F (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 6 Schulpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, idgF (SchPflG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
PflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Absatz 2, leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Paragraph 9, Absatz eins, eins, Teilsatz SchPflG haben die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Absatz 2, leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Absatz 3, leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Absatz 4, leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Absatz 5, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
Absatz 6, leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen
Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.
1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Paragraph 24, Absatz eins, eins, Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. 2.
PflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 502] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
PflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung
Absatz 2, leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die
Absatz 4, leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Absatz 3, genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Absatz 6, auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 502] zu Paragraph 9, SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht
Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Absatz 3, leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind. Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im
igten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Auslandsreisen der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Soweit die Beschwerdeführerin - erstmals in der Beschwerde - vorbringt, der Grund für die Auslandsreise sei ihr Wunsch, ihren schwer erkrankten Großvater in Bolivien sehen zu wollen, bevor dieser möglicherweise sterbe, ist festzuhalten, dass der Besuch von schwer erkrankten Familienangehörigen grundsätzlich einen begründeten Anlassfall im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG darzustellen vermag. Die Beschwerdeführerin hat auch eine ärztliche Bestätigung (vom 13.11.2015) über die Schwere der Krankheit ihres Großvaters vorgelegt, aus der sogar eine drastische, plötzliche und Besorgnis erregende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Großvaters hervorgeht, sodass - aus damaliger Sicht - mit dem baldigen Ableben des Großvaters zu rechnen gewesen wäre. Es wäre somit eigentlich eine deutliche Vorverlegung der Abreise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu erwarten gewesen. Da die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch die (bereits im ursprünglichen Antrag genannten) Reisedaten beibehielt, kann - für den Fall der Richtigkeit der seitens der Mutter der Beschwerdeführer vorgelegten, jedoch nicht beglaubigten Unterlagen aus Bolivien - nicht nachvollzogen werden, dass der ursprünglich beantragte Zeitraum (erst) um die Weihnachtsferien 2015/2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich die letzte Möglichkeit für ein Wiedersehen zwischen Großvater, Tochter und Enkelkind darstellt. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Annahme zutrifft, ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ausreichend gelungen, darzulegen, warum für den Besuch ein Zeitraum von zwei Wochen in der unterrichtsfreien Zeit der Weihnachtsferien, allenfalls verlängert um zwei oder Schultage (zB 21.12.-23.12.2015 oder 07.01.-08.01.2016) nicht ausreichend sein sollte. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbelieben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass.Soweit die Beschwerdeführerin - erstmals in der Beschwerde - vorbringt, der Grund für die Auslandsreise sei ihr Wunsch, ihren schwer erkrankten Großvater in Bolivien sehen zu wollen, bevor dieser möglicherweise sterbe, ist festzuhalten, dass der Besuch von schwer erkrankten Familienangehörigen grundsätzlich einen begründeten Anlassfall im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG darzustellen vermag. Die Beschwerdeführerin hat auch eine ärztliche Bestätigung (vom 13.11.2015) über die Schwere der Krankheit ihres Großvaters vorgelegt, aus der sogar eine drastische, plötzliche und Besorgnis erregende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Großvaters hervorgeht, sodass - aus damaliger Sicht - mit dem baldigen Ableben des Großvaters zu rechnen gewesen wäre. Es wäre somit eigentlich eine deutliche Vorverlegung der Abreise der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu erwarten gewesen. Da die Mutter der Beschwerdeführerin jedoch die (bereits im ursprünglichen Antrag genannten) Reisedaten beibehielt, kann - für den Fall der Richtigkeit der seitens der Mutter der Beschwerdeführer vorgelegten, jedoch nicht beglaubigten Unterlagen aus Bolivien - nicht nachvollzogen werden, dass der ursprünglich beantragte Zeitraum (erst) um die Weihnachtsferien 2015 aus 2016, mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich die letzte Möglichkeit für ein Wiedersehen zwischen Großvater, Tochter und Enkelkind darstellt. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Annahme zutrifft, ist es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht ausreichend gelungen, darzulegen, warum für den Besuch ein Zeitraum von zwei Wochen in der unterrichtsfreien Zeit der Weihnachtsferien, allenfalls verlängert um zwei oder Schultage (zB 21.12.-23.12.2015 oder 07.01.-08.01.2016) nicht ausreichend sein sollte. Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbelieben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt es nicht (mehr) aus begründetem Anlass. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass im konkreten Beschwerdefall zur langen Flugdauer auch eine mühsame und beschwerliche Weiterreise im Landesinneren Boliviens hinzuzurechnen ist. Doch selbst wenn die von der Beschwerdeführerin selbst genannte Gesamtdauer der Anreise im Ausmaß von 52 Stunden zwecks Mitberücksichtigung etwaiger Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Inlandsfahrt um 24 Stunden verlängert wird, ergibt sich für die An- und Abreise ein Gesamtausmaß von etwa 6 Kalendertagen und in weiterer Folge somit - bezogen auf die Weihnachtsferien - eine Aufenthaltsdauer im Haus der Großeltern von etwa 8 Kalendertagen. Diesbezüglich hält das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde fest, dass bereits ein Antrag auf Fernbleiben vom Unterricht im Ausmaß von lediglich zwei oder drei Tagen (entweder 21.12.-23.12.2015 oder 07.01.-08.01.2016) zu einer beträchtlichen Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Haus der Großeltern hätte führen können, im ersten Fall um 5 Kalendertage (unter Mitberücksichtigung des Wochenendes 19.12./20.12.2015), im zweiten Fall um 4 Kalendertage (unter Mitberücksichtigung des Wochenendes 09.01./10.01.2016). Dies hätte zu einer Gesamtdauer des Aufenthaltes im Haus der Großeltern von etwa 12 bzw. 13 Kalendertagen geführt, ein Ausmaß, das auch unter Mitberücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles als ausreichend und angemessen erscheint. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen hinsichtlich der beträchtlichen finanziellen (Zusatz-)Belastung, die der Familie durch auf die Weihnachtsferien beschränkte Flüge entstünden, für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen, da das Bundesverwaltungsgericht zum einen solche Zusatzkosten im Lichte der soeben getroffenen rechtlichen Ausführungen nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben vom Unterricht erachtet, und da zum anderen die Flüge zu den von der Mutter der Beschwerdeführerin gewünschten Reiseterminen zum Teil sogar erheblich teurer sind als Flüge zu Reiseterminen, die kein Fernbleiben der Beschwerdeführerin vom Unterricht (oder ein Fernbleiben im geringeren Ausmaß) zur Folge hätten. Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde (im Vorlageschreiben) ein - zu den zweiwöchigen Weihnachtsferien hinzuzufügendes - zwei- oder dreitägiges Fernbleiben vom Unterricht im konkreten Anlassfall für gerade noch vertretbar. Da eine solche (nur) zwei- oder dreitägige Abwesenheit jedoch nicht beantragt wurde und da für eine lediglich zwei- oder dreitägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit des Landesschulrates, sondern des Leiters des von der Beschwerdeführerin besuchten Schule gegeben ist (§ 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid des Landesschulrates dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine zwei- oder dreitägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre.Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit mangels Vorliegens eines begründeten Anlassfalles nicht erteilt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde (im Vorlageschreiben) ein - zu den zweiwöchigen Weihnachtsferien hinzuzufügendes - zwei- oder dreitägiges Fernbleiben vom Unterricht im konkreten Anlassfall für gerade noch vertretbar. Da eine solche (nur) zwei- oder dreitägige Abwesenheit jedoch nicht beantragt wurde und da für eine lediglich zwei- oder dreitägige Abwesenheit nicht die Zuständigkeit des Landesschulrates, sondern des Leiters des von der Beschwerdeführerin besuchten Schule gegeben ist (Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Kognitionsbefugnis, den Bescheid des Landesschulrates dahingehend abzuändern, dass eine Erlaubnis für eine zwei- oder dreitägige Abwesenheit vom Unterricht eingeräumt wird, zumal die Entscheidung des Schulleiters von Gesetzes wegen nicht durch Widerspruch anfechtbar wäre. 2.3. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A zu entscheiden. 3. Zu Spruchpunkt B: 3.1.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher
Spruchpunkt B zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W129.2117512.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.