Vm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn römisch 40 , SV römisch 40 , wegen Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.07.2015 (Geltendmachung: 26.07.2015) beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 24.07.2015 (Geltendmachung: 26.07.2015) beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In den zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 03.08.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als kaufmännischer Büroangestellter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder in anderen zumutbaren Bereichen im Voll-/Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe. Bei der am 31.08.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 05.08.2015 als Mitarbeiter Systemgastronomie beim Dienstgeber XXXXin Wien mit einer Entlohnung von brutto € 1.400.-- monatlich zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 19.08.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er keine Ahnung habe und verweigerte die Unterschrift dieser Niederschrift. In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.09.2015 führte dieser aus, dass er sich bei der besagten Stelle schriftlich beworben habe. Mit Bescheid des AMS vom 10.09.2015 wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 19.08.2015 bis 29.09.2015 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. In SpruchpunktMit Bescheid des AMS vom 10.09.2015 wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 19.08.2015 bis 29.09.2015 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels der ausdrücklich geforderten persönlichen Bewerbung das Zustandekommen eines vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt 19.08.2015 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels der ausdrücklich geforderten persönlichen Bewerbung das Zustandekommen eines vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt 19.08.2015 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe, da er sich bei der besagten Stelle schriftlich beworben habe. Mit Schreiben des AMS vom 28.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert. Am 12.10.2015 langte beim AMS eine mit 08.10.2015 datierte schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2015, Zl. W228 2115800-1/2E, die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)
GVG iVm § 9 VwGVG mangels Begründung abgewiesen und wurde
GVG die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2015, Zl. W228 2115800-1/2E, die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B)
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG mangels Begründung abgewiesen und wurde
Paragraphen 13, Absatz 5, letzter Satz und 31 Absatz eins, VwGVG die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.11.2015,
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung im Rahmen der Vorauswahl das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe; daher sei die Sanktion
VG für den Zeitraum vom 19.08.2015 bis 29.09.2015 zu bestätigen. Zudem handle es sich bei vorliegendem Sachverhalt um eine vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortete Rechtsfrage (VwGH-Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042).Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 11.11.2015,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung im Rahmen der Vorauswahl das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe; daher sei die Sanktion
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 19.08.2015 bis 29.09.2015 zu bestätigen. Zudem handle es sich bei vorliegendem Sachverhalt um eine vom Verwaltungsgerichtshof bereits beantwortete Rechtsfrage (VwGH-Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Mit Schreiben vom 25.11.2015, beim AMS am 26.11.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.12.2015 tätigte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX keinesfalls vereitelt habe. Ihm seien von der belangten Behörde insgesamt vier Stellenangebote übermittelt worden. Er habe sich auf alle vier Stellen beworben. Hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Stelle bei XXXX sei die Bewerbung mittels Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai vorgeschrieben gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund ähnlicher Erfahrungen in der Vergangenheit angenommen, dass er seinen Lebenslauf und seine Bewerbung ebenso per Post an das AMS Hietzinger Kai senden könne, was er schließlich auch getan habe. Laut dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2015 sei die Bewerbung nicht beim AMS eingelangt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine schriftliche Bewerbung aufgrund eines Versehens der belangten Behörde nicht in der EDV erfasst worden sei. Keinesfalls könne ihm Vorsatz hinsichtlich des Nichtzustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden. Er habe sich nachweislich bei der anderen Stelle bei XXXX, die ihm am selben Tag angeboten worden sei, beworben und könne ihm daher keinesfalls unterstellt werden, dass er nicht bei XXXX arbeiten wolle. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, zumal er anstelle der persönlichen Vorauswahl eine schriftliche Bewerbung übermittelt habe. Die Art und Weise der Bewerbung könne keinen Anlass für eine Sperre
VG nach sich ziehen. Es sei keinesfalls ein Vereitelungsvorsatz gegeben, da der Beschwerdeführer sowohl auf das Funktionieren der Post als auch auf die ordnungsgemäße Erfassung seines Briefes bei der belangten Behörde vertrauen habe dürfen. Der Beschwerdeführer tätigte in der Folge noch diverse Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Mit Schreiben vom 15.12.2015 tätigte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zum Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber römisch 40 keinesfalls vereitelt habe. Ihm seien von der belangten Behörde insgesamt vier Stellenangebote übermittelt worden. Er habe sich auf alle vier Stellen beworben. Hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Stelle bei römisch 40 sei die Bewerbung mittels Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai vorgeschrieben gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund ähnlicher Erfahrungen in der Vergangenheit angenommen, dass er seinen Lebenslauf und seine Bewerbung ebenso per Post an das AMS Hietzinger Kai senden könne, was er schließlich auch getan habe. Laut dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2015 sei die Bewerbung nicht beim AMS eingelangt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine schriftliche Bewerbung aufgrund eines Versehens der belangten Behörde nicht in der EDV erfasst worden sei. Keinesfalls könne ihm Vorsatz hinsichtlich des Nichtzustandekommens der Beschäftigung vorgeworfen werden. Er habe sich nachweislich bei der anderen Stelle bei römisch 40 , die ihm am selben Tag angeboten worden sei, beworben und könne ihm daher keinesfalls unterstellt werden, dass er nicht bei römisch 40 arbeiten wolle. Er habe keine Vereitelungshandlung gesetzt, zumal er anstelle der persönlichen Vorauswahl eine schriftliche Bewerbung übermittelt habe. Die Art und Weise der Bewerbung könne keinen Anlass für eine Sperre
Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen. Es sei keinesfalls ein Vereitelungsvorsatz gegeben, da der Beschwerdeführer sowohl auf das Funktionieren der Post als auch auf die ordnungsgemäße Erfassung seines Briefes bei der belangten Behörde vertrauen habe dürfen. Der Beschwerdeführer tätigte in der Folge noch diverse Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 08.10.2000 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 25.02.2001 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Kaufmännischer Büroangestellter. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 10.09.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 19.08.2015 bis 29.09.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 11.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Laut der am 03.08.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als kaufmännischer Büroangestellter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art oder in anderen zumutbaren Bereichen im Voll-/Teilzeitausmaß in den Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat, Bezirk Korneuburg, Bezirk Gänserndorf unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Am 05.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge vom AMS übermittelt, darunter folgender Stellenvorschlag als Mitarbeiter Systemgastronomie im XXXX bei XXXX in Wien mit möglichem Arbeitsantritt per 19.08.2015:Am 05.08.2015 wurden dem Beschwerdeführer insgesamt vier Vermittlungsvorschläge vom AMS übermittelt, darunter folgender Stellenvorschlag als Mitarbeiter Systemgastronomie im römisch 40 bei römisch 40 in Wien mit möglichem Arbeitsantritt per 19.08.2015: "Stellenbeschreibung: Mit einem Netto-Umsatzplus von 6,2%, 400 neuen Arbeitsplätzen und 157 Millionen bewirteten Gästen in 2012 blicken wir auf das erfolgreichste Jahr in der österreichischen Unternehmensgeschichte. Zur Verstärkung unseres Teams in Wien suchen wir eine/n engagierte/n MitarbeiterInnen Systemgastronomie im XXXX. Mc Cafe ist ein junges, dynamisches Konzept und vermittelt ein neues Lebensgefühl. Wir verwöhnen unsere Gäste mit Kaffee, Torten und Kuchen in vielen Variationen. Wobei wir bei unseren Qualitätsansprüchen und der Freundlichkeit, mit der wir unsere Gäste bedienen, den gleich hohen Anspruch haben, wie in unseren klassischen Restaurants. Deshalb stellen wir die gleich hohen Anforderungen an unsere MitarbeiterInnen! Jede/r XXXX MitarbeiterIn wird auch im Restaurant ausgebildet, das bedeutet mehr Spass und Abwechslung bei der Arbeit.Mit einem Netto-Umsatzplus von 6,2%, 400 neuen Arbeitsplätzen und 157 Millionen bewirteten Gästen in 2012 blicken wir auf das erfolgreichste Jahr in der österreichischen Unternehmensgeschichte. Zur Verstärkung unseres Teams in Wien suchen wir eine/n engagierte/n MitarbeiterInnen Systemgastronomie im römisch 40 . Mc Cafe ist ein junges, dynamisches Konzept und vermittelt ein neues Lebensgefühl. Wir verwöhnen unsere Gäste mit Kaffee, Torten und Kuchen in vielen Variationen. Wobei wir bei unseren Qualitätsansprüchen und der Freundlichkeit, mit der wir unsere Gäste bedienen, den gleich hohen Anspruch haben, wie in unseren klassischen Restaurants. Deshalb stellen wir die gleich hohen Anforderungen an unsere MitarbeiterInnen! Jede/r römisch 40 MitarbeiterIn wird auch im Restaurant ausgebildet, das bedeutet mehr Spass und Abwechslung bei der Arbeit. Was wir von Ihnen erwarten: Teamfähigkeit, Serviceorientierung, Freude am Umgang mit Menschen, Bereitschaft zum Wechseldienst, Bereitschaft zum Wochenenddienst, Einsatzbereitschaft, gute Deutschkenntnisse zur Kommunikation mit unseren Gästen. Was wir Ihnen bieten: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, einen krisenfesten Arbeitsplatz, abwechslungsreiche Tätigkeit, flexible Arbeitszeiten, fortlaufendes Training, marktkonformes Monatsentgelt ab EUR 1.349,00 brutto bei 40 Wochenstunden (KV für Arbeiter/Innen bei XXXX), Einarbeitung bei voller Bezahlung, 5-Tage-Woche, Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration. Mit dem Dienstgeber wurde eine persönliche Vorauswahl vereinbart, die vom AMS Hietzinger Kai durchgeführt wird. Bewerben Sie sich daher bitte ausschließlich persönlich beim AMS Wien - Service für Unternehmen, 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, Eingang Preindlgasse 38-40 (U4 Station Ober St. Veit) 3.Stock rechts, Zimmer 3.041 bei Frau Mag. XXXX am Dienstag oder Donnerstag wöchentlich in der Zeit von 08:30 bis 11:00 Uhr vormittags; keine telefonische Terminvereinbarung erforderlich; mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben und Dienstzeugnissen der letzten Arbeitgeber, idealerweise auf USB Stick. Keine Terminvereinbarung in der Infozone des AMS Hietzinger Kai/Erdgeschoss notwendig. Bei großem KundInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als MitarbeiterInnen Systemgastronomie im Mc Cafe beträgt 1.400,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung."Ihnen bieten: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, einen krisenfesten Arbeitsplatz, abwechslungsreiche Tätigkeit, flexible Arbeitszeiten, fortlaufendes Training, marktkonformes Monatsentgelt ab EUR 1.349,00 brutto bei 40 Wochenstunden (KV für Arbeiter/Innen bei römisch 40 ), Einarbeitung bei voller Bezahlung, 5-Tage-Woche, Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration. Mit dem Dienstgeber wurde eine persönliche Vorauswahl vereinbart, die vom AMS Hietzinger Kai durchgeführt wird. Bewerben Sie sich daher bitte ausschließlich persönlich beim AMS Wien - Service für Unternehmen, 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, Eingang Preindlgasse 38-40 (U4 Station Ober St. Veit) 3.Stock rechts, Zimmer 3.041 bei Frau Mag. römisch 40 am Dienstag oder Donnerstag wöchentlich in der Zeit von 08:30 bis 11:00 Uhr vormittags; keine telefonische Terminvereinbarung erforderlich; mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben und Dienstzeugnissen der letzten Arbeitgeber, idealerweise auf USB Stick. Keine Terminvereinbarung in der Infozone des AMS Hietzinger Kai/Erdgeschoss notwendig. Bei großem KundInnenandrang kann es zu Wartezeiten kommen. Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als MitarbeiterInnen Systemgastronomie im Mc Cafe beträgt 1.400,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung." Das AMS Hietzinger Kai führte für den Dienstgeber XXXX eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hätte sich ausschließlich persönlich im Rahmen der Vorauswahl für die Stelle bewerben sollen. Er ist jedoch nicht zur persönlichen Vorauswahl erschienen und hat sich daher im Rahmen dieser Vorauswahl nicht für die Stelle beworben.Das AMS Hietzinger Kai führte für den Dienstgeber römisch 40 eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hätte sich ausschließlich persönlich im Rahmen der Vorauswahl für die Stelle bewerben sollen. Er ist jedoch nicht zur persönlichen Vorauswahl erschienen und hat sich daher im Rahmen dieser Vorauswahl nicht für die Stelle beworben. Die Beschäftigung als Mitarbeiter Systemgastronomie bei XXXX wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.Die Beschäftigung als Mitarbeiter Systemgastronomie bei römisch 40 wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (Nichterscheinen zur persönlichen Vorauswahl beim AMS) das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Redergasse. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat. Die Stellenbeschreibung entsprach zwar nicht seiner Berufserfahrung als Kaufmännischer Büroangestellter, allerdings ist in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art oder in anderen zumutbaren Bereichen unterstützt wird.Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die Stellenbeschreibung entsprach zwar nicht seiner Berufserfahrung als Kaufmännischer Büroangestellter, allerdings ist in der Betreuungsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art oder in anderen zumutbaren Bereichen unterstützt wird. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme beiXXXX durch sein Verhalten - Nichterscheinen bei der Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai - vereitelt hat. Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht zur Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai erschienen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich - statt zur Vorauswahl zu gehen - schriftlich beworben und daher keine vorsätzliche Vereitelungshandlung gesetzt habe, steht die im Rahmen der Zuweisung der Beschäftigung erfolgte eindeutige Mitteilung entgegen, wonach er sich ausschließlich persönlich im Rahmen der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai bewerben hätte sollen. Obwohl der Beschwerdeführer Kenntnis über die Notwendigkeit der persönlichen Bewerbung im Zuge der Vorauswahl hatte, entschloss er sich seinen eigenen Angaben zufolge, nicht hinzugehen und stattdessen eine schriftliche Bewerbung vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Unterlassung einer (persönlichen) Bewerbung um eine Arbeitsstelle beim Dienstgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dienstleister als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat, zumal es ausreicht, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigunsgverhätnisses durch das Verhalten des Arbeitslosen verringert wurden (vgl. VwgH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.Den Feststellungen folgend ist der Beschwerdeführer - unbestritten - nicht zur Vorauswahl des AMS Hietzinger Kai erschienen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich - statt zur Vorauswahl zu gehen - schriftlich beworben und daher keine vorsätzliche Vereitelungshandlung gesetzt habe, steht die im Rahmen der Zuweisung der Beschäftigung erfolgte eindeutige Mitteilung entgegen, wonach er sich ausschließlich persönlich im Rahmen der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai bewerben hätte sollen. Obwohl der Beschwerdeführer Kenntnis über die Notwendigkeit der persönlichen Bewerbung im Zuge der Vorauswahl hatte, entschloss er sich seinen eigenen Angaben zufolge, nicht hinzugehen und stattdessen eine schriftliche Bewerbung vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber vergleiche VwGH vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209). Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Unterlassung einer (persönlichen) Bewerbung um eine Arbeitsstelle beim Dienstgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dienstleister als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat, zumal es ausreicht, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigunsgverhätnisses durch das Verhalten des Arbeitslosen verringert wurden vergleiche VwgH vom 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042). Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung durch Nichterschienen bei der Vorauswahl unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung durch Nichterschienen bei der Vorauswahl unterlassen und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat er somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2115800.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.