RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW122 1436731-1 SpruchW122 1436731-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 12 12.246-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 12 12.246-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2017 erteilt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.01.2017 erteilt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, wurde am 08.09.2012 im Bundesgebiet aufgegriffen, stellte im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 09.09.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort XXXX in der Provinz XXXX, sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe keinerlei Ausbildung und sei Analphabet.Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Ort römisch 40 in der Provinz römisch 40 , sei ledig, seine Muttersprache sei Paschtu, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen. Er habe keinerlei Ausbildung und sei Analphabet. Zu seinen Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Weiters nannte er die Namen und das Alter seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner vier Schwestern. Sie alle seien von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Als letzte Wohnadresse führte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX in der Provinz XXXX an. Er habe immer an dieser Adresse gelebt.Zu seinen Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Weiters nannte er die Namen und das Alter seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner vier Schwestern. Sie alle seien von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Als letzte Wohnadresse führte der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 an. Er habe immer an dieser Adresse gelebt. Zur Ausreise schilderte der Beschwerdeführer, dass er zuerst nach Peshawar in Pakistan gereist sei. Von dort sei er schlepperunterstützt über die pakistanisch-iranische Grenze und weiter über die iranisch-türkische Grenze gelangt. Die Grenze zwischen der Türkei und Griechenland habe er zu Fuß überquert. Danach sei er von der griechischen Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und des Landes verwiesen worden. Er sei nach Athen gefahren, habe sich dort einen neuen Schlepper gesucht und sei daraufhin auf dem Landweg versteckt in einem Lkw bis ins Bundesgebiet gelangt. Hier habe er sich gemeinsam mit den anderen Geschleppten zu Fuß auf den Weg gemacht und sei heute von der Polizei aufgegriffen worden. Die Kosten der Ausreise habe sein Onkel bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Unser Dorf wurde von Pakistan aus angegriffen und bombardiert. Alle Häuser wurden zerstört. Die Taliban verlangten von mir, dass ich ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Stützpunkt verüben solle. Wenn ich mich weigern würde, würden sie mich köpfen. Einer von unserem Dorf, der sich geweigert hatte, wurde geköpft. Aus Angst, dass uns das Gleiche passiert, flüchteten wir aus der Heimat." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban getötet zu werden. Am 31.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen, wobei er zu Beginn rügte, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Er wolle nunmehr angeben, dass einer seiner Brüder seit acht Monaten verschollen sei. "Verschollen" sei fälschlicher Weise mit "drogenabhängig" übersetzt worden. Außerdem heiße der Beschwerdeführer mit Nachnamen XXXX.Am 31.10.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertretung vor der Erstaufnahmestelle Ost einvernommen, wobei er zu Beginn rügte, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten und Übersetzungsfehlern gekommen sei. Er wolle nunmehr angeben, dass einer seiner Brüder seit acht Monaten verschollen sei. "Verschollen" sei fälschlicher Weise mit "drogenabhängig" übersetzt worden. Außerdem heiße der Beschwerdeführer mit Nachnamen römisch 40 . Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass er 17 Jahre alt sei, wie ihm seine Mutter gestern am Telefon bestätigt habe. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Es gebe keine Dokumente, die seine diesbezüglichen Angaben bestätigen könnten. Auch in der Heimat habe er solche Dokumente nicht. Von der Durchführung einer Altersfeststellung wurde in der Folge seitens des Bundesasylamtes Abstand genommen. Aufgefordert, alle Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer sodann vor: "Ich werde Ihnen die Probleme schildern. Unterhalb von uns befindet sich ein Dorf namens XXXX. Jener Mullah namens XXXX XXXX, ein Kommandant der Taliban, wollte, dass ich einen Selbstmordanschlag mache. Eine Explosion verursache. 15 Personen haben sich dort aufgehalten. Das waren alle Taliban.Aufgefordert, alle Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer sodann vor: "Ich werde Ihnen die Probleme schildern. Unterhalb von uns befindet sich ein Dorf namens römisch 40 . Jener Mullah namens römisch 40 römisch 40 , ein Kommandant der Taliban, wollte, dass ich einen Selbstmordanschlag mache. Eine Explosion verursache. 15 Personen haben sich dort aufgehalten. Das waren alle Taliban. Alle Namen weiß ich nicht. Die, die ich weiß, nenne ich Ihnen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXXXXXX (XXXX). In einer Nacht haben die Amerikaner eine Militäroperation durchgeführt. Sie haben 15 Personen von diesen Leuten erschossen. Der Mullah XXXX XXXX hat sich zu dieser Zeit in Peshawar aufgehalten. Er hat sich in einer Koranschule in Peshawar in der Ortschaft XXXX aufgehalten. Die Koranschule heißt XXXX. Er hat dort erfahren, dass ein Angriff ausgeübt wurde, und ist auch nach XXXX (Provinz) zurückgekehrt. Die Dorfbewohner haben die erschossenen Männer begraben."Alle Namen weiß ich nicht. Die, die ich weiß, nenne ich Ihnen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXXXXXX (römisch 40 ). In einer Nacht haben die Amerikaner eine Militäroperation durchgeführt. Sie haben 15 Personen von diesen Leuten erschossen. Der Mullah römisch 40 römisch 40 hat sich zu dieser Zeit in Peshawar aufgehalten. Er hat sich in einer Koranschule in Peshawar in der Ortschaft römisch 40 aufgehalten. Die Koranschule heißt römisch 40 . Er hat dort erfahren, dass ein Angriff ausgeübt wurde, und ist auch nach römisch 40 (Provinz) zurückgekehrt. Die Dorfbewohner haben die erschossenen Männer begraben." Vorgehalten, dass er angegeben habe, es seien 15 Personen bei der Militäroperation anwesend gewesen und 15 Personen seien erschossen worden, und nachgefragt, wo er gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu diesem Zeitpunkt in seinem Dorf XXXX gewesen sei. Die Militäroperation habe in XXXX stattgefunden.Vorgehalten, dass er angegeben habe, es seien 15 Personen bei der Militäroperation anwesend gewesen und 15 Personen seien erschossen worden, und nachgefragt, wo er gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er zu diesem Zeitpunkt in seinem Dorf römisch 40 gewesen sei. Die Militäroperation habe in römisch 40 stattgefunden. Aufgefordert, er möge weitererzählen, schilderte der Beschwerdeführer: "Als der Mullah zurückgekehrt ist, wollte er, dass der Sohn von XXXX namens XXXX [auch: XXXX] einen Selbstmordanschlag verübt. Danach sollte ich drankommen. Er wurde zuerst bestellt. Er ist aber nach Peshawar geflüchtet. Dieser Mann hat seine Mitarbeiter in die Koranschule XXXX geschickt, damit sie diesen Jungen suchen. Sie haben diesen Jungen gefunden und ihn zurückgebracht in unser Dorf. In der Nacht haben sie seine Kehle durchgeschnitten. Nach ca. zwei Monaten haben sie meinem Bruder XXXX einen Brief gegeben. Als ich zu Hause ankam, habe ich meine Mutter weinend gehört. Mein Bruder stand bedrückt da und sagte mir, dass dieser Mullah nun mich haben möchte. Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum XXXX gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme. Als ich angekommen bin, wurde ich dazu aufgefordert, mich hinzusetzen. Sie sagten mir, dass so viele unschuldige Moslems getötet wurden. Letztens wurden 15 Männer getötet. 15 unserer Brüder wurden getötet. Dafür verlangen wir Badal (Blutrache, Ausgleich).Aufgefordert, er möge weitererzählen, schilderte der Beschwerdeführer: "Als der Mullah zurückgekehrt ist, wollte er, dass der Sohn von römisch 40 namens römisch 40 [auch: XXXX] einen Selbstmordanschlag verübt. Danach sollte ich drankommen. Er wurde zuerst bestellt. Er ist aber nach Peshawar geflüchtet. Dieser Mann hat seine Mitarbeiter in die Koranschule römisch 40 geschickt, damit sie diesen Jungen suchen. Sie haben diesen Jungen gefunden und ihn zurückgebracht in unser Dorf. In der Nacht haben sie seine Kehle durchgeschnitten. Nach ca. zwei Monaten haben sie meinem Bruder römisch 40 einen Brief gegeben. Als ich zu Hause ankam, habe ich meine Mutter weinend gehört. Mein Bruder stand bedrückt da und sagte mir, dass dieser Mullah nun mich haben möchte. Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum römisch 40 gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme. Als ich angekommen bin, wurde ich dazu aufgefordert, mich hinzusetzen. Sie sagten mir, dass so viele unschuldige Moslems getötet wurden. Letztens wurden 15 Männer getötet. 15 unserer Brüder wurden getötet. Dafür verlangen wir Badal (Blutrache, Ausgleich). Sie sagten, ich solle für das Badal sorgen. Ich solle mich nicht ehrlos verhalten. Sie sagten, ich solle mich nicht wie XXXXs Sohn verhalten. Sondern mich bereit erklären und mich stellen. Sie hatten überall Messer und Waffen. Ich hatte große Angst, weil viele Dorfbewohner durch diese Leute gefoltert worden sind. Sie sagten mir, dass ich hier bleiben soll. Ich würde zwei Tage dort bleiben. Sie sagten mir, dass ich nach XXXX [auch: XXXX] gebracht werden würde. Dort finden diese Treffen zwischen dem Mullah und all den Bewegungen, die so denken, statt. Sie sagten, dass ich dort vorbereitet werde und dort trainiert werde. Dort in dem Zimmer, in welchem sie mich reingesetzt haben, hat sich ein Mann mit längeren Haaren, der vor sich hin rezitiert hat, befunden. Er sprach in der Sprache der Afridi (Stamm). Einen ganzen Tag habe ich dort verbracht. Am zweiten Tag wäre es soweit gewesen, dass ich nach XXXX gebracht werde. Es war in der Nacht gegen 11:30 Uhr, ich glaube, dass es diese Uhrzeit war, aber genau weiß ich es nicht. Das Bombardieren begann und einige Männer schrien: "Die Amerikaner greifen uns wieder an!" Es sind alle, auch die Taliban, geflüchtet. Im Zimmer befand sich ein Fenster. Über das Fenster haben sie mir auch Essen gegeben. Da bin ich raufgeklettert und geflüchtet.Sie sagten, ich solle für das Badal sorgen. Ich solle mich nicht ehrlos verhalten. Sie sagten, ich solle mich nicht wie römisch 40 s Sohn verhalten. Sondern mich bereit erklären und mich stellen. Sie hatten überall Messer und Waffen. Ich hatte große Angst, weil viele Dorfbewohner durch diese Leute gefoltert worden sind. Sie sagten mir, dass ich hier bleiben soll. Ich würde zwei Tage dort bleiben. Sie sagten mir, dass ich nach römisch 40 [auch: XXXX] gebracht werden würde. Dort finden diese Treffen zwischen dem Mullah und all den Bewegungen, die so denken, statt. Sie sagten, dass ich dort vorbereitet werde und dort trainiert werde. Dort in dem Zimmer, in welchem sie mich reingesetzt haben, hat sich ein Mann mit längeren Haaren, der vor sich hin rezitiert hat, befunden. Er sprach in der Sprache der Afridi (Stamm). Einen ganzen Tag habe ich dort verbracht. Am zweiten Tag wäre es soweit gewesen, dass ich nach römisch 40 gebracht werde. Es war in der Nacht gegen 11:30 Uhr, ich glaube, dass es diese Uhrzeit war, aber genau weiß ich es nicht. Das Bombardieren begann und einige Männer schrien: "Die Amerikaner greifen uns wieder an!" Es sind alle, auch die Taliban, geflüchtet. Im Zimmer befand sich ein Fenster. Über das Fenster haben sie mir auch Essen gegeben. Da bin ich raufgeklettert und geflüchtet. In der Nähe befindet sich das Dorf XXXX, dort lebt der Stamm XXXX. Dort ist meine Schwester verheiratet. Ich bin zu ihr hin. Meine Schwester fragte mich. Es machte sie nervös, dass ich mitten in der Nacht zu ihr hingegangen bin. Ich habe ihr erzählt, was passiert ist. Mein Schwager hat mich dann in ein Auto gesetzt. Er hat mich über die Grenze gebracht. Er hat mich mit dem Fahrzeug bis nach Pakistan gefahren. Der Ehemann meiner Schwester brachte mich in eine Gegend, die als Grenzprovinz bezeichnet wird. Es ist ein Autonomiegebiet und wird alsIn der Nähe befindet sich das Dorf römisch 40 , dort lebt der Stamm römisch 40 . Dort ist meine Schwester verheiratet. Ich bin zu ihr hin. Meine Schwester fragte mich. Es machte sie nervös, dass ich mitten in der Nacht zu ihr hingegangen bin. Ich habe ihr erzählt, was passiert ist. Mein Schwager hat mich dann in ein Auto gesetzt. Er hat mich über die Grenze gebracht. Er hat mich mit dem Fahrzeug bis nach Pakistan gefahren. Der Ehemann meiner Schwester brachte mich in eine Gegend, die als Grenzprovinz bezeichnet wird. Es ist ein Autonomiegebiet und wird als XXXXo</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> bezeichnet. Dort befindet sich mein Onkel mütterlicherseits. Ich war viel zu aufgeregt, daher hat mein Schwager gesprochen und meinem Onkel erzählt, was vorgefallen ist. Ca. 15 Tage hat mich mein Onkel mütterlicherseits bei sich behalten. Ich durfte nicht raus in den Bazar. Ich konnte nicht in den Bazar. Nach 15 Tagen hat er mich nach XXXXo</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> gebracht. Im hinteren Bereich von XXXXo</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> befindet sich sein Geschäft. Dort hat er mich hingebracht. Er meinte, ich soll arbeiten und ca. zwei Monate habe ich auch gearbeitet. Er meinte ich sollte im Hintergrund bleiben und mich den Leuten nicht zeigen. Einige Dorfbewohner aus meinem Dorf sind gekommen und haben mich erkannt. Sie haben dem Mullah gesagt, dass ich mich dort aufhalte. Aus dieser XXXX Koranschule sind fünf Männer in den Morgenstunden in das Geschäft gekommen. Ich bin aber um diese Uhrzeit zum Markt, wo wir unsere Einkäufe gemacht haben, gegangen. Mein Cousin väterlicherseits, der sich auch dort aufgehalten hat, hat mich angerufen und mir gesagt, dass diese Männer gekommen sind, dass sie bewaffnet sind und mich holen möchten. Er sagte mir: "Kehre nicht in das Geschäft zurück!" Ich bin aus dem Bazar direkt in das Haus meines Onkels mütterlicherseits. Ich habe mich zu Hause aufgehalten. Am Nachmittag ist mein Onkel mütterlicherseits zurückgekommen und hat mir erzählt, dass sich diese Leute nach mir erkundigt haben. Mein Onkel hat mich dann zu meinem anderen Onkel der sich in XXXX in Pakistan befindet, geführt. Danach wurde meine Weiterreise schlepperunterstützt organisiert."Einige Dorfbewohner aus meinem Dorf sind gekommen und haben mich erkannt. Sie haben dem Mullah gesagt, dass ich mich dort aufhalte. Aus dieser römisch 40 Koranschule sind fünf Männer in den Morgenstunden in das Geschäft gekommen. Ich bin aber um diese Uhrzeit zum Markt, wo wir unsere Einkäufe gemacht haben, gegangen. Mein Cousin väterlicherseits, der sich auch dort aufgehalten hat, hat mich angerufen und mir gesagt, dass diese Männer gekommen sind, dass sie bewaffnet sind und mich holen möchten. Er sagte mir: "Kehre nicht in das Geschäft zurück!" Ich bin aus dem Bazar direkt in das Haus meines Onkels mütterlicherseits. Ich habe mich zu Hause aufgehalten. Am Nachmittag ist mein Onkel mütterlicherseits zurückgekommen und hat mir erzählt, dass sich diese Leute nach mir erkundigt haben. Mein Onkel hat mich dann zu meinem anderen Onkel der sich in römisch 40 in Pakistan befindet, geführt. Danach wurde meine Weiterreise schlepperunterstützt organisiert." Nachgefragt, ob er noch weitere Fluchtgründe angeben oder etwas ergänzen wolle, verneinte der Beschwerdeführer das. Er habe sonst keine weiteren Probleme. Er habe nur alles genau erzählen wollen. Er könne alles noch einmal erzählen. Das, was einem wirklich passiert sei, könne man immer wieder erzählen. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend mitgeteilt, dass sein Verfahren in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde und er einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werde. Mit Schreiben vom selben Tag wurde abermals mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Nachnamen XXXX heiße.Mit Schreiben vom selben Tag wurde abermals mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit Nachnamen römisch 40 heiße. Am 20.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, noch einmal einvernommen. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und weder Arzt noch Medikamente brauche. Hinsichtlich des Missverständnisses betreffend seinen Nachnamen wurde festgehalten, dass die nunmehr verwendete Schreibweise des Namens (XXXX) als verbindlich angenommen werde.Am 20.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, noch einmal einvernommen. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und weder Arzt noch Medikamente brauche. Hinsichtlich des Missverständnisses betreffend seinen Nachnamen wurde festgehalten, dass die nunmehr verwendete Schreibweise des Namens (römisch 40 ) als verbindlich angenommen werde. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bereits sehr umfangreich einvernommen worden sei, sodass sich für das Bundesasylamt diesbezüglich keine Notwendigkeit einer weiteren Befragung ergebe, und nachgefragt, ob er noch etwas anführen oder ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, ich habe alles angeführt und alles gesagt, was ich weiß. Mein Bruder hat mich angerufen, dass ihn die Taliban einmal wegen mir festgenommen haben. Sie haben ihn gefragt, wo ich bin, das war vor einigen Tagen. Ich habe einige Papiere mitgebracht, es ist eine Bestätigung des Dorfältesten, dass ich Probleme hatte. Das Dokument wurde auf Antrag meines Bruders ausgestellt. Das Dokument wurde per Mail geschickt, ich werde das Original in absehbarer Zeit bekommen." Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von Dokumenten gewährt. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer einige allgemeine Fragen gestellt, sodass er angab, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft noch inhaftiert worden sei. Er habe mit den Behörden in Afghanistan keine Probleme gehabt und es bestünden keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn. Er sei nicht politisch aktiv gewesen und habe auch an keinen bewaffneten Kampfhandlungen teilgenommen. Auch wegen seiner Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit sei es zu keinen Problemen gekommen. Am 25.07.2013 langte beim Bundesasylamt die Farbkopie des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens ein. Aus der in Auftrag gegebenen Übersetzung lässt sich entnehmen: "Name des Antragstellers: XXXX Sohn des XXXX Sohn des XXXX"Name des Antragstellers: römisch 40 Sohn des römisch 40 Sohn des römisch 40 Seriennummer: 843044 Sehr geehrte Dorfälteste des Dorfes XXXX,Sehr geehrte Dorfälteste des Dorfes römisch 40 , mein Bruder XXXX Sohn des XXXX Sohn des XXXX, der momentan in Österreich lebt und einen Asylantrag gestellt hat, wurde im Dorf XXXX, Distrikt XXXX XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> in der Provinz XXXX geboren und hat auch hier gelebt. Er hatte keine Tazkira, daher bitte ich Sie um eine Bestätigung für die Feststellung seiner Identifikation als Afghane.mein Bruder römisch 40 Sohn des römisch 40 Sohn des römisch 40 , der momentan in Österreich lebt und einen Asylantrag gestellt hat, wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> in der Provinz römisch 40 geboren und hat auch hier gelebt. Er hatte keine Tazkira, daher bitte ich Sie um eine Bestätigung für die Feststellung seiner Identifikation als Afghane. Vielen Dank." Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 12 12.246-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 12 12.246-BAS, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft, hielt jedoch rechtlich dazu fest, dass ihm aus näher dargelegten Gründen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.Zu Spruchpunkt römisch drei. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und gab an, den Bescheid vollinhaltlich anzufechten. Hätte die belangte Behörde die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren und in die Beweiswürdigung miteinfließen lassen, so hätte sich daraus der Schluss ergeben können, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe und von potentieller Vulnerabilität betroffen sei. Die im gegenständlichen Fall fluchtauslösenden Ereignisse seien Zwangsrekrutierung durch Kommandanten und gefährliche Drohungen seitens der Taliban gewesen, die den Beschwerdeführer in Furcht und Unruhe versetzt hätten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und dazu weitere Länderberichte zitiert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden den Tatsachen entsprechen und würden sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan als plausibel erwiesen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde das Leben des Beschwerdeführers bedroht und er müsse unter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leiden. Der afghanische Staat sei nicht dazu in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgungsgefahr zu schützen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stelle jedenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar.In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und dazu weitere Länderberichte zitiert. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden den Tatsachen entsprechen und würden sich vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage in Afghanistan als plausibel erwiesen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan werde das Leben des Beschwerdeführers bedroht und er müsse unter unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leiden. Der afghanische Staat sei nicht dazu in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgungsgefahr zu schützen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stelle jedenfalls einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK dar. Am 12.01.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der in der Folge vom Beschwerdeführer gestellte Vorlageantrag an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2014, Zl. Fr2014/01/0006-7, als unzulässig zurückgewiesen. Am 29.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers, die für die Verhandlung als Vertreterin fungierte, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete [Schreibfehler korrigiert]: BF: Ich bin natürlich bereit, die Wahrheit auszusagen, sollte mir aber nicht geglaubt werden, habe ich auch ein Schreiben vorgelegt aus Afghanistan, in dem Telefonnummern bekanntgegeben worden sind und man in meinem Fall Personen in Afghanistan kontaktieren könnte und Nachforschungen anstellen könnte. RI: Von welchen Personen stammen diese Telefonnummern? BF: Die Telefonnummer gehört unserem Dorfvorsteher, ihm sind meine Probleme bekannt, abgesehen davon ist dieses Schreiben sowohl vom Sicherheitskommandanten meines Heimatdistriktes sowie von einigen Dorfältesten ausgestellt worden. Der Name des Dorfvorstehers lautet XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>. RI: Stehen Sie unter dem Schutz dieses Dorfvorstehers? BF: Nein, er konnte mich nicht beschützen. RI: Warum ist er Dorfvorsteher? BF: Die Dorfbewohner haben ihn als Dorfvorsteher ausgewählt. Er vertritt uns im Distrikt. Wenn Hilfsgüter seitens der Regierung in unser Dorf kommen, ist er für die Verteilung zuständig. Er leitet auch Dorfversammlungen (Jirga). RI: Werden Sie vom Sicherheitskommandanten geschützt? BF: Er ist nicht in der Lage, mich zu schützen. Ca. 15 Tage bevor ich Afghanistan verlassen habe, hatte man 15 Grenzpolizisten getötet. Er kann nicht für die Sicherheit seiner eigenen Leute sorgen, er ist nicht in der Lage, mich oder andere Bewohner des Dorfes zu schützen. RI: Was hat er unternommen, um Ihnen zu helfen? BF: Er hat mir überhaupt nicht geholfen. RI: Was hat er sich von diesem Schreiben erwartet, das er unterschrieben hat? BF: Dieser Mann stammt von unserem Dorf. Er hat seine Leute in unserer Region, die für ihn arbeiten und die ihn über die Vorfälle informieren. Da er Informationen zu meinem Fall hatte, hat er dieses Schreiben bestätigt. RI: Wer ist an ihn herangetreten, um diese Unterschrift zu bekommen? BF: Als ich in Österreich einvernommen wurde, wurde von mir ein Bestätigungsschreiben aus meinem Heimatdorf verlangt. Ich habe daraufhin meinen Bruder kontaktiert und ihn gebeten, sich an den Dorfvorsteher zu wenden. Mein Bruder hat die Gefahr auf sich genommen und ist nachts sowohl zum Dorfvorsteher und anschließend zum Sicherheitskommandanten gegangen und er hat sich die Bestätigung ausstellen lassen. RI: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000,-- und € 5.000,-- bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. RI: Sie haben angegeben, dass Ihr Bruder verschollen gewesen wäre. Wie geht das, dass er diese Bestätigung besorgt? BF: Jener Bruder, der verschollen ist, hieß XXXX, nach ihm kommt mein Bruder namens XXXX, der sich um das Schreiben gekümmert hat, beide Brüder sind älter als ich.BF: Jener Bruder, der verschollen ist, hieß römisch 40 , nach ihm kommt mein Bruder namens römisch 40 , der sich um das Schreiben gekümmert hat, beide Brüder sind älter als ich. RI erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; Beilage B wird ausgedruckt und der RB des BF ausgehändigt. RI: Diese Informationen beziehen sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan und auf die Sicherheitslage in der Provinz XXXX.RI: Diese Informationen beziehen sich auf die allgemeine Lage in Afghanistan und auf die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 . RI: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Paschtu. RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Paschtu. RI befragt BF, ob er die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Es geht mir gut. RI: Sind Sie gesund oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich bin gesund. Der BF hat weitere Bescheinigungsmittel bei sich und verweist auf ein Bestätigungsschreiben seiner Deutschlehrerin, welches er vorlegt. Weitere Unterlagen habe er bereits übermittelt. BF: Ich habe bereits Deutschkurse absolviert und habe die diesbezüglichen Bestätigungen an eine Adresse geschickt, die ich von der Unterkunftsgeberin erhalten habe. Sie hat mir erklärt, dass das Schreiben beim zuständigen Richter in meinem Asylverfahren ankommen würde. Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Wie heißen Sie wirklich? BF: In Afghanistan ist es nicht üblich, einen Nachnamen zu führen. Ich gehöre dem Stamm der XXXX an, ich würde gerne diesen Namen als Nachnamen in Österreich führen, den Namen XXXX hat mir die Dolmetscherin bei der polizeilichen Erstbefragung "vorgeschlagen" und es wurde genauso zu Protokoll genommen.BF: In Afghanistan ist es nicht üblich, einen Nachnamen zu führen. Ich gehöre dem Stamm der römisch 40 an, ich würde gerne diesen Namen als Nachnamen in Österreich führen, den Namen römisch 40 hat mir die Dolmetscherin bei der polizeilichen Erstbefragung "vorgeschlagen" und es wurde genauso zu Protokoll genommen. RI: Sie haben am 07.11.2012 darauf hingewiesen, dass Ihr Name XXXX lautet, dieses Schreiben war unterstützt durch die ARGE Rechtsberatung. In einer Stellungnahme zum Einvernahmeprotokoll vom 13.05.2013 führen Sie den Namen XXXX. Warum verwenden Sie unterschiedliche Namen?RI: Sie haben am 07.11.2012 darauf hingewiesen, dass Ihr Name römisch 40 lautet, dieses Schreiben war unterstützt durch die ARGE Rechtsberatung. In einer Stellungnahme zum Einvernahmeprotokoll vom 13.05.2013 führen Sie den Namen römisch 40 . Warum verwenden Sie unterschiedliche Namen? BF: Als ich um die Namensänderung gebeten habe, habe ich ja gehofft, dass ich einen neuen Ausweis zugestellt bekomme werde, mit dem richtigen Nachnamen, nämlich XXXX. Als das nicht erfolgt, wurde das weitere Schreiben unter den Nachnamen XXXX an das Gericht übermittelt. Ich habe angenommen, dass man meinen Namen nicht geändert hatte und dass man mich unter XXXX nicht finden würde. Aus diesem Grund wurde auch der Nachname XXXX verwendet.BF: Als ich um die Namensänderung gebeten habe, habe ich ja gehofft, dass ich einen neuen Ausweis zugestellt bekomme werde, mit dem richtigen Nachnamen, nämlich römisch 40 . Als das nicht erfolgt, wurde das weitere Schreiben unter den Nachnamen römisch 40 an das Gericht übermittelt. Ich habe angenommen, dass man meinen Namen nicht geändert hatte und dass man mich unter römisch 40 nicht finden würde. Aus diesem Grund wurde auch der Nachname römisch 40 verwendet. RI: Welche Bestätigungen haben Sie nach Salzburg geschickt, abgesehen von dem Schreiben aus Afghanistan? BF: Ich hatte eine Deutschkursbestätigung über den Abschluss Deutschkurses der Stufe A1 nach Salzburg geschickt. Ich besuche derzeit den Deutschkurs der Stufe A
- RI: Gibt es weitere Bestätigungen? BF: Keine weiteren Bestätigungen. RI: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum? BF: Meine Mutter hat es mir gesagt. RI: Wieso haben Sie darüber nichts Schriftliches? BF: Es gibt in unseren Dörfern keine Registrierungsämter oder keine anderen Behörden, an die man sich wenden kann. Oft ist den Eltern in Afghanistan nur das Geburtsjahr bekannt. Ich habe kein Schreiben darüber, aus dem hervorgeht, wann ich genau geboren bin. RI: Kommt in Ihrem Dorf nicht einmal im Jahr ein Standesbeamter vorbei? BF: In unseren Dörfern gibt es Taliban und die normalen Dorfbewohner. Die Regierungsmitarbeiter oder -beamte trauen sich nicht, in unsere Region zu kommen. Es ist für sie viel zu gefährlich. RI: Steht der Dorfälteste unter der Kontrolle der Taliban? BF: Er gehört nicht zu den Taliban. Die Dorfbewohner wählen jemanden Bestimmten unter ihnen aus, der sie vertritt. Darüber wird nicht öffentlich gesprochen. Wenn die Taliban erfahren würden, wer der Dorfvorsteher ist, würden sie diesen belästigen oder sogar verfolgen. Aus Angst vor Angriffen kommen keine Mitarbeiter von Hilfsorganisationen. Z.B. kommt auch niemand, um den Kindern die Polioimpfung zu verabreichen. RI: Ich halte Ihre Aussage für sehr merkwürdig, zumal die Funktion des Malek öffentlich bekannt ist in einem Dorf, warum sollten die Taliban nichts davon mitbekommen? BF: Unser Dorf ist sehr klein. Mittlerweile leben nur mehr Taliban in diesem Dorf. Die Anzahl der Taliban ist so groß gewesen, sodass sie die Schule bewohnen. Die Dorfbewohner sind vor den Taliban geflüchtet. Der Dorfvorsteher lebt nicht mehr in unserem Dorf. RI: Wo lebt er? BF: Als ich noch im Heimatdorf gelebt habe, hat er in einem Dorf namens XXXXgelebt. Dieses Dorf befindet sich im Tal in der Nähe eines Flusses. Ich weiß nicht, ob er nach wie vor in diesem Dorf ist oder woanders hingezogen ist. RI: Wo war er, als Ihr Bruder die Bestätigung bekommen hat? BF: Mein Bruder hat mir nicht erzählt, wo dieser Mann damals gelebt hat und wo ihm die Bestätigung ausgestellt wurde. Er hatte meinem Bruder gesagt, dass man ihn anrufen könnte und ihm Fragen zu meinem Fall stellen könnte. RI: Um welches Dorf hat es sich gehandelt, in dem Sie gelebt haben? BF: In XXXX. Es gibt dort weitere kleinere Einheiten und ich habe in XXXX gelebt.BF: In römisch 40 . Es gibt dort weitere kleinere Einheiten und ich habe in römisch 40 gelebt. RI: Was hat Ihnen Ihr Bruder über das Erlangen dieser Bestätigungen erzählt? BF: Mein Bruder hat mir gesagt, dass er beim Dorfvorsteher und beim Sicherheitskommandanten gewesen ist, damit er diese Bestätigung erhält. Er hat auch gesagt, dass ich diese den Behörden in Österreich vorlegen sollte und falls weitere Schreiben notwendig seien, würde er sich darum kümmern und sie mir zuschicken. RI: Was weiß Ihr Bruder über die österreichischen Behörden? BF: Er hat keine Informationen darüber. Ich habe meinem Bruder gesagt, dass die Behörden von mir eine Bestätigung zu meinem Fall und meiner Herkunft verlangt hätten und ob er mir so etwas Ähnliches besorgen könnte. Er hat mir zugesichert, wer würde sich darum kümmern. RI: Was hat das gekostet? BF: Er hat nichts dafür bezahlt. RI: Gerade vorhin haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder gesagt hat, Sie sollen die Bestätigung den Behörden in Österreich vorlegen. Wie kann er so etwas sagen, ohne etwas zu wissen über die österreichischen Behörden? BF: Ich wurde von den österreichischen Behörden aufgefordert, Bestätigungen aus Afghanistan vorzulegen. Ich hatte die Bestätigungen bei meiner Reise nach Österreich nicht dabei. Nachdem bei meiner Einvernahme Bestätigungen zu meinem Fall sowie zu meiner Identität verlangt wurden, habe ich meinen Bruder kontaktiert und ihm erzählt, dass die österreichischen Behörden so ein Schreiben bzw. Bestätigungen von mir verlangen. Ich habe ihn gefragt, ob es überhaupt möglich ist, sich so etwas in Afghanistan ausstellen zu lassen, er hat gesagt, dass er sich darum kümmern wird und dass er für mich ein Schreiben besorgen wird, damit ich es den Behörden vorlegen kann. RI: AS 143 und AS 145 (handschriftliche Dokumente) wird der D vorgelegt. D: "Provinz XXXX, Distrikt, Dorf XXXX"D: "Provinz römisch 40 , Distrikt, Dorf XXXX" AS 143 ist das Antragsformular und AS 145 ist die Bestätigung der beantragten Informationen. Darauf befinden sich zwei Siegeln, es sind die Namen und die Unterschriften erkennbar. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin nicht verheiratet, in Österreich habe ich eine Freundin. RI: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten? BF: Ich bin nicht verlobt und ich beabsichtige auch nicht, in nächster Zeit zu heiraten. Ich werde vielleicht in Zukunft in Österreich heiraten. RI: Wie lange sind Sie mit dieser Freundin schon zusammen? BF: Seit 18 Monaten. RI: Wo haben Sie diese kennengelernt? BF: In XXXX. Ich kannte ihre Mutter und über sie habe ich meine Freundin kennengelernt.BF: In römisch 40 . Ich kannte ihre Mutter und über sie habe ich meine Freundin kennengelernt. RI: Woher kannten Sie ihre Mutter? BF: Ihre Mutter ist umgezogen, sie ist dafür ins Heim gekommen und hat um Hilfe gebeten. Ich bin mit einigen anderen Heimbewohnern dort hingegangen. Ab diesem Zeitpunkt hat diese Frau immer wieder etwas mit uns unternommen. Mit der Zeit habe ich dann ihre Tochter kennengelernt. RI: Wie alt ist die Tochter? BF: Sie ist
- RI: Leben Sie bei ihr? BF: Ich lebe in der Flüchtlingspension, sie ist berufstätig. Nach der Arbeit treffe ich mich mit ihr, am Wochenende gehen wir in die Disco. Wir verbringen sehr viel Zeit miteinander. RI: Wie heißt sie? BF: XXXX.BF: römisch 40 . RI: Wie noch? BF: Ich kenne ihren Nachnamen nicht. RI: Wo wohnt sie? BF: Ihr Haus befindet sich in der Nähe unserer Pension. Wir leben in der XXXX und sie in der XXXX.BF: Ihr Haus befindet sich in der Nähe unserer Pension. Wir leben in der römisch 40 und sie in der römisch 40 . RI: In welchem Ort? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . RI: Es befindet sich keine "XXXX" in XXXX, sondern nur eine "XXXX" (googlemaps). Beschreiben Sie den Weg von der Bahnhofstraße zum Ort Ihrer Freundin.RI: Es befindet sich keine "XXXX" in römisch 40 , sondern nur eine "XXXX" (googlemaps). Beschreiben Sie den Weg von der Bahnhofstraße zum Ort Ihrer Freundin. BF: Der Weg beträgt zu Fuß ca. 10 bis 15 Minuten. Wenn ich das Heim verlasse und zu ihr gehe, gehe ich bei einer Busstation, bei einem Interspar, bei einer Polizeistation sowie bei einem Friedhof vorbei. Es gibt verschiedene Fußwege, wie ich ihr Haus erreichen kann. RI: Was macht Ihre Freundin gerade jetzt? BF: Sie ist heute in der Arbeit. Wenn ich heute nach Hause komme, könnte ich ihr die Telefonnummer des Gerichtes geben. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Haben Sie weitere Freunde in Österreich? BF: Ja. RI: Wen? BF: Ich kenne jemanden namens XXXX, zu der ich sehr guten Kontakt habe, sie sagt zu mir ich sei "ihr Sohn", wir unternehmen viel gemeinsam und wir verstehen uns auch sehr gut. Ich kenne auch XXXX, XXXX, XXXX.BF: Ich kenne jemanden namens römisch 40 , zu der ich sehr guten Kontakt habe, sie sagt zu mir ich sei "ihr Sohn", wir unternehmen viel gemeinsam und wir verstehen uns auch sehr gut. Ich kenne auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . RI: Wissen Sie die Nachnamen der Personen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX?RI: Wissen Sie die Nachnamen der Personen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und XXXX? BF: Ich habe nicht nach den Nachnamen meiner Freunde gefragt, ich kenne sie unter ihren Vornamen. Wenn die Verhandlung in Salzburg gewesen wäre, hätten sie es alle geschafft, mich zur Verhandlung zu begleiten, heute war es leider nicht möglich. RI: Wie heißt die Hauptstadt von XXXX? BF: Khas XXXX - Saidabad, wir sprechen das "Sadabad" aus.BF: Khas römisch 40 - Saidabad, wir sprechen das "Sadabad" aus. RI: Was machen Sie mit diesen genannten Personen? BF: Wir treffen uns in XXXX, wir gehen gemeinsam spazieren. Im Sommer waren wir auch gemeinsam schwimmen. An den Wochenenden gehen wir in die Disco.BF: Wir treffen uns in römisch 40 , wir gehen gemeinsam spazieren. Im Sommer waren wir auch gemeinsam schwimmen. An den Wochenenden gehen wir in die Disco. RI: Sind das Freundinnen von XXXX? BF: Nein, es sind meine Freunde. RI: Sind Sie in Vereinen engagiert? BF: Nein. RI: Machen Sie Sport? BF: Wir haben einen Trainingsraum in der Pension und ich mache regelmäßig Krafttraining. RI: Beschreiben Sie die Familiensituation in Afghanistan! BF: Meine Familie hat auf Grund der schlechten Sicherheitssituation Afghanistan verlassen, meine Mutter, drei meiner Schwestern sowie mein Bruder leben derzeit in Pakistan in der Stadt Peshawar. Ich habe eine Schwester in Afghanistan, die verheiratet ist und bei ihrer Schwiegerfamilie lebt. Meine drei Schwestern in Peshawar sind ebenfalls verheiratet. Ich hatte einen weiteren Bruder, der verschollen ist und mein Vater ist nicht mehr am Leben. RI: Was wissen Sie über das Ableben Ihres Vaters? BF: Ich war in Afghanistan, als mein Vater eines natürlichen Todes verstorben ist. RI: Was wissen Sie über das Verschwinden Ihres Bruders? BF: Er ist zu einem Zeitpunkt, als es noch wenige Taliban in unserer Wohnregion gab, verschwunden. Damals hatte er etwas gegen die Taliban gesagt und kurze Zeit später ist er verschwunden. RI: Bei welcher Gelegenheit ist er verschwunden? BF: Er ist eines Tages zu unseren Feldern gegangen. Er musste an einer Stelle einen Damm öffnen, damit die Felder bewässert werden können. Er ist an diesem Tag nicht mehr nach Hause gekommen. RI: Was haben Sie unternommen, um ihn zu finden? BF: Mein älterer Bruder hat sich darum gekümmert, meinen Bruder zu finden. Er hat sehr viel herumgefragt, niemand konnte ihm Informationen zu unseren verschollen Bruder geben. RI: Waren Sie bei der Behörde? BF: In unserem Dorf gibt es keine Behörden. Einige Zeit waren die Grenzpolizisten dort stationiert, die von den Taliban angegriffen und getötet wurden. Mein Bruder war im Distriktzentrum beim Sicherheitskommandanten sowie auch beim Dorfvorsteher. Beide hatten keine Informationen zum Verschwinden meines Bruders. Die Dorfbewohner konnten uns ebenfalls nicht helfen. RI: Wie geht es Ihrem anderen Bruder? BF: Mein Bruder hat Kontakt zu mir. Er hat mir erzählt, dass er in der Nähe des Wohnhauses ein kleines Geschäft eröffnet hat, er sorgt für meine Mutter. Er erzählt mir auch, dass er Angst davor hat, gefunden zu werden. Er hat mir auch erzählt, dass die Taliban ihn auch einmal geschlagen haben und ihn aufgefordert haben, ihnen meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. RI: Was würde passieren, wenn er gefunden werden würde? BF: Sie würden ihn zu 100 % töten. RI: Warum haben sie ihn nicht getötet, als sie ihn nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt haben? BF: Mein Bruder hatte damals ihnen versprochen, er würde mich finden und mich ihnen "übergeben". Ich glaube, dass die Taliban nach wie vor der Meinung sind, dass ich bei den "Engländern" bin und dass sie selbst nicht in der Lage sind, mich dort zu finden. RI: Haben Sie keine Angst, dass der Dorfälteste oder einer der vielen Unterzeichner Ihrer Bestätigung Kontakt zu den Taliban haben könnten, einer von diesen Personen, die unterschrieben haben und bestätigen, wo Sie gelebt haben? BF: Ich habe keine Informationen zu diesen Leuten. Es besteht schon die Möglichkeit, dass jemand von den Unterzeichnern Kontakte zu ihnen hat. RI: Wie wichtig glauben Sie, dass es den Taliban ist, einen entflohenen bestimmten Selbstmordattentäter wiederzufinden? BF: Das weiß ich nicht, das können nur die Taliban wissen. Ich habe Angst, in Österreich anderen Leuten genaue Informationen über meine Herkunft zu geben. Einigen Leute erzähle ich, ich würde aus der Provinz Nangarhar stammen oder ich mache falsche Angaben zu meinem Herkunftsdistrikt. Ich habe Angst, jemand könnte mich mit einem Messer angreifen und mich verletzen. RI: Machen Sie heute auch falsche Angaben? BF: Nein. Ich habe zu meiner Identität, meiner Herkunft sowie meinen Problemen genaue Angaben gemacht. Ich habe auch den Namen eines Taleb, nämlich XXXX XXXX genannt. Er ist ein Kommandant der Taliban. Es besteht die Möglichkeit in meinem Fall vor Ort Recherchen durchzuführen. Meine Aussagen in meinem Verfahren entsprechen der Wahrheit.BF: Nein. Ich habe zu meiner Identität, meiner Herkunft sowie meinen Problemen genaue Angaben gemacht. Ich habe auch den Namen eines Taleb, nämlich römisch 40 römisch 40 genannt. Er ist ein Kommandant der Taliban. Es besteht die Möglichkeit in meinem Fall vor Ort Recherchen durchzuführen. Meine Aussagen in meinem Verfahren entsprechen der Wahrheit. RI: Was meinen Sie mit "vor Ort"? BF: Damit meine ich, dass man dort hingehen könnte und über mich Informationen einholen könnte. Man könnte auch herausfinden, ob dieser Mann existiert hat. Ich hatte tatsächlich Probleme in Afghanistan und da mein Leben in Gefahr war, war ich gezwungen zu fliehen. Ich lebe mittlerweile seit drei Jahren und zwei Monaten in Österreich. Ich habe einen negativen Bescheid erhalten. Als Begründung für die negative Entscheidung wurde unteranderem angeführt, ich hätte keine religiösen Probleme in Afghanistan gehabt. Ich würde auch nicht wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werden. Ich gebe heute an, dass mein Leben in Afghanistan in Gefahr war und ich dazu gezwungen war, von dort zu fliehen und in einem anderen Land um Schutz anzusuchen. Wenn ich in Afghanistan geblieben wäre, hätte man mich getötet. Zu den Fluchtgründen: RI: Wie haben Sie sich mit den Taliban arrangiert, als Sie in XXXX gewohnt haben?RI: Wie haben Sie sich mit den Taliban arrangiert, als Sie in römisch 40 gewohnt haben? BF: Meinen Sie vor dem Vorfall? RI: Ja. BF: Die Taliban haben sich im Dorf aufgehalten, sie haben dort sehr viele Häuser besetzt. Im Winter, als es in unserer Region geschneit hat, haben sie uns verboten, in die Schule zu gehen, weil sie gemeint haben, dass sie dort wohnen würden. Wir haben versucht, die Taliban zu meiden und keinen Kontakt zu ihnen zu pflegen. RI: Was wollten die Taliban gerade von Ihnen, warum nicht z. B. von Ihrem Bruder? BF: Mein Bruder ist zu alt für die Taliban, sie haben damals junge Leute mitgenommen, um sie für Selbstmordattentate vorzubereiten. RI: Wie viele haben sie mitgenommen? BF: Die genaue Anzahl der Jugendlichen, die von den Taliban mitgenommen wurden, ist mir nicht bekannt. Die Taliban hatten damals gesagt, dass sie pro Haushalt einen jungen Mann mitnehmen. RI: Ist Ihnen bekannt, dass irgendein anderer, außer Ihnen, mitgenommen worden wäre? BF: Als sie mich mitgenommen haben, wurde ich von den Taliban festgehalten. Ich weiß nicht, welche Jugendlichen noch von den Taliban mitgenommen wurden. RI: Sie haben meine Frage nicht beantwortet, ich wiederhole sie: Ist Ihnen bekannt, dass irgendein anderer, außer Ihnen, mitgenommen worden wäre? BF: Zwei Monate bevor die Taliban mich mitgenommen haben, hatten sie einen Jugendlichen namens XXXX, Sohn von XXXX, mitgenommen, dieser war ebenfalls von den Taliban nach Pakistan geflüchtet. Die Taliban hatten ihn in Pakistan gefunden und sie haben ihn ins Dorf gebracht und dort getötet.BF: Zwei Monate bevor die Taliban mich mitgenommen haben, hatten sie einen Jugendlichen namens römisch 40 , Sohn von römisch 40 , mitgenommen, dieser war ebenfalls von den Taliban nach Pakistan geflüchtet. Die Taliban hatten ihn in Pakistan gefunden und sie haben ihn ins Dorf gebracht und dort getötet. RI: Sie haben vorhin von mehreren Jugendlichen gesprochen, jetzt von einem einzigen, erklären Sie bitte den Unterschied. BF: Die Taliban haben im Dorf pro Haus eine Person für Kämpfe mitgenommen. Für Selbstmordattentate haben sie Jugendliche mitgenommen. Vor mir haben sie den zuvor genannten Jugendlichen für ein Selbstmordattentat vorbereiten wollen. Nachdem dieser vor den Taliban geflüchtet ist und er von den Taliban getötet wurde, wurde ich als Jugendlicher von den Taliban mitgenommen. Sie wollten mich als Selbstmordattentäter ausbilden. RI: Erläutern Sie mir bitte, was Sie genau mit dem Wort "mitnehmen" meinen, wenn Sie sagen die Taliban hätten Sie "mitgenommen"? BF: Niemand ist freiwillig mit den Taliban mitgegangen. Die Taliban haben Leute unter Zwang mitgenommen. RI: Beschreiben Sie bitte, was Sie mit "Zwang" meinen? BF: Unsere Dörfer sind sehr klein. Die Anzahl der Taliban war im Vergleich zu den Dorfbewohnern sehr hoch. Sie waren immer bewaffnet. Niemand konnte sich aus Angst vor den Taliban gegen sie stellen. RI: Ich muss feststellen, dass Sie mir trotz zweimaliger Nachfrage, Verallgemeinerungen und allgemeine Zustandsbeschreibungen erzählt haben, das nagt an Ihrer Glaubwürdigkeit. Sie haben mir nicht geschildert, was Sie tatsächlich erlebt haben. BF: Die Taliban sind in unser Haus eingedrungen. Ich bin mit meinen Familienangehörigen in einem Raum gesessen. Sie haben mich "mitgenommen", ich wurde nicht geschlagen. Sie haben mich in ihr Zentrallager gebracht und ich wurde dort an etwas angebunden. RI: Ich frage Sie noch einmal und jetzt genauer bitte, was meinen Sie mit dem Wort "mitnehmen", beschreiben Sie den Vorgang des "Mitnehmens". BF: Es sind sehr viele Taliban in unser Haus gekommen, ich kann die Anzahl nicht nennen. Als ich so viele Leute gesehen habe, bin ich sofort aufgestanden. Sie haben mich am Arm festgehalten und haben gesagt: Der Mullah XXXX hätte nach mir verlangt und sie würden mich ins Talibanlager zu ihm bringen. Ich wurde nicht geschlagen. Als ich im Lager angekommen bin, wurde mir gesagt, dass man mich für ein Training an einem Ort namens XXXX bringen würde. Bevor ich dorthin geschickt wurde, habe ich zwei Tage im Camp der Taliban verbracht.BF: Es sind sehr viele Taliban in unser Haus gekommen, ich kann die Anzahl nicht nennen. Als ich so viele Leute gesehen habe, bin ich sofort aufgestanden. Sie haben mich am Arm festgehalten und haben gesagt: Der Mullah römisch 40 hätte nach mir verlangt und sie würden mich ins Talibanlager zu ihm bringen. Ich wurde nicht geschlagen. Als ich im Lager angekommen bin, wurde mir gesagt, dass man mich für ein Training an einem Ort namens römisch 40 bringen würde. Bevor ich dorthin geschickt wurde, habe ich zwei Tage im Camp der Taliban verbracht. RI: Wo war dieses Camp? BF: Dieser Ort hieß XXXXXXXX. RI: Wo haben Sie den Mullah getroffen? BF: Es gab einen Mullah im Dorf, den man immer wieder angetroffen hat. RI: Haben Sie den Mullah nach Ihrem "Mitnehmen" getroffen? BF: Nein, ich habe ihn nicht gesehen, er hat sich nicht gezeigt. RI: Was haben Sie in XXXXXXXX gesehen? BF: Ich wurde dort in einem Raum eingesperrt. Dieser Raum hatte ein Fenster, ich habe dort zu essen bekommen. Im Zimmer saß ein weiterer Mann, der mit lauter Stimme den Koran rezitiert hat. Er hat in der Sprache der Afridi gesprochen. RI: Beschreiben Sie bitte den Moment, als Sie erfahren haben, wofür Sie bestimmt wurden? BF: Das Selbstmordattentat? RI: Genau das. BF: Als ich davon erfahren habe, habe ich in diesem Moment meinen eigenen Tod vor meinen Augen gesehen. Es war sehr schwer für mich, diese Situation zu akzeptieren. Ich konnte ab dem Zeitpunkt nichts mehr essen oder trinken. RI: Wann und wo war das? BF: Das war dort, wo ich festgehalten wurde. Sie hatten meinem Bruder auch einen Brief geschickt. Es fällt mir sehr schwer, darüber zu sprechen. RI: Brauchen Sie eine Pause? BF: Nein. RI: Wir müssen aber darüber sprechen, weil Sie wegen diesen Vorfällen Asyl beantragt haben. BF: Das passt. RI: Wann genau hat Ihr Bruder diesen Brief bekommen? BF: Ich habe in meinem Heimatort als Hirte gearbeitet. An jenem Tag, als mein Bruder diesen Brief erhalten hat, war ich mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Als ich nach Hause gekommen bin, hat mein Bruder geweint und mir vom Brief der Taliban erzählt. Die Taliban hatten im Schreiben nach mir verlangt. Nachdem ich nicht freiwillig zu ihnen gegangen bin, sind sie zu unserem Haus gekommen und haben mich mitgenommen. Bereits damals gab es in der gesamten Provinz XXXX sehr viele Taliban. Ich konnte mich nicht nach dem Erhalt des Briefes an einem anderen Ort in XXXX vor den Taliban verstecken.BF: Ich habe in meinem Heimatort als Hirte gearbeitet. An jenem Tag, als mein Bruder diesen Brief erhalten hat, war ich mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Als ich nach Hause gekommen bin, hat mein Bruder geweint und mir vom Brief der Taliban erzählt. Die Taliban hatten im Schreiben nach mir verlangt. Nachdem ich nicht freiwillig zu ihnen gegangen bin, sind sie zu unserem Haus gekommen und haben mich mitgenommen. Bereits damals gab es in der gesamten Provinz römisch 40 sehr viele Taliban. Ich konnte mich nicht nach dem Erhalt des Briefes an einem anderen Ort in römisch 40 vor den Taliban verstecken. RI: Beschreiben Sie weiter, wie Sie von den Taliban "mitgenommen" wurden. BF: Ich wurde von ihnen ins Zentrum gebracht, dort wurde ich in ein Zimmer eingesperrt. Als mir das Essen gebracht wurde, hat ein Taleb zu mir gesagt, sie würden mich nach XXXX bringen und mich dort als Selbstmordattentäter ausbilden. Aus Angst konnte ich kaum sprechen, ich habe nur meinen Kopf geschüttelt.BF: Ich wurde von ihnen ins Zentrum gebracht, dort wurde ich in ein Zimmer eingesperrt. Als mir das Essen gebracht wurde, hat ein Taleb zu mir gesagt, sie würden mich nach römisch 40 bringen und mich dort als Selbstmordattentäter ausbilden. Aus Angst konnte ich kaum sprechen, ich habe nur meinen Kopf geschüttelt. RI: Wer hat das Ihnen gesagt? BF: Ein Taleb, ich kannte ihn nicht, dort haben sich sehr viele Taliban aufgehalten. Da ich niemals zuvor Kontakte zu den Taliban hatte, kannte ich niemanden dort. RI: Wer war noch dabei? BF: Dort war ein weiterer Mann, der den Koran rezitiert hat. RI: Kennen Sie irgendwelche Namen von Taliban? BF: Zu jenem Vorfall, als 15 Personen von den Taliban getötet wurden, gab es Berichte und es wurden damals vier Namen genannt. Sonst kenne ich keine weiteren Namen von Taliban. RI: Das ist jetzt das dritte Mal, dass Sie die Zahl 15 nennen in Zusammenhang mit Taliban: Nämlich "anwesenden Taliban" oder "erschossenen Taliban" und auch "erschossenen Regierungskräften"; waren das immer 15? BF: Über diese Vorfälle, als 15 Polizisten getötet wurden und auch 15 Taliban getötet wurden, gibt es offizielle Berichte. Diese Zahl stammt nicht von mir. Bei dem Angriff auf die Taliban ist es dem Kommandanten der Taliban namens XXXX XXXX gelungen, nach Pakistan zu flüchten. Bei diesem Angriff wurden 15 Taliban getötet.BF: Über diese Vorfälle, als 15 Polizisten getötet wurden und auch 15 Taliban getötet wurden, gibt es offizielle Berichte. Diese Zahl stammt nicht von mir. Bei dem Angriff auf die Taliban ist es dem Kommandanten der Taliban namens römisch 40 römisch 40 gelungen, nach Pakistan zu flüchten. Bei diesem Angriff wurden 15 Taliban getötet. RI: Beschreiben Sie bitte noch einmal das "Mitnehmen" von Ihrem Haus nach XXXXXXXX im Detail. BF: Es waren sehr viele Taliban, die zu uns nach Hause gekommen sind. Das Zentrum der Taliban war in den Bergen, in der Nähe meines Dorfes. Ich wurde von dieser großen Gruppe der Taliban bis ins Zentrum begleitet. Ich bin der Meinung, dass die Taliban keinen Grund dazu hatten, mich auf dem Weg bis zu ihrem Zentrum zu schlagen, sie haben mich in den Tod schicken wollen. Die Zeit, die ich bei ihnen verbracht habe, war eine sehr schlimme Zeit für mich. Ich habe meinen eigenen Tod immer wieder vor meinen eigenen Augen gesehen. Die Taliban hatten mich bereits, sie hatten keinen Grund, mich zu schlagen. RI: Wie hieß das Zentrum und wo war es? BF: Ihr Zentrum war in XXXXXXXX, dort haben sich sehr viele Taliban aufgehalten. Es befindet sich an der Grenze. RI: Ich fordere Sie das letzte Mal auf, den Weg zu beschreiben von Ihrem Haus nach XXXXXXXX. Beschreiben Sie im Detail, was Sie gesehen haben und wie Sie dorthin gekommen sind. BF: Aus Angst vor den Taliban haben meine Angehörigen geweint. Niemand hat sich getraut, gegen sie etwas zu sagen, weil alle Angst davor hatten, die Taliban könnte das Feuer eröffnen. Ich hatte so große Angst vor den Taliban, dass ich mich an den Weg bis ins Zentrum nicht mehr erinnern kann. Ich dachte, sie würden mich jeden Moment töten. Ihr Zentrum lag oben in den Bergen. Dorthin können keine Autos fahren. Wir sind zum Zentrum hinaufgestiegen, ich war zu Fuß unterwegs. RI: Sie alleine oder die Taliban mit Ihnen? BF: Ich bin gemeinsam mit den Taliban dorthin gegangen. RI: Wie viele waren es? BF: Ich kenne die Anzahl nicht, es waren sehr viele. RI: Sie haben ausgesagt vor dem BAA am 31.10.2012: "Ich bin in das Dorf XXXXXXXX gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme". Das passt mit "dorthin bringen" schwer überein. BF: Sie hatten im Brief angeführt, ich sollte mich bei ihnen dort melden. Als ich nicht freiwillig dorthin gegangen bin, haben sie mich "abgeholt". RI: Also sind Sie nicht dorthin gegangen, nachdem Sie den Brief bekommen haben, weil von Ihnen gewollt wurde, dass Sie dorthin gehen? BF: Nein. RI: Ich lese Ihnen das noch einmal vor, was Sie ausgesagt haben: "Als ich zu Hause ankam, habe ich meine Mutter weinend gehört. Mein Bruder stand bedrückt da und sagte mir, dass dieser Mullah nun mich haben möchte. Ich bin in das Dorf XXXXXXXX (phonetisch) gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme. Als ich angekommen bin, wurde ich dort dazu aufgefordert, mich hinzusetzen." Und die 15 Männer, die getötet wurden, wären nicht Regierungskräfte, sondern "Brüder" gewesen. Das sind einige Ungereimtheiten, bitte nehmen Sie dazu Stellung. BF: Die Aussag, stimmt so, wir mir soeben übersetzt wurde, nicht. Ich habe damals gesagt, dass ich im Brief dazu aufgefordert wurde, mich bei den Taliban zu melden. Als ich nicht dorthin gegangen bin, sind die Taliban zu uns gekommen und haben mich "mitgenommen" Niemand geht freiwillig zu den Taliban, das würde bedeuten, man geht freiwillig in den Tod. Zu den getöteten Taliban habe ich damals angegeben, dass es die Männer von XXXX XXXX waren, die getötet wurden. Ich kann mich an vier Namen, nämlich XXXX, XXXX, XXXXXXXX und XXXX erinnern, die anderen Namen weiß ich nicht. Es waren 15 Taliban, die getötet wurden.BF: Die Aussag, stimmt so, wir mir soeben übersetzt wurde, nicht. Ich habe damals gesagt, dass ich im Brief dazu aufgefordert wurde, mich bei den Taliban zu melden. Als ich nicht dorthin gegangen bin, sind die Taliban zu uns gekommen und haben mich "mitgenommen" Niemand geht freiwillig zu den Taliban, das würde bedeuten, man geht freiwillig in den Tod. Zu den getöteten Taliban habe ich damals angegeben, dass es die Männer von römisch 40 römisch 40 waren, die getötet wurden. Ich kann mich an vier Namen, nämlich römisch 40 , römisch 40 , XXXXXXXX und römisch 40 erinnern, die anderen Namen weiß ich nicht. Es waren 15 Taliban, die getötet wurden. RI: Heute haben Sie von einem anderen Vorfall berichtet, dass ebenfalls 15 Personen gestorben sind, was war das für ein Vorfall? BF: Bei dem anderen Vorfall sind seitens der Taliban fünf Grenzpolizisten, die im Berg von XXXX stationiert waren, getötet worden.BF: Bei dem anderen Vorfall sind seitens der Taliban fünf Grenzpolizisten, die im Berg von römisch 40 stationiert waren, getötet worden. RI: Was ist XXXX? BF: Das ist ein Dorf, das sich in der Nähe meines Heimatdorfes befindet. RI: Was können Sie zu diesem Dorf sagen? BF: Ich kenne den Namen dieses Dorfes, zu bestimmten Anlässen, wie Hochzeiten oder Trauerfeiern, gab es immer wieder Besuche aus diesem Dorf. RI: Warum haben Sie von diesem Dorf gesprochen vor dem BAA? BF: Die Taliban haben dort 15 Personen getötet. RI: Vor dem BAA haben Sie dieses Dorf in einem Zusammenhang erwähnt, dass die Amerikaner 15 Personen von den Taliban getötet hätten. BF: In diesem Dorf XXXX haben die Amerikaner 15 Taliban getötet. Da das Dorf in der Nähe meines Heimatdorfes ist, erfährt man von solchen Vorfällen sehr schnell. Vor diesem Vorfall habe ich dieses Dorf ebenfalls gekannt. Es gab gute Kontakte zwischen den Dorfbewohnern der jeweiligen Dörfer.BF: In diesem Dorf römisch 40 haben die Amerikaner 15 Taliban getötet. Da das Dorf in der Nähe meines Heimatdorfes ist, erfährt man von solchen Vorfällen sehr schnell. Vor diesem Vorfall habe ich dieses Dorf ebenfalls gekannt. Es gab gute Kontakte zwischen den Dorfbewohnern der jeweiligen Dörfer. RI: Haben Sie den Sicherheitskommandanten geschildert, wo die Koranschule des Mullahs war? BF: Ich habe ihm nichts davon gesagt, ihm ist sehr gut bekannt, wo sich die Taliban aufhalten, aus Angst von den Taliban getötet zu werden, trauen sich die Sicherheitskräfte nicht in diese Region. RI: Wie unterscheidet sich XXXX von XXXXXXXX?RI: Wie unterscheidet sich römisch 40 von XXXXXXXX? BF: Es sind beides Dörfer, die in den Bergen liegen, ich schätze, dass der Weg zwischen XXXX und XXXXXXXX ca. eine Stunde zu Fuß beträgt. Es gibt in dieser Region keine Straßen. Diese Dörfer sind nicht mit Autos erreichbar.BF: Es sind beides Dörfer, die in den Bergen liegen, ich schätze, dass der Weg zwischen römisch 40 und XXXXXXXX ca. eine Stunde zu Fuß beträgt. Es gibt in dieser Region keine Straßen. Diese Dörfer sind nicht mit Autos erreichbar. RI: Welcher Ort von diesen beiden ist höher gelegen? BF: XXXXXXXX. RI: Sie haben heute gesagt, dass Sie das Essen eingestellt haben, als Sie erfahren haben, dass Sie für einen Selbstmordanschlag bestimmt wären, wann haben Sie das nächste Mal gegessen? BF: Ich habe in den zwei Tagen weder etwas essen noch etwas trinken können. Ich hatte die gesamte Zeit über sehr große Angst. Als ich bei meiner Schwester und bei meinem Schwager angekommen bin, habe ich mich etwas beruhigt. Meine Schwester hat mir dann Essen vorbereitet. RI: Haben Ihnen die Taliban etwas zu essen gegeben? BF: Sie haben mir Essen gebracht, ich konnte aber nichts essen. RI: Beschreiben Sie den Angriff der Amerikaner auf XXXX? BF: Der Angriff fand in XXXXXXXX auf das Zentrum statt. Es war dunkel, die Taliban haben geschrien: "Die Amerikaner kommen". Sie haben gesagt, dass Panzer gekommen seien, ich habe Flugzeuge gehört. Die Leute sind geflüchtet. Ich hatte die Möglichkeit aus dem Fenster des Raumes, in dem ich festgehalten wurde, zu fliehen. RI: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gewesen sind. Können Sie die Größe andeuten im Vergleich zu diesem Raum (Saal 18)? BF: Das Zimmer war sehr klein. Die Größe des Raumes beschreibe ich ca. mit 3x3 Metern, es hat ein Fenster und eine Tür. Die Tür war immer verschlossen. Mir wurde das Essen durch das Fenster gereicht. Es gab dort kein künstliches Licht und das Zimmer war aus Lehm gebaut. Es gab im Zimmer keine Möbel, ich habe am Boden geschlafen. RI: Beschreiben Sie das Fenster genau. BF: Das Fenster war verglast, man konnte es öffnen. Ich konnte hin greifen und das Essen von einer Person nehmen, durch das Fenster ist tagsüber Licht ins Zimmer gekommen. Beim Fenster sind immer wieder zwei Personen vorbeigegangen, die dort Wache gehalten haben. Sie sind neben den Fenster gestanden und haben geredet, ich habe ihre Stimmen gehört. RI: Beschreiben Sie den Angriff der Amerikaner ein bisschen genauer, was haben Sie wahrgenommen, als Sie aus dem Fenster geklettert sind? BF: Es war dunkel, ich konnte nicht sehr viel erkennen. Ich wusste, dass sich auf der anderen Seite des Berges das Haus meiner Schwester befindet. Ich bin durch die Wälder gelaufen bis ich das Haus meiner Schwester erreicht habe. Als ich bei meiner Schwester angekommen bin, hatte ich Verletzungen an den Füssen. RI: Meine Frage war: Was haben Sie wahrgenommen, als Sie aus dem Fenster geklettert sind? "Es war dunkel, ich konnte nicht sehr viel erkennen.", vermittelt mir den Eindruck, dass Sie sich dort nicht einmal einen Überblick verschafft haben und ohne Überblicke hätten Sie den Weg zu Ihrer Schwester nicht gefunden. BF: Bevor die Taliban in unserer Region gekommen sind, konnten die Dorfbewohner sich frei in dieser Umgebung bewegen und aufhalten. Ich kannte diese Gegend sehr gut. Ich habe dort Holz gesammelt, ich war Hirte und bin mit dem Vieh in dieser Region sehr viel unterwegs gewesen. Ich habe im kleinen Dorf XXXX gelebt. Mir war bekannt, dass das Zentrum sich in XXXXXXXX befindet, das in der Nähe meines Heimatdorfes ist.BF: Bevor die Taliban in unserer Region gekommen sind, konnten die Dorfbewohner sich frei in dieser Umgebung bewegen und aufhalten. Ich kannte diese Gegend sehr gut. Ich habe dort Holz gesammelt, ich war Hirte und bin mit dem Vieh in dieser Region sehr viel unterwegs gewesen. Ich habe im kleinen Dorf römisch 40 gelebt. Mir war bekannt, dass das Zentrum sich in XXXXXXXX befindet, das in der Nähe meines Heimatdorfes ist. Anmerkung der D: "Bara" bedeutet "Ober-". BF: Als die Taliban mich in diesem Raum eingesperrt haben, wusste ich ganz genau, wo ich bin. Als ich durch das Fenster diesen Raum verlassen habe, habe ich den Berg gesehen, ich konnte Sterne erkennen, ich habe Flugzeuge gehört, ich wusste sehr genau in welcher Richtung sich das Dorf XXXX, in dem meine Schwester gelebt hat, befindet.BF: Als die Taliban mich in diesem Raum eingesperrt haben, wusste ich ganz genau, wo ich bin. Als ich durch das Fenster diesen Raum verlassen habe, habe ich den Berg gesehen, ich konnte Sterne erkennen, ich habe Flugzeuge gehört, ich wusste sehr genau in welcher Richtung sich das Dorf römisch 40 , in dem meine Schwester gelebt hat, befindet. RI: Was genau haben Sie von den Amerikanern wahrgenommen? BF: Ich habe die Flugzeuge gehört. Sie haben von den Flugzeugen Bomben geworfen, ich habe die Explosionen gehört. RI: Wollen Sie damit sagen, dass die Taliban einen Stützpunkt auf Grund von Luftangriffen aufgeben? BF: Die Taliban verschwinden nicht, diese Regionen werden von den Taliban kontrolliert. Zu dem Zeitpunkt des Angriffes sind die Taliban geflüchtet. Ich bin mir sicher, dass sie nach einigen Tagen wieder zu diesem Zentrum gekommen sind. RI: Ich halte es für ein wenig unglaubwürdig, dass sich die Taliban ohne Einsatz von amerikanischen Bodentruppen von einem Stützpunkt zurückziehen und dort Gefangene und andere wichtige Versorgungsgüter zurücklassen würden. Bitte schildern Sie das verlassene Lager und Ihre Wahrnehmungen, als Sie aus dem Fenster geklettert sind. Wenn ich Ihnen diese Geschichte glauben soll, dann müssen Sie mir ein bisschen mehr erzählen, als "es war dunkel" und sie konnten "nicht viel erkennen". BF: Es waren sehr viele Flugzeuge, die über dieses Zentrum geflogen sind und Bomben abgeworfen haben. Mein Bruder hat mir zu einem späteren Zeitpunkt erzählt, dass an dieser Militäroperation 700 amerikanische Soldaten und 300 Soldaten der afghanischen Nationalarmee beteiligt waren. Ich nehme an, dass jemand den Taliban über diesen Angriff Bericht erstattet hat, weil sie alle von dort geflüchtet sind und sich in Sicherheit gebracht haben. Als ich diesen Raum verlassen habe, habe ich keine Personen gesehen. In dem Moment habe ich an Flucht gedacht. Ich habe an das Haus meiner Schwester gedacht, das in der Nähe war. Ich hatte sehr große Angst. Noch beim Zentrum hatte ich Angst, jemand könnte auf mich schießen oder mich festhalten. Als ich von dort weggelaufen bin, hatte ich große Angst davor, ich könnte auf eine Schlange treten und von Wölfen angegriffen werden. Es waren zum Teil Wälder, durch die ich gelaufen bin. Es war Mitten in der Nacht und ich konnte im Wald kaum etwas sehen. Während dem Angriff habe ich nicht mehr lange Zeit im Zentrum verbracht, um mir ein genaues Bild von der Situation zu machen. RI: Haben Sie die Flugzeuge mit eigenen Augen gesehen? BF: Ich habe die Flugzeuge nicht gesehen, von den Geräuschen her, konnte ich wahrnehmen, dass es viele Flugzeuge waren und ich habe die Explosionen gehört. RI: Warum haben Sie die Flugzeuge nicht gesehen? BF: Während der Flucht habe ich nicht daran gedacht, nach oben zu sehen, wo die Flugzeuge sind, ich habe angenommen, dass sie auf meinen Aufenthaltsort ebenfalls eine Bombe abwerben könnten. Ich habe nur daran gedacht, mich in Sicherheit zu bringen und zu meiner Schwester zu fliehen. RI: Stimmt das, dass Sie jetzt gesagt haben, dass Sie ein Flugzeug gehört haben und nicht den Kopf gehoben haben, um zu sehen, ob das Flugzeug auf Sie zufliegt oder knapp vorbeifliegt? BF: Neben mir sind Bomben explodiert. Ich wollte diesen Ort, so schnell wie möglich verlassen. Ich habe die ganze Zeit Flugzeuge gehört. In der Situation habe ich nicht angehalten, um nach oben zu sehen, um die Flugzeuge zu zählen. Es waren kurze Momente, in denen ich einfach nur daran gedacht habe, eine Bombe könnte auf mich fallen und ich könnte getötet werden. Ich wollte einfach nur weg. RI: Haben Sie nicht daran gedacht, dass Sie mit dem Erkennen der Flugrichtung auch durch die Bomben ernsthaft bedroht werden und diese Gefahr dadurch beseitigt werden könnte, indem Sie im letzten Moment die Deckung aufsuchen? BF: Selbst durch das Erkennen der Flugrichtung hätte ich mich vielleicht vor einer Explosion so schnell nicht in Sicherheit bringen können. Rund um mich sind Bomben explodiert. Das Schicksal wollte, dass ich diesen Vorfall überlebe. Ich bin von dort losgerannt, ich habe nicht vorher die Flugzeuge beobachtet. RI: Wie genau haben Sie die Bombenexplosionen wahrgenommen? BF: Auf dem Berg gab es sehr viele Explosionen. Wenn die Bomben den Boden erreicht haben, gab es einen lauten Knall und Feuer. Ich habe sogar die Geräusche von Splitter gehört, die machen einen bestimmten Laut. Es gab sehr viele Explosionen. Ich habe begonnen, zu laufen. RI: Was genau haben Sie gesehen von den Explosionen? BF: Ich habe das Feuer gesehen. Auf dem Berg sind zahlreiche Bomben geworfen worden. Bei der Explosion gab es ein helles Licht. RI: Wie spät war es zu dieser Zeit? BF: 11:30 Uhr, nachts. RI: Warum haben Sie zuvor nicht gesagt, dass Sie die Flugzeuge in der Nacht nicht erkannt hätten? BF: Ich habe gesagt, dass es dunkel war und dass ich die Flugzeuge nur gehört habe. Ich glaube auch nicht, dass Flugzeuge bei einem Angriff auf die Taliban beleuchtet sind, weil sie von den Taliban angegriffen werden könnten. RI: Sie haben gesagt, dass Sie nicht hinaufgeschaut haben, weil Sie dazu keine Zeit gehabt haben. BF: Ich habe nicht hinaufgesehen. Selbst wenn ich bei der Dunkelhaut hinaufgesehen hätte, hätte ich keine Flugzeuge erkannt. Ich habe versucht, so schnell wie möglich, diesen Ort zu verlassen, ich hatte Angst, davor, bei dem Angriff getötet zu werden. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Nein. RI: Waren Sie niemals in einer Schule? BF: Nein. Dort wurde eine Schule gebaut. Die Taliban haben den Kindern nicht erlaubt, in die Schule zu gehen, sie haben in der Schule gewohnt. RI: Nennen Sie mir fünf Personen, die Ihnen namentlich erinnerlich sind, aus Ihrem Heimatort XXXX. Schreiben Sie das bitte auf einen Blatt auf.RI: Nennen Sie mir fünf Personen, die Ihnen namentlich erinnerlich sind, aus Ihrem Heimatort römisch 40 . Schreiben Sie das bitte auf einen Blatt auf. BF: Kann ich auch auf Paschtu schreiben? RI: Nein, beides. Der BF schreibt fünf Namen auf ein Blatt Papier, dieses wird der Verhandlungsschrift als Beilage D zugefügt. RI an BF: Sie haben die A1-Prüfung gemacht? BF: Ja, ich glaube, dass das in der Bestätigung geschrieben worden ist, dass ich das abgeschlossen habe. RI an BF: Sie scheinen sich schwer zu tun beim Schreiben von fünf Namen. BF: Das Schreiben habe ich in Österreich gelernt. RI an BF: Paschtu können Sie besser schreiben? BF: Ich habe ein Buch gekauft, Deutsch-Paschtu und ich lerne von diesem Buch. Ich habe erst in Österreich schreiben gelernt. RI: Warum wollten Sie auf Paschtu schreiben, wenn Sie erst in Österreich schreiben gelernt haben? BF: Ich habe einen Freund in Österreich, der mir die Übersetzung der deutschen Wörter auf Paschtu vorliest, ich schreibe sowohl das deutsche Wort und daneben das Wort auf Paschtu von diesem Buch ab. Ich bin seit drei Jahren und zwei Monaten in Österreich. Meine Deutschkenntnisse reichen dafür aus, dass ich meine Probleme selbst lösen kann, ich kann mich auch gut verständigen. Ich habe Deutsch Lesen und Schreiben in Österreich gelernt. RI: Haben Sie in Afghanistan Lesen und Schreiben gelernt? BF: Nein. RI an D: Können Sie mir bitte das Schriftbild aus Ihrer Erfahrung als Übersetzerin beurteilen? D: Der BF schreibt die arabischen Buchstaben wie ein Volksschüler. RI: Wer ist das, den Sie notiert haben, wer ist XXXX XXXX.RI: Wer ist das, den Sie notiert haben, wer ist römisch 40 römisch 40 . BF: Das ist der Dorfvorsteher. RI: Wer ist XXXX? BF: Das ist ein Dorfbewohner, ein Mann. RI: Was wissen Sie noch über ihn? BF: Er ist ein Dorfbewohner, er hat keine besondere Funktion, ich kenne ihn aus dem Dorf. RI: Wo wohnt er? BF: Er lebt in meinem Dorf, in XXXX, XXXX.BF: Er lebt in meinem Dorf, in römisch 40 , römisch 40 . RI: Genauer. BF: Sein Haus befindet sich gegenüber von meinem Wohnhaus auf dem Berg. RI: Wer wohnt jetzt in Ihrem Wohnhaus? BF: Meinen Sie in XXXX, XXXX?BF: Meinen Sie in römisch 40 , XXXX? RI: Ja. BF: Es gibt dort keine Dorfbewohner mehr. In diesen Häusern leben die Taliban. RI: Wo lebt XXXX jetzt?RI: Wo lebt römisch 40 jetzt? BF: Das weiß ich nicht, ich habe nur zu meinem Bruder Kontakt, mit ihm spreche ich hauptsächlich über meine Familienangehörigen und wie es ihnen geht. R: Wer ist XXXX XXXX?R: Wer ist römisch 40 XXXX? BF: Er ist auch ein Dorfbewohner. RI: Das ist nicht "Malek", das Dorfvorsteher heißt? BF: Nein. RI: Woher wissen Sie, dass XXXX jetzt nicht mehr in dem Dorf lebt?RI: Woher wissen Sie, dass römisch 40 jetzt nicht mehr in dem Dorf lebt? BF: Mein Bruder hat mir erzählt, dass jetzt in dem Dorf nur mehr Taliban leben und dass das Dorf von der pakistanischen Seite bombardiert wird, ich selbst habe nur die Informationen, die mir mein Bruder gegeben hat. RI: Kennen Sie den Aufenthaltsort einer von diesen fünf Personen? BF: Nein, dazu habe ich keine Informationen. Als ich mich noch im Dorf aufgehalten habe, kannte ich diese Leute, seit meiner Flucht habe ich nur mehr zu meinem Bruder Kontakt. Ich habe meinen Bruder nach dem Aufenthaltsort der anderen Dorfbewohner nicht befragt. RI: Kannten Sie jemanden, der von den Taliban "mitgenommen" wurde, außer Sie selbst und Ihren Cousin? BF: Nein, dazu habe ich keine Informationen. RI: Warum haben Sie zu Beginn gesagt, dass die Taliban mehrere Personen "mitgenommen" haben, wenn Sie dazu keine Informationen haben? BF: Für die Ausbildung zum Selbstmordattentäter haben die Taliban nur mich und den zuvor genannten Jungen "mitgenommen". In unserer Wohnregion hatten die Taliban gesagt, dass sie pro Haushalt eine Person haben möchten. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Mein Bruder hat für die Familie gesorgt. RI: Waren Sie jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Sind Sie politisch interessiert? BF: Nein. RI: Haben Sie eine politische Meinung? BF: Nein. RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein . RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Erzählen Sie mir ein bisschen von Ihrem Ort, wo Sie jetzt leben. Versuchen Sie es bitte ohne Übersetzung, Sie haben bereits Deutsch gelernt. BF (fragender Blick zur Dolmetscherin): Was wird gesagt, (auf Paschtu) was ist die Frage? RI: Verstehen Sie mich gar nicht? BF (auf Deutsch): Bitte. RI: Verstehen Sie mich? BF: Jaja. RI: Beschreiben Sie mir XXXX.RI: Beschreiben Sie mir römisch 40 . Der BF versteht das Wort "beschreiben" nicht, es wird mit "erzählen" erläutert. RI: Erzählen Sie mir etwas über XXXX.RI: Erzählen Sie mir etwas über römisch 40 . BF (auf Deutsch): Es? RI: Können Sie überhaupt etwas auf Deutsch? BF (auf Deutsch): Ich verstehen bisschen Deutsch. RI: Was haben Sie gestern gemacht? BF (auf Deutsch): Nichts, nur spaziere. RI: In welchem Bundesland leben Sie jetzt? BF (auf Deutsch): XXXX.BF (auf Deutsch): römisch 40 . RI: Verstehen Sie das Wort "Bundesland"? BF (auf Deutsch): Nein. RI: Wissen Sie was "Land" bedeutet? BF (auf Deutsch): XXXX.BF (auf Deutsch): römisch 40 . RI: Wie sind Sie von XXXX hierhergekommen?RI: Wie sind Sie von römisch 40 hierhergekommen? BF (auf Deutsch): Am Montag. RB: Ich habe vor der Verhandlung eine viertel Stunde mit dem BF gesprochen und konnte mich mit ihm problemlos auf Deutsch unterhalten, gestern war ein Dolmetsch dabei. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen Großteils nicht verstanden hat und nur teilweise auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF (auf Deutsch): Deutschkurs? Ja, ich habe zwei Tage einen Deutschkurs, Donnerstag und Dienstag. Mit Übersetzung: RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein. Ein Freund hat mir gesagt, dass er mir dabei helfen wird, mich in einer Berufsschule anzumelden. Wir haben uns darüber auch informiert, ohne einen Aufenthaltstitel in Österreich, habe ich nicht die Möglichkeit in einer Berufsschule aufgenommen zu werden. RI: Gehen Sie kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein, meine derzeitige Beschäftigung ist es, in den Deutschkurs zu gehen. Ich versuche auch, selbständig zu Hause Deutsch zu lernen. Wenn meine Freunde Zeit haben, treffe ich mich mit diesen. Wir machen einen Ausflug und an Abenden gehen wir in die Disco. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ich habe von meinen Familienangehörigen nur Kontakt zu meinem Bruder. RI: Wer hat Ihre Reise nach Österreich organisiert? BF: Mein Onkel mütterlicherseits. RI: Wer hat entschieden, dass Sie nach Österreich reisen? BF: Mein Onkel mütterlicherseits. RI: Woher haben Sie das Geld für die Flucht? BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat für meine Reise bezahlt. RI: Wieso sind Sie gerade nach Österreich gereist? BF: Ich bin sehr glücklich darüber, dass ich nach Österreich gekommen bin. Ich möchte gerne meine Zukunft hier verbringen. RI: Sind Sie betreffend der Taliban irgendwann zur Polizei gegangen? BF: Nein, die Polizei hat nicht ausreichend Macht, die Polizei kann nichts gegen die Taliban tun. RI: Wie genau wurden Sie bewegt mit den Taliban mitzugehen? BF: Wenn ich nicht mitgegangen wäre, hätten sie meine Familie getötet. Sie hätten vielleicht unser Haus niedergebrannt, ich bin unter Zwang mitgegangen. RI: Warum waren gerade Sie an der Reihe, einen Selbstmordanschlag zu verüben? BF: Sie haben das entschieden, ich weiß nicht, weshalb ich ausgewählt wurde. RI: Warum haben Sie sich nicht geweigert, einen Selbstmordanschlag zu verüben? BF: Die Taliban hören auf niemanden. Sie nehmen Leute unter Zwang mit, man hat keine Chance sich gegen die Taliban zu wehren. RI: Hätten Sie den Selbstmordanschlag verübt, wenn die Amerikaner die Taliban nicht in die Flucht geschlagen hätten? BF: Ich hätte niemals freiwillig ein Selbstmordattentat verübt. Ich hatte keine Macht, sie hätten mich dazu gezwungen. RI: Heißt das "ja"? BF: In XXXX gibt ein Trainingszentrum der Taliban, ich habe gehört, dass sie dort Kinder unter Drogen setzen, ihnen Spritzen geben, ich glaube, dass niemand ein Attentat freiwillig ausüben würde. Ich glaube, dass Attentäter nicht wissen, was sie tun, wenn sie ein Attentat verüben.BF: In römisch 40 gibt ein Trainingszentrum der Taliban, ich habe gehört, dass sie dort Kinder unter Drogen setzen, ihnen Spritzen geben, ich glaube, dass niemand ein Attentat freiwillig ausüben würde. Ich glaube, dass Attentäter nicht wissen, was sie tun, wenn sie ein Attentat verüben. RI: Warum wurden Sie nicht nach XXXX gebracht?RI: Warum wurden Sie nicht nach römisch 40 gebracht? BF: Mir wurde im Zentrum gesagt, dass man mich nach zwei Tagen nach XXXX bringen wird. Dieser Ort war etwas entfernt von dem Zentrum.BF: Mir wurde im Zentrum gesagt, dass man mich nach zwei Tagen nach römisch 40 bringen wird. Dieser Ort war etwas entfernt von dem Zentrum. RI: Wann und wie haben Sie gemerkt, dass die Taliban vor den Bomben der Amerikaner geflüchtet sind? BF: Ich konnte vom Fenster aus die Schreie der Taliban hören. Sie haben gerufen: "Die Amerikaner kommen". Ich habe dann Explosionen gehört. Ich habe angenommen, dass die Leute fliehen. RI: Seit wann ist Ihr Bruder verschollen? BF: Acht Monate vor meiner Flucht aus Afghanistan ist er verschollen. RI: Warum wurde Ihre Familie verschont? BF: Die Taliban sagen den Frauen nichts. RI: Wenn Sie jetzt nach Afghanistan gehen würden, auf welche Weise würden Sie individuell und aktuell asylrelevant verfolgt werden? BF: Ich würde dort mit Sicherheit getötet werden. D übersetzt folgende aktuelle Berichte mit Bezug zur angegebenen Heimatprovinz des BFs und der RB wird ein Exemplar ausgehändigt. [...] Die Verhandlung wird um 13:05 Uhr unterbrochen und um 13:12 Uhr fortgesetzt. Der BF wird eine Frist von 14 Tagen gewährt, für die Vorlage der Bestätigung vom Dorfältesten und Sicherheitskommandanten im Original. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BF: Mein Bruder hat mir von den Angriffen von der pakistanischen Seite erzählt. Die weiteren Vorfälle waren mir bis jetzt nicht bekannt. Mit meinem Bruder spreche ich hauptsächlich über die Familie. Ich weiß, dass die Situation momentan in vielen Gegenden schlecht ist. RI: Sind oder waren Sie jemals in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung? BF: Nein. RI: Gibt es irgendetwas, das Sie uns noch nicht erzählt haben, was aber im Rahmen Ihrer Gefährdung in Afghanistan von Relevanz wäre? BF: Nein. RB: Ich möchte auf jeden Fall daraufhin weisen, dass das Verfahren in der ersten Instanz sehr mangelhaft war. Es gab die Erstbefragung am 08.09.2012 und am 31.10.2012 eine weitere Einvernahme in der EAST-Ost, beim Referenten XXXX. Damals war der BF minderjährig, da war meine Kollegin Mag. XXXX bei der Einvernahme dabei und sie hat damals in der Datenbank notiert: Er soll kurz zu seinen Fluchtgründen befragt werden und er wurde ein bis zweimal aufgefordert, sich kürzer zu fassen. Dann ist er zugelassen worden und am 20.06.2013 fand im Bundesamt in Salzburg die eigentliche Einvernahme zu den Fluchtgründen statt. Diese Einvernahme kennen Sie, dabei ist er so gut wie nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Wenn jetzt deswegen Widersprüche entstanden sein sollten, möchte ich darauf hinweisen, dass die ersten Befragungen nicht sehr ausführlich waren. Sie haben ihn mehrmals gefragt, wie er von den Taliban "mitgenommen" worden wäre und er hat gesagt, dass es ihm schwer fällt, darüber zu sprechen. Er hat klar gesagt, er kann sich an diesem Weg nicht mehr erinnern, weil er so große Angst hatte. Sollten deshalb Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen, beantrage ich die diesbezüglichen Befassung eines Sachverständigen, der dazu befragt wird, ob bei "schwer angstgesetzten Ereignissen", Lücken entstehen können und Details einfach weg sind. Zu den Ereignissen der Luftangriffe der Amerikaner auf XXXXXXXX und XXXX, wo diese 15 Taliban umkamen, würde ich gerne recherchieren und diesbezüglich eine Frist von drei Wochen beantragen.RB: Ich möchte auf jeden Fall daraufhin weisen, dass das Verfahren in der ersten Instanz sehr mangelhaft war. Es gab die Erstbefragung am 08.09.2012 und am 31.10.2012 eine weitere Einvernahme in der EAST-Ost, beim Referenten römisch 40 . Damals war der BF minderjährig, da war meine Kollegin Mag. römisch 40 bei der Einvernahme dabei und sie hat damals in der Datenbank notiert: Er soll kurz zu seinen Fluchtgründen befragt werden und er wurde ein bis zweimal aufgefordert, sich kürzer zu fassen. Dann ist er zugelassen worden und am 20.06.2013 fand im Bundesamt in Salzburg die eigentliche Einvernahme zu den Fluchtgründen statt. Diese Einvernahme kennen Sie, dabei ist er so gut wie nicht zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Wenn jetzt deswegen Widersprüche entstanden sein sollten, möchte ich darauf hinweisen, dass die ersten Befragungen nicht sehr ausführlich waren. Sie haben ihn mehrmals gefragt, wie er von den Taliban "mitgenommen" worden wäre und er hat gesagt, dass es ihm schwer fällt, darüber zu sprechen. Er hat klar gesagt, er kann sich an diesem Weg nicht mehr erinnern, weil er so große Angst hatte. Sollten deshalb Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit entstehen, beantrage ich die diesbezüglichen Befassung eines Sachverständigen, der dazu befragt wird, ob bei "schwer angstgesetzten Ereignissen", Lücken entstehen können und Details einfach weg sind. Zu den Ereignissen der Luftangriffe der Amerikaner auf XXXXXXXX und römisch 40 , wo diese 15 Taliban umkamen, würde ich gerne recherchieren und diesbezüglich eine Frist von drei Wochen beantragen. RI: Die Frist von drei Wochen zur Vorlage weiterer Unterlagen wird gewährt. Auf Anfrage, ob Schreiben aus seinen Freundeskreis von Interessen wären, wird ebenfalls eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Die Frist für die Vorlage der Originaldokumente wird auch auf drei Wochen ausgedehnt. RB: Meiner Meinung nach hat der BF die Flucht detailliert und genau erzählt, und auch die Flucht aus XXXX. Das Achten auf den Boden und die dortigen Schlagen zeigt beispielsweise die Glaubwürdigkeit der echten Erinnerung. Sonst habe ich keine weiteren Fragen an den BF.RB: Meiner Meinung nach hat der BF die Flucht detailliert und genau erzählt, und auch die Flucht aus römisch 40 . Das Achten auf den Boden und die dortigen Schlagen zeigt beispielsweise die Glaubwürdigkeit der echten Erinnerung. Sonst habe ich keine weiteren Fragen an den BF. RI: Wie kam es zum Namen XXXX? BF: Ich wurde bei der Erstbefragung nach meinen Namen und nach dem "Takhalos" (D: bedeutet "Nachname") gefragt. Ich habe die Dolmetscherin eine Gegenfrage gestellt: "Was bedeutet "Takhalos", ich kenne das Wort nicht.". Sie hat dann zu mir gesagt: "Dann heißt du XXXX.". Einige Zeit nach dieser Befragung habe ich anderer Afghanen nach dem Wort "Takhalos" gefragt, sie haben mir erklärt, ich hätte meinen Stammesnamen nennen sollen. Danach habe ich mit Hilfe einer Rechtsberaterin ein Schreiben an die Behörden geschickt und um die Änderung meines Nachnamens gebeten. Ich gehöre dem Stamm der "XXXX" an und ich würde gerne diesen Namen als Nachnamen führen.BF: Ich wurde bei der Erstbefragung nach meinen Namen und nach dem "Takhalos" (D: bedeutet "Nachname") gefragt. Ich habe die Dolmetscherin eine Gegenfrage gestellt: "Was bedeutet "Takhalos", ich kenne das Wort nicht.". Sie hat dann zu mir gesagt: "Dann heißt du römisch 40 .". Einige Zeit nach dieser Befragung habe ich anderer Afghanen nach dem Wort "Takhalos" gefragt, sie haben mir erklärt, ich hätte meinen Stammesnamen nennen sollen. Danach habe ich mit Hilfe einer Rechtsberaterin ein Schreiben an die Behörden geschickt und um die Änderung meines Nachnamens gebeten. Ich gehöre dem Stamm der "XXXX" an und ich würde gerne diesen Namen als Nachnamen führen. Es besteht die Möglichkeit, dass ich in zwei Monaten in der Berufsschule mit gültigen Papieren aufgenommen werde. Ich habe die Möglichkeit, die Lehre als Maler zu beginnen. Ich hoffe, dass Sie in meinem Fall eine positive Entscheidung treffen und dass ich die Möglichkeit habe, in Österreich zu arbeiten und zu bleiben." Am 12.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht das bereits vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers im Original ein. In einem wurden ein Empfehlungsschreiben der Freundin des Beschwerdeführers bzw. deren Mutter sowie ein weiteres Empfehlungsschreiben eines Freundes beigelegt. Am 18.11.2015 langte per Fax eine Stellungnahme der Rechtsberaterin als Vertreterin des Beschwerdeführers ein. Zu den Länderberichten wurde festgehalten, dass sich eindeutig ergebe, dass die Provinz XXXX zu den volatilen Provinzen Afghanistan zähle, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv seien. In der ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.09.2014 werde bestätigt, dass im Jahr 2012 zahlreiche Kinder und Jugendliche von Taliban entführt und zwangsrekrutiert worden seien; so auch der Beschwerdeführer. Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass das Grenzgebiet zu Pakistan extrem gefährlich sei. Zu den vom Beschwerdeführer berichteten Vorfällen in XXXX und XXXXXXXX hätten keine Berichte im Internet gefunden werden können.Zu den Länderberichten wurde festgehalten, dass sich eindeutig ergebe, dass die Provinz römisch 40 zu den volatilen Provinzen Afghanistan zähle, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv seien. In der ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.09.2014 werde bestätigt, dass im Jahr 2012 zahlreiche Kinder und Jugendliche von Taliban entführt und zwangsrekrutiert worden seien; so auch der Beschwerdeführer. Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass das Grenzgebiet zu Pakistan extrem gefährlich sei. Zu den vom Beschwerdeführer berichteten Vorfällen in römisch 40 und XXXXXXXX hätten keine Berichte im Internet gefunden werden können. Zu den Asylgründen wurde festgehalten, dass schon das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens Glauben geschenkt habe, aber darin keine Asylrelevanz erblickt habe. Zwangsrekrutierungen und die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen würden jedoch den Tatbestand der Verfolgung erfüllen. Der Beschwerdeführer habe die Geschehnisse in aller Detailliertheit geschildert. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Durch seine Flucht habe er eine gegen die Taliban gerichtete feindliche Gesinnung an den Tag gelegt und würde daher von ihnen politisch verfolgt werden. Vom afghanischen Staat sei kein effektiver Schutz zu erwarten und eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei im Wesentlichen widerspruchsfrei. Er habe in der mündlichen Verhandlung alle Fragen detailliert beantwortet. Es habe lediglich einen einzigen Widerspruch gegeben: Vor dem Bundesasylamt sei protokolliert worden: "Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum XXXX gegangen, weil sie wollten, dass ich dort hin komme." In der Verhandlung jedoch habe er ausgesagt, dass er nicht "gegangen" sei, sondern von den Taliban geholt worden sei. Wie bereits in der Verhandlung vom Beschwerdeführer erklärt, wäre es widersinnig, freiwillig zu den Taliban zu gehen, denn das heiße, freiwillig in den Tod zu gehen. Es sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass das erstinstanzliche Verfahren sehr mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar am 20.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außerstelle Salzburg, einvernommen worden, aber nicht mehr zu den Fluchtgründen befragt worden. Die einzige inhaltliche Befragung habe im Zulassungsverfahren am 31.10.2012 stattgefunden, als der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan bzw. in seiner Heimatprovinz XXXX plausibel und nachvollziehbar, weshalb beantragt werde, ihm Asyl zu gewähren."Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum römisch 40 gegangen, weil sie wollten, dass ich dort hin komme." In der Verhandlung jedoch habe er ausgesagt, dass er nicht "gegangen" sei, sondern von den Taliban geholt worden sei. Wie bereits in der Verhandlung vom Beschwerdeführer erklärt, wäre es widersinnig, freiwillig zu den Taliban zu gehen, denn das heiße, freiwillig in den Tod zu gehen. Es sei auch bereits darauf hingewiesen worden, dass das erstinstanzliche Verfahren sehr mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar am 20.06.2013 vor dem Bundesasylamt, Außerstelle Salzburg, einvernommen worden, aber nicht mehr zu den Fluchtgründen befragt worden. Die einzige inhaltliche Befragung habe im Zulassungsverfahren am 31.10.2012 stattgefunden, als der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan bzw. in seiner Heimatprovinz römisch 40 plausibel und nachvollziehbar, weshalb beantragt werde, ihm Asyl zu gewähren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus lebte, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischer Moslem.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus lebte, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist sunnitischer Moslem. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers, sowie drei Schwestern und ein Bruder halten sich in Pakistan auf. Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer in XXXX und steht mit Teilen der dortigen Bevölkerung in gutem Kontakt. Er besucht momentan einen Deutschkurs. Trotz seines mehr als drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in lateinischer Schrift zu schreiben und kann selbst einfache Fragen nicht auf Deutsch verstehen oder beantworten.Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer in römisch 40 und steht mit Teilen der dortigen Bevölkerung in gutem Kontakt. Er besucht momentan einen Deutschkurs. Trotz seines mehr als drei Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in lateinischer Schrift zu schreiben und kann selbst einfache Fragen nicht auf Deutsch verstehen oder beantworten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Situation in Afghanistan, Stand 19.11.2014 (Beilage B zum Verhandlungsprotokoll), ergibt sich Folgendes: Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: XXXX, Laghman, Nangarhar und Nuristan):Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: römisch 40 , Laghman, Nangarhar und Nuristan): Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch XXXX zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).Im Jänner 2014 startete eine Reihe von Seminaren mit dem Ziel, die Rolle der Ulema bei der Unterstützung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch römisch 40 zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014). Sicherheitslage in XXXX: Die Provinz XXXX hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas XXXX, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. XXXX ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. XXXX grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e).Die Provinz römisch 40 hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas römisch 40 , Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. römisch 40 ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. römisch 40 grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). XXXX zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 08.09.2014; vgl. Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in XXXX durchzuführen (Khaama Press 08.09.2014).römisch 40 zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischen aktiv sind, inklusive pakistanischer Aufständischer (Khaama Press 08.09.2014; vergleiche Khaama Press 13.10.2014). Die ausländischen Aufständischen, inklusive Kämpfer der pakistanischen Taliban, überqueren normalerweise die Grenze nach Afghanistan um Angriffe auf Checkpoints der nationalen afghanischen Sicherheitskräfte in römisch 40 durchzuführen (Khaama Press 08.09.2014). Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz XXXX mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014).Laut offiziellen Vertretern wurden in den letzten zwei Jahren in der Provinz römisch 40 mehr als 5.000 Raketen abgefeuert, welche ein Dutzend Menschen töteten und mehrere verletzten (Khaama Press 12.10.2014). Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, XXXX, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.06.2014).Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert, die sich auf die Wahrnehmung von Spannungen und Spannungslinien konzentrierten. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gegründet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Entscheidungsträgern aus den verschiedenen Provinzen, Farah, Herat, Kandahar, römisch 40 , Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya zu fördern (UN GASC 18.06.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der XXXX um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014)Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der römisch 40 um 21% gestiegen. 2013 wurden 1.566 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014) Sicherheitslage in KXXXXl: Die Provinz KXXXXl ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist KXXXXl Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. KXXXXl ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die KXXXXl-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an KXXXXl heran (Die Welt 05.10.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb KXXXXls gibt es verschiedene Viertel, die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 07.2014).Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte vergleiche Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 01.10.2014; Reuters 22.03.2014; Tolo 16.07.2014; UNAMA 07.2014). Der Bereich um den Flugplatz des KXXXXl International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Der Bereich um den Flugplatz des KXXXXl International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). KXXXXl bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vgl. UNAMA 07.2014).KXXXXl bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vergleiche Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.09.2014; vergleiche UNAMA 07.2014). Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über KXXXXl. KXXXXl hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. KXXXXl wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt KXXXXl. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz KXXXXl 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014). Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vgl. auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014).Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.04.2014; vergleiche auch AAN 21.01.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.04.2014). Aus aktuellen Berichten, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung übersetzt wurden, lässt sich entnehmen: Aktuelle Ergänzungen zur Sicherheitslage: Bei einem Grenzzwischenfall am 17.08.2015 in der Provinz XXXX (Osten, Distrikt Nari) sollen pakistanische Truppen das Feuer auf afghanische Sicherheitskräfte eröffnet haben. Dabei sollen acht afghanische Grenzschützer getötet und vier Zivilisten verwundet worden sein. Auch Häuser und Geschäfte wurden zerstört. (Beim Kampf der pakistanischen Armee gegen Aufständische kommt es gelegentlich zu sog. "cross border shelling", wobei in den Provinzen XXXX, Khost und Nangarhar immer wieder auch Zivilisten bzw. deren Hab und Gut getroffen werden.Bei einem Grenzzwischenfall am 17.08.2015 in der Provinz römisch 40 (Osten, Distrikt Nari) sollen pakistanische Truppen das Feuer auf afghanische Sicherheitskräfte eröffnet haben. Dabei sollen acht afghanische Grenzschützer getötet und vier Zivilisten verwundet worden sein. Auch Häuser und Geschäfte wurden zerstört. (Beim Kampf der pakistanischen Armee gegen Aufständische kommt es gelegentlich zu sog. "cross border shelling", wobei in den Provinzen römisch 40 , Khost und Nangarhar immer wieder auch Zivilisten bzw. deren Hab und Gut getroffen werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Gruppe 22 -Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes, 24.08.2015) Die Sicherheitslage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. In Asadabad (Hauptstadt der östlichen Provinz XXXX) starben am 20.09.2015 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag.Die Sicherheitslage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenanschlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. In Asadabad (Hauptstadt der östlichen Provinz römisch 40 ) starben am 20.09.2015 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes, 21.09.2015) In Nangarhar, XXXX und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein.In Nangarhar, römisch 40 und Nuristan sollen neben den Taliban die Hezb-e Islami, Lash-kar-e Islam, Tehrik-e Taliban Pakistan und Lashkar-e Taiba, Al Kaida und IMU aktiv sein. (Schweizerische Flüchtlingshilfe 13.09.2015)
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie durch Heranziehung der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in XXXX und KXXXXl, und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie durch Heranziehung der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in römisch 40 und KXXXXl, und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus der Provinz XXXX ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und seiner regionalen Herkunft aus der Provinz römisch 40 ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mit einigen Einwohnern der Gemeinde XXXX in gutem Kontakt steht und momentan einen Deutschkurs besucht. Dass er sich trotz seines mittlerweile mehrere Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet dennoch kaum auf Deutsch verständigen kann und die lateinische Schrift nicht sicher beherrscht, ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als er dazu aufgefordert wurde, Namen aufzuschreiben und Deutsch zu sprechen.Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer mit einigen Einwohnern der Gemeinde römisch 40 in gutem Kontakt steht und momentan einen Deutschkurs besucht. Dass er sich trotz seines mittlerweile mehrere Jahre andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet dennoch kaum auf Deutsch verständigen kann und die lateinische Schrift nicht sicher beherrscht, ergab sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, als er dazu aufgefordert wurde, Namen aufzuschreiben und Deutsch zu sprechen. Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass er von den Taliban als Selbstmordattentäter ausgewählt worden sei, wobei er aus ihrem Gewahrsam fliehen habe können, und deshalb in der Folge seine Heimat verlassen habe, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, das im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht detailliert darlegte, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen es der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte (vgl. den lapidaren Hinweis: "Was die von Ihnen Sie individuell treffenden Fluchtgründe angeht, so schenkt Ihnen das Bundesasylamt zwar dazu glauben, kann aber keine ausreichende Asylrelevanz erblicken." - konkrete Feststellungen zum Fluchtvorbingen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze, sodass unklar bleibt, von welchem Sachverhalt das Bundesasylamt ausging), wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Zwangsrekrutierung und Flucht vor den Taliban seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Glauben geschenkt. Der Ansicht der Rechtsvertretung, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend detailliert habe, was für seine Glaubwürdigkeit spreche, kann nicht gefolgt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 durch die unmittelbare Wahrnehmung der Erzählung des Beschwerdeführers und seines Verhaltens das klare Bild ergeben, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht bei der Wahrheit blieb.Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes, das im angefochtenen Bescheid im Übrigen nicht detailliert darlegte, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen es der rechtlichen Beurteilung zugrunde legte vergleiche den lapidaren Hinweis: "Was die von Ihnen Sie individuell treffenden Fluchtgründe angeht, so schenkt Ihnen das Bundesasylamt zwar dazu glauben, kann aber keine ausreichende Asylrelevanz erblicken." - konkrete Feststellungen zum Fluchtvorbingen fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze, sodass unklar bleibt, von welchem Sachverhalt das Bundesasylamt ausging), wird dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Zwangsrekrutierung und Flucht vor den Taliban seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein Glauben geschenkt. Der Ansicht der Rechtsvertretung, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen widerspruchsfrei und ausreichend detailliert habe, was für seine Glaubwürdigkeit spreche, kann nicht gefolgt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 durch die unmittelbare Wahrnehmung der Erzählung des Beschwerdeführers und seines Verhaltens das klare Bild ergeben, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht bei der Wahrheit blieb. Der Beschwerdeführer schilderte rund um die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation seitens der Taliban nämlich zwei völlig verschiedene Rahmenhandlungen. Vor dem Bundesasylamt sagte er aus, dass sein Bruder einen Brief erhalten habe, in dem die Taliban den Beschwerdeführer zur Mitarbeit aufgefordert hätten, sodass sich dieser - wenn auch aus Verzweiflung und nicht aus innerlicher Überzeugung - zu deren Lager begeben habe, um sich ihnen anzuschließen (vgl. dazu: "Nach ca. zwei Monaten haben sie meinem Bruder XXXX einen Brief gegeben. Als ich zu Hause ankam, habe ich meine Mutter weinend gehört. Mein Bruder stand bedrückt da und sagte mir, dass dieser Mullah nun mich haben möchte. Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum XXXX gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme.").Der Beschwerdeführer schilderte rund um die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation seitens der Taliban nämlich zwei völlig verschiedene Rahmenhandlungen. Vor dem Bundesasylamt sagte er aus, dass sein Bruder einen Brief erhalten habe, in dem die Taliban den Beschwerdeführer zur Mitarbeit aufgefordert hätten, sodass sich dieser - wenn auch aus Verzweiflung und nicht aus innerlicher Überzeugung - zu deren Lager begeben habe, um sich ihnen anzuschließen vergleiche dazu: "Nach ca. zwei Monaten haben sie meinem Bruder römisch 40 einen Brief gegeben. Als ich zu Hause ankam, habe ich meine Mutter weinend gehört. Mein Bruder stand bedrückt da und sagte mir, dass dieser Mullah nun mich haben möchte. Ich bin in das Dorf XXXXXXXX in das Zentrum römisch 40 gegangen, weil sie wollten, dass ich dorthin komme."). Dazu im völligen Widerspruch schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Taliban ihn von zu Hause abgeholt und mitgenommen hätten, wobei die Angaben zur Situation des "Mitnehmens" von ihm nur zögerlich und erst über mehrmalige Nachfrage dargelegt wurden (vgl. "An jenem Tag, als mein Bruder diesen Brief erhalten hat, war ich mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Als ich nach Hause gekommen bin, hat mein Bruder geweint und mir vom Brief der Taliban erzählt. Die Taliban hatten im Schreiben nach mir verlangt. Nachdem ich nicht freiwillig zu ihnen gegangen bin, sind sie zu unserem Haus gekommen und haben mich mitgenommen." bzw. "Es waren sehr viele Taliban, die zu uns nach Hause gekommen sind. Das Zentrum der Taliban war in den Bergen, in der Nähe meines Dorfes. Ich wurde von dieser großen Gruppe der Taliban bis ins Zentrum begleitet.")Dazu im völligen Widerspruch schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Taliban ihn von zu Hause abgeholt und mitgenommen hätten, wobei die Angaben zur Situation des "Mitnehmens" von ihm nur zögerlich und erst über mehrmalige Nachfrage dargelegt wurden vergleiche "An jenem Tag, als mein Bruder diesen Brief erhalten hat, war ich mit den Ziegen in der Umgebung unterwegs. Als ich nach Hause gekommen bin, hat mein Bruder geweint und mir vom Brief der Taliban erzählt. Die Taliban hatten im Schreiben nach mir verlangt. Nachdem ich nicht freiwillig zu ihnen gegangen bin, sind sie zu unserem Haus gekommen und haben mich mitgenommen." bzw. "Es waren sehr viele Taliban, die zu uns nach Hause gekommen sind. Das Zentrum der Taliban war in den Bergen, in der Nähe meines Dorfes. Ich wurde von dieser großen Gruppe der Taliban bis ins Zentrum begleitet.") Abgesehen davon, dass diese Version nicht mit den ursprünglichen Angaben in Einklang zu bringen ist, wonach der Beschwerdeführer sich selbst auf den Weg ins Lager der Taliban gemacht habe, blieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verallgemeinerungen, obwohl ihm die Detailfrage gestellt wurde, ob er den Zwang der Mitnahme seiner eigenen Person beschreiben könne (vgl. dazu die allgemeinen Äußerungen: "Niemand ist freiwillig mit den Taliban mitgegangen. Die Taliban haben Leute unter Zwang mitgenommen." sowie "Unsere Dörfer sind sehr klein. Die Anzahl der Taliban war im Vergleich zu den Dorfbewohnern sehr hoch. Sie waren immer bewaffnet. Niemand konnte sich aus Angst vor den Taliban gegen sie stellen.") Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban zwangsrekrutiert worden, hätte er das Erlebte und nicht einen bekannten Allgemeinzustand beschrieben. Erst nach der dritten Nachfrage und über Vorhalt der Unglaubwürdigkeit schilderte der Beschwerdeführer eine ihn selbst betreffende Handlung, nämlich das Eindringen der Taliban in das Haus, die jedoch - wie bereits aufgezeigt - mit dem ursprünglich Geschilderten in diametralem Widerspruch steht.Abgesehen davon, dass diese Version nicht mit den ursprünglichen Angaben in Einklang zu bringen ist, wonach der Beschwerdeführer sich selbst auf den Weg ins Lager der Taliban gemacht habe, blieb der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verallgemeinerungen, obwohl ihm die Detailfrage gestellt wurde, ob er den Zwang der Mitnahme seiner eigenen Person beschreiben könne vergleiche dazu die allgemeinen Äußerungen: "Niemand ist freiwillig mit den Taliban mitgegangen. Die Taliban haben Leute unter Zwang mitgenommen." sowie "Unsere Dörfer sind sehr klein. Die Anzahl der Taliban war im Vergleich zu den Dorfbewohnern sehr hoch. Sie waren immer bewaffnet. Niemand konnte sich aus Angst vor den Taliban gegen sie stellen.") Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban zwangsrekrutiert worden, hätte er das Erleb