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{'item': 'W228 2002690-3'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW228 2002690-3 SpruchW228 2002690-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 03.06.2015, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2011 - 31.08.2011 gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG verloren habe bzw. rückwirkend berichtigt werde und es wurde eine Rückforderung gem. § 38 AlVG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG in der Höhe von €Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 03.06.2015, VSNR römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.02.2011 - 31.08.2011 gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG verloren habe bzw. rückwirkend berichtigt werde und es wurde eine Rückforderung gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in der Höhe von € 7.160,66 ausgesprochen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die am 06.07.2015 beim AMS Wien Schönbrunner Straße einlangte, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass die Berechnung der Rückforderungshöhe aufgrund verschiedener, detailliert angegebener Verrechnungs- und Gegenverrechnungsschritte nicht nachvollziehbar und zudem nicht richtig sei. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015, Zl. XXXX, führte das AMS Wien Schönbrunner Straße aus: "Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt: Sie haben vom 29.12.2009 bis 31.10.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie haben sich vom 08.03.2011 bis 31.08.2011 in der Vorbereitungsphase des Unternehmensgründungsprogrammes befunden. Für diesem Zeitraum gebührt grundsätzlich eine Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe (Abkürzung: ND Leistung). Ihr Gatte XXXX ist seit 1.12.1999 selbständig tätig. Daher haben Sie beim Arbeitsmarktservice monatlich im Nachhinein die Nettoerklärungen Ihres Gatten abgegeben. Für das Jahr 2011 hat Ihr Gatte ein Nettoeinkommen zwischen € 200,00 und € 1.700,00 erklärt. Aufgrund dieser Erklärungen erfolgt eine vorläufige Berechnung Ihrer Notstandshilfe. Eine endgültige Beurteilung des Leistungsanspruches kann jedoch erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das jeweilige Jahr erfolgen. Daher wurde Ihnen ursprünglich ab 01.07.2010 eine Notstandshilfe täglich in Höhe von € 28,39 (Ausgleichszulagenrichtsatz 2011: € 26,45+ 2x € 0,97 Familienzuschlag für

  1. Kinder) unter Berücksichtigung von § 36 Abs. 6 AlVG gewährt (Da Ihnen Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 140 Tagen zuerkannt wurde, wird die Höhe Ihrer Notstandshilfe gem. § 36 Abs.
  2. AlVG nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten "gedeckelt", wobei der genaue Beginn dieser Deckelung auf den Beginn des Folgemonats fällt, nachdem 182 Tage Notstandshilfe bezogen wurden). Daher wurden Ihnen ursprünglich für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.08.2011 folgende Beträge ausbezahlt:Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 09.09.2015, Zl. römisch 40 , führte das AMS Wien Schönbrunner Straße aus: "Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt: Sie haben vom 29.12.2009 bis 31.10.2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie haben sich vom 08.03.2011 bis 31.08.2011 in der Vorbereitungsphase des Unternehmensgründungsprogrammes befunden. Für diesem Zeitraum gebührt grundsätzlich eine Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe (Abkürzung: ND Leistung). Ihr Gatte römisch 40 ist seit 1.12.1999 selbständig tätig. Daher haben Sie beim Arbeitsmarktservice monatlich im Nachhinein die Nettoerklärungen Ihres Gatten abgegeben. Für das Jahr 2011 hat Ihr Gatte ein Nettoeinkommen zwischen € 200,00 und € 1.700,00 erklärt. Aufgrund dieser Erklärungen erfolgt eine vorläufige Berechnung Ihrer Notstandshilfe. Eine endgültige Beurteilung des Leistungsanspruches kann jedoch erst nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das jeweilige Jahr erfolgen. Daher wurde Ihnen ursprünglich ab 01.07.2010 eine Notstandshilfe täglich in Höhe von € 28,39 (Ausgleichszulagenrichtsatz 2011: € 26,45+ 2x € 0,97 Familienzuschlag für
  3. Kinder) unter Berücksichtigung von Paragraph 36, Absatz 6, AlVG gewährt (Da Ihnen Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 140 Tagen zuerkannt wurde, wird die Höhe Ihrer Notstandshilfe gem. Paragraph 36, Absatz 6, AlVG nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten "gedeckelt", wobei der genaue Beginn dieser Deckelung auf den Beginn des Folgemonats fällt, nachdem 182 Tage Notstandshilfe bezogen wurden). Daher wurden Ihnen ursprünglich für den Zeitraum 01.02.2011 bis 31.08.2011 folgende Beträge ausbezahlt: Zeitraum Summe Bezugstage Tagsatzhöhe Summe Auszahlung am 01.02.2011- 28.02.2011 28 28,39 794,92 02.03.2011 01.03.2011-31.03.2011 31 28,39 880,09 12.04.2011 01.04.2011-30.04.2011 30 28,39 851,70 02.05.2011 01.05.2011-31.05.2011 31 28,39 880,09 01.06.2011 01.06.2011-30.06.2011 30 28,39 851,70 04 u. 07.07.2011 01.07.2011-31.07.2011 31 28,39 880,09 02.08.2011 01.08.2011-31.08.2011 31 28,39 880,09 02.09.2011 SUMME: 6.018,68 Die Beurteilung Ihres Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.02.2010 bis 31.01.2011 aufgrund des Steuerbescheides 2010 hatte auch Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 (siehe Ausführen zur sogenannten Deckelung Seite 10). Zeitraum Tage Tagsatzhöhe ALT Tagsatzhöhe NEU* Differenz täglich Summe 01.02.2011-28.02.2011 28 28,39 36,89 8,50 238,00 01.03.2011-31.03.2011 31 28,39 36,89 8,50 263,50 01.04.2011-30.04.2011 30 28,39 36,89 8,50 255,00 01.05.2011-31.05.2011 31 28,39 31,83 3,44 106,64 01.06.2011-30.06.2011 30 28,39 34,13 5,74 172,20 01.07.2011-31.07.2011 31 28,39 31,83 3,44 106,64 01.08.2011-31.08.2011 31 28,39 28,39 0,00 0,00 SUMME: 1.141,98 *Die unterschiedlichen Tagsatzhöhen ergeben sich durch die Anrechnung des monatlichen Einkommens Ihres Gatten aufgrund der abgegebenen monatlichen Nettoerklärungen für das Jahr
  4. Dies ergibt insgesamt eine Summe von: € 7.160,66 (€ 6.018,68+€ 1.141,98). Von dem oben dargestellten und Ihnen an sich gebührenden Betrag von € 1.141,98 wurden an Sie in der Folge lediglich € 193,11 am 29.11.2012 auf Ihr Konto überwiesen. Da Ihr Konto zu diesem Zeitpunkt geschlossen war, wurde der Betrag rückgebucht und am 11.12.2012 nochmals per Post an Sie angewiesen. € 904,59 wurden bereits im November 2012 für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.01.2011 einbehalten. Am 03.12.2013 erging hierüber ein Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung, welcher mittlerweile rechtskräftig ist (daher wurde auch in diesem, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt, dass der Rückforderungsbetrag mittlerweile einbehalten wurde). Zusätzlich wurden € 44,28 an Kursnebenkosten einbehalten (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Aufgrund des Einkommensteuerbescheides Ihres Gatten für das Jahr 2011, welcher dem AMS im Oktober 2013 zur Kenntnis gelangte, wurde Ihre Leistung 2011 endgültig berechnet. Das Einkommen Ihres Ehegatten ist auf Ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen, da eine solche Anrechnung unabhängig davon stattfindet, ob sich ein Leistungsbezieher im Unternehmungsgründungsprogramm befindet oder nicht.

rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 erzielte Ihr Ehegatte XXXX, der laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 1.12.1999 laufend selbständig erwerbstätig ist, im Kalenderjahr 2011 abzüglich Sonderausgaben in Höhe von € 1.400,00 ein Bruttoeinkommen von €24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Aufgrund des Einkommensteuerbescheides Ihres Gatten für das Jahr 2011, welcher dem AMS im Oktober 2013 zur Kenntnis gelangte, wurde Ihre Leistung 2011 endgültig berechnet. Das Einkommen Ihres Ehegatten ist auf Ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen, da eine solche Anrechnung unabhängig davon stattfindet, ob sich ein Leistungsbezieher im Unternehmungsgründungsprogramm befindet oder nicht.

rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 erzielte Ihr Ehegatte römisch 40 , der laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger seit 1.12.1999 laufend selbständig erwerbstätig ist, im Kalenderjahr 2011 abzüglich Sonderausgaben in Höhe von € 1.400,00 ein Bruttoeinkommen von € 64.507,88, was abzüglich der Einkommenssteuer für das Jahr 2011 von € 21.820,00 ein jährliches Nettoeinkommen von € 42.687,88 und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 3.557,32 (= € 42.687,88 : 12 Monate) ergibt. Es ergibt sich somit nachstehende Berechnung für die Zeit vom 1.2.11 bis 31.8.11: Nettoeinkommen des Ehegatten € 3.557,32 abzüglich Freigrenze für Ihren Ehegatten € 501,00 Freigrenze für Sohn XXXX € 250,50Freigrenze für Sohn römisch 40 € 250,50 Freigrenze für Tochter XXXX € 250,50Freigrenze für Tochter römisch 40 € 250,50 Freigrenzenerhöhung Kredit € 193,59 anrechenbares Einkommen € 2.362,00 (= gerundet) x 12 Monate: 365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag für den oben genannten Zeitraum von € 77,65 täglich. Ihr täglicher Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 36,89. Das anrechenbare Einkommen Ihres Partners übersteigt daher vom 1.2.11 bis 31.8.11 die Ihnen an sich gebührende Notstandshilfe. Da Sie vom 08.03.2011 bis 31.08.2011 an der Vorbereitungsphase des Unternehmensgründungsprogrammes teilgenommen haben, hat Ihnen für diesen Zeitraum

AMSG jedoch eine DLU (Deckung des Lebensunterhaltes) in Höhe von täglich € 18,50 + 2 Familienzuschlägen für Ihre Kinder in Höhe von jeweils € 0,97= insgesamt täglich € 20,44 gebührt. Diese DLU von insgesamt € 3.617,88; für den Zeitraum 08.03.2011 bis 31.08.2011 (177 Tage x € 20,44 täglich) wurde jedoch 2013 im Zuge der endgültigen Berechnung des Jahres 2011 nicht an Sie ausbezahlt, sondern von der Rückforderungssumme in Höhe von € 7.160,66 abgezogen. So ist ein noch offener Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 verblieben. Dieser setzt sich zusammen wie folgt: von bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Differenz tgl. Summe 01.02.2011 28.02.2011 28 36,89 0,00 € 36,89 € 1.032,92 01.03.2011 07.03.2011 7 36,89 0,00 € 36,89 € 258,23 08.03.2011 31.03.2011 24 36,89 20,44 € 16,45 € 394,80 01.04.2011 30.04.2011 30 36,89 20,44 € 16,45 € 493,50 01.05.2011 31.05.2011 31 31,83 20,44 € 11,39 € 353,09 01.06.2011 30.06.2011 30 34,13 20,44 € 13,69 € 410,70 01.07.2011 31.07.2011 31 31,83 20,44 € 11,39 € 353,09 01.08.2011 31.08.2011 31 28,39 20,44 € 7,95 € 246,45 € 3.542,78 Aufgrund der vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von Ihnen in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an Sie versandt. Es handelt sich hierbei um die oben angeführten Kursnebenkosten (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Diese € 44,28 haben Sie ursprünglich mit den Auszahlungen am 7.10.2010; € 8,61, für September 2010 und am 3.11.2010; € 33,67 für Oktober 2010 erhalten. Gegen den Bescheid vom 03.12.2013 haben Sie am 11.12.2013 eine Beschwerde eingebracht und es wurde am 15.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gegen diese haben Sie fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass der Bescheid des AMS Schönbrunner Straße vom 03.12.2013 mit Beschluss des BvWG, GZ: W201 2002690-1/5E, betreffend die Rückzahlung der Notstandshilfe in der Höhe von € 7.160,66 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben wurde und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das AMS zurückverwiesen wurde. Daher erging am 03.06.2015 seitens des AMS Schönbrunner Straße der nun verfahrensgegenständliche Bescheid. Den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag hatten Sie bis Mai 2014 zur Gänze beglichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung wurde der Betrag von € 3.542,78 zwischenzeitlich wieder an Sie zur Anweisung gebracht. In einer mit Ihnen am 14.11.2013 beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße aufgenommenen Niederschrift gaben Sie folgendes an: "Ich, XXXX, erkläre das mir der Herr XXXX gesagt hat, das es egal ist was mein Mann verdient und ich dies habe ich 3 mal nachgefragt. Er sagte, wenn ich im Unternehmergründungsprogramm bin das es egal ist was mein Mann verdient. Ich habe trotzdem die Nettoerklärung an das Ams gefaxt, da mir der Hr. XXXX, sagte tun Sie dies bitte trotzdem. Ich weiss nicht ob die Einkommenssteuerbescheide von Jahr 2010 und 2011 rechtskräftig sind. Dies weiss nur der Steuerberater von meinen Mann." In einer mit Herrn XXXX XXXX am 30.3.2015 aufgenommenen Niederschrift als Zeuge erklärt Herr XXXX zu dem Vorhalt in Ihrer Beschwerde vom 10.12.2013, wonach er Ihnen mehrmals mitgeteilt hätte, dass für das Unternehmungsgründungsprogramm das Einkommen Ihres Ehegatten nicht herangezogen wird, dass er das so sicher nicht gesagt habe, weil Sie für das Unternehmungsgründungsprogramm, das vom 8.3.11 bis 31.8.11 gedauert hat, eine Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe (= ND-Leistung) erhalten haben. Daher ist ein Einkommen des Ehegatten auf Ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen, da eine solche Anrechnung unabhängig davon stattfindet, ob sich ein Leistungsbezieher im Unternehmungsgründungsprogramm befindet oder nicht. Weiters erklärt Herr XXXX zu Ihren niederschriftlichen Angaben beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 14.11.13, wonach er Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie dem Arbeitsmarktservice den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vorlegen sollen, dass auf Grund dieser niederschriftlichen Angaben Ihrerseits vom 14.11.13 für Sie ersichtlich sein musste, dass das Einkommen Ihres Ehegatten für die Berechnung Ihres Leistungsanspruches von Relevanz ist. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und Ihre eigenen Angaben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich auch ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides des Ehegatten ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Zu Ihren Einwendungen bezüglich des Unternehmensgründungsprogrammes und der Informationen, die Sie von Herrn XXXX erhalten haben ist auszuführen, dass dezidiert in den von Ihnen ausgeführten Angaben zum Unternehmensgründungsprogramm angeführt ist, dass unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer der Teilnahme am Programm die finanzielle Absicherung gewährleistet wird. Darum haben Sie auch ursprünglich für den Zeitraum 08.03.2011-31.08.2011, indem Sie sich in der Vorbereitungsphase des Unternehmesgründungsprogrammes befunden haben eine ND-Leistung (Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe) erhalten. Aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides Ihres Gatten für das Jahr 2011 wurde die Leistung infolgedessen berichtigt und Sie haben für die Teilnahme an der Vorbereitungsphase vom 08.03.2011 bis 31.08.2011 die Deckung des Lebensunterhaltes erhalten (siehe Ausführungen oben). Diese € 3.617,88 wurden zwar, wie oben ausgeführt an Sie nicht ausbezahlt aber von der Rückforderungssumme in Höhe von € 7.160,66 abgezogen. Bezüglich Ihrem Vorbringen, dass Ihnen Herr XXXX gesagt hätte, dass das Einkommen Ihres Ehegatten irrelevant sei, solange Sie im Unternehmensgründungsprogramm wären, wird auf die Zeugenaussage von Herrn XXXX unter Wahrheitspflicht; vom 30.03.2015 verwiesen. Zudem erfolgt die Rückforderung wegen Einkommensteuerbescheid verschuldensunabhängig. Zu Ihren Ausführungen, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung nicht um eine Notstandshilfe gehandelt hätt, sondern um eine Schulungsleistung, die nur auf Basis der Notstandshilfe berechnet worden wäre; ist zu sagen, dass die Notstandshilfe infolge einer Kursteilnahme als ND-Leistung (Notstandshilfe-Schulung mit Unfallversicherung) ausbezahlt wird. Dies ist in sämtlichen Mitteilungen, welche an Sie verschickt wurden unter der Bezeichnung:vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von Ihnen in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an Sie versandt. Es handelt sich hierbei um die oben angeführten Kursnebenkosten (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Diese € 44,28 haben Sie ursprünglich mit den Auszahlungen am 7.10.2010; € 8,61, für September 2010 und am 3.11.2010; € 33,67 für Oktober 2010 erhalten. Gegen den Bescheid vom 03.12.2013 haben Sie am 11.12.2013 eine Beschwerde eingebracht und es wurde am 15.04.2014 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gegen diese haben Sie fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass der Bescheid des AMS Schönbrunner Straße vom 03.12.2013 mit Beschluss des BvWG, GZ: W201 2002690-1/5E, betreffend die Rückzahlung der Notstandshilfe in der Höhe von € 7.160,66 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben wurde und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das AMS zurückverwiesen wurde. Daher erging am 03.06.2015 seitens des AMS Schönbrunner Straße der nun verfahrensgegenständliche Bescheid. Den noch aushaftenden Rückforderungsbetrag hatten Sie bis Mai 2014 zur Gänze beglichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung wurde der Betrag von € 3.542,78 zwischenzeitlich wieder an Sie zur Anweisung gebracht. In einer mit Ihnen am 14.11.2013 beim Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße aufgenommenen Niederschrift gaben Sie folgendes an: "Ich, römisch 40 , erkläre das mir der Herr römisch 40 gesagt hat, das es egal ist was mein Mann verdient und ich dies habe ich 3 mal nachgefragt. Er sagte, wenn ich im Unternehmergründungsprogramm bin das es egal ist was mein Mann verdient. Ich habe trotzdem die Nettoerklärung an das Ams gefaxt, da mir der Hr. römisch 40 , sagte tun Sie dies bitte trotzdem. Ich weiss nicht ob die Einkommenssteuerbescheide von Jahr 2010 und 2011 rechtskräftig sind. Dies weiss nur der Steuerberater von meinen Mann." In einer mit Herrn römisch 40 römisch 40 am 30.3.2015 aufgenommenen Niederschrift als Zeuge erklärt Herr römisch 40 zu dem Vorhalt in Ihrer Beschwerde vom 10.12.2013, wonach er Ihnen mehrmals mitgeteilt hätte, dass für das Unternehmungsgründungsprogramm das Einkommen Ihres Ehegatten nicht herangezogen wird, dass er das so sicher nicht gesagt habe, weil Sie für das Unternehmungsgründungsprogramm, das vom 8.3.11 bis 31.8.11 gedauert hat, eine Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe (= ND-Leistung) erhalten haben. Daher ist ein Einkommen des Ehegatten auf Ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen, da eine solche Anrechnung unabhängig davon stattfindet, ob sich ein Leistungsbezieher im Unternehmungsgründungsprogramm befindet oder nicht. Weiters erklärt Herr römisch 40 zu Ihren niederschriftlichen Angaben beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 14.11.13, wonach er Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie dem Arbeitsmarktservice den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 vorlegen sollen, dass auf Grund dieser niederschriftlichen Angaben Ihrerseits vom 14.11.13 für Sie ersichtlich sein musste, dass das Einkommen Ihres Ehegatten für die Berechnung Ihres Leistungsanspruches von Relevanz ist. Die Feststellungen gründen sich auf den Leistungsakt, der Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice und Ihre eigenen Angaben." In rechtlicher Hinsicht wurde Folgendes ausgeführt: "In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich auch ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides des Ehegatten ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Zu Ihren Einwendungen bezüglich des Unternehmensgründungsprogrammes und der Informationen, die Sie von Herrn römisch 40 erhalten haben ist auszuführen, dass dezidiert in den von Ihnen ausgeführten Angaben zum Unternehmensgründungsprogramm angeführt ist, dass unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer der Teilnahme am Programm die finanzielle Absicherung gewährleistet wird. Darum haben Sie auch ursprünglich für den Zeitraum 08.03.2011-31.08.2011, indem Sie sich in der Vorbereitungsphase des Unternehmesgründungsprogrammes befunden haben eine ND-Leistung (Schulungsleistung auf Basis der Notstandshilfe) erhalten. Aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides Ihres Gatten für das Jahr 2011 wurde die Leistung infolgedessen berichtigt und Sie haben für die Teilnahme an der Vorbereitungsphase vom 08.03.2011 bis 31.08.2011 die Deckung des Lebensunterhaltes erhalten (siehe Ausführungen oben). Diese € 3.617,88 wurden zwar, wie oben ausgeführt an Sie nicht ausbezahlt aber von der Rückforderungssumme in Höhe von € 7.160,66 abgezogen. Bezüglich Ihrem Vorbringen, dass Ihnen Herr römisch 40 gesagt hätte, dass das Einkommen Ihres Ehegatten irrelevant sei, solange Sie im Unternehmensgründungsprogramm wären, wird auf die Zeugenaussage von Herrn römisch 40 unter Wahrheitspflicht; vom 30.03.2015 verwiesen. Zudem erfolgt die Rückforderung wegen Einkommensteuerbescheid verschuldensunabhängig. Zu Ihren Ausführungen, dass es sich bei der ausbezahlten Leistung nicht um eine Notstandshilfe gehandelt hätt, sondern um eine Schulungsleistung, die nur auf Basis der Notstandshilfe berechnet worden wäre; ist zu sagen, dass die Notstandshilfe infolge einer Kursteilnahme als ND-Leistung (Notstandshilfe-Schulung mit Unfallversicherung) ausbezahlt wird. Dies ist in sämtlichen Mitteilungen, welche an Sie verschickt wurden unter der Bezeichnung: Leistungsart: "Notstandshilfe-Schulung"; ersichtlich. Eine ND-Leistung ist eine während eines Schulungsbesuches gebührende Notstandshilfe zuzüglich einer allfällig gebührenden Beihilfe. Für den Fall, dass die Notstandshilfe nicht oder nur in einem geringen Ausmaß gebührt, gebührt die Beihilfe allerdings jedenfalls. Bezüglich Ihrer Einwendungen, betreffend die Rückforderungssumme, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu Ihren Angaben bezüglich der Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom 3.12.2013 ist auszuführen, dass diese € 44,28 an Kursnebenkosten bereits im November 2012 einbehalten wurden, wie oben ausgeführt (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Lediglich aufgrund der vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von Ihnen in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an Sie versandt. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage trifft Sie kein Verschulden am Widerruf und an der Rückforderung der Leistung, da Sie bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten Ihren Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsmarktservice nachgekommen sind. Sie sind jedoch

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet. Die Notstandshilfe ist somit wegen der Anrechnung des Einkommens Ihres Ehegatten zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen und die auf Grund des Widerrufes bzw. der rückwirkenden Berichtigung zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 7.160,66 verschuldensunabhängig auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011

§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al

VG auch rückzufordern. Zur Rückforderungssumme ist folgendes auszuführen: Hinweise: Da die DLU (Deckung des Lebensunterhaltes)von insgesamt € 3.617,88; für den Zeitraum 08.03.2011 bis 31.08.2011 (177 Tage x € 20,44 täglich) 2013 im Zuge der endgültigen Berechnung des Jahres 2011 nicht an Sie ausbezahlt wurde, sondern von der Rückforderungssumme in Höhe von € 7.160,66 abgezogen wurde, ist derzeit noch offener Rückforderungsbetrag von €Leistungsart: "Notstandshilfe-Schulung"; ersichtlich. Eine ND-Leistung ist eine während eines Schulungsbesuches gebührende Notstandshilfe zuzüglich einer allfällig gebührenden Beihilfe. Für den Fall, dass die Notstandshilfe nicht oder nur in einem geringen Ausmaß gebührt, gebührt die Beihilfe allerdings jedenfalls. Bezüglich Ihrer Einwendungen, betreffend die Rückforderungssumme, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Zu Ihren Angaben bezüglich der Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom 3.12.2013 ist auszuführen, dass diese € 44,28 an Kursnebenkosten bereits im November 2012 einbehalten wurden, wie oben ausgeführt (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Lediglich aufgrund der vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von Ihnen in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an Sie versandt. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage trifft Sie kein Verschulden am Widerruf und an der Rückforderung der Leistung, da Sie bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehegatten Ihren Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsmarktservice nachgekommen sind. Sie sind jedoch

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011 verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet. Die Notstandshilfe ist somit wegen der Anrechnung des Einkommens Ihres Ehegatten zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen und die auf Grund des Widerrufes bzw. der rückwirkenden Berichtigung zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 7.160,66 verschuldensunabhängig auf Grund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG auch rückzufordern. Zur Rückforderungssumme ist folgendes auszuführen: Hinweise: Da die DLU (Deckung des Lebensunterhaltes)von insgesamt € 3.617,88; für den Zeitraum 08.03.2011 bis 31.08.2011 (177 Tage x € 20,44 täglich) 2013 im Zuge der endgültigen Berechnung des Jahres 2011 nicht an Sie ausbezahlt wurde, sondern von der Rückforderungssumme in Höhe von € 7.160,66 abgezogen wurde, ist derzeit noch offener Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 verblieben. Dieser setzt sich zusammen wie folgt: von bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Differenz tgl. Summe 01.02.2011 28.02.2011 28 36,89 0,00 € 36,89 € 1.032,92 01.03.2011 07.03.2011 7 36,89 0,00 € 36,89 € 258,23 08.03.2011 31.03.2011 24 36,89 20,44 € 16,45 € 394,80 01.04.2011 30.04.2011 30 36,89 20,44 € 16,45 € 493,50 01.05.2011 31.05.2011 31 31,83 20,44 € 11,39 € 353,09 01.06.2011 30.06.2011 30 34,13 20,44 € 13,69 € 410,70 01.07.2011 31.07.2011 31 31,83 20,44 € 11,39 € 353,09 01.08.2011 31.08.2011 31 28,39 20,44 € 7,95 € 246,45 € 3.542,78 " Im Vorlageantrag, am 22.09.2015 beim AMS Wien Schönbrunner Straße eingelangt, wird die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt, da das AMS nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden habe. Es wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Höhe der Rückforderungssumme höher sei, als die Auszahlungen, die die Beschwerdeführerin erhalten habe. Entsprechende Nachweise waren dem Vorlageantrag angeschlossen. Seitens des AMS Wien Schönbrunner Straße langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem AMS am 16.10.2015 folgendes Parteiengehör: "Der erkennende Richter erlaubt sich, aufgrund der durch den Vorlagebericht bei ihm erzeugten Verwirrung, folgende Fragen nach Anführung einiger Zitate zu stellen: Zitat 1: ‚Zusätzlich wurden € 44,28 an Kursnebenkosten einbehalten (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich).' Zitat 2: ‚Zu den Angaben der BF bezüglich der Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten vom 3.12.2013 ist auszuführen, dass diese € 44,28 an Kursnebenkosten bereits im November 2012 einbehalten wurden, wie oben ausgeführt (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Lediglich aufgrund der vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von der BF in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an die BF versandt.' ‚Aufgrund der vorgenommenen Leistungskorrekturen seitens des AMS Schönbrunner Straße hat sich am 03.12.2013 die von der BF in Ihrer Beschwerde angeführte Mitteilung über die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten, bezüglich € 44,28 automatisch generiert und wurde an die BF versandt. Es handelt sich hierbei um die oben angeführten Kursnebenkosten (für den Zeitraum: 24.09.2010-29.10.2010=36 Tage x €1,23 täglich). Diese € 44,28 hat die Beschwerdeführer ursprünglich mit den Auszahlungen am 7.10.2010; € 8,61, für September 2010 und am 3.11.2010; € 33,67 für Oktober 2010 erhalten.' 1.) Soweit erschließbar, enthält der rechtskräftige, nicht verfahrensgegenständliche Bescheid die Kursnebenkosten von € 44,28 nicht. Ist das richtig? 2.) Der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung) spricht von einem Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.08.2011 im Spruch! Der erkennende Richter hegt folgenden Verdacht: die zitierten Passagen könnten bedeuten, dass die Einberechnung der Kursnebenkosten über den Spruchgegenstand hinausgehen, da diese von September bis Oktober 2010 angefallen sind und eben nicht vom spruchgegenständlichen Zeitraum und somit auch nicht vom Verfahrensgegenstand erfasst sind? 3.) In der Folge zu 2, liegt der erkennende Richter richtig mit der Annahme, dass der Rückforderungsbetrag im Spruch € 7116,38 statt € 7.160,66 lauten müsste? 4.) Wurden die Überbezüge von der Beschwerdeführerin bereits vollständig rückgezahlt? 5.) Sofern die Annahmen 1.)-3.) richtig sind, plant das AMS einen eigenen Rückforderungsbescheid für die € 44,28 an Kursnebenkosten?" Das AMS beantwortet mit Eingabe vom 19.10.2015, wie folgt: "Zu Frage 1.) Ja, dies ist richtig. Zu Frage 2.) Die € 44,28 Kursnebenkosten sind im verfahrensgegenständlichen Bescheid erwähnt, da diese ursprünglich im Jahr 2010 der Beschwerdeführerin gebührt hätten. Damals wurde die Anweisung dieser Leistung übersehen. Im Zuge der Berichtigung des Leistungsbezuges am 03.12.2013 wurde dieser Betrag (€ 44,28) theoretisch an die Beschwerdeführerin nachbezahlt. Faktisch wurde dieser einbehalten und gegen gerechnet, um den verfahrensgegenständlichen Überbezug zu verringern. Zu Frage 3.) Nein. Zu Frage 4.) Ja. Diese mussten jedoch aufgrund der aufschiebenden Wirkung wieder an die Beschwerdeführerin retourniert werden. Zu Frage 5.) Nein., da es sich wie oben ausgeführt nicht um eine Forderung handelt.(Dies wäre jedoch grundsätzlich nicht möglich, da Kursnebenkosten eine privatrechtliche Beihilfe nach AMSG darstellen)." Aufgrund dessen wurde seitens des erkennende Richters folgende Nachfrage gehalten: "Ihre Antwort gibt mir weitere Rätsel auf: A.) Sie schreiben zu 2.) ‚Damals wurde die Anweisung dieser Leistung übersehen.' Im Vorlagebericht steht: ‚Diese € 44,28 hat die Beschwerdeführer ursprünglich mit den Auszahlungen am 7.10.2010; € 8,61, für September 2010 und am 3.11.2010; € 33,67 für Oktober 2010 erhalten.' Ja was ist denn nun der Fall, kam es zur Auszahlung oder nicht? Übrigens die Auszahlungen, die im Vorlagebericht angegeben sind, ergeben in Summe nur 42,28, bitte das auch aufzuklären, falls die Auszahlung entgegen Ihrer untenstehenden Antwort stattgefunden hat! B.) Sie schreiben zu 5.), dass es sich bei den € 44,28 um keine Forderung des AMS handelt, sondern um eine privatrechtliche Beihilfe nach AMSG. Dann erklären Sie mir bitte, wo die nach ihrer Auskunft einbehaltenen € 44,28 Berücksichtigung fanden (sofern sie nicht ausbezahlt wurden, siehe A.))? Wenn ich nämlich vom damaligen Betrag von € 7.160,66 die DLU von € 3.617,88 abziehe komme ich genau auf den verbleibenden Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 der Beschwerdevorentscheidung. Wären die € 44,28 tatsächlich einbehalten worden, müsste der Betrag jedoch abgezogen werden und daher der verbleibende Rückforderungsbetrag in der Beschwerdevorentscheidung auf € 3.498,50 lauten. C.) Abschließende Kontrollfrage zur Abrundung des Gesamtbildes: Welcher Betrag wurde von Ihnen aufgrund der aufschiebenden Wirkung ausbezahlt: € 7.160,66 oder € 7.204,94?" Darauf folgten diese Ausführungen des AMS: "[...] Aufgrund eines Maßnahmenbesuches gebührten der Kundin in der Zeit von 24.09.2010 bis inkl. 29.10.2010 tgl. € 1,23 Kursnebenkosten (Fahrtkostenzuschuss). Diese wurden ursprünglich wie folgt mit den zu diesem Zeitpunkt zuerkannten Ansprüchen ausbezahlt: am 04.10.2010 € 8,61 (für 24.-30.09.2010 tgl. € 1,23) und waren im Gesamtbetrag von € 100,41 enthalten. am 03.11.2010 € 35,67 (für 01.-29.10.2010 tgl. € 1,23) und waren im Gesamtbetrag von € 53,34 enthalten. In Summe ergibt dies einen Betrag von € 44,28 (€ 42,28 war ein Tippfehler). Bei der nachträglichen Neubeurteilung der Ansprüche von 01.07.2010 bis 31.01.2011 im Bezug auf den Einkommensteuerbescheid des Gatten für das Jahr 2010 musste der gesamte Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und rück gefordert werden. Im Zuge dessen wurden die Kursnebenkosten für die Zeit von 24.09.2010 bis inkl. 29.10.2010 tgl. € 1,23 ebenfalls storniert und aufgrund der fälschlicherweise erfolgten Neubemessung der Bezüge ab 01.02.2013 von der "Nachzahlung" einbehalten. Da Fr. XXXX die Kurskosten jedoch definitiv zustanden, wurde am 03.12.2013 die Summe von € 44,28 technisch wieder angewiesen - jedoch sofort für den Überbezug der vorliegenden Beschwerde einbehalten. In weiterer Folge wurde der Differenzbetrag von € 3.542,78 wie folgt abgedeckt:Darauf folgten diese Ausführungen des AMS: "[...] Aufgrund eines Maßnahmenbesuches gebührten der Kundin in der Zeit von 24.09.2010 bis inkl. 29.10.2010 tgl. € 1,23 Kursnebenkosten (Fahrtkostenzuschuss). Diese wurden ursprünglich wie folgt mit den zu diesem Zeitpunkt zuerkannten Ansprüchen ausbezahlt: am 04.10.2010 € 8,61 (für 24.-30.09.2010 tgl. € 1,23) und waren im Gesamtbetrag von € 100,41 enthalten. am 03.11.2010 € 35,67 (für 01.-29.10.2010 tgl. € 1,23) und waren im Gesamtbetrag von € 53,34 enthalten. In Summe ergibt dies einen Betrag von € 44,28 (€ 42,28 war ein Tippfehler). Bei der nachträglichen Neubeurteilung der Ansprüche von 01.07.2010 bis 31.01.2011 im Bezug auf den Einkommensteuerbescheid des Gatten für das Jahr 2010 musste der gesamte Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung widerrufen und rück gefordert werden. Im Zuge dessen wurden die Kursnebenkosten für die Zeit von 24.09.2010 bis inkl. 29.10.2010 tgl. € 1,23 ebenfalls storniert und aufgrund der fälschlicherweise erfolgten Neubemessung der Bezüge ab 01.02.2013 von der "Nachzahlung" einbehalten. Da Fr. römisch 40 die Kurskosten jedoch definitiv zustanden, wurde am 03.12.2013 die Summe von € 44,28 technisch wieder angewiesen - jedoch sofort für den Überbezug der vorliegenden Beschwerde einbehalten. In weiterer Folge wurde der Differenzbetrag von € 3.542,78 wie folgt abgedeckt: Bild kann nicht dargestellt werden [...] Der Betrag von € 7.160,66 wurde durch die Gegenrechnung der DLU-Ansprüche (€ 3.617,88) auf € 3.542,78 reduziert. Der einbehaltene Betrag / die einbezahlten Beträge wurden am 16.07.2015 (€ 2.593,91) sowie am 02.09.2015 (€ 948,87) - also in Summe € 3.542,78 - im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung an Fr. XXXX überwiesen."3.542,78 - im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung an Fr. römisch 40 überwiesen." Mit Schreiben vom 11.11.2015 wurden einige Unterlagen vom AMS gefordert, die am 12.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zur Verfügung gestellt wurden. Am 29.10.2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgendes Parteiengehör: "Aufgrund Ihres Vorlageantrages hat der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes die Berechnungen der Beschwerdevorentscheidung des AMS und die Zahlungsströme in o.a. Rechtssache nachvollzogen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 1.) Die erste Betragsauszahlung (in mehreren Teilzahlungen) belief sich auf € 6.018,68. Dies wird von Ihnen auch nicht bestritten. 2.) Aufgrund des Steuerbescheides 2010 ergab sich ein um € 1.141,98 höherer Anspruch für Sie. Somit lautet die Gesamtrückforderungssumme auf € 7.160,66. 3.) Da Sie die Auszahlung dieses Betrages bestreiten, ist daher auf diese einzugehen. a. € 904,59 dieser € 1.141,98 wurden für den rechtskräftigen Bescheid (01.07.2010-31.01.2011) einbehalten. Das entspricht einer fiktiven Auszahlung an Sie. b. € 193,11 dieser € 1.141,98 wurden am 11.12.2012 per Post tatsächlich an Sie ausbezahlt. Der Beleg ist den Beilagen zu entnehmen. c. Hier fehlen also noch € 44,28 auf den Betrag € 1.141,98. 4.) Eine DLU von gesamt € 3.617,88 wurde festgestellt. Diese wurde durch Anrechnung auf die Gesamtrückforderungssumme fiktiv ausbezahlt. 5.) Das ergab einen Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 im Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung. a. Von diesem Rückforderungsbetrag wurden € 44,28 abgezogen. Das entspricht einer fiktiven Auszahlung an Sie und vervollständigt die Auszahlung des Betrags von € 1.141,98 an Sie. 6.) Sie haben daher aufgrund dieser Reduktionen von 13.12.2013 bis 20.05.2014 nur noch € 3.498,50 einzuzahlen gehabt und eingezahlt. 7.) Der einbehaltene Betrag und die einbezahlten Beträge wurden am 16.07.2015 (€ 2.593,91) sowie am 02.09.2015 ( € 948,87) - also in Summe € 3.542,78 - im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung wieder an Sie überwiesen. Es konnten keine Rechenfehler in den einzelnen Berechnungsschritten entdeckt werden. Somit kommt aber auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Gesamtrückforderungssumme mit € 7.160,66 korrekt ist. Aufgrund der Auszahlung auf Basis der aufschiebenden Wirkung beläuft sich der offene Rückforderungsbetrag wiederum auf € 3.542,78." Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Schreiben vom 01.12.2015, welches am 03.12.2015 einlangte: "[...] Ich habe in all den angeführten Schreiben und Berufungen immer NUR gegen den Bescheid vom AMS mit der GZ. XXXX Einspruch erhoben. Dieser Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.8.2011. Für diesen ZEITRAUM hat das Ermittlungsverfahren laut Bescheid des AMS 965 - Wien Schönbrunner Straße 247, 1120 Wien vom 3. 12. 2013 ergeben, dass € 3.617,88 von der angeführten Rückforderung in der Höhe von €Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Schreiben vom 01.12.2015, welches am 03.12.2015 einlangte: "[...] Ich habe in all den angeführten Schreiben und Berufungen immer NUR gegen den Bescheid vom AMS mit der GZ. römisch 40 Einspruch erhoben. Dieser Bescheid bezieht sich auf den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.8.2011. Für diesen ZEITRAUM hat das Ermittlungsverfahren laut Bescheid des AMS 965 - Wien Schönbrunner Straße 247, 1120 Wien vom 3. 12. 2013 ergeben, dass € 3.617,88 von der angeführten Rückforderung in der Höhe von € 7.160,66 für den Zeitraum vom 1. 2. 2011 bis 31.8. 2011 bereits einbehalten wurden. Somit ist laut Ihrem Ermittlungsverfahren eine Rückzahlung von € 3.542,78 erforderlich. * Tatsächlich habe ich, wie schon öfters dargelegt, im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich den Betrag von € 6.018,68 erhalten. * Am 11.12.2012 habe ich € 193,11 erhalten. Bei diesem Empfangsdatum konnte ich nicht davon ausgehen, dass sich dies auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. XXXX bezieht. * Auch die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 44,28 laut dem Schreiben vom 3.12.2013 enthielt keinen Hinweis, dass dieser Betrag sich auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. XXXX bezieht. Der rechtskräftige BESCHEID GZ. XXXX vom AMS sieht einen Rückforderungsbetrag von € 904,59 für den Zeitraum vom 1.7.2010 - 31.01.2011 vor, der bereits vom Leistungsbezug einbehalten wurde (wie richtig festgestellt: "Dies entspricht einer fiktiven Auszahlung"). Somit habe ich diese Summe nicht erhalten. Aber offensichtlich bezieht sich der rechtskräftige BESCHEID GZ. XXXX nun auch auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. XXXX. Die Berechnungssumme von € 7.160,66 ist für den Zeitraum vom 1. 2. 2011 bis 31. 8. 2011 detailliert angeführt und es ist im Bescheid vom AMS mit der GZ. XXXX nirgends ersichtlich, dass der rechtskräftige BESCHEID GZ. XXXX der Zeitraum vom 1.7.2010 - 31.01.2011 gilt, nun zur Erhöhung der Gesamtsumme führt. Wie kann die Summe von € 904,59 (die einbehalten wurde) eines rechtskräftigen Bescheides zu einer Erhöhung der Gesamtrückforderungssumme in einen nachfolgenden Bescheid führen wenn dies nicht explizit angeführt wird? Somit komme ich zu dem Schluss, dass die bereits einbehaltene Summe von € 904,59 von dem noch offenen Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 abzuziehen ist und ich daher die Summe von € 2.638,19 zurückzahle. [...]"7.160,66 für den Zeitraum vom 1. 2. 2011 bis 31.8. 2011 bereits einbehalten wurden. Somit ist laut Ihrem Ermittlungsverfahren eine Rückzahlung von € 3.542,78 erforderlich. * Tatsächlich habe ich, wie schon öfters dargelegt, im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich den Betrag von € 6.018,68 erhalten. * Am 11.12.2012 habe ich € 193,11 erhalten. Bei diesem Empfangsdatum konnte ich nicht davon ausgehen, dass sich dies auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. römisch 40 bezieht. * Auch die Gewährung einer Beihilfe zu den Kursnebenkosten in der Höhe von € 44,28 laut dem Schreiben vom 3.12.2013 enthielt keinen Hinweis, dass dieser Betrag sich auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. römisch 40 bezieht. Der rechtskräftige BESCHEID GZ. römisch 40 vom AMS sieht einen Rückforderungsbetrag von € 904,59 für den Zeitraum vom 1.7.2010 - 31.01.2011 vor, der bereits vom Leistungsbezug einbehalten wurde (wie richtig festgestellt: "Dies entspricht einer fiktiven Auszahlung"). Somit habe ich diese Summe nicht erhalten. Aber offensichtlich bezieht sich der rechtskräftige BESCHEID GZ. römisch 40 nun auch auf den Bescheid vom AMS mit der GZ. römisch 40 . Die Berechnungssumme von € 7.160,66 ist für den Zeitraum vom 1. 2. 2011 bis 31. 8. 2011 detailliert angeführt und es ist im Bescheid vom AMS mit der GZ. römisch 40 nirgends ersichtlich, dass der rechtskräftige BESCHEID GZ. römisch 40 der Zeitraum vom 1.7.2010 - 31.01.2011 gilt, nun zur Erhöhung der Gesamtsumme führt. Wie kann die Summe von € 904,59 (die einbehalten wurde) eines rechtskräftigen Bescheides zu einer Erhöhung der Gesamtrückforderungssumme in einen nachfolgenden Bescheid führen wenn dies nicht explizit angeführt wird? Somit komme ich zu dem Schluss, dass die bereits einbehaltene Summe von € 904,59 von dem noch offenen Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 abzuziehen ist und ich daher die Summe von € 2.638,19 zurückzahle. [...]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 56Abs. 2 Al

VG somit Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 1.) Die erste Betragsauszahlung (in mehreren Teilzahlungen) belief sich auf € 6.018,

  1. Dies wird von Ihnen auch nicht bestritten. 2.) Aufgrund des Steuerbescheides 2010 ergab sich ein um € 1.141,98 höherer Anspruch für Sie. Somit lautet die Gesamtrückforderungssumme auf € 7.160,
  2. 3.) Da Sie die Auszahlung dieses Betrages bestreiten, ist daher auf diese einzugehen. a. € 904,59 dieser € 1.141,98 wurden für den rechtskräftigen Bescheid (01.07.2010-31.01.2011) einbehalten. Das entspricht einer fiktiven Auszahlung an Sie. b. € 193,11 dieser € 1.141,98 wurden am 11.12.2012 per Post tatsächlich an Sie ausbezahlt. Der Beleg ist den Beilagen zu entnehmen. c. Hier fehlen also noch € 44,28 auf den Betrag € 1.141,
  3. 4.) Eine DLU von gesamt € 3.617,88 wurde festgestellt. Diese wurde durch Anrechnung auf die Gesamtrückforderungssumme fiktiv ausbezahlt. 5.) Das ergab einen Rückforderungsbetrag von € 3.542,78 im Bescheid über die Beschwerdevorentscheidung. a. Von diesem Rückforderungsbetrag wurden € 44,28 abgezogen. Das entspricht einer fiktiven Auszahlung an Sie und vervollständigt die Auszahlung des Betrags von € 1.141,98 an Sie. 6.) Sie haben daher aufgrund dieser Reduktionen von 13.12.2013 bis 20.05.2014 nur noch € 3.498,50 einzuzahlen gehabt und eingezahlt. 7.) Der einbehaltene Betrag und die einbezahlten Beträge wurden am 16.07.2015 (€ 2.593,91) sowie am 02.09.2015 (€ 948,87) - also in Summe € 3.542,78 - im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung wieder an Sie überwiesen. Es konnten keine Rechenfehler in den einzelnen Berechnungsschritten entdeckt werden. Somit kommt aber auch das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Gesamtrückforderungssumme mit € 7.160,66 korrekt ist. Aufgrund der Auszahlung auf Basis der aufschiebenden Wirkung beläuft sich der offene Rückforderungsbetrag wiederum auf € 3.542,
  4. Auch fiktive Auszahlungen, die zur Tilgung offener Forderungen verwendet werden oder die die einzuzahlende Summe der Beschwerdeführerin reduzieren, kommen der Beschwerdeführerin zugute. Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Replik vom 01.12.2015 darauf beruft, dass es zu einer Vermengung der Beträge aus zwei unterschiedlichen Bescheiden kommt, ist zu erwidern, dass dies in einem System mit Gegenverrechnungen und aufschiebender Wirkung regelmäßig der Fall ist. Der Gesetzgeber hat dies so vorgesehen. Daher unterscheiden sich ja in der Beschwerdevorentscheidung die Beträge für die Gesamtrückforderungssumme, die ja nur die theoretische Rückforderungssumme für den bescheidgegenständlichen Zeitraum angibt, und für den tatsächlichen Rückforderungsbetrag, der die noch tatsächliche offene Summe unter Anrechnung aller einbehaltenen Beträge wiedergibt. In der Berechnung der Gesamtrückforderungssumme konnte kein Fehler entdeckt werden. Die Korrektheit der Gegenverrechnungen und somit des faktischen Rückforderungsbetrages wurde überprüft und konnte die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Eingabe vom 01.12.2015 keine weiteren Bedenken beim erkennenden Senat erzeugen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die aufgeworfenen Rechtsfragen der Beschwerdeführerin stellen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es handelt sich um Fragen der Korrektheit der Berechnung der spruchgegenständlichen Beträge. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2002690.3.00

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