Obsah (17)
§ 10Art 133§ 38§ 14§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 130§ 15§ 24§ 27§ 28§ 7§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG312 2117025-1 SpruchG312 2117025-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
§ 10Abs. 1 Z 1 i
Vm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 25.10.2015 verloren hat.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.09.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: der Beschwerdeführer oder kurz BF) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 14.09.2015 bis 25.10.2015 verloren hat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer beim Dienstgeber XXXX vereitelt hat. Der BF habe dem Dienstgeber gegenüber angegeben, dass er keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er im Urlaub sei. Die angeführten Gründe seien nicht als Nachsichtsgründe zu werten.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer beim Dienstgeber römisch 40 vereitelt hat. Der BF habe dem Dienstgeber gegenüber angegeben, dass er keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er im Urlaub sei. Die angeführten Gründe seien nicht als Nachsichtsgründe zu werten.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 12.10.2015 datierte und am 14.10.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am 10.09.2015 über sein eAMS Konto ein Stellenangebot der belangten Behörde bei der Firma XXXX als Malerhelfer erhalten habe. Er habe noch am selben Tag bei der Firma (laut Handy um 13.45 Uhr) angerufen und um einen Vorstellungstermin ersucht. Herr XXXX habe ihm mitgeteilt, dass er momentan keine Zeit habe und ein Vorstellungstermin erst am Sonntag, dem 20.09.2015, nach vorheriger Uhrzeitvereinbarung, möglich sei. Vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 sei der BF wegen Grippe krankgeschrieben worden. Am 16.09.2015 habe er ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, aus dem hervorginge, dass sein Leistungsbezug aufgrund Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX eingestellt wurde. Bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass der Chef der Firma angegeben hätte, der BF habe jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch, da er sich auf Urlaub befinde. Dies habe der BF in einem Telefongespräch am 11.09.2015 zum potentiellen Dienstgeber gesagt. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er am 10.09.2015 mit Herrn XXXX telefoniert habe und nicht am 11.09.2015 und er auch nicht auf Urlaub gewesen sei, da er sich dies mit seinem momentanen Einkommen gar nicht leisten könne. Er befürchte, dass Herr XXXX ihn mit jemand anderem verwechselt habe. Als Zeugin könne seine Gattin bestätigen, dass er für den 20.09.2015 ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 12.10.2015 datierte und am 14.10.2015 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF am 10.09.2015 über sein eAMS Konto ein Stellenangebot der belangten Behörde bei der Firma römisch 40 als Malerhelfer erhalten habe. Er habe noch am selben Tag bei der Firma (laut Handy um 13.45 Uhr) angerufen und um einen Vorstellungstermin ersucht. Herr römisch 40 habe ihm mitgeteilt, dass er momentan keine Zeit habe und ein Vorstellungstermin erst am Sonntag, dem 20.09.2015, nach vorheriger Uhrzeitvereinbarung, möglich sei. Vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 sei der BF wegen Grippe krankgeschrieben worden. Am 16.09.2015 habe er ein Schreiben der belangten Behörde erhalten, aus dem hervorginge, dass sein Leistungsbezug aufgrund Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme bei der Firma römisch 40 eingestellt wurde. Bei seiner Vorsprache bei der belangten Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass der Chef der Firma angegeben hätte, der BF habe jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch, da er sich auf Urlaub befinde. Dies habe der BF in einem Telefongespräch am 11.09.2015 zum potentiellen Dienstgeber gesagt. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, da er am 10.09.2015 mit Herrn römisch 40 telefoniert habe und nicht am 11.09.2015 und er auch nicht auf Urlaub gewesen sei, da er sich dies mit seinem momentanen Einkommen gar nicht leisten könne. Er befürchte, dass Herr römisch 40 ihn mit jemand anderem verwechselt habe. Als Zeugin könne seine Gattin bestätigen, dass er für den 20.09.2015 ein Vorstellungsgespräch vereinbart habe.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 29.10.2015,
§ 14Vw
GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 29.10.2015,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF in den Jahren 2011 bis 2014 - jeweils von April bis Oktober/November - saisonal als Maler bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen und seit Oktober 2014 arbeitslos sei. Die Wiedereinstellung der Firma XXXX für das Frühjahr 2015 kam trotz Wiedereinstellungszusage nicht zustande. Seit 18.05.2015 stehe der BF im Bezug der Notstandshilfe. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX ab 18.08.2015 kam aufgrund einer Erkrankung vom 17.08.2015 bis 23.08.2015 nicht zustande.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF in den Jahren 2011 bis 2014 - jeweils von April bis Oktober/November - saisonal als Maler bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen und seit Oktober 2014 arbeitslos sei. Die Wiedereinstellung der Firma römisch 40 für das Frühjahr 2015 kam trotz Wiedereinstellungszusage nicht zustande. Seit 18.05.2015 stehe der BF im Bezug der Notstandshilfe. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 ab 18.08.2015 kam aufgrund einer Erkrankung vom 17.08.2015 bis 23.08.2015 nicht zustande. Mit 10.09.2015 sei dem BF das Stellenangebot Malerhelfer für die Firma XXXX über das eAMS Konto übermittelt worden. Darin sei als Anforderungsprofil berufliche Praxis und Führerschein B für den Einsatz als Malerhelfer auf Kleinbaustellen überwiegend in der Region XXXX angeführt gewesen. Geboten sei eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bruttoentlohnung ab 10,50 Euro pro Stunde mit Bereitschaft der Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis worden. Eine Bewerbung solle nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn XXXX erfolgen.Mit 10.09.2015 sei dem BF das Stellenangebot Malerhelfer für die Firma römisch 40 über das eAMS Konto übermittelt worden. Darin sei als Anforderungsprofil berufliche Praxis und Führerschein B für den Einsatz als Malerhelfer auf Kleinbaustellen überwiegend in der Region römisch 40 angeführt gewesen. Geboten sei eine Vollzeitbeschäftigung mit einer Bruttoentlohnung ab 10,50 Euro pro Stunde mit Bereitschaft der Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis worden. Eine Bewerbung solle nach telefonischer Terminvereinbarung bei Herrn römisch 40 erfolgen. Der BF habe am 11.09.2015 der belangten Behörde persönlich bekannt gegeben, dass er Kontakt mit Herrn XXXX aufgenommen hätte und dieser erst am 20.
- bzw. 21.9.2015 Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er wochentags immer auf der Baustelle sei.Der BF habe am 11.09.2015 der belangten Behörde persönlich bekannt gegeben, dass er Kontakt mit Herrn römisch 40 aufgenommen hätte und dieser erst am 20.
- bzw. 21.9.2015 Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er wochentags immer auf der Baustelle sei. Am 14.09.2015 habe Herr XXXX telefonisch (und verärgert) dem Service für Unternehmen gemeldet, dass der BF sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und angegeben hätte, dass er jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er auf Urlaub sei. Wenn er daran denke, werde er sich nach dem Urlaub nochmals melden.Am 14.09.2015 habe Herr römisch 40 telefonisch (und verärgert) dem Service für Unternehmen gemeldet, dass der BF sich bei ihm telefonisch gemeldet habe und angegeben hätte, dass er jetzt keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe, da er auf Urlaub sei. Wenn er daran denke, werde er sich nach dem Urlaub nochmals melden. Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 23.09.2015 habe der BF angegeben, dass er am 10.09.2015 mit Herrn XXXX wegen eines Vorstellungstermins telefoniert habe. Herr XXXX sei freundlich gewesen und habe ihm gefragt, ob er auch am Sonntag Zeit habe, da er sehr beschäftigt sei. Der BF habe nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit Herrn XXXX einen Vorstellungstermin für den 20.09.2015 vereinbart. Daher sei die Rückmeldung des Herrn XXXX für ihn unerklärlich, es müsse sich um eine Verwechslung mit einem anderen Bewerber handeln.Bei seiner niederschriftlichen Befragung am 23.09.2015 habe der BF angegeben, dass er am 10.09.2015 mit Herrn römisch 40 wegen eines Vorstellungstermins telefoniert habe. Herr römisch 40 sei freundlich gewesen und habe ihm gefragt, ob er auch am Sonntag Zeit habe, da er sehr beschäftigt sei. Der BF habe nach nochmaliger telefonischer Rücksprache mit Herrn römisch 40 einen Vorstellungstermin für den 20.09.2015 vereinbart. Daher sei die Rückmeldung des Herrn römisch 40 für ihn unerklärlich, es müsse sich um eine Verwechslung mit einem anderen Bewerber handeln. Herr XXXX übermittelte im weiteren Ermittlungsverfahren eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung - wie folgt - per Email.Herr römisch 40 übermittelte im weiteren Ermittlungsverfahren eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung - wie folgt - per Email. Nochmals der Sachverhalt Herr XXXXNochmals der Sachverhalt Herr römisch 40 Herr XXXX kontaktierte mich am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Arbeitsstelle als Maler - Malerhelfer. Ich wollte einen Termin für das Wochenende 12.09.2015 bzw. 13.09.2015 fixieren und teilte Herrn XXXX auch mit, dass ich jemanden zum sofortigen Eintritt suche, da er als Maler schon gearbeitet hat, wäre dies perfekt. Es hätte sich um eine aufwändige Fassadensanierung gehandelt, welche sich derzeit noch in Arbeit befindet. Herr XXXX teilte mir jedoch mit, er könne nicht, da er sich ab 12.09.2015 im Urlaub befinde und erst am 19.09.2015 zurückkomme. Wir vereinbarten, er möge sich am 20.09.2015 telefonisch bei mir melden, damit wir kurzfristig für den selbigen Tag einen Vorstellungstermin durchführen und infolge das Dienstverhältnis ab Montag den 21.09.2015 durchführen. Diesen Sachverhalt gab ich am 14.09.2015 meiner Betreuerin vom AMS bekannt. Herr XXXX kontaktierte mich am 20.09.2015 nicht, aus welchen Gründen ist mir nicht bekannt.Herr römisch 40 kontaktierte mich am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Arbeitsstelle als Maler - Malerhelfer. Ich wollte einen Termin für das Wochenende 12.09.2015 bzw. 13.09.2015 fixieren und teilte Herrn römisch 40 auch mit, dass ich jemanden zum sofortigen Eintritt suche, da er als Maler schon gearbeitet hat, wäre dies perfekt. Es hätte sich um eine aufwändige Fassadensanierung gehandelt, welche sich derzeit noch in Arbeit befindet. Herr römisch 40 teilte mir jedoch mit, er könne nicht, da er sich ab 12.09.2015 im Urlaub befinde und erst am 19.09.2015 zurückkomme. Wir vereinbarten, er möge sich am 20.09.2015 telefonisch bei mir melden, damit wir kurzfristig für den selbigen Tag einen Vorstellungstermin durchführen und infolge das Dienstverhältnis ab Montag den 21.09.2015 durchführen. Diesen Sachverhalt gab ich am 14.09.2015 meiner Betreuerin vom AMS bekannt. Herr römisch 40 kontaktierte mich am 20.09.2015 nicht, aus welchen Gründen ist mir nicht bekannt. Eine Verwechslung sei auszuschließen, da sich Herr XXXX genau an das namentlich mit ihm geführte Telefonat erinnern könne. Herr XXXX habe dringend einen Maler bzw. Malerhelfer gesucht und der BF habe perfekt für die Stelle gepasst. Er habe bekannt gegeben, dass er bis 19.09.2015 auf Urlaub sei und sich am 20.09.2015 wieder melden werde, was er jedoch nicht getan habe. Ob er tatsächlich auf Urlaub gewesen sei, sei ohne Belang. Auch seine Reaktion, sich krankschreiben zu lassen, um seiner Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen, seit der belangten Behörde bekannt. Seine Angaben seien weder schlüssig noch glaubwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Dienstgeber, der dringend einen Maler bzw. Malerhelfer suche, nicht bereit sei, einen Vorstellungstermin zu fixieren und er sich mäßig interessiert zeige, wenn sich ein Maler meldet und er erst in 10 Tagen Zeit für ein Gespräch - nach nochmaliger Uhrzeitvereinbarung - habe.Eine Verwechslung sei auszuschließen, da sich Herr römisch 40 genau an das namentlich mit ihm geführte Telefonat erinnern könne. Herr römisch 40 habe dringend einen Maler bzw. Malerhelfer gesucht und der BF habe perfekt für die Stelle gepasst. Er habe bekannt gegeben, dass er bis 19.09.2015 auf Urlaub sei und sich am 20.09.2015 wieder melden werde, was er jedoch nicht getan habe. Ob er tatsächlich auf Urlaub gewesen sei, sei ohne Belang. Auch seine Reaktion, sich krankschreiben zu lassen, um seiner Verpflichtung nicht nachkommen zu müssen, seit der belangten Behörde bekannt. Seine Angaben seien weder schlüssig noch glaubwürdig. Es sei nicht vorstellbar, dass ein Dienstgeber, der dringend einen Maler bzw. Malerhelfer suche, nicht bereit sei, einen Vorstellungstermin zu fixieren und er sich mäßig interessiert zeige, wenn sich ein Maler meldet und er erst in 10 Tagen Zeit für ein Gespräch - nach nochmaliger Uhrzeitvereinbarung - habe. Der BF hätte sich in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise auf die zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer bewerben müssen und nicht angeben dürfen, dass er derzeit keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe und er sich erst danach wieder melde, was er schließlich nicht getan habe. Somit habe er die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung
§ 10Al
VG vereitelt. Da der BF in der Zeit vom 18.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengeldbezug gestanden sei, würde sich der § 10 AlVG Zeitraum um diese 5 Tage, somit bis 30.10.2015, verlängern. Da der BF keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG gewährt werden.Der BF hätte sich in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise auf die zumutbare Beschäftigung als Maler bzw. Malerhelfer bewerben müssen und nicht angeben dürfen, dass er derzeit keine Zeit für ein Vorstellungsgespräch habe und er sich erst danach wieder melde, was er schließlich nicht getan habe. Somit habe er die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, AlVG vereitelt. Da der BF in der Zeit vom 18.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengeldbezug gestanden sei, würde sich der Paragraph 10, AlVG Zeitraum um diese 5 Tage, somit bis 30.10.2015, verlängern. Da der BF keine andere Beschäftigung aufgenommen habe, könne keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gewährt werden.
- Mit dem mit 02.11.2015 datierten Schriftsatz (Einlangdatum auf dem RSa-Nachweis nicht ersichtlich, jedoch von der belangten Behörde als fristgerecht gewertet) beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 13.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie der geladene Zeuge (Herr XXXX) teil.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.01.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF gemeinsam mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie der geladene Zeuge (Herr römisch 40 ) teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist seit 23.10.2014 wieder arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete am 22.10.
- Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 18.05.2015 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,67 Euro.1.
- Der BF ist seit 23.10.2014 wieder arbeitslos, das letzte länger andauernde Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 endete am 22.10.
- Seit diesem Zeitpunkt steht er im Bezug von Arbeitslosengeld, seit 18.05.2015 im Bezug der Notstandshilfe, aktuell in der Höhe von täglich 27,67 Euro. 1.
- Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich Maler und Anstreicher bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung in den Bezirken XXXX und XXXX.1.
- Der BF sucht mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung im Bereich Maler und Anstreicher bzw. einer sonstigen zumutbaren Beschäftigung in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 . Auf den Namen des BF ist ein PKW zugelassen. 1.
- Dem BF wurde eine Stelle als Malerhelfer bei der Firma XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung (€ 10,50 brutto/Stunde) mit Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis sowie ehestmöglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF am 10.09.2015 über das eAMS Konto zugestellt.1.
- Dem BF wurde eine Stelle als Malerhelfer bei der Firma römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung (€ 10,50 brutto/Stunde) mit Überzahlung je nach Qualifikation und Praxis sowie ehestmöglichem Arbeitsbeginn zugewiesen. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF am 10.09.2015 über das eAMS Konto zugestellt. Das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis entspricht den Zumutbarkeitskriterien
§ 9Al
VG.Das dem BF zugewiesene Beschäftigungsverhältnis entspricht den Zumutbarkeitskriterien
Paragraph 9, AlVG. Der BF hat telefonisch mit dem potentiellen Dienstgeber wegen der Beschäftigung Kontakt aufgenommen, sich zwecks einer persönlichen Vorstellung jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet, obwohl sein Krankenstand ab 15.09.2015 mit 22.09.2015 endete. Herr XXXX teilte der belangten Behörde am 23.09.2015 telefonisch, sowie am 21.10.2015 schriftlich mit, dass der BF ihn am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Stelle als Malerhelfer kontaktierte. Er habe mit ihm einen Vorstellungstermin für 12.
- bzw. 13.09.2015 vereinbaren wollen, jedoch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er da nicht könne, da er vom 12.
- bis 19.09.2015 auf Urlaub (gebuchter Urlaub) wäre und er sich am 20.
- wieder melden würde, um kurzfristig einen Vorstellungstermin am 20.
- durchzuführen und das Dienstverhältnis mit 21.
- beginnen zu können. Diese Kontaktaufnahme am 20.09.2015 sei jedoch nicht erfolgt.Herr römisch 40 teilte der belangten Behörde am 23.09.2015 telefonisch, sowie am 21.10.2015 schriftlich mit, dass der BF ihn am 11.09.2015 telefonisch bezüglich der Stelle als Malerhelfer kontaktierte. Er habe mit ihm einen Vorstellungstermin für 12.
- bzw. 13.09.2015 vereinbaren wollen, jedoch habe ihm der BF mitgeteilt, dass er da nicht könne, da er vom 12.
- bis 19.09.2015 auf Urlaub (gebuchter Urlaub) wäre und er sich am 20.
- wieder melden würde, um kurzfristig einen Vorstellungstermin am 20.
- durchzuführen und das Dienstverhältnis mit 21.
- beginnen zu können. Diese Kontaktaufnahme am 20.09.2015 sei jedoch nicht erfolgt. 1.
- Der BF befand sich vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengestand, darüber liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Allgemeinmediziner Dr. XXXX vor.1.
- Der BF befand sich vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 im Krankengestand, darüber liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 vor. 1.
- Unstrittig ist, dass der BF sich nach seinem Krankenstand nicht beim potentiellen Dienstgeber nochmals gemeldet hat, daher kein persönliches Vorstellungsgespräch stattgefunden hat und das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist. 1.
- Die BF hat keine andere zumutbare Beschäftigung im Sanktionszeitraum aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der Feststellungen, der am 13.01.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung mit seinem Verhalten vereitelt hat, auf die angeführten Unterlagen sowie auf die sich in der mündlichen Verhandlung ergebenen Feststellungen. Besonders hervorzuheben ist dabei die glaubhafte Aussage des Zeugen Herr XXXX, wonach der BF gut für seinen Betrieb gepasst und er ihn dringend gebraucht hätte. Der BF wäre als einziger aufgrund seiner bisherigen Erfahrung für die Stelle geeignet gewesen, alle anderen seien aus gänzlich anderen Bereichen wie zB Bäckerei gekommen. Damit konnte der Zeuge auch glaubhaft darlegen, warum die Verwechslung mit einer anderen Person auszuschließen ist.Besonders hervorzuheben ist dabei die glaubhafte Aussage des Zeugen Herr römisch 40 , wonach der BF gut für seinen Betrieb gepasst und er ihn dringend gebraucht hätte. Der BF wäre als einziger aufgrund seiner bisherigen Erfahrung für die Stelle geeignet gewesen, alle anderen seien aus gänzlich anderen Bereichen wie zB Bäckerei gekommen. Damit konnte der Zeuge auch glaubhaft darlegen, warum die Verwechslung mit einer anderen Person auszuschließen ist. Der Zeuge erklärte weiters, dass er die spätere Terminvereinbarung durch den BF für ein Vorstellungsgespräch vorerst akzeptiert habe, da er den BF gleich nach der vereinbarten neuerlichen Kontaktaufnahme und dem gleich darauf stattfindenden Vorstellungsgespräch als Malerhelfer einstellen wollte. Als sich der BF jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet hat, war für ihn als Dienstgeber die Angelegenheit erledigt, da er nicht die Zeit, Mühe und den Willen hat, hinter den Leuten nach zu telefonieren oder sie anzubetteln, dass sie bei ihm arbeiten sollen. Der BF bestritt in der mündlichen Verhandlung die Aussage über den gebuchten Urlaub, bestätigt jedoch die Vereinbarung über den Termin am 20.09.2015 mit dem potentiellen Dienstgeber. Der BF erklärt in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich, dass er über die Bezugseinstellung seitens der belangten Behörde wütend gewesen ist und sich deshalb - nach seinem Krankenstand - nicht mehr beim Dienstgeber gemeldet hat. Andererseits räumte er schließlich auf Vorhalt der Zeugenaussage ein, dass dies ein Fehler von ihm gewesen ist. Der BF hat somit durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma XXXX vereitelt.Der BF hat somit durch sein Verhalten die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma römisch 40 vereitelt. Der BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung
§ 10Abs. 3 Al
VG vor.Der BF hat weder die Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung im Sanktionszeitraum vorgebracht, noch andere zumutbarkeitsausschließende Gründe eingewendet. Somit ist bewiesen, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände zur Nachsichtsgewährung
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Aufgrund des Krankenstandes vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 verlängert sich der § 10 AlVG Zeitraum bis 30.10.2015.Aufgrund des Krankenstandes vom 15.09.2015 bis 22.09.2015 verlängert sich der Paragraph 10, AlVG Zeitraum bis 30.10.2015. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
56 Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
§ 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Paragraph 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren
§ 14Abs. 3 Vw
GVG vorzulegen.Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren
Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG vorzulegen.
§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).3.2.1.
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).
Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person
Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). 3.2.2.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist
Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist
Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Als Beschäftigung gilt
Abs. 7 leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.Als Beschäftigung gilt
Absatz 7, leg. cit., unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. 3.2.3. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie
§ 10Abs. 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.2.3. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates
Abs. 3 leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates
Absatz 3, leg. cit. ganz oder teilweise nachzusehen. 3.2.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: 3.2.4.
- Der BF bestreitet in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung die Angabe des Herrn XXXX, wonach er erst am 20.09.2015 aufgrund eines gebuchten Urlaubes Zeit für ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Der Dienstgeber habe den Termin für den 20.09.2015 gewollt, da dieser vorher selbst keine Zeit gehabt habe. Der BF vertritt die Meinung, dass ihn der Dienstgeber mit einer anderen Person verwechselt.3.2.4.
- Der BF bestreitet in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung die Angabe des Herrn römisch 40 , wonach er erst am 20.09.2015 aufgrund eines gebuchten Urlaubes Zeit für ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. Der Dienstgeber habe den Termin für den 20.09.2015 gewollt, da dieser vorher selbst keine Zeit gehabt habe. Der BF vertritt die Meinung, dass ihn der Dienstgeber mit einer anderen Person verwechselt. Zu prüfen ist, ob der BF durch sein Verhalten eine Arbeitsvereitelung im Sinne des § 10 AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit
§ 10Al
VG ausgeht.Zu prüfen ist, ob der BF durch sein Verhalten eine Arbeitsvereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat und somit die belangte Behörde zu Recht von einer temporären mangelnden Arbeitswilligkeit
Paragraph 10, AlVG ausgeht. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. 3.2.4.
- § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279)3.2.4.
- Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (Hinweis: VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitslose dadurch vereiteln, dass sie den Erfolg ihrer Bemühungen durch ihr Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). 3.2.4.
- Im konkreten Fall ist bewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar telefonisch Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen hat, es jedoch in weiterer Folge zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen ist. Ungeachtet dessen, ob die terminliche Verzögerung für ein Vorstellungsgespräch aufgrund eines Urlaubes oder anderer Gründe stattfand, hatte diese der Dienstgeber vorerst akzeptiert und mit dem BF vereinbart, dass dieser sich bei ihm am 20.09.2015 meldet. Dies hat der BF unterlassen und damit begründet, dass er auf den Dienstgeber wie auch auf die belangte Behörde wütend war. Daher hat er sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber gemeldet. Der potentielle Dienstgeber gab als Zeuge glaubhaft an, dass er großes Interesse an der Arbeitskraft des BF gehabt hat und dieser der einzige war, der aufgrund seiner bisherigen Erfahrung für die Stelle geeignet war. Alle anderen Bewerber kamen aus ganz anderen Bereichen, wie Koch oder Bäcker. Daher ist einerseits eine Verwechslung ausgeschlossen und andererseits hatte der Dienstgeber die terminliche Verzögerung akzeptiert. Als sich jedoch der BF nicht wie vereinbart bei ihm zwecks Vorstellungstermin gemeldet hat, hatte der Dienstgeber kein Interesse mehr an einer Einstellung des BF gehabt. Er erklärte ausdrücklich, dass er niemand nachläuft und anbettelt, bei ihm zu arbeiten. Da es keinen Grund gibt, an der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu zweifeln, ist bewiesen, dass die zumutbare Beschäftigung aufgrund des Verhaltes des BF nicht zustande gekommen ist. 3.2.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187).3.2.4.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
- Juni 2013, Zl. 2011/08/0082, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187). Die vom BF im telefonischen Kontakt getätigten Äußerungen sowie der Tatsache, dass er sich dann zum neuerlichen vereinbarten Kontakt nicht mehr gemeldet hat, haben den potentiellen Dienstgeber davon überzeugt, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten des BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma XXXX. Er hat mit dem DG - nachdem dieser vorab mit dem erst am 20.09.2015 möglichen Termin zum Vorstellungsgespräch einverstanden war - nicht wie vereinbart (bzw. nach Beendigung des Krankenstandes) Kontakt aufgenommen, somit die Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen.Die vom BF im telefonischen Kontakt getätigten Äußerungen sowie der Tatsache, dass er sich dann zum neuerlichen vereinbarten Kontakt nicht mehr gemeldet hat, haben den potentiellen Dienstgeber davon überzeugt, dass der BF kein Interesse an der angebotenen Stelle hat, wodurch die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht nur verringert, sondern sogar ausgeschlossen wurden. Somit war - wie auch die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat - das Verhalten des BF kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung als Malerhelfer bei der Firma römisch 40 . Er hat mit dem DG - nachdem dieser vorab mit dem erst am 20.09.2015 möglichen Termin zum Vorstellungsgespräch einverstanden war - nicht wie vereinbart (bzw. nach Beendigung des Krankenstandes) Kontakt aufgenommen, somit die Nichteinstellung zumindest billigend in Kauf genommen. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/0187.Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2005, Zl. 2002/08/0193, VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2012/08/
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom
- September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (VwGH vom
- Oktober 1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; VwGH vom
- September 1995, 94/08/0050, VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251). Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (VwGH vom 26.10.2009, 2009/02/0297). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH vom 18.05.2006, 2005/16/0260). Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitsuchender beim telefonischen Kontakt zwecks Terminvereinbarung für ein Vorstellungsgespräch einen späteren Termin (aufgrund eines angeblichen Urlaubes) mit vorab erfolgter Kontaktaufnahme in Aussicht stellt und diesen dann nicht einhält. Als Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung wertete die Behörde, dass der Arbeitslose in der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem zugewiesenen Arbeitgeber angegeben habe, dass er nicht gleich Zeit für ein Vorstellungsgespräch hat, da er vom 12.
- bis 20.09.2015 auf Urlaub (gebuchter Urlaub) ist und sich am 20.09.2015 beim Dienstgeber nochmals wegen eines kurzfristigen Vorstellungsgespräches meldet wird, diese Kontaktaufnahme dann nicht mehr stattgefunden hat. Ein solches Verhalten konnte aber vom potentiellen Dienstgeber als mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle aufgefasst werden. Es wäre folglich am BF gelegen, ein gegebenenfalls bestehendes Interesse an der Beschäftigung klar zum Ausdruck zu bringen, indem er sich sofort bzw. wie vereinbart beim Dienstgeber meldet und persönlich zu einem Vorstellungstermin vorspricht. Bei Unterlassung einer vorab vereinbarten Kontaktaufnahme nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Mit dem allgemeinen Wissen einer arbeitslosen Person hat der BF davon ausgehen können, dass, wenn er sich bei dem potentiellen Dienstgeber nicht mehr meldet, dieser von einer Einstellung seinerseits absieht, da er klar von einem Desinteresse an dieser Beschäftigung ausgehen kann. Ein solches Verhalten eines Arbeitssuchenden ist so offenkundig geeignet, einen potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang mit dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung mit Erfolg nicht in Frage gestellt werden kann und dem Arbeitssuchenden diese Folge seines Verhaltens ernstlich möglich bewusst gewesen sein muss, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies bedacht und zumindest billigend in Kauf genommen hat, sodass auch der nach der Rechtsprechung erforderliche Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist. 3.2.4.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit
§ 24Abs. 1 Al
VG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 2000/02/0013).3.2.4.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten des BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX im Sinne des Tatbestandes des § 10 AlVG vereitelt hat und der BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen
§ 10Al
VG auszuschließen ist. Aufgrund des Krankenstandes vom 12.09.2015 bis 20.09.2015 verlängert sich der Zeitraum
§ 10Al
VG bis 30.10.2015.Unter dem Hintergrund der ständigen Judikatur stellt das Verhalten des BF eine Arbeitsvereitelung dar. Die belangte Behörde hat bei dieser Sachlage im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 im Sinne des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG vereitelt hat und der BF vom Leistungsbezug für 6 Wochen
Paragraph 10, AlVG auszuschließen ist. Aufgrund des Krankenstandes vom 12.09.2015 bis 20.09.2015 verlängert sich der Zeitraum
Paragraph 10, AlVG bis 30.10.2015. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G312.2117025.1.00