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{'item': 'W112 2101264-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133Art. 13§ 5§ 61§ 27§ 40Art. 28Art. 2§ 34Art. 140§ 76§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 29Art. 49§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW112 2101264-1 SpruchW112 2101264-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER a

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2015 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 17.02.2015 bis 23.02.2015 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. B) I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt IV.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

II. Im Übrigen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Im Übrigen ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 07.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er am 02.12.2013 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt wurde und am 10.03.2014 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Am 09.09.2014 gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen - EAST Ost im Wesentlichen an, dass er seine Heimat als Kind 2004 verlassen und bis 2013 in Marokko gelebt habe. Ende 2013 sei er mit einem Boot nach Melilla gelangt und dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Nachdem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, sei er für ca. 6 Monate in einem Camp gewesen und danach sei er nach Malaga gefahren. Dann sei er weiter in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er sei ca. 6 Monate in einem Flüchtlingslager gewesen und anschließend sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sein Asylantrag sei in der Schweiz negativ entschieden worden und er habe den Auftrag zur Ausreise erhalten. Der Beschwerdeführer gibt an, somalischer Staatsbürger zu sein. Es besteht aber der Verdacht, dass er aus Nigeria stammt, da er keine der landestypischen Sprachen Somalias spricht. Am 24.09.2014 leitete das Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) Konsultationen mit der Schweiz und Spanien ein. Die Schweiz teilte am 21.10.2014 mit, dass sich Spanien am 29.05.2014 bereit erklärte, den Beschwerdeführer zu übernehmen, und dieser vor seiner Überstellung untergetaucht sei. Mit Schreiben vom 23.10.2014 erklärte sich Spanien

Art. 13Abs.

1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) für die Führung des Asylverfahrens zuständig.Mit Schreiben vom 23.10.2014 erklärte sich Spanien

Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Am 13.11.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt einvernommen. Zunächst gab er an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen, jedoch habe er sich vor drei Jahren bei einem Autounfall am Bein verletzt und die Knochen seien nicht richtig zusammengewachsen. Auch habe er Zahnschmerzen. Was seine familiäre Situation betreffe, sei er ledig und kinderlos und habe keine Verwandten im österreichischen Bundegebiet bzw. im Bereich der EU. Nachdem dem Beschwerdeführer die Absicht der Überstellung seiner Person nach Spanien mitgeteilt wurde, meinte dieser, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Er habe dort nicht genug zu essen bekommen. Auch Arbeit habe es nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Spanien zur Kenntnis gebracht und er gab dazu an, dass er gerne in Österreich bleiben wolle. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Antrages

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer nur über eine Obdachlosenmeldung verfügte, die Hinterlegungsanzeige unberücksichtigt blieb, der Beschwerdeführer sonst über keine aufrechte Meldung verfügte und seiner Meldepflicht nicht nachkam, wurde das Erkenntnis dem Beschwerdeführer durch öffentlichen Aushang am 26.01.2015 zugestellt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Da der Beschwerdeführer nur über eine Obdachlosenmeldung verfügte, die Hinterlegungsanzeige unberücksichtigt blieb, der Beschwerdeführer sonst über keine aufrechte Meldung verfügte und seiner Meldepflicht nicht nachkam, wurde das Erkenntnis dem Beschwerdeführer durch öffentlichen Aushang am 26.01.2015 zugestellt. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 beim Vergehen

§ 27Abs.

3 SMG auf frischer Tat betreten.2. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 beim Vergehen

Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten. Am 16.02.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer von einer Suchtgiftstreife einer Personenkontrolle unterzogen, die die aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung ergab. Der Beschwerdeführer wurde

§ 40

BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt.Am 17.02.2015 wurde der Beschwerdeführer von einer Suchtgiftstreife einer Personenkontrolle unterzogen, die die aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung ergab. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, an verschiedenen Adressen in XXXX-Heimen sowie beim Verein XXXX Unterkunft genommen zu haben, nähere Angaben könne er nicht machen. Er sei nie behördlich gemeldet gewesen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Verwandten in Österreich. Die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auf Englisch durchgeführt, weil er angab, weder Somali noch Arabisch zu sprechen.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, an verschiedenen Adressen in XXXX-Heimen sowie beim Verein römisch 40 Unterkunft genommen zu haben, nähere Angaben könne er nicht machen. Er sei nie behördlich gemeldet gewesen. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Verwandten in Österreich. Die Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auf Englisch durchgeführt, weil er angab, weder Somali noch Arabisch zu sprechen. Mit Bescheid vom 17.02.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG.Mit Bescheid vom 17.02.2015 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Begründend führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger sei. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung sowie ein Festnahmeauftrag; es sei beabsichtigt, ihn nach Spanien zu überstellen. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich an verschiedenen Adressen, die er nicht nennen könne, aufgehalten habe. Er sei nicht behördlich gemeldet und für die Behörde nicht greifbar. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang im Verborgenen aufgehalten. In Österreich sei er in keiner Weise integriert, habe hier weder familiäre noch sonstige Bindungen und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten und auf Grund seines bisherigen Verhaltens sei seine Außerlandesschaffung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen werde, sodass die Schubhaft als erforderlich anzusehen sei. Aus seinem bisherigen Verhalten könne nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde oder mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer sei haftfähig. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. 3. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015, eingebracht am 20.02.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2015, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG.3. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015, eingebracht am 20.02.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2015, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG. Begründend führt die Beschwerde aus, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer wegen der Zuständigkeit Spaniens zur Führung des Asylverfahrens nach Spanien zu überstellen, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers

Art. 28

Dublin III-VO zu erfolgen habe.

Art. 2lit. n Dublin III-VO seien die objektiven Kriterien für die Beurteilung der Fluchtgefahr i

Sd Art. 28 Dublin III-VO gesetzlich vorzusehen. § 76 Abs. 1 FPG genüge den unionsrechtlichen Vorgaben nicht, weil diese Bestimmung keine objektiven Kriterien gesetzlich festlege. Diese Kriterien ließen sich nur der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung entnehmen. Auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes werde hingewiesen. Es werde daher beantragt, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs. 1 FPG zu beantragen. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit iSd Art. 1 PersFrBVG, weil Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG vorsehe, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte des aus dem PersFrBVG erfließenden Verhältnismäßigkeitsgebots auszulegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Sicherheitsbedarf bestehe. Die belangte Behörde verwende im angefochtenen Bescheid lediglich einen modulhaften Textbaustein betreffend die Bestimmung des § 77 FPG, ohne sich mit den konkreten Fall auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Obdachlosenmeldung, habe sich die ganze Zeit über in Wien aufgehalten und habe kein Verhalten gesetzt, das die Verhängung der Schubhaft rechtfertige.Begründend führt die Beschwerde aus, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer wegen der Zuständigkeit Spaniens zur Führung des Asylverfahrens nach Spanien zu überstellen, weshalb die Anhaltung des Beschwerdeführers

Artikel 28

, Dublin III-VO zu erfolgen habe.

Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO seien die objektiven Kriterien für die Beurteilung der Fluchtgefahr i

Sd Artikel 28, Dublin III-VO gesetzlich vorzusehen. Paragraph 76, Absatz eins, FPG genüge den unionsrechtlichen Vorgaben nicht, weil diese Bestimmung keine objektiven Kriterien gesetzlich festlege. Diese Kriterien ließen sich nur der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung entnehmen. Auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes werde hingewiesen. Es werde daher beantragt, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung der Unions- und Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz eins, FPG zu beantragen. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf persönliche Freiheit iSd Artikel eins, PersFrBVG, weil Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG vorsehe, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen sei. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des Paragraph 76, FPG im Lichte des aus dem PersFrBVG erfließenden Verhältnismäßigkeitsgebots auszulegen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Erforderlichkeit der Prüfung jedes individuellen Einzelfalles hervorgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein Sicherheitsbedarf bestehe. Die belangte Behörde verwende im angefochtenen Bescheid lediglich einen modulhaften Textbaustein betreffend die Bestimmung des Paragraph 77, FPG, ohne sich mit den konkreten Fall auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Obdachlosenmeldung, habe sich die ganze Zeit über in Wien aufgehalten und habe kein Verhalten gesetzt, das die Verhängung der Schubhaft rechtfertige. Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhafttitelbehörde zu fungieren, sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.06.2014, E 4/2014, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Art. 6 PersFrBVG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien.Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 5, EMRK und Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechten, weil Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhafttitelbehörde zu fungieren, sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.06.2014, E 4 aus 2014,, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes möge das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Schubhaft anordnen um eine weitere Grundrechtsverletzung zu vermeiden. Von der Verfassungswidrigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmungen sei zumindest vorläufig auszugehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Bestimmungen aufheben, bestehe kein Rechtsschutz mehr iSd Artikel 6, PersFrBVG. Dadurch werde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in grundrechtswidrigerweise erfolgt seien. Der Beschwerdeführer beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv € 30 zuzuerkennen, auszusprechen, auf welcher Grundlage das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung befugt sei, und die ordentliche Revision zuzulassen. 4. Das Bundesamt legte am 20.02.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bei dessen Behandlung sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.12.2013 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und am 10.03.2014 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Dublin-Konsultationen in Kenntnis gesetzt worden, die Schweiz habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein dortiges Verfahren unter Nennung eines anderen Namens und Geburtsdatums geführt habe. Spanien habe sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, er sei aber vor seiner Überstellung nach Spanien in der Schweiz untergetaucht. Spanien habe sich auch gegenüber Österreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereiterklärt. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sei zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, die Anordnung der Außerlandesbringung sei rechtskräftig. Das Untertauchen des Beschwerdeführers sei Spanien am 16.02.2015 mitgeteilt worden und die Überstellungsfrist habe sich bis 23.04.2016 verlängert. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Festnahmeauftrag

§ 34BFA-VG erlassen worden.

Der Beschwerdeführer sei am 17.02.2015 von der Polizei betreten worden und habe sich mit der nicht mehr gültigen Asylverfahrenskarte ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert worden. Er habe angegeben, an verschiedenen Adressen, die er nicht nennen könne, und beim Verein XXXX Unterkunft genommen zu haben. Er habe keine Bindungen zum Bundesgebiet. Der Bescheid vom 17.02.2017 (gemeint wohl: 2015) sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Die Anwendung gelinderer Mittel zur Überstellung nach Rumänien (gemeint wohl: Spanien) sei nicht zielführend gewesen, zumal anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren entziehen werde. Er habe sich bereits das dritte Mal einem Asylverfahren entzogen, sich bisher stets im Verborgenen aufgehalten und der Behörde gegenüber keine Angaben zu seinem Aufenthalt machen können. Es könne nicht angenommen werden, er werde der Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen, womit die Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Prüfung der Notwendigkeit sei auch nach Art. 28 Dublin III-VO erfolgt. Für die Überstellung des Beschwerdeführer sei ein Flug für den 23.02.2014 (gemeint wohl: 2015) gebucht worden.4. Das Bundesamt legte am 20.02.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bei dessen Behandlung sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bereits am 02.12.2013 in Spanien erkennungsdienstlich behandelt worden sei und am 10.03.2014 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Dublin-Konsultationen in Kenntnis gesetzt worden, die Schweiz habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sein dortiges Verfahren unter Nennung eines anderen Namens und Geburtsdatums geführt habe. Spanien habe sich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, er sei aber vor seiner Überstellung nach Spanien in der Schweiz untergetaucht. Spanien habe sich auch gegenüber Österreich zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereiterklärt. Der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich sei zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden, die Anordnung der Außerlandesbringung sei rechtskräftig. Das Untertauchen des Beschwerdeführers sei Spanien am 16.02.2015 mitgeteilt worden und die Überstellungsfrist habe sich bis 23.04.2016 verlängert. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei am 17.02.2015 von der Polizei betreten worden und habe sich mit der nicht mehr gültigen Asylverfahrenskarte ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert worden. Er habe angegeben, an verschiedenen Adressen, die er nicht nennen könne, und beim Verein römisch 40 Unterkunft genommen zu haben. Er habe keine Bindungen zum Bundesgebiet. Der Bescheid vom 17.02.2017 (gemeint wohl: 2015) sei dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. Die Anwendung gelinderer Mittel zur Überstellung nach Rumänien (gemeint wohl: Spanien) sei nicht zielführend gewesen, zumal anzunehmen gewesen sei, dass sich der Beschwerdeführer diesem Verfahren entziehen werde. Er habe sich bereits das dritte Mal einem Asylverfahren entzogen, sich bisher stets im Verborgenen aufgehalten und der Behörde gegenüber keine Angaben zu seinem Aufenthalt machen können. Es könne nicht angenommen werden, er werde der Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen, womit die Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Prüfung der Notwendigkeit sei auch nach Artikel 28, Dublin III-VO erfolgt. Für die Überstellung des Beschwerdeführer sei ein Flug für den 23.02.2014 (gemeint wohl: 2015) gebucht worden. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Das Bundesamt verzeichnete € 368,80 an Schriftsatz- und € 57,40 an Vorlageaufwand. 5. Am 23.02.2015 übermittelte das Bundesamt die Bestätigung der ohne Zwischenfälle durchgeführten Abschiebung. Die Schubhaft wurde bis zu ihrem Ende am 23.02.2015 durchgehend im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen. 6. Am 23.10.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör ein. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 12.11.2015 aus, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 keine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtigen würde: Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber § 22a Abs. 3 BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe

Art. 140Abs.

7 B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Der Bundeskanzler habe die Aufhebung am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Daher seien diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Durch das FRÄG 2015 seien am 20.07.2015 die geänderten Nachfolgebestimmungen des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft getreten. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe der Verfassungsgerichtshof ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft geschaffen, das aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei. Diese Mehrgleisigkeit und Lückenhaftigkeit scheine mit Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie Art. 6 PersFrBVG unvereinbar. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsgerichtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem bis zum Inkrafttreten des FRÄG 2015 bestehenden Umfangs des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle und es zur Rechtslage zwischen Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG und Inkrafttreten des FRÄG 2015 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei. Auch in einem anderen Verfahren sei die Revision zugelassen worden.Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 12.11.2015 aus, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 keine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtigen würde: Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG idgF als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe

Artikel 140

, Absatz 7, B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Der Bundeskanzler habe die Aufhebung am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Daher seien diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Durch das FRÄG 2015 seien am 20.07.2015 die geänderten Nachfolgebestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in Kraft getreten. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG habe der Verfassungsgerichtshof ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft geschaffen, das aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei. Diese Mehrgleisigkeit und Lückenhaftigkeit scheine mit Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG sowie Artikel 6, PersFrBVG unvereinbar. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsgerichtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK und Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem bis zum Inkrafttreten des FRÄG 2015 bestehenden Umfangs des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle und es zur Rechtslage zwischen Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG und Inkrafttreten des FRÄG 2015 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei. Auch in einem anderen Verfahren sei die Revision zugelassen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen ihn wurde eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der haftfähige Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung iSd Art. 29 Dublin III-VO nach Spanien in Schubhaft genommen. Spanien stimmte am 23.10.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Die Überstellungsfrist läuft bis 23.04.
  2. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und ende am 23.02.2015 durch die Abschiebung des Beschwerdeführers.Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichsicher Staatsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 07.09.2014 wurde rechtskräftig zurückgewiesen; gegen ihn wurde eine rechtskräftige und aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Der haftfähige Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Überstellung iSd Artikel 29, Dublin III-VO nach Spanien in Schubhaft genommen. Spanien stimmte am 23.10.2014 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. Die Überstellungsfrist läuft bis 23.04.
  3. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen und ende am 23.02.2015 durch die Abschiebung des Beschwerdeführers.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegentrat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit: 1.

§ 76Abs.

5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

  1. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 mit 19.06.2015:
  2. Die Beschwerde behauptet das Fehlen effektiven Rechtsschutzes und eines faires Verfahren in Schubhaftangelegenheiten vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der Fassung FRÄG 2015 mit 19.06.2015: § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4 aus 2014,, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt: "Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  3. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  4. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH
  5. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  6. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem
  7. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH
  8. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren." Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR
  9. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.
  10. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., (s. Regierungsvorlage 582 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 7) Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in der im Punkt 3.
  12. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers treffen daher nicht zu.
  13. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis 23.02.2015 Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29

Dublin III-VO.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung. Dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29, Dublin III-VO.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Zur Verhängung von Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Z 4 FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus:Zur Verhängung von Schubhaft

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, aus: "Zum Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen."Zum Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass ungeachtet des Vorliegens des in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandes die Inhaftierung eines asylsuchenden Fremden nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Verfahrensstadium ein "Untertauchen" befürchten lassen. Für eine solche Befürchtung müssen vor allem aus dem bisherigen Verhalten des Fremden ableitbare spezifische Hinweise bestehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom

  1. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom
  2. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von dem Erkenntnis vom
  3. August 2007, Zl. 2007/21/0043, in ständiger Rechtsprechung judiziert, es könne dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne vergleiche das diese Rechtsprechung zusammenfassende, schon erwähnte Erkenntnis vom
  4. Februar 2014, Zl. 2013/21/0170, mwH). Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. das Erkenntnis vom
  5. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Z 4, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  6. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH).Mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens verdichtet sich (bei typisierender Betrachtung) zwar aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme könnten daher dann u. U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche das Erkenntnis vom
  7. März 2010, Zl. 2008/21/0617). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur - wie erwähnt - zum Tatbestand der Ziffer 4,, sondern auch zu dem ebenfalls noch ein frühes Verfahrensstadium erfassenden Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG judiziert, dass ungeachtet von dessen Verwirklichung die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  8. Februar 2008, Zl. 2007/21/0402, mwH). Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde.Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpft der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde. Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom
  9. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  11. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  12. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  13. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  14. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  15. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  16. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom
  17. Juni 2014, V ZB 31/14)." (vgl. auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016)Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Artikel 2,, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat vergleiche ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom
  18. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom
  19. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom
  20. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom
  21. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom
  22. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom
  23. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom
  24. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom
  25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom
  26. Juni 2014, römisch fünf ZB 31/14)." vergleiche auch VwGH 19.02.29015, Ro 2015/21/0002; 23.04.2015, Ro 2014/21/0077; 19.05.2015, Ro 2015/21/0016) Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf § 76 Abs. 1 FPG:Dies bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG: "Für den hier einschlägigen § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007)"Für den hier einschlägigen Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 kann nichts Anderes gelten, zumal darin nur abstrakt auf die Notwendigkeit der Schubhaft - ohne Typisierung von Fluchtgefahr begründenden Umständen - Bezug genommen wird. Auch für Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 gilt, dass ein Rückgriff auf Kriterien, die der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zu dieser Bestimmung für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, nicht ausreicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen." (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007) War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 17.02.2015 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 23.02.2015 rechtswidrig. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Zu A.II. bis A.IV.) Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer

Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei

Abs. 1 kein Kostenersatz.Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer

Absatz 2, obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei

Absatz eins, kein Kostenersatz.

  1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
  2. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
  3. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  4. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
  5. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  6. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  7. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  8. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  9. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand). Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Dem Beschwerdeführer gebührt daher Kostenersatz iHv € 737,
  10. Dem Bundesverwaltungsgericht sind mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Barauslagen entstanden.
  11. Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabengebühr. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

§ 1BVw

G-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR

  1. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).Im Gegensatz zu Paragraph 59, Absatz 3, VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in Paragraph 35, VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Paragraph 35, VwGVG entspricht laut den Erläuterungen Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 Paragraph 79 a, AVG. Dieser sah aber anders als Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Absatz 4, Ziffer eins, ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren vergleiche UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012). Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.Weder Paragraph 35, VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Aufschiebende Wirkung: Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem
  3. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR
  4. GP 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche

§ 22aAbs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch Vf

Slg. 17.340/2004).Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem

  1. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich Paragraphen 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen vergleiche dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11). Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des Paragraph 22 a, BFA VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung vergleiche dazu auch VfSlg. 17.340 aus 2004,). Zudem endete die Schubhaft infolge Abschiebung am 23.02.

  1. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich.Zudem endete die Schubhaft infolge Abschiebung am 23.02.
  2. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde vergleiche e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) (Un-)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007).Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkt A.I.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I.

nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG abweicht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 23.04.2015 Ro 2015/21/0007). Dass § 35 VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen die Spruchpunkte II. und III. ist daher nicht zulässig.Dass Paragraph 35, VwGVG in Schubhaftverfahren anzuwenden ist, ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt vergleiche VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008). Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. ist daher nicht zulässig. Die Revision ist aber

Art. 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach § 79a AVG bestehenden Rechtslage entspricht.Die Revision ist aber

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr fehlt und die diesbezügliche Rechtslage (anders als in dem VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070, zugrunde liegenden Sachverhalt) nicht der zuvor nach Paragraph 79 a, AVG bestehenden Rechtslage entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W112.2101264.1.00

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