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{'item': 'W228 2112309-2'}

Obsah (14)§ 38§ 28Art. 133§ 13§ 31§ 14§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW228 2112309-2 SpruchW228 2112309-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 38i

Vm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 16.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 16.12.2014 beim Arbeitsmarktservice Oberwart (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 04.05.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Pflegehelferin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich Hilfstätigkeiten lt. Notstandshilfeverordnung im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg oder Bezirk Güssing sei. Betreuungsplichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 30.06.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 18.05.2015 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX Küche zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 06.07.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie Bandscheibenprobleme und Probleme mit ihren Händen habe.Bei der am 30.06.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 18.05.2015 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 Küche zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 06.07.2015 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie Bandscheibenprobleme und Probleme mit ihren Händen habe. Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX Küche abgelehnt habe.Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 Küche abgelehnt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt A) aufzuheben und ihr die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 16.08.2015 zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei XXXX Küche im Mai mitgeteilt worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung möglich wäre, sie jedoch auf der Warteliste an erster Stelle gereiht würde. Da die Beschwerdeführerin jedoch bemüht gewesen sei, eine Tätigkeit zu finden, habe sie zwischenzeitlich ein Vorstellungsgespräch bei der XXXX Stegersbach absolviert. Dies vor allem deshalb, weil diese Art der Tätigkeit ihrer Ausbildung besser entspreche. Sie sei aber auch dort auf eine spätere Zusage vertröstet worden. Im Juni sei sie dann von XXXX Küche informiert worden, dass sie am 06.07.2015 zur Arbeit kommen solle. Dieses Angebot habe sie nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern mit ihrer AMS-Betreuerin besprochen. Zum wiederholten Male habe sie darauf hingewiesen, dass sie seit Wochen unter schweren Kreuzschmerzen leide, die vom Hausarzt mittels Medikamenten- und Infusionstheraphie behandelt würden, und ihr deshalb eine stundenlange stehende Tätigkeit nicht möglich erscheine. Zuletzt habe sie am 30.06.2015 ihrer AMS-Betreuerin nochmals von den Kreuzschmerzen berichtet und dass es ihr in ihrem derzeitigen Zustand unmöglich wäre, den Arbeitsbeginn am 06.07.2015 einzuhalten. Mit dem beim Radiologen erstellten Befund sei die Beschwerdeführerin am 06.07.2015 zu ihrem Hausarzt gegangen und habe ihr dieser am 07.07.2015 nach der Befundbesprechung sofort eine Überweisung sowohl zur Schmerz- als auch Physiotherapie ausgestellt. Mit allen Befunden und der Krankenstandsmeldung sei sie noch am selben Tag zum AMS gegangen und habe alle Unterlagen abgegeben. Sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht auf Anspruch auf Notstandshilfe verletzt. Sie habe immer das Gespräch mit ihrer Betreuerin gesucht und dieser auch hinsichtlich der angeblichen Beschäftigungsablehnung bei XXXX Küche ihre schwere gesundheitliche Beeinträchtigung geschildert. Niemals habe sie eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt oder vereitelt. In ihrem derzeitigen Gesundheitszustand sehe sie eine Beschäftigung bei XXXX Küche mit stundenlanger stehender Tätigkeit als nicht zumutbar, wenn nicht sogar gesundheitsgefährdend an. Der Beschwerde wurde ein Kurzbefund der Schmerzambulanz des Landeskrankenhauses Hartberg vom 30.07.2015 beigelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt A) aufzuheben und ihr die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 16.08.2015 zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr beim Vorstellungsgespräch bei römisch 40 Küche im Mai mitgeteilt worden sei, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beschäftigung möglich wäre, sie jedoch auf der Warteliste an erster Stelle gereiht würde. Da die Beschwerdeführerin jedoch bemüht gewesen sei, eine Tätigkeit zu finden, habe sie zwischenzeitlich ein Vorstellungsgespräch bei der römisch 40 Stegersbach absolviert. Dies vor allem deshalb, weil diese Art der Tätigkeit ihrer Ausbildung besser entspreche. Sie sei aber auch dort auf eine spätere Zusage vertröstet worden. Im Juni sei sie dann von römisch 40 Küche informiert worden, dass sie am 06.07.2015 zur Arbeit kommen solle. Dieses Angebot habe sie nicht ausdrücklich abgelehnt, sondern mit ihrer AMS-Betreuerin besprochen. Zum wiederholten Male habe sie darauf hingewiesen, dass sie seit Wochen unter schweren Kreuzschmerzen leide, die vom Hausarzt mittels Medikamenten- und Infusionstheraphie behandelt würden, und ihr deshalb eine stundenlange stehende Tätigkeit nicht möglich erscheine. Zuletzt habe sie am 30.06.2015 ihrer AMS-Betreuerin nochmals von den Kreuzschmerzen berichtet und dass es ihr in ihrem derzeitigen Zustand unmöglich wäre, den Arbeitsbeginn am 06.07.2015 einzuhalten. Mit dem beim Radiologen erstellten Befund sei die Beschwerdeführerin am 06.07.2015 zu ihrem Hausarzt gegangen und habe ihr dieser am 07.07.2015 nach der Befundbesprechung sofort eine Überweisung sowohl zur Schmerz- als auch Physiotherapie ausgestellt. Mit allen Befunden und der Krankenstandsmeldung sei sie noch am selben Tag zum AMS gegangen und habe alle Unterlagen abgegeben. Sie erachte sich in ihrem subjektiven Recht auf Anspruch auf Notstandshilfe verletzt. Sie habe immer das Gespräch mit ihrer Betreuerin gesucht und dieser auch hinsichtlich der angeblichen Beschäftigungsablehnung bei römisch 40 Küche ihre schwere gesundheitliche Beeinträchtigung geschildert. Niemals habe sie eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt oder vereitelt. In ihrem derzeitigen Gesundheitszustand sehe sie eine Beschäftigung bei römisch 40 Küche mit stundenlanger stehender Tätigkeit als nicht zumutbar, wenn nicht sogar gesundheitsgefährdend an. Der Beschwerde wurde ein Kurzbefund der Schmerzambulanz des Landeskrankenhauses Hartberg vom 30.07.2015 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2015, Zl. W228 2112309-1/2E, den Spruchpunkt B) des Bescheides vom 08.07.2015

§ 31Abs. 1 Vw

GVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

§§ 13Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 Vw

GVG wurde die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17.08.2015, Zl. W228 2112309-1/2E, den Spruchpunkt B) des Bescheides vom 08.07.2015

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG idgF wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.

Paragraphen 13, Absatz 5, letzter Satz und 31 Absatz eins, VwGVG wurde die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Weiters wurde sie aufgefordert, eine Bestätigung ihres Hausarztes darüber, ab wann sie wegen der Kreuzschmerzen Medikamente und Infusionen erhalten habe, sowie Befunde dazu von der Zeit vor dem 30.06.2015 vorzulegen. Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass sie sich zwar beim AMS über eine mögliche Selbständigkeit bzw. Anmeldung als Pflegerin erkundigt habe, sie dies aber bereits zuvor im Internet recherchiert habe und die Nachfrage nur der Bestätigung gedient habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zweijährige Sozialbetreuerschule erfolgreich abgeschlossen und weitere Qualifikationen erworben habe. Die vorgeschlagene Stelle bei XXXX Küche liege nicht nur weit unter ihren Qualifikationen, sonders sei vor allem auch körperlich herausfordernder. Es handle sich um eine statische, mit schweren Gewichten zu tun habende Tätigkeit, die ihre Wirbelsäule und Hände ungleich härter belasten würde. In der Betreuung von älteren oder pflegebedürftigen Personen sei der Bewegungsablauf variantenreicher, man könne sich zwischenzeitlich setzen oder Besorgungen machen. Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bezüglich der geforderten Bestätigung ihres Hausarztes.Mit Schreiben vom 02.10.2015 hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin wurde ausgeführt, dass sie sich zwar beim AMS über eine mögliche Selbständigkeit bzw. Anmeldung als Pflegerin erkundigt habe, sie dies aber bereits zuvor im Internet recherchiert habe und die Nachfrage nur der Bestätigung gedient habe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zweijährige Sozialbetreuerschule erfolgreich abgeschlossen und weitere Qualifikationen erworben habe. Die vorgeschlagene Stelle bei römisch 40 Küche liege nicht nur weit unter ihren Qualifikationen, sonders sei vor allem auch körperlich herausfordernder. Es handle sich um eine statische, mit schweren Gewichten zu tun habende Tätigkeit, die ihre Wirbelsäule und Hände ungleich härter belasten würde. In der Betreuung von älteren oder pflegebedürftigen Personen sei der Bewegungsablauf variantenreicher, man könne sich zwischenzeitlich setzen oder Besorgungen machen. Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bezüglich der geforderten Bestätigung ihres Hausarztes. Mit Schreiben des AMS vom 05.10.2015 wurde dem Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben. Gleichzeitig wurden ihr die Angaben von XXXX Küche, welche im Zuge einer Rücksprache des AMS mit XXXX Küche getätigt wurden, zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben des AMS vom 05.10.2015 wurde dem Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben. Gleichzeitig wurden ihr die Angaben von römisch 40 Küche, welche im Zuge einer Rücksprache des AMS mit römisch 40 Küche getätigt wurden, zur Kenntnis gebracht. In einem Schreiben vom 06.10.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihren Kontakten mit XXXX Küche stets nur von einer Küchentätigkeit die Rede gewesen sei; dass Bügeln und Ausliefern auch zu ihren Aufgaben gehört hätte, habe man ihr verschwiegen. Von einem eventuellen Probemonat oder einem Modell von 9 Wochen sei nie die Rede gewesen. Man habe ihr gegenüber weder auf die breite Streuung der Tätigkeit noch die Bereitschaft zum Eingehen auf ihre persönlichen Bedürfnisse hingewiesen. Dem Schreiben wurde eine Bestätigung ihres Hausarztes beigelegt.In einem Schreiben vom 06.10.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass bei ihren Kontakten mit römisch 40 Küche stets nur von einer Küchentätigkeit die Rede gewesen sei; dass Bügeln und Ausliefern auch zu ihren Aufgaben gehört hätte, habe man ihr verschwiegen. Von einem eventuellen Probemonat oder einem Modell von 9 Wochen sei nie die Rede gewesen. Man habe ihr gegenüber weder auf die breite Streuung der Tätigkeit noch die Bereitschaft zum Eingehen auf ihre persönlichen Bedürfnisse hingewiesen. Dem Schreiben wurde eine Bestätigung ihres Hausarztes beigelegt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.10.2015

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

§ 38i

Vm § 10 AlVG wurde der Ausschluss vom Notstandshilfebezug für die Zeit vom 06.07.2015 bis 16.08.2015 verhängt. Aufgrund des in diesem Zeitraum liegenden Krankengeldbezugs ist das Ende der Ausschlussfrist am 04.10.2015. Nachsichtgründe liegen nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG gehandelt hätte, auch hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten und der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die Tätigkeiten bei XXXX Küche wären nicht monoton in einer gleichen einseitigen Haltung auszuführen gewesen, sondern ein Wechsel von sitzen, gehen und stehen. Im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, auch die für sie geeignetsten Arbeitsbedingungen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes, Arbeitstempos usw. zu finden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder XXXX Küche noch dem AMS gegenüber angegeben und die Beschwerden erst angeführt habe, als ein Dienstbeginn bei XXXX Küche konkret wurde. Belege über stattgefundene Therapien habe sie trotz konkreter Anleitung dazu nicht vorgelegt. Nachsichtgründe im Sinne des § 10 AlVG seien nicht genannt worden. Da im Ausschlusszeitraum ein Krankengeldbezug für 38 Tage gelegen sei, sei die Frist des Anspruchsverlusts

§ 10Abs. 1 Al

VG um diese Tage zu verlängern gewesen und sei das Ende der Frist daher mit 04.10.2015 gegeben.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.10.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG wurde der Ausschluss vom Notstandshilfebezug für die Zeit vom 06.07.2015 bis 16.08.2015 verhängt. Aufgrund des in diesem Zeitraum liegenden Krankengeldbezugs ist das Ende der Ausschlussfrist am 04.10.2015. Nachsichtgründe liegen nicht vor. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG gehandelt hätte, auch hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten und der Gesundheit der Beschwerdeführerin. Die Tätigkeiten bei römisch 40 Küche wären nicht monoton in einer gleichen einseitigen Haltung auszuführen gewesen, sondern ein Wechsel von sitzen, gehen und stehen. Im Rahmen des sozialökonomischen Betriebes wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, auch die für sie geeignetsten Arbeitsbedingungen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes, Arbeitstempos usw. zu finden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder römisch 40 Küche noch dem AMS gegenüber angegeben und die Beschwerden erst angeführt habe, als ein Dienstbeginn bei römisch 40 Küche konkret wurde. Belege über stattgefundene Therapien habe sie trotz konkreter Anleitung dazu nicht vorgelegt. Nachsichtgründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG seien nicht genannt worden. Da im Ausschlusszeitraum ein Krankengeldbezug für 38 Tage gelegen sei, sei die Frist des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG um diese Tage zu verlängern gewesen und sei das Ende der Frist daher mit 04.10.2015 gegeben. Mit Schreiben vom 18.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin steht seit 01.12.2012 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 26.11.2013 im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 08.07.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 16.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 12.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde. Laut der am 04.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Pflegehelferin bzw. Verkaufshelferin oder im Bereich Hilfstätigkeiten lt. Notstandshilfeverordnung im Voll-/Teilzeitausmaß 30-40 Stunden in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Oberwart, Bezirk Hartberg, Bezirk Güssing unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Stelle beim sozialökonomischen Betrieb XXXX Küche angeboten. Sie erhielt ein Einladungsschreiben mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Frau XXXX , XXXX Küche ist ein sozialökonomischer Betrieb, der mit dem AMS Oberwart zusammenarbeitet. XXXX Küche bietet Dienstverhältnisse in verschiedensten Bereichen im Ausmaß von 20-35 Wochenstunden an. Wir möchten Ihnen gerne diese Arbeitsplätze vorstellen und anbieten und ersuchen Sie, Ihren persönlichen Vorstellungstermin [...] zu vereinbaren. Wir ersuchen Sie, einen aktuellen Lebenslauf und das Vorstellungsblatt zu diesem Termin mitzunehmen. Bitte geben Sie uns Ihr Bewerbungsergebnis innerhalb von zehn Tagen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass

§ 10Al

VG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest 6 Wochen nach sich zieht. Auch ein teilweises Fernbleiben führt zum Verlust der Leistung für diese Tage, außer es sind zwingende Gründe dafür gegeben." Diesem Einladungsschreiben war ein Produktblatt zu XXXX Küche beigelegt, in welchem die vier verschiedenen Tätigkeitsbereiche genau beschrieben sind. Bei den Tätigkeiten handelt es sich vorwiegend um die Zubereitung von Speisen und Mehlspeisen, die Zustellung der Speisen und Abholung des schmutzigen Geschirrs sowie Reinigungstätigkeiten. In der Küche handelt es sich vorwiegend um stehende Tätigkeiten, die Reinigungstätigkeiten können sitzend ausgeführt werden.Am 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Stelle beim sozialökonomischen Betrieb römisch 40 Küche angeboten. Sie erhielt ein Einladungsschreiben mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Frau römisch 40 , römisch 40 Küche ist ein sozialökonomischer Betrieb, der mit dem AMS Oberwart zusammenarbeitet. römisch 40 Küche bietet Dienstverhältnisse in verschiedensten Bereichen im Ausmaß von 20-35 Wochenstunden an. Wir möchten Ihnen gerne diese Arbeitsplätze vorstellen und anbieten und ersuchen Sie, Ihren persönlichen Vorstellungstermin [...] zu vereinbaren. Wir ersuchen Sie, einen aktuellen Lebenslauf und das Vorstellungsblatt zu diesem Termin mitzunehmen. Bitte geben Sie uns Ihr Bewerbungsergebnis innerhalb von zehn Tagen bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass

Paragraph 10, AlVG die Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. die Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest 6 Wochen nach sich zieht. Auch ein teilweises Fernbleiben führt zum Verlust der Leistung für diese Tage, außer es sind zwingende Gründe dafür gegeben." Diesem Einladungsschreiben war ein Produktblatt zu römisch 40 Küche beigelegt, in welchem die vier verschiedenen Tätigkeitsbereiche genau beschrieben sind. Bei den Tätigkeiten handelt es sich vorwiegend um die Zubereitung von Speisen und Mehlspeisen, die Zustellung der Speisen und Abholung des schmutzigen Geschirrs sowie Reinigungstätigkeiten. In der Küche handelt es sich vorwiegend um stehende Tätigkeiten, die Reinigungstätigkeiten können sitzend ausgeführt werden. Am 02.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund der bevorstehenden Aufnahme eines anderen Dienstverhältnisses (mit dem Tierheim XXXX ab Anfang Juli 2015) nicht annehmen kann. Das Dienstverhältnis mit dem Tierheim ist schlussendlich nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin bei XXXX Küche in Evidenz gehalten und am 30.06.2015 neuerlich zwecks Angebot einer Stelle mit Dienstbeginn am 06.07.2015 telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass sie die Pflege der Nachbarin übernehmen wolle, ab.Am 02.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgesprächs mit, dass sie das Dienstverhältnis aufgrund der bevorstehenden Aufnahme eines anderen Dienstverhältnisses (mit dem Tierheim römisch 40 ab Anfang Juli 2015) nicht annehmen kann. Das Dienstverhältnis mit dem Tierheim ist schlussendlich nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin bei römisch 40 Küche in Evidenz gehalten und am 30.06.2015 neuerlich zwecks Angebot einer Stelle mit Dienstbeginn am 06.07.2015 telefonisch kontaktiert. Die Beschwerdeführerin lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass sie die Pflege der Nachbarin übernehmen wolle, ab. Die Beschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen, Armschmerzen, chronischem Erschöpfungssyndrom, Stimmungsschwankungen und hat Probleme mit den Bandscheiben und dem Rücken. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 30.06.2015 bekannt gegeben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, indem sie im Zuge des Telefonats am 30.06.2015 ausführte, die Pflege der Nachbarin übernehmen zu wollen und sie daher das angebotene Dienstverhältnis nicht annehmen könne. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin das ihr am 30.06.2015 angebotene Dienstverhältnis mit Dienstbeginn am 06.07.2015 nicht angenommen hat. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats am 30.06.2015 den Antritt des Dienstverhältnisses nicht aus gesundheitlichen Gründen ablehnte; vielmehr gab sie als Begründung an, dass sie vorhabe, die Pflege der Nachbarin zu übernahmen. Dies geht aus den glaubhaften Angaben der potentiellen Dienstgeberin XXXX Küche eindeutig hervor. So wurde seitens XXXX Küche glaubhaft vorgebracht, dass am Vorstellungsblatt der Beschwerdeführerin keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen angegeben waren und diesbezüglich auch nichts angesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 30.06.2015, folglich zu einem Zeitpunkt, als die Vereitelung bereits stattgefunden hat. Zuvor hat die Beschwerdeführerin weder XXXX Küche noch dem AMS gegenüber über gesundheitliche Einschränkungen oder diagnostizierte Krankheiten Angaben gemacht. Dies geht auch aus der Betreuungsvereinbarung hervor, in welcher etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht erwähnt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch im Laufe des Verfahrens vor dem AMS - trotz Aufforderung - keine konkreten Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass sie bereits vor Zuweisung zu XXXX Küche etwaige Therapien erhalten hat.Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats am 30.06.2015 den Antritt des Dienstverhältnisses nicht aus gesundheitlichen Gründen ablehnte; vielmehr gab sie als Begründung an, dass sie vorhabe, die Pflege der Nachbarin zu übernahmen. Dies geht aus den glaubhaften Angaben der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 Küche eindeutig hervor. So wurde seitens römisch 40 Küche glaubhaft vorgebracht, dass am Vorstellungsblatt der Beschwerdeführerin keine körperlichen oder psychischen Einschränkungen angegeben waren und diesbezüglich auch nichts angesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 30.06.2015, folglich zu einem Zeitpunkt, als die Vereitelung bereits stattgefunden hat. Zuvor hat die Beschwerdeführerin weder römisch 40 Küche noch dem AMS gegenüber über gesundheitliche Einschränkungen oder diagnostizierte Krankheiten Angaben gemacht. Dies geht auch aus der Betreuungsvereinbarung hervor, in welcher etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht erwähnt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch im Laufe des Verfahrens vor dem AMS - trotz Aufforderung - keine konkreten Bestätigungen vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass sie bereits vor Zuweisung zu römisch 40 Küche etwaige Therapien erhalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, das angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Es wäre ihr möglich gewesen, - insbesondere zumal es sich bei XXXX Küche um einen sozialökonomischen Betrieb handelt - für sie geeignete Arbeitsbedingungen zu vereinbaren und wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, ein Probemonat zu absolvieren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von einem eventuellen Probemonat nichts gewusst habe und sie niemals auf die Bereitschaft zum Eingehen auf ihre persönlichen Bedürfnisse hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass ein Eingehen auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht möglich gewesen wäre, zumal sie jene Einschränkungen XXXX Küche gegenüber überhaupt nicht erwähnte.Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, das angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Es wäre ihr möglich gewesen, - insbesondere zumal es sich bei römisch 40 Küche um einen sozialökonomischen Betrieb handelt - für sie geeignete Arbeitsbedingungen zu vereinbaren und wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, ein Probemonat zu absolvieren. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von einem eventuellen Probemonat nichts gewusst habe und sie niemals auf die Bereitschaft zum Eingehen auf ihre persönlichen Bedürfnisse hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass ein Eingehen auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht möglich gewesen wäre, zumal sie jene Einschränkungen römisch 40 Küche gegenüber überhaupt nicht erwähnte. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschäftigung bei XXXX Küche ihrem ursprünglich erlernten Beruf und ihren umfangreichen Qualifikationen nicht entspreche, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 26.11.2013 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufs- bzw. Entgeltschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht zum Tragen kommt.In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschäftigung bei römisch 40 Küche ihrem ursprünglich erlernten Beruf und ihren umfangreichen Qualifikationen nicht entspreche, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 26.11.2013 im Notstandshilfebezug steht und daher der Berufs- bzw. Entgeltschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberwart. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX Küche vereitelt hat.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 Küche vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei XXXX Küche abgelehnt. Ihre nach Vereitelung - und somit verspätete vorgebrachten -, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen - wie oben ausgeführt - die Nichtannahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Stelle als Transitarbeitskraft nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht antreten wollte, ihre mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses bei römisch 40 Küche abgelehnt. Ihre nach Vereitelung - und somit verspätete vorgebrachten -, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen - wie oben ausgeführt - die Nichtannahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Stelle als Transitarbeitskraft nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht antreten wollte, ihre mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da die Beschwerdeführerin das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da die Beschwerdeführerin das ihr angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 08.07.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2015 war vollinhaltlich zu bestätigen.Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 08.07.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.10.2015 war vollinhaltlich zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2112309.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.