Obsah (15)
§ 28§ 19Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 44Artikel 7Artikel 15Art. 85pArtikel 85Art. 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW118 2116316-1 SpruchW118 2116316-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei
§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Übertragungs-Antrags mit der lfd. Nr. AR 03 zur Gänze stattgegeben wird.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Übertragungs-Antrags mit der lfd. Nr. AR 03 zur Gänze stattgegeben wird. 2.
§ 19Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idg
F, wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 04.05.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 04.01.2012 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. AR 03 die Übertragung von 4,37 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr.
- Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde der Flächenbogen des BF zum Herbstantrag 2011 beigefügt, auf dem die Grundstücke Nr. 1084 (FS 31 und FS 126) sowie 2062/1 (FS 129) und 172/2 (FS 130) gekennzeichnet waren.
- Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 04.01.2012 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. AR 03 die Übertragung von 4,37 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr.
- Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben. Als "Flächennachweis" wurde der Flächenbogen des BF zum Herbstantrag 2011 beigefügt, auf dem die Grundstücke Nr. 1084 (FS 31 und FS 126) sowie 2062/1 (FS 129) und 172/2 (FS 130) gekennzeichnet waren.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118731676, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 21.870,64 gewährt. Dabei wurden bei einer beantragten Fläche von 68,47 ha 62,28 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, weshalb auch nur eine Fläche von 62,28 ha als ermittelt gewertet wurde. Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche auf Basis des o.a. Übertragungs-Antrages mit der lfd. Nr. AR 03 wurde nur teilweise stattgegeben. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass die zur lfd. Nr. AR 03 zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10761393 auf 3,33 gekürzt worden seien. Beim BF wurde diesen Zahlungsansprüchen die Nr. 14752174 zugewiesen. Darüber hinaus wurde ein weiterer Übertragungs-Antrag zur lfd. Nr. AR 107 zur Gänze abgewiesen und dem Übertragungs-Antrag zur lfd. Nr. AR 2 stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 14.01.2013 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, am 04.01.2012 sei eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Fläche (AR 3) durchgeführt worden. Bei dieser Übertragung seien 4,37 Zahlungsansprüche übertragen worden. Als Flächennachweis liege der Flächenbogen des Übernehmers bei. Es seien folgende Flächen vom Vorbewirtschafter übernommen worden: Grdst. 1084 mit 2,23 ha (FS 31 und 126), Grdst. Nr. 2062/1 mit 0,26 ha (FS 129) und Grdst. Nr. 172/2 mit 1,96 ha (FS 130). In Summe seien 4,45 ha weitergegeben worden. Im angefochtenen Bescheid seien nur 3,33 Zahlungsansprüche berücksichtigt worden mit der Begründung, dass nicht ausreichend Fläche vorhanden sei. Der Unterschied erkläre sich dadurch, dass ein anderes vom BF im Jahr 2011 bewirtschaftetes FS (Nr. 28) auf dem Grundstück 172/2 an den Besitzer hätte zurückgegeben werden müssen.
- Mit Datum vom 28.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Übergang folgender Flächen von der Übergeberin auf den BF sei nachvollziehbar: Grdst.-Nr. 2062/1: 0,24 ha Grdst.-Nr. 1084: 2,26 ha Grdst.-Nr. 172/2: 0,83 ha 3,33 ha Dem Akt liegt ein "Grundstücks-Report" bei. Dieser Grundstücks-Report listet auf, auf welchen FS die der Übertragung zugrunde gelegten Grundstücke in den Antragsjahren 2011 und 2012 beantragt wurden.
- Mittels E-Mail vom 04.11.2015 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen des BF ersucht.
- Mittels E-Mail vom 05.11.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, es sei ihr nicht möglich zu bestimmen, vom wem die Fläche im Ausmaß von 1,08 ha des FS 28 aus dem Antragsjahr 2011 beantragt worden sei. Der AMA lägen insbesondere keine Pachtverträge oder Belege für die Rückgabe einer Fläche vor.
- Mit Schreiben des BVwG vom 05.11.2015 wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der AMA eingeräumt. Insbesondere wurde der BF aufgefordert darzutun, an wen die Fläche des FS 28 übertragen worden sei.
- Mit Schreiben vom 18.11.2015 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der besagten Fläche handle es sich um ein FS im Besitz der Republik Österreich und es sei seinerzeit von der Heeresforstverwaltung Allentsteig verwaltet worden. Mit Schreiben vom 27.07.2011 sei der BF als Nutzungsnehmer dieser Fläche davon informiert worden, dass das betroffene FS nach erfolgter Ernte gekündigt werde. Die Heeresforstverwaltung habe eigene FS-Bezeichnungen verwendet. Diese hätten auch vom BF bis zum Jahr 2008 verwendet werden müssen. Der Stellungnahme liegt insbesondere ein Schreiben der Heeresforstverwaltung Allentsteig vom 27.07.2011 bei, aus dem hervorgeht, dass das Nutzungsübereinkommen für das Grundstück 403 b 3 (FS 28) mit erfolgter Ernte gekündigt wurde.
- Die angeführte Stellungnahme des BF wurde der AMA mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2015 zur Kenntnis gebracht.
- Mit Stellungnahme vom 02.12.2015 teilte die AMA zusammengefasst mit, auf Basis der nachvollziehbaren Stellungnahme des BF erscheine nunmehr der Übergang von 4,41 ha nachvollziehbar, weshalb der Übertragung zur lfd. Nr. AR 03 nunmehr zur Gänze stattgegeben werden könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 04.05.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 04.01.2012 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. AR 03 die Übertragung von 4,37 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr.
- Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben.Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" vom 04.01.2012 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. AR 03 die Übertragung von 4,37 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr.
- Die Übertragung sollte mit Weitergabe von Flächen erfolgen. Als Grund wurde "Pacht von Pachtflächen" angegeben. Tatsächlich gingen vom Antragsjahr 2011 zum Antragsjahr 2012 von der Übergeber auf den BF folgende Flächen über: Grdst.-Nr. 2062/1: 0,24 ha Grdst.-Nr. 1084: 2,26 ha Grdst.-Nr. 172/2: 1,91 ha 4,41 ha Die Fläche des FS 28, das im Antragsjahr 2011 vom BF bewirtschaftet wurde und aus einem Teil des Grdst. Nr. 172/2 bestand, wurde im Antragsjahr 2012 an den Verpächter (Republik Österreich) zurückgegeben. Zugleich wurden im Rahmen der Übertragung andere Teilflächen dieses Grundstücks im Ausmaß von 1,91 ha an den BF weitergegeben.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die AMA hat beim Vergleich der in den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 und 2012 beantragten Flächen offensichtlich im ersten Schritt im Hinblick auf das Grdst.-Nr. 172/2 die auf den Betrieb des BF zugegangenen Flächen (1,91 ha) mit den vom Betrieb des BF abgegangenen Flächen (konkret 1,08 ha des FS 28, das laut Grundstücks-Report im Antragsjahr 2011 noch vom BF bewirtschaftet wurde) saldiert. Diese Vorgangsweise erscheint jedoch - wie unten in der rechtlichen Würdigung noch näher auszuführen sein wird - nicht zulässig, zumal im vorliegenden Fall die im Antragsjahr 2011 vom BF auf dem FS 28 beantragte anteilige Fläche des Grdst.-Nr. 172/2 an den Verpächter - und nicht etwa an die Übergeber der Zahlungsansprüche - zurückgegangen ist. Somit wurden im Hinblick auf das Grdst.-Nr. 172/2 im Zuge der Übertragung tatsächlich Flächen im Ausmaß von 1,91 ha auf den BF übertragen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel III
der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...];
- f)"Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
- g)"Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers
Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen; [...]." "Artikel 12 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2)Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]." "Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. Artikel 15 Zuweisung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(1)Anträge auf die Zuweisung bzw. die Erhöhung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind zu einem von dem Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch am
- Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung, der Einbeziehung der gekoppelten Stützung, der Anwendung der Artikel 46 bis 48 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, oder der Jahre der Anwendung des Artikels 41, 57 oder 68 Absatz 1 Buchstabe c derselben Verordnung einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können jedoch einen späteren Zeitpunkt festsetzen, spätestens aber den
- Juni.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Zahlungsantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eingereicht werden kann." "Artikel 24 Verspätete Einreichung eines Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem
Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009 festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beträge, die in dem betreffenden Jahr für die dem Betriebsinhaber zuzuteilenden Zahlungsansprüche zu zahlen sind, im Fall der Einreichung eines Zuteilungsantrags bzw. Antrags auf Erhöhung der Ansprüche nach dem
Artikel 15der vorliegenden Verordnung oder Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, festgesetzten Termin um 3 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen und werden dem Betriebsinhaber keine Zahlungsansprüche zugeteilt." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009:BGBl. römisch zwei Nr. 492/2009: "Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
- Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
- Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
- Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
- Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
lit. c bis i anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung
Litera c bis i anzugeben ist, b) Dauergrünlandflächen, [...].
(7)Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Art. 12Abs.
1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
(7)Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche
Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 491/2009: "Übertragung von Zahlungsansprüchen § 3.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.Paragraph 3,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2)Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
- die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
- Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall sollte eine Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen erfolgen. Diese setzt voraus, dass seitens des Übergebers Flächen zumindest im Ausmaß der Anzahl der zur Übertragung beantragten Zahlungsansprüche an den Übernehmer übertragen wurden. Dabei ist das Ausmaß der Flächen im Mehrfachantrag-Flächen vor der Übertragung mit dem Ausmaß der Flächen im Mehrfachantrag-Flächen nach der Übertragung zu vergleichen. Im vorliegenden Fall hat das seitens des BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass im Hinblick auf die Übertragungs-Anzeige mit der lfd. Nr. AR 03 zusammen mit den zur Übertragung angezeigten Flächen ein entsprechendes Ausmaß an beihilfefähiger Fläche übertragen wurde. Somit ist dem Übertragungs-Antrag zur Gänze stattzugeben. Der Umstand, dass seitens des BF nicht bereits im Rahmen der Beantragung weitere Unterlagen vorgelegt wurden, ist dem BF im vorliegenden Fall nicht zum Vorwurf zu machen, zumal den Antragstellern in vergleichbaren Fällen keine weiteren Unterlagen abverlangt werden bzw. im vorliegenden Fall nicht auf Anhieb ersichtlich war, dass die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich war, um den Übergang der Flächen zu dokumentieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vgl. etwa zur (Vorab-)Übertragung von Zahlungsansprüchen VwGH 26.01.2009, 2007/17/0148. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vergleiche etwa zur (Vorab-)Übertragung von Zahlungsansprüchen VwGH 26.01.2009, 2007/17/0148. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W118.2116316.1.00