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{'item': 'G311 2017768-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG311 2017768-1 SpruchG311 2017768-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch XXXX, des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch römisch 40 , des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl: römisch 40 , zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aktenkundig ist zunächst der Bescheid des XXXXXXXX, vom 19.08.2014, Zahl XXXX, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt-EU" abgewiesen wurde. Laut Aktenvermerk erwuchs dieser Bescheid am 19.09.2014 in Rechtskraft.Aktenkundig ist zunächst der Bescheid des XXXXXXXX, vom 19.08.2014, Zahl römisch 40 , mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.05.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt-EU" abgewiesen wurde. Laut Aktenvermerk erwuchs dieser Bescheid am 19.09.2014 in Rechtskraft. Begründend wurde dazu ausgeführt: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Ihnen am 07.09.2005 ein von 07.09.2005 bis 06.09.2015 gültiger Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" erteilt wurde. Am 06.05.2014 brachten Sie einen Antrag auf Übertragung Ihres unbefristeten Aufenthaltstitels ein. Bei Antragstellung wurden Sie aufgefordert Nachweise, dass Sie sich von 2011 bis 2013 in Österreich bzw. im EWR-Raum aufgehalten haben, nachzureichen. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, wurden Sie mittels Unterlagenanforderung vom 10.06.2014 und 27.06.2014 erneut aufgefordert die genannten Nachweise nachzureichen. Sie haben auch auf dies Schreiben nicht reagiert und keine Unterlagen nachgereicht. ... Auf Grund der Aktenlage und Ihren Angaben gilt Ihr unbefristeter Aufenthaltstitel nunmehr gemäß § 20 Abs. 4 NAG als erloschen und kann Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" vom 06.05.2014 nicht positiv entschieden werden."Auf Grund der Aktenlage und Ihren Angaben gilt Ihr unbefristeter Aufenthaltstitel nunmehr gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG als erloschen und kann Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" vom 06.05.2014 nicht positiv entschieden werden." Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); unter Spruchpunkt II. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.); unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid des XXXXXXXX verwiesen. Sie habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des XXXXXXXX, somit ab 19.09.2014, unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Laut Aktenlage sei sie verheiratet und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige und habe 25 Jahre in Österreich gearbeitet. Sie sei Hauptmieterin einer Gemeindewohnung in XXXX. Ihr Sohn lebe in XXXX. Sie habe gemeinsam mit ihrem Sohn dessen drei Kinder betreut, da die Kindesmutter sich vom Sohn getrennt habe. Sie beziehe eine Alterspension und lebe abwechselnd in Serbien und in Österreich. Sie sei allerdings nie mehr als 12 Monate außerhalb des Bundesgebietes gewesen. Sie habe ihre Gemeindewohnung mit Ende Februar 2015 aufgekündigt. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrere Tage im November und den gesamten Dezember 2014 bis 08.01.2015 in Serbien aufgehalten. Dazu wurde die Kopie ihres Reisepasses vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe sich seit der Feststellung, dass ihr Aufenthaltstitel erloschen sei, nicht mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten, sie befinde sich daher nicht unerlaubt im Bundesgebiet. Weiters erscheine die Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet als unverhältnismäßig und unzulässig.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Die Beschwerdeführerin sei serbische Staatsangehörige und habe 25 Jahre in Österreich gearbeitet. Sie sei Hauptmieterin einer Gemeindewohnung in römisch 40 . Ihr Sohn lebe in römisch 40 . Sie habe gemeinsam mit ihrem Sohn dessen drei Kinder betreut, da die Kindesmutter sich vom Sohn getrennt habe. Sie beziehe eine Alterspension und lebe abwechselnd in Serbien und in Österreich. Sie sei allerdings nie mehr als 12 Monate außerhalb des Bundesgebietes gewesen. Sie habe ihre Gemeindewohnung mit Ende Februar 2015 aufgekündigt. Die Beschwerdeführerin habe sich mehrere Tage im November und den gesamten Dezember 2014 bis 08.01.2015 in Serbien aufgehalten. Dazu wurde die Kopie ihres Reisepasses vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe sich seit der Feststellung, dass ihr Aufenthaltstitel erloschen sei, nicht mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten, sie befinde sich daher nicht unerlaubt im Bundesgebiet. Weiters erscheine die Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung ihrer familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet als unverhältnismäßig und unzulässig. Vorgelegt wurden weiters der Mietvertrag und das Kündigungsschreiben bezüglich der Gemeindewohnung in XXXX, Kopie der Heiratsurkunde über die Eheschließung am XXXX in Serbien und Information der Pensionsversicherungsanstalt über die Anweisung der monatlichen Leistung im Juni 2014 in Höhe von Euro 487, 56.Vorgelegt wurden weiters der Mietvertrag und das Kündigungsschreiben bezüglich der Gemeindewohnung in römisch 40 , Kopie der Heiratsurkunde über die Eheschließung am römisch 40 in Serbien und Information der Pensionsversicherungsanstalt über die Anweisung der monatlichen Leistung im Juni 2014 in Höhe von Euro 487, 56. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Beschwerdeführerin verfügte seit 07.09.2005 über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis". Dieser ist nach den Ausführungen Bescheides des XXXX, vom XXXX, Zahl XXXX (rechtskräftig am 19.09.2014) erloschen.Die Beschwerdeführerin verfügte seit 07.09.2005 über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis". Dieser ist nach den Ausführungen Bescheides des römisch 40 , vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig am 19.09.2014) erloschen. Aus den Kopien des vorgelegten Reisepasses sind Einreisestempel nach Ungarn am 13.11.2014 und 08.01.2015 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension in Österreich seit 01.04.2010. Sie zuletzt in der Zeit von 09.07.1998 bis 30.05.2003 beim XXXX einer Beschäftigung nachgegangen, danach scheint im Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.01.2016 als meldende Stelle das Arbeitsmarktservice mit Unterbrechungen auf.Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension in Österreich seit 01.04.2010. Sie zuletzt in der Zeit von 09.07.1998 bis 30.05.2003 beim römisch 40 einer Beschäftigung nachgegangen, danach scheint im Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.01.2016 als meldende Stelle das Arbeitsmarktservice mit Unterbrechungen auf. Sie war seit 01.02.2006 bis Ende Februar 2015 Hauptmieterin einer Gemeindewohnung in XXXX. Der Sohn und die drei Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben in XXXX.Sie war seit 01.02.2006 bis Ende Februar 2015 Hauptmieterin einer Gemeindewohnung in römisch 40 . Der Sohn und die drei Enkelkinder der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat am XXXX in Serbien geheiratet und lebt nun in Serbien.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 in Serbien geheiratet und lebt nun in Serbien. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben in dem Beschwerdeschriftsatz. Das Bundesverwaltungsgericht holte Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralmelderegister und der Sozialversicherungsträger ein. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
  3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  5. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  6. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  7. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  8. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  9. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  10. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob und wie lange sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da aus folgenden Gründen ohnedies mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen war: Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin zumindest 10 Jahre hindurch über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsnachweis verfügte. Die Beschwerdeführerin nutzte die in Österreich verbrachte Zeit zur sozialen und legalen beruflichen Integration im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin istl strafgerichtlich unbescholten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 5.7.2010, 2008/21/0282). Der allfällige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin fällt im vorliegenden Fall jedoch nicht ins Gewicht, da dieser - soweit er überhaupt vorgelegen ist - auf kurze Zeit beschränkt war. Dem gegenüber stehen die erwähnten Integrationsschritte. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung treten daher hier in den Hintergrund, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige legale Beschäftigung und ihre Mietwohnung in Wien intensive private Beziehungen zum Bundesgebiet aufgebaut hat. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist von einem erheblichen Überwiegen der privaten Interessen der Möglichkeit der Einreise in das Bundesgebiet auszugehen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in Anerkennung dieser Umstände eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirken, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 5.7.2010, 2008/21/0282). Der allfällige unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin fällt im vorliegenden Fall jedoch nicht ins Gewicht, da dieser - soweit er überhaupt vorgelegen ist - auf kurze Zeit beschränkt war. Dem gegenüber stehen die erwähnten Integrationsschritte. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung treten daher hier in den Hintergrund, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige legale Beschäftigung und ihre Mietwohnung in Wien intensive private Beziehungen zum Bundesgebiet aufgebaut hat. Bei Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände ist von einem erheblichen Überwiegen der privaten Interessen der Möglichkeit der Einreise in das Bundesgebiet auszugehen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde in Anerkennung dieser Umstände eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirken, weswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Dass diese drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, konnte nicht festgestellt werden, wurde doch das Mietverhältnis hinsichtlich der Gemeinde Wohnung seitens der Beschwerdeführerin aufgelöst. Es war daher nicht festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt. Ihrem Antrag auf ersatzlose Behebung des Bescheides wurde entsprochen. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G311.2017768.1.00

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