Obsah (18)
§ 67Art 133§§ 127§ 70§ 2§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG307 2116432-1 SpruchG307 2116432-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD
§ 67Abs.
2 FPG insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 67Abs.
1 und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird
Paragraph 67, Absatz 2, FPG insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
§§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall St
GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei seien als mildernd das Geständnis sowie die Schadenswiedergutmachung, erschwerend jedoch die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, die professionelle Vorgehensweise sowie die mehrfache Qualifikation angesehen worden.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.07.2015 wurde der BF unter Bezugnahme auf die zuvor genannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
- Mit E-Mail vom 17.08.2015, nahm der BF durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV), unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, weiterhin in Österreich erwerbstätig und wohnhaft zu sein. Zudem habe der BF eine Familie zu versorgen und sei daher von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich abhängig. Letztlich genüge die Verurteilung des BF angesichts seiner fehlenden Gefährlichkeit nicht hin, um ein Aufenthaltsverbot zu begründen.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde gegen den BF
§ 67Abs.
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und diesem
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 15.10.2015, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, der BF weise zwar aufgrund seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Anknüpfungspunkte zu Österreich auf. Angesichts seiner mittlerweile einzigen Hauptwohnsitzmeldung in Österreich, des Lebensmittelpunktes in Ungarn, der vom BF begangenen Straftat und der einschlägigen strafrechtlichen Vorverurteilung in seinem Herkunftsstaat, welche den BF als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausweise, überwögen die öffentlichen Interessen Österreichs am Verlassen des Bundesgebiets jene des BF am Verbleib in ihm.
- Am 29.10.2015 erhob der BF beim BFA durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Behebung des Aufenthaltsverbotes.
- Am 29.10.2015 erhob der BF beim BFA durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Behebung des Aufenthaltsverbotes. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 03.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität, BF ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn und sohin EWR-Bürger
§ 2Abs.
4 Z 8 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, BF ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn und sohin EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.
- Der BF weist im Zeitraum 30.09.2010 bis 30.05.2014 eine Hauptsowie im Zeitraum 07.07.2014 bis 20.10.2014 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und verfügt seit 11.08.2008 über eine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in XXXX.1.
- Der BF weist im Zeitraum 30.09.2010 bis 30.05.2014 eine Hauptsowie im Zeitraum 07.07.2014 bis 20.10.2014 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und verfügt seit 11.08.2008 über eine aktuelle Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 . 1.
- Der BF wurde vom LG XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
§§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall St
GB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1.3. Der BF wurde vom LG römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , zu Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX in mehrfachen Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 1.793,14, durch Eindringen in ein Gebäude sowie durch Öffnung eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Berechtigten der XXXX mit Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in mehrfachen Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von EUR 1.793,14, durch Eindringen in ein Gebäude sowie durch Öffnung eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, Berechtigten der römisch 40 mit Vorsatz weggenommen hat, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden das Geständnis und die Schadenswiedergutmachung des BF, erschwerend jedoch die Tatwiederholung, die einschlägige Vorstrafe, die professionelle Vorgehensweise und die mehrfache Qualifikation gewertet. 1.
- Zudem ist der BF bereits im Jahre 2009 in Ungarn wegen der Fälschung von Beglaubigungszeichen sowie schwerer Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getreten. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ging folgenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach: • 20.09.2010 bis 05.06.2011: bei XXXX• 20.09.2010 bis 05.06.2011: bei römisch 40 • 25.03.2013 bis 30.04.2013 und 21.05.2013 bis 23.05.2013: bei XXXX• 25.03.2013 bis 30.04.2013 und 21.05.2013 bis 23.05.2013: bei römisch 40 • 07.07.2014 bis 13.10.2014, bei XXXX• 07.07.2014 bis 13.10.2014, bei römisch 40 • 11.05.2015 bis 29.05.2015: XXXX• 11.05.2015 bis 29.05.2015: römisch 40 • 01.07.2015 bis 31.12.2015: bei XXXX• 01.07.2015 bis 31.12.2015: bei römisch 40 Der BF ist im Besitz einer am XXXX ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und verfügt über eine Sozialversicherung.Der BF ist im Besitz einer am römisch 40 ausgestellten Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und verfügt über eine Sozialversicherung. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich festgestellt werden. 1.
- Die Familie des BF lebt weithin in Ungarn, wo auch der BF seinen Lebensmittelpunkt aufweist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF einen ungarischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und in Ungarn beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem dem Akt beiliegenden Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX, vom 09.10.2015 und ergeben sich die Verurteilung im Bundesgebiet sowie die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Ungarn aus einer verkürzten Ausfertigung des Urteils des LG XXXX, einer Ergänzung des zuvor genannten Erhebungsberichtes des XXXX, vom 09.10.2015 sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und in Ungarn beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einem dem Akt beiliegenden Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , vom 09.10.2015 und ergeben sich die Verurteilung im Bundesgebiet sowie die einschlägigen Vorverurteilungen des BF in Ungarn aus einer verkürzten Ausfertigung des Urteils des LG römisch 40 , einer Ergänzung des zuvor genannten Erhebungsberichtes des römisch 40 , vom 09.10.2015 sowie aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Die festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie dessen Sozialversicherungsschutz beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie einer vom BF in Vorlage gebrachten Sozialversicherungskarte und einem Bestätigungsschreiben des XXXX.Die festgestellten Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich sowie dessen Sozialversicherungsschutz beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie einer vom BF in Vorlage gebrachten Sozialversicherungskarte und einem Bestätigungsschreiben des römisch 40 . Der Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Umstand, dass der BF keine Anhaltspunkte für eine Krankheit oder fehlende Erwerbsfähigkeit lieferte sowie dem in der Vergangenheit wiederholten Nachgehen von Erwerbstätigkeiten. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Vielmehr gelang es dem BF, trotz wiederholter Aufnahmen von Erwerbstätigkeiten, angesichts der immer nur einen kurzen Zeitraum andauernden Anstellungen, nicht nachhaltig in Österreich wirtschaftlich Fuß zu fassen. Zudem belastete der BF seine Integrationsmomente durch sein strafgerichtlich geahndetes Verhalten. Die familiären Anknüpfungspunkte in Ungarn beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser seine Verantwortung im Hinblick auf die Versorgung seiner Familie, einschließlich seiner zweijährigen Tochter, vorbrachte sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Zudem brachte der BF zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor, dass dessen Familie sich in Österreich aufhielte, und sind dafür auch keine Anhaltspunkte fassbar. Die Feststellungen zum Lebensmittelpunkt des BF in Ungarn beruhen auf dem Umstand, dass der BF seit 11.08.2008 über einen Hauptwohnsitz im Ungarn verfügt und dessen Familie in Ungarn aufhältig ist. Ferner ergaben sich - bis auf kurzfristige Erwerbstätigkeiten und mittlerweile über ein Jahr lang aufgegebener Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet - dies bei anhaltender Nichtaufgabe seines Hauptwohnsitzes in Ungarn sowie mittlerweile erfolgter Rückkehr dorthin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verlegung des Lebensmittelpunktes des BF nach Österreich. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass der BF lediglich zum Zwecke seiner wiederholten kurzfristigen Erwerbstätigkeit nach Österreich gereist ist, sein Lebensmittepunkt jedoch in Ungarn zu verorten sei, was der BF schlussendlich auch in seiner Beschwerde nicht bestritten hat. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass, insofern der BF in der Beschwerde vermeint, auf die Anstellung im Bundesgebiet angewiesen zu sein, er dies nicht zu untermauern vermochte. Vielmehr bleibt er dahingehend jegliche Erklärung schuldig, weshalb gerade er in Ungarn keiner Beschäftigung nachgehen könne. Die bloß unsubstantiierte Behauptung, im Herkunftsstaat keine Arbeit finden zu können, genügt nicht hin, um als hinreichende Begründung dafür zu genügen. Vielmehr sprechen die vom BF im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeiten gegen das Vorbringen des BF. Es lässt sich nämlich erkennen, dass der BF längstens 9 Monate beim selben Arbeitgeber beschäftigt war und seit dem Jahre 2010 insgesamt nur bei 5 Arbeitgebern in Österreich eine Anstellung zu erlangen vermocht hat. Dies spricht nicht für ein unterhaltssicherndes Fußfassen in Österreich. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls seinen Lebensunterhalt bisher durch Erwerbstätigkeiten in Ungarn bestreiten konnte und hiezu auch künftig in der Lage sein wird.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.
- Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: § 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach aus folgenden Gründen abzuweisen, hinsichtlich der Dauer jedoch stattzugeben: Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, aufgrund des aufgegebenen Wohnsitzes in Österreich am 30.05.2014 und der aktuellen Wohnsitznahme in Ungarn die Voraussetzung eines - aktuellen - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, aufgrund des aufgegebenen Wohnsitzes in Österreich am 30.05.2014 und der aktuellen Wohnsitznahme in Ungarn die Voraussetzung eines - aktuellen - Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG und nicht Paragraph 67, Absatz eins, Satz 4 FPG für Unionsbürger zur Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
§ 67Abs.
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). 3.2.
- Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.3.2.
- Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine wiederholten Handlungen die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich auch nicht von dem Umstand, dass der von ihm Bestohlene zum Zeitpunkt der Taten auch sein aktueller Arbeitgeber war, von der Begehung der Straftaten abgehalten gefühlt hat, sondern unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - sich wiederholt unrechtmäßig zu bereichern suchte. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich unrechtmäßig zu bereichern, geplant vorzugehen und sich dafür zur Überwindung baulicher wie technischer Hindernisse im Vorfeld in den widerrechtlichen Besitz eines Schlüssel gebracht hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist.Dieses Verbrechen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch seine wiederholten Handlungen die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern sich auch nicht von dem Umstand, dass der von ihm Bestohlene zum Zeitpunkt der Taten auch sein aktueller Arbeitgeber war, von der Begehung der Straftaten abgehalten gefühlt hat, sondern unter Missbrauch des in ihn gesetzten Vertrauens - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - sich wiederholt unrechtmäßig zu bereichern suchte. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich unrechtmäßig zu bereichern, geplant vorzugehen und sich dafür zur Überwindung baulicher wie technischer Hindernisse im Vorfeld in den widerrechtlichen Besitz eines Schlüssel gebracht hat, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. Der BF hat durch sein - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten -, vor dem Hintergrund der bereits im Jahre 2009 in Ungarn begangenen Strafdelikte, eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten. In Zusammenschau seines Verhaltens ist von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen und auf die hohe Wahrscheinlichkeit einer Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten zu schließen. So hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der Betretung, sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet, und damit einhergehend auch seine Möglichkeit der Fortführung bzw. Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, allenfalls verspielt haben könnte, was ihn jedoch von der Begehung der ihm anzulastenden Straftaten nicht abhalten konnte. Wen der BF auch vermeint, sich seither wohl verhalten zu haben, so kann darin keine Reue oder eine ersthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden. Deshalb ist angesichts der vom BF in Bezug auf die Versorgung seiner Familie sinngemäß dargelegten finanziellen Sorgen mit dessen Rückfall in ein strafrechtlich relevantes Verhalten, sich durch die Begehung von Straftaten eine Einkommensquelle zu erschließen, ernsthaft zu rechnen. Daran vermag auch die seit der Verurteilung des BF verstrichene vorfallsfreie Zeit nichts zu ändern, erweist sich diese nämlich nicht als lange genug, um, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, daraus schließen zu können, dass der BF sich auch weiterhin wohl verhalten wird. Im Ergebnis ist dem BF mangels erkennbarer Einsicht und nicht auszuschließenden Rückfalls, gegenwärtig eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere, dass der BF sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes und seiner Erwerbsmöglichkeiten in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere, dass der BF sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes und seiner Erwerbsmöglichkeiten in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Wenn der BF auch über Bezüge zu Österreich aufgrund seiner vergangenen Wohnsitznahmen und wiederholten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet verfügt, so müssen diese Umstände aufgrund der Straffälligkeit des BF und der von diesem aufs Spiel gesetzten Bezugspunkte in Österreich, eine Relativierung hinnehmen. Zudem vermochten selbst diese Bezugspunkte den BF nicht von seiner Delinquenz abzuhalten, sondern hat dieser versucht sich eine neue/weitere Einnahmequelle zu erschließen und dabei seine eigenen Interessen über jene seines Opfers sowie der Republik Österreich und dessen Gesellschaft gestellt. Deshalb müssen die für den BF sprechenden Integrationsmomente, welche durch die Aufgabe des Wohnsitzes im Bundesgebiet und der Wohnsitznahme in Ungarn eine Relativierung erfahren haben, hinter das von ihm gesetzte Verhalten zurücktreten. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem BF liegt ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet steht sohin die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem BF liegt ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und des Umstandes, dass der BF über keinen Wohnsitz und keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form einer Erwerbstätigkeit mehr verfügt, jedoch sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen und des Umstandes, dass der BF über keinen Wohnsitz und keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form einer Erwerbstätigkeit mehr verfügt, jedoch sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liegt, ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Letztlich ist - unbeschadet des bisher Dargelegten - auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung (hier in beruflicher Hinsicht) in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen habe (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).Letztlich ist - unbeschadet des bisher Dargelegten - auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung (hier in beruflicher Hinsicht) in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen habe vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). 3.2.
- Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).3.2.
- Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Absatz 3, leg cit. angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215). Wenn dem BF auch massive Rechtsverletzungen, welche sich auch in der Höhe seiner Freiheitsstrafe wiederspiegelt, anzulasten sind, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF Wiedergutmachung geleistet und ein reumütiges Geständnis vor dem Strafgericht abgelegt sowie wiederholt versucht hat, im Bundesgebiet wirtschaftlich Fuß zu fassen und die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Zudem ist mit Blick auf die Höhe der vom BF gestohlenen Geldwerte zu erkennen, dass sich diese mit EUR 1.793,14 unter EUR 3000,- bewegen und es den Taten sohin an einer gewissen "Schwere" iSd. StGB mangelt. Bei einer Abwägung all dieser Umstände ist, wenn auch wie oben bereits ausgeführt, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden konnte, jedoch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von drei Jahren als zu lang, weil unverhältnismäßig, zu erkennen. Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. § 67 Abs.1 FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in § 67 Abs. 1 FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zum tatsächlichen Ausspruch einer solchen Dauer erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).Selbst wenn die Formalvoraussetzungen iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG - wie oben ausgeführt - erfüllt sind, vermag darin allein, unter Beachtung der Judikatur des VwGH und der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgeführten Voraussetzungen, noch keine Begründung zum tatsächlichen Ausspruch einer solchen Dauer erkannt werden. Vielmehr hat sich die Aufenthaltsverbotsdauer, welche der Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit dient, am aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild des BF, zu orientieren. vergleiche VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Insofern war gegenständlich unter Beachtung der für den BF sprechenden Momente die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von sechs Monaten herabzusetzen, in welcher der BF sein beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt: § 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet 3.3.
- Wenn auch dem BF ein den Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigendes Fehlverhalten angelastet werden kann, so können, der belangten Behörde folgend, keine Anhaltspunkte, welche für eine unverzügliche Effektuierung dieses sprechen würden gefasst werden. Insofern war dem Wortlaut der obzitierten Norm, dem BF von der belangten Behörde zu Recht ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21
Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G307.2116432.1.00