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{'item': 'G306 2118541-1'}

Obsah (19)Art 133§§ 57§ 52§ 53§ 55§ 18Art 2§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG306 2118541-1 SpruchG306 2118541-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit rk. Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde vom Strafgericht als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Tatprovokation sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend kein Umstand gewertet.
  2. Mit rk. Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Bei den Strafbemessungsgründen wurde vom Strafgericht als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit, die Tatprovokation sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes und als erschwerend kein Umstand gewertet.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 28.10.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF gab bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme ab.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich vom 28.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der BF gab bis zur Bescheiderlassung keine Stellungnahme ab.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 24.11.2015 persönlich übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I. u II.); weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 24.11.2015 persönlich übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins. u römisch zwei.); weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit eingebrachten Schriftsatz vom 07.12.2015, eingelangt beim BFA am 09.12.2015, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbots zu verkürzen.
  2. Mit eingebrachten Schriftsatz vom 07.12.2015, eingelangt beim BFA am 09.12.2015, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbots zu verkürzen. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind im vorliegenden Fall nicht geboten erscheint. Bei der Strafbemessung wäre vom Strafgericht von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen und sei der BF lediglich zu 11 Monaten und davon 8 Monate bedingt verurteilt worden. Die Dauer des Einreiseverbotes von festgesetzten 5 Jahren erscheine daher auch in diesem Sinne als zu hoch und möge diese daher herabgesetzt werden.Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von 5 Jahren auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass von Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind im vorliegenden Fall nicht geboten erscheint. Bei der Strafbemessung wäre vom Strafgericht von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen und sei der BF lediglich zu 11 Monaten und davon 8 Monate bedingt verurteilt worden. Die Dauer des Einreiseverbotes von festgesetzten 5 Jahren erscheine daher auch in diesem Sinne als zu hoch und möge diese daher herabgesetzt werden.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  5. Mit Schreiben vom 08.01.2016 des BFA, wurde mitgeteilt, dass der BF am 28.12.2015 das Bundesgebiet freiwillig in Richtung Albanien verlassen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien.1.
  8. Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Albanien. 1.
  9. Der BF war in der Zeit vom XXXX bis XXXX aufgrund seiner Anhaltung in der JA XXXX und vom XXXX bis XXXX in der JA XXXX, behördlich gemeldet. Der BF hat unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe am XXXX das Bundesgebiet freiwillig in Richtung Albanien verlassen.1.
  10. Der BF war in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 aufgrund seiner Anhaltung in der JA römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 , behördlich gemeldet. Der BF hat unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe am römisch 40 das Bundesgebiet freiwillig in Richtung Albanien verlassen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  11. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. 1.4 Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf: LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, 11 Monate Freiheitsstrafe davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre wegen § 28a Abs. 1
  12. Fall SMG.LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , 11 Monate Freiheitsstrafe davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. Fall SMG. 1.
  14. Der BF wurde am XXXX bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF stimmte zuvor der freiwilligen Ausreise zu und wurde vom XXXX diesbezüglich unterstützt. Laut Mitteilung des BFA vom 08.01.2016 (OZ 2), ist der BF der freiwilligen Ausreise am XXXX nachgekommen.1.
  15. Der BF wurde am römisch 40 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF stimmte zuvor der freiwilligen Ausreise zu und wurde vom römisch 40 diesbezüglich unterstützt. Laut Mitteilung des BFA vom 08.01.2016 (OZ 2), ist der BF der freiwilligen Ausreise am römisch 40 nachgekommen. 1.
  16. Die Feststellung, dass der BF nur gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben ergibt sich aus dem Antrag in der Beschwerde.1.
  17. Die Feststellung, dass der BF nur gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben ergibt sich aus dem Antrag in der Beschwerde.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  20. Zur Person der beschwerdeführenden Partei 2.2.
  21. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu dessen fehlender Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu nicht vorhandenen familiären und sozialen Beziehungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, sowie dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt und den Ausführungen in seiner Beschwerde. Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen Angaben im vorangegangenen Verfahren und des bis dato Nichtvorbringens von dem entgegenstehender Angaben seitens des BF. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sowie dessen bedingte Entlassung aus der Strafhaft, ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und den dem Akt beiliegenden bezughabenden Urteilsausfertigung. Die sonstigen fehlenden Integrationsmomente beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wonach festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist. 2.
  22. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 2.3.
  23. Das Vorbringen des BF zu den Gründen seiner Einreise ins Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Gründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot allenfalls entgegenstehender Vorbringen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert. Die Rückkehr des BF nach Albanien stellt für diesen keine eine Bedrohung seiner Person im Sinne seiner

Art 2

und 3 EMRK zugesicherten Rechte dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar. Der BF nach die Rückkehrhilfe in Anspruch und reist am 28.12.2015 freiwillig aus dem österreichischem Bundesgebiet aus.Die Rückkehr des BF nach Albanien stellt für diesen keine eine Bedrohung seiner Person im Sinne seiner

Artikel 2

und 3 EMRK zugesicherten Rechte dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar. Der BF nach die Rückkehrhilfe in Anspruch und reist am 28.12.2015 freiwillig aus dem österreichischem Bundesgebiet aus. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides 3.2.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.
  4. Der BF wurde vom LG XXXX rechtskräftig verurteilt. Das Delikt erfüllte den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG. Der BF beging diesen Tatbestand am XXXX indem er einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge, zumindest 10-fach übersteigende Menge überließ.3.2.
  5. Der BF wurde vom LG römisch 40 rechtskräftig verurteilt. Das Delikt erfüllte den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG. Der BF beging diesen Tatbestand am römisch 40 indem er einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge, zumindest 10-fach übersteigende Menge überließ. Bei diesem Delikt handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 20.12.2007, 2007/21/0474; 24.04.2007, 2006/21/0243 in Bezug auf Suchgiftdelinquenz), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Es ist davon auszugehen, dass der BF einzig den Willen hegte, durch die Begehung der bereits genannten Straftat sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können und auch durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine getrübte finanzielle Lage zu verbessern.Bei diesem Delikt handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 20.12.2007, 2007/21/0474; 24.04.2007, 2006/21/0243 in Bezug auf Suchgiftdelinquenz), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel ins Bundesgebiet zu schmuggeln und andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. Es ist davon auszugehen, dass der BF einzig den Willen hegte, durch die Begehung der bereits genannten Straftat sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können und auch durch grenzüberschreitende kriminelle Akte seine getrübte finanzielle Lage zu verbessern. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der - obgenannte - Umstand der fehlenden bzw. maßgeblich relativierten sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, sowie zum anderen die aufgrund seines in mehreren Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes mangels Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet verfügt, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes mangels Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet verfügt, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Selbst vor dem Hintergrund der dem BF anzulastenden Verbrechen, ist mit Blick auf die dem BF zuzuschreibenden Geständigkeit im Strafverfahren und die eine Überschreitung der 10-jährigen Befristung, mit Ausnahme bestimmter Straftaten, erst bei einer Verurteilung zu einer mindestens fünf Jahre dauernden Freiheitsstrafe zulassenden Regelung (vgl. § 53 Abs. 3 Z 5ff), vor dem Hintergrund der, eine Beachtung noch schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen schwerlich zulassenden, Ausschöpfung des - für derartige Konstellationen - höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer unter Achtung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)Selbst vor dem Hintergrund der dem BF anzulastenden Verbrechen, ist mit Blick auf die dem BF zuzuschreibenden Geständigkeit im Strafverfahren und die eine Überschreitung der 10-jährigen Befristung, mit Ausnahme bestimmter Straftaten, erst bei einer Verurteilung zu einer mindestens fünf Jahre dauernden Freiheitsstrafe zulassenden Regelung vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 f, f,), vor dem Hintergrund der, eine Beachtung noch schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen schwerlich zulassenden, Ausschöpfung des - für derartige Konstellationen - höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer unter Achtung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310) 3.2.
  6. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erwiesen hat, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 2 Jahre herabzusetzen. 3.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Des Weiteren hat der BF keine mündliche Verhandlung beantrag und befindet sich seit dem 28.12.2015 nicht mehr im Bundesgebiet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G306.2118541.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.