← Österreich

{'item': 'G308 2115273-1'}

Obsah (17)§ 16Art. 133§ 14Art. 130§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17§ 28§ 31§ 15§ 46§ 142§ 5§ 13l§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG308 2115273-1 SpruchG308 2115273-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§ 16Abs. 1 lit g und Abs. 3 Al

VG idgF als u n b e g r ü n d e t abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, AlVG idgF als u n b e g r ü n d e t abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am XXXX die Auszahlung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde).
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte am römisch 40 die Auszahlung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde). Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2015 gab die BF vor der belangten Behörde an, nicht gewusst zu haben, dass sie von XXXX über den Sommer abgemeldet werden würde, zumal ihr Dienstvertrag nicht befristet abgeschlossen worden sei. Um ihre diesbezügliche Arbeitslosigkeit nicht wissend habe die BF bereits am 18.05.2015 einen Urlaub gebucht und möchte sohin um Nachsicht hinsichtlich ihres Auslandsaufenthaltes ersuchen.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.07.2015 gab die BF vor der belangten Behörde an, nicht gewusst zu haben, dass sie von römisch 40 über den Sommer abgemeldet werden würde, zumal ihr Dienstvertrag nicht befristet abgeschlossen worden sei. Um ihre diesbezügliche Arbeitslosigkeit nicht wissend habe die BF bereits am 18.05.2015 einen Urlaub gebucht und möchte sohin um Nachsicht hinsichtlich ihres Auslandsaufenthaltes ersuchen. Mit Schreiben, Zl. XXXX, vom 06.08.2015 wurde die BF von der belangten Behörde um Übermittlung des in Rede stehenden Dienstvertrages beim XXXX bis 14.08.2015 ersucht.Mit Schreiben, Zl. römisch 40 , vom 06.08.2015 wurde die BF von der belangten Behörde um Übermittlung des in Rede stehenden Dienstvertrages beim römisch 40 bis 14.08.2015 ersucht. Die BF kam der Aufforderung am 12.08.2015 nach und brachte ihre Einstellungszusage, Zl. XXXX, vom 04.02.2015 in Vorlage, wonach das am 05.02.2015 begonnen habende Dienstverhältnis der BF zum XXXX mit 10.07.2015 befristet worden sei.Die BF kam der Aufforderung am 12.08.2015 nach und brachte ihre Einstellungszusage, Zl. römisch 40 , vom 04.02.2015 in Vorlage, wonach das am 05.02.2015 begonnen habende Dienstverhältnis der BF zum römisch 40 mit 10.07.2015 befristet worden sei.
  3. Mit Bescheid, VersNr.: XXXX, vom 13.08.2015, stellte die regionale Geschäftsstelle des AMS XXXX fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG im Zeitraum 21.07.2015 bis 03.08.2015 ruht.2. Mit Bescheid, VersNr.: römisch 40 , vom 13.08.2015, stellte die regionale Geschäftsstelle des AMS römisch 40 fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG im Zeitraum 21.07.2015 bis 03.08.2015 ruht. Begründet wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Auslandsaufenthaltes der BF ruhe, zumal diese, aufgrund ihrer Kenntnis ihrer Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Urlaubsbuchung, keine Nachsichtgründe vorzubringen vermocht habe.

  1. Mit per Post am 31.08.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer erfolgten Arbeitsaufnahme nach Abschluss ihres Studiums im Herbst 2014 bis dato keinen Rückgriff auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nötigt gehabt zu haben. Unter weiterer Aufzählung ihres bisherigen Berufsverlaufes vermeint die BF zwar seitens des XXXX bis zum Schuljahresende angestellt worden zu sein jedoch von Seiten der XXXX die Zusicherung der Weiteranstellung im Herbst 2015 erhalten zu haben, weshalb die BF von ihrer Entgeltfortzahlung über den Sommer ausgegangen sei und sohin im Zeitpunkt der Buchung ihres Urlaubes nicht über ihre Arbeitslosigkeit im bezughabenden Zeitraum in Kenntnis gewesen sei.
  2. Mit per Post am 31.08.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer erfolgten Arbeitsaufnahme nach Abschluss ihres Studiums im Herbst 2014 bis dato keinen Rückgriff auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nötigt gehabt zu haben. Unter weiterer Aufzählung ihres bisherigen Berufsverlaufes vermeint die BF zwar seitens des römisch 40 bis zum Schuljahresende angestellt worden zu sein jedoch von Seiten der römisch 40 die Zusicherung der Weiteranstellung im Herbst 2015 erhalten zu haben, weshalb die BF von ihrer Entgeltfortzahlung über den Sommer ausgegangen sei und sohin im Zeitpunkt der Buchung ihres Urlaubes nicht über ihre Arbeitslosigkeit im bezughabenden Zeitraum in Kenntnis gewesen sei. Nachdem sie in den letzten Schultagen in Erfahrung bringen hat können den Sommer über Arbeitslosengeld beantragen zu müssen, sei die BF vor den Kopf gestoßen gewesen. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie keinesfalls einen Urlaub gebucht und habe sie ihren Lebensunterhalt einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung ihrer Familie bestreiten mögen. Sohin, da die BF die Befristung ihres Vertrages im Zusammenhang mit dem Schuljahr verstanden habe, ersuche sie um Nachsicht.
  3. Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.4. Mit oben im Spruch genannter Beschwerdevorentscheidung, wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde führte, nach Darlegung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen, zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die BF im Rahmen ihrer Antragstellung auf Auszahlung von Arbeitslosengeld am 15.07.2015 über ihre Meldepflichten und Anspruchsvoraussetzungen belehrt worden sei. Am 16.07.2015 habe die BF der belangten Behörde ihren Auslandsaufenthalt mitgeteilt und ihren Dienstvertrag am 12.08.2015 in Vorlage gebracht. Darauf verweisend, dass Erholungsurlaube sofern sie nicht im zwingenden familiären Interesse gelegen, nur dann als Nachsichtgrund taugen würden, wenn diese vor Kenntnis des Eintritts der Arbeitslosigkeit gebucht worden seien. Da die BF ihren Urlaub jedoch laut der in Vorlage gebrachten Buchungsbestätigung am 18.05.2015 gebucht hat und aus dem bezughabenden Dienstvertrag der BF jedoch eindeutig hervorgehe, dass dieser bis zum 10.07.2015 befristet gewesen sei und die BF sohin hinsichtlich des Endes ihres Dienstverhältnisses zum besagten Zeitraum im Bilde gewesen sein habe müssen, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Nachsicht nicht vor.

  1. Mit Schreiben vom 24.09.2015, beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dabei vor, dass ihr als XXXX nach der ersten Anstellung nur für das
  2. Mit Schreiben vom 24.09.2015, beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte dabei vor, dass ihr als römisch 40 nach der ersten Anstellung nur für das
  3. Halbjahr auf keinen Fall klar sein hätte können, den Sommer über kein Gehalt zu bekommen. In Anbetracht des guten Glaubens und der Unkenntnis der Differenz zwischen meiner XXXX und dem XXXX in Sachen Gehalt ersuche sie um die Gewährung von Nachsicht in der Sache und sohin vom Ruhen des Arbeitslosengeldes Abstand zu nehmen.
  4. Halbjahr auf keinen Fall klar sein hätte können, den Sommer über kein Gehalt zu bekommen. In Anbetracht des guten Glaubens und der Unkenntnis der Differenz zwischen meiner römisch 40 und dem römisch 40 in Sachen Gehalt ersuche sie um die Gewährung von Nachsicht in der Sache und sohin vom Ruhen des Arbeitslosengeldes Abstand zu nehmen. In einem brachte die BF ein Schreiben des XXXX vom 03.06.2015 in Vorlage, wonach dieses die weitere Verwendung der BF in der XXXX beginnend mit 14.09.2015 befürworte.In einem brachte die BF ein Schreiben des römisch 40 vom 03.06.2015 in Vorlage, wonach dieses die weitere Verwendung der BF in der römisch 40 beginnend mit 14.09.2015 befürworte.
  5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 05.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von diesem der Abteilung G308 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die BF stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum XXXX.Die BF stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum römisch 40 . Die BF befand sich im Zeitraum 20.07.2015 bis 03.08.2015 im Ausland. Es handelt sich dabei um einen am 18.05.2015 gebuchten Erholungsurlaub. Die BF stellte noch vor dem Antritt ihres Urlaubes am 16.07.2015 ein Nachsichtansuchen

§ 16Abs. 3 Al

VG.Die BF stellte noch vor dem Antritt ihres Urlaubes am 16.07.2015 ein Nachsichtansuchen

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. Die von der BF in Vorlage gebrachte bezughabende Einstellungszusage des XXXX, vom 04.02.2015, weist ein mit der BF beginnend mit 05.02.2015 eingegangenes bis 10.07.2015 befristetes Dienstverhältnis aus.Die von der BF in Vorlage gebrachte bezughabende Einstellungszusage des römisch 40 , vom 04.02.2015, weist ein mit der BF beginnend mit 05.02.2015 eingegangenes bis 10.07.2015 befristetes Dienstverhältnis aus. Mit Schreiben des XXXX, vom 03.06.2015, wurde die weitere Verwendung der BF als XXXX in der XXXX, beginnend mit 14.09.2015, befürwortet.Mit Schreiben des römisch 40 , vom 03.06.2015, wurde die weitere Verwendung der BF als römisch 40 in der römisch 40 , beginnend mit 14.09.2015, befürwortet.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die Antragstellung der BF auf Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Dokumenten sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden. Der Auslandsaufenthalt sowie der Zeitpunkt der Buchung ergibt sich aus den Angaben der BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, der in Vorlage gebrachten Buchungsunterlagen sowie aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht entgegengetreten wurden. Die Befristung der bezughabenden Anstellung der BF sowie die Befürwortung der weiteren Einstellung dieser beginnend mit 14.09.2015 ergeben sich aus der von der BF in Vorlage gebrachten Einstellungszusage des XXXX und dem bezughabenden Schreiben XXXX.Die Befristung der bezughabenden Anstellung der BF sowie die Befürwortung der weiteren Einstellung dieser beginnend mit 14.09.2015 ergeben sich aus der von der BF in Vorlage gebrachten Einstellungszusage des römisch 40 und dem bezughabenden Schreiben römisch 40 . Die Art des Urlaubes ergibt sich aus den Vorbringen der BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, wonach diese in diesem Zusammenhang keine familiären oder ihre Arbeitslosigkeit beenden könnenden Umstände vorgebracht hat, sondern einzig auf den Zeitpunkt der Buchung und ihrer bezughabenden Unkenntnis ihrer Arbeitslosigkeit im Zeitraum ihres urlabbedingten Auslandaufenthaltes Bezug genommen hat. 2.2 Zum Vorbringen der BF: Das Vorbringen der BF beruht auf deren Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Vorab ist anzumerken, dass ein näheres Eingehen auf die Vorbringen der BF in Bezug auf den Buchungstermin und deren Unkenntnis hinsichtlich deren Arbeitslosigkeit - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - nicht näher eingegangen hätte werden müssen, zumal selbst bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Vorbringen der BF dies verfahrensgegenständlich nicht von Relevanz wäre. Unbeschadet dessen ist angesichts der in der Einstellungszusage der BF eindeutig vermerkten Befristung ihres Dienstverhältnisses, was durch den Wortlaut "... ist bis längstens 10.07.2015 befristet" eindeutig zum Ausdruck gelangt, davon auszugehen, dass die BF jedenfalls über die Befristung ihres Dienstvertrages und deren Arbeitslosigkeit in den Sommermonaten in Kenntnis gewesen sein musste. Mit dem Vorbringen die Befristung immer nur im Zusammenhang mit dem Schuljahr gesehen zu haben, vermag die BF kein hinreichendes Argument in der Sache vorzubringen. So steht der eindeutige Wortlaut der Einstellungszusage dem nämlich entgegen. Bloße Zusagen allein, welche zudem sich einzig auf den Herbst 2015 bezogen haben, vermögen an der vom XXXX der BF mitgeteilten befristeten Einstellung nichts zu ändern. Der BF hätte bewusst sein müssen, dass bloße Fortbeschäftigungszusagen keinen Einfluss auf die unverändert festgehaltene Befristung ihres zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beschäftigungsverhältnisses haben können, noch dazu wenn diese explizit - die Sommermonate nicht miteinbeziehend - den
  3. September als Datum für die befürwortete Fortführung der Beschäftigung benennen und bloß als weiterführendes Anstellungs- bzw. Zuteilungsersuchen an die zuständige Stelle, hier den XXXX, gerichtet sind.Unbeschadet dessen ist angesichts der in der Einstellungszusage der BF eindeutig vermerkten Befristung ihres Dienstverhältnisses, was durch den Wortlaut "... ist bis längstens 10.07.2015 befristet" eindeutig zum Ausdruck gelangt, davon auszugehen, dass die BF jedenfalls über die Befristung ihres Dienstvertrages und deren Arbeitslosigkeit in den Sommermonaten in Kenntnis gewesen sein musste. Mit dem Vorbringen die Befristung immer nur im Zusammenhang mit dem Schuljahr gesehen zu haben, vermag die BF kein hinreichendes Argument in der Sache vorzubringen. So steht der eindeutige Wortlaut der Einstellungszusage dem nämlich entgegen. Bloße Zusagen allein, welche zudem sich einzig auf den Herbst 2015 bezogen haben, vermögen an der vom römisch 40 der BF mitgeteilten befristeten Einstellung nichts zu ändern. Der BF hätte bewusst sein müssen, dass bloße Fortbeschäftigungszusagen keinen Einfluss auf die unverändert festgehaltene Befristung ihres zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Beschäftigungsverhältnisses haben können, noch dazu wenn diese explizit - die Sommermonate nicht miteinbeziehend - den
  4. September als Datum für die befürwortete Fortführung der Beschäftigung benennen und bloß als weiterführendes Anstellungs- bzw. Zuteilungsersuchen an die zuständige Stelle, hier den römisch 40 , gerichtet sind. Sohin ist davon auszugehen, dass die BF im Zeitpunkt der Buchung ihres in Rede stehenden Sommerurlaubes am 18.05.2015 aufgrund des eindeutigen Wortlautes der die BF betreffenden Einstellungsbestätigung des XXXX vom 04.02.2015 bereits in Kenntnis ihrer Arbeitslosigkeit während des Zeitraumes ihres Erholungsurlaubes war.Sohin ist davon auszugehen, dass die BF im Zeitpunkt der Buchung ihres in Rede stehenden Sommerurlaubes am 18.05.2015 aufgrund des eindeutigen Wortlautes der die BF betreffenden Einstellungsbestätigung des römisch 40 vom 04.02.2015 bereits in Kenntnis ihrer Arbeitslosigkeit während des Zeitraumes ihres Erholungsurlaubes war.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.
  7. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen des Bescheid einer Behörde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen des Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen und hat diese

Abs. 2 einen - bei ihr einzubringenden - verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuverweisen, sowie im Falle der erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen und hat diese

Absatz 2, einen - bei ihr einzubringenden - verspäteten oder unzulässigen Vorlageantrag mit Bescheid zurückzuverweisen, sowie im Falle der erfolgten Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).3.2.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2). Der mit "Ruhen des Arbeitslosengeldes" betitelte § 16 AlVG lautet wie folgt:Der mit "Ruhen des Arbeitslosengeldes" betitelte Paragraph 16, AlVG lautet wie folgt: "§ 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

  1. b)während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
  2. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  3. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  4. d)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt,
  5. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  6. e)des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt,
  7. f)des Bezuges von Entgelt

§ 5des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

Nr. 399/1974,f) des Bezuges von Entgelt

Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,,

  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  3. h)des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  4. i)des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
  5. j)des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
  6. k)des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  7. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
  8. l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,,
  9. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
  10. m)des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. n)des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
  12. o)des Bezuges von Rehabilitationsgeld,
  13. p)des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
  14. q)des Bezuges von Überbrückungsgeld

§ 13l

Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.q) des Bezuges von Überbrückungsgeld

Paragraph 13 l, Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(2)Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum

Abs. 1 lit. l verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen."

(5)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage und um einen allfälligen Ruhenszeitraum

Absatz eins, Litera l, verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen." 3.

  1. § 16 Abs. 3 AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern ist die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).3.
  2. Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern ist die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN). Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Unter Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird (vgl. dazu auch die RV 282 BlgNR XVII. GP S9 zu § 16 Abs. 3 AlVG). Es sei aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Der Wortlaut und die sich aus der Regierungsvorlage ergebenden Motive der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können. Unter Umständen die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dabei zunächst "zwingend" als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen zu verstehen sei, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage 282 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode S9 zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG). Es sei aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkomme (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Auch aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht

§ 16Abs. 3 Al

VG ausgeglichen werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Auch aus dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben kann nicht abgeleitet werden, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt, sondern bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden kann (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Es können jedoch jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht

§ 16Abs. 3 Al

VG führen, die - wenn sie sie im Inland einträten - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 3 Z1 AlVG führen müssten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN).Es können jedoch jedenfalls solche familiäre Umstände nicht zur Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - wenn sie sie im Inland einträten - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Absatz 3, Z1 AlVG führen müssten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN). In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen. (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1999, 99/02/0273 und 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152).In der Judikatur wurden bis dato weder die Zahnbehandlung im Ausland noch die "Unterstützung des Sohnes bei der Absolvierung der Matura und dem Beginn des Studiums" als zwingende familiäre Gründe angesehen. (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182 unter Hinweis auf VwGH 17.12.1999, 99/02/0273 und 08.03.1994, 93/08/0110). Auch dem Sohn das Kennenlernen seiner Großeltern zu ermöglichen, wurde seitens des VwGH nicht als zwingender familiärer Grund iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG anerkannt (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Im Gegensatz dazu erkannte er das Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes hinsichtlich eines vorgenommenen Besuches der alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die schon mehrere Jahre nicht mehr besucht wurden, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Großeltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Enkelkind gedient hatte, auf Grund des Zusammentreffens mehrerer Elemente an (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Im Hinblick auf die Pflege und Betreuung eines Verlobten im Ausland, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese nur solange einen zwingenden familiären Grund darstellen können, als es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152). 3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist: Im gegenständlichen Fall hat die BF nicht vorgebracht sich ins Ausland begeben zu haben, um einen Arbeitsplatz zu suchen, oder um sich bei einem Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen. Gegenständlich bleibt daher nur zu prüfen, ob der Auslandsaufenthalt auf zwingenden familiären Gründen beruht. Wenngleich die gesamte Judikatur zu § 16 Abs. 3 AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e).Wenngleich die gesamte Judikatur zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e). Selbst ein Erholungsurlaub mit der gesamten im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar. Die von der BF vorgebrachten Gründe, sie habe den Urlaub bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und in dem Glauben zum Urlaubszeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu stehen, gebucht, können somit - ungeachtet der Glaubwürdigkeit - per se nicht zum Erfolg führen.Selbst ein Erholungsurlaub mit der gesamten im Inland wohnhaften Familie stellt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend jedenfalls keinen zwingenden familiären Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG dar. Die von der BF vorgebrachten Gründe, sie habe den Urlaub bereits vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und in dem Glauben zum Urlaubszeitpunkt in einem Dienstverhältnis zu stehen, gebucht, können somit - ungeachtet der Glaubwürdigkeit - per se nicht zum Erfolg führen. Das Ausmaß des Ruhens vom 21.07.2015 bis 03.08.2015 entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2011, 1996/08/0194 mwN). Zusammenfassend ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass die Versagung der Nachsicht und das Ruhen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2115273.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.