F, (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (AsylG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, wurde im Bundesgebiet am 06.10.2009 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, war nicht in der Lage, sich auszuweisen, und stellt im Zuge der Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am 07.10.2009 als Fluchtgrund an: "Mein Onkel XXXX hat mich mit dem Umbringen bedroht, da ich und meine Familie gegen die Taliban waren. Ein weiterer Grund ist, dass ich in meine Cousine verliebt war und ihr Vater XXXX das nicht duldete und mir deswegen auch einen Schaden zufügen wollte. Weiters habe ich mir für meine Flucht 9.000,-- US Dollar ausgeborgt und kann diese momentan nicht zurückzahlen. Ich würde deswegen auch Probleme mit den Gläubigern bekommen."Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am 07.10.2009 als Fluchtgrund an: "Mein Onkel römisch 40 hat mich mit dem Umbringen bedroht, da ich und meine Familie gegen die Taliban waren. Ein weiterer Grund ist, dass ich in meine Cousine verliebt war und ihr Vater römisch 40 das nicht duldete und mir deswegen auch einen Schaden zufügen wollte. Weiters habe ich mir für meine Flucht 9.000,-- US Dollar ausgeborgt und kann diese momentan nicht zurückzahlen. Ich würde deswegen auch Probleme mit den Gläubigern bekommen." Zu seinen Befürchtungen betreffend eine etwaige Rückkehr nach Afghanistan führte er aus: "Ich habe Angst vor meinem Onkel, den Taliban und den Gläubigern. Mein Leben ist in meiner Heimat in Gefahr." Zur Reiseroute nach Österreich erklärte der Beschwerdeführer, er sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran und die Türkei bis nach Griechenland gelangt, wo er sich eineinhalb Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Mazedonien, Serbien und Ungarn bis ins Bundesgebiet gereist. Sowohl in Griechenland als auch in Serbien habe er Kontakt zu den Polizeibehörden gehabt, er sei aber nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Aufgrund dieser Angaben führte das Bundesasylamt in der Folge ein Konsultationsverfahren
der Dublin II Verordnung mit Griechenland durch. Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur geplanten Überstellung nach Griechenland einvernommen.Aufgrund dieser Angaben führte das Bundesasylamt in der Folge ein Konsultationsverfahren
der Dublin römisch zwei Verordnung mit Griechenland durch. Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes zur geplanten Überstellung nach Griechenland einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen ohne in die Sache einzutreten, und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführer werde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen ohne in die Sache einzutreten, und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer werde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.01.2010, Zl. S13 410694-1/2009/4E, den bekämpften Bescheid. Am 09.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer abermals Parteiengehör gewährt. Die vom Asylgerichtshof geforderte individuelle Zusicherung für den Beschwerdeführer, wonach sich Griechenland bereit erklären müsste, ihn zu versorgen und ihm die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung zu bieten, konnte seitens des Bundesasylamtes nicht erlangt werden. Dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.05.2010 lässt unter anderem Folgendes entnehmen: "Soweit (...) beurteilbar, leidet der Antragsteller an einer Anpassungsstörung, die auf die geschilderten schwierigen Lebensumstände in seiner Heimat, die Fluchterlebnisse im Rahmen mehrmaliger Fluchtversuche, seine derzeitige Lebenssituation und die unsichere Zukunftsaussichten zurückzuführen ist. Dieses Störungsbild gehrt mit einer reduzierten Befindlichkeit, Zukunftsängsten, reduzierter Stimmung und Rückzugstendenzen einher. (...) Eine Traumatisierung vom Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich gutachterlich nicht feststellen. (...)" Im Rahmen der Einvernahme vom 04.06.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe, doch wolle er nunmehr seien Nachnamen richtigstellen auf XXXX. Zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten wolle er sich nicht äußern. Abgesehen von den psychischen Problemen leide er auch unter Nierensteinen und habe diesbezüglich ab und zu Beschwerden. Daher er auch in Afghanistan bereits einen Arzt aufgesucht, in Österreich jedoch noch nicht. Er sei hier nur bei einem Psychotherapeuten in Behandlung, der ihm auch Medikamente verschrieben habe.Im Rahmen der Einvernahme vom 04.06.2010 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt zu Beginn über Nachfrage an, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe, doch wolle er nunmehr seien Nachnamen richtigstellen auf römisch 40 . Zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten wolle er sich nicht äußern. Abgesehen von den psychischen Problemen leide er auch unter Nierensteinen und habe diesbezüglich ab und zu Beschwerden. Daher er auch in Afghanistan bereits einen Arzt aufgesucht, in Österreich jedoch noch nicht. Er sei hier nur bei einem Psychotherapeuten in Behandlung, der ihm auch Medikamente verschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er spreche Paschtu und Farsi. Er besitze keine Dokumente und habe auch nie einen eigenen Reisepass gehabt. Er sei Paschtune und Sunnit. Im Heimatland sei der Beschwerdeführer weder bei einer Partei oder politischen Organisation gewesen, noch habe er einer bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet, weil er dafür noch zu jung gewesen sei. In der Heimat habe der Beschwerdeführer zuletzt im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX im Distrikt Jalalabad gelebt. Er sei nun zum dritten oder vierten Mal im Ausland. Einmal sei er aus dem Iran und zwei Mal aus der Türkei abgeschoben worden. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt, das der Familie gehört habe. Der Vater sowie eine der Schwestern seien bereits verstorben. Im Heimatdorf würden nicht mehr viele Leute leben, da Krieg sei, das Dorf bombardiert werde und viele flüchten würden. Im Moment wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Mutter, die Schwester und der Bruder aufhalten würden. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Davor hätten die Angehörigen noch an der genannten Anschrift gelebt. Die Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Das, was sie gehabt hätten, habe ihnen der Onkel väterlicherseits weggenommen. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, sei es der Familie gut gegangen. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie sei weder arm noch reich gewesen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr ins Heimatland.In der Heimat habe der Beschwerdeführer zuletzt im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 im Distrikt Jalalabad gelebt. Er sei nun zum dritten oder vierten Mal im Ausland. Einmal sei er aus dem Iran und zwei Mal aus der Türkei abgeschoben worden. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder in einem Haus gewohnt, das der Familie gehört habe. Der Vater sowie eine der Schwestern seien bereits verstorben. Im Heimatdorf würden nicht mehr viele Leute leben, da Krieg sei, das Dorf bombardiert werde und viele flüchten würden. Im Moment wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sich seine Mutter, die Schwester und der Bruder aufhalten würden. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Davor hätten die Angehörigen noch an der genannten Anschrift gelebt. Die Familie habe keine Besitztümer im Heimatland. Das, was sie gehabt hätten, habe ihnen der Onkel väterlicherseits weggenommen. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, sei es der Familie gut gegangen. Er habe in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Die Familie sei weder arm noch reich gewesen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit zwei Monaten habe er keinen Kontakt mehr ins Heimatland. In der Folge machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Fluchtweg und hielt fest, dass er eigentlich nach England reisen habe wollen, weil er dort einen Freund habe, doch sei er in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Aufgefordert zu schildern, aus welchen Gründen er die Heimat verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Onkel väterlicherseits wollte mich in den Krieg schicken. Er hat mir ein paar Mal eine Tablette gegeben, um diese einzunehmen. Danach ging es mir nicht gut, ich war dann oft nervös und hatte Streit mit meiner Mutter. Seine Tochter ist mit mir in eine Schule gegangen, sie ist aber nicht mit mir gemeinsam in die Schule gegangen, sondern wurde sie von ihrem Bruder begleitet. Ich wusste nicht, dass sie in mich verliebt ist. Als mein Onkel davon erfuhr, hat er mir dann diese Tablette gegeben und wollte er mich in den Krieg schicken, damit ich von dort weg bin. Mein Onkel war bei den Taliban Kommandant oder sonst irgendwas, ich weiß es nicht genau. Er wollte mich beseitigen. Das war jetzt alles, aber wenn Sie Fragen haben, würde ich diese gerne beantworten." Die Cousine sei immer zu ihnen nach Hause gekommen und der Onkel habe den Beschwerdeführer von dort wegschaffen wollen, damit er mit seiner Tochter keine Beziehung führen könne. Vorgehalten, dass er bei der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung auch von Schlägen berichtet habe, wohingegen er das nun nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass das richtig sei. Er vergesse alles. Der Onkel habe ihn viel geschlagen, man sehe auch Narben auf seinem Kopf. Wie alt er damals gewesen sei, als der Onkel begonnen habe, ihn zu schlagen, wisse er nicht genau. Er sei sicher älter als zehn Jahre gewesen, vielleicht 13 oder 14 Jahre alt. Der Onkel habe den Beschwerdeführer geschlagen, weil er ihn für den Krieg trainieren haben wollen und auch wegen seiner Tochter. Befragt, wie die Eltern des Beschwerdeführers reagiert hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe vor meinen Eltern nichts erzählt. Aus diesem Grund hatte ich noch mehr Druck im Kopf gespürt. (...) Einmal hat mein Onkel mir den Kopf gebrochen. Ich ging zu meinem Vater und dieser hat mich noch mehr geschlagen. Er dachte, dass ich mit jemandem Streit hatte. Ich habe ihm nicht erzählt, dass sein Bruder mich verletzt hat." Der Onkel habe zwei oder drei Gassen entfernt gewohnt. Der Beschwerdeführer sei beispielsweise draußen geschlagen worden, oder er sei zum Onkel nach Hause gegangen, um mit der Tante zu sprechen, und wenn die Tante mit dem Haushalt beschäftigt gewesen sei, habe der Onkel den Beschwerdeführer geschlagen. Die Tante habe das nicht mitbekommen. Nur der Sohn des Onkels, der älter als der Beschwerdeführer gewesen sei, habe es gewusst und er habe den Beschwerdeführer auch ab und zu geschlagen. Befragt, ob er versucht habe sich zu wehren, schilderte der Beschwerdeführer: "Meinem Vater habe ich nichts darüber erzählt, aber meinem Onkel mütterlicherseits. Er sagte aber, dass das unser Problem sei. Als es nicht mehr ging, hat mich mein Onkel dann weggeschickt." Der Beschwerdeführer habe keine Abwehrhandlung gesetzt, weil er gegen den Onkel wehrlos gewesen sei. Der Onkel sei kräftig gewesen und außerdem seien sie manchmal zu zweit gewesen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sei nicht geschlagen worden. Noch einmal nachgefragt, weshalb gerade der Beschwerdeführer das Ziel des Onkels gewesen sei, wiederholte er, dass die Tochter des Onkels in den Beschwerdeführer verliebt gewesen sei und der Onkel das gewusst habe. Der Beschwerdeführer habe nun Angst vor seinem Onkel und vor der Regierung. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer den Namen des Onkels und gab an, sein Alter nicht zu kennen. Befragt, ob es richtig sei, dass der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus der Heimat der Umstand gewesen sei, dass er vom Onkel geschlagen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Nein, ich sollte für die Taliban kämpfen. Ich sollte Menschen umbringen." Er habe nie für die Taliban gekämpft. Er habe dem Onkel auch gesagt, dass er nicht für die Taliban kämpfen wolle, und sei deshalb vom Onkel geschlagen worden. Vorgehalten, dass der Onkel doch einsehen hätte müssen, dass er sich den Taliban nicht anschließen werde, wenn auch die jahrlangen Schläge ihn nicht dazu gebracht hätten, entgegnete der Beschwerdeführer: "Er wollte mich zwingen, für die Taliban zu kämpfen." Wenn der Beschwerdeführer die Heimat nicht verlassen hätte, wäre er vom Onkel umgebracht worden. Sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner Religion Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, von seinem Onkel umgebracht zu werden. Auch seien Familie sei jetzt geflüchtet und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Über Nachfrage, weshalb die Familie geflüchtet sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Nach meiner Flucht fragte er nach mir. Er hat meinen Bruder auch bei uns zu Hause geschlagen und deshalb ist meine Familie geflüchtet, aber ich weiß nicht wohin." Zur Frage, wie der Onkel reagiert habe, als der Beschwerdeführer zuvor Afghanistan verlassen habe, um in den Iran und die Türkei zu gehen, meinte er: "Damals war ich immer drei oder vier Monate weg. Meine Familie hat mir nicht erzählt, ob mein Onkel nach mir gefragt hat. Darüber wurde mir nichts erzählt." Befragt, weshalb der Onkel diesmal so reagieren sollte, wo er doch froh sein müsste, dass der Beschwerdeführer jetzt wenigstens keine Beziehung mit der Cousine führen könne, gab er an: "Als ich in Griechenland war, habe ich von meiner Familie erfahren, dass der Sohn meines Onkels auf dem Weg nach Griechenland sei. Deshalb bin ich nach Österreich gekommen. (...) Ich weiß es nicht. Ich weiß selbst nicht, was er von mir will." Die Eltern des Beschwerdeführers seien keine Anhänger der Taliban, auch sonst niemand der Familie. Es sei auch nicht die gesamte Familie des Onkels väterlicherseits Anhänger der Taliban. Der Onkel und sein Sohn seien Taliban, seine Frau und die Töchter aber nicht. Für den Beschwerdeführer habe es keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Wenn es die Möglichkeit gegeben hätte, wäre er jetzt nicht hier. Der Onkel habe sogar seinen Sohn nach Griechenland geschickt. Der Beschwerdeführer sei weder im Heimatland noch woanders in Strafhaft gewesen. Nur weil er illegal unterwegs gewesen sei, sei er abgeschoben und eingesperrt worden. Als er von der Türkei abgeschoben worden sei, sei er in Afghanistan zwei oder drei Monate eingesperrt worden. Ob es momentan einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn in Afghanistan gebe, wisse er nicht. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die er jedoch nicht nutzte. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich unbescholten sei. Nur als er im Bundesgebiet aufgegriffen worden sei, sei er eine Nacht in Haft gewesen. Er lebe von der Bundesbetreuung und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei bereits in einen Deutschkurs gegangen, habe sich aber nicht merken können und habe daher nichts gelernt. In Kürz beginne in neuer Kurs, den er besuchen werde. Sonst habe er keine sozialen Bindungen an Österreich. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Sein Familienname wurde von XXXX auf XXXXgeändert.Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzungen vor. Sein Familienname wurde von römisch 40 auf XXXXgeändert. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 09 12.320-BAT,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15.06.2010, Zl. 09 12.320-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung führte das Bundesasylamt zur Frage der Asylgewährung im Wesentlichen aus: "Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, führten Sie am 04.06.2010 gefragt nach ihren Fluchtgründen an, dass Ihre Cousine in Sie verliebt gewesen wäre und wäre Ihr Onkel väterlicherseits gegen eine Beziehung zu Ihrer Cousine gewesen. Deshalb habe er Sie geschlagen und wegschaffen wollen. Durch die Schläge hätte Ihr Onkel väterlicherseits erreichen wollen, dass Sie sich den Taliban anschließen und in den Krieg ziehen. Ihre Familie hätte von den Schlägen nichts mitbekommen. Der Konflikt zwischen Ihrem Onkel und Ihnen ist nicht unter die in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Fluchtgründe zu subsummieren. Das Verhalten Ihres Onkels ist dem Staat nicht zurechenbar, sondern handelt es sich bei Ihrem Onkel väterlicherseits um eine Privatperson. In Gesamtschau ist Ihr Fluchtvorbringen nicht asylrelevant." Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes liege ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention vor (soziale Gruppe/Familie bzw. politische Gründe).Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes liege ein Konnex zur Genfer Flüchtlingskonvention vor (soziale Gruppe/Familie bzw. politische Gründe). Es sei unrichtig, dass die Verfolgung durch Privatpersonen dem Staat nicht zurechenbar sei, da der afghanische Staat unfähig sei, gegen Verfolgung von Privatpersonen vorzugehen. Wie sich den Länderberichten entnehmen lasse, werde die afghanische Polizei ihrer Aufgabe der Durchsetzung von Recht und Gesetz nicht gerecht und sei die afghanische Regierung nicht im Stande, die Sicherheit ihrer Bürger zu gewährleisten. Somit müsse sie sich das Verhalten von Privatpersonen zurechnen lassen. Am 17.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Den im Laufe des Verfahrens von der LPD Oberösterreich übermittelten Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 29.11.2013, am 14.02.2014 sowie am 17.03.2014 näher bestimmte Mengen an Marihuana sichergestellt wurden. Weiters konnte der Beschwerdeführer nachträglich als jener Täter ausgeforscht werden, welcher am 26.09.2014 in einer näher bezeichneter Bar Dienstleistungen mit einer falschen Banknote (100,-- EUR) bezahlte. Zudem wurde ein detaillierter Abschlussbericht betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Suchtgifthandel (§ 28a Abs. 1 SMG) übermittelt.Den im Laufe des Verfahrens von der LPD Oberösterreich übermittelten Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass beim Beschwerdeführer am 29.11.2013, am 14.02.2014 sowie am 17.03.2014 näher bestimmte Mengen an Marihuana sichergestellt wurden. Weiters konnte der Beschwerdeführer nachträglich als jener Täter ausgeforscht werden, welcher am 26.09.2014 in einer näher bezeichneter Bar Dienstleistungen mit einer falschen Banknote (100,-- EUR) bezahlte. Zudem wurde ein detaillierter Abschlussbericht betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Suchtgifthandel (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) übermittelt. Von XXXX2015 bis XXXX2015 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer
1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Weiters waren der Beschwerdeführer sowie eine näher bezeichnete rumänische Staatsangehörige verdächtig und wurden zur Anzeige gebracht, sich im Zuge eines Beziehungsstreites am 11.08.2015 gegenseitig am Körper verletzt zu haben; diesbezüglich wurden wechselseitige Betretungsverbote der jeweiligen Wohnungen ausgesprochen. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer
GB und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Gemeinde XXXX, Dorf XXXX. Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Jalalabad, Gemeinde römisch 40 , Dorf römisch 40 . Er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Paschtunen. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat. Das psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 04.05.2010 hält fest, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung leidet, die das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erreicht. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer
1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer
GB und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom XXXX2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB und Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt: Sicherheitslage allgemein In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär. Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.) Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer
UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
der Auslegung durch die Taliban verstoßen • Frauen • Kinder • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI) • Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen • an Blutfehden beteiligte Personen • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen. Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa: • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern • Zwangsrekrutierung • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine Verfolgung kann
G 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
G 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).Eine Verfolgung kann
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6, leg.cit.). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.03.2001, Zahl: 2000/20/0539).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0614, 29.03.2001, Zahl: 2000/20/0539). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der angeblich nicht geduldeten Beziehung zu seiner Cousine sowie dem Vorbringen zur Angst vor seinen Gläubigern entfaltet - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz, fehlt es doch an einem Anknüpfungspunkt zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend geregelten Fluchtgründe. Beim Themenkomplex rund um die Beziehung zur Cousine handelt es sich um rein private Probleme. Entgegen den nicht näher ausgeführten Überlegungen in der Beschwerde kann hier jedenfalls kein Zusammenhang zur "sozialen Gruppe der Familie" erkannt werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer Glauben schenken will, so war er seinen Angaben nach den Repressionen seines Onkels deshalb ausgesetzt, weil er eine Beziehung zu dessen Tochter führte, was dieser nicht duldete, nicht aber wegen der Angehörigeneigenschaft zu seiner Familie. Der Auslöser der behaupteten Verfolgung lag also im Verhalten des Beschwerdeführers begründet und nicht in seiner Familienzugehörigkeit. Wäre alleine die Familienzugehörigkeit ausschlaggebend, so müsste beispielsweise auch der Bruder des Beschwerdeführers bedroht sein, wovon aber keine Rede war. Bei der Angst des Beschwerdeführers vor seinen Gläubigern, bei denen er sich Geld für die Finanzierung der Ausreise ausgeborgt habe, handelt es sich um wirtschaftliche Überlegungen, die bei der Frage nach der Gewährung von Asyl ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben. Dass die Übergriffe des Onkels auch wegen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers erfolgt seien, konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt III.2. in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen.Dass die Übergriffe des Onkels auch wegen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers erfolgt seien, konnte der Beschwerdeführer - wie unter Punkt römisch drei.2. in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen. Es wird nicht verkannt, dass auch das Handeln von Privatpersonen in bestimmten Fällen dem Staat zuzurechnen sind und daher Asylrelevanz entfalten können, doch sind derartige Überlegungen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht im gegenständlichen Fall nicht zielführend, da es im Vorbringen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - an jeglichen Anknüpfungspunkten zur Genfer Flüchtlingskonvention mangelt bzw. diese nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und auch von Amts wegen ist eine solche nicht zu erkennen. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Sicherheitslage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W213.1410694.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.