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{'item': 'W208 2113689-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 17§§ 3§ 24§ 23§ 6§ 6b§ 6a§ 57Art. 130§ 58§ 7§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW208 2113689-1 SpruchW208 2113689-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 27.06.2012, Zahl: XXXX , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (folgend: BF) als geldunterhaltspflichtiger Elternteil verpflichtet (höheres Nettoeinkommen von nunmehr € 3.198,-), aufgrund des Unterhaltserhöhungsantrages seines minderjährigen Kindes, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (folgend: BH), vom 23.05.2012 ab 01.01.2012 bis auf weiteres statt bisher € 435,00 nunmehr €
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 27.06.2012, Zahl: römisch 40 , wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (folgend: BF) als geldunterhaltspflichtiger Elternteil verpflichtet (höheres Nettoeinkommen von nunmehr € 3.198,-), aufgrund des Unterhaltserhöhungsantrages seines minderjährigen Kindes, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (folgend: BH), vom 23.05.2012 ab 01.01.2012 bis auf weiteres statt bisher € 435,00 nunmehr € 558,00 monatlich zu leisten (dem BF am 04.07.2012 durch Hinterlegung zugestellt). Begründet wurde der Beschluss zusammengefasst damit, dass der BF sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Erhöhungsantrages am 05.06.2012 durch Hinterlegung und Aufforderung

§ 17Außerstreitgesetz zu dem Antrag nicht geäußert habe.

Daher nehme das Gericht an, dass keine Einwendungen gegen den Antrag bestehen würden.558,00 monatlich zu leisten (dem BF am 04.07.2012 durch Hinterlegung zugestellt). Begründet wurde der Beschluss zusammengefasst damit, dass der BF sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung des Erhöhungsantrages am 05.06.2012 durch Hinterlegung und Aufforderung

Paragraph 17, Außerstreitgesetz zu dem Antrag nicht geäußert habe. Daher nehme das Gericht an, dass keine Einwendungen gegen den Antrag bestehen würden.

  1. Mit Schriftsatz des BF vom 01.11.2012 erhob der BF gegen den Beschluss des BG vom 27.06.2012 Rekurs und führte im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass er eine Aufforderung nach § 17 Außerstreitgesetz erhalten habe. Weiters könne er sich aufgrund eines Kredites, mit dem die vormals gemeinsame Ehewohnung gemeinsam angeschafft worden sei, die Erhöhung des bisherigen Unterhaltes von € 435,- auf € 558,- nicht leisten. Ihm verbliebe aufgrund diverser Verbindlichkeiten, die ständig steigen würden, monatlich weniger als das Existenzminimum. Aufgrund dessen habe der BF auch bereits einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der BF begehrte die "Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit"; in eventu die "Abänderung der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, dass dem Erhöhungsantrag nicht Folge gegeben werde". Auch legte der BF dem Rekurs eine Gehaltsaufstellung aus dem Jahr 2012 sowie eine Aufstellung der monatlichen Kreditzahlungen bei.
  2. Mit Schriftsatz des BF vom 01.11.2012 erhob der BF gegen den Beschluss des BG vom 27.06.2012 Rekurs und führte im Wesentlichen aus, dass es unrichtig sei, dass er eine Aufforderung nach Paragraph 17, Außerstreitgesetz erhalten habe. Weiters könne er sich aufgrund eines Kredites, mit dem die vormals gemeinsame Ehewohnung gemeinsam angeschafft worden sei, die Erhöhung des bisherigen Unterhaltes von € 435,- auf € 558,- nicht leisten. Ihm verbliebe aufgrund diverser Verbindlichkeiten, die ständig steigen würden, monatlich weniger als das Existenzminimum. Aufgrund dessen habe der BF auch bereits einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der BF begehrte die "Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit"; in eventu die "Abänderung der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz, dass dem Erhöhungsantrag nicht Folge gegeben werde". Auch legte der BF dem Rekurs eine Gehaltsaufstellung aus dem Jahr 2012 sowie eine Aufstellung der monatlichen Kreditzahlungen bei.
  3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (folgend: LG) vom 28.11.2012, Zahl: XXXX (zugestellt am 02.01.2013) wurde dem Rekurs des BF sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.
  4. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 (folgend: LG) vom 28.11.2012, Zahl: römisch 40 (zugestellt am 02.01.2013) wurde dem Rekurs des BF sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen nicht Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.
  5. Dagegen erhob der rechtfreundlich durch seinen Verfahrenshelfer vertretene BF mit Schriftsatz vom 17.10.2013 außerordentlichen Revisionsrekurs. Demnach sei mit Beschluss des LG als Rekursgericht vom 09.09.2013 ausgesprochen worden, dass der Rekurs gegen den abgewiesenen Verfahrenshilfeantrag berechtigt sei und sei dem BF mit Wirkung der Zustellung an den Verfahrenshelfer am 03.10.2013 die Verfahrenshilfe bewilligt worden.
  6. Mit Beschluss des LG vom 12.02.2014, Zahl: XXXX , wurde schließlich die eingebrachte Zulassungsvorstellung des BF samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen, dass es bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises, Sache der Partei sei, einen nicht aktenkundigen Zustellmangel glaubhaft zu machen, dies habe der BF unterlassen. Das Rekursgericht sei in dessen Rekursentscheidung auch inhaltlich auf das Rekursvorbringen des Antragstellers eingegangen und habe dargelegt, dass auch aus seiner Berücksichtigung für den Rekurswerber nichts zu gewinnen gewesen wäre. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen eine Rechtsfrage in der in § 62 Abs. 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen.
  7. Mit Beschluss des LG vom 12.02.2014, Zahl: römisch 40 , wurde schließlich die eingebrachte Zulassungsvorstellung des BF samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen, dass es bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises, Sache der Partei sei, einen nicht aktenkundigen Zustellmangel glaubhaft zu machen, dies habe der BF unterlassen. Das Rekursgericht sei in dessen Rekursentscheidung auch inhaltlich auf das Rekursvorbringen des Antragstellers eingegangen und habe dargelegt, dass auch aus seiner Berücksichtigung für den Rekurswerber nichts zu gewinnen gewesen wäre. Dem Antragsteller sei es nicht gelungen eine Rechtsfrage in der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen.
  8. Mit Beschluss des BG vom 26.08.2014, Zahl: XXXX , auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen

§§ 3

, 4 Z 1 UVG wurde dem minderjährigen Kind des BF vom 01.08.2014 bis 31.07.2019 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 558,- gewährt (dem BF lt.6. Mit Beschluss des BG vom 26.08.2014, Zahl: römisch 40 , auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen

Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG wurde dem minderjährigen Kind des BF vom 01.08.2014 bis 31.07.2019 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von € 558,- gewährt (dem BF lt. Zustellnachweis am 29.08.2014 zugestellt, obwohl dort als erster Tag der Abholung, der 01.09.2014 angeführt ist).

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2015, Zahl: XXXX , (Zustellnachweis nicht im Akt) forderte die Kostenbeamtin des LG den BF für die Präsidentin des LG auf, die in der Pflegschaftssache angefallen Gebühren/Kosten, nämlich:
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2015, Zahl: römisch 40 , (Zustellnachweis nicht im Akt) forderte die Kostenbeamtin des LG den BF für die Präsidentin des LG auf, die in der Pflegschaftssache angefallen Gebühren/Kosten, nämlich: "EntscheidungsG TP 7 lit a GGG, Bemessungsgrundlage € 2.214,00 €"EntscheidungsG TP 7 Litera a, GGG, Bemessungsgrundlage € 2.214,00 € 12,00 PG TP 12a lit a GGG € 24,00PG TP 12a Litera a, GGG € 24,00 PG TP 12a lit b GGG € 36,00PG TP 12a Litera b, GGG € 36,00 PG § 24 UVG € 558,00PG Paragraph 24, UVG € 558,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00 Offener Gesamtbetrag € 638,00" binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.
  3. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (beim BG am 18.05.2015 eingelangt) erhob der BF unter Nennung der oa. Zahl einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das Rechtmittel der Vorstellung. Wörtlich führte er aus, wie folgt [Anonymisierung und Hervorhebungen durch das BVwG, Schreibfehler korrigiert]: "
  4. Antrag zur Wiedereinsetzung in der vorigen Gerichtsstand zu [...], da ich am 3.9.2012, [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 03.09.2014] gegen Mittag von zwei Gewalttätern vor meiner Eingangstüre krankenhausreif zum Krüppel zusammengeschlagen worden bin. Lt. Schreiben der Staatsanwaltschaft [...], handelt es sich um die beiden Personen Andreas A. und Michael F.. Der erste Gewalttäter schrie laut, er hätte eine Kampfausbildung und brach mir innerhalb 3 Sekunden mein rechtes Knie, die zweite Person brach mir zwei Rückenwirbel. Anschließend wurde ich durch die Rettung ins Krankenhaus [...], transportiert. Da ich ab diesen Zeitpunkt handlungsunfähig und gehunfähig war und regelmäßig Bewusstseins einschränkende Schmerzmittel verabreicht bekommen habe, beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Gerichtsstand vom 2.9.
  5. Die ärztlichen Bestätigung der Ortsabwesenheit und Handlungsunfähigkeit bis inkl. 30.4.2015 befinden sich in der Anlage Als Beweis dafür befindet sich in der Anlage:
  6. Seite - Einschreiben an die Bezirksgerichtsvorsteherin [...], vom 3.9.2014
  7. Seite - Postbestätigung dieses Einschreiben
  8. Seite - Aufenthaltsbestätigung Landesklinikum [...], 3.9 -16.9.2014
  9. Seiten - Bestätigung des Arztes [...]„ siehe Ortsabwesenheitdzt. Handlungsunfähigkeit vom 17.9.2014 1 Seite - Postbestätigung der Orts und Handlungsunfähigkeit GZ.: [...], 1 Seite - Bestätigung des Arztes [...]„ siehe Ortsabwesenheit- dzt. Handlungsunfähigkeit vom 17.12.2014 1 Seite - Bestätigung des Arztes [...]„ siehe Ortsabwesenheit- dzt. Handlungsunfähigkeit vom 23.01.2015 1 Seite - Bestätigung des Arztes [...]„ siehe Ortsabwesenheit- dzt. Handlungsunfähigkeit bis 30.4.2015 vom 29.03.2015
  10. Vorstellung zu GZ.: [...],: Ich verweise zu meinen Angaben auf Punkt
  11. des Antrages zur Wiedereinsetzung in den vorigen Gerichtsstand und deren Anlagen. Der Zahlungsauftrag wird in den Punkten und der Höhe der Forderungen angefochten wie folgt: TP 7= 12 Euro PG TP 12a = 24 Euro PG TP 12a = 36 Euro Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG = 8 Euro vollständig angefochten. Der Zahlungsauftrag wird in dem Punkt PG § 24 UVG = 558,- Euro in der Höhe der Forderung angefochten.Der Zahlungsauftrag wird in dem Punkt PG Paragraph 24, UVG = 558,- Euro in der Höhe der Forderung angefochten. Begründung: Es ist richtig, dass der Kindesunterhalt meiner Tochter [...], in der Zeit wo ich ortsabwesend- u. handlungsunfähig war, sich von 440,- Euro sich auf 558,- Euro erhöht hat, jedoch ist seit vielen Jahren ein Dauerauftrag eingerichtet und es wurden monatlich 440,- Euro an Kindesunterhalt wie seit eh und je überwiesen. Die Exekutionshöhe ist daher unberechtigt bzw. die Forderung hätte daher maximal den Differenzbetrag von 118,- Euro betragen dürfen. Aus dem Zahlungsauftrag geht für mich nicht eindeutig hervor um welchen Monat es sich bei der Kindesunterhaltsforderung handelt. Da ich annehme es ist der Monat April, werde ich den Differenzbetrag von 118.- Euro auf das angegeben Konto mit heutigem Tag überweisen. Am
  12. April und am
  13. Mai wie auch die Monate davor wurden jeweils 440,- Euro Kindesunterhalt überwiesen, siehe Anlage Bankbeleg. Der Differenzbetrag von Mai wird der KM heute noch nachträglich ergänzend überwiesen. Als Beweis meiner monatlichen Zahlungen von 440,- Euro Kindesunterhalt an die Kindesmutter befindet sich in der Anlage ein Bankbeleg der [...]„ wo die regelmäßigen Zahlungen sichtbar sind. Des Weiteren möchte ich hier ausdrücklich darauf hinweisen, dass es durch die Zustellfirma, in welcher die beiden Attentäter Gewalttäter Andreas A. und Michael F. angeblich arbeiten, meine Post unterdrückt wurde und auch gelbe Zettel (Benachrichtungen von Einschreiben) NICHT in meinem Briefkasten hinterlegt wurden. Bzw. wurde meine Post so manipuliert, dass sie wieder entfernt werden konnte."
  14. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.06.2015, welcher dem BF am 30.06.2015 durch Hinterlegung zugestellt, wurde - ohne im Akt erkennbares Ermittlungsverfahren - in Spruchpunkt 1.) festgestellt, dass wegen Erhebung der Vorstellung vom 18.05.2015 der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei und in Spruchpunkt 2.) ausgesprochen, dass der BF folgende Beträge binnen 14 Tagen auf das Konto des BG bei sonstiger Exekution zu überweisen habe: "ON 46 - Pauschalgebühr

TP 7 lit. a.) GGG BMG € 2.214,- € 12,-"ON 46 - Pauschalgebühr

TP 7 Litera a,) GGG BMG € 2.214,- € 12,- ON 58 - Pauschalgebühr

TP 12a lit. a.) GGG für Rekurs € 24,-ON 58 - Pauschalgebühr

TP 12a Litera a,) GGG für Rekurs € 24,- ON 77 - Pauschalgebühr

TP 12a lit. b.) GGG für Revisionsrekurs € 36,-ON 77 - Pauschalgebühr

TP 12a Litera b,) GGG für Revisionsrekurs € 36,- ON 102 - Pauschalgebühr

§ 24

UVG € 558,00ON 102 - Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG € 558,00 Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 (GEG): € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, (GEG): € 8,00 Offener Gesamtbetrag: € 638,00". Begründend führte die belangte Behörde nach eingehender Darstellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes wörtlich aus, wie folgt: "Zur Vorschreibunq ON 46 - Pauschalgebühr

TP 7 lit. a) GGG - BMG 2.214:"Zur Vorschreibunq ON 46 - Pauschalgebühr

TP 7 Litera a,) GGG - BMG 2.214:

§ 23Abs.

1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

Paragraph 23, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) ist Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

§ 23Abs.

2 GGG ist die Entscheidungsgebühr in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Mit Unterhaltsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 46) wurde die Unterhaltsverpflichtung ab 01.01.2012 um zusätzliche € 123,-- auf insgesamt € 558,- bis auf weiteres festgesetzt. Für den vergangenen Zeitraum 01.01.2012 bis 27.06.2012 beträgt die Bemessungsgrundlage daher € 738,- (6 Monate x € 123,-).

Paragraph 23, Absatz 2, GGG ist die Entscheidungsgebühr in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Mit Unterhaltsbeschluss vom 27.06.2012 (ON 46) wurde die Unterhaltsverpflichtung ab 01.01.2012 um zusätzliche € 123,-- auf insgesamt € 558,- bis auf weiteres festgesetzt. Für den vergangenen Zeitraum 01.01.2012 bis 27.06.2012 beträgt die Bemessungsgrundlage daher € 738,- (6 Monate x € 123,-). Die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum ab 28.06.2012 beträgt € 1.476,- (Jahresleistung 12 Monate x € 123,-). Die Gesamt-Bemessungsgrundlage beträgt daher € 2.214,-.

Tarifpost 7 lit. a) GGG beträgt die Höhe der Entscheidungsgebühr über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten 1/2 v. H. Die Pauschalgebühr beträgt daher aufgerundet € 12,- (2.214 x 0,005).1.476,- (Jahresleistung 12 Monate x € 123,-). Die Gesamt-Bemessungsgrundlage beträgt daher € 2.214,-.

Tarifpost 7 Litera a,) GGG beträgt die Höhe der Entscheidungsgebühr über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten 1/2 v. H. Die Pauschalgebühr beträgt daher aufgerundet € 12,- (2.214 x 0,005).

§ 6Abs.

2 GGG sind Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden. Zur Vorschreibung ON 58 - Pauschalgebühr

TP 12a lit. a) GGG für Rekurs:Zur Vorschreibung ON 58 - Pauschalgebühr

TP 12a Litera a,) GGG für Rekurs: Die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) beträgt das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr (€ 12 x 2 = € 24,-).

Anmerkung 3 zu TP 12a ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. Zur Vorschreibung ON 77 - Pauschalgebühr

TP 12a lit. b) GGG für Revisionsrekurs:Zur Vorschreibung ON 77 - Pauschalgebühr

TP 12a Litera b,) GGG für Revisionsrekurs: Die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren) beträgt das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühr (€ 12 x 3 = € 36,-).

Anmerkung 4 zu TP 12a ist die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. b) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.36,-).

Anmerkung 4 zu TP 12a ist die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera b,) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Zur Vorschreibung ON 102 - Pauschalgebühr

§ 24

UVG:Zur Vorschreibung ON 102 - Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG:

§ 24

UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten.

Paragraph 24, UVG hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Vorschreibungsbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gebunden. Der Beschluss auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss vom 26.08.2014 (ON 102) konnte daher nur auf gerichtlichem Wege (Rekurs) bekämpft werden.

§ 6a

GEG hat der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Es wird festgehalten, dass der Mandatsbescheid vom 27.04.2015

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten ist und deswegen der neue Zahlungsauftrag zu erlassen war. Der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 638.- ist aber nur einmal an das Bezirksgericht [...], zu entrichten."

Paragraph 6 a, GEG hat der Zahlungsauftrag eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gleichzeitig ist den Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Es wird festgehalten, dass der Mandatsbescheid vom 27.04.2015

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten ist und deswegen der neue Zahlungsauftrag zu erlassen war. Der vorgeschriebene Betrag in der Höhe von € 638.- ist aber nur einmal an das Bezirksgericht [...], zu entrichten." 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.07.2015 (Postaufgabedatum 28.07.2015) fristgerecht Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an. Einleitend verwies der BF im Wesentlichen darauf, dass ihm der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des BG vom 26.08.2014 [vorne Pkt. 6] erst am 07.07.2015 mittels E-Mail des LG zur Kenntnis gebracht worden sei. Er habe dagegen einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Rekurs am 20.07.2015 eingebracht. Er sei am 03.09.2014 von einer Person der Post und einem Komplizen während einer Zustellung krankenhausreif geschlagen worden. Seine Post werde bis heute manipuliert, gelbe Zettel zurückgehalten und nicht zugestellt. Er sei aufgrund der Einnahme von starken Schmerzmitteln handlungsunfähig und bis 31.05.2015 pflegebedürftig gewesen und nicht in der Lage den Dauerauftrag von 440,- Euro auf 558,- Euro zu ändern. Im Folgenden führte der BF aus, wie folgt [Anonymisierung und Hervorhebung durch das BVwG, Schreibfehler korrigiert]: "Des Weiteren ist die Höhe des Unterhaltsvorschusses von 558,- Euro nicht angebracht, da [der BF] zum Zeitpunkt des Beschlusses und davor monatlich einen Kindesunterhalt von 440,- Euro pünktlich überwiesen hat und kein einziger Tag verabsäumt wurde, (siehe Beilage, Kontoauszüge). Da ich, [der BF], zum Zeitpunkt des Beschlusses, welcher nicht zugestellt wurde, handlungsunfähig im Spital lag (ab 3.9.2015) [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 03.09.2014], eine schwere Knieoperation und Lendenwirbelbruch hatte, wäre lediglich ein Unterhaltsvorschuss von max. 118,- Euro (Ergänzung von den bezahlten 440,- Euro auf den neuen Betrag 558,- Euro) in seiner Abwesenheit erforderlich gewesen. Die Höhe eines Unterhaltsvorschusses von 558,- Euro ist daher zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen Die angegeben Berechnung der Gerichtsgebühren im Bescheid [...] (Seite 3, Abs. 1), dass es sich um zusätzliche 123,- Euro Kindesunterhalt handelt ist UNRICHTIG, da ich, [der BF], im Zeitraum ab dem 1.1.2012 einen Betrag von monatlich 440,- Euro Kindesunterhalt an die Mutter überwiesen habe, dies wurde dem Gericht auch mehrfach mittgeteilt. Der zu zahlende Differenzbetrag beträgt daher nicht wie angegeben 123,- Euro, sondern 118,- Euro (440,- Euro +118,- Euro = 558,- Euro)Im Folgenden führte der BF aus, wie folgt [Anonymisierung und Hervorhebung durch das BVwG, Schreibfehler korrigiert]: "Des Weiteren ist die Höhe des Unterhaltsvorschusses von 558,- Euro nicht angebracht, da [der BF] zum Zeitpunkt des Beschlusses und davor monatlich einen Kindesunterhalt von 440,- Euro pünktlich überwiesen hat und kein einziger Tag verabsäumt wurde, (siehe Beilage, Kontoauszüge). Da ich, [der BF], zum Zeitpunkt des Beschlusses, welcher nicht zugestellt wurde, handlungsunfähig im Spital lag (ab 3.9.2015) [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 03.09.2014], eine schwere Knieoperation und Lendenwirbelbruch hatte, wäre lediglich ein Unterhaltsvorschuss von max. 118,- Euro (Ergänzung von den bezahlten 440,- Euro auf den neuen Betrag 558,- Euro) in seiner Abwesenheit erforderlich gewesen. Die Höhe eines Unterhaltsvorschusses von 558,- Euro ist daher zu keinem Zeitpunkt erforderlich gewesen Die angegeben Berechnung der Gerichtsgebühren im Bescheid [...] (Seite 3, Absatz eins,), dass es sich um zusätzliche 123,- Euro Kindesunterhalt handelt ist UNRICHTIG, da ich, [der BF], im Zeitraum ab dem 1.1.2012 einen Betrag von monatlich 440,- Euro Kindesunterhalt an die Mutter überwiesen habe, dies wurde dem Gericht auch mehrfach mittgeteilt. Der zu zahlende Differenzbetrag beträgt daher nicht wie angegeben 123,- Euro, sondern 118,- Euro (440,- Euro +118,- Euro = 558,- Euro) Die richtige Bemessungsgrundlage für den vergangen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 27.06.2012 beträgt, 708,- Euro (6 Monate x 118,- Euro) und nicht wie angegeben. Die richtige Bemessungsgrundlage für den vergangen Zeitraum ab 28.06.2015 [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 28.06.2012] beträgt, 1.416,- Euro (126 Monate x 118,- Euro) [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 12 Monate] und nicht wie angegeben 1.476,-Euro. Die richtige Gesamt-Bemessungsgrundlage betragt daher 2.124,- Euro und nicht wie angegeben 2.214,- Euro. Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw. richtigen Gesamt-Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie folgt.

Tarifposten 7 lit. a) GGG beträgt die Höhe der Entscheidungsgebühr für den Zeitraum über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten 1/2 v.H. Die richtige Pauschalgebühr beträgt daher aufgerundet 11,- Euro (2.124 x 0,005 = 10,62).Die Höhe der Gerichtsgebühren bzw. richtigen Gesamt-Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie folgt.

Tarifposten 7 Litera a,) GGG beträgt die Höhe der Entscheidungsgebühr für den Zeitraum über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten 1/2 v.H. Die richtige Pauschalgebühr beträgt daher aufgerundet 11,- Euro (2.124 x 0,005 = 10,62). TP 12a lit.

  1. a)GGG für Rekurs, die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren 2.Instanz (Rekursverfahren) beträgt das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen richtigen Pauschalgebühr (11,- Euro x 2 = 22,- Euro).TP 12a Litera a,) GGG für Rekurs, die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren 2.Instanz (Rekursverfahren) beträgt das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen richtigen Pauschalgebühr (11,- Euro x 2 = 22,- Euro). TP 12a lit.
  2. b)GGG für Revisionsrekurs Die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren) beträgt das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen richtigen Pauschalgebühr (11,-TP 12a Litera b,) GGG für Revisionsrekurs Die Höhe der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren) beträgt das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen richtigen Pauschalgebühr (11,- Euro x 3 = 33,- Euro). Es ergibt sich daher eine richtige Pauschalgebühr wie folgt: 11,- Euro -

TP7 - ON46 22,- Euro

TP 12a - ON58 33,- Euro

TP 12a - ON 77 8,- Euro Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GGG8,- Euro Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG 74,- Euro offener Gesamtbetrag Die Pauschalgebühr

§ 24

UVG sowie ein Unterhaltsvorschuss wird zur Gänze abgelehnt, siehe Wiedereinsetzungsantrag und Rekurs GZ.:Die Pauschalgebühr

Paragraph 24, UVG sowie ein Unterhaltsvorschuss wird zur Gänze abgelehnt, siehe Wiedereinsetzungsantrag und Rekurs GZ.: [...], vom 20 Juli 2015, da [der BF] durch ein schweres Attentat handlungsunfähig war. Wäre [der BF] von der offenen Unterhaltszahlung des rückwirkenden Differenzbetrages von 118,- Euro ab 1.1.2012 bis 21.8.2014 in Kenntnis gesetzt worden, 12 x 118 = 1.416,- Euro für 2012; 12 x 118 = 1.416,- Euro für 2013; 8x118 = 944,-Euro vom 1.1 2014 bis 21.8.2014 = Gesamt = 3.776,- Euro. Der Dauerauftrag der monatlichen Überweisung an die Kindesmutter wurde vom [BF] ab Kenntnisnahme und Handlungsfähigkeit im Mai 2015 von 440,- Euro auf 558,- Euro geändert. Von einer Einzahlung an ein anderes Konto wurde [der BF] weder vom Gericht, noch vom Jugendhilfeträger in Kenntnis gesetzt. Da [dem BF] der Beschluss nicht zugestellt wurde, ist der Kindesunterhalt weiterhin regelmäßig an das Konto der Kindesmutter überwiesen worden. Zwei Monate vor dem Attentat (3.9.2015) [ANMERKUNG BVwG: gemeint offensichtlich 03.09.2014] sowie die Folgemonate bis zum heutigen Tag werden von der Post, diverse Schriftstücke nicht zugestellt, sowie gelbe Zettel nicht im Briefkasten hinterlegt, diverse Kuvert, Gerichtsbriefe und Verträge aufgerissen, nur zur Hälfte in den Briefkasten geworfen, damit man sie später wieder entfernen kann. Es wird verwiesen auf diverse vorzulegende Beweis-Fotos und Schreiben an die POST AG. Ein Exekutionsschreiben von BG [...], wurde [dem BF] ebenfalls nicht zugestellt, da ihm beim Attentat am 3.9.2014, sowohl der unterschriebene gelbe Zettel als auch das Gerichtsschreiben von dem Postbeamten gestohlen wurde. Ich möchte hier ausdrücklich betonen, dass [der BF] keinen einzigen Tag verabsäumt hat den monatlichen Kindesunterhalt pünktlich am

  1. jeden Monats zu überweisen, da dies seit über 10 Jahren mittels Dauerauftrag erfolgt. Aus den Unterlagen, siehe beiliegende Gehaltszettel und Aufstellung der bisherigen Gehaltsexekution, geht hervor, das bis zum heutigen Tag (
  2. Juli 2015) ein Betrag von 9.751,- Euro über den Gehalt von [des BF] exekutiert wurde. Dem gegenüber steht eine theoretische Forderung von 9.914,- Euro bis zum 27.Juli 2015, es fehlen daher theoretische 163,- Euro. Aus den Unterlagen, Bankbelegen, Gutschrift von der Kindesmutter [...], siehe Beilagen, geht hervor, dass es im Monat September 2014 zu keiner Rücküberweisung gekommen ist daher wurde in diesem Monat 558.- Euro über die Exekution eingefordert und zusätzlich 440.- Euro an die Kindesmutter überwiesen. Der Betrag in der Höhe von 440,- Euro wurde daher an den Jugendwohlfahrt UNBERECHTIGT exekutiert und wird daher vom Jugendwohlfahrtträger zurück gefordert. Im Monat Juli 2015 wurde ebenso der Betrag von 558,- Kindesunterhalt pünktlich am 1.7.2015 an die Kindesmutter überwiesen, siehe Bankbeleg im Anhang. Aus den Gehaltszettel, siehe Beilage, geht hervor, dass im Juli 2015 ebenso UNBERECHTIGT eine Gehaltsexekution von 558,- Euro durch die BH [...], Jugendwohlfahrt erfolgt ist, dieser Betrag wird daher ebenso von der Jugendwohlfahrt zurück gefordert. Die Gesamtforderung [des BF] gegenüber der Jugendwohlfahrt ergibt daher 835,- Euro (440,- + 558,- Euro minus 163.- Euro)."
  3. Mit Beschluss des BG vom 30.07.2015, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der gegenständliche Beschluss vom 26.08.2014 dem BF am 29.08.2014 durch persönliche Übergabe von der Post zugestellt worden sei. Der BF habe mehrere Bestätigungen über seine Ortsabwesenheit und Handlungsunfähigkeit vorgelegt. Die jüngste dieser Bestätigungen sei mit 29.03.2015 datiert und beschreibe, dass der BF wegen Gehunfähigkeit bis 30.04.2015 nicht in der Lage sei, Briefe von der Post abzuholen. Nach Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen der §§ 146 und 148 ZPO führte die belangte Behörde aus, der BF habe den Beschluss des BG vom 26.08.2014 entgegen seiner Behauptungen am 29.08.2014 persönlich übernommen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Bestätigungen sei davon auszugehen, dass er ab 01.05.2015 in der Lage gewesen wäre, Anträge bei Gericht zustellen. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages habe daher mit Ablauf des 15.05.2015 geendet. Der erst am 20.07.2015 gestellte Antrag sei daher verspätet und daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.Nach Darlegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 146 und 148 ZPO führte die belangte Behörde aus, der BF habe den Beschluss des BG vom 26.08.2014 entgegen seiner Behauptungen am 29.08.2014 persönlich übernommen. Aufgrund der von ihm vorgelegten Bestätigungen sei davon auszugehen, dass er ab 01.05.2015 in der Lage gewesen wäre, Anträge bei Gericht zustellen. Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages habe daher mit Ablauf des 15.05.2015 geendet. Der erst am 20.07.2015 gestellte Antrag sei daher verspätet und daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 (eingelangt am 04.09.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist ausschließlich der Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.06.2015 (dem BF am 30.06.2015 zugestellt), mit dem dieser zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 638,- aufgefordert wurde (vorne I.9.).Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist ausschließlich der Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 26.06.2015 (dem BF am 30.06.2015 zugestellt), mit dem dieser zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 638,- aufgefordert wurde (vorne römisch eins.9.). Der BF macht in seiner Beschwerde eine unrichtige Berechnung der Differenz zwischen dem von ihm bereits bezahlten Unterhalt iHv € 440,- und dem durch Beschluss des BG vom 26.08.2014 mit Wirkung 01.08.2014 zu bezahlenden höheren Unterhalt von € 558,- geltend. Die Differenz betrage nicht wie von der belangten Behörde errechnet € 123,- sondern lediglich € 118,- (€ 440,- habe er bisher monatlich überwiesen, daher 440,- + 118,- ergäbe 558,-). Fest steht, dass der BF aufgrund des Beschlusses des BG vom 10.12.2009 monatlich € 435,- an Unterhaltsleistung zu erbringen hatte (vorne I.9.) und nicht wie von ihm angegeben € 440,-. Die Differenz zu den nunmehr auferlegten € 558,- beträgt demnach €Fest steht, dass der BF aufgrund des Beschlusses des BG vom 10.12.2009 monatlich € 435,- an Unterhaltsleistung zu erbringen hatte (vorne römisch eins.9.) und nicht wie von ihm angegeben € 440,-. Die Differenz zu den nunmehr auferlegten € 558,- beträgt demnach € 123,-. Der Behörde ist daher der vom BF monierte Rechenfehler nicht unterlaufen. Der BF hat (aufgrund der Bankbestätigung zumindest ab 02.01.2014) tatsächlich jedoch jeweils € 5,- mehr (€ 440,-) an die Kindesmutter überwiesen. Weiters sieht sich der BF durch die Verrechnung der Pauschalgebühr gem. § 24 UVG beschwert, er habe diesbezüglich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, weil er aufgrund einer Ortsabwesenheit wegen eines Überfalls durch einen Postbeamten und einen Komplizen auf ihn und eines anschließenden Spitalsaufenthaltes sowie einer Handlungsunfähigkeit von 03.09.2014 bis 30.04.2015 von der Unterhaltsdifferenz und der Notwendigkeit der Überweisung auf ein anderes Konto (nicht mehr dem der Kindesmutter) keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschluss auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom 01.08.2014 bis 31.07.2019 gem. §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 26.08.2014 sei ihm nicht zugestellt, sondern erst am 07.07.2015 mittels E-Mail durch das LG zur Kenntnis gebracht worden. Dagegen habe er am 20.07.2015 einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht und Rekurs erhoben.Weiters sieht sich der BF durch die Verrechnung der Pauschalgebühr gem. Paragraph 24, UVG beschwert, er habe diesbezüglich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, weil er aufgrund einer Ortsabwesenheit wegen eines Überfalls durch einen Postbeamten und einen Komplizen auf ihn und eines anschließenden Spitalsaufenthaltes sowie einer Handlungsunfähigkeit von 03.09.2014 bis 30.04.2015 von der Unterhaltsdifferenz und der Notwendigkeit der Überweisung auf ein anderes Konto (nicht mehr dem der Kindesmutter) keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschluss auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom 01.08.2014 bis 31.07.2019 gem. Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG vom 26.08.2014 sei ihm nicht zugestellt, sondern erst am 07.07.2015 mittels E-Mail durch das LG zur Kenntnis gebracht worden. Dagegen habe er am 20.07.2015 einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht und Rekurs erhoben. Der oa. Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 30.07.2015 abgewiesen (vorne I.11.). Die Abweisung wurde damit begründet, dass der BF den Beschluss entgegen seiner Behauptung am 29.08.2014 persönlich übernommen habe. Der BF sei - aufgrund der Krankenbestätigungen - ab 01.05.2015 in der Lage gewesen Anträge bei Gericht zu stellen, der Wiedereinsetzungsantrag sei zu spät (erst am 20.07.2015, obwohl die Frist am 15.05.2015 geendet habe) eingebracht worden.Der oa. Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 30.07.2015 abgewiesen (vorne römisch eins.11.). Die Abweisung wurde damit begründet, dass der BF den Beschluss entgegen seiner Behauptung am 29.08.2014 persönlich übernommen habe. Der BF sei - aufgrund der Krankenbestätigungen - ab 01.05.2015 in der Lage gewesen Anträge bei Gericht zu stellen, der Wiedereinsetzungsantrag sei zu spät (erst am 20.07.2015, obwohl die Frist am 15.05.2015 geendet habe) eingebracht worden. Festgestellt wird, dass der Zustellnachweis das Übernahmedatum 29.08.2014 (einem Freitag), ein Kreuz beim Empfänger und eine unleserliche Unterschrift trägt. Am Zustellnachweis ist allerdings auch Zustellung durch Hinterlegung am 01.09.2014 eingetragen. Einem Computerausdruck des Gerichts ist zu entnehmen, dass der Beschluss am 29.08.2014 vor Beginn der Hiterlegungsfrist ausgefolgt wurde. Der Überfall auf den BF fand am Mittwoch den 03.09.2014 statt. Ob der Überfall durch einen Postzusteller erfolgt ist und ob die Unterschrift auf dem Zustellnachweis vom BF stammt, steht nicht fest. Die ärztlichen Bestätigungen weisen eine Handlungsunfähigkeit bis 30.04.2015 aus. Die vom BF in seiner Beschwerde angeführte Pflegebedürftigkeit bis 31.05.2015 ist nicht belegt und auch nicht geeignet eine Handlungsfähigkeit auszuschließen. Er war auch offenbar - trotz allfälliger Pflegebedürftigkeit - nicht handlungsunfähig, weil er gemeinsam mit seiner Vorstellung am 12.05.2015 (Datum seines Schreibens, Datum des Einlangens beim BG lt. Stempel 18.05.2015; Postaufgabedatum nicht feststellbar) einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht hat. Warum über diesen Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden wurde, und der BF einen weiteren am 20.07.2015 eingebracht hat, steht nicht fest. Die Vorstellung des BF die mit demselben Schriftsatz eingebracht wurde, wurde vom BG als rechtzeitig gewertet, was darauf hindeuten würde, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag, datiert vom 12.05.2015, noch innerhalb der Frist von 2 Wochen (bis 15.05.2015) zur Post gegeben wurde. Die Frist für eine Vorstellung gem. § 7 Abs. 1 GEG und von § 148 Abs. 2 ZPO ist gleich (2 Wochen bzw. 14 Tage).Die Vorstellung des BF die mit demselben Schriftsatz eingebracht wurde, wurde vom BG als rechtzeitig gewertet, was darauf hindeuten würde, dass auch der Wiedereinsetzungsantrag, datiert vom 12.05.2015, noch innerhalb der Frist von 2 Wochen (bis 15.05.2015) zur Post gegeben wurde. Die Frist für eine Vorstellung gem. Paragraph 7, Absatz eins, GEG und von Paragraph 148, Absatz 2, ZPO ist gleich (2 Wochen bzw. 14 Tage). Ob gegen den Beschluss vom 30.07.2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.07.2015 zurückgewiesen wurde, ein Rechtsmittel eingebracht wurde, steht nicht fest. Es steht vor diesem Hintergrund nicht fest, ob der Beschluss des BG vom 26.08.2014 in Rechtskraft erwachsen ist oder - mangels Zustellung - nicht. Es wurde nach Einlagen der Vorstellung vom 12.05.2015 am 18.05.2015 beim BG kein Ermittlungsverfahren binnen 2 Wochen eingeleitet und der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2015 ist gem. § 57 Abs. 3 AVG von Gesetztes wegen - wie im Bescheid zutreffend festgestellt - außer Kraft getreten. Im Akt sind auch über diesen Zeitraum hinaus keinerlei Ermittlungsmaßnahmen dokumentiert, sondern findet sich nach der Vorstellung, der mit 26.06.2015 datierte Bescheid.Es wurde nach Einlagen der Vorstellung vom 12.05.2015 am 18.05.2015 beim BG kein Ermittlungsverfahren binnen 2 Wochen eingeleitet und der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.04.2015 ist gem. Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetztes wegen - wie im Bescheid zutreffend festgestellt - außer Kraft getreten. Im Akt sind auch über diesen Zeitraum hinaus keinerlei Ermittlungsmaßnahmen dokumentiert, sondern findet sich nach der Vorstellung, der mit 26.06.2015 datierte Bescheid.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen, wobei aufgrund zweier Wiedereinsetzungsanträge im Akt (wovon nur über den später eingebrachten mit Zurückweisung aufgrund Fristversäumung entschieden wurde), der behaupteten Nichtzustellung des Beschlusses vom 26.08.2014, sowie der nachweislich verletzungsbedingten Handlungsunfähigkeit des BF von 03.09.2014 - 30.04.2015 (nach den Ausführungen des BF durch einen Bediensteten der Post) nicht klar ist, ob der oa. Beschluss aufgrund rechtzeitiger Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit

Art. 130Abs.

1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid wurde am 30.06.2015 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und die Beschwerde am 28.07.2015 (lt. Kuvert) dem Zustelldienst übergeben. Sie ist daher rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Der Bescheid wurde am 30.06.2015 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und die Beschwerde am 28.07.2015 (lt. Kuvert) dem Zustelldienst übergeben. Sie ist daher rechtzeitig.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet: "

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war."Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war." Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die maßgeblichen Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idgF lautet:Die maßgeblichen Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (WV) idgF lautet: Verfahren § 6b.

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.Paragraph 6 b,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen, ausgeführt: Wenn § 7 Abs 1 dritter Satz GEG [ANMERKUNG BVwG: nunmehr § 6b Abs. 4 GEG] von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl VwGH vom
  1. April 2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl VwGH vom
  2. März 1988, 86/16/0222; VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).Wenn Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG [ANMERKUNG BVwG: nunmehr Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG] von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes spricht, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH vom
  3. April 2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH vom
  4. März 1988, 86/16/0222; VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 57, Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
  5. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu.Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat, das trifft hier zu. Die belangte Behörde hat die für die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und damit der Bindung gem. § 6b Abs 4 GEG, maßgeblichen, durchaus schwierigen Ermittlungen, hinsichtlich der erfolgten Zustellung des für den Zahlungsauftrag relevanten Beschlusses des Grundverfahrens vom 26.08.2014 - trotz der Behauptung, dass diese nicht erfolgt sei - in Verkennung der Rechtslage unterlassen.Die belangte Behörde hat die für die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und damit der Bindung gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, maßgeblichen, durchaus schwierigen Ermittlungen, hinsichtlich der erfolgten Zustellung des für den Zahlungsauftrag relevanten Beschlusses des Grundverfahrens vom 26.08.2014 - trotz der Behauptung, dass diese nicht erfolgt sei - in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Nur bei Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung ist jedoch die Feststellung der formellen Rechtskraft und der Bindungswirkung gem. § 6b Abs. 4 GEG möglich, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0130 ausgeführt hat.Nur bei Feststellung der ordnungsgemäßen Zustellung ist jedoch die Feststellung der formellen Rechtskraft und der Bindungswirkung gem. Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG möglich, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.09.2015, 2012/17/0130 ausgeführt hat. Die korrekte Zustellung des Beschlusses aus dem Grundverfahren vom 26.08.2014 am 29.08.2014 wird vom BF bestritten. Die Behörde hat sich mit dieser Behauptung gar nicht auseinander gesetzt. Der im Bescheid festgestellte Sachverhalt endet mit der Zitierung des Beschlusses vom 26.08.2014, ohne auf den behaupteten Zustellmangel einzugehen oder dem BF im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum im Akt befindlichen Zustellnachweis (Übernahme am 29.08.2014) zu äußern. Der BF gibt darüber hinaus an, aufgrund eines Überfalls eines Postzustellers und dessen Komplizen von 03.09.2014 bis 30.04.2015 handlungsunfähig gewesen zu sein und dass seine Post manipuliert (unter anderem "gelbe Zettel") bzw. regelmäßig nicht zugestellt worden sei. Ersteres hat er auch durch entsprechende ärztliche Bestätigungen glaubhaft gemacht. Im Akt befinden sich gleich zwei Wiederaufnahmeanträge, einer eingebracht gemeinsam mit der Vorstellung am 12.05.2015 (Postaufgabedatum nicht dokumentiert, eingelangt beim BG am Montag den 18.05.2015), einer am 27.07.
  6. Nur über den Wiederaufnahmeantrag vom 27.07.2015 wurde vom Gericht entschieden, wobei unklar ist, warum dieser überhaupt notwendig war. Der Antrag wurde wegen Verspätung aus formellen Gründen zurückgewiesen, der erste Wiederaufnahmeantrag (der mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtzeitig war, Feststellungen dazu fehlen jedoch) wurde im Gerichtsbeschluss gar nicht erwähnt. Eine Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 12.05.2015 ist den Akten auch sonst nicht zu entnehmen. Es steht daher nicht fest, ob die inhaltlich vorgebrachten Wiederaufnahmegründe nicht stichhaltig sind, die Zustellung des für die Gebührenpflicht relevanten Beschlusses tatsächlich nicht erfolgt ist und der Beschluss vom 26.08.2014 folglich nicht rechtskräftig wurde. Da diese schwierigen Ermittlungen unterlassen wurden, macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3
  7. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch.Da diese schwierigen Ermittlungen unterlassen wurden, macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rechtsprechung des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, von der ihm in Paragraph 28, Absatz 3,
  8. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3
  9. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidentin des LG zurückzuverweisen, die nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen, allenfalls unter Einbindung der richterlichen Organe des Grundverfahrens, sowie der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat. Dabei wird auch auf die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Argumente des BF einzugehen sein.Der angefochtene Bescheid war daher gem. Paragraph 28, Absatz 3,
  10. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidentin des LG zurückzuverweisen, die nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen, allenfalls unter Einbindung der richterlichen Organe des Grundverfahrens, sowie der Einräumung des Parteiengehörs neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat. Dabei wird auch auf die im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Argumente des BF einzugehen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (insb 11.09.2015, 2012/17/0130) wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH (insb 11.09.2015, 2012/17/0130) wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W208.2113689.1.00

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