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{'item': 'W228 2117583-1'}

Obsah (12)§ 38§ 28Art. 133§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.01.2016 GeschäftszahlW228 2117583-1 SpruchW228 2117583-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 38in Verbindung mit § 10 Al

VG idgF von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG idgF von römisch 40 , SVNR römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs.

1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 12.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 12.02.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 18.05.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Küchengehilfe bzw. Servierer oder in jedem zumutbaren Bereich im Teilzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am vereinbarten Kurs "XXXX" ab 06.07.2015 um 08:00 Uhr teilnehme. Am 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" beim Bildungsträger XXXXGmbH mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen. Zu der am 17.07.2015 vor dem AMS anberaumten Aufnahme einer Niederschrift wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Nach-(Um-)schulung zu unterziehen, ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, obwohl ihm der Termin am 09.07.2015 per Rsb zugestellt wurde. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen.Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich ohne Angabe triftiger Gründe geweigert habe, an der vom AMS angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "XXXX" mit Beginn am 06.07.2015 teilzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2015 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er zum Zeitpunkt des Kursbeginns ein Probekochen für seine neue Arbeitsstelle ab Oktober 2015 gehabt habe. Als er dann zu seinem Kontrolltermin erscheinen habe wollen, sei er um höchstens acht Minuten zu spät gewesen und habe er sich dann einen neuen Termin geben lassen müssen. Nach einer Stunde habe er dann abbrechen und nach Podersdorf zurückfahren müssen, wo er seit April 2015 ein Praktikum absolviere. Bei der am 29.09.2015 vor dem AMS zur Beschwerde vom 04.08.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass er geringfügig in der XXXX in Podersdorf beschäftigt gewesen sei. Das habe er dem AMS auch mehrfach gesagt. Er habe am 18.05.2015 auch bekanntgegeben, dass er mit dem Kurs "XXXX" nicht anfangen könne, weil er Probe-Arbeiten gehe. Er verstehe nicht, warum das nicht protokolliert worden sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer dann zu Kursbeginn nicht erschienen sei. Er habe nachträglich auch die Bestätigung des Dienstgebers eingereicht. Auf Vorhalt, dass der Dienstgeber die beiden Probe-Arbeitstage bestätigt habe und überdies mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ab Oktober nicht aufgenommen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe; er habe gedacht, dass er noch einen Anruf vom Dienstgeber bekommen werde. Auf Nachfrage, warum er nicht zur Aufnahme der Niederschrift am 17.07.2015 erschienen sei, obwohl er mit Rsb zum Termin geladen worden sei, gab er an, dass er darüber nicht Bescheid gewusst habe. Er könne sich nicht erklären, warum er von diesem Termin nichts gewusst habe. Er werde demnächst im

  1. Bezirk zu arbeiten beginnen und habe er auch zwischenzeitlich seine Lizenz um als Kitelehrer arbeiten zu können.Bei der am 29.09.2015 vor dem AMS zur Beschwerde vom 04.08.2015 aufgenommenen Niederschrift führte der Beschwerdeführer aus, dass er geringfügig in der römisch 40 in Podersdorf beschäftigt gewesen sei. Das habe er dem AMS auch mehrfach gesagt. Er habe am 18.05.2015 auch bekanntgegeben, dass er mit dem Kurs "XXXX" nicht anfangen könne, weil er Probe-Arbeiten gehe. Er verstehe nicht, warum das nicht protokolliert worden sei. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer dann zu Kursbeginn nicht erschienen sei. Er habe nachträglich auch die Bestätigung des Dienstgebers eingereicht. Auf Vorhalt, dass der Dienstgeber die beiden Probe-Arbeitstage bestätigt habe und überdies mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ab Oktober nicht aufgenommen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gewusst habe; er habe gedacht, dass er noch einen Anruf vom Dienstgeber bekommen werde. Auf Nachfrage, warum er nicht zur Aufnahme der Niederschrift am 17.07.2015 erschienen sei, obwohl er mit Rsb zum Termin geladen worden sei, gab er an, dass er darüber nicht Bescheid gewusst habe. Er könne sich nicht erklären, warum er von diesem Termin nichts gewusst habe. Er werde demnächst im
  2. Bezirk zu arbeiten beginnen und habe er auch zwischenzeitlich seine Lizenz um als Kitelehrer arbeiten zu können. Am 05.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Sachverhalt nochmals telefonisch zur Kenntnis gebracht. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer am 06.07.2015 nicht zuerst - um 08:00 Uhr - den Bildungsträger aufgesucht habe und sich dann unter Beachtung der nötigen Wegzeit vom Kursgeschehen entschuldigt habe, gab er an, dass dies aus zeitlicher Hinsicht nicht sinnvoll gewesen wäre. Im Übrigen wäre seiner Ansicht nach das Kursziel nicht erreichbar, wenn er an den ersten beiden Tage fehle. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.10.2015

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer (rechtmäßig zugewiesenen) Maßnahme zunichte gemacht habe, indem er sich unter Hinweis auf eine (zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Probearbeit, welche ohne weiteres als Entschuldigungsgrund für eine stundenweise Abwesenheit gewertet worden wäre) geweigert habe, dem Auftrag des AMS nachzukommen und die Wiedereingliederungsmaßnahme gar nicht erst angetreten habe. Die Probearbeit könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Verweigern des Antritts der Maßnahme gewertet werden, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, um 08:00 Uhr zu Kursbeginn zu erscheinen und sich in weitere Folge für die Dauer des Probearbeitens zu entschuldigen und somit nur wenige Stunden der Maßnahme zu versäumen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Kursmaßnahme anzutreten und sich für die Dauer des Vorstelltermins zu entschuldigen. Es liege kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vor.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 06.10.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg einer (rechtmäßig zugewiesenen) Maßnahme zunichte gemacht habe, indem er sich unter Hinweis auf eine (zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Probearbeit, welche ohne weiteres als Entschuldigungsgrund für eine stundenweise Abwesenheit gewertet worden wäre) geweigert habe, dem Auftrag des AMS nachzukommen und die Wiedereingliederungsmaßnahme gar nicht erst angetreten habe. Die Probearbeit könne nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Verweigern des Antritts der Maßnahme gewertet werden, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, um 08:00 Uhr zu Kursbeginn zu erscheinen und sich in weitere Folge für die Dauer des Probearbeitens zu entschuldigen und somit nur wenige Stunden der Maßnahme zu versäumen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, die Kursmaßnahme anzutreten und sich für die Dauer des Vorstelltermins zu entschuldigen. Es liege kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes für das Fernbleiben des Beschwerdeführers vor. Mit Schreiben vom 09.10.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer- wie ihm vom AMS vorgeworfen werde - nie gesagt habe, dass es nicht sinnvoll sei, sich persönlich beim Kursleiter zu entschuldigen. Er wolle hinzufügen, dass es für ihn nichts Wichtigeres gebe, als eine Arbeit zu finden und wenn er die Chance dazu habe (so wie letzten Juli), werde er sie nützen und es nicht riskieren, wegen einer persönlichen Entschuldigung bei einem Bildungsträger zu spät zu kommen. Er wiederholte nochmals, dass er bereits frühzeitig angegeben habe, dass er zu Kursbeginn keine Zeit habe, da er eine Aussicht auf Arbeit gehabt habe. Eine Mitarbeiterin des AMS habe offensichtlich weder ordentlich protokolliert noch dem Beschwerdeführer zugehört. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.11.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 23.11.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der XXXX KG beschäftigt.Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der römisch 40 KG beschäftigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, wurde ihm am 18.05.2015 vom AMS der Kurs "XXXX" mit Kursbeginn am 06.07.2015, 08:00 Uhr, zugewiesen, welcher ihn durch eine Orientierungsphase sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen bei einem schnelleren Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen sollte. Im Zuge dieses Kurses sollte der Beschwerdeführer Orientierungshilfen und wichtige Tipps zum beruflichen Wiedereinstieg erhalten und bei seiner Aus- und Weiterbildung unterstützt werden; außerdem werde ihm gezeigt, wie er die zahlreichen Beratungs- und Förderangebote des AMS optimal nutzen kann um sein Berufsleben erfolgreich neu zu gestalten. Das Programm werde individuell für den Beschwerdeführer zusammengestellt; die Kursdauer beträgt maximal 12 Wochen, die Kurszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Die Umstände, die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gesprächs erörtert und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Kurs am 06.07.2015 jedoch schließlich nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen.Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der römisch 40 GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den Kurs am 06.07.2015 nicht angetreten hat, auch nicht nach Absolvierung des Probekochens.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(7)...
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des am 18.05.2015 erfolgten Gesprächs betreffend Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme

den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

§ 10Al

VG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des am 18.05.2015 erfolgten Gesprächs betreffend Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme

den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

Paragraph 10, AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042) Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs, weder am 06.07.2015, noch nach Absolvierung des Probekochens, nicht angetreten hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs, weder am 06.07.2015, noch nach Absolvierung des Probekochens, nicht angetreten hat. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen Kurs am 06.07.2015 nicht angetreten. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht festgestellt hat, kann die an diesem Tag stattgefundene Probearbeit nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes angesehen werden. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, am 06.07.2015 um 08:00 Uhr pünktlich zu Kursbeginn zu erscheinen, sich in weiterer Folge für die Dauer des Probearbeiten zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer so gehandelt, hätte er daher nur wenige Stunden der für ihn individuell zusammengestellten Maßnahme, welche sich über einen Zeitraum von zwölf Wochen erstreckt hätte, versäumt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach im Falle des Fehlens an den ersten beiden Tagen das Kursziel nicht mehr erreichbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen, zumal dieses Argument im Hinblick auf die maximal 12-wöchige Dauer der Maßnahme keineswegs nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Möglichkeit des Erreichens des Kurszieles obliegt dem Kursveranstalter bzw. in weiterer Folge, falls die Erreichung vom Kursveranstalter verneint wird, beim AMS. In einer Gesamtschau ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 somit nicht auszugehen.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesenen Kurs am 06.07.2015 nicht angetreten. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zur Recht festgestellt hat, kann die an diesem Tag stattgefundene Probearbeit nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes angesehen werden. So wäre es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, am 06.07.2015 um 08:00 Uhr pünktlich zu Kursbeginn zu erscheinen, sich in weiterer Folge für die Dauer des Probearbeiten zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär und regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Hätte der Beschwerdeführer so gehandelt, hätte er daher nur wenige Stunden der für ihn individuell zusammengestellten Maßnahme, welche sich über einen Zeitraum von zwölf Wochen erstreckt hätte, versäumt. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach im Falle des Fehlens an den ersten beiden Tagen das Kursziel nicht mehr erreichbar gewesen wäre, ist nicht zu folgen, zumal dieses Argument im Hinblick auf die maximal 12-wöchige Dauer der Maßnahme keineswegs nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Möglichkeit des Erreichens des Kurszieles obliegt dem Kursveranstalter bzw. in weiterer Folge, falls die Erreichung vom Kursveranstalter verneint wird, beim AMS. In einer Gesamtschau ist vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, somit nicht auszugehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch die Vereitelung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat (vgl. VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise beseitigt hätte, zumal er es unterlassen hat, den restlichen Teil des Kurses zu besuchen, obwohl überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ab dem dritten Kurstag an der Maßnahme teilzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Kurs anzutreten, sich für die Dauer der Probearbeit zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär am Kurs teilzunehmen.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch die Vereitelung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Sorgepflichten treffen einen Arbeitslosen in der Regel nicht härter als jeden anderen Arbeitslosen, der eine Familie hat vergleiche VwGH 20.10.2010, Zl. 2007/08/0231, VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247, VwGH 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insbesondere kein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise beseitigt hätte, zumal er es unterlassen hat, den restlichen Teil des Kurses zu besuchen, obwohl überhaupt kein Grund ersichtlich ist, warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, ab dem dritten Kurstag an der Maßnahme teilzunehmen. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Kurs anzutreten, sich für die Dauer der Probearbeit zu entschuldigen und ab dem dritten Tag regulär am Kurs teilzunehmen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2117583.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.