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{'item': 'G308 2116373-1'}

Obsah (18)§ 11Art. 133§ 14Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 15§ 17§ 28§ 3§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG308 2116373-1 SpruchG308 2116373-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PEN

§ 11Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 02.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Auszahlung von Arbeitslosengeld.
  2. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2015, gab die BF vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) an, aufgrund des durch vorzeigten Austritt am 24.07.2015 gelösten letzten Dienstverhältnisses, mit der Anweisung des Arbeitslosengeldes ab dem
  3. Tag einverstanden zu sein, zumal sie den Lösungsgrund mit Hilfe der Arbeiterkammer anfechten werde.
  4. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2015, gab die BF vor dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) an, aufgrund des durch vorzeigten Austritt am 24.07.2015 gelösten letzten Dienstverhältnisses, mit der Anweisung des Arbeitslosengeldes ab dem
  5. Tag einverstanden zu sein, zumal sie den Lösungsgrund mit Hilfe der Arbeiterkammer anfechten werde.
  6. Mit Bescheid des AMS, Vers.Nr.: XXXX, vom 14.08.2015, wurde festgestellt, dass die BF

§ 11Al

VG im Zeitraum 25.07.2015 bis 21.08.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte und keine Nachsicht erteilt werde.3. Mit Bescheid des AMS, Vers.Nr.: römisch 40 , vom 14.08.2015, wurde festgestellt, dass die BF

Paragraph 11, AlVG im Zeitraum 25.07.2015 bis 21.08.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte und keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wird dabei ausgeführt, dass der vorzeitige Austritt der BF aus ihrem letzten Arbeitsverhältnis nicht gerechtfertigt gewesen sei und Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen würden.

  1. Mit am 03.09.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten, mit selbigem Tag datiertem Schriftsatz, erhob die BF Berufung (gemeint wohl Beschwerde) gegen den zuvor genannten Bescheid und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, das besagte Dienstverhältnis auf Basis Geringfügigkeit am 12.06.2015 angetreten zu haben und dieses bis zu ihrem Austritt am 24.07.2015 innegehabt zu haben. Eine Ummeldung dieses auf eine Teilzeitbeschäftigung sei ohne ihr Wissen und Wollen einseitig durch den ehemaligen Dienstgeber im Nachhinein, sohin nach ihrer Kündigung, erfolgt. Vielmehr sei der BF vom Dienstgeber lediglich mitgeteilt worden, dass sie in den Monaten Juli und August mehr Stunden als vereinbart verrichten werde müssen, diese jedoch als Zeitausgleich abgegolten werden würden. Darüber hinaus habe sie ihrem ehemaligen Dienstgeber mitgeteilt, ihre Anstellung nur so lange innehaben zu wollen, als sie keine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht habe. Eine solche habe sie vermeint am 21.07.2015 als Zustellerin einer Bäckerei gefunden zu haben. Jedoch habe sie erkennen müssen, dass diese Beschäftigung aufgrund der zu eng gesetzten Zustelltermine und der - zur Einhaltung dieser - bedungenen notwendigen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, für die BF nicht in Frage komme. Durch die Annahme dieser Beschäftigung sei es der BF nicht möglich gewesen die gesamte gesetzliche Kündigungsfrist bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber einzuhalten, jedoch habe sie diesen bereits am 16 und 17.07.2015 über ihre Kündigung in Kenntnis gesetzt. Letztlich auf eine Judikatur des VwGH, wonach die Rechtsfolgen des § 11 AlVG in Bezug auf die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung keine Anwendung fänden, verweisend, vermeinte die BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber gestanden zu sein und aufgrund ihrer fehlenden rechtlichen Bildung völlig arglos in Bezug auf die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses seitens ihres seinerzeitigen Dienstgebers gewesen zu sein.Letztlich auf eine Judikatur des VwGH, wonach die Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG in Bezug auf die Beendigung einer geringfügigen Beschäftigung keine Anwendung fänden, verweisend, vermeinte die BF in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber gestanden zu sein und aufgrund ihrer fehlenden rechtlichen Bildung völlig arglos in Bezug auf die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses seitens ihres seinerzeitigen Dienstgebers gewesen zu sein. Sohin ersuche die BF um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. In einem brachte die BF ihren Dienstzettel in Vorlage, wonach sie bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber, mit 12.06.2015 als XXXX im Umfang von 2 Tagen (9,5 Stunden) pro Woche für einen Bruttomonatslohn von EUR 387,60 angestellt worden sei.In einem brachte die BF ihren Dienstzettel in Vorlage, wonach sie bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber, mit 12.06.2015 als römisch 40 im Umfang von 2 Tagen (9,5 Stunden) pro Woche für einen Bruttomonatslohn von EUR 387,60 angestellt worden sei.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich den unter Punkt
  3. genannten Bescheides vom 14.08.2015, erließ die belangte Behörde am 07.10.2015

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ XXXX, mit der die Beschwerde vom 03.09.2015 abgewiesen wurde.

  1. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich den unter Punkt
  2. genannten Bescheides vom 14.08.2015, erließ die belangte Behörde am 07.10.2015

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ römisch 40 , mit der die Beschwerde vom 03.09.2015 abgewiesen wurde. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt habe werden können, dass die BF bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber von 12.06.2015 bis 30.06.2015 geringfügig und von 01.07.2015 bis 24.07.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und sie ihr Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet habe. Darüber hinaus sei die BF am 21.07.2015 bei der XXXX und von 17.08.2015 bis 21.08.2015 bei der XXXX in Beschäftigung gestanden.Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass festgestellt habe werden können, dass die BF bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber von 12.06.2015 bis 30.06.2015 geringfügig und von 01.07.2015 bis 24.07.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und sie ihr Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet habe. Darüber hinaus sei die BF am 21.07.2015 bei der römisch 40 und von 17.08.2015 bis 21.08.2015 bei der römisch 40 in Beschäftigung gestanden. Laut Dienstzettel sei die BF bei ihrem seinerzeitigen Dienstgeber anfangs in ein geringfügiges Dienstverhältnis eingetreten, welches im Juli und August, aufgrund des Einverständnisses der BF betrieblich notwendige Überstunden zu erbringen in ein vollversichertes übergegangen sei. Der Umstand, dass der Dienstgeber eine Änderungsmeldung erst am 28.07.2015 getätigt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die BF die Stunden geleistet habe und Vollversicherung eingetreten sei. Insofern habe die BF ein vollversichertes Dienstverhältnis beendet und finde das zitierte Erkenntnis des VwGH keine Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt. Nachsichtgründe lägen gegenständlich nicht vor, zumal es dazu einer nachhaltigen, zumindest drei Wochen andauernden Neubeschäftigung bedurft hätte, welche im Fall der BF nicht vorläge.

  1. Mit am 21.10.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem mit 20.10.2015 datiertem Schreiben stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Diesen näher begründend führte die BF aus, dass die in Rede stehende Judikatur jedenfalls Anwendung finde, zumal ihr Gehalt im Juli nur knapp die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Zudem habe die BF das ihr ausbezahlte Arbeitslosengeld in der Höhe EUR 622,15 im guten Glauben verbraucht und sei sie finanziell nicht in der Lage dieses zu refundieren. Eine Verpflichtung zur Zurückzahlung würde bei der BF eine finanzielle Notlage hervorrufen. Letztlich sei die BF gegenwärtig sehr bemüht eine Anstellung zu finden und habe sich bereiterklärt ein Fortbildungsprogramm trotz weiter Anreise zu absolvieren.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 30.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einem nahm die belangte Behörde in der Sache Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die zitierte Judikatur keinesfalls zur Anwendung gelangen könne, zumal, aufgrund des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze, kein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen sei, die Auszahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgt und der Verbrauch im guten Glauben sohin zurückzuweisen sei, keine Nachsichtgründe vorliegen würden und der derzeitige Besuch von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in keinem rechtlichen Konnex zum gegenständlichen Verfahren stünde.
  3. Mit per E-Mail am 06.11.2015 eingebrachtem Schreiben teilte die BF auf Aufforderung dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass eine Vorsprache bei der Arbeiterkammer erfolglos geblieben sei, zumal der Dienstgeber den Monat Juli 2015 normal, den geleisteten Stunden entsprechend, abgerechnet habe und keine Forderungen offen geblieben seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die BF stand im Zeitraum 12.06.2015 bis 24.07.2015 in einem Dienstverhältnis zur XXXX, in XXXX.Die BF stand im Zeitraum 12.06.2015 bis 24.07.2015 in einem Dienstverhältnis zur römisch 40 , in römisch 40 . Dieses Dienstverhältnis wurde als geringfügiges mit einer, die Geringfügigkeit gewährleistenden, Arbeitsverpflichtung von 9,5, auf zwei Tage aufgeteilte, Wochenstunden und einer Bruttoentlohnung von EUR 387,60, unbefristet eingegangen und am 28.07.2015 vom Dienstgeber rückwirkend mit 02.07.2015 in ein vollversicherungspflichtiges umgemeldet. Zusätzlich verpflichtete sich die BF vertraglich zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis mindestens 15.09.
  5. Die BF brachte im Monat Juli 2015 aufgrund zwischen Dienstgeber und BF vereinbarter Mehrstundenleistung, sowie Auszahlung einer Sonderzahlung, brutto EUR 577,09 (netto EUR 491,28) in Verdienst. Am 17.07.2015 löste die BF das obzitierte Dienstverhältnis ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus eigenem Antrieb auf. Die BF ging am 21.07.2015 einer Beschäftigung bei der XXXX und im Zeitraum 17.08.2015 bis 21.08.2015 bei der XXXX nach.Die BF ging am 21.07.2015 einer Beschäftigung bei der römisch 40 und im Zeitraum 17.08.2015 bis 21.08.2015 bei der römisch 40 nach. Gegenwärtig besucht die BF einen Vorbereitungskurs für den Einstieg in technisch- handwerkliche Berufe für Frauen am AMS XXXX.Gegenwärtig besucht die BF einen Vorbereitungskurs für den Einstieg in technisch- handwerkliche Berufe für Frauen am AMS römisch 40 .
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis, der anfänglichen Geringfügigkeit der Beschäftigung und der bedungen Gehaltszahlung ergeben sich aus dem von der BF in Vorlage gebrachten Dienstzettel. Die Feststellungen zur Ummeldung in eine Vollversicherungsbeschäftigung durch den Dienstgeber sowie die weiteren Beschäftigungen der BF ergeben sich aus einem Sozialversicherungsauszug und beruhen die Gehaltszahlung im Juli sowie die verrichteten Mehrstunden auf einem von der BF in Vorlage gebrachten Gehaltszettel für den besagten Monat. Die eigenständige Kündigung des Dienstverhältnisses unter Missachtung der Kündigungsfristen sowie der gegenwärtige Besuch eines AMS-Kurses beruhen auf dem Vorbringen der BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen im Vorlageantrag. 2.
  8. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Insofern die BF vorbringt ihrem Dienstgeber mitgeteilt zu haben, bei Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung diese anzunehmen und das besagte Dienstverhältnis sohin nur bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht erhalten zu wollen, ist ihr zu entgegnen, das laut des von der BF in Vorlage gebrachten Dienstzettels das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, jedoch mit der Auflage, dieses seitens der BF bis mindestens 15.09.2015 aufrechtzuerhalten, abgeschlossen wurde. Demzufolge kann der BF im Sinne ihres Vorbringens nicht gefolgt werden, zumal die Zusicherung zumindest bis zu einem bestimmten Zeitpunkt am Dienstverhältnis festzuhalten, gegen einen Willen auf jederzeitige Beendigung dieses bei Erhalt einer anderen Anstellung spricht. Darüber hinaus kann der BF auch nicht gefolgt werden, wenn diese vermeint, mangels hinreichender rechtlicher Kenntnisse, guten Glaubens mehr Stunden als anfänglich vertraglich vereinbart verrichtet zu haben ohne sich der Auswirkungen auf ihre geringfügige Erwerbstätigkeit bewusst gewesen zu sein. Vielmehr ist am obgenannten Dienstzettel der BF ersichtlich, dass, unter konkreter Nennung des gesetzlichen Geringfügigkeitsbetrages, zur Wahrung der Geringfügigkeit des Dienstverhältnisses bloß 9,5 Wochenstunden vereinbart wurden, zumal bei der Verrichtung von mehr Stunden es zu einer entgeltlichen Überschreitung dieses Grenzbetrages gekommen wäre. Insofern hätte der BF im Zeitpunkt der Leistung von mehr Arbeitsstunden, spätestens jedoch im Zeitpunkt ihrer, den Konsum von Zeitausgleich von sich aus ausschließenden, fristlosen Kündigung, bewusst gewesen sein müssen, dass es dadurch zu einer erhöhten Entgeltzahlung seitens ihres Dienstgebers und sohin auch zu einem möglichen Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kommen kann. In Bezug auf die von der BF behauptete finanzielle Notlage ist auszuführen, dass durch die Vorlage nicht belegter Ausgabenposten und der bloßen Behauptung über keinerlei Rücklagen zu verfügen nicht genügen, es der BF nicht gelungen ist den Beweis für das Vorliegen einer solchen zu erbringen. So wäre es der BF jederzeit möglich gewesen dies durch die Vorlage von Unterlagen oder einer Bestätigung ihrer ihr Girokonto führenden Bank belegen zu können. Außerdem ist anzumerken, dass die BF eine etwaige Notlage durch Aufrechterhalten ihres unbefristeten Dienstverhältnisses leicht hätte vermeiden können, oder zumindest durch längere Aufnahme eines der beiden anderen Dienstverhältnisse.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

§ 56Abs. 2 letzter Satz Al

VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt

Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.

§ 15Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2. § 11 ALVG lautet wie folgt:3.2. Paragraph 11, ALVG lautet wie folgt: "§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist."§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen." Der mit "Arbeitslosigkeit" titulierte § 12 AlVG laute wie folgt:Der mit "Arbeitslosigkeit" titulierte Paragraph 12, AlVG laute wie folgt: "§ 12.
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht übersteigen; c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;

  1. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  2. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  3. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2003,) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998,) (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)"Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)"

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 €

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt (Z 1) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt (Z 2).gebührt (Ziffer eins,) oder für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt (Ziffer 2,). Laut Judikatur des VwGH sind unter dem Begriff des "Entgeltes" Bruttobezüge zu verstehen. (vgl. VwGH 86/08/0006; 58/08/0273)Laut Judikatur des VwGH sind unter dem Begriff des "Entgeltes" Bruttobezüge zu verstehen. vergleiche VwGH 86/08/0006; 58/08/0273) Als Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 11 AlVG, bedarf es, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040).Als Voraussetzung der Anwendbarkeit des Paragraph 11, AlVG, bedarf es, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch Paragraph 11, AlVG sanktioniert werden soll vergleiche VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). 3.

  1. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die BF brachte unbestritten im Juli 2015 in Summe EUR 491,28 in Verdienst. Unter dem für die entgeltmäßige Beurteilung maßgeblicher Erwerbseinkommen ist bei Dienstnehmern das Brutto-Entgelt (vgl. vgl. VwGH 86/08/0006; 58/08/0273) nach § 49 ASVG zu verstehen, also Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses erhält. (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg. (März 2014) § 12 Rz 304) Demzufolge haben die an die BF ausbezahlten Sonderzahlungen im Juli 2015 (Urlaubsgeld), keine Beachtung zu finden. Jedoch überschreitet auch unter Außerachtlassung der Sonderzahlung das von der BF im Juli 2015 bezogene Brutto-Entgelt in Höhe EUR 490,63 die Geringfügigkeitsgrenze um EUR 84,65.Die BF brachte unbestritten im Juli 2015 in Summe EUR 491,28 in Verdienst. Unter dem für die entgeltmäßige Beurteilung maßgeblicher Erwerbseinkommen ist bei Dienstnehmern das Brutto-Entgelt vergleiche vergleiche VwGH 86/08/0006; 58/08/0273) nach Paragraph 49, ASVG zu verstehen, also Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses erhält. vergleiche Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  3. Lfg. (März 2014) Paragraph 12, Rz 304) Demzufolge haben die an die BF ausbezahlten Sonderzahlungen im Juli 2015 (Urlaubsgeld), keine Beachtung zu finden. Jedoch überschreitet auch unter Außerachtlassung der Sonderzahlung das von der BF im Juli 2015 bezogene Brutto-Entgelt in Höhe EUR 490,63 die Geringfügigkeitsgrenze um EUR 84,
  4. Dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a. AlVG sowie der obzitierten Judikatur des VwGH folgend, kommt es bei der Bewertung der entgeltlichen Geringfügigkeit - verfahrensgegenständlich - auf das tatsächlich erhaltene Entgelt an. Insofern ist Geringfügigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar vertraglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart wurde, aber tatsächlich ein die Grenze der Geringfügigkeit übersteigendes Entgelt ausbezahlt wird. So vermeint auch der VwGH, dass die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG vielmehr danach zu treffen sei, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040)Dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG sowie der obzitierten Judikatur des VwGH folgend, kommt es bei der Bewertung der entgeltlichen Geringfügigkeit - verfahrensgegenständlich - auf das tatsächlich erhaltene Entgelt an. Insofern ist Geringfügigkeit auch dann ausgeschlossen, wenn zwar vertraglich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart wurde, aber tatsächlich ein die Grenze der Geringfügigkeit übersteigendes Entgelt ausbezahlt wird. So vermeint auch der VwGH, dass die Abgrenzung zwischen Paragraph 10 und Paragraph 11, AlVG vielmehr danach zu treffen sei, ob die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG unterbrochen wurde oder nicht. vergleiche VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040) Unter Beachtung, dass es für die rechtliche Beurteilung, ob ein Tatbestand

§ 11Al

VG verwirklicht wurde, immer das letzte Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblich ist (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg. (März 2014) § 11 Rz 290), ist gegenständlich festzuhalten, dass das von der BF erzielte Brutto-Entgelt im Monat Juli 2015 jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze - faktisch - überschritten hat und aufgrund der sich beinahe über den gesamten Monat Juli erstreckenden und für August vereinbarten, die Höhe des genannten Entgeltes begründenden, vermehrten, nach vorangegangener Information der BF und deren Einverständnis erfolgten, Arbeitsstundenleistung, sowohl eine zeitliche als auch einkommensmäßige Dichte im Sinne der obzitierten Judikatur und § 11 AlVG vorliegtUnter Beachtung, dass es für die rechtliche Beurteilung, ob ein Tatbestand

Paragraph 11, AlVG verwirklicht wurde, immer das letzte Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt der Arbeitslosigkeit maßgeblich ist vergleiche Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

  1. Lfg. (März 2014) Paragraph 11, Rz 290), ist gegenständlich festzuhalten, dass das von der BF erzielte Brutto-Entgelt im Monat Juli 2015 jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze - faktisch - überschritten hat und aufgrund der sich beinahe über den gesamten Monat Juli erstreckenden und für August vereinbarten, die Höhe des genannten Entgeltes begründenden, vermehrten, nach vorangegangener Information der BF und deren Einverständnis erfolgten, Arbeitsstundenleistung, sowohl eine zeitliche als auch einkommensmäßige Dichte im Sinne der obzitierten Judikatur und Paragraph 11, AlVG vorliegt Da als freiwillige Auflösung grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) gilt (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,Da als freiwillige Auflösung grundsätzlich jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) gilt vergleiche Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg. (März 2014) § 11 Rz 295), ist gegenständlich festzustellen, dass die BF aufgrund der Beendigung eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt hat.
  3. Lfg. (März 2014) Paragraph 11, Rz 295), ist gegenständlich festzustellen, dass die BF aufgrund der Beendigung eines die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt hat. Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe, die für die freiwillige Auflösung ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen sind (vgl. Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  4. Lfg. (März 2014) § 11 Rz 295) sind im Verfahren nicht gefasst hervorgekommen.Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe, die für die freiwillige Auflösung ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen sind vergleiche Krapfl/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  5. Lfg. (März 2014) Paragraph 11, Rz 295) sind im Verfahren nicht gefasst hervorgekommen. Die von der BF vorgebrachte finanziell angespannte Lage, stellt keine solche berücksichtigungswürdigen Gründe dar und mangelt es der von der BF nach Beendigung des in Rede stehenden Dienstverhältnisses eingegangenen Anstellungen aufgrund deren jeweiligen geringen Dauer (ein und fünf Tage) am erkennbaren Willen diese auch nachhaltig innehaben zu wollen. So vermeint der VwGH, dass - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich sei - berücksichtigungswürdig nur solche Gründe seien, die dazu führen würden, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 11 AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst ganz allgemein der Fall wäre (vgl. VwGH 08.06.1993, 1993/08/0111). Eine derartige Betroffenheit vermochte die BF jedoch nicht aufzuzeigen. Vielmehr bedarf es gegenständlich auch der Beachtung des Verschuldens der BF im Hinblick auf deren eigenmächtiges, die Fristen und Vereinbarungen nicht eingehalten habendes, Beenden ihres Dienstverhältnisses. Selbst der VwGH erachtet die eigenmächtige Kündigung nur aufgrund der Aussicht auf bessere Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis, nicht als berücksichtigungswürdigen Grund iSd. § 11 Abs. 2 AlVG. (vgl. 08.06.1993, 1993/08/01111). Insofern die BF in diesem Kontext die kurze Dauer ihrer Beschäftigung bei der XXXX, im Gegensatz zur Anstellung bei der XXXX, zu rechtfertigten sucht, ist festzuhalten, dass die BF es nicht vermochte einen vom Dienstgeber ausgehenden Zwang, welchen die BF erfolglos zu begegnen versucht habe, sich nicht an die herrschende Rechtsordnung zu halten, glaubhaft zu vermitteln. (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0177; Die Wiedergabe der angeblichen Schilderungen eines Mitarbeiters allein genügt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um, der Intention der BF folgend, eine allfällig unzumutbare Beschäftigung begründen zu können. (vgl. ebd.).Die von der BF vorgebrachte finanziell angespannte Lage, stellt keine solche berücksichtigungswürdigen Gründe dar und mangelt es der von der BF nach Beendigung des in Rede stehenden Dienstverhältnisses eingegangenen Anstellungen aufgrund deren jeweiligen geringen Dauer (ein und fünf Tage) am erkennbaren Willen diese auch nachhaltig innehaben zu wollen. So vermeint der VwGH, dass - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich sei - berücksichtigungswürdig nur solche Gründe seien, die dazu führen würden, dass der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 11, AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst ganz allgemein der Fall wäre vergleiche VwGH 08.06.1993, 1993/08/0111). Eine derartige Betroffenheit vermochte die BF jedoch nicht aufzuzeigen. Vielmehr bedarf es gegenständlich auch der Beachtung des Verschuldens der BF im Hinblick auf deren eigenmächtiges, die Fristen und Vereinbarungen nicht eingehalten habendes, Beenden ihres Dienstverhältnisses. Selbst der VwGH erachtet die eigenmächtige Kündigung nur aufgrund der Aussicht auf bessere Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis, nicht als berücksichtigungswürdigen Grund iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG. vergleiche 08.06.1993, 1993/08/01111). Insofern die BF in diesem Kontext die kurze Dauer ihrer Beschäftigung bei der römisch 40 , im Gegensatz zur Anstellung bei der römisch 40 , zu rechtfertigten sucht, ist festzuhalten, dass die BF es nicht vermochte einen vom Dienstgeber ausgehenden Zwang, welchen die BF erfolglos zu begegnen versucht habe, sich nicht an die herrschende Rechtsordnung zu halten, glaubhaft zu vermitteln. vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0177; Die Wiedergabe der angeblichen Schilderungen eines Mitarbeiters allein genügt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht um, der Intention der BF folgend, eine allfällig unzumutbare Beschäftigung begründen zu können. vergleiche ebd.). Im Nachhinein gesetzte Maßnahmen, wie der Besuch arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, welche weder in einem zeitlichen noch sachlichen Zusammenhang zur eigenmächtigen Kündigung stehen, vermögen verfahrensgegenständlich keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd. § 11 Abs. 2 AlVG zu vermitteln. So kann der Judikatur des VwGH entnommen werden, dass es zur Beachtlichkeit von Ausbildungsmaßnahmen der darauf ausgerichteten, diese Maßnahme ermöglichen könnenden, Kündigung bedarf. (vgl. VwGH 19.05.1992, 91/08/0189).Im Nachhinein gesetzte Maßnahmen, wie der Besuch arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen, welche weder in einem zeitlichen noch sachlichen Zusammenhang zur eigenmächtigen Kündigung stehen, vermögen verfahrensgegenständlich keine berücksichtigungswürdigen Gründe iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG zu vermitteln. So kann der Judikatur des VwGH entnommen werden, dass es zur Beachtlichkeit von Ausbildungsmaßnahmen der darauf ausgerichteten, diese Maßnahme ermöglichen könnenden, Kündigung bedarf. vergleiche VwGH 19.05.1992, 91/08/0189). Was die Rückzahlung der bereits empfangenen Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung betrifft, ist dies nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens, sondern ist die Frage der Rückzahlungspflicht und der allfälligen Auferlegung der Rückerstattung von der belangten Behörde in einem eigenen Verfahren zu prüfen und zu entscheiden. 3.
  6. Im Ergebnis war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2116373.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.