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{'item': 'W213 1410694-2'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8§ 27§§ 15§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW213 1410694-2 SpruchW213 1410694-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 06.10.2009 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, war nicht in der Lage, sich auszuweisen, und stellt im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am 07.10.2009 als Fluchtgrund an: "Mein Onkel XXXX hat mich mit dem Umbringen bedroht, da ich und meine Familie gegen die Taliban waren. Ein weiterer Grund ist, dass ich in meine Cousine verliebt war und ihr Vater XXXX das nicht duldete und mir deswegen auch einen Schaden zufügen wollte. Weiters habe ich mir für meine Flucht 9.000,-- US Dollar ausgeborgt und kann diese momentan nicht zurückzahlen. Ich würde deswegen auch Probleme mit den Gläubigern bekommen."Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am 07.10.2009 als Fluchtgrund an: "Mein Onkel römisch 40 hat mich mit dem Umbringen bedroht, da ich und meine Familie gegen die Taliban waren. Ein weiterer Grund ist, dass ich in meine Cousine verliebt war und ihr Vater römisch 40 das nicht duldete und mir deswegen auch einen Schaden zufügen wollte. Weiters habe ich mir für meine Flucht 9.000,-- US Dollar ausgeborgt und kann diese momentan nicht zurückzahlen. Ich würde deswegen auch Probleme mit den Gläubigern bekommen." Zu seinen Befürchtungen betreffend eine etwaige Rückkehr nach Afghanistan führte er aus: "Ich habe Angst vor meinem Onkel, den Taliban und den Gläubigern. Mein Leben ist in meiner Heimat in Gefahr." Zur Reiseroute nach Österreich erklärte der Beschwerdeführer, er sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis ins Bundesgebiet gereist. Sowohl in Griechenland als auch in Serbien habe er Kontakt zu den Polizeibehörden gehabt, er sei aber nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund dieser Angaben führte das Bundesasylamt in der Folge ein Konsultationsverfahren

der Dublin II Verordnung mit Griechenland durch. Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur geplanten Überstellung nach Griechenland einvernommen.Aufgrund dieser Angaben führte das Bundesasylamt in der Folge ein Konsultationsverfahren

der Dublin römisch zwei Verordnung mit Griechenland durch. Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur geplanten Überstellung nach Griechenland einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen ohne in die Sache einzutreten, und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer werde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen ohne in die Sache einzutreten, und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer werde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.01.2010, Zl. S13 410694-1/2009/4E, den bekämpften Bescheid. Am 09.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer abermals Parteiengehör gewährt. Die vom Asylgerichtshof geforderte individuelle Zusicherung für den Beschwerdeführer, wonach sich Griechenland bereit erklären müsste, ihn zu versorgen und ihm die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung zu bieten, konnte seitens des Bundesasylamtes nicht erlangt werden. Dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.05.2010 lässt unter anderem Folgendes entnehmen: "Soweit (...) beurteilbar, leidet der Antragsteller an einer Anpassungsstörung, die auf die geschilderten schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat, die Fluchterlebnisse im Rahmen mehrmaliger Fluchtversuche, seine derzeitige Lebenssituation und die unsichere Zukunftsaussichten zurückzuführen ist. Dieses Störungsbild gehrt mit einer reduzierten Befindlichkeit, Zukunftsängsten, reduzierter Stimmung und Rückzugstendenzen einher. (...) Eine Traumatisierung vom Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich gutachterlich nicht feststellen. (...)" Im Rahmen der Einvernahme vom 04.06.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe, doch wolle er nunmehr seien Nachnamen richtigstellen auf XXXX. Zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten wolle er sich nicht äußern. Abgesehen von den psychischen Problemen leide er auch unter Nierensteinen und habe diesbezüglich ab und zu Beschwerden. Daher er auch in Afghanistan bereits einen Arzt aufgesucht, in Österreich jedoch noch nicht. Er sei hier nur bei einem Psychotherapeuten in Behandlung, der ihm auch Medikamente verschrieben habe.Im Rahmen der Einvernahme vom 04.06.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe, doch wolle er nunmehr seien Nachnamen richtigstellen auf römisch 40 . Zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten wolle er sich nicht äußern. Abgesehen von den psychischen Problemen leide er auch unter Nierensteinen und habe diesbezüglich ab und zu Beschwerden. Daher er auch in Afghanistan bereits einen Arzt aufgesucht, in Österreich jedoch noch nicht. Er sei hier nur bei einem Psychotherapeuten in Behandlung, der ihm auch Medikamente verschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er spreche Paschtu und Farsi. Er besitze keine Dokumente und habe auch nie einen eigenen Reisepass gehabt. Er sei Paschtune und Sunnit. Im Heimatland sei der Beschwerdeführer weder bei einer Partei oder politischen Organisation gewesen, noch habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet, weil er dafür noch zu jung gewesen sei. In der Heimat habe der Beschwerdeführer zuletzt im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX im Distrikt Jalalabad gelebt. Er sei nun zum dritten oder vierten Mal im Ausland. Einmal sei er aus dem Iran und zwei Mal aus der Türkei abgeschoben worden. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt, das der Familie gehört habe. Der Vater sowie eine der Schwestern seien bereits verstorben. Im Heimatdorf würden nicht mehr viele Leute leben, da Krieg sei, das Dorf bombardiert werde und viele flüchten würden. Im Moment wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Mutter, die Schwester und der Bruder aufhalten würden. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Davor hätten die Angehörigen noch an der genannten Anschrift gelebt. Die Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Das, was sie gehabt hätten, habe ihnen der Onkel väterlicherseits weggenommen. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, sei es der Familie gut gegangen. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie sei weder arm noch reich gewesen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr ins Heimatland.In der Heimat habe der Beschwerdeführer zuletzt im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 im Distrikt Jalalabad gelebt. Er sei nun zum dritten oder vierten Mal im Ausland. Einmal sei er aus dem Iran und zwei Mal aus der Türkei abgeschoben worden. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt, das der Familie gehört habe. Der Vater sowie eine der Schwestern seien bereits verstorben. Im Heimatdorf würden nicht mehr viele Leute leben, da Krieg sei, das Dorf bombardiert werde und viele flüchten würden. Im Moment wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Mutter, die Schwester und der Bruder aufhalten würden. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Davor hätten die Angehörigen noch an der genannten Anschrift gelebt. Die Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Das, was sie gehabt hätten, habe ihnen der Onkel väterlicherseits weggenommen. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, sei es der Familie gut gegangen. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie sei weder arm noch reich gewesen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr ins Heimatland. In der Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Fluchtweg und hielt fest, dass er eigentlich nach England reisen habe wollen, weil er dort einen Freund habe, doch sei er in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Aufgefordert zu schildern, aus welchen Gründen er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Onkel väterlicherseits wollte mich in den Krieg schicken. Er hat mir ein paar Mal eine Tablette gegeben, um diese einzunehmen. Danach ging es mir nicht gut, ich war dann oft nervös und hatte Streit mit meiner Mutter. Seine Tochter ist mit mir in eine Schule gegangen, sie ist aber nicht mit mir gemeinsam in die Schule gegangen, sondern wurde sie von ihrem Bruder begleitet. Ich wusste nicht, dass sie in mich verliebt ist. Als mein Onkel davon erfuhr, hat er mir dann diese Tablette gegeben und wollte er mich in den Krieg schicken, damit ich von dort weg bin. Mein Onkel war bei den Taliban Kommandant oder sonst irgendwas, ich weiß es nicht genau. Er wollte mich beseitigen. Das war jetzt alles, aber wenn Sie Fragen haben, würde ich diese gerne beantworten." Die Cousine sei immer zu ihnen nach Hause gekommen und der Onkel habe den Beschwerdeführer von dort wegschaffen wollen, damit er mit seiner Tochter keine Beziehung führen könne. Vorgehalten, dass er bei der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung auch von Schlägen berichtet habe, wohingegen er das nun nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das richtig sei. Er vergesse alles. Der Onkel habe ihn viel geschlagen, man sehe auch Narben auf seinem Kopf. Wie alt er damals gewesen sei, als der Onkel begonnen habe, ihn zu schlagen, wisse er nicht genau. Er sei sicher älter als zehn Jahre gewesen, vielleicht 13 oder 14 Jahre alt. Der Onkel habe den Beschwerdeführer geschlagen, weil er ihn für den Krieg trainieren haben wollen und auch wegen seiner Tochter. Befragt, wie die Eltern des Beschwerdeführers reagiert hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe vor meinen Eltern nichts erzählt. Aus diesem Grund hatte ich noch mehr Druck im Kopf gespürt. (...) Einmal hat mein Onkel mir den Kopf gebrochen. Ich ging zu meinem Vater und dieser hat mich noch mehr geschlagen. Er dachte, dass ich mit jemandem Streit hatte. Ich habe ihm nicht erzählt, dass sein Bruder mich verletzt hat." Der Onkel habe zwei oder drei Gassen entfernt gewohnt. Der Beschwerdeführer sei beispielsweise draußen geschlagen worden, oder er sei zum Onkel nach Hause gegangen, um mit der Tante zu sprechen, und wenn die Tante mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei, habe der Onkel den Beschwerdeführer geschlagen. Die Tante habe das nicht mitbekommen. Nur der Sohn des Onkels, der älter als der Beschwerdeführer gewesen sei, habe es gewusst und er habe den Beschwerdeführer auch ab und zu geschlagen. Befragt, ob er versucht habe sich zu wehren, schilderte der Beschwerdeführer: "Meinem Vater habe ich nichts darüber erzählt, aber meinem Onkel mütterlicherseits. Er sagte aber, dass das unser Problem sei. Als es nicht mehr ging, hat mich mein Onkel dann weggeschickt." Der Beschwerdeführer habe keine Abwehrhandlung gesetzt, weil er gegen den Onkel wehrlos gewesen sei. Der Onkel sei kräftig gewesen und außerdem seien sie manchmal zu zweit gewesen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei nicht geschlagen worden. Noch einmal nachgefragt, weshalb gerade der Beschwerdeführer das Ziel des Onkels gewesen sei, wiederholte er, dass die Tochter des Onkels in den Beschwerdeführer verliebt gewesen sei und der Onkel das gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe nun Angst vor seinem Onkel und vor der Regierung. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen des Onkels und gab an, sein Alter nicht zu kennen. Befragt, ob es richtig sei, dass der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus der Heimat der Umstand gewesen sei, dass er vom Onkel geschlagen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein, ich sollte für die Taliban kämpfen. Ich sollte Menschen umbringen." Er habe nie für die Taliban gekämpft. Er habe dem Onkel auch gesagt, dass er nicht für die Taliban kämpfen wolle, und sei deshalb vom Onkel geschlagen worden. Vorgehalten, dass der Onkel doch einsehen hätte müssen, dass er sich den Taliban nicht anschließen werde, wenn auch die jahrlangen Schläge ihn nicht dazu gebracht hätten, entgegnete der Beschwerdeführer: "Er wollte mich zwingen, für die Taliban zu kämpfen." Wenn der Beschwerdeführer die Heimat nicht verlassen hätte, wäre er vom Onkel umgebracht worden. Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von seinem Onkel umgebracht zu werden. Auch seien Familie sei jetzt geflüchtet und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Über Nachfrage, weshalb die Familie geflüchtet sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Nach meiner Flucht fragte er nach mir. Er hat meinen Bruder auch bei uns zu Hause geschlagen und deshalb ist meine Familie geflüchtet, aber ich weiß nicht wohin." Zur Frage, wie der Onkel reagiert habe, als der Beschwerdeführer zuvor Afghanistan verlassen habe, um in den Iran und die Türkei zu gehen, meinte er: "Damals war ich immer drei oder vier Monate weg. Meine Familie hat mir nicht erzählt, ob mein Onkel nach mir gefragt hat. Darüber wurde mir nichts erzählt." Befragt, weshalb der Onkel diesmal so reagieren sollte, wo er doch froh sein müsste, dass der Beschwerdeführer jetzt wenigstens keine Beziehung mit der Cousine führen könne, gab er an: "Als ich in Griechenland war, habe ich von meiner Familie erfahren, dass der Sohn meines Onkels auf dem Weg nach Griechenland sei. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen. (...) Ich weiß es nicht. Ich weiß selbst nicht, was er von mir will." Die Eltern des Beschwerdeführers seien keine Anhänger der Taliban, auch sonst niemand der Familie. Es sei auch nicht die gesamte Familie des Onkels väterlicherseits Anhänger der Taliban. Der Onkel und sein Sohn seien Taliban, seine Frau und die Töchter aber nicht. Für den Beschwerdeführer habe es keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, wäre er jetzt nicht hier. Der Onkel habe sogar seinen Sohn nach Griechenland geschickt. Der Beschwerdeführer sei weder im Heimatland noch woanders in Strafhaft gewesen. Nur weil er illegal unterwegs gewesen sei, sei er abgeschoben und eingesperrt worden. Als er von der Türkei abgeschoben worden sei, sei er in Afghanistan zwei oder drei Monate eingesperrt worden. Ob es momentan einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn in Afghanistan gebe, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die er jedoch nicht nutzte. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich unbescholten sei. Nur als er im Bundesgebiet aufgegriffen worden sei, sei er eine Nacht in Haft gewesen. Er lebe von der Bundesbetreuung und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei bereits in einen Deutschkurs gegangen, habe sich aber nicht merken können und habe daher nichts gelernt. In Kürz beginne in neuer Kurs, den er besuchen werde. Sonst habe er keine sozialen Bindungen an Österreich. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Sein Familienname wurde von XXXX auf XXXXgeändert.Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Sein Familienname wurde von römisch 40 auf XXXXgeändert. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 09 12.320-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 09 12.320-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führte das Bundesasylamt zur Frage der Asylgewährung im Wesentlichen aus: "Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führten Sie am 04.06.2010 gefragt nach ihren Fluchtgründen an, dass Ihre Cousine in Sie verliebt gewesen wäre und wäre Ihr Onkel väterlicherseits gegen eine Beziehung zu Ihrer Cousine gewesen. Deshalb habe er Sie geschlagen und wegschaffen wollen. Durch die Schläge hätte Ihr Onkel väterlicherseits erreichen wollen, dass Sie sich den Taliban anschließen und in den Krieg ziehen. Ihre Familie hätte von den Schlägen nichts mitbekommen. Der Konflikt zwischen Ihrem Onkel und Ihnen ist nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Fluchtgründe zu subsummieren. Das Verhalten Ihres Onkels ist dem Staat nicht zurechenbar, sondern handelt es sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits um eine Privatperson. In Gesamtschau ist Ihr Fluchtvorbringen nicht asylrelevant." Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes liege ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention vor (soziale Gruppe/Familie bzw. politische Gründe).Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes liege ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention vor (soziale Gruppe/Familie bzw. politische Gründe). Es sei unrichtig, dass die Verfolgung durch Privatpersonen dem Staat nicht zurechenbar sei, da der afghanische Staat unfähig sei, gegen Verfolgung von Privatpersonen vorzugehen. Wie sich den Länderberichten entnehmen lasse, werde die afghanische Polizei ihrer Aufgabe der Durchsetzung von Recht und Gesetz nicht gerecht und sei die afghanische Regierung nicht im Stande, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten. Somit müsse sie sich das Verhalten von Privatpersonen zurechnen lassen. Am 17.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Den im Laufe des Verfahrens von der LPD Oberösterreich übermittelten Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 29.11.2013, am 14.02.2014 sowie am 17.03.2014 näher bestimmte Mengen an Marihuana sichergestellt wurden. Weiters konnte der Beschwerdeführer nachträglich als jener Täter ausgeforscht werden, welcher am 26.09.2014 in einer näher bezeichneter Bar Dienstleistungen mit einer falschen Banknote (100,-- EUR) bezahlte. Zudem wurde ein detaillierter Abschlussbericht betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1 SMG) übermittelt.Den im Laufe des Verfahrens von der LPD Oberösterreich übermittelten Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 29.11.2013, am 14.02.2014 sowie am 17.03.2014 näher bestimmte Mengen an Marihuana sichergestellt wurden. Weiters konnte der Beschwerdeführer nachträglich als jener Täter ausgeforscht werden, welcher am 26.09.2014 in einer näher bezeichneter Bar Dienstleistungen mit einer falschen Banknote (100,-- EUR) bezahlte. Zudem wurde ein detaillierter Abschlussbericht betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) übermittelt. Von XXXX2015 bis XXXX2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters waren der Beschwerdeführer sowie eine näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige verdächtig und wurden zur Anzeige gebracht, sich im Zuge eines Beziehungsstreites am 11.08.2015 gegenseitig am Körper verletzt zu haben; diesbezüglich wurden wechselseitige Betretungsverbote der jeweiligen Wohnungen ausgesprochen. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 299 Abs. 1 St

GB und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat. Das psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.05.2010 hält fest, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet, die das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erreicht. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer

§§ 15, 299 Abs. 1 St

GB und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt: Sicherheitslage allgemein In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.) Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer

(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vergleiche BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
(521)wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung
(430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge
(268), Luftangriffe
(15)und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  1. April 2015) Kabul und Nangarhar Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt. (Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom
  2. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925) Am 26.08.2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29.08.2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz. Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul. Am 16.09.2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul. Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29.09.2014 starben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen. Am 01.10.2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am 08.10.2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt. Am 13.10.2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen. Am 21.10.2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt. Am 09.11.2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben. Am 10.11.2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. Am 16.11.2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt. Nach Angaben des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews wurden im Januar 108 Zivilisten getötet, im Februar 84 und im März
  3. Im März ereigneten sich laut TOLOnews 715 sicherheitsrelevante Vorfälle (z.B. Angriffe von Aufständischen, Operationen der Sicherheitskräfte, Anschläge, Entführungen). Die meisten Vorfälle gab es in der südlichen Provinz Helmand (90 Vorfälle), gefolgt von Ghazni (Südosten, 57), Herat (Westen, 47), Nangarhar (Osten, 46) und Kandahar (Süden, 43). In Kabul wurden 32 Vorfälle registriert. Am 09.02.2015 setzten Unbekannte eine Schule in der östlichen Provinz Nangarhar (Distrikt Mumandara) in Brand. Bereits zwei Wochen zuvor war in einem anderen Distrikt (Haska Mina) ebenfalls eine Schule zerstört worden. Im östlichen Nangarhar wurden eine Abgeordnete des Provinzrates und sechs weitere Personen bei einem Bombenanschlag verletzt. Am 11.02.2015 ereignete sich ein weiterer Bombenanschlag auf die Polizei in Nangarhar (in der Hauptstadt Jalalabad), bei dem fünf Menschen verletzt wurden. Am 27.02.2015 verübten Taliban in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) einen Selbstmordanschlag auf den Konvoi eines Parlamentsmitglieds. Dabei starben drei Personen, 13 wurden verletzt. Am 02.03.2015 wurden zwei Kinder bei einer Bombenexplosion in Jalalabad getötet. Am 10.04.2015 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in der ostafghanischen Provinzhauptstadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) an und tötete mindestens vier Zivilisten, 13 wurden verletzt. Am 18.04.2015 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einer Bank in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) in die Luft und tötete mindestens 32 Menschen, über 120 wurden verletzt. Ein Sprecher des "Islamischen Staats" behauptete, dieser sei für den Anschlag verantwortlich. Die Taliban stritten eine Beteiligung ab. Einem Selbstmordanschlag in Kabul auf einen Bus, der Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft nach Hause bringen sollte, fielen nach Angaben eines Polizeivertreters vom 10.05.2015 mindestens drei Menschen zum Opfer, 16 wurden verletzt. Alle Opfer sollen Zivilisten gewesen sein, unter ihnen mehrere Frauen. Zum Anschlag bekannten sich die Taliban. Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein. Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt. Zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen, kam es Mitte Mai 2015 zu Kämpfen in Nangarhar (Osten) und Farah (Westen). In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.2014 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier An-greifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein. In Kämpfen zwischen Taliban und Abtrünnigen, die sich dem IS angeschlossen haben, starben am 27.05.14 in Nangarhar (Osten) mehrere Menschen. In der östlichen Provinz Nangarhar kam es erneut zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Kämpfern, die sich dem IS angeschlossen haben. Dabei wurden am 03.06.2015 im Distrikt Spinghar die Häuser von zehn Taliban-Kommandanten niedergebrannt. Am 07.07.2015 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt. Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften, bei denen teilweise auch Zivilisten zu Schaden kamen, gab es in Takhar, Kunduz, Baghlan (Nordosten), Jawzjan (Norden), Zabul, Helmand (Süden), Kapisa, Logar (Zentrum), Ghazni, Paktia (Südosten), Faryab (Westen) und Nangarhar (Osten). In Nangarhar kam es auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Taliban und Anhängern des IS. Bei einem Drohnenangriff in Nangarhar soll am 11.07.2015 ein IS-Führer getötet worden sein. In Nangarhar (Osten) starb am 25.07.2015 ein Polizist bei einem Bombenanschlag, sechs weitere wurden verletzt. Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt. Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt. Am 11.08.2015 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt. Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein. Am 14.08.2015 wurde in Nangarhar (Osten) ein Schuldirektor von Taliban erschossen. Am 22.08.2015 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten. Am 08.09.2015 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe. Am 08.09.2015 stürmten Taliban ein Dorf in der Provinz Nangarhar (Osten) und nahmen bei ihrer Suche nach Anhängern des IS mehrere Zivilisten gefangen. In der Provinz soll der IS 127 Menschen an drei Orten gefangen halten. Am 16.09.2015 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Am 18.09.2015 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Anhänger des IS erzwangen in den vergangenen Wochen die Schließung von 57 Schulen in den Distrikten Achin, Kot und Dih Bala der östlichen Provinz Nangarhar. Etwa 30.000 Kinder sollen hiervon betroffen sein. Am 27.09.2015 griffen Kämpfer, die nach eigenen Angaben dem IS angehören, mehrere Polizeiposten in Nangarhar (Osten) an. Es soll sich dabei um die ersten koordinierten Angriffe von IS-Kämpfern in Nangarhar handeln. In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.2015 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet. Nach russischen Geheimdienstangaben sollen inzwischen rund 3.500 IS-Kämpfer in Afghanistan aktiv sein. In der Provinz Nangarhar (Osten) wurde am 07.10.2015 ein Geistlicher von Anhängern des IS ermordet. In den Provinzen Nangarhar (Osten) und Zabul (Süden) wurden nach offiziellen Angaben vom 19.10.2015 bei Militäroperationen zehn Aufständische, darunter sechs Kämpfer des IS, getötet. Am 20.10.2015 starben in Jalalabad (Provinz Nangarhar, Osten) mindestens drei Menschen bei einem Anschlag auf ein Polizeifahrzeug. Am 26.10.2015 wurden in Jalalabad (Nangarhar) zwei Wachmänner der Unabhängigen Afghanischen Menschrechtskommission (AIHRC) bei einem Bombenanschlag getötet und zwei weitere verletzt. Am 28.10.2015 starben bei verschiedenen Vorfällen in den Provinzen Nangarhar (Osten) und Paktia (Südosten) elf Taliban und vier Polizisten. Im Distrikt Achin der östlichen Provinz Nangarhar erhoben sich Einwohner gegen die Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Am 31.10.2015 traf eine von IS-Kämpfern abgefeuerte Rakete eine Moschee im Distrikt Achin und tötete sechs Menschen, vier wurden verletzt. Zwischen dem
  4. und 07.11.2015 wurden bei Militäraktionen im Distrikt Achin der Provinz Nangarhar über 30 Kämpfer des IS getötet. Die Sicherheitskräfte wollen in dem Distrikt mehr Kontrollposten einrichten. Am 08.11.2015 wurde in Jalalabad (Hauptstadt von Nangarhar, Osten) ein Fahrzeug des Norwegian Refugee Council angegriffen. (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und
  5. September 2014 sowie vom 6., 13.,
  6. und
  7. Oktober 2014 als auch vom
  8. und
  9. November 2014;
  10. Februar,
  11. März,
  12. und
  13. April 2015,
  14. Mai 2015,
  15. Mai 2015,
  16. Mai 2015,
  17. Juni 2015,
  18. Juni 2015,
  19. Juli 2015,
  20. Juli 2015,
  21. August 2015,
  22. August 2015,
  23. August 2015,
  24. September2015 und
  25. September 2015,
  26. September 2015, 12.Oktober 2015,
  27. Oktober 2015,
  28. November 2015,
  29. November 2015) Rückkehrfragen Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung,
  30. August 2013) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering.

UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

  1. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom
  2. April 2013) Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
  3. März 2014, S. 5) Risikogruppen In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus: • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte

der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes, unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der aktuellen Länderberichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2015 abermals zu erörtern, doch machte er davon keinen Gebrauch und blieb trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Personenstand, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit etc.) ergeben sich aus seinem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen, das auch vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen wurde. Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Länderinformationen, welche eine ausgewogene Darstellung verschiedenster Berichte enthalten, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Akt genommen wurden und denen nicht entgegengetreten wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens darauf berief, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Onkel gegen eine Beziehung des Beschwerdeführers mit dessen Tochter - der Cousine des Beschwerdeführers - gewesen sei und ihn deshalb wiederholt geschlagen habe, kann die Glaubwürdigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, zumal der vorgebrachte Sachverhalt keinerlei Asylrelevanz entfaltet. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Erstbefragung vom 07.09.2009, wonach der Beschwerdeführer Angst vor seinen Gläubigern habe, bei denen er sich Geld zur Finanzierung seiner Ausreise ausgeborgt habe. Es wird dazu auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.
  2. verwiesen.Soweit sich der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens darauf berief, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Onkel gegen eine Beziehung des Beschwerdeführers mit dessen Tochter - der Cousine des Beschwerdeführers - gewesen sei und ihn deshalb wiederholt geschlagen habe, kann die Glaubwürdigkeit des Vorbringens dahingestellt bleiben, zumal der vorgebrachte Sachverhalt keinerlei Asylrelevanz entfaltet. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen in der Erstbefragung vom 07.09.2009, wonach der Beschwerdeführer Angst vor seinen Gläubigern habe, bei denen er sich Geld zur Finanzierung seiner Ausreise ausgeborgt habe. Es wird dazu auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.
  3. verwiesen. Zum ebenso vorgebrachten Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Onkel auch deshalb geschlagen worden sei, weil er sich nicht den Taliban anschließen habe wollen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier sehr oberflächlich blieb und einen Zusammenhang zwischen den Schlägen und seiner politischen Gesinnung nicht glaubhaft machen konnte. So stellte er zwar vage in den Raum, dass sein Onkel Mitglied der Taliban gewesen sei, und den Beschwerdeführer deshalb in den Krieg schicken habe wollen, doch konnte er dazu keinen näheren Angaben machen. Weder wusste er, welche genaue Position der Onkel inne gehabt habe (vgl. "Mein Onkel war bei den Taliban Kommandant oder sonst irgendetwas, ich weiß es nicht genau."), noch schilderte er von sich eine konkrete Situation, in der er unmittelbar und persönlich dazu aufgefordert worden wäre, für die Taliban zu kämpfen. Hätte er diesbezüglich tatsächliche eine konkrete Furcht verspürt, hätte er dazu auch ein umfassenderes Vorbringen erstattet und sich nicht auf leere Stehsätze beschränkt (vgl. die lapidaren Ausführungen vom 04.06.2010: "Verstehe ich Sie richtig, dass der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht war, dass Ihr Onkel Sie geschlagen hat?" - "Nein, ich sollte für die Taliban kämpfen.", "Haben Sie einmal für die Taliban gekämpft?" - "Nein.", "Haben Sie Ihrem Onkel gesagt, dass Sie nicht für die Taliban kämpfen wollen?"So stellte er zwar vage in den Raum, dass sein Onkel Mitglied der Taliban gewesen sei, und den Beschwerdeführer deshalb in den Krieg schicken habe wollen, doch konnte er dazu keinen näheren Angaben machen. Weder wusste er, welche genaue Position der Onkel inne gehabt habe vergleiche "Mein Onkel war bei den Taliban Kommandant oder sonst irgendetwas, ich weiß es nicht genau."), noch schilderte er von sich eine konkrete Situation, in der er unmittelbar und persönlich dazu aufgefordert worden wäre, für die Taliban zu kämpfen. Hätte er diesbezüglich tatsächliche eine konkrete Furcht verspürt, hätte er dazu auch ein umfassenderes Vorbringen erstattet und sich nicht auf leere Stehsätze beschränkt vergleiche die lapidaren Ausführungen vom 04.06.2010: "Verstehe ich Sie richtig, dass der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht war, dass Ihr Onkel Sie geschlagen hat?" - "Nein, ich sollte für die Taliban kämpfen.", "Haben Sie einmal für die Taliban gekämpft?" - "Nein.", "Haben Sie Ihrem Onkel gesagt, dass Sie nicht für die Taliban kämpfen wollen?" - "Ja, aus diesem Grund wurde ich geschlagen, als ich nein sagte.", "Jetzt wurden Sie aber bereits vor Jahren geschlagen und haben Sie seither auch nicht für die Taliban gekämpft. Mittlerweile hätte Ihr Onkel doch schon merken müssen, dass Sie sich den Taliban nicht anschließen?" - "Er wollte mich zwingen, für die Taliban zu kämpfen."). Wie dieser Zwang ausgesehen habe, blieb offen. Die knappe Schilderung des Beschwerdeführers kann auch nicht als plausibel erachtet werden, zumal der Onkel - wäre er tatsächlich ein Kommandant der Taliban gewesen - sicher Mittel und Wege gefunden hätte, den Beschwerdeführer zum Kampf heranzuziehen und es nicht über Jahre hinweg bei leeren Drohungen belassen hätte. Dadurch, dass der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, war klar ersichtlich, dass er seine Aussagen auch nichts hinzufügen wollte bzw. konnte.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 28.06.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 06.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine Verfolgung kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).Eine Verfolgung kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6, leg.cit.). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.03.2001, Zahl: 2000/20/0539).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.03.2001, Zahl: 2000/20/0539). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der angeblich nicht geduldeten Beziehung zu seiner Cousine sowie dem Vorbringen zur Angst vor seinen Gläubigern entfaltet - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz, fehlt es doch an einem Anknüpfungspunkt zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend geregelten Fluchtgründe. Beim Themenkomplex rund um die Beziehung zur Cousine handelt es sich um rein private Probleme. Entgegen den nicht näher ausgeführten Überlegungen in der Beschwerde kann hier jedenfalls kein Zusammenhang zur "sozialen Gruppe der Familie" erkannt werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer Glauben schenken will, so war er seinen Angaben nach den Repressionen seines Onkels deshalb ausgesetzt, weil er eine Beziehung zu dessen Tochter führte, was dieser nicht duldete, nicht aber wegen der Angehörigeneigenschaft zu seiner Familie. Der Auslöser der behaupteten Verfolgung lag also im Verhalten des Beschwerdeführers begründet und nicht in seiner Familienzugehörigkeit. Wäre alleine die Familienzugehörigkeit ausschlaggebend, so müsste beispielsweise auch der Bruder des Beschwerdeführers bedroht sein, wovon aber keine Rede war. Bei der Angst des Beschwerdeführers vor seinen Gläubigern, bei denen er sich Geld für die Finanzierung der Ausreise ausgeborgt habe, handelt es sich um wirtschaftliche Überlegungen, die bei der Frage nach der Gewährung von Asyl ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben. Dass die Übergriffe des Onkels auch wegen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers erfolgt seien, konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt III.2. in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen.Dass die Übergriffe des Onkels auch wegen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers erfolgt seien, konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt römisch drei.2. in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen. Es wird nicht verkannt, dass auch das Handeln von Privatpersonen in bestimmten Fällen dem Staat zuzurechnen sind und daher Asylrelevanz entfalten können, doch sind derartige Überlegungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da es im Vorbringen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - an jeglichen Anknüpfungspunkten zur Genfer Flüchtlingskonvention mangelt bzw. diese nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W213.1410694.2.00

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