Obsah (16)
§§ 38Art. 133§ 14§ 17Art. 130§ 7§ 6§ 56§ 58§ 28§ 31§ 15§ 16§ 46§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG308 2118610-1 SpruchIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzen
§§ 38i
Vm. 17 und §§ 58 iVm. 46 AlVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 38, in Verbindung mit 17 und Paragraphen 58, in Verbindung mit 46 AlVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bestätigte mit seiner Unterschrift am 04.05.2012 den Erhalt seiner persönlichen Zugangskennung zur Nutzung des elektronischen Kontos beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: eAMS-Konto) sowie dessen Belehrung hinsichtlich der Nutzungsbedingungen.
- Mit Formularvordruck stellte der BF am XXXX bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS), XXXX, den Antrag auf Auszahlung von Notstandshilfe.
- Mit Formularvordruck stellte der BF am römisch 40 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS), römisch 40 , den Antrag auf Auszahlung von Notstandshilfe.
- Im Rahmen von Betreuungsvereinbarungen vom 14.010.2014, 02.12.2014 und 07.08.2015 wurde festgehalten, dass der BF über seine Meldepflichten und die überwiegende Nutzung des eAMS-Kontos seitens des AMS sowie auf die Notwendigkeit dieses täglich zu kontrollieren hingewiesen wurde.
- Mit über eAMS-Konto dem BF zugestellten Schreiben vom 12.09.2014 und 16.09.2015 wurde dieser über die Bemessung der ihm zuerkannten Notstandshilfe sowie deren Enden am 07.09.2015 in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF mittels Informationsbeiblatt darüber informiert, dass eine Weitergewährung einer Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne, und es für eine lückenlose Zahlung notwendig sei sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen.
- Mit am 05.10.2015 beim AMS eingegangenem Schriftsatz vom 02.10.2015, erklärte die Frau des BF im Zeitraum 01.09.2015 bis 30.09.2015 ein Netto-Einkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe EUR 403,05 erwirtschaftet zu haben.
- Am 02.09.2015 nahm der BF an einer arbeits- und berufspsychologischen Beratung teil und wurde diesem am 24.11.2015 mitgeteilt, dass er auf die Warteliste des XXXX gesetzt worden sei.
- Am 02.09.2015 nahm der BF an einer arbeits- und berufspsychologischen Beratung teil und wurde diesem am 24.11.2015 mitgeteilt, dass er auf die Warteliste des römisch 40 gesetzt worden sei.
- Mittels Nachricht an das eAMS-Konto des BF vom 16.09.2015, wurde dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein Notstandshilfebezug am 07.09.2015 geendet und er bis dato keinen neuen Antrag gestellt habe. In einem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Anspruch erst ab dem Tag der Geltendmachung berechnet werden könne.
- Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 stellte der BF den Antrag auf rückwirkende Genehmigung der Notstandshilfe ab 08.09.2015 und brachte darin zusammengefasst im Wesentlichen vor, am 07.08.2015 im Zuge eines Termins eine namentlich genannte Mitarbeiterin des AMS hinsichtlich des Bestehens allfälliger Serverprobleme befragt zu haben, da der BF wiederholt erfolglos versucht habe sowohl an diese als auch an die belangte Behörde ein Mail bzw. eine Bewerbung zu senden. Zudem sei der Computer des BF Anfang September von einem Virus befallen gewesen und habe er über Vermittlung seines Sohnes die Reparatur dieses bewerkstelligen müssen, was zur Folge gehabt habe, dass der BF seinen Laptop erst wieder am 18.09.2015 in Händen gehabt habe. Darauf verweisend, nichts vom Enden seines Leistungsanspruches gewusst zu haben, zumal er ansonsten im Zuge seines Termins bei der psychologischen Betreuung zeitgerecht einen Antrag gestellt hätte, ersuche er um Verständnis und rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe.
- Mit Bescheid vom 30.09.2015, wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe
§§ 38i
Vm 17 Abs. 1 und §§ 58 iVm 44 und 46 AlVG ab 21.09.2015 gebühre.9. Mit Bescheid vom 30.09.2015, wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass dem BF Notstandshilfe
Paragraphen 38, in Verbindung mit 17 Absatz eins und Paragraphen 58, in Verbindung mit 44 und 46 AlVG ab 21.09.2015 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF einen Antrag am 21.09.2015 gestellt habe und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen würden bzw. nicht berücksichtigt werden haben können.
- Mit per E-Mail am 02.10.2015 beim AMS eingebrachtem Schreiben erhob der BF, unter Wiederholung seines seinerzeitigen Antrages, Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte die Zuerkennung der nachträglichen Zuerkennung des Leitungsanspruches aus der Notstandshilfe mit 08.09.
- Mit oben im Spruch bezeichneter Beschwerdevorentscheidung, dem BF zugestellt am 27.11.2015, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF
§ 14Vw
GVG iVm. § 56 AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.11. Mit oben im Spruch bezeichneter Beschwerdevorentscheidung, dem BF zugestellt am 27.11.2015, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde führte, nach Darlegung des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen, zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF trotz im Vorfeld erfolgter Belehrung im Hinblick auf den Umgang und die Nutzung des eAMS-Kontos sowie der erfolgten Information des BF über den Zeitpunkt des Endens seines Notstandhilfeleistungsanspruches, erst am 21.09.2015 bei der belangten Behörde vorgesprochen und die Weitergewährung der Notstandshilfe beantragt habe. Zudem wird dazu ausgeführt, dass der BF das AMS nicht sofort über die temporäre Unbenutzbarkeit seines Computers und damit einhergehend die Unmöglichkeit der Überprüfung seines eAMS-Kontos informiert habe. Da Notstandshilfe
§ 17i
Vm. § 46 AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Notstandshilfe beantragt, hier der 21.09.2015, worden und eine Rückdatierung im Gesetz nicht vorgesehen sei, es grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen liege, Termine und Fristen zu verwalten und einzuhalten und der BF auf schriftliche Informationen des AMS nicht reagiert habe, sei die Zuerkennung der Notstandshilfe mit 21.09.2015 zu Recht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Da Notstandshilfe
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem die Notstandshilfe beantragt, hier der 21.09.2015, worden und eine Rückdatierung im Gesetz nicht vorgesehen sei, es grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitslosen liege, Termine und Fristen zu verwalten und einzuhalten und der BF auf schriftliche Informationen des AMS nicht reagiert habe, sei die Zuerkennung der Notstandshilfe mit 21.09.2015 zu Recht erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Mit, per E-Mail am 03.12.2015 beim AMS eingebrachtem Schreiben, trat der BF dem zuvor genannten Bescheid mit der Begründung entgegen, dass dieser Fehler aufweise. So sei der BF nicht selbstständig erwerbstätig, sondern seine Frau und habe er zwar einen Fehler gemacht, jedoch keine Information seitens des AMS hinsichtlich des Endens seiner Notstandshilfe, auf welche er sich verlassen habe, erhalten. Zudem sei dem BF von Seiten eines namentlich genannten Mitarbeiters des AMS zugesichert worden, dass seinem Antrag auf rückwirkende Zuerkennung seines Leistungsanspruches zu 99 % stattgegeben werden.
- Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 21.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt. Unter Wiedergabe des Sachverhaltes und des Verfahrensganges, bringt die belangte Behörde ergänzend vor, dass dem BF aufgrund der ausständigen monatlichen Bruttoeinkommens-Erklärung seiner selbstständig erwerbstätigen Frau, und der damit einhergegangen vorübergehenden Einstellung dessen Leistungsanspruches mit 01.09.2015, keine Höchtsausmaßmitteilungen übermittelt worden seien. Darüber hinaus wird seitens des AMS eingestanden, dass sich in den angefochtenen Bescheid ein Fehler hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF eingeschlichen habe, dieser aber für die Entscheidung irrelevant sei. Letztlich weist die belangte Behörde darauf hin, dass der BF einen Fehler seinerseits zugestanden hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 04.05.2012 bestätigte der BF den Erhalt seiner persönlichen Zugangskennung zur Nutzung des eAMS-Kontos sowie einer Information über dessen Nutzungsbedingungen. Mit dem BF wurde seitens der Regionalstelle des AMS XXXX jeweils am 14.10.2014, 02.12.2014 und 07.08.2015 schriftlich vereinbart, dass er die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen wird, und in einem darüber informiert, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch mit dem AMS vorwiegend über sein eAMS-Konto erfolgt.Mit dem BF wurde seitens der Regionalstelle des AMS römisch 40 jeweils am 14.10.2014, 02.12.2014 und 07.08.2015 schriftlich vereinbart, dass er die Vorteile des eAMS-Kontos nutzen wird, und in einem darüber informiert, dass die Kommunikation und der Informationsaustausch mit dem AMS vorwiegend über sein eAMS-Konto erfolgt. Mit per eAMS-Konto dem BF jeweils am 12.09.2014 und 16.04.2015 im elektronischen Wege zugestelltem Schreiben, wurde dieser seitens des AMS über die Höhe seines Leistungsanspruches und dessen Ende am XXXX in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF auch über die notwendige und fristgerechte Antragstellung für einen lückenlosen Weiterbezug der Notstandshilfe in Kenntnis gesetzt.Mit per eAMS-Konto dem BF jeweils am 12.09.2014 und 16.04.2015 im elektronischen Wege zugestelltem Schreiben, wurde dieser seitens des AMS über die Höhe seines Leistungsanspruches und dessen Ende am römisch 40 in Kenntnis gesetzt. In einem wurde der BF auch über die notwendige und fristgerechte Antragstellung für einen lückenlosen Weiterbezug der Notstandshilfe in Kenntnis gesetzt. Am 16.09.2015 wurde der BF seitens des AMS über das Ende am XXXX seines Notstandshilfeleistungsanspruches und der bisher fehlenden Neuantragstellung in Kenntnis gesetzt.Am 16.09.2015 wurde der BF seitens des AMS über das Ende am römisch 40 seines Notstandshilfeleistungsanspruches und der bisher fehlenden Neuantragstellung in Kenntnis gesetzt. Der BF stellte erst am 21.09.2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS einen Antrag auf Auszahlung von Notstandshilfe und beantrage in einem die Zuerkennung der rückwirkenden Auszahlung ab 08.09.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die seitens des AMS dem BF wiederholt übermittelten Informationen über das Enden dessen Notstandsleistungsanspruches am 07.09.2015 beruht auf den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Schreiben sowie den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach dieser zugab, nach Reparatur seines Computers die betreffenden Schreiben gelesen zu haben. Die erfolgte Einrichtung eines eAMS-Kontos für den BF, die Vereinbarung hinsichtlich dessen Anwendung durch den BF sowie die Belehrung hinsichtlich der Nutzung dieses, beruht auf den dem Akt beiliegenden Ausfertigungen der Unterlagen (Erhalt der Zugangskennung vom 04.05.2012, Betreuungsvereinbarungen und Mitteilungen über den Leistungsanspruch). Der BF trat diesen Feststellungen weder in seiner Beschwerde noch in seinem Vorlageantrag entgegen. Die Antragstellung des BF auf Bezug von Leistungen aus der Notstandshilfe und die jeweiligen Mitteilungen über den Notstandshilfebezug beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Dokumenten. Zudem trat der BF diesem Sachverhalt nicht entgegen, sondern gestand in seiner Beschwerde bzw. Vorlageantrag die tatsächliche (Neu-) Antragstellung am 21.09.2015 ein, was er durch Beilage des bezughabenden seinerzeitigen Antrages dem Vorlageantrag zu untermauern vermochte. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Insofern der BF vermeint, aufgrund von Defekten der AMS- Server sowie seines Computers, vom Enden seines Notstandsleistungsanspruches keine Kenntnis erlangt zu haben und deshalb keinen "fristgerechten" Antrag stellen haben zu können, ist festzuhalten, dass ein näheres Eingehen auf diesen Sachverhalt - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - gegenständlich unterbleiben kann, zumal diesem, selbst im Falle des Zutreffens verfahrensgegenständlich keine rechtliche Relevanz zukommt. Dies gilt auch für das Vorbringen des BF hinsichtlich der ihm gegenüber von einem Mitarbeiter des AMS mitgeteilten Information in Bezug auf die Rückwirkung seines Antrages. Unbeschadet dessen ist jedoch festzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern der BF nicht in der Lage gewesen sei, Kenntnis über die an ihn bereits am 12.09.2014 und 16.04.2015 übermittelten Informationen in Bezug auf das Enden seines Notstandshilfeleistungsbezuges zu erlangen. Selbst wenn das Vorbringen des BF wonach es zu Serverausfällen beim AMS Anfang August 2015 gekommen sei und sein Computer vorübergehend von Anfang September bis 18.09.2015 aufgrund eines Virenbefalls unbrauchbar gewesen sei, kann darin kein derartiger Hinderungsgrund gesehen werden. So hätte der BF sich bereits weit früher nämlich beginnend mit 12.09.2014, über das Enden seines Leitungsanspruches informieren können und im besagten Zeitraum (August und September 2015) auf alternative Kommunikationsmittel wie Telefon oder persönliche Vorsprache zurückgreifen können. Insofern kann dem BF nicht gefolgt werden, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtzeitig über das Ende seines Notstandshilfeleistungsanspruches zu informieren und daher keinen fristgerechten Antrag auf Fortzahlung stellen konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.
- Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 56Abs. 2 letzter Satz Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zwei Wochen. Zu Spruchteil A): 3.
- Der mit "Beginn des Bezuges" betitelte § 17 AlVG lautet wie folgt:3.
- Der mit "Beginn des Bezuges" betitelte Paragraph 17, AlVG lautet wie folgt: "§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"§ 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend -machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
§ 38Al
VG sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld (Abschnitt 1 des AlVG) sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld (Abschnitt 1 des AlVG) sinngemäß anzuwenden. Der mit "Geltendmachung des Anspruches" betitelte § 46 AlVG lautet wie folgt:Der mit "Geltendmachung des Anspruches" betitelte Paragraph 46, AlVG lautet wie folgt:
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
- Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
- Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
- Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
§ 58Al
VG sind die Verfahrensregeln des Artikels III des AlVG auch auf Angelegenheiten der Notstandshilfe nach der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Paragraph 58, AlVG sind die Verfahrensregeln des Artikels römisch drei des AlVG auch auf Angelegenheiten der Notstandshilfe nach der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. 3.
- Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet ist: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Dem BF wurde seitens der belangten Behörde Notstandshilfe bis 07.09.2015 zuerkannt und dieser, im Falle des gewollten - unterbrechungsfreien - Fortbezuges dieser, auf eine neuerliche Antragstellung hingewiesen. Aufgrund des am 07.09.2015 erfolgten Auslaufens der zuerkannten Notstandshilfe liegt gegenständlich kein Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand iSd. § 16 AlVG vor, sodass es hinsichtlich des neuerlichen Bezuges von Notstandshilfe - dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit folgend - seitens des BF der erneuten Antragstellung bedurfte.Dem BF wurde seitens der belangten Behörde Notstandshilfe bis 07.09.2015 zuerkannt und dieser, im Falle des gewollten - unterbrechungsfreien - Fortbezuges dieser, auf eine neuerliche Antragstellung hingewiesen. Aufgrund des am 07.09.2015 erfolgten Auslaufens der zuerkannten Notstandshilfe liegt gegenständlich kein Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand iSd. Paragraph 16, AlVG vor, sodass es hinsichtlich des neuerlichen Bezuges von Notstandshilfe - dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit folgend - seitens des BF der erneuten Antragstellung bedurfte. "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon der Text der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN).""Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon der Text der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2012, Zl. 2009/08/0290, mwN)." (VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) Mangels Antragshinderungsgrund iSd. § 46 Abs. 1 Satz 6 AlVG, welcher vom BF auch nicht geltend gemacht wurde, zumal dieser nicht die Unmöglichkeit der - persönlichen - Antragstellung an sich sondern wiederholt dessen Unkenntnis über den einen ununterbrochenen Fortbezug von Notstandshilfeleistungen sichernden Zeitpunkt dieser vorbrachte, ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese die Voraussetzungen zur (Fort-) Gewährung der Notstandshilfe erst mit Neuantragstellung des BF am 21.09.2015 angesehen und diese erst ab diesem Datum neuerlich gewährt hat.Mangels Antragshinderungsgrund iSd. Paragraph 46, Absatz eins, Satz 6 AlVG, welcher vom BF auch nicht geltend gemacht wurde, zumal dieser nicht die Unmöglichkeit der - persönlichen - Antragstellung an sich sondern wiederholt dessen Unkenntnis über den einen ununterbrochenen Fortbezug von Notstandshilfeleistungen sichernden Zeitpunkt dieser vorbrachte, ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn diese die Voraussetzungen zur (Fort-) Gewährung der Notstandshilfe erst mit Neuantragstellung des BF am 21.09.2015 angesehen und diese erst ab diesem Datum neuerlich gewährt hat. 3.
- Insofern die falsche Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der BF selbstständig erwerbstätig sei, vom BF in Beschwer gezogen wurde, ist festzuhalten, dass dieser Umstand gegenständlich nicht geeignet ist um zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Vielmehr lässt sich nicht erkennen, inwiefern dieser Umstand gegenständlich zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können. Angesichts der gegenständlichen zu klären gewesenen Rechtsfrage, nämlich die Feststellung des Zeitpunktes des Beginnes bzw. des Fortbestandes eines Notstandsleistungsbezuges, kommt der - allenfalls auf die nicht Thema gewesene Höhe der Notstandshilfeleistungen oder deren grundsätzlichen Anspruch Einfluss habende - Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu, weshalb es dem vom BF aufgezeigten Verfahrensmangel an Wesentlichkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur mangelt. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 36).3.
- Insofern die falsche Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der BF selbstständig erwerbstätig sei, vom BF in Beschwer gezogen wurde, ist festzuhalten, dass dieser Umstand gegenständlich nicht geeignet ist um zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides zu führen. Vielmehr lässt sich nicht erkennen, inwiefern dieser Umstand gegenständlich zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätte führen können. Angesichts der gegenständlichen zu klären gewesenen Rechtsfrage, nämlich die Feststellung des Zeitpunktes des Beginnes bzw. des Fortbestandes eines Notstandsleistungsbezuges, kommt der - allenfalls auf die nicht Thema gewesene Höhe der Notstandshilfeleistungen oder deren grundsätzlichen Anspruch Einfluss habende - Feststellung hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des BF gegenständlich keine rechtliche Bedeutung zu, weshalb es dem vom BF aufgezeigten Verfahrensmangel an Wesentlichkeit im Sinne der einschlägigen Judikatur mangelt. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 36). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G308.2118610.1.00