Obsah (14)
§ 28Art. 133§ 2§ 18§ 273§ 6§ 194§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 131§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlI402 2109998-1 SpruchI402 2109998-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, L
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG (iVm. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG [BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 131/2006]) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG [BGBl. 560 aus 1978, in der Fassung BGBl. römisch eins 131/2006]) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015 (dem Beschwerdeführer zu Handen seines steuerlichen Vertreters zugestellt am 08.05.2015) stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass der Beschwerdeführer "im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlieg[t]".1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.05.2015 (dem Beschwerdeführer zu Handen seines steuerlichen Vertreters zugestellt am 08.05.2015) stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), fest, dass der Beschwerdeführer "im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlieg[t]". 1.
- Zur Begründung verweist die belangte Behörde darauf, dass ihr der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 vorliege, aus dem u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 32.000,54 hervorgingen. Weiters liege der belangten Behörde der ihr von der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vorgelegte Jahresabschluss der [W.] OHG für 2012 vor, als deren Gesellschafter der Beschwerdeführer Einkünfte erzielt habe. 1.3.
§ 2Abs.
1 Z. 4 GSVG würden selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung seien die Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG = Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht einen bestimmten Betrag übersteigt (Wert 2012 = € 4.515,12); dies gelte nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z. 4 zweiter Satz abgegeben haben (§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginne mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
§ 18
GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z. 2 GSVG übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
§ 18
GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG).1.3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG würden selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werden (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung seien die Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr neben diesen Erwerbstätigkeiten auch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben bzw. eine Pension oder sonstige Geldleistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Arbeitslosenversicherung beziehen und die Beitragsgrundlage (Paragraph 25, GSVG = Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich der in diesem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge) im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten nicht einen bestimmten Betrag übersteigt (Wert 2012 = € 4.515,12); dies gelte nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung beginne mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ende mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, GSVG erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). 1.4. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Versicherungspflicht für "Neue Selbständige" nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien geknüpft:
(1)Selbständige Erwerbstätigkeit,
(2)Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988,
(3)keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit.1.4. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die Versicherungspflicht für "Neue Selbständige" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Wesentlichen an drei Kriterien geknüpft:
(1)Selbständige Erwerbstätigkeit,
(2)Erzielung von bestimmten Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988,
(3)keine andere Pflichtversicherung für diese Tätigkeit. 1.
- Ein Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; Hinweis auf VwGH 11.11.1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (Hinweis auf VwGH 10.07.1959, 1273/56). Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung, dienen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit trete bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und biete seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stelle somit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehöre keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (Hinweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068).1.
- Ein Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden (Betriebsaufgabe, Liquidation; Hinweis auf VwGH 11.11.1992, 91/13/0152). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (Hinweis auf VwGH 10.07.1959, 1273/56). Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" sei kein eigenständig zu prüfendes Kriterium des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, sondern solle lediglich eine Abgrenzung zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit schaffen und zur Klärung der zeitlichen Dimension der Tätigkeit, als Anknüpfungspunkt für die Feststellung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung, dienen. Im Gegensatz zur (unentgeltlichen) privaten Tätigkeit trete bei der betrieblichen Tätigkeit der betrieblich Tätige an einen (auch begrenzten) Kreis der Öffentlichkeit heran und biete seine Leistungen und Produkte an. Das betriebliche Tätigwerden ergebe sich somit schon aus der Entgeltlichkeit und der Pflicht, die erlangten Einkünfte entsprechend zu versteuern; dieses Tätigwerden stelle somit eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und gehöre keinesfalls der Privatsphäre einer Person an (Hinweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068). 1.
- Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass das zuständige Finanzamt für das Jahr 2012 von Einkünften ausgehe, die es der betrieblichen Einkunftsart der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 zuordne und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Weiters sei festzustellen, dass diese Einkünfte vom Beschwerdeführer zur Gänze als unbeschränkt haftender Gesellschafter der "[W] OHG" erzielt worden seien. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der "[D] GmbH", die ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter der "[W] OHG" sei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden somit aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG stammen (Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231, 2006/08/0041). Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 sei ein konstitutives Merkmal der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht
§ 2Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Entscheidung gebunden (Hinweis auf Vw
GH 29.03.2006, 2005/08/006). Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 unstrittig rechtskräftig sei. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG um einen Auffangtatbestand handelt, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf, lediglich ein Pensionsbezug nach dem GSVG.1.6. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei ersichtlich, dass das zuständige Finanzamt für das Jahr 2012 von Einkünften ausgehe, die es der betrieblichen Einkunftsart der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG 1988 zuordne und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Weiters sei festzustellen, dass diese Einkünfte vom Beschwerdeführer zur Gänze als unbeschränkt haftender Gesellschafter der "[W] OHG" erzielt worden seien. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer geschäftsführender Gesellschafter der "[D] GmbH", die ebenfalls unbeschränkt haftender Gesellschafter der "[W] OHG" sei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden somit aus einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stammen (Hinweis auf VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231, 2006/08/0041). Die Erzielung von Einkünften im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 Einkommensteuergesetzes 1988 sei ein konstitutives Merkmal der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorsieht, seien der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an die Entscheidung gebunden (Hinweis auf VwGH 29.03.2006, 2005/08/006). Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 unstrittig rechtskräftig sei. Der Ausschluss von der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG aufgrund des Eintritts einer anderen Pflichtversicherung für die betreffende Tätigkeit zeige einerseits die Subsidiarität der Gesetzesbestimmung gegenüber anderen zur Pflichtversicherung führenden Tatbeständen und andererseits, dass es sich bei Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG um einen Auffangtatbestand handelt, der sämtliche Erwerbstätigkeiten einbeziehen soll, die die beiden oben genannten Kriterien erfüllen und keiner anderen Pflichtversicherung unterliegen. Laut Mitteilung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf, lediglich ein Pensionsbezug nach dem GSVG. 1.
- Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richte sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (Hinweis auf VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Der VwGH (2004/08/0120) führe dazu aus, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OG; KG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen, und es daher folgerichtig sei, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, der Sozialversicherung unterliegen, wenn sie Einkünfte iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG über der relevanten Versicherungsgrenze beziehen.1.
- Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lasse der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richte sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist (Hinweis auf VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231). Der VwGH (2004/08/0120) führe dazu aus, dass persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OG; KG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen, und es daher folgerichtig sei, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, der Sozialversicherung unterliegen, wenn sie Einkünfte iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG über der relevanten Versicherungsgrenze beziehen. 1.
- Die OHG sei von Anfang an (auch) im Bereich der gewerblichen Vermietung tätig gewesen und die Einkünfte seien rechtskräftig als gewerblich eingestuft worden. Die OHG übe somit eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit aus, die als betriebliche Betätigung eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstelle, indem sich am Immobilienmarkt bietende Gewinnchancen realisiert werden. Dabei sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter einer OHG typischerweise als zur Erreichung des Gesellschaftszweckes persönlich unternehmerisch tätig anzusehen. Dies mit der Konsequenz, dass er als OHG-Gesellschafter auf Grund der Haftung auch ein wesentliches Unternehmerrisiko trage und nach den dargelegten Grundsätzen somit mit den als Gesellschafter erzielten Einkünften der Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG unterliege.1.8. Die OHG sei von Anfang an (auch) im Bereich der gewerblichen Vermietung tätig gewesen und die Einkünfte seien rechtskräftig als gewerblich eingestuft worden. Die OHG übe somit eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit aus, die als betriebliche Betätigung eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstelle, indem sich am Immobilienmarkt bietende Gewinnchancen realisiert werden. Dabei sei der Beschwerdeführer als Gesellschafter einer OHG typischerweise als zur Erreichung des Gesellschaftszweckes persönlich unternehmerisch tätig anzusehen. Dies mit der Konsequenz, dass er als OHG-Gesellschafter auf Grund der Haftung auch ein wesentliches Unternehmerrisiko trage und nach den dargelegten Grundsätzen somit mit den als Gesellschafter erzielten Einkünften der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. 1.9. Mangels Gewerbeberechtigung sei der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei er
§ 273Abs.
7 (gemeint wohl: 8) GSVG ausgenommen.1.9. Mangels Gewerbeberechtigung sei der Beschwerdeführer in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzubeziehen, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei er
Paragraph 273, Absatz 7, (gemeint wohl: 8) GSVG ausgenommen.
- In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen (am 08.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangten) Beschwerde führt der Beschwerdeführer Folgendes ins Treffen: Die [W] OHG habe im Jahr 1999 durch Veräußerung der Liegenschaft [H6] "ihre gewerbliche Tätigkeit beendet". Die ebenfalls der OHG gehörige Liegenschaft [H13], "welche gewillkürtes Betriebsvermögen dargestellt habe, sei in den Jahren 2005 bis 2006 generalsaniert worden und ab dem Jahr 2006 seien 14 Wohnungen und eine im Erdgeschoß gelegene Einheit vermietet worden. In dem der belangten Behörde übermittelten Jahresabschluss 2012 seien unter den Umsatzerlösen neben dem Posten "Vermietung Wohnungen" auch zwei weitere (näher beschriebene) Posten ausgewiesen worden. Diese würden aus der Vermietung des Erdgeschoßlokals und aus der Untervermietung eines Gastlokals, an der die OHG ein Mietrecht hat, resultieren. Eine gewerbliche Nutzung liege hier nicht vor. Zu erwähnen sei, dass mit sämtlichen Mietern langfristige Mietverhältnisse bestehen. Eine "kompromisslose Bindung der Versicherungspflicht an den Einkommensteuerbescheid" bestehe nicht, sondern es sei "anhand des materiellen Norminhaltes" im Einzelfall zu prüfen, "ob es sich im Zweifel wirklich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit handelt". Wenn im angefochtenen Bescheid die Schlussfolgerung getroffen werde, dass die OG eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausübe, die als betriebliche Betätigung eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt, indem sich am Immobilienmarkt bietende Gewinnchancen realisiert werden, so sei daraus nichts zu gewinnen, da jeder Vermieter - auch wenn er nur eine einzige Wohnung vermietet - danach trachten werde, bei Abschluss eines Mietvertrages zu marktüblichen Konditionen zu vermieten. Ein von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitetes Abgrenzungskriterium (gemeint: zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und Einkünften aus Gewerbebetrieb anderseits) seien die vom Vermieter allenfalls erbrachten Nebenleistungen. Eine gewerbliche Betätigung werde in aller Regel dann vorliegen, wenn diese Tätigkeiten nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreiten, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Zu diesen Zusatzleistungen würden u.a. die Frühstücksverpflegung, die Wartung (Reinigung) der Zimmer, das Mitvermieten der Einrichtung und dergleichen, gezählt. Festzuhalten sei, dass die OG im Rahmen ihrer Vermietung keinerlei Nebenleistungen erbringe. Soweit im angefochtenen Bescheid behauptet werde, dass im vorliegenden Fall sogar "tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben" ausgewiesen sind, sei dies unzutreffend, weil es sich dabei tatsächlich "um reine Betriebskosten im Sinne des § 21 MRG, um Instandhaltungsmaßnahmen sowie um den Mietaufwand des weitervermieteten Mietlokales" handle. Wenn in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung die Bezeichnungen "sonstige betriebliche Erträge" , "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "Betriebsergebnisse" vorkommen, so rühre dies allein daher, dass die "Standardgliederung" verwendet wurde, inhaltlich - und letztlich sei nur das entscheidend - handle es sich um reine Werbungskosten. Ergänzend sei anzuführen, dass die OG auch über keine betriebliche Struktur verfüge, keine Dienstnehmer beschäftige, kein Büro unterhalte etc. Zusammenfassend ergebe sich, dass die OG keine, auch nicht die geringste gewerbliche Tätigkeit ausübe; die von ihr erzielten Einkünfte seien - abweichend von der Bezeichnung im Einkommensteuerbescheid - solche aus Vermietung und Verpachtung. Somit sei eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht gegeben.Die [W] OHG habe im Jahr 1999 durch Veräußerung der Liegenschaft [H6] "ihre gewerbliche Tätigkeit beendet". Die ebenfalls der OHG gehörige Liegenschaft [H13], "welche gewillkürtes Betriebsvermögen dargestellt habe, sei in den Jahren 2005 bis 2006 generalsaniert worden und ab dem Jahr 2006 seien 14 Wohnungen und eine im Erdgeschoß gelegene Einheit vermietet worden. In dem der belangten Behörde übermittelten Jahresabschluss 2012 seien unter den Umsatzerlösen neben dem Posten "Vermietung Wohnungen" auch zwei weitere (näher beschriebene) Posten ausgewiesen worden. Diese würden aus der Vermietung des Erdgeschoßlokals und aus der Untervermietung eines Gastlokals, an der die OHG ein Mietrecht hat, resultieren. Eine gewerbliche Nutzung liege hier nicht vor. Zu erwähnen sei, dass mit sämtlichen Mietern langfristige Mietverhältnisse bestehen. Eine "kompromisslose Bindung der Versicherungspflicht an den Einkommensteuerbescheid" bestehe nicht, sondern es sei "anhand des materiellen Norminhaltes" im Einzelfall zu prüfen, "ob es sich im Zweifel wirklich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit handelt". Wenn im angefochtenen Bescheid die Schlussfolgerung getroffen werde, dass die OG eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausübe, die als betriebliche Betätigung eine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben darstellt, indem sich am Immobilienmarkt bietende Gewinnchancen realisiert werden, so sei daraus nichts zu gewinnen, da jeder Vermieter - auch wenn er nur eine einzige Wohnung vermietet - danach trachten werde, bei Abschluss eines Mietvertrages zu marktüblichen Konditionen zu vermieten. Ein von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeitetes Abgrenzungskriterium (gemeint: zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einerseits und Einkünften aus Gewerbebetrieb anderseits) seien die vom Vermieter allenfalls erbrachten Nebenleistungen. Eine gewerbliche Betätigung werde in aller Regel dann vorliegen, wenn diese Tätigkeiten nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreiten, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Zu diesen Zusatzleistungen würden u.a. die Frühstücksverpflegung, die Wartung (Reinigung) der Zimmer, das Mitvermieten der Einrichtung und dergleichen, gezählt. Festzuhalten sei, dass die OG im Rahmen ihrer Vermietung keinerlei Nebenleistungen erbringe. Soweit im angefochtenen Bescheid behauptet werde, dass im vorliegenden Fall sogar "tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben" ausgewiesen sind, sei dies unzutreffend, weil es sich dabei tatsächlich "um reine Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, MRG, um Instandhaltungsmaßnahmen sowie um den Mietaufwand des weitervermieteten Mietlokales" handle. Wenn in der Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung die Bezeichnungen "sonstige betriebliche Erträge" , "sonstige betriebliche Aufwendungen" und "Betriebsergebnisse" vorkommen, so rühre dies allein daher, dass die "Standardgliederung" verwendet wurde, inhaltlich - und letztlich sei nur das entscheidend - handle es sich um reine Werbungskosten. Ergänzend sei anzuführen, dass die OG auch über keine betriebliche Struktur verfüge, keine Dienstnehmer beschäftige, kein Büro unterhalte etc. Zusammenfassend ergebe sich, dass die OG keine, auch nicht die geringste gewerbliche Tätigkeit ausübe; die von ihr erzielten Einkünfte seien - abweichend von der Bezeichnung im Einkommensteuerbescheid - solche aus Vermietung und Verpachtung. Somit sei eine Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht gegeben.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit E-Mail vom 18.08.2015 teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 (bzw. ist) unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX OHG. Weiters ist er geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH, die ihrerseits Mitgesellschafterin der XXXX OHG ist. In dem dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 32.000,54 ausgewiesen. Die Einkünfte resultieren aus der Vermietung von Liegenschaften durch die XXXX OHG während des Jahres 2012.Der Beschwerdeführer war im Jahr 2012 (bzw. ist) unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 OHG. Weiters ist er geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH, die ihrerseits Mitgesellschafterin der römisch 40 OHG ist. In dem dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 32.000,54 ausgewiesen. Die Einkünfte resultieren aus der Vermietung von Liegenschaften durch die römisch 40 OHG während des Jahres
- Weder der Beschwerdeführer noch die OHG besitzen einen Gewerbeschein. Es kann nicht festgestellt werden, dass Umstände vorliegen, die aufgrund der Erzielung der genannten Einkünfte durch den Beschwerdeführer bereits zu einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung führen. Der Beschwerdeführer ist am 26.07.1928 geboren.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Strittig ist allein die rechtliche Qualifikation der aus der Vermietung erzielten Einkünfte: Während die belangte Behörde diesbezüglich auf dem Standpunkt steht, dass es sich - wie im Einkommensteuerbescheid ersichtlich - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, plädiert der Beschwerdeführer dafür, dass eine diese förmliche Bezeichnung im Einkommensteuerbescheid relativierende, materielle Betrachtung anzulegen sei und dass sich bei dieser materiellen Betrachtung im konkreten Fall ergebe, dass in Wirklichkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Beweise zu den nach Ansicht des Beschwerdeführers ausschlaggebenden Tatsachen, die für eine Qualifikation als der Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führen, waren nicht aufzunehmen, weil - wie in der rechtlichen Würdigung noch näher ausgeführt wird - die vom Beschwerdeführer zugrunde gelegte rechtliche Prämisse, aus der sich die Relevanz dieser Beweise ergeben würde (Unbeachtlichkeit der Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid) nicht zutrifft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahren 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 194
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass "§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist". Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen.
§ 414Abs.
1 ASVG kann "[g]egen Bescheide der Versicherungsträger ... in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer ... Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen ... Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden". Zur Entscheidung über die Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig und hat darüber durch Einzelrichter zu entscheiden. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Der Sachverhalt steht fest. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden. Zu A) 3.
- Zur Einordnung nach internationalem Sozialrecht und zur österreichischen Zuständigkeit Anhaltspunkte für einen Sachverhalt mit Auslandsberührung sind nicht hervorgekommen. Die Aktivität als Bezieher von Einkünften, die zur Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führen, wird vom innerstaatlichen Recht (auf dieses verweist Art. 1 Buchst. a und b VO 883/2004) als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft. Der diesbezügliche Sachverhalt unterliegt daher - da die Aktivität in Österreich stattfindet, hier der Sozialversicherungspflicht unterworfen wird und keine entgegenstehenden Sachverhaltselemente hervorgekommen sind - nach dem Prinzip des Beschäftigungsstaats der österreichischen Zuständigkeit
der VO 883/2004.Anhaltspunkte für einen Sachverhalt mit Auslandsberührung sind nicht hervorgekommen. Die Aktivität als Bezieher von Einkünften, die zur Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führen, wird vom innerstaatlichen Recht (auf dieses verweist Artikel eins, Buchst. a und b VO 883 aus 2004,) als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft. Der diesbezügliche Sachverhalt unterliegt daher - da die Aktivität in Österreich stattfindet, hier der Sozialversicherungspflicht unterworfen wird und keine entgegenstehenden Sachverhaltselemente hervorgekommen sind - nach dem Prinzip des Beschäftigungsstaats der österreichischen Zuständigkeit
der VO 883 aus 2004,. 3.
- Zu Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG3.
- Zu Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG 3.3.
- § 2 Abs. 1 GSVG (BGBl. 560/1978 idF BGBl. I 131/2006) lautet:3.3.
- Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,) lautet: "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen." 3.3.2. Eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers besteht nicht bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 GSVG, weil diese Versicherungstatbestände an die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft anknüpfen, welche ihrerseits an die (aufrecht) wirksame Gewerbeanmeldung bzw. die Ausstellung eines Gewerbescheins und damit an Gegebenheiten anknüpfen, die weder beim Beschwerdeführer selbst vorliegen noch bei der OHG und der als Komplementär der OHG fungierenden GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hier fraglichen Tätigkeit (Vermietungstätigkeit, aus der er - laut den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden - Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht) nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz einer Pflichtversicherung unterliegt. Aufgrund von Art. 5 Buchst. b der Verordnung 883/2004 wäre auch eine entsprechende "auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit" eintretende Sozialversicherungspflicht nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu prüfen; dafür bestehen hier allerdings keine Hinweise.3.3.2. Eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers besteht nicht bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 GSVG, weil diese Versicherungstatbestände an die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft anknüpfen, welche ihrerseits an die (aufrecht) wirksame Gewerbeanmeldung bzw. die Ausstellung eines Gewerbescheins und damit an Gegebenheiten anknüpfen, die weder beim Beschwerdeführer selbst vorliegen noch bei der OHG und der als Komplementär der OHG fungierenden GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer ist. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der hier fraglichen Tätigkeit (Vermietungstätigkeit, aus der er - laut den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden - Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht) nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz einer Pflichtversicherung unterliegt. Aufgrund von Artikel 5, Buchst. b der Verordnung 883 aus 2004, wäre auch eine entsprechende "auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit" eintretende Sozialversicherungspflicht nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten zu prüfen; dafür bestehen hier allerdings keine Hinweise. 3.3.3. Zu klären ist im Beschwerdefall daher, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung unterliegt.3.3.3. Zu klären ist im Beschwerdefall daher, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung unterliegt. Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen (vgl. zB VwGH 07.09.2005, 2003/08/0132; 26.11.2008, 2005/08/0139 uva.).Die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" werden im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen vergleiche zB VwGH 07.09.2005, 2003/08/0132; 26.11.2008, 2005/08/0139 uva.). 3.3.3.
- Für das Jahr 2012 ist gegenüber dem Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid ergangen, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist. Wie festgestellt (und nicht bestritten wurde), resultieren diese Einkünfte aus der von der OHG betriebenen Vermietung, deren Einkünfte dem Beschwerdeführer als Gesellschafter zufließen. 3.3.3.
- Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des Beschwerdeführers, es könne gar nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden, weil er keinen Gewerbeschein habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft nämlich an die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte als3.3.3.
- Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument des Beschwerdeführers, es könne gar nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden, weil er keinen Gewerbeschein habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft nämlich an die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte als "Einkünfte im Sinne der §§ 22 ... und (oder) 23 des"Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, ... und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes" an. Im vorliegenden Fall sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) ausgewiesen. Der Begriff des Gewerbebetriebes nach § 23 EStG 1988 deckt sich nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd. § 1 Abs. 2 GewO (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 23 Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung beziehen (VwSlg. 18.456 A/2012). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zielt geradezu darauf ab, auch jene Tätigkeiten zu erfassen, die nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden und damit nicht mit einer Mitgliedschaft bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft einhergehen (vgl. die RV zum ASRÄG 1997, 889 BlgNR
- GP, 109). Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, greift demnach die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (VwGH 11.09.2008, 2008/08/0134; VwSlg. 17.995 A/2010).Einkommensteuergesetzes" an. Im vorliegenden Fall sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) ausgewiesen. Der Begriff des Gewerbebetriebes nach Paragraph 23, EStG 1988 deckt sich nicht mit jenem der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd. Paragraph eins, Absatz 2, GewO vergleiche Jakom/Baldauf EStG, 2011, Paragraph 23, Rz 7). Aus dem Umstand, dass "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" vorliegen, kann somit nicht abgeleitet werden, dass sich diese Einkünfte ausschließlich auf die Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung beziehen (VwSlg. 18.456 A/2012). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zielt geradezu darauf ab, auch jene Tätigkeiten zu erfassen, die nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden und damit nicht mit einer Mitgliedschaft bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft einhergehen vergleiche die Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997, 889 BlgNR
- GP, 109). Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, greift demnach die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (VwGH 11.09.2008, 2008/08/0134; VwSlg. 17.995 A/2010). 3.3.3.
- Auch soweit der Beschwerdeführer (im Beschwerdeschriftsatz) damit argumentiert, dass es sich bei den aus der Vermietungstätigkeit im Jahr 2012 bezogenen Einkünften tatsächlich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es trifft zwar zu, dass Vermietungstätigkeiten in steuerrechtlicher Hinsicht entweder der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG) oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) zuzuordnen sein können, je nachdem ob zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt, ob also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfangs bzw. eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (vgl. zB VwGH 20.05.2010, 2007/15/0098; 29.02.2012, 2008/13/0029, jeweils mwN). Diese Frage ist aber im vorliegenden Verfahren angesichts des Vorhandenseins eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht zu untersuchen:3.3.3.
- Auch soweit der Beschwerdeführer (im Beschwerdeschriftsatz) damit argumentiert, dass es sich bei den aus der Vermietungstätigkeit im Jahr 2012 bezogenen Einkünften tatsächlich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es trifft zwar zu, dass Vermietungstätigkeiten in steuerrechtlicher Hinsicht entweder der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28, EStG) oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) zuzuordnen sein können, je nachdem ob zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt, ob also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfangs bzw. eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist vergleiche zB VwGH 20.05.2010, 2007/15/0098; 29.02.2012, 2008/13/0029, jeweils mwN). Diese Frage ist aber im vorliegenden Verfahren angesichts des Vorhandenseins eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht zu untersuchen: Der Gesetzgeber sieht für die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Frage der Einordnung von Einkünften in die Einkunftsarten eine bindende Anknüpfung an die Qualifikation im Einkommensteuerbescheid vor. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten erneut zu prüfen (vgl. etwa VwSlg. 16.804 A/2006;Der Gesetzgeber sieht für die aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevante Frage der Einordnung von Einkünften in die Einkunftsarten eine bindende Anknüpfung an die Qualifikation im Einkommensteuerbescheid vor. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde vorgenommene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten erneut zu prüfen vergleiche etwa VwSlg. 16.804 A/2006; VwGH 29.03.2006, 2005/08/0006; 25.10.2006, 2004/08/0205; 16.03.2011, 2007/08/0307; 20.03.2014, 2013/08/0012; 10.09.2014, 2012/08/0155; 09.06.2015, 2013/08/0082, jeweils mwN). Um Bedenken an der Richtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Einkünftequalifikation vorzubringen, steht (stand) dem Beschwerdeführer das Abgabenverfahren zur Verfügung. Auch nach Rechtskraft des Abgabenbescheides bietet nunmehr im Übrigen die Bestimmung des § 293a BAO (BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013; vgl. hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR
- GP, 21) für den Fall, dass die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (§ 78) verletzt, dieser Partei die Möglichkeit eines Antrags auf entsprechende Berichtigung. Dafür, dass davon im Fall des Beschwerdeführers (mit Erfolg) Gebrauch gemacht worden wäre, besteht kein Hinweis.09.06.2015, 2013/08/0082, jeweils mwN). Um Bedenken an der Richtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Einkünftequalifikation vorzubringen, steht (stand) dem Beschwerdeführer das Abgabenverfahren zur Verfügung. Auch nach Rechtskraft des Abgabenbescheides bietet nunmehr im Übrigen die Bestimmung des Paragraph 293 a, BAO (BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,; vergleiche hiezu die Erläuterungen 2007 BlgNR
- GP, 21) für den Fall, dass die Angabe der Einkunftsart in der Begründung (Paragraph 93, Absatz 3, Litera a,) eines Abgabenbescheides rechtliche Interessen der Partei (Paragraph 78,) verletzt, dieser Partei die Möglichkeit eines Antrags auf entsprechende Berichtigung. Dafür, dass davon im Fall des Beschwerdeführers (mit Erfolg) Gebrauch gemacht worden wäre, besteht kein Hinweis. 3.3.3.
- Selbständig erwerbstätige Person Eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt darauf ab, dass es sich um eine selbständig erwerbstätige Person handelt. Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften (RV 1235 BlgNR
- GP 20; vgl.; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG [Stand 1.3.2014, rdb.at] Rz 22).Eine der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stellt darauf ab, dass es sich um eine selbständig erwerbstätige Person handelt. Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, eine Betätigung voraus, die auf Erwerb ausgerichtet ist, auf die Erzielung von Einkünften Regierungsvorlage 1235 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 20; vgl.; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG [Stand 1.3.2014, rdb.at] Rz 22). Eine aktive Betätigung des Beschwerdeführers, der sowohl unbeschränkt haftender Gesellschafter der OHG als auch allein geschäftsführender (alleiniger) Gesellschafter der GmbH ist, die als zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter der OHG im Firmenbuch eingetragen ist, ist zu bejahen und wurde insofern auch nicht bestritten (vgl. auch VwGH 2006/08/0041).Eine aktive Betätigung des Beschwerdeführers, der sowohl unbeschränkt haftender Gesellschafter der OHG als auch allein geschäftsführender (alleiniger) Gesellschafter der GmbH ist, die als zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter der OHG im Firmenbuch eingetragen ist, ist zu bejahen und wurde insofern auch nicht bestritten vergleiche auch VwGH 2006/08/0041). 3.3.3.
- Betriebliche Tätigkeit Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH, ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen bestehen soll, welches nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle (VwSlg. 16.254 A/2003 [im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates]; VwSlg 16.791 A/2005; VwSlg. 16.804 A/2006). Von Bedeutung ist das Kriterium der "betrieblichen Tätigkeit" vor allem für die Abgrenzung des (unterjährigen) Beginns und Endes der Versicherungspflicht. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0122, mwN; 25.06.2013, 2013/08/0035; 10.09.2014, 2012/08/0155). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (vgl. VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205; 29.03.2006, 2004/08/0094 [=VwSlg. 16.884 A/2006], mwN).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden vergleiche VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205; 29.03.2006, 2004/08/0094 [=VwSlg. 16.884 A/2006], mwN). Umstände, die zeitlich (zB wegen unterjährigen Beginns oder Endens), aufgrund der Art der Tätigkeit (zB bloß kapitalistischer Einkünftebezug) oder aus ähnlichen Gründen gegen die Versicherungspflicht für das Jahr 2012 gesprochen hätten, sind nicht geltend gemacht worden (zur entsprechenden Darlegungsobliegenheit des Versicherten, s zB Neumann in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], SV-Kommentar, § 2 GSVG Rz 57).Umstände, die zeitlich (zB wegen unterjährigen Beginns oder Endens), aufgrund der Art der Tätigkeit (zB bloß kapitalistischer Einkünftebezug) oder aus ähnlichen Gründen gegen die Versicherungspflicht für das Jahr 2012 gesprochen hätten, sind nicht geltend gemacht worden (zur entsprechenden Darlegungsobliegenheit des Versicherten, s zB Neumann in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], SV-Kommentar, Paragraph 2, GSVG Rz 57). 3.3.
- Überschreiten der Versicherungsgrenze § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 GSVG (BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010) lauten:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,) lauten: "Ausnahmen von der Pflichtversicherung § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: ... 1. Personen
§ 2Abs.
1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
§ 25Abs.
4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;1. Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 2. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
§ 25Abs.
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr2. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
- a)sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
- b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
§ 2Abs.
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; ..." Dass die Versicherungsgrenze (betragsmäßig) unterschritten wurde, ist nicht behauptet worden und auch sonst nicht hervorgekommen. 3.3.
- Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat. Auch sonst ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.3.3.
- Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt hat. Auch sonst ist keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. 3.
- Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Aufgrund des abgegebenen Verzichts konnte diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).3.
- Aufgrund des abgegebenen Verzichts konnte diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Unbeachtlichkeit des Fehlens eines Gewerbescheines, s. die in Pkt. II.3.3.3.
- zitierte Judikatur; zur Bindung an die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid enthaltene Einkünftequalifikation, s die in Pkt. II.3.3.3.
- zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur Unbeachtlichkeit des Fehlens eines Gewerbescheines, s. die in Pkt. römisch zwei.3.3.3.
- zitierte Judikatur; zur Bindung an die im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid enthaltene Einkünftequalifikation, s die in Pkt. römisch zwei.3.3.3.
- zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I402.2109998.1.00