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{'item': 'G308 2114263-1'}

Obsah (11)§§ 28Art. 133§ 13§ 31Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG308 2114263-1 SpruchG308 2114263-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vors

§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF. eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 33 aus 2013, idgF. eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 04.08.2015 der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. XXXX wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe von
  2. Mit Bescheid vom 04.08.2015 der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. römisch 40 wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: BF) gem. § 10 AlVG 1977 BGBl. Nr.: 609/1977 idgF für den Zeitraum von XXXX bis XXXX, bei gleichzeitige Nicht Erteilung einer Nachsicht, ausgesprochen. Im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.römisch 40 (im Folgenden: BF) gem. Paragraph 10, AlVG 1977 Bundesgesetzblatt Nr.: 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , bei gleichzeitige Nicht Erteilung einer Nachsicht, ausgesprochen. Im Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht eine mit 23.08.2015 datierte Beschwerde.
  2. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde

§ 13Abs. 5 Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, am 16.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.3. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, am 16.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen. 4. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides

§ 31Abs. 1 i

Vm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF.stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2015 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides

Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF.stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Am 08.10.2015 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, Zl. XXXX, durch das AMS erlassen.
  2. Am 08.10.2015 wurde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, Zl. römisch 40 , durch das AMS erlassen.
  3. Die BF hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015 (Zustellversuch und Hinterlegung am 13.10.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Diese erwuchs somit in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.
  6. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.2.
  7. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu Paragraph 33, VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Die BF hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2015 (Zustellversuch und Hinterlegung am 13.10.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Dies bewirkt einerseits dass der zu Grunde liegende Bescheid rechtskräftig wurde und insofern keiner weiteren Anfechtbarkeit unterliegt, andererseits, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2114263.1.00

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