RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW226 1436973-2 SpruchW226 1436972-2/3E W226 1436973-2/3E W226 1436974-2/3E W226 1436975-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX ; 2.) der XXXX ;Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 ; 2.) der römisch 40 ; 3.) der XXXX ; 4.) der XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2015, Zl. 1.) 820398301-1474809; 2.) Zl. 820398410-1474795;3.) der römisch 40 ; 4.) der römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.11.2015, Zl. 1.) 820398301-1474809; 2.) Zl. 820398410-1474795; 3.) Zl. 820398508-1474787 und 4.) Zl. 820398606-1474779 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 02.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Anlässlich der an demselben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Erstbeschwerdeführerin nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Tochter XXXX am XXXX in XXXX von Unbekannten entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst gewartet, dass sie nach Hause komme und habe herumtelefoniert, um herauszufinden, wo sie sich aufhalte. Um Mitternacht habe eine Frau angerufen und gesagt, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bei ihr sei. Sie habe anschließend ihre Tochter abgeholt. Diese habe ihr erzählt, dass sie acht Stunden lang in einem Keller eingesperrt gewesen und geschlagen worden sei. Anschließend habe die Erstbeschwerdeführerin Drohungen auf ihrem Handy erhalten, wonach sie erschossen werden solle, wenn sie die Leute verrate und anzeige. Sie habe dann Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Aus Angst um ihr Leben bzw. um jenes ihrer Tochter, habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, die Russische Föderation zu verlassen.Anlässlich der an demselben Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST gab die Erstbeschwerdeführerin nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Tochter römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 von Unbekannten entführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe zunächst gewartet, dass sie nach Hause komme und habe herumtelefoniert, um herauszufinden, wo sie sich aufhalte. Um Mitternacht habe eine Frau angerufen und gesagt, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bei ihr sei. Sie habe anschließend ihre Tochter abgeholt. Diese habe ihr erzählt, dass sie acht Stunden lang in einem Keller eingesperrt gewesen und geschlagen worden sei. Anschließend habe die Erstbeschwerdeführerin Drohungen auf ihrem Handy erhalten, wonach sie erschossen werden solle, wenn sie die Leute verrate und anzeige. Sie habe dann Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe erhalten. Aus Angst um ihr Leben bzw. um jenes ihrer Tochter, habe die Erstbeschwerdeführerin beschlossen, die Russische Föderation zu verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihre Schwester XXXX am XXXX von Unbekannten entführt und in einen Keller verbracht worden sei, wobei sie geschlagen worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen. Ihre Mutter habe danach Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Aus diesem Grund hätten sie sich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu ihren Fluchtgründen befragt vor, dass ihre Schwester römisch 40 am römisch 40 von Unbekannten entführt und in einen Keller verbracht worden sei, wobei sie geschlagen worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen. Ihre Mutter habe danach Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Aus diesem Grund hätten sie sich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Schwester XXXX am XXXX in XXXX entführt worden sei. Als sie in XXXX gewesen seien, sei ihrer Mutter am Telefon gedroht worden, dass sie umgebracht würden, weshalb sie anschließend ihre Heimat verlassen hätten.Die Drittbeschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt an, dass ihre Schwester römisch 40 am römisch 40 in römisch 40 entführt worden sei. Als sie in römisch 40 gewesen seien, sei ihrer Mutter am Telefon gedroht worden, dass sie umgebracht würden, weshalb sie anschließend ihre Heimat verlassen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.04.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen aus, am XXXX in XXXX von Unbekannten entführt worden zu sein. Als sie in die Apotheke gegangen sei, habe man sie von hinten gepackt und in ein Fahrzeug geschleppt. Anschließend habe man ihr eine Pistole angehalten, ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte und sie betäubt. Als sie wieder munter geworden sei, sei sie in einem Keller gewesen und habe herumgeschrien. Ein Mann sei gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht ruhig sei und habe sie dieser auch geschlagen. Anschließend seien Männer gekommen, hätten sie geholt und auf die Straße gebracht. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien, sodass ihr Passanten zur Hilfe gekommen seien und sie habe flüchten können. Sie sei in ein Haus gelaufen, in dem eine Frau gewesen sei, die ihr geholfen habe. Diese habe dann auch ihre Mutter verständigt. Es komme häufig vor, dass Mädchen entführt, vergewaltigt und ermordet würden; die Viertbeschwerdeführerin sei nur geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt worden. Im Oktober 2011, als sie wieder in XXXX gewesen seien, hätten sie Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Die Unbekannten hätten jedoch nicht gesagt, was sie wollen. Die Beschwerdeführerinnen seien bei der Polizei und beim FSB gewesen, jedoch sei ihnen nicht geholfen worden, weshalb sie schließlich beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen.Die Viertbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.04.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen aus, am römisch 40 in römisch 40 von Unbekannten entführt worden zu sein. Als sie in die Apotheke gegangen sei, habe man sie von hinten gepackt und in ein Fahrzeug geschleppt. Anschließend habe man ihr eine Pistole angehalten, ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie sich nicht ruhig verhalte und sie betäubt. Als sie wieder munter geworden sei, sei sie in einem Keller gewesen und habe herumgeschrien. Ein Mann sei gekommen und habe gesagt, dass er sie umbringen würde, wenn sie nicht ruhig sei und habe sie dieser auch geschlagen. Anschließend seien Männer gekommen, hätten sie geholt und auf die Straße gebracht. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien, sodass ihr Passanten zur Hilfe gekommen seien und sie habe flüchten können. Sie sei in ein Haus gelaufen, in dem eine Frau gewesen sei, die ihr geholfen habe. Diese habe dann auch ihre Mutter verständigt. Es komme häufig vor, dass Mädchen entführt, vergewaltigt und ermordet würden; die Viertbeschwerdeführerin sei nur geschlagen, nicht jedoch vergewaltigt worden. Im Oktober 2011, als sie wieder in römisch 40 gewesen seien, hätten sie Drohanrufe erhalten, wonach sie getötet würden. Die Unbekannten hätten jedoch nicht gesagt, was sie wollen. Die Beschwerdeführerinnen seien bei der Polizei und beim FSB gewesen, jedoch sei ihnen nicht geholfen worden, weshalb sie schließlich beschlossen hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Am 03.04.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerinnen zugelassen und diesen Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt.Am 03.04.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerinnen zugelassen und diesen Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Am 13.04.2012 langte durch das LPK Niederösterreich OEA-Task Force das Ergebnis der Handyauswertung beim Bundesasylamt ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, dass sie Probleme mit dem Blutdruck habe und deshalb in ärztlicher Behandlung stehe. Sie nehme auch Medikamente ein. Die Frage, ob sie ärztliche Unterlagen habe oder in ihrem Heimatland deshalb in Behandlung gestanden sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, einen Deutschkurs zu besuchen und schon etwas lesen zu können. Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, in XXXX geboren zu sein. XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin die pädagogische Berufsschule angefangen und anschließend eine mittlere Fachausbildung abgeschlossen. Bis XXXX habe sie als Lehrerin in einer Schule gearbeitet, anschließend habe sie geheiratet und ihre drei Töchter bekommen. Ihr Mann sei im Jahr XXXX verstorben. Im Jahr XXXX seien sie nach XXXX gezogen, weil ihre mittlere Tochter dort eine medizinische Schule besucht habe. XXXX habe auch ihre jüngste Tochter eine Ausbildung an dieser Schule begonnen. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe XXXX ein Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät begonnen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nach der Geburt ihrer Kinder keine Zeit mehr gehabt zu studieren und habe Bekleidung am Markt verkauft. XXXX habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Mannes sehr verschlechtert. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, ein gutes Einkommen zu erzielen, um ihren Töchtern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Nachgefragt, wann ihr letzter Arbeitstag in der Heimat gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies am XXXX gewesen sei. Anschließend habe sie eine Verkäuferin engagiert und sei weggefahren. Nach ihrer Rückkehr aus Tschetschenien habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie nach der Entführung Angst gehabt habe, ihre Töchter alleine zu Hause zu lassen. Seitdem sie am
- oder 03.09.2011 nach XXXX gefahren seien, habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Töchter nicht mehr alleine gelassen. Im September seien sie alle zu Hause gewesen; anschließend habe XXXX das College besuchen und XXXX als Hebamme arbeiten müssen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre älteste Tochter seien immer zusammen gewesen; sie habe auch als Verkäuferin bei ihr am Stand gearbeitet und mit der Buchführung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre beiden Schwestern und deren Kinder in Tschetschenien leben und eine staatliche Pension beziehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet, habe selbst eine Witwenpension bekommen und für ihre Töchter jeweils bis zum
- Lebensjahr eine Hinterbliebenenpension bezogen. Nachgefragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sich nach der Entführung ihrer Tochter entschieden zu haben, auszureisen. Tatsächlich seien sie dann am XXXX ausgereist. Dazu aufgefordert, ihre Aufenthaltsorte seit XXXX bis zur Ausreise chronologisch und lückenlos anzugeben, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit XXXX in XXXX gewohnt zu haben. Zuletzt hätten sie in einem Miethaus gelebt. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am 05.07.2011 nach Tschetschenien gefahren zu sein, weil ihre Töchter Ferien gehabt hätten. Am XXXX sei ihre Tochter, als sie von der Erstbeschwerdeführerin zur Apotheke geschickt worden sei, entführt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie gebeten, Medikamente aus der Apotheke zu holen, weil sie erkältet gewesen sei und Halsschmerzen gehabt habe. Als sie nicht zurückgekehrt sie, habe sie dann alle Krankenhäuser, die Polizei und Verwandte angerufen, sie jedoch nirgends finden können. Die Verwandten hätten sie nicht ernst genommen und gesagt, die Erstbeschwerdeführerin werde bald Besuch von Hochzeitswerbern bekommen; sie solle schlafen gehen und sich keine Sorgen machen. Die anderen beiden Töchter der Erstbeschwerdeführerin hätten geweint und habe sie versucht, diese zu beruhigen. In der Nacht habe sie einen Anruf von einer Frau erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass sich ihre Tochter bei ihr befinde. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit einem Taxi in das genannte Dorf gefahren. Dort habe die Frau, die zuvor angerufen habe, ihre Tochter zum Auto gebracht. Diese habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt, sei am Hals und Dekolletee ganz schwarz gewesen und habe geschrien, dass sie nach XXXX wolle, weil diese Banditen sie alle töten würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwischenzeitig ihre anderen beiden Töchter angerufen und diesen mitgeteilt, dass sie die nötigsten Dokumente packen sollten. Anschließend seien sie gleich mit dem Taxi nach XXXX weitergefahren. In XXXX habe die Erstbeschwerdeführerin den Kinderarzt gerufen, der ihr die notwendigen Medikamente verschrieben habe. Einige Tage später sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Tochter XXXX gefragt worden, welche Tante von ihr Schlimmes angestellt habe, weil ihr der Mann, den sie angefleht habe, mitgeteilt habe, dass sie sich selbst töten werde, so wie ihre Tante andere Frauen dazu gezwungen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei zunächst schockiert gewesen, habe sich dann jedoch erinnert, dass ihr ihr Mann einmal erzählt habe, dass eine seiner Cousinen eine Schahidka gewesen sei, die einen Frauenbataillon geleitet habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar von ihrem Mann gewusst, dass seine Verwandten Schahiden seien, habe aber nie gedacht, dass sich dies auf ihre Kinder auswirken werde. Nachgefragt, ob sie zu ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Banditen ihnen am Tag und in der Nacht gedroht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Audio-Aufnahmen von den Drohungen und habe sich an die Polizei und den FSB in XXXX gewandt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten. Sie habe sogar einen Brief an Kadyrow geschrieben und um Hilfe gebeten, weil ihre Kinder studieren wollen würden. Sie habe jedoch von niemandem Hilfe bekommen. Ihr Mann habe zwei Cousinen und zwei Cousins gehabt. Ihr Mann habe ständig gesagt, dass sie Terroristen seien, im Wald kämpfen würden und dass seine Schwester, die Leiterin unter den Schahiden sei, XXXX erobert habe und nach ihnen gefahndet würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie seit der Geburt der dritten Tochter nicht mehr gesehen. Auf die Frage, ob es jemals konkrete Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin selbst oder Drohungen gegen sie gegeben habe, führte sie aus, dass ihr nach der Entführung ihrer Tochter am 10.10.2011 telefonisch von einer männlichen Stimme gedroht worden sei. Er habe gesagt, dass er vor ihren Augen ihre Kinder abstechen und sie erschießen würde. Sie hätten dann die Polizei gerufen, die ziemlich schnell zu ihnen gekommen sei. Der Polizist habe versucht sie zu beruhigen und gesagt, dass die Banditen das ohne Bedrohung gleich tun würden, wenn sie tatsächlich vorhätten, sie zu töten. Der Polizist habe ihr seine Handynummer gegeben und ihr nahegelegt, Aufnahmen zu machen, wenn es wieder zu Drohungen kommen sollte. Am 18.10.2011 hätten dann auch ihre Töchter XXXX und XXXX Drohanrufe erhalten. Am 19.
- sei die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Paket für sie gebe. Ihren Töchtern hätten sie gesagt, dass sie nicht aufgeben würden, bevor der Stamm der XXXX nicht ausgerottet sei. Bezüglich des Pakets habe ihr ein Mann telefonisch mitgeteilt, dass eine Frau aus Dagestan ein Paket für sie abgegeben habe, das sie abholen solle. Er habe ihr dann die Marke und das Kennzeichen seines Autos genannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe darauf die Polizei angerufen und zum Treffpunkt geschickt. Nachgefragt, wie oft die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden sei, führte sie aus, es nicht gezählt zu haben, sie hätten sie endlos bedroht. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der FSB ihre Anzeigen abgelehnt hätten, hätten sie das Telefon abgeschaltet und dieses nur eingeschaltet, um Telefonate zu tätigen. Sie hätten oft angerufen, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Ende September, als es ihrer Tochter XXXX wieder besser gegangen sei, hätten sie ihr Telefon wieder eingeschaltet. Als ihre Töchter Drohungen erhalten hätten, hätten sie sofort am nächsten Tag die Telefonnummern gewechselt. Das Telefon der Erstbeschwerdeführerin sei lange aktiv gewesen. Erst als sie gesehen habe, dass sie keine Hilfe bekommen könne und am 07.11.2011 eine negative Antwort bekommen habe, habe sie gewusst, dass sie keine Hilfe erwarten könne und habe daraufhin das Telefon ausgeschaltet. Nachgefragt, wie die Bedrohungen konkret ausgesehen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass man sich mit ihr habe treffen wollen und ihr gedroht habe, sie zu erschießen wie einen Hund. Auch habe er ihr einmal gesagt, dass er ihre Kinder vor ihren Augen abstechen und wie einen Hund erschießen werde. Während des Telefonates sei ihre Tochter XXXX daneben gestanden und habe alles aufgenommen. Auf die Frage, weshalb sie bedroht worden sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies aufgrund der Blutrache gewesen sei. Genauer könne sie es nicht sagen; zuerst habe sie es auch nicht verstanden, jedoch habe sie sich nach der Entführung gedacht, dass es Blutrache sein könne. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie erschossen würde, wenn sie diese Leute verraten würde und dies allen ihren bisherigen Angaben widerspreche, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass man sich doch nicht gleich an alles wortwörtlich erinnern könne. Nachgefragt, wie sie die Leute verraten und anzeigen hätte sollen, wenn sie gar nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien, führte sie aus, dass sie die Leute nicht gekannt habe, jedoch gewusst habe, dass es Banditen seien, die sie verfolgen würden. Auf die Frage, wann, wo und bei wem sie Anzeige erstattet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie am 21.10.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX beim FSB gewesen sei. Sie hätten alle ihre Audioaufnahmen angehört und die SMS gelesen. Auch habe sie alle Telefonnummern der Banditen, die sie angerufen hätten, aufgeschrieben und ihnen gegeben. Darüber hinaus habe sie sich an den Abschnittsbevollmächtigten der Polizei in XXXX gewandt, um eine Leibwache zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Am 10.10.2011 habe sie zum ersten Mal bei der Polizei in XXXX Anzeige erstattet. Nach den letzten Drohanrufen im November 2011 habe die Erstbeschwerdeführerin dann das Telefon abgeschaltet, weil sie gesehen habe, dass es sinnlos sei, sich an jemanden zu wenden. Am XXXX habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem ihre Nachbarin zu ihnen gekommen sei und der Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, dass jemand nach ihr gesucht habe. Konkret hätten Männer nach einer Tschetschenin mit drei Töchtern gefragt. Auf die Frage, weshalb sie erst im März 2012 ausgereist seien, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Pässe nicht früher fertig gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie alle von den Banditen getötet würden. Diese könnten in der Russischen Föderation überall hinkommen. Die Frage, ob sie verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Sie besuche seit einem Monat zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Sie würde gerne arbeiten und etwas lernen, beherrsche jedoch die Sprache noch nicht.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand angesprochen an, dass sie Probleme mit dem Blutdruck habe und deshalb in ärztlicher Behandlung stehe. Sie nehme auch Medikamente ein. Die Frage, ob sie ärztliche Unterlagen habe oder in ihrem Heimatland deshalb in Behandlung gestanden sei, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Zu ihren Deutschkenntnissen befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, einen Deutschkurs zu besuchen und schon etwas lesen zu können. Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, in römisch 40 geboren zu sein. römisch 40 habe die Erstbeschwerdeführerin die pädagogische Berufsschule angefangen und anschließend eine mittlere Fachausbildung abgeschlossen. Bis römisch 40 habe sie als Lehrerin in einer Schule gearbeitet, anschließend habe sie geheiratet und ihre drei Töchter bekommen. Ihr Mann sei im Jahr römisch 40 verstorben. Im Jahr römisch 40 seien sie nach römisch 40 gezogen, weil ihre mittlere Tochter dort eine medizinische Schule besucht habe. römisch 40 habe auch ihre jüngste Tochter eine Ausbildung an dieser Schule begonnen. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin habe römisch 40 ein Studium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät begonnen. Die Erstbeschwerdeführerin habe nach der Geburt ihrer Kinder keine Zeit mehr gehabt zu studieren und habe Bekleidung am Markt verkauft. römisch 40 habe sich der gesundheitliche Zustand ihres Mannes sehr verschlechtert. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht, ein gutes Einkommen zu erzielen, um ihren Töchtern eine gute Ausbildung zu ermöglichen. Nachgefragt, wann ihr letzter Arbeitstag in der Heimat gewesen sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies am römisch 40 gewesen sei. Anschließend habe sie eine Verkäuferin engagiert und sei weggefahren. Nach ihrer Rückkehr aus Tschetschenien habe sie nicht mehr gearbeitet, weil sie nach der Entführung Angst gehabt habe, ihre Töchter alleine zu Hause zu lassen. Seitdem sie am
- oder 03.09.2011 nach römisch 40 gefahren seien, habe die Erstbeschwerdeführerin ihre Töchter nicht mehr alleine gelassen. Im September seien sie alle zu Hause gewesen; anschließend habe römisch 40 das College besuchen und römisch 40 als Hebamme arbeiten müssen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihre älteste Tochter seien immer zusammen gewesen; sie habe auch als Verkäuferin bei ihr am Stand gearbeitet und mit der Buchführung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten im Heimatland befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre beiden Schwestern und deren Kinder in Tschetschenien leben und eine staatliche Pension beziehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei verwitwet, habe selbst eine Witwenpension bekommen und für ihre Töchter jeweils bis zum
- Lebensjahr eine Hinterbliebenenpension bezogen. Nachgefragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sich nach der Entführung ihrer Tochter entschieden zu haben, auszureisen. Tatsächlich seien sie dann am römisch 40 ausgereist. Dazu aufgefordert, ihre Aufenthaltsorte seit römisch 40 bis zur Ausreise chronologisch und lückenlos anzugeben, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, seit römisch 40 in römisch 40 gewohnt zu haben. Zuletzt hätten sie in einem Miethaus gelebt. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am 05.07.2011 nach Tschetschenien gefahren zu sein, weil ihre Töchter Ferien gehabt hätten. Am römisch 40 sei ihre Tochter, als sie von der Erstbeschwerdeführerin zur Apotheke geschickt worden sei, entführt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie gebeten, Medikamente aus der Apotheke zu holen, weil sie erkältet gewesen sei und Halsschmerzen gehabt habe. Als sie nicht zurückgekehrt sie, habe sie dann alle Krankenhäuser, die Polizei und Verwandte angerufen, sie jedoch nirgends finden können. Die Verwandten hätten sie nicht ernst genommen und gesagt, die Erstbeschwerdeführerin werde bald Besuch von Hochzeitswerbern bekommen; sie solle schlafen gehen und sich keine Sorgen machen. Die anderen beiden Töchter der Erstbeschwerdeführerin hätten geweint und habe sie versucht, diese zu beruhigen. In der Nacht habe sie einen Anruf von einer Frau erhalten, die ihr mitgeteilt habe, dass sich ihre Tochter bei ihr befinde. Die Erstbeschwerdeführerin sei dann mit einem Taxi in das genannte Dorf gefahren. Dort habe die Frau, die zuvor angerufen habe, ihre Tochter zum Auto gebracht. Diese habe am ganzen Körper blaue Flecken gehabt, sei am Hals und Dekolletee ganz schwarz gewesen und habe geschrien, dass sie nach römisch 40 wolle, weil diese Banditen sie alle töten würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwischenzeitig ihre anderen beiden Töchter angerufen und diesen mitgeteilt, dass sie die nötigsten Dokumente packen sollten. Anschließend seien sie gleich mit dem Taxi nach römisch 40 weitergefahren. In römisch 40 habe die Erstbeschwerdeführerin den Kinderarzt gerufen, der ihr die notwendigen Medikamente verschrieben habe. Einige Tage später sei die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Tochter römisch 40 gefragt worden, welche Tante von ihr Schlimmes angestellt habe, weil ihr der Mann, den sie angefleht habe, mitgeteilt habe, dass sie sich selbst töten werde, so wie ihre Tante andere Frauen dazu gezwungen habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei zunächst schockiert gewesen, habe sich dann jedoch erinnert, dass ihr ihr Mann einmal erzählt habe, dass eine seiner Cousinen eine Schahidka gewesen sei, die einen Frauenbataillon geleitet habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar von ihrem Mann gewusst, dass seine Verwandten Schahiden seien, habe aber nie gedacht, dass sich dies auf ihre Kinder auswirken werde. Nachgefragt, ob sie zu ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen wolle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Banditen ihnen am Tag und in der Nacht gedroht hätten. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Audio-Aufnahmen von den Drohungen und habe sich an die Polizei und den FSB in römisch 40 gewandt, die ihr jedoch nicht geholfen hätten. Sie habe sogar einen Brief an Kadyrow geschrieben und um Hilfe gebeten, weil ihre Kinder studieren wollen würden. Sie habe jedoch von niemandem Hilfe bekommen. Ihr Mann habe zwei Cousinen und zwei Cousins gehabt. Ihr Mann habe ständig gesagt, dass sie Terroristen seien, im Wald kämpfen würden und dass seine Schwester, die Leiterin unter den Schahiden sei, römisch 40 erobert habe und nach ihnen gefahndet würde. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie seit der Geburt der dritten Tochter nicht mehr gesehen. Auf die Frage, ob es jemals konkrete Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin selbst oder Drohungen gegen sie gegeben habe, führte sie aus, dass ihr nach der Entführung ihrer Tochter am 10.10.2011 telefonisch von einer männlichen Stimme gedroht worden sei. Er habe gesagt, dass er vor ihren Augen ihre Kinder abstechen und sie erschießen würde. Sie hätten dann die Polizei gerufen, die ziemlich schnell zu ihnen gekommen sei. Der Polizist habe versucht sie zu beruhigen und gesagt, dass die Banditen das ohne Bedrohung gleich tun würden, wenn sie tatsächlich vorhätten, sie zu töten. Der Polizist habe ihr seine Handynummer gegeben und ihr nahegelegt, Aufnahmen zu machen, wenn es wieder zu Drohungen kommen sollte. Am 18.10.2011 hätten dann auch ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 Drohanrufe erhalten. Am 19.
- sei die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass es ein Paket für sie gebe. Ihren Töchtern hätten sie gesagt, dass sie nicht aufgeben würden, bevor der Stamm der römisch 40 nicht ausgerottet sei. Bezüglich des Pakets habe ihr ein Mann telefonisch mitgeteilt, dass eine Frau aus Dagestan ein Paket für sie abgegeben habe, das sie abholen solle. Er habe ihr dann die Marke und das Kennzeichen seines Autos genannt. Die Erstbeschwerdeführerin habe darauf die Polizei angerufen und zum Treffpunkt geschickt. Nachgefragt, wie oft die Erstbeschwerdeführerin angerufen worden sei, führte sie aus, es nicht gezählt zu haben, sie hätten sie endlos bedroht. Nachdem die Staatsanwaltschaft und der FSB ihre Anzeigen abgelehnt hätten, hätten sie das Telefon abgeschaltet und dieses nur eingeschaltet, um Telefonate zu tätigen. Sie hätten oft angerufen, sowohl am Tag als auch in der Nacht. Ende September, als es ihrer Tochter römisch 40 wieder besser gegangen sei, hätten sie ihr Telefon wieder eingeschaltet. Als ihre Töchter Drohungen erhalten hätten, hätten sie sofort am nächsten Tag die Telefonnummern gewechselt. Das Telefon der Erstbeschwerdeführerin sei lange aktiv gewesen. Erst als sie gesehen habe, dass sie keine Hilfe bekommen könne und am 07.11.2011 eine negative Antwort bekommen habe, habe sie gewusst, dass sie keine Hilfe erwarten könne und habe daraufhin das Telefon ausgeschaltet. Nachgefragt, wie die Bedrohungen konkret ausgesehen hätten, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass man sich mit ihr habe treffen wollen und ihr gedroht habe, sie zu erschießen wie einen Hund. Auch habe er ihr einmal gesagt, dass er ihre Kinder vor ihren Augen abstechen und wie einen Hund erschießen werde. Während des Telefonates sei ihre Tochter römisch 40 daneben gestanden und habe alles aufgenommen. Auf die Frage, weshalb sie bedroht worden sei, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass dies aufgrund der Blutrache gewesen sei. Genauer könne sie es nicht sagen; zuerst habe sie es auch nicht verstanden, jedoch habe sie sich nach der Entführung gedacht, dass es Blutrache sein könne. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, dass sie erschossen würde, wenn sie diese Leute verraten würde und dies allen ihren bisherigen Angaben widerspreche, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin damit, dass man sich doch nicht gleich an alles wortwörtlich erinnern könne. Nachgefragt, wie sie die Leute verraten und anzeigen hätte sollen, wenn sie gar nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien, führte sie aus, dass sie die Leute nicht gekannt habe, jedoch gewusst habe, dass es Banditen seien, die sie verfolgen würden. Auf die Frage, wann, wo und bei wem sie Anzeige erstattet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie am 21.10.2011 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 beim FSB gewesen sei. Sie hätten alle ihre Audioaufnahmen angehört und die SMS gelesen. Auch habe sie alle Telefonnummern der Banditen, die sie angerufen hätten, aufgeschrieben und ihnen gegeben. Darüber hinaus habe sie sich an den Abschnittsbevollmächtigten der Polizei in römisch 40 gewandt, um eine Leibwache zu erhalten, was jedoch abgelehnt worden sei. Am 10.10.2011 habe sie zum ersten Mal bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet. Nach den letzten Drohanrufen im November 2011 habe die Erstbeschwerdeführerin dann das Telefon abgeschaltet, weil sie gesehen habe, dass es sinnlos sei, sich an jemanden zu wenden. Am römisch 40 habe es einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem ihre Nachbarin zu ihnen gekommen sei und der Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, dass jemand nach ihr gesucht habe. Konkret hätten Männer nach einer Tschetschenin mit drei Töchtern gefragt. Auf die Frage, weshalb sie erst im März 2012 ausgereist seien, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihre Pässe nicht früher fertig gewesen seien. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie alle von den Banditen getötet würden. Diese könnten in der Russischen Föderation überall hinkommen. Die Frage, ob sie verwandtschaftliche Bezugspunkte zu Österreich habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Sie besuche seit einem Monat zweimal in der Woche einen Deutschkurs. Sie würde gerne arbeiten und etwas lernen, beherrsche jedoch die Sprache noch nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2012 aus, abgesehen von ihrer Akne im Gesicht, gesund zu sein. Sie gab weiters an, seit Sommer XXXX in XXXX gelebt zu haben. Davor habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Schwestern in XXXX gelebt. Nach XXXX seien sie gezogen, weil ihre Mutter gewollt habe, dass ihre Schwester XXXX an einem medizinischen College studiere. Ihre Wohnung in XXXX hätten sie bereits verkauft. Das Haus in XXXX sei ein Miethaus gewesen. Auf ihre Schul- bzw. Berufsausbildung angesprochen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zunächst ein Gymnasium und anschließend die Universität in XXXX besucht zu haben. Die Universität habe sie nicht abgeschlossen, weil sie anschließend ausgereist seien. Nachgefragt, wie sie die Universität in XXXX habe besuchen können, wenn sie in XXXX gelebt habe, führte sie aus später ein Fernstudium absolviert zu haben, bei dem sie sich die Prüfungen gekauft habe. Sie habe ihrer Mutter dann am Markt geholfen, Kleidung zu verkaufen. Die Drittbeschwerdeführerin habe XXXX ein College in XXXX gemacht und dort die Ausbildung zur Hebamme und Krankenschwester absolviert. Zuletzt sei sie als Hebamme auf einer Geburtenstation gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe zunächst ein Gymnasium besucht und sei dann XXXX auf einem medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. Dazu aufgefordert, alle Verwandten aufzuzählen, die in der Russischen Föderation leben würden, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Darüber hinaus gebe es zwei Cousinen ihres Vaters, wobei eine Cousine bei dem Vorfall in XXXX im Theater dabei gewesen sei. Ihre Großeltern seien bereits verstorben. Nachgefragt, wer beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich ihre Mutter im März XXXX , als ihre Nachbarin in der Früh des Ausreisetages gekommen sei, dazu entschlossen habe. Grundsätzlich hätten sie sich bereits im Oktober dazu entschlossen gehabt, jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Reisepässe gehabt. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes genau zu schildern, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester am XXXX in XXXX entführt worden sei. Ihre Mutter habe sie zur Apotheke geschickt, anschließend sei sie verschleppt und in einem Keller eingesperrt worden. Erst nach einigen Stunden sei sie aus dem Keller hinausgebracht worden und habe nach Hilfe gerufen. Irgendwelche Leute hätten ihr geholfen, sodass sie habe davon laufen können. Ihre Schwester sei anschließend in ein Haus gelaufen, wo ihr eine Frau geholfen habe. Ihre Mutter habe sie anschließend von dort abgeholt und seien sie danach noch in derselben Nacht nach XXXX gereist. Bereits einen Monat später hätten sie Telefonanrufe erhalten, im Zuge derer sie bedroht worden seien. Anschließend hätten sie ein paar Mal die Polizei informiert und die Probleme auch dem Geheimdienst FSB gemeldet. Diese hätten ihnen jedoch nicht helfen wollen. Seitdem ihre Mutter das Handy ausgeschaltete gehabt habe, habe sie keine Anrufe mehr bekommen. Sie würden dies mit den beiden Cousinen ihres Vaters verbinden; wahrscheinlich sei es Blutrache. Nachgefragt, für welches Datum die Ausreise geplant gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese zunächst für Ende März oder Anfang April geplant gewesen sei. Als sie dann von der Nachbarin erfahren hätten, dass sie von Leuten gesucht würden, habe ihre Mutter dann sofort mit dem Schlepper vereinbart, dass er sie noch am Abend des 29.
- abhole. Auf die Drohanrufe angesprochen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass zunächst ihre Mutter und im Oktober auch sie und ihre Schwester XXXX bedroht worden seien. Am 18.10.2011 habe die Zweitbeschwerdeführerin dann die SIM Karte gewechselt und anschließend keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Die Leute hätten ihnen gedroht, dass sie die ganze Familie vernichten würden. Von ihrer Mutter hätten sie dann anschließend verlangt, dass sie ein Paket abhole. Diese habe das dann der Polizei gemeldet, die zu dieser Adresse gefahren sei. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei fast täglich über einen Zeitraum von Oktober bis XXXX , als der FSB keine Strafanzeige habe erstatten wollen, angerufen worden. Anschließend habe ihre Mutter das Handy ausgeschaltet und nur ihre Schwestern angerufen. Auch ihrer Mutter sei damit gedroht worden, dass sie sie umbringen würden. Auf die Frage, was zwischen XXXX gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es in dem Zeitraum keine Vorfälle gegeben habe. Erst am 29.03.2012 sei nach ihnen gefragt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach jedem Drohanruf die Polizei informiert, die anschließend zu ihnen gekommen sei und ihnen nahe gelegt habe, die Drohanrufe aufzuzeichnen. Darüber hinaus habe die Polizei nichts unternommen. Auch dem FSB hätten sie zunächst mündlich und anschließend schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass sie bedroht würden. Der Fall sei dann vom FSB an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die das Verfahren eingestellt habe. Nachgefragt, warum es sich um Blutrache habe handeln sollen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester mit Füßen getreten worden sei als sie von den Banditen verschleppt worden sei. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich selber umbringen werde, weil ihre Tante ebenfalls junge Frauen gezwungen habe, sich das Leben zu nehmen. Wer diese Leute seien, könne sie nicht angeben. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, dass die Vorfälle mit ihren Cousinen in Zusammenhang stünden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht erinnern zu können; sie sei damals sehr müde gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würden sie sie umbringen.Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.05.2012 aus, abgesehen von ihrer Akne im Gesicht, gesund zu sein. Sie gab weiters an, seit Sommer römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben. Davor habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Schwestern in römisch 40 gelebt. Nach römisch 40 seien sie gezogen, weil ihre Mutter gewollt habe, dass ihre Schwester römisch 40 an einem medizinischen College studiere. Ihre Wohnung in römisch 40 hätten sie bereits verkauft. Das Haus in römisch 40 sei ein Miethaus gewesen. Auf ihre Schul- bzw. Berufsausbildung angesprochen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zunächst ein Gymnasium und anschließend die Universität in römisch 40 besucht zu haben. Die Universität habe sie nicht abgeschlossen, weil sie anschließend ausgereist seien. Nachgefragt, wie sie die Universität in römisch 40 habe besuchen können, wenn sie in römisch 40 gelebt habe, führte sie aus später ein Fernstudium absolviert zu haben, bei dem sie sich die Prüfungen gekauft habe. Sie habe ihrer Mutter dann am Markt geholfen, Kleidung zu verkaufen. Die Drittbeschwerdeführerin habe römisch 40 ein College in römisch 40 gemacht und dort die Ausbildung zur Hebamme und Krankenschwester absolviert. Zuletzt sei sie als Hebamme auf einer Geburtenstation gewesen. Die Viertbeschwerdeführerin habe zunächst ein Gymnasium besucht und sei dann römisch 40 auf einem medizinischen College in römisch 40 aufgenommen worden. Dazu aufgefordert, alle Verwandten aufzuzählen, die in der Russischen Föderation leben würden, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Darüber hinaus gebe es zwei Cousinen ihres Vaters, wobei eine Cousine bei dem Vorfall in römisch 40 im Theater dabei gewesen sei. Ihre Großeltern seien bereits verstorben. Nachgefragt, wer beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sich ihre Mutter im März römisch 40 , als ihre Nachbarin in der Früh des Ausreisetages gekommen sei, dazu entschlossen habe. Grundsätzlich hätten sie sich bereits im Oktober dazu entschlossen gehabt, jedoch zum damaligen Zeitpunkt keine Reisepässe gehabt. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes genau zu schildern, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester am römisch 40 in römisch 40 entführt worden sei. Ihre Mutter habe sie zur Apotheke geschickt, anschließend sei sie verschleppt und in einem Keller eingesperrt worden. Erst nach einigen Stunden sei sie aus dem Keller hinausgebracht worden und habe nach Hilfe gerufen. Irgendwelche Leute hätten ihr geholfen, sodass sie habe davon laufen können. Ihre Schwester sei anschließend in ein Haus gelaufen, wo ihr eine Frau geholfen habe. Ihre Mutter habe sie anschließend von dort abgeholt und seien sie danach noch in derselben Nacht nach römisch 40 gereist. Bereits einen Monat später hätten sie Telefonanrufe erhalten, im Zuge derer sie bedroht worden seien. Anschließend hätten sie ein paar Mal die Polizei informiert und die Probleme auch dem Geheimdienst FSB gemeldet. Diese hätten ihnen jedoch nicht helfen wollen. Seitdem ihre Mutter das Handy ausgeschaltete gehabt habe, habe sie keine Anrufe mehr bekommen. Sie würden dies mit den beiden Cousinen ihres Vaters verbinden; wahrscheinlich sei es Blutrache. Nachgefragt, für welches Datum die Ausreise geplant gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass diese zunächst für Ende März oder Anfang April geplant gewesen sei. Als sie dann von der Nachbarin erfahren hätten, dass sie von Leuten gesucht würden, habe ihre Mutter dann sofort mit dem Schlepper vereinbart, dass er sie noch am Abend des 29.
- abhole. Auf die Drohanrufe angesprochen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass zunächst ihre Mutter und im Oktober auch sie und ihre Schwester römisch 40 bedroht worden seien. Am 18.10.2011 habe die Zweitbeschwerdeführerin dann die SIM Karte gewechselt und anschließend keine weiteren Anrufe mehr erhalten. Die Leute hätten ihnen gedroht, dass sie die ganze Familie vernichten würden. Von ihrer Mutter hätten sie dann anschließend verlangt, dass sie ein Paket abhole. Diese habe das dann der Polizei gemeldet, die zu dieser Adresse gefahren sei. Die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sei fast täglich über einen Zeitraum von Oktober bis römisch 40 , als der FSB keine Strafanzeige habe erstatten wollen, angerufen worden. Anschließend habe ihre Mutter das Handy ausgeschaltet und nur ihre Schwestern angerufen. Auch ihrer Mutter sei damit gedroht worden, dass sie sie umbringen würden. Auf die Frage, was zwischen römisch 40 gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass es in dem Zeitraum keine Vorfälle gegeben habe. Erst am 29.03.2012 sei nach ihnen gefragt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten nach jedem Drohanruf die Polizei informiert, die anschließend zu ihnen gekommen sei und ihnen nahe gelegt habe, die Drohanrufe aufzuzeichnen. Darüber hinaus habe die Polizei nichts unternommen. Auch dem FSB hätten sie zunächst mündlich und anschließend schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass sie bedroht würden. Der Fall sei dann vom FSB an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, die das Verfahren eingestellt habe. Nachgefragt, warum es sich um Blutrache habe handeln sollen, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester mit Füßen getreten worden sei als sie von den Banditen verschleppt worden sei. Darüber hinaus sei ihr mitgeteilt worden, dass sie sich selber umbringen werde, weil ihre Tante ebenfalls junge Frauen gezwungen habe, sich das Leben zu nehmen. Wer diese Leute seien, könne sie nicht angeben. Damit konfrontiert, dass sie in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnt habe, dass die Vorfälle mit ihren Cousinen in Zusammenhang stünden, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sich nicht erinnern zu können; sie sei damals sehr müde gewesen. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat würden sie sie umbringen. Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland führte sie aus, von Sommer XXXX bis Oktober XXXX in XXXX gelebt zu haben. Zuvor hätten sie in XXXX gelebt, seien dann aber aufgrund der besseren Ausbildung in Russland umgezogen. Sie habe stets gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern gelebt. Bevor ihr Vater verstorben sei, habe auch dieser bei ihnen gewohnt. Die Wohnung in XXXX sei im Oktober 2011 verkauft worden. Zwischen XXXX und XXXX seien sei in den Sommerferien dort gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, zunächst ein Gymnasium in XXXX und anschließend ein medizinisches College in XXXX besucht zu haben. Seit XXXX habe sie auch ein Fernstudium an der staatlichen technischen Universität in XXXX , Studienrichtung Psychologie, absolviert. Ab November XXXX habe sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in XXXX gearbeitet und sei auch auf der Geburtenstation tätig gewesen. Der letzte Arbeitstag der Drittbeschwerdeführerin sei am 12.03.2012 gewesen; anschließend habe sie gekündigt, weil sie mit ihrem Fernstudium nicht mehr zu Recht gekommen sei. Ihre Schwester XXXX sei 2010 in einem anderen medizinischen College in XXXX aufgenommen worden. XXXX habe Jus als Fernstudium in Tschetschenien absolviert und sei die letzten sechs Monate zu Hause gewesen und habe ihrer Mutter beim Verkauf von Bekleidung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Vor kurzem habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater zwei Cousinen und Cousins habe. Beide Cousinen seien als schwarze Witwen und als Terroristen tätig. Eine der Cousinen sei auch bei der Geiselnahme im Theater dabei gewesen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach dem Vorfall, bei dem ihre Schwester entführt worden sei, gefasst. Zunächst hätten sie nicht gedacht, dass sie sie in XXXX finden würden. Als sie dann die Anrufe erhalten hätten, habe ihre Mutter den Entschluss gefasst, das Heimatland zu verlassen. Woher die Leute gewusst haben, dass sie in XXXX aufhältig seien, könne die Drittbeschwerdeführerin nicht angeben. Am 29.03.2012 hätten sie von ihrer Nachbarin erfahren, dass die Leute nach ihnen gesucht hätten; an demselben Tag habe ihre Mutter mit dem Schlepper telefoniert und sie ersucht, noch an diesem Tag auszureisen. Auf die Frage, weshalb die Flucht bereits nach den Drohanrufen geplant gewesen sei, wenn erst fünf Monate später in XXXX nach ihnen gefragt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie zunächst die Polizei und den FSB informiert hätten, als die Drohanrufe begonnen hätten. Diese hätten ihnen keine Hilfe geleistet, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Dazu aufgefordert sämtliche Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester am 02.09.2012 entführt worden, in einen Keller eingesperrt, geschlagen und bedroht worden sei. Nachdem sie ihre Mutter von der Frau, die ihre Schwester gerettet habe, abgeholt habe, seien sie sofort nach XXXX gefahren. Ab XXXX hätten sie Drohanrufe erhalten. Sowohl ihre Mutter als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten Drohanrufe erhalten, woraufhin sie die Polizei verständigt hätten. Die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die Handys sofort ausgeschalten und SIM Karten gewechselt; zu ihrer Mutter habe der FSB jedoch gesagt, dass sie die SIM Karte behalten solle und Anrufe, die sie bekomme, speichern solle. Am XXXX nachdem ihre Mutter den Anruf bekommen habe, seien sie in eine andere Wohnung umgezogen, woraufhin ihre Mutter ununterbrochen angerufen worden sei. Ihre Mutter gehe davon aus, dass wegen der Cousine ihres Vaters, die als schwarze Witwe tätig gewesen sei, Blutrache geübt würde, weil die Cousine junge Mädchen und Frauen dazu gezwungen habe, ihr Leben zu opfern. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die Drittbeschwerdeführerin getötet zu werden, weil Blutrache bei ihnen nicht verzeihbar sei. Auf die Frage, wann zum ersten Mal die Polizei verständigt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass dies am 10.
- der Fall gewesen sei. Danach hätten sie auch direkt die Polizei verständigt. Am
- oder 18.
- als die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester telefonisch bedroht worden seien, hätten sie erneut die Polizei gerufen. Am XXXX habe dann jemand bei ihrer Mutter angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie ein Paket abholen solle. Anschließend seien Polizisten zu dieser Adresse gefahren, hätten dort aber niemanden angetroffen. Am XXXX sei ihre Mutter beim FSB und bei der Staatsanwaltschaft gewesen und habe dort Anzeige erstattet. Diese hätten das Verfahren jedoch am XXXX eingestellt.Die Drittbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu ihren Lebensverhältnissen im Heimatland führte sie aus, von Sommer römisch 40 bis Oktober römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben. Zuvor hätten sie in römisch 40 gelebt, seien dann aber aufgrund der besseren Ausbildung in Russland umgezogen. Sie habe stets gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Schwestern gelebt. Bevor ihr Vater verstorben sei, habe auch dieser bei ihnen gewohnt. Die Wohnung in römisch 40 sei im Oktober 2011 verkauft worden. Zwischen römisch 40 und römisch 40 seien sei in den Sommerferien dort gewesen. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, zunächst ein Gymnasium in römisch 40 und anschließend ein medizinisches College in römisch 40 besucht zu haben. Seit römisch 40 habe sie auch ein Fernstudium an der staatlichen technischen Universität in römisch 40 , Studienrichtung Psychologie, absolviert. Ab November römisch 40 habe sie als Krankenschwester in einem Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet und sei auch auf der Geburtenstation tätig gewesen. Der letzte Arbeitstag der Drittbeschwerdeführerin sei am 12.03.2012 gewesen; anschließend habe sie gekündigt, weil sie mit ihrem Fernstudium nicht mehr zu Recht gekommen sei. Ihre Schwester römisch 40 sei 2010 in einem anderen medizinischen College in römisch 40 aufgenommen worden. römisch 40 habe Jus als Fernstudium in Tschetschenien absolviert und sei die letzten sechs Monate zu Hause gewesen und habe ihrer Mutter beim Verkauf von Bekleidung geholfen. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten in der Russischen Föderation befragt, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, zwei Tanten und deren Kinder in der Russischen Föderation zu haben. Vor kurzem habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass ihr Vater zwei Cousinen und Cousins habe. Beide Cousinen seien als schwarze Witwen und als Terroristen tätig. Eine der Cousinen sei auch bei der Geiselnahme im Theater dabei gewesen. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie nach dem Vorfall, bei dem ihre Schwester entführt worden sei, gefasst. Zunächst hätten sie nicht gedacht, dass sie sie in römisch 40 finden würden. Als sie dann die Anrufe erhalten hätten, habe ihre Mutter den Entschluss gefasst, das Heimatland zu verlassen. Woher die Leute gewusst haben, dass sie in römisch 40 aufhältig seien, könne die Drittbeschwerdeführerin nicht angeben. Am 29.03.2012 hätten sie von ihrer Nachbarin erfahren, dass die Leute nach ihnen gesucht hätten; an demselben Tag habe ihre Mutter mit dem Schlepper telefoniert und sie ersucht, noch an diesem Tag auszureisen. Auf die Frage, weshalb die Flucht bereits nach den Drohanrufen geplant gewesen sei, wenn erst fünf Monate später in römisch 40 nach ihnen gefragt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass sie zunächst die Polizei und den FSB informiert hätten, als die Drohanrufe begonnen hätten. Diese hätten ihnen keine Hilfe geleistet, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Dazu aufgefordert sämtliche Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, zu schildern, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass ihre Schwester am 02.09.2012 entführt worden, in einen Keller eingesperrt, geschlagen und bedroht worden sei. Nachdem sie ihre Mutter von der Frau, die ihre Schwester gerettet habe, abgeholt habe, seien sie sofort nach römisch 40 gefahren. Ab römisch 40 hätten sie Drohanrufe erhalten. Sowohl ihre Mutter als auch die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen hätten Drohanrufe erhalten, woraufhin sie die Polizei verständigt hätten. Die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die Handys sofort ausgeschalten und SIM Karten gewechselt; zu ihrer Mutter habe der FSB jedoch gesagt, dass sie die SIM Karte behalten solle und Anrufe, die sie bekomme, speichern solle. Am römisch 40 nachdem ihre Mutter den Anruf bekommen habe, seien sie in eine andere Wohnung umgezogen, woraufhin ihre Mutter ununterbrochen angerufen worden sei. Ihre Mutter gehe davon aus, dass wegen der Cousine ihres Vaters, die als schwarze Witwe tätig gewesen sei, Blutrache geübt würde, weil die Cousine junge Mädchen und Frauen dazu gezwungen habe, ihr Leben zu opfern. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die Drittbeschwerdeführerin getötet zu werden, weil Blutrache bei ihnen nicht verzeihbar sei. Auf die Frage, wann zum ersten Mal die Polizei verständigt worden sei, führte die Drittbeschwerdeführerin aus, dass dies am 10.
- der Fall gewesen sei. Danach hätten sie auch direkt die Polizei verständigt. Am
- oder 18.
- als die Drittbeschwerdeführerin und ihre Schwester telefonisch bedroht worden seien, hätten sie erneut die Polizei gerufen. Am römisch 40 habe dann jemand bei ihrer Mutter angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie ein Paket abholen solle. Anschließend seien Polizisten zu dieser Adresse gefahren, hätten dort aber niemanden angetroffen. Am römisch 40 sei ihre Mutter beim FSB und bei der Staatsanwaltschaft gewesen und habe dort Anzeige erstattet. Diese hätten das Verfahren jedoch am römisch 40 eingestellt. Die Viertbeschwerdeführerin brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu geben, brachte sie vor, in XXXX geboren zu sein und bis XXXX auch dort gewohnt zu haben. Anschließend seien sie nach XXXX gezogen. Ab dem Jahr 2010 habe die Viertbeschwerdeführerin ein medizinisches College besucht, das sie bislang nicht abgeschlossen habe. Den Lebensunterhalt habe ihre Mutter durch den Verkauf von Kleidung am Markt in XXXX bestritten. Im Heimatland würden zwei Tanten mütterlicherseits der Viertbeschwerdeführerin mit ihren Kindern leben. Auf die Frage, wann sie sich dazu entschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass sie nach der Entführung am XXXX erstmals bedroht worden seien und dann am XXXX die Reisepässe beantragt hätten. Tatsächlich seien sie dann, nachdem sie die Reisepässe am 25.03.2012 erhalten hätten, am 29.03.2012 aus dem Heimatland ausgereist. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter, als sie im Sommer 2011 in Tschetschenien gewesen seien, krank gewesen sei, weshalb sie sie in die Apotheke geschickt habe, um Medikamente für sie zu besorgen. Unterwegs sei sie von hinten gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Als sie geschrien habe, habe man ihr ein Gewehr an den Kopf gehalten und ihr gedroht, sie zu erschießen. Als sie sich weiterhin gewehrt habe, hätten sie ihr etwas an die Nase gedrückt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem dunklen Raum befunden und dort um Hilfe geschrien. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien und gefleht, sie hinauszulassen. Sie sei auch geschlagen worden. Der Mann habe ihr dann auch gesagt, dass er nicht vor habe, sie zu töten, sondern sie dies selbst machen werde. Es gebe eine Tante, die junge Frauen dazu bringe, sich in die Luft zu sprengen. Als die Viertbeschwerdeführerin gesagt habe, keine Tante zu haben, habe er begonnen sie noch fester zu schlagen. Ihr ganzer Körper sei taub gewesen. Anschließend seien Männer gekommen und hätten sie herausgezerrt um zu einem Auto zu bringen. Währenddessen seien Leute gekommen, wodurch die Viertbeschwerdeführerin habe weglaufen können. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wisse nur noch, dass sie zu einer Frau gelaufen sei, die sie beruhigt habe. Anschließend sei ihre Mutter gekommen. Noch an demselben Tag seien sie nach XXXX gefahren. Am 10.
- hätten dann die Bedrohungen begonnen. Zunächst sei ihre Mutter angerufen worden und habe man ihr gesagt, dass ihre Töchter vor ihren Augen getötet würden und sie wie ein Hund erschossen würde. Dies hätten sie bei der Polizei angezeigt. Am XXXX seien auch die beiden älteren Schwestern der Viertbeschwerdeführerin angerufen und auf die gleiche Weise bedroht worden. Sie hätten wieder die Polizei alarmiert, die gesagt habe, dass keine Tat vollbracht sei, wenn keine Leiche vorhanden sei und sie die Kleinigkeiten nicht stören würden. Am XXXX sei die Mutter der Viertbeschwerdeführerin erneut angerufen worden und habe man ihr mitgeteilt, dass ihr eine Freundin aus Dagestan ein Paket geschickt habe, dies obwohl ihre Mutter keine Freundin in Dagestan habe. Die Polizisten seien dann statt der Mutter zu dem vereinbarten Treffpunkt gefahren, jedoch hätten diese später angerufen und gesagt, dass niemand dort gewesen sei. In derselben Nacht sei ihre Mutter erneut angerufen worden, wobei sie dieses Gespräch dann mit dem Handy aufgenommen hätten. Am XXXX habe sich ihre Mutter an den FSB gewandt. Die Mitarbeiter des FSB hätten ihrer Mutter dann mitgeteilt, dass sie keine Aufnahmen mehr machen bräuchten, weil das sie erledigen würden. Man habe ihnen gesagt, dass sie die Nummer, an die die Drohungen kommen würden, aktiv lassen sollten. Es sei in der Folge immer wieder zu Drohungen gekommen. Nachdem sie eine negative Antwort vom FSB bekommen hätten, habe sie das Telefon ausgeschaltet und Telefonnummer gewechselt. Am 29.03.2012 sei die Nachbarin zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass Leute nach den Beschwerdeführerinnen gesucht hätten. Daraufhin habe ihre Mutter den Schlepper angerufen und gefragt, ob sie noch an demselben Tag ausreisen können. Am Abend seien sie dann weggefahren. Ihre Mutter habe der Viertbeschwerdeführerin dann erzählt, dass es Cousins und Cousinen väterlicherseits gebe, die Schahiden und Wahhabiten seien und sie vermuten würden, dass die Leute sich an ihnen rächen wollten. Nachgefragt, weshalb und von wem sie glaube, entführt worden zu sein, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass man sich vermutlich an ihr wegen ihrer Tante habe rächen wollen. Eine Cousine ihres Vaters habe jüngere Frauen dazu gezwungen, sich in die Luft zu sprengen. Von wem sie entführt worden sei, könne die Viertbeschwerdeführerin nicht angeben; vermutlich seien es irgendwelche Banditen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen getötet werden, weil ihre Tante eine Schahidin gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab die Viertbeschwerdeführerin an, derzeit keinen Kontakt zu den Verwandten in der Heimat zu haben. In Österreich würden entfernte Verwandte mütterlicherseits leben, die die Viertbeschwerdeführerin jedoch nicht kenne. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen führte die Viertbeschwerdeführerin aus, derzeit Deutsch zu lernen. Manchmal würden sie einkaufen gehen; darüber hinaus würde sie jedoch nichts unternehmen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen brachte sie vor, Unterstützung vom Staat zu erhalten und darüber hinaus auch noch bei der Bank in Russland Geld zu haben.Die Viertbeschwerdeführerin brachte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Linz am 09.05.2012 vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf ihrer Person zu geben, brachte sie vor, in römisch 40 geboren zu sein und bis römisch 40 auch dort gewohnt zu haben. Anschließend seien sie nach römisch 40 gezogen. Ab dem Jahr 2010 habe die Viertbeschwerdeführerin ein medizinisches College besucht, das sie bislang nicht abgeschlossen habe. Den Lebensunterhalt habe ihre Mutter durch den Verkauf von Kleidung am Markt in römisch 40 bestritten. Im Heimatland würden zwei Tanten mütterlicherseits der Viertbeschwerdeführerin mit ihren Kindern leben. Auf die Frage, wann sie sich dazu entschlossen hätten, das Heimatland zu verlassen, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass sie nach der Entführung am römisch 40 erstmals bedroht worden seien und dann am römisch 40 die Reisepässe beantragt hätten. Tatsächlich seien sie dann, nachdem sie die Reisepässe am 25.03.2012 erhalten hätten, am 29.03.2012 aus dem Heimatland ausgereist. Dazu aufgefordert die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu schildern, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter, als sie im Sommer 2011 in Tschetschenien gewesen seien, krank gewesen sei, weshalb sie sie in die Apotheke geschickt habe, um Medikamente für sie zu besorgen. Unterwegs sei sie von hinten gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Als sie geschrien habe, habe man ihr ein Gewehr an den Kopf gehalten und ihr gedroht, sie zu erschießen. Als sie sich weiterhin gewehrt habe, hätten sie ihr etwas an die Nase gedrückt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie sich in einem dunklen Raum befunden und dort um Hilfe geschrien. Die Viertbeschwerdeführerin habe geschrien und gefleht, sie hinauszulassen. Sie sei auch geschlagen worden. Der Mann habe ihr dann auch gesagt, dass er nicht vor habe, sie zu töten, sondern sie dies selbst machen werde. Es gebe eine Tante, die junge Frauen dazu bringe, sich in die Luft zu sprengen. Als die Viertbeschwerdeführerin gesagt habe, keine Tante zu haben, habe er begonnen sie noch fester zu schlagen. Ihr ganzer Körper sei taub gewesen. Anschließend seien Männer gekommen und hätten sie herausgezerrt um zu einem Auto zu bringen. Währenddessen seien Leute gekommen, wodurch die Viertbeschwerdeführerin habe weglaufen können. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wisse nur noch, dass sie zu einer Frau gelaufen sei, die sie beruhigt habe. Anschließend sei ihre Mutter gekommen. Noch an demselben Tag seien sie nach römisch 40 gefahren. Am 10.
- hätten dann die Bedrohungen begonnen. Zunächst sei ihre Mutter angerufen worden und habe man ihr gesagt, dass ihre Töchter vor ihren Augen getötet würden und sie wie ein Hund erschossen würde. Dies hätten sie bei der Polizei angezeigt. Am römisch 40 seien auch die beiden älteren Schwestern der Viertbeschwerdeführerin angerufen und auf die gleiche Weise bedroht worden. Sie hätten wieder die Polizei alarmiert, die gesagt habe, dass keine Tat vollbracht sei, wenn keine Leiche vorhanden sei und sie die Kleinigkeiten nicht stören würden. Am römisch 40 sei die Mutter der Viertbeschwerdeführerin erneut angerufen worden und habe man ihr mitgeteilt, dass ihr eine Freundin aus Dagestan ein Paket geschickt habe, dies obwohl ihre Mutter keine Freundin in Dagestan habe. Die Polizisten seien dann statt der Mutter zu dem vereinbarten Treffpunkt gefahren, jedoch hätten diese später angerufen und gesagt, dass niemand dort gewesen sei. In derselben Nacht sei ihre Mutter erneut angerufen worden, wobei sie dieses Gespräch dann mit dem Handy aufgenommen hätten. Am römisch 40 habe sich ihre Mutter an den FSB gewandt. Die Mitarbeiter des FSB hätten ihrer Mutter dann mitgeteilt, dass sie keine Aufnahmen mehr machen bräuchten, weil das sie erledigen würden. Man habe ihnen gesagt, dass sie die Nummer, an die die Drohungen kommen würden, aktiv lassen sollten. Es sei in der Folge immer wieder zu Drohungen gekommen. Nachdem sie eine negative Antwort vom FSB bekommen hätten, habe sie das Telefon ausgeschaltet und Telefonnummer gewechselt. Am 29.03.2012 sei die Nachbarin zu ihnen gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass Leute nach den Beschwerdeführerinnen gesucht hätten. Daraufhin habe ihre Mutter den Schlepper angerufen und gefragt, ob sie noch an demselben Tag ausreisen können. Am Abend seien sie dann weggefahren. Ihre Mutter habe der Viertbeschwerdeführerin dann erzählt, dass es Cousins und Cousinen väterlicherseits gebe, die Schahiden und Wahhabiten seien und sie vermuten würden, dass die Leute sich an ihnen rächen wollten. Nachgefragt, weshalb und von wem sie glaube, entführt worden zu sein, führte die Viertbeschwerdeführerin aus, dass man sich vermutlich an ihr wegen ihrer Tante habe rächen wollen. Eine Cousine ihres Vaters habe jüngere Frauen dazu gezwungen, sich in die Luft zu sprengen. Von wem sie entführt worden sei, könne die Viertbeschwerdeführerin nicht angeben; vermutlich seien es irgendwelche Banditen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen getötet werden, weil ihre Tante eine Schahidin gewesen sei. Zu verwandtschaftlichen Bezugspunkten befragt, gab die Viertbeschwerdeführerin an, derzeit keinen Kontakt zu den Verwandten in der Heimat zu haben. In Österreich würden entfernte Verwandte mütterlicherseits leben, die die Viertbeschwerdeführerin jedoch nicht kenne. Zu ihren derzeitigen Lebensverhältnissen führte die Viertbeschwerdeführerin aus, derzeit Deutsch zu lernen. Manchmal würden sie einkaufen gehen; darüber hinaus würde sie jedoch nichts unternehmen. Zu ihren finanziellen Verhältnissen brachte sie vor, Unterstützung vom Staat zu erhalten und darüber hinaus auch noch bei der Bank in Russland Geld zu haben. Mit Schreiben vom 05.06.2012 wurden der Erstbeschwerdeführerin die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Heimatland zur Stellungnahme übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte am 19.06.2012 beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführerinnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 05.05.2015 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerinnen ausführlich zu den Fluchtgründen, sonstigen Abschiebehindernissen sowie zu integrativen Aspekten befragt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 22.05.2015, Zl. W196 1436972-1/9E u.a. die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 75 Abs. 20 AsylG). In der genannten Entscheidung wurde wie folgt ausgeführt:Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 22.05.2015, Zl. W196 1436972-1/9E u.a. die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG ab und verwies die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). In der genannten Entscheidung wurde wie folgt ausgeführt: "Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie reisten am 02.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht haben. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerinnen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die Erstbeschwerdeführerin leidet unter einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich derzeit in Psychotherapie. Darüber hinaus befindet sich die Erstbeschwerdeführerin aufgrund von Bluthochdruck, von Tachykardem Vorhofflimmern und Übergewicht in ärztlicher Behandlung. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen sind gesund. Festgestellt wird, dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen arbeitsfähig sind und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Die Beschwerdeführerinnen haben, abgesehen von entfernten Verwandten, keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbrachten. Die Erstbeschwerdeführerin war Inhaberin eines Geschäftes, die Zweitbeschwerdeführerin studierte Rechtswissenschaften, die Drittbeschwerdeführerin arbeitete nach ihrem Collegeabschluss als Hebamme und Krankenschwester und die Viertbeschwerdeführerin besuchte ein medizinisches College. Die Beschwerdeführerinnen waren während ihres knapp über dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in Grundversorgung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen strafgerichtlich unbescholten sind. Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt: Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014) Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen. In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren. Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit
- September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens. Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden". Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
- Allgemeine Situation In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15) Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen. Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14) Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am
- August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012) 2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012) Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus
- (Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013) Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue
- North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes) Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012) In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.
- Sicherheitslage Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt: Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung. Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7) In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5) Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt. Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia). Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013) 2.
- Die Rebellen Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15) Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014) Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom
- März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014) Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014) Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am
- April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014) 2.2.
- Das Vorgehen der Rebellen In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16) 2.2.
- Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18) Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. (Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010) Am
- Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will. (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5) Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (
- bis
- Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax. (Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/; Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd: "Widerliche Verbrechen", http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd; Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014) Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit. 2.3.
- Menschenrechte allgemein Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013) Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.3.
- Die Menschenrechtslage in Tschetschenien Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012) Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht. (Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013) Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012) Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2.3.
- Religionsfreiheit Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an. (U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013) Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. (BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus) 2.3.
- Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows: Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am
- Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichne