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{'item': 'G313 2102682-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 46§ 23§ 7§ 4Artikel 65Art. 1Art. 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlG313 2102682-1 SpruchG313 2102682-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDN

§ 28Abs.1 und 2 Vw

GVG idgF iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 , und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 44, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, , und 5a der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Am 08.09.2014 stellte XXXX (im Folgenden: BF), Staatsbürger von Slowenien, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.Am 08.09.2014 stellte römisch 40 (im Folgenden: BF), Staatsbürger von Slowenien, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. In der Niederschrift vom 15.9.2014 zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft gab der BF an, während seiner Beschäftigung in Österreich zur Untermiete in einem Zimmer zu wohnen, einen PKW mit slowenischem Kennzeichen zu benutzen, ein Mobiltelefon mit slowenischer Telefonnummer zu besitzen und sich an den Wochenenden bei der Familie in Slowenien aufzuhalten. Mindestens einmal wöchentlich, dh am Wochenende, fahre der BF nach Slowenien. Mit Bescheid des AMS vom 04.11.2014 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet wäre, da der BF echter Grenzgänger sei und für Leistungsgewährungen daher der Wohnsitzstaat zuständig sei. Der Bescheid konnte seitens des AMS nicht zugestellt werden, da der BF das RSA Schreiben nicht behoben hat. Aufgrund telefonischer Nachfrage des BF betreffend das Arbeitslosenentgelt beim AMS wurde diesem die Entscheidung und die Beschwerdemöglichkeit mitgeteilt. Am 5.12.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf ALG. Im Antragsformular gab der BF diesmal an, nicht wöchentlich nach Slowenien zurückzukehren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.12.2014, zugestellt am 20.01.2015 wegen Grenzgängereigenschaft wiederum zurückgewiesen. Der Bescheid wurde seitens des BF nicht behoben. Dagegen erhob der BF, nach telefonischer Meldung beim AMS fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, lediglich " einige Male im Jahr nach Slowenien" zu fahren und seinen Hauptwohnsitz in XXXX zu haben. Damals habe er das Formular falsch ausgefüllt.Dagegen erhob der BF, nach telefonischer Meldung beim AMS fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, lediglich " einige Male im Jahr nach Slowenien" zu fahren und seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 zu haben. Damals habe er das Formular falsch ausgefüllt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der BF aufgefordert am

  1. Februar 2015 unter Vorlage des Mietvertrages beim AMS zu erscheinen. Das Schreiben wurde am 28.01.2015 postalisch hinterlegt und wiederum vom BF nicht behoben. Der BF hat den Termin am 11.02.2015 nicht wahrgenommen. Mit Beschwerdevorentscheidung der RG vom 17.02.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass zwischen dem ersten Antrag auf ALG und dem diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid des AMS und dem weiteren Antrag lediglich 13 Wochen lagen, mangels anderweitiger Beweismittel und Nichteinhaltung des Termins zu weiteren Sachverhaltserhebungen von Kontinuität auszugehen war, die echte Grenzgängereigenschaft daher nach wie vor vorliege. Die Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 20.02.2015 kam mit dem Vermerk der Post als nicht behoben, retour. Anlässlich einer Niederschrift vom 3.3.2015, nach telefonischer Erkundigung des BF beim AMS, gab der BF an, den Bescheid nicht erhalten zu haben und sich nicht erklären zu können warum der Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" retour gekommen sei, er arbeite in XXXX. Er fahre nun mit Kollegen nach Slowenien zur Familie, und beabsichtige mit der Familie nach Österreich zu übersiedeln. Der BF legte den Untermietvertrag für ein Zimmer, 25m2, befristet mit März 2015, weiters eine Überlassungsmitteilung der XXXX an XXXX, Arbeitsbeginn 30.01.2015 vor.Anlässlich einer Niederschrift vom 3.3.2015, nach telefonischer Erkundigung des BF beim AMS, gab der BF an, den Bescheid nicht erhalten zu haben und sich nicht erklären zu können warum der Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" retour gekommen sei, er arbeite in römisch 40 . Er fahre nun mit Kollegen nach Slowenien zur Familie, und beabsichtige mit der Familie nach Österreich zu übersiedeln. Der BF legte den Untermietvertrag für ein Zimmer, 25m2, befristet mit März 2015, weiters eine Überlassungsmitteilung der römisch 40 an römisch 40 , Arbeitsbeginn 30.01.2015 vor. Am Tag der Niederschrift, dem 3.3.2015 stelle der BF einen Vorlageantrag an das BVwG, in diesem führte er aus, dass sein Hauptwohnsitz in Österreich sei und er in Österreich beschäftigt sei, er keine Schreiben des AMS erhalten habe. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und den maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 11.März dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Rahmen des durch das BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde der BF aufgefordert, eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages vorzulegen. Laut Anfrage bei der XXXX wurde dem BVwG mit Schreiben vom 19.8.2015 mitgeteilt, dass der BF nicht im Betreib beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde seitens der XXXX Arbeitskräfteüberlassung mitgeteilt, dass der BF mit 24.07.2015 aus dem Betreib ausgeschieden sei.Im Rahmen des durch das BVwG durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde der BF aufgefordert, eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages vorzulegen. Laut Anfrage bei der römisch 40 wurde dem BVwG mit Schreiben vom 19.8.2015 mitgeteilt, dass der BF nicht im Betreib beschäftigt sei. Mit Schreiben vom 22.09.2015 wurde seitens der römisch 40 Arbeitskräfteüberlassung mitgeteilt, dass der BF mit 24.07.2015 aus dem Betreib ausgeschieden sei. Das per RSA am 17.08.2015 durch Hinterlegung zugestellte Parteiengehör an den BF betreffend Vorlage des aktuellen Mietvertrages, bzw Verlängerungsvertrag seines mit 31.03.2015 befristeten Mietvertrages, sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 6.10.2015, zugestellt am 28.08.2015 wurde seitens des BF wieder nicht behoben. Die anberaumte Beschwerdeverhandlung musste daher abberaumt werden. Die Abmeldung des BF von seiner Wohnadresse in Österreich, XXXX erfolgte laut Einsicht in das Melderegister mit 26.05.2015.Die Abmeldung des BF von seiner Wohnadresse in Österreich, römisch 40 erfolgte laut Einsicht in das Melderegister mit 26.05.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Von 14.05.2014 bis
  4. 11.2014 und von 25.11.2014 bis 26.05.2015 hatte der BF seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Der BF verfügt aktuell über keinen Wohnsitz in Österreich. Der BF ist verheiratet, seine Familie lebt in XXXX an der Adresse XXXX, ca. 77 km von Österreich entfernt, in einem Haus im Eigentum.Der BF ist verheiratet, seine Familie lebt in römisch 40 an der Adresse römisch 40 , ca. 77 km von Österreich entfernt, in einem Haus im Eigentum. In Österreich lebte der BF in einem Untermietzimmer (25m²) das laut Untermietervertrag mit
  5. März 2015 befristet war. Eine Verlängerung des Mietvertrages wurde seitens des BF nicht vorgelegt. Der BF ist mit 24.07.2015 aus dem Unternehmen XXXX ( beschäftigt vom 30.01.2015 bis 26.02.2015 für die XXXX) ausgeschieden, bei der XXXX war der BF nur laut Arbeitskraftüberlassungsmitteilung im vorher angeführten Zeitraum beschäftigt.Der BF ist mit 24.07.2015 aus dem Unternehmen römisch 40 ( beschäftigt vom 30.01.2015 bis 26.02.2015 für die römisch 40 ) ausgeschieden, bei der römisch 40 war der BF nur laut Arbeitskraftüberlassungsmitteilung im vorher angeführten Zeitraum beschäftigt. Der BF ist in Österreich daher seit 24.07.2015 nicht mehr beschäftigt, und seit 26.05.2015 in Österreich nicht mehr gemeldet. Eine Unterkunft als Untermieter hatte der BF laut Mietvertrag lediglich bis 31.3.2015 . Der BF hat kein einziges behördliche Schreiben, weder des AMS noch des BVwG behoben.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. Insbesondere werden die Niederschriften beim AMS sowie die schriftlichen Ausführungen der BF und des AMS zur Entscheidungsfindung herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 46Abs. 1 erster Satz Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.3.2.

Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet:Paragraph 44, AlVG, welcher die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice regelt, lautet: "

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 01.05.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Jänner 2015, Rz 476/1).Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Jänner 2015, Rz 476/1). Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "....... Artikel 11

(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
  3. c)eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

  1. d)eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. e)jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats. ....... Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. ......."

Art. 1lit.

f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Artikel eins, Litera f, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, ist "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 476/2). Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EUGH, Adanez-Vega, Rz 37)Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EUGH, Adanez-Vega, Rz 37) Die EG-Verordnung Nr. 883/2004 definiert in Art. 1 lit. j den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. k).Die EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, definiert in Artikel eins, Litera j, den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Begriff "Aufenthalt" bezeichnet dabei den vorübergehenden Aufenthalt einer Person (Artikel eins, Litera k,). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009: "

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübtenrömisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt."römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt." Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j EG-Verordnung Nr. 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Art 65, RZ 7).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1Litera j, EG-Verordnung Nr.

883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet. Zur Abgrenzung sei die Dauer und Kontinuität des Wohnortes bis zur Abwanderung der betroffenen Person, die Dauer und Zweck ihrer Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie ihre Absicht zu berücksichtigen (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Felten, Artikel 65,, RZ 7). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883/2004 (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Art. 1, RZ 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, (Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Spiegel, Artikel eins,, RZ 35). Ausgehend von den oben angeführten Feststellungen ist auszuführen, dass der BF kurzfristige Arbeitsverhältnisse, bei den Firmen XXXX und XXXX hatte. Lediglich zu Arbeitszwecken hat sich der BF in Österreich aufgehalten. Er ist zumindest anfänglich einmal wöchentlich nach Slowenien zu seiner Familie zurückgekehrt.Ausgehend von den oben angeführten Feststellungen ist auszuführen, dass der BF kurzfristige Arbeitsverhältnisse, bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 hatte. Lediglich zu Arbeitszwecken hat sich der BF in Österreich aufgehalten. Er ist zumindest anfänglich einmal wöchentlich nach Slowenien zu seiner Familie zurückgekehrt. In Slowenien verfügt der BF über ein Eigentumshaus, in Österreich über eine 1. Zimmer Untermietwohnung (25m²), die jedoch mit 31.3.2015 befristet war. Einen Verlängerungsvertrag hat der BF nicht vorgelegt, er verfügt daher überhaupt über keinen Wohnsitz in Österreich mehr. Dass sich der BF auch in seiner Untermieterwohnung nicht regelmäßig aufgehalten hat, lässt daraus schließen, dass der BF kein einziges behördliches Schreiben, weder des AMS noch des BVwGs jemals behoben hat. Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv. Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rz 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1).Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv. Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Artikel eins,, Rz 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Artikel eins,). Auch wenn der BF vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt nicht jedes Wochenende, aber auch laut Dienstvertrag jedenfalls auch ein Entgelt für eine dreimalige Heimreise monatlich erhalten hat und darüber hinaus auch ein Nächtigungsentgelt , das im Stundenlohn inkludiert war, das in der Regel dafür ausgezahlt wird, um sich eine Unterkunft zB in einem Hotel oder Pension bei den Baustellen zu finanzieren, jedenfalls nach Slowenien an seinen Wohnort zurückgekehrt war, ist aus den bereits angeführten Überlegungen jedenfalls davon auszugehen, dass er während seiner Beschäftigungsverhältnisse regelmäßig, mindestens drei Mal monatlich, nach Slowenien gefahren ist. Insbesondere hinsichtlich der oben bereits angeführten Kriterien zur Feststellung des Wohnortes

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009 ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Slowenien hat.Insbesondere hinsichtlich der oben bereits angeführten Kriterien zur Feststellung des Wohnortes

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987 aus 2009, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Slowenien hat. Zusammenfassend ist den Ermittlungen und den Beweiswürdigungen der belangten Behörde nämlich eine befristete Anmietung in Untermiete für eine 1 Zimmer Wohnung, die in Slowenien lebende Familie, der Besitz eines Einfamilienhauses in Slowenien, keine Freizeitbeschäftigung in Österreich, keine sozialen Bindungen in Österreich, seitens des BVwG nicht entgegenzutreten und führten auch die Ergebnisse der Sachverhaltserhebungen durch das BVwG und der Tatsache dass der BF keine behördlichen Schreiben abgeholt hat, dies noch untermauert, zum Schluss, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt immer in Slowenien hatte und auch jetzt hat. Das BVwG kommt daher zum Schluss, dass der BF als "echter Grenzgänger" anzusehen ist. 3.4. Die Beschwerde ist daher aus den oben angeführten Gründen abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:G313.2102682.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.