GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2015 wurde der Pensionsvorschuss für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Vm §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 31.08.2015 zu Grunde liegende Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen. Der Pensionsvorschuss sei mit demMit Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2015 wurde der Pensionsvorschuss für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 31.08.2015 zu Grunde liegende Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen. Der Pensionsvorschuss sei mit dem 1. des noch nicht liquidierten Monats eingestellt worden. Gegen den ablehnenden Bescheid des AMS vom 07.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.09.2015 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr den Pensionsvorschuss bis zur eigentlichen Kenntnisnahme der Ablehnung (Zugang des Bescheides), somit bis 02.09.2015, zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie erst durch die Zustellung des ablehnenden Bescheides in Angelegenheit ihres Antrages hinsichtlich Berufsunfähigkeitspension am 02.09.2015 von der PVA schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihrem Antrag nicht Rechnung getragen wurde. Nachweislich sei der Bescheid der PVA erst am 31.08.2015 gefertigt worden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2015
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 07.09.2015 wie folgt entschieden wurde:
Vm § 24 Abs. 1 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der PVA vom 28.07.2015, auf dessen Grundlage mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht berufsunfähig sei und daher nicht nach § 8 AlVG als arbeitsunfähig gelte, der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015 eingestellt worden sei. Dem AMS sei am 02.09.2015, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin die Leistung für August 2015 noch nicht erhalten habe, bekannt geworden, dass
Vm Abs. 3 AlVG mit der Zuerkennung dieser Leistung aus der Sozialversicherung nicht mehr zur rechnen gewesen sei. Darüber hinaus habe ihr mangels Arbeitslosigkeit
Vm § 12 AlVG aufgrund des bis 12.09.2015 aufrechten Dienstverhältnisses mit anschließender Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Zeit von 13.09.2015 bis 07.11.2015 auch keine Grundleistung in Form von Arbeitslosengeld gewährt werden können.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 07.09.2015 wie folgt entschieden wurde:
Paragraph 23, Absatz eins bis Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der PVA vom 28.07.2015, auf dessen Grundlage mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht berufsunfähig sei und daher nicht nach Paragraph 8, AlVG als arbeitsunfähig gelte, der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015 eingestellt worden sei. Dem AMS sei am 02.09.2015, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin die Leistung für August 2015 noch nicht erhalten habe, bekannt geworden, dass
Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG mit der Zuerkennung dieser Leistung aus der Sozialversicherung nicht mehr zur rechnen gewesen sei. Darüber hinaus habe ihr mangels Arbeitslosigkeit
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG aufgrund des bis 12.09.2015 aufrechten Dienstverhältnisses mit anschließender Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Zeit von 13.09.2015 bis 07.11.2015 auch keine Grundleistung in Form von Arbeitslosengeld gewährt werden können. Mit Schreiben vom 07.12.2015, beim AMS am 07.12.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Im Vorlagenantrag wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG für die Zeit vom 13.09.2015 bis 07.11.2015 ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin erhielt aus ihrem Dienstverhältnis zur römisch 40 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Zeit vom 13.09.2015 bis 07.11.2015. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2015 wurde rechtskräftig das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG für die Zeit vom 13.09.2015 bis 07.11.2015 ausgesprochen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Scheibbs.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Scheibbs. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: § 7.
3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,
Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
VG ist für den Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorliegen und mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung - im gegenständlichen Fall folglich mit der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension - zu rechnen ist.
VG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 nur zu rechnen, wenn ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, aus welchem hervorgeht, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Paragraph 23, Absatz eins und 2 AlVG ist für den Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorliegen und mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung - im gegenständlichen Fall folglich mit der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension - zu rechnen ist.
Paragraph 23, Absatz 3, AlVG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nur zu rechnen, wenn ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, aus welchem hervorgeht, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. § 23 Abs. 4 AlVG sieht Ausnahmen von der Voraussetzung des Abs. 3 vor. So ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, Arbeitslosigkeit anzunehmen und ist bei diesen als arbeitslos geltenden Personen bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.Paragraph 23, Absatz 4, AlVG sieht Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatz 3, vor. So ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, Arbeitslosigkeit anzunehmen und ist bei diesen als arbeitslos geltenden Personen bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens
Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall kommt die Regelung des § 23 Abs. 4 AlVG zum Tragen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Entgeltanspruch aus einem aufrechten Dienstverhältnis mehr hat und ihr Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.Im gegenständlichen Fall kommt die Regelung des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG zum Tragen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Entgeltanspruch aus einem aufrechten Dienstverhältnis mehr hat und ihr Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. Laut ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 28.07.2015 liegt bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vor und wurde daraufhin mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit abgelehnt. Da
VG nur bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens davon auszugehen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, wurde der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015
VG eingestellt. Dass das Datum der Gutachtenserstellung relevant ist, erhellt auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG ("erstellt wurde").Laut ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 28.07.2015 liegt bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vor und wurde daraufhin mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit abgelehnt. Da
Paragraph 23, Absatz 4, AlVG nur bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens davon auszugehen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, wurde der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG eingestellt. Dass das Datum der Gutachtenserstellung relevant ist, erhellt auch aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG ("erstellt wurde"). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W228.2118501.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.