Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 3§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 31§ 15§ 18§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW108 2016138-1 SpruchW108 2016138-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Syriens, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX gelebt und sei im August 2014 illegal aus Syrien ausgereist. Dies deshalb, weil in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche. Sein Haus und sein Geschäft seien zerstört worden. Er habe alles verloren und Angst, getötet zu werden. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 gelebt und sei im August 2014 illegal aus Syrien ausgereist. Dies deshalb, weil in seinem Herkunftsstaat Syrien Krieg herrsche. Sein Haus und sein Geschäft seien zerstört worden. Er habe alles verloren und Angst, getötet zu werden. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben. Laut der Niederschrift über die Erstbefragung legte der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor (diese bzw. Kopien hiervon befinden sich allerdings nicht im Akt). In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen. Laut der Niederschrift über diese Vernehmung wurden der syrische Reisepass und der syrische Personalausweis des Beschwerdeführers übersetzt und gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien den Militärdienst geleistet, vor sechs Monaten nur traditionell geheiratet, zuletzt in XXXX [XXXX] bei seiner Schwester und zuvor in XXXX [XXXX bei XXXX] im Flüchtlingslager gelebt. Sein Herkunftsort/Herkunftsbezirk werde von niemandem kontrolliert, jedoch sei das Flüchtlingslager zerstört worden. Syrien habe er verlassen, weil er alles verloren habe. Er habe keine Vorfälle zu melden und sei nie verfolgt worden. Er habe jahrelang seine Existenz aufgebaut und stabilisiert, davon sei nichts mehr übrig. Sein Fluchtgrund sei, dass alles weg sei. Das Flüchtlingslager sei zu Beginn des Jahres 2012 angegriffen worden. Die Frage, was bei einer aktuellen fiktiven Rückkehr nach Syrien passieren bzw. den Beschwerdeführer erwarten würde, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dort Krieg herrsche und er dort keine Lebensgrundlage habe. Er werde nicht von einer der beiden Kriegsparteien selbst bedroht. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn.In der Folge wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen. Laut der Niederschrift über diese Vernehmung wurden der syrische Reisepass und der syrische Personalausweis des Beschwerdeführers übersetzt und gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien den Militärdienst geleistet, vor sechs Monaten nur traditionell geheiratet, zuletzt in römisch 40 [XXXX] bei seiner Schwester und zuvor in römisch 40 [XXXX bei XXXX] im Flüchtlingslager gelebt. Sein Herkunftsort/Herkunftsbezirk werde von niemandem kontrolliert, jedoch sei das Flüchtlingslager zerstört worden. Syrien habe er verlassen, weil er alles verloren habe. Er habe keine Vorfälle zu melden und sei nie verfolgt worden. Er habe jahrelang seine Existenz aufgebaut und stabilisiert, davon sei nichts mehr übrig. Sein Fluchtgrund sei, dass alles weg sei. Das Flüchtlingslager sei zu Beginn des Jahres 2012 angegriffen worden. Die Frage, was bei einer aktuellen fiktiven Rückkehr nach Syrien passieren bzw. den Beschwerdeführer erwarten würde, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass dort Krieg herrsche und er dort keine Lebensgrundlage habe. Er werde nicht von einer der beiden Kriegsparteien selbst bedroht. Es bestehe kein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen der belangten Behörde vorgehalten, zu denen der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgab.
- Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung.2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die belangten Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig und legte im Bescheid die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in Syrien und zu seinen Gründen, Syrien verlassen zu haben, als Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde. Unter "Rechtliche Beurteilung" führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht behauptet habe. Er habe lediglich angegeben, dass sein Haus zerstört worden sei und er dadurch alles verloren habe. Der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Unruhen herrschten, stelle noch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Dass der Beschwerdeführer in Syrien möglicherweise subjektive Angst empfunden habe, könne zwar angesichts der dortigen chaotischen Umstände nachvollzogen werden, aus objektiver Sicht lägen jedoch keine stichhaltigen Gründe für eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor. Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, komme ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Asylrelevanz zu. Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte fest, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der momentanen Sicherheitslage in Syrien nicht möglich sei. Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). 3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG. Dieser ist in ihrem deutschsprachigen Teil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon Probleme mit dem Militär in Syrien gehabt habe, er für acht Stunden festgehalten worden sei und "sie" sein Fahrzeug beschlagnahmt hätten. Überdies habe der Beschwerdeführer Angst, in Syrien zum Militär gehen zu müssen. Er wolle aber niemanden töten. Aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten, handschriftlich in arabischer Sprache beschriebenen Schriftsatz ergibt sich (der amtswegig veranlassten Übersetzung zufolge), dass der Beschwerdeführer von bewaffneten Personen, die sich in seiner Gegend aufgehalten hätten, zwei Mal entführt worden sei. Gegen Bezahlung eines Geldbetrages sei er freigelassen worden. Ein anderes Mal sei er angehalten und acht Stunden festgehalten worden und sein PKW sei ihm entwendet worden.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Dieser ist in ihrem deutschsprachigen Teil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schon Probleme mit dem Militär in Syrien gehabt habe, er für acht Stunden festgehalten worden sei und "sie" sein Fahrzeug beschlagnahmt hätten. Überdies habe der Beschwerdeführer Angst, in Syrien zum Militär gehen zu müssen. Er wolle aber niemanden töten. Aus dem dem Beschwerdeschriftsatz beigelegten, handschriftlich in arabischer Sprache beschriebenen Schriftsatz ergibt sich (der amtswegig veranlassten Übersetzung zufolge), dass der Beschwerdeführer von bewaffneten Personen, die sich in seiner Gegend aufgehalten hätten, zwei Mal entführt worden sei. Gegen Bezahlung eines Geldbetrages sei er freigelassen worden. Ein anderes Mal sei er angehalten und acht Stunden festgehalten worden und sein PKW sei ihm entwendet worden.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 15Abs. 1 Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ziffer eins,). Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 3.2.
- Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages gemachten (und von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten) Angaben im Wesentlichen als Darlegung einer nicht asylrelevanten Kriegssituation in Syrien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zu. Es ist zu bedenken, dass das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" die Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch diesfalls zu bejahen sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus Anlass einer für sich nicht asylrelevanten Kriegssituation ausgereist wäre oder er bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Frage zu beantworten, welche Situation den Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime) bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027) und es ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom
- Oktober 2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" daher jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen.3.2.
- Im vorliegenden Fall bewertete die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylantrages gemachten (und von der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten) Angaben im Wesentlichen als Darlegung einer nicht asylrelevanten Kriegssituation in Syrien. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt jedoch der vorliegende Stand der Ermittlungen eine Beurteilung des Vorbringens bzw. der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Richtung des Vorliegens (bzw. Nichtvorliegens) bloß einer nicht asylrelevanten Kriegssituation nicht zu. Es ist zu bedenken, dass das Bestehen einer "(Bürger)Kriegssituation" die Flüchtlingseigenschaft nicht ausschließt, vielmehr kann die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch diesfalls zu bejahen sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer aus Anlass einer für sich nicht asylrelevanten Kriegssituation ausgereist wäre oder er bisher keinen Verfolgungshandlungen (etwa durch das syrische Regime) ausgesetzt gewesen und unbehelligt geblieben wäre, ließe sich daraus noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer im Falle eines aktuellen, neuerlichen Aufenthaltes in Syrien/bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien weiterhin mit einem Desinteresse der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei rechnen könnte und er weiterhin keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Frage zu beantworten, welche Situation den Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime) bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027) und es ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Ausgehend davon, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien der Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei vom
- Oktober 2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015) beinhaltet der im vorliegenden Fall "wesentliche Sachverhalt" daher jedenfalls auch die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente im Hinblick auf eine Unterstellung einer politischen (oppositionellen) Gesinnung/Zugehörigkeit bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien bzw. einer Rückkehr/Wiedereinreise. Dies hat die belangte Behörde verkannt und sie hat es ausgehend davon unterlassen, die für die (aus der Beurteilungsperspektive des Entscheidungszeitpunktes) zu treffende Prognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsgrundlage zu schaffen. Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und zur Frage, warum der Beschwerdeführer - losgelöst von seinen Gründen/Motiven für seine Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor seiner Ausreise - nicht schon wegen seines individuellen Profils im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei geraten würde. Zwar hat die belangte Behörde diesbezüglich (durch Befragung des Beschwerdeführers, was bei einer aktuellen fiktiven Heimkehr nach Syrien passieren würde) ermittelt und Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" getroffen, jedoch nur ansatzweise und für die Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann und mitunter auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen und es zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen könne) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer (exil)politisch betätigt und er aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, - angesichts der oben dargelegten Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa (bloß) auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund - jedenfalls nicht abgesprochen werden kann (vgl. etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa illegale Ausreise; Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang hätte es - insbesondere - einer konkreten näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien in einem Flüchtlingslager gelebt, bedurft. Da der (mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang stehenden) Berichtslage zufolge - besonders auch - die Flüchtlingslager zum Schauplatz der Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Gruppierungen wurden/werden und die Bewohner solcher Gebiete als eine der Konfliktparteien unterstützend wahrgenommen wurden/werden, könnte dieser Umstand besonders geeignet sein, dass der Beschwerdeführer als der "Opposition" zugehörig bzw. als diese unterstützend angesehen wird. Dazu - sowie zu den oben angesprochenen Fragen - fehlen allerdings die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen.Im vorliegenden Fall fehlen fundierte und nachvollziehbare Feststellungen und Erwägungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers und zur Frage, warum der Beschwerdeführer - losgelöst von seinen Gründen/Motiven für seine Ausreise und vom Nichtvorliegen einer Verfolgung vor seiner Ausreise - nicht schon wegen seines individuellen Profils im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung und/oder einer anderen Konfliktpartei geraten würde. Zwar hat die belangte Behörde diesbezüglich (durch Befragung des Beschwerdeführers, was bei einer aktuellen fiktiven Heimkehr nach Syrien passieren würde) ermittelt und Feststellungen zur "Behandlung nach Rückkehr" getroffen, jedoch nur ansatzweise und für die Beurteilung der Rechtsfrage keinesfalls ausreichend. Schon ausgehend von ihren eigenen Feststellungen (denen zufolge Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftete, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden, bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden kann und mitunter auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen und es zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen könne) hätte die belangte Behörde Feststellungen zum individuellen Profil des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Umständen, derentwegen der Beschwerdeführer bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (nicht) Gefahr laufen würde, ins Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt zu sein und als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, treffen müssen. In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime hätte neben der Erhebung und Feststellung potentiell risikobegründender familiärer/freundschaftlicher Verbindungen des Beschwerdeführers zu (vermeintlichen) "Oppositionellen" auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit einer allenfalls gegebenen eigenen ablehnenden ("oppositionellen") Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem syrischen Regime - die dem Beschwerdeführer auch nur unterstellt werden könnte und auch in einer Weigerung, das syrische Regime durch Teilnahme an den Kampfhandlungen gegen "oppositionelle" Kräfte zu unterstützen, gesehen werden könnte - erfolgen müssen und es wäre (unter Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes) die Frage zu klären gewesen, ob sich der Beschwerdeführer (exil)politisch betätigt und er aus einem (vermeintlich) regimefeindlichen Gebiet stammt bzw. in Verbindung gebracht werden kann, zumal derartigen Faktoren die Eignung, bei der syrischen Regierung - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken, - angesichts der oben dargelegten Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa (bloß) auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund - jedenfalls nicht abgesprochen werden kann vergleiche etwa zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508, vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Dasselbe gilt für bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa illegale Ausreise; Asylantragstellung im Ausland), die seitens des syrischen Regimes (ebenfalls) als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In diesem Zusammenhang hätte es - insbesondere - einer konkreten näheren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Syrien in einem Flüchtlingslager gelebt, bedurft. Da der (mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang stehenden) Berichtslage zufolge - besonders auch - die Flüchtlingslager zum Schauplatz der Auseinandersetzungen zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Gruppierungen wurden/werden und die Bewohner solcher Gebiete als eine der Konfliktparteien unterstützend wahrgenommen wurden/werden, könnte dieser Umstand besonders geeignet sein, dass der Beschwerdeführer als der "Opposition" zugehörig bzw. als diese unterstützend angesehen wird. Dazu - sowie zu den oben angesprochenen Fragen - fehlen allerdings die notwendigen Feststellungen und Ermittlungen. Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Spezifische und umfassende Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien betreffend "Wehrdienst" und "Zwangsrekrutierung" wurden von der belangten Behörde im vorliegenden Fall - begründungslos - nicht getroffen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer aktuell maßgeblich wahrscheinlich der Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung und/oder die Zwangsrekrutierung droht bzw. ob der Militärdienst bzw. Militäreinsatz und/oder die Zwangsrekrutierung im Fall des Beschwerdeführers asylrelevant sind. Die belangte Behörde wäre neben der Feststellung der Verhältnisse in Syrien betreffend "Wehrdienst" und "Zwangsrekrutierung" auch hier gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der angegeben hat, seinen Militärdienst in Syrien absolviert zu haben, in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, und ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vgl. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vgl. VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand.Die belangte Behörde hat allerdings auch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer (auch bzw. schon) deshalb zum Kreis der Personen, an denen die syrische Regierung interessiert ist, zählen könnte, weil er für den Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder einer Miliz der syrischen Regierung in Frage kommen könnte. Spezifische und umfassende Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien betreffend "Wehrdienst" und "Zwangsrekrutierung" wurden von der belangten Behörde im vorliegenden Fall - begründungslos - nicht getroffen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer aktuell maßgeblich wahrscheinlich der Militärdienst bzw. Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung und/oder die Zwangsrekrutierung droht bzw. ob der Militärdienst bzw. Militäreinsatz und/oder die Zwangsrekrutierung im Fall des Beschwerdeführers asylrelevant sind. Die belangte Behörde wäre neben der Feststellung der Verhältnisse in Syrien betreffend "Wehrdienst" und "Zwangsrekrutierung" auch hier gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seiner individuellen Situation und Haltung in Bezug auf die Wehrdienstpflicht/den Militäreinsatz in Syrien zu befragen und festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der angegeben hat, seinen Militärdienst in Syrien absolviert zu haben, in der derzeitigen Situation in Syrien damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit in der syrischen Armee auch unabhängig vom Alter), vom syrischen Regime für den Militärdienst/Militäreinsatz (in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte rekrutiert bzw. angeworben zu werden, ob er dies verweigert und die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, und ob der Beschwerdeführer von (unverhältnismäßigen) Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung bzw. bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes maßgeblich wahrscheinlich betroffen wäre bzw. ob im Fall des Beschwerdeführers Gründe bestehen, die eine Rekrutierung bzw. Anwerbung bzw. eine Bestrafung ausschließen bzw. nicht wahrscheinlich machen (zur Asylrelevanz einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. eines Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen vergleiche etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; zu einer asylrelevanten Zwangsrekrutierung vergleiche VwGH 31.05.2001, 2000/20/0496 mwN). Der diesbezügliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde weder geklärt (erhoben) noch liegt er im vorliegenden Fall auf der Hand. Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des § 39 Abs. 2 AVG und der aus § 18 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme der Beschwerdeführer bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich.Die belangte Behörde hätte bei Beachtung des Amtswegigkeitsprinzips des Paragraph 39, Absatz 2, AVG und der aus Paragraph 18, AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, die genannten Ermittlungen (durch konkrete Befragung des Beschwerdeführers) durchführen und Sachverhaltsfeststellungen dazu treffen müssen. Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nur äußerst mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor), wobei insbesondere die von der belangten Behörde durchgeführte Befragung des Beschwerdeführers als völlig unzureichend qualifiziert werden muss, zumal im Rahmen dieser Einvernahme der Beschwerdeführer bloß oberflächlich befragt wurde, wesentliche Themenbereiche ausgespart blieben und auf den relevanten Sachverhalt nicht sachgerecht eingegangen wurde. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers ist zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes daher unerlässlich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der (bereits zitierten) Einschätzung des UNHCR zu Syrien, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben), zählen und nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde bei Beurteilung der Begründetheit des Asylbegehrens des Beschwerdeführers sich an der Einschätzung des UNHCR orientiert hätte. Nach dem Gesagten hat die Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe in Syrien keine asylrelevante Verfolgung, keine Grundlage in ihren Ermittlungen und Feststellungen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlungen und Feststellungen ist im vorliegenden Fall eine abschließende Beurteilung der Asylfrage bzw. der Frage, ob die von der belangten Behörde festgestellte (eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers mit sich bringende) Situation bei Rückkehr nicht an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft (asylrelevant ist), nicht möglich. 3.2.
- Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG auf das Vorbringen bzw. auf den relevanten Sachverhalt einzugehen und darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die ihn individuell treffenden Umstände und erheblichen Angaben, die zur Beurteilung der asylrelevanten Gefährdung in Syrien unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall jedenfalls durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung
§ 3Abs. 1 Asyl
G treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls
§ 18Abs. 1 Asyl
G darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W108.2016138.1.00