VG idgF von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF von römisch 40 , SVNR römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 12.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 12.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Servierer oder in jedem zumutbaren Bereich im Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am vereinbarten Kurs "XXXX" ab 06.07.2015 um 08:00 Uhr teilnehme. Am 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim Bildungsträger XXXXGmbH mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen. Zu der am 17.07.2015 vor dem AMS anberaumten Aufnahme einer Niederschrift wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Nach-(Um-)schulung zu unterziehen, ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, obwohl ihm der Termin am 09.07.2015 per Rsb zugestellt wurde. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen.Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Kursbeginns ein Probekochen für seine neue Arbeitsstelle ab Oktober 2015 gehabt habe. Als er dann zu seinem Kontrolltermin erscheinen habe wollen, sei er um höchstens acht Minuten zu spät gewesen und habe er sich dann einen neuen Termin geben lassen müssen. Nach einer Stunde habe er dann abbrechen und nach Podersdorf zurückfahren müssen, wo er seit April 2015 ein Praktikum absolviere. Bei der am 29.09.2015 vor dem AMS zur Beschwerde vom 04.08.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass er geringfügig in der XXXX in Podersdorf beschäftigt gewesen sei. Das habe er dem AMS auch mehrfach gesagt. Er habe am 18.05.2015 auch bekanntgegeben, dass er mit dem Kurs "XXXX" nicht anfangen könne, weil er Probe-Arbeiten gehe. Er verstehe nicht, warum das nicht protokolliert worden sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer dann zu Kursbeginn nicht erschienen sei. Er habe nachträglich auch die Bestätigung des Dienstgebers eingereicht. Auf Vorhalt, dass der Dienstgeber die beiden Probe-Arbeitstage bestätigt habe und überdies mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ab Oktober nicht aufgenommen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe; er habe gedacht, dass er noch einen Anruf vom Dienstgeber bekommen werde. Auf Nachfrage, warum er nicht zur Aufnahme der Niederschrift am 17.07.2015 erschienen sei, obwohl er mit Rsb zum Termin geladen worden sei, gab er an, dass er darüber nicht Bescheid gewusst habe. Er könne sich nicht erklären, warum er von diesem Termin nichts gewusst habe. Er werde demnächst im
GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer (rechtmäßig zugewiesenen) Maßnahme zunichte gemacht habe, indem er sich unter Hinweis auf eine (zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Probearbeit, welche ohne weiteres als Entschuldigungsgrund für eine stundenweise Abwesenheit gewertet worden wäre) geweigert habe, dem Auftrag des AMS nachzukommen und die Wiedereingliederungsmaßnahme gar nicht erst angetreten habe. Die Probearbeit könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Verweigern des Antritts der Maßnahme gewertet werden, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, um 08:00 Uhr zu Kursbeginn zu erscheinen und sich in weitere Folge für die Dauer des Probearbeitens zu entschuldigen und somit nur wenige Stunden der Maßnahme zu versäumen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Kursmaßnahme anzutreten und sich für die Dauer des Vorstelltermins zu entschuldigen. Es liege kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vor.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.10.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer (rechtmäßig zugewiesenen) Maßnahme zunichte gemacht habe, indem er sich unter Hinweis auf eine (zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Probearbeit, welche ohne weiteres als Entschuldigungsgrund für eine stundenweise Abwesenheit gewertet worden wäre) geweigert habe, dem Auftrag des AMS nachzukommen und die Wiedereingliederungsmaßnahme gar nicht erst angetreten habe. Die Probearbeit könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Verweigern des Antritts der Maßnahme gewertet werden, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, um 08:00 Uhr zu Kursbeginn zu erscheinen und sich in weitere Folge für die Dauer des Probearbeitens zu entschuldigen und somit nur wenige Stunden der Maßnahme zu versäumen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Kursmaßnahme anzutreten und sich für die Dauer des Vorstelltermins zu entschuldigen. Es liege kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vor. Mit Schreiben vom 09.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer- wie ihm vom AMS vorgeworfen werde - nie gesagt habe, dass es nicht sinnvoll sei, sich persönlich beim Kursleiter zu entschuldigen. Er wolle hinzufügen, dass es für ihn nichts Wichtigeres gebe, als eine Arbeit zu finden und wenn er die Chance dazu habe (so wie letzten Juli), werde er sie nützen und es nicht riskieren, wegen einer persönlichen Entschuldigung bei einem Bildungsträger zu spät zu kommen. Er wiederholte nochmals, dass er bereits frühzeitig angegeben habe, dass er zu Kursbeginn keine Zeit habe, da er eine Aussicht auf Arbeit gehabt habe. Eine Mitarbeiterin des AMS habe offensichtlich weder ordentlich protokolliert noch dem Beschwerdeführer zugehört. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.11.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.11.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der XXXX KG beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der römisch 40 KG beschäftigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, wurde ihm am 18.05.2015 vom AMS der Kurs "XXXX" mit Kursbeginn am 06.07.2015, 08:00 Uhr, zugewiesen, welcher ihn durch eine Orientierungsphase sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen bei einem schnelleren Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen sollte. Im Zuge dieses Kurses sollte der Beschwerdeführer Orientierungshilfen und wichtige Tipps zum beruflichen Wiedereinstieg erhalten und bei seiner Aus- und Weiterbildung unterstützt werden; außerdem werde ihm gezeigt, wie er die zahlreichen Beratungs- und Förderangebote des AMS optimal nutzen kann um sein Berufsleben erfolgreich neu zu gestalten. Das Programm werde individuell für den Beschwerdeführer zusammengestellt; die Kursdauer beträgt maximal 12 Wochen, die Kurszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Die Umstände, die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gesprächs erörtert und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Kurs am 06.07.2015 jedoch schließlich nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen.Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der römisch 40 GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
VG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des am 18.05.2015 erfolgten Gesprächs betreffend Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme
den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Paragraph 10, AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs, weder am 06.07.2015, noch nach Absolvierung des Probekochens, nicht angetreten hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs, weder am 06.07.2015, noch nach Absolvierung des Probekochens, nicht angetreten hat. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen Kurs am 06.07.2015 nicht angetreten. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht festgestellt hat, kann die an diesem Tag stattgefundene Probearbeit nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes angesehen werden. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, am 06.07.2015 um 08:00 Uhr pünktlich zu Kursbeginn zu erscheinen, sich in weiterer Folge für die Dauer des Probearbeiten zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer so gehandelt, hätte er daher nur wenige Stunden der für ihn individuell zusammengestellten Maßnahme, welche sich über einen Zeitraum von zwölf Wochen erstreckt hätte, versäumt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach im Falle des Fehlens an den ersten beiden Tagen das Kursziel nicht mehr erreichbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen, zumal dieses Argument im Hinblick auf die maximal 12-wöchige Dauer der Maßnahme keineswegs nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Möglichkeit des Erreichens des Kurszieles obliegt dem Kursveranstalter bzw. in weiterer Folge, falls die Erreichung vom Kursveranstalter verneint wird, beim AMS. In einer Gesamtschau ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 somit nicht auszugehen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen Kurs am 06.07.2015 nicht angetreten. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht festgestellt hat, kann die an diesem Tag stattgefundene Probearbeit nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes angesehen werden. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, am 06.07.2015 um 08:00 Uhr pünktlich zu Kursbeginn zu erscheinen, sich in weiterer Folge für die Dauer des Probearbeiten zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer so gehandelt, hätte er daher nur wenige Stunden der für ihn individuell zusammengestellten Maßnahme, welche sich über einen Zeitraum von zwölf Wochen erstreckt hätte, versäumt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach im Falle des Fehlens an den ersten beiden Tagen das Kursziel nicht mehr erreichbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen, zumal dieses Argument im Hinblick auf die maximal 12-wöchige Dauer der Maßnahme keineswegs nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Möglichkeit des Erreichens des Kurszieles obliegt dem Kursveranstalter bzw. in weiterer Folge, falls die Erreichung vom Kursveranstalter verneint wird, beim AMS. In einer Gesamtschau ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, somit nicht auszugehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch die Vereitelung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise beseitigt hätte, zumal er es unterlassen hat, den restlichen Teil des Kurses zu besuchen, obwohl überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ab dem dritten Kurstag an der Maßnahme teilzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Kurs anzutreten, sich für die Dauer der Probearbeit zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär am Kurs teilzunehmen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch die Vereitelung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise beseitigt hätte, zumal er es unterlassen hat, den restlichen Teil des Kurses zu besuchen, obwohl überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ab dem dritten Kurstag an der Maßnahme teilzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Kurs anzutreten, sich für die Dauer der Probearbeit zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär am Kurs teilzunehmen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2117583.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.