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{'item': 'W115 1433454-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW115 1433454-1 SpruchW115 1433453-1/10E W115 1433454-1/8E W115 1433455-1/8E W115 1436501-1/8E W115 2016721-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX ,römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX ,römisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.

§ 34Abs.

2Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997).
  2. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer reiste am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag (nach dem AsylG 1997). 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde sein Asylantrag gemäß § 7 iVm § 13 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und mit Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde sein Asylantrag gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieser Entscheidung wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 1.
  5. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.
  6. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer nach Afghanistan nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.
  7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.1.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. 1.
  9. Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der unter Punkt 1.3 angeführte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.1.
  10. Mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom römisch 40 , wurde in Erledigung der Beschwerde der unter Punkt 1.3 angeführte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
  11. Im XXXX beantragte die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführer), ebenfalls Staatsangehörige von Afghanistan, bei der XXXX gemäß § 35 AsylG 2005 jeweils die Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Aufgrund der vorgelegten Dokumente (u.a. eine Heiratsurkunde) und der Durchführung einer DNA-Analyse mit der die leibliche Vaterschaft des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zu den Zweit- und Drittbeschwerdeführern bestätigt worden ist, richtete des Bundesasylamt eine Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 an die XXXX , wonach den Antragstellern ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer auszustellen sei.
  12. Im römisch 40 beantragte die Erstbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Afghanistan, für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne, römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), ebenfalls Staatsangehörige von Afghanistan, bei der römisch 40 gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jeweils die Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Aufgrund der vorgelegten Dokumente (u.a. eine Heiratsurkunde) und der Durchführung einer DNA-Analyse mit der die leibliche Vaterschaft des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin zu den Zweit- und Drittbeschwerdeführern bestätigt worden ist, richtete des Bundesasylamt eine Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 an die römisch 40 , wonach den Antragstellern ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer auszustellen sei.
  13. Am XXXX reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) auf dem Luftweg legal mit von der XXXX ausgestellten Visa nach Österreich ein und stellte am XXXX für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
  14. Am römisch 40 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) auf dem Luftweg legal mit von der römisch 40 ausgestellten Visa nach Österreich ein und stellte am römisch 40 für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz. 3.
  15. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie am XXXX mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Pakistan ( XXXX ) nach Österreich gereist sei. Sie stelle für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zumal ihrem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb sie für sich und ihre Kinder denselben Schutz beantrage. Ergänzend dazu gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass man weder in Pakistan noch in Afghanistan als alleinstehende Frau Rechte habe und immer wieder missachtet und nicht respektiert werde. Als Frau könne man dort nicht einmal auf die Straße gehen. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin die afghanischen Reisepässe und die Geburtsurkunden von ihr und ihren beiden Kindern vor. Weiters wurde eine Heiratsurkunde (ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX ) nachgereicht.3.
  16. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie am römisch 40 mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums von Pakistan ( römisch 40 ) nach Österreich gereist sei. Sie stelle für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zumal ihrem Ehemann in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb sie für sich und ihre Kinder denselben Schutz beantrage. Ergänzend dazu gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass man weder in Pakistan noch in Afghanistan als alleinstehende Frau Rechte habe und immer wieder missachtet und nicht respektiert werde. Als Frau könne man dort nicht einmal auf die Straße gehen. Zum Nachweis der Identität legte die Erstbeschwerdeführerin die afghanischen Reisepässe und die Geburtsurkunden von ihr und ihren beiden Kindern vor. Weiters wurde eine Heiratsurkunde (ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 ) nachgereicht. Hinsichtlich der vorgelegten Reisepässe wurde festgestellt, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass keine Hinweise auf Verfälschungen oder eine missbräuchliche Verwendung festgestellt habe werden können. 3.
  17. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Erstbeschwerdeführerin am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf der Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie und ihre beiden Kinder gesund seien. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie sei in XXXX geboren, sei aber bereits als Kleinkind mit ihrem Vater in den Iran gegangen. Ihre Mutter sei bereits in Afghanistan verstorben. Dort habe sie dann zehn oder elf Jahre gelebt. Im Iran habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und diesen geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Die Heirat sei mit ihrem Einverständnis gewesen. Ca. ein Jahr nach der Hochzeit sei ihr erstes Kind geboren worden. Nachdem ihr Ehemann nach Österreich geflüchtet sei, sei sie kurz nach der Geburt ihres zweiten Sohnes nach Pakistan gegangen. Dort habe sie in der Stadt XXXX gelebt und als Haushälterin gearbeitet. Eine Schule habe sie nie besucht. Befragt zu ihren weiteren Familienmitgliedern gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater im Iran gestorben sei. Geschwister habe sie keine. Auch in Afghanistan habe sie keine Verwandten mehr. Die Geschwister ihrer Eltern seien auch bereits verstorben und mit deren Nachkommen habe sie nie Kontakt gehabt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Vater Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten. Außerdem hätten sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams in XXXX Probleme gehabt. In Österreich wolle sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern zusammenleben. Sie wolle auch einen Deutschkurs besuchen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden Kinder gelten würden, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe.3.
  18. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf der Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie und ihre beiden Kinder gesund seien. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie sei in römisch 40 geboren, sei aber bereits als Kleinkind mit ihrem Vater in den Iran gegangen. Ihre Mutter sei bereits in Afghanistan verstorben. Dort habe sie dann zehn oder elf Jahre gelebt. Im Iran habe sie auch ihren Ehemann kennengelernt und diesen geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei sie 18 oder 19 Jahre alt gewesen. Die Heirat sei mit ihrem Einverständnis gewesen. Ca. ein Jahr nach der Hochzeit sei ihr erstes Kind geboren worden. Nachdem ihr Ehemann nach Österreich geflüchtet sei, sei sie kurz nach der Geburt ihres zweiten Sohnes nach Pakistan gegangen. Dort habe sie in der Stadt römisch 40 gelebt und als Haushälterin gearbeitet. Eine Schule habe sie nie besucht. Befragt zu ihren weiteren Familienmitgliedern gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Vater im Iran gestorben sei. Geschwister habe sie keine. Auch in Afghanistan habe sie keine Verwandten mehr. Die Geschwister ihrer Eltern seien auch bereits verstorben und mit deren Nachkommen habe sie nie Kontakt gehabt. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und ihr Vater Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten. Außerdem hätten sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams in römisch 40 Probleme gehabt. In Österreich wolle sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern zusammenleben. Sie wolle auch einen Deutschkurs besuchen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden Kinder gelten würden, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. 3.
  19. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunden sowie die vorgelegte Heiratsurkunde wurden von der belangten Behörde einer kriminaltechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt unterzogen. 3.
  20. Aus den Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes jeweils vom XXXX geht hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunden hervor, dass die Authentizität der Formularvordrucke nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich. Da es sich bei den vorgelegten Formularvordrucken um Reproduktionen im xerographischen Verfahren (Laserdruck/-kopie) handle, wären die Formulare aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde wurde im Untersuchungsbericht ausgeführt, dass die Authentizität des Formularvordrucks nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht3.
  21. Aus den Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamtes jeweils vom römisch 40 geht hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunden hervor, dass die Authentizität der Formularvordrucke nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich. Da es sich bei den vorgelegten Formularvordrucken um Reproduktionen im xerographischen Verfahren (Laserdruck/-kopie) handle, wären die Formulare aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne jedoch nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde wurde im Untersuchungsbericht ausgeführt, dass die Authentizität des Formularvordrucks nicht entschieden werden könne. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei nicht möglich. Bei der Untersuchung der behördlichen Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden können.
  22. Mit dem im Spruch unter Punkt I. genannten Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

  1. Mit dem im Spruch unter Punkt römisch eins. genannten Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass die Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses feststehen würde. Weiters stehe aufgrund der schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und sie der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Ehefrau des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX und die Mutter der minderjährigen Kinder XXXX . Im Iran habe sie ihren Ehemann geheiratet. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen würden sich aus der durchgeführten DNA-Analyse, den vorgelegten Dokumenten und den damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben sowohl im Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Einreisetiteln als auch im gegenständlichen Verfahren ergeben. In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar die Ehefrau des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX sei, ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 mit ihrem Ehemann jedoch nicht vorliegen würde, da - wie die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben habe - die Ehe im Iran geschlossen worden sei und in Afghanistan nie bestanden habe. Sie seien somit keine Familienangehörigen iSd § 2 Z 22 AsylG
  2. Ein Familienverfahren liege nur hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder vor.Nach Darlegung des Verfahrensganges, Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle und Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, dass die Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses feststehen würde. Weiters stehe aufgrund der schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin fest, dass sie afghanische Staatsangehörige sei und sie der Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Ehefrau des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 und die Mutter der minderjährigen Kinder römisch 40 . Im Iran habe sie ihren Ehemann geheiratet. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen würden sich aus der durchgeführten DNA-Analyse, den vorgelegten Dokumenten und den damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben sowohl im Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Einreisetiteln als auch im gegenständlichen Verfahren ergeben. In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar die Ehefrau des in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 sei, ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 mit ihrem Ehemann jedoch nicht vorliegen würde, da - wie die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben habe - die Ehe im Iran geschlossen worden sei und in Afghanistan nie bestanden habe. Sie seien somit keine Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG
  3. Ein Familienverfahren liege nur hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder vor. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe als Kleinkind zusammen mit ihrem Vater Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auch im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland unerträglich machen würden, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin würden die Benachteiligungen, auch im Kontext mit der schwierigen Lage der Frauen in Afghanistan, eine asylrelevante Intensität nicht erreichen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für sie eine Zuerkennung im Wege eines Familienverfahrens nicht in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe als Kleinkind zusammen mit ihrem Vater Afghanistan aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Auch im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-) Verfolgung ausgesetzt zu sein. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland unerträglich machen würden, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin würden die Benachteiligungen, auch im Kontext mit der schwierigen Lage der Frauen in Afghanistan, eine asylrelevante Intensität nicht erreichen. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme für sie eine Zuerkennung im Wege eines Familienverfahrens nicht in Betracht. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspunkte habe. Sie habe Afghanistan schon als Kleinkind verlassen und danach im Iran bzw. Pakistan gelebt. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des Fehlens eines sozialen Umfeldes und in Ermangelung eines Sozialsystems derzeit ihre Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausreichend befriedigen könne und daher in eine ausweglose Lage geraten würde. Daher sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan keine Verwandten oder sonstige Bezugspunkte habe. Sie habe Afghanistan schon als Kleinkind verlassen und danach im Iran bzw. Pakistan gelebt. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan sei davon auszugehen, dass sie aufgrund des Fehlens eines sozialen Umfeldes und in Ermangelung eines Sozialsystems derzeit ihre Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht ausreichend befriedigen könne und daher in eine ausweglose Lage geraten würde. Daher sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 4.
  4. Mit den im Spruch unter den Punkten II. und III. genannten Bescheiden vom XXXX hat die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G wurde dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4.

  1. Mit den im Spruch unter den Punkten römisch zwei. und römisch drei. genannten Bescheiden vom römisch 40 hat die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren der Mutter keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK festgestellt habe werden können. Eigene Fluchtgründe hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers seien von ihrer Mutter nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass sowohl dem Vater als auch der Mutter des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, auch ihnen derselbe Schutz zuzuerkennen gewesen sei. 4.
  2. Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer gemäß4.
  3. Mit Verfahrensanordnungen der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Erstbeschwerdeführerin sowie dem Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt. 4.
  4. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide der belangten Behörde erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte die Erstbeschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Situation der afghanischen Frauen (soziale Gruppe) auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd der GFK zu beurteilen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerde stattzugeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.4.
  5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide der belangten Behörde erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte die Erstbeschwerdeführerin unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Situation der afghanischen Frauen (soziale Gruppe) auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung iSd der GFK zu beurteilen sei. Aus diesem Grund sei der Beschwerde stattzugeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
  6. Mit dem im Spruch unter Punkt IV. genannten Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den für den in Österreich als gemeinsamen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes geborenen Viertbeschwerdeführer am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

  1. Mit dem im Spruch unter Punkt römisch vier. genannten Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den für den in Österreich als gemeinsamen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes geborenen Viertbeschwerdeführer am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK habe festgestellt werden können. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass sowohl dem Vater als auch der Mutter des Viertbeschwerdeführers jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, auch ihm derselbe Schutz zuzuerkennen gewesen sei. 5.
  2. Auch gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom gesetzlichen Vertreter des Viertbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.5.
  3. Auch gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom gesetzlichen Vertreter des Viertbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
  4. Weiters hat die belangte Behörde mit dem im Spruch unter Punkt V. genannten Bescheid vom XXXX den für den in Österreich als gemeinsamen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes geborenen Fünftbeschwerdeführer am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.

§ 34Abs. 3 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 5 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

  1. Weiters hat die belangte Behörde mit dem im Spruch unter Punkt römisch fünf. genannten Bescheid vom römisch 40 den für den in Österreich als gemeinsamen Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes geborenen Fünftbeschwerdeführer am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK habe festgestellt werden können. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass sowohl dem Vater als auch der Mutter des Fünftbeschwerdeführers jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, auch ihm derselbe Schutz zuzuerkennen gewesen sei. 6.
  2. Auch gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom gesetzlichen Vertreter des Fünftbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.6.
  3. Auch gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom gesetzlichen Vertreter des Fünftbeschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.
  4. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und die Beschwerden des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers langten der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein und die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers langte der Aktenlage nach am XXXX beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.römisch 40 beim Asylgerichtshof ein. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Asylgerichtshof ein und die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. 7.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Erstbeschwerdeführerin Schulbesuchsbestätigungen hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers vorgelegt. Hinsichtlich des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers wurden die von den österreichischen Behörden am XXXX bzw. XXXX ausgestellten Geburtsurkunden vorgelegt.7.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden von der Erstbeschwerdeführerin Schulbesuchsbestätigungen hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers vorgelegt. Hinsichtlich des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers wurden die von den österreichischen Behörden am römisch 40 bzw. römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunden vorgelegt. 7.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihr unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass sie, falls sie eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.7.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Ladung auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen und ihr unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass sie, falls sie eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet. 7.
  9. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Ihre Muttersprache sei Farsi. In Afghanistan habe sie in XXXX gelebt. Sie habe aber bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen und anschließend im Iran gelebt. Dort habe sie auch ihren Ehemann geheiratet. Danach sei sie nach Pakistan gezogen. In Afghanistan würden sich keine Verwandten von ihr mehr aufhalten. Auch ihre Eltern seien bereits verstorben. Zu ihrer Schul- und Berufsausbildung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan gelegentlich die Schule besucht habe. In Pakistan habe sie dann als Haushaltshilfe bzw. Putzfrau gearbeitet. Zu ihrer jetzigen Situation in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie hier zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern leben würde. Weitere Familienmitglieder würden sich nicht in Österreich aufhalten. Zuhause würde sie mit ihren Kindern die deutsche Sprache üben. So sei es ihr möglich sich in Alltagssituationen zu verständigen. Befragt nach ihrem normalen Tagesablauf gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre beiden jüngsten Kinder noch sehr klein seien. Aus diesem Grund habe sie nur sehr wenig Zeit für sich selbst. Sie würde mit ihren Kindern einkaufen und zum Arzt gehen. Ein Kopftuch trage sie, genauso wie heute, dabei nicht. Sie sei auch privat eher legere gekleidet. Ihre beiden ältesten Kinder würden bereits die Schule besuchen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich gerne arbeiten würde. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, führte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Situation dort sehr schlecht sei. Die Frauen in Afghanistan würden unterdrückt werden und könnten kein freies Leben führen.7.
  10. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder (Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Ihre Muttersprache sei Farsi. In Afghanistan habe sie in römisch 40 gelebt. Sie habe aber bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen und anschließend im Iran gelebt. Dort habe sie auch ihren Ehemann geheiratet. Danach sei sie nach Pakistan gezogen. In Afghanistan würden sich keine Verwandten von ihr mehr aufhalten. Auch ihre Eltern seien bereits verstorben. Zu ihrer Schul- und Berufsausbildung befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Afghanistan gelegentlich die Schule besucht habe. In Pakistan habe sie dann als Haushaltshilfe bzw. Putzfrau gearbeitet. Zu ihrer jetzigen Situation in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie hier zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern leben würde. Weitere Familienmitglieder würden sich nicht in Österreich aufhalten. Zuhause würde sie mit ihren Kindern die deutsche Sprache üben. So sei es ihr möglich sich in Alltagssituationen zu verständigen. Befragt nach ihrem normalen Tagesablauf gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre beiden jüngsten Kinder noch sehr klein seien. Aus diesem Grund habe sie nur sehr wenig Zeit für sich selbst. Sie würde mit ihren Kindern einkaufen und zum Arzt gehen. Ein Kopftuch trage sie, genauso wie heute, dabei nicht. Sie sei auch privat eher legere gekleidet. Ihre beiden ältesten Kinder würden bereits die Schule besuchen. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich gerne arbeiten würde. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, führte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend aus, dass die Situation dort sehr schlecht sei. Die Frauen in Afghanistan würden unterdrückt werden und könnten kein freies Leben führen. 7.
  11. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.7.
  12. Am römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  14. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch genannten Namen. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Farsi. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX . Bereits als Kleinkind hat sie Afghanistan verlassen und hat anschließend einige Jahre im Iran gelebt. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Im Iran hat sie ihren Ehemann geheiratet. Nachdem ihr Ehemann den Iran verlassen hatte, ging die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) nach Pakistan und hat dort bis zu der gemeinsamen Ausreise nach Österreich gelebt.Die Erstbeschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt römisch 40 . Bereits als Kleinkind hat sie Afghanistan verlassen und hat anschließend einige Jahre im Iran gelebt. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Im Iran hat sie ihren Ehemann geheiratet. Nachdem ihr Ehemann den Iran verlassen hatte, ging die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) nach Pakistan und hat dort bis zu der gemeinsamen Ausreise nach Österreich gelebt. Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr XXXX nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich im Jahr römisch 40 nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am XXXX reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) legal aufgrund von durch die XXXX erteilten Visa nach Österreich ein und stellte am XXXX für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz.Am römisch 40 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) legal aufgrund von durch die römisch 40 erteilten Visa nach Österreich ein und stellte am römisch 40 für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX sind die Viert- und Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren worden. Am XXXX wurden für sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 sind die Viert- und Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren worden. Am römisch 40 wurden für sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens gestellt. Den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in keinem anderen Staat als Österreich möglich. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. 1.
  15. Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie lebt in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab. Sie bewältigt ihren Alltag in Österreich selbständig und auch ihr Erscheinungsbild entspricht nicht den in Afghanistan für Frauen bestehenden Bekleidungsvorschriften. Darüber hinaus beabsichtigt die Erstbeschwerdeführerin in Österreich zu arbeiten, um eine wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Die Erstbeschwerdeführerin ist aufgrund dieser Wertehaltung und Lebensweise überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie steht damit im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind und es droht ihr damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Vom afghanischen Staat kann sie keinen effektiven Schutz erwarten. Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 1.
  16. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
  17. April 2013) Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
  18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  19. Jänner 2012, S. 7;( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  20. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  21. April 2013, S. 1, XXXX , Innenpolitik, vom April 2013;United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
  22. April 2013, S. 1, römisch 40 , Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
  23. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  24. Juni 2013, S. 4 und vom
  25. März 2014, S.4)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  26. Juni 2013, S. 4 und vom
  27. März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  28. September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  29. August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  30. September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  31. September 2012) Allgemeine Sicherheitslage: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
  32. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
  33. Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
  34. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  35. August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
  36. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
  37. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
  38. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
  39. Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
  40. Juli 2014, Zugriff
  41. Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
  42. Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
  43. Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
  44. August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
  45. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Sharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
  46. September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
  47. November 2012 bis
  48. Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
  49. Jänner und
  50. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
  51. November 2012 und
  52. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  53. März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
  54. Februar bis
  55. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  56. Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
  57. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
  58. Mai bis
  59. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 %) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
  60. September 2013) Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  61. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
  62. Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
  63. Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf NATO -Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des NATO-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der NATO in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 NATO -Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
  64. Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
  65. Juli 2014, Zugriff
  66. Juli 2014) Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  67. November 2014, S. 11f) In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung
  68. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet. Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
  69. Jänner 2015) Menschenrechte: Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
  70. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und
  71. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]). Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom
  72. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt. Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten. Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten. Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern. Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am
  73. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März
  74. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht. ( XXXX , Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  75. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom
  76. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff)( römisch 40 , Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  77. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom
  78. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff) Zur Situation der Frauen in Afghanistan: Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am
  79. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am
  80. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am
  81. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor. Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 %. Nach Angaben von UNICEF können nur 18 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am
  82. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Im Juni XXXX wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.Im Juni römisch 40 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Die politische Partizipation von Frauen hat sich verbessert. Das Gesetz zur IEC (Wahlkommission) sieht 2 Kommissarinnen vor. Die afghanische Regierung hat derzeit 3 Ministerinnen und 4 Vize-Ministerinnen. 31 von 102 Senatoren im Oberhaus sind Frauen. 67 von 249 Abgeordneten des Unterhauses sind weiblich. 21 % der Regierungsangestellten sind Frauen. Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Das neue Wahlgesetz wurde mit einer Änderung der Frauenquote von 25 auf 20 % verabschiedet. Im Obersten Gerichtshofs ist unter den neun Richtern keine Richterin, auch insgesamt fehlt es noch an ausreichender Zahl von Frauen im Justiz- und Polizeisektor. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, gleichzeitig muss besser für ihre Sicherheit und adäquate Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden. ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90 % innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt. Insbesondere durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ("EVAW Law") im Jahre 2009 wurde eine wichtige Grundlage geschaffen, Gewalt gegen Frauen - inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt - unter Strafe zu stellen. Das durch Präsidialdekret erlassene Gesetz wird jedoch besonders außerhalb der Städte immer noch zu wenig beachtet und nur unzureichend umgesetzt. Mit großer Verspätung hat die afghanische Regierung im März 2014 den ersten Bericht über die Umsetzung des EVAW-Gesetzes offiziell veröffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum März 2012 - März 2013 und deckt sich in seinen Erkenntnissen mit ähnlichen Berichten von UNAMA und der afghanischen Menschenrechtskommission AIHRC. Insgesamt listet er 4.505 Fälle von Gewalttaten gegen Frauen in 32 der insgesamt 34 Provinzen. Für manche Provinzen lagen allerdings nur sehr geringe Zahlen vor (z.B. Sar-e pul, Zabul, Ghor). Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord. Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5 % der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41 % der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48 %), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden. Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, wird aber oft als Versuch der zina gewertet) inhaftiert werden. Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage hierzu ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60 - 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn etwa 90 % der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden haben, so nutzen jedoch nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung ("baad" und "ba¿adal") missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird, oder Familien tauschen Frauen aus. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigungen oder Zwangsehen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Auch ein zehnjähriges Mädchen, welches von einem Mullah vergewaltigt wurde, fand in einem der Häuser zeitweilig Unterkunft (Der Täter wurde im Oktober 2014 erstinstanzlich zu 20 Jahren Haft und Schadensersatzzahlung verurteilt). Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen, und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich. ( XXXX , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  83. Jänner 2012, S 20ff, und vom
  84. Juni 2013, S. 12f,
  85. März 2014, S. 13.,
  86. März 2015, S. 14f)( römisch 40 , Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  87. Jänner 2012, S 20ff, und vom
  88. Juni 2013, S. 12f,
  89. März 2014, S. 13.,
  90. März 2015, S. 14f) Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren. (derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom
  91. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom
  92. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom
  93. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom
  94. Februar 2014, The Guardian: "Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom
  95. Februar 2014) In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen. (Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom
  96. Februar 2014) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  97. März 2014, S. 5)(Bericht des römisch 40 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
  98. März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
  99. September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des XXXX vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des römisch 40 vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
  100. August 2013) Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. ( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  101. März 2014, S. 16)( römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
  102. März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" zählt UNHCR u.a. die Gruppe der "Frauen" zu den möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan. (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
  103. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte der Beschwerdeführer sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte der Beschwerdeführer sowie durch die am römisch 40 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben. 2.
  104. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  105. Zu den Beschwerdeführern: Soweit Feststellungen zur Identität getroffen worden sind, beruhen diese auf den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten (Reisepässe, Heiratsurkunde) sowie auf ihren gleichbleibenden und daher als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Sinne war von einer für das Asylverfahren ausreichenden Bescheinigung der Identität der Beschwerdeführer auszugehen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft der Beschwerdeführer stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführer beruhen auf den diesbezüglich ebenfalls gleichbleibenden und daher als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, auf der vorgelegten Heiratsurkunde, den vorgelegten - von österreichischen Behörden ausgestellten - Geburtsurkunden des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers sowie auf der im Zuge des Verfahrens zur Gewährung von Einreisetiteln zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durchgeführten DNA-Analyse. Die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die familiäre Situation der Beschwerdeführer hat auch bereits die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden festgestellt. Diesen Feststellungen ist in den gegenständlichen Beschwerden auch nicht entgegengetreten worden. Dass dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Jahr 2008 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist, ergibt sich aus den im Akt der Erstbeschwerdeführerin einliegenden Unterlagen. Auch die belangte Behörde ist von dieser Feststellung in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen. Die Feststellung zur Eheschließung im Iran zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann beruht auf der im angefochtenen Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde und den diesbezüglich gleichlautenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Weil keine Hinweise darauf zu finden waren, dass das Familienleben der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer zu der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat als Österreich fortgesetzt werden könnte, war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer schon aufgrund ihrer Strafunmündigkeit. 2.
  106. Zur Situation der Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So äußert sich ihre Orientierung am allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild nicht nur in der Kleidung der Erstbeschwerdeführerin. Sie hat auch klare Vorstellungen von ihrer beruflichen und privaten Zukunft. Sie hat deutlich zum Ausdruck gebracht, für sich ein selbstbestimmtes Leben anzustreben und in Österreich arbeiten zu wollen. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Die Aussagen sind umfangreich, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und stellen sich - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - als plausibel dar. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 zu § 3 AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 zu Paragraph 3, AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersp

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