GVG), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird
1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2013 unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.12.2013 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 03.01.2014 gab der Beschwerde hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung und Versorgung gemeinsam mit Freunden staatliche Ölpipelines gesprengt und Öl gestohlen habe. Er und seine Freunde seien eines Tages von Polizisten und Soldaten angegriffen worden und habe er fliehen können. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl.831919510/176708 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F erlassen. Weiters wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl.831919510/176708 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 22.01.2014 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch den Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift persönlich bestätigt. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, der Caritas der Diözese Eisenstadt (Caritas Burgenland), St.-Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, vom 07.02.2014, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG, erhob zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer mit der Verkettung unglücklicher Umstände und führte im Wesentlichen aus, dass ihm mangels Rechtsberatung vor Ort die rechtliche Tragweite des für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht umgehend begreifbar war und er bei der Caritaszentrale Eisenstadt erst am 03.02.2014 einen Rechtsberatungstermin erhalten habe, wo ihm das Fristende 05.02.2014 mitgeteilt worden sei. Die Herbeischaffung notwendiger Beweismittel habe bedauerlicherweise bis zum Abend des 04.02.2014 gedauert und sei es der Rechtsberaterin aufgrund von Auswärtsterminen erst danach möglich gewesen, die Beschwerde fertigzustellen und am Abend des 05.02.2014 um 22:11 Uhr per Fax an die vermeintliche belangte Behörde zu übermitteln.Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, der Caritas der Diözese Eisenstadt (Caritas Burgenland), St.-Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, vom 07.02.2014, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG, erhob zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer mit der Verkettung unglücklicher Umstände und führte im Wesentlichen aus, dass ihm mangels Rechtsberatung vor Ort die rechtliche Tragweite des für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht umgehend begreifbar war und er bei der Caritaszentrale Eisenstadt erst am 03.02.2014 einen Rechtsberatungstermin erhalten habe, wo ihm das Fristende 05.02.2014 mitgeteilt worden sei. Die Herbeischaffung notwendiger Beweismittel habe bedauerlicherweise bis zum Abend des 04.02.2014 gedauert und sei es der Rechtsberaterin aufgrund von Auswärtsterminen erst danach möglich gewesen, die Beschwerde fertigzustellen und am Abend des 05.02.2014 um 22:11 Uhr per Fax an die vermeintliche belangte Behörde zu übermitteln. Bedauerlicherweise habe die Rechtsberaterin irrtümlicherweise eine falsche Faxnummer verwendet und sei ihr der Fehler erst am nächsten Tage, dem 06.02.2014, aufgefallen. Hinzu komme, dass aufgrund des breitgefächerten Aufgabenkreises der Caritas sowie deren bescheidener Ressourcen dem erstmalig unterlaufenen Fehler der Rechtsberaterin sowie der im Vergleich zu einer Rechtsanwaltskanzlei zu differenzierenden organisatorischen und ökonomischen Situation der Caritas Burgenland sie kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Beweiswürdigung und der daraus folgenden unrichtigen und rechtswidrigen rechtliche Beurteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2014, Zl. 831919510/1776708, wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2014 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 05.02.2014 endete. Mit Schriftsatz vom 07.02.2015, welcher bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beschwerde eingebracht, wodurch vom Beschwerdeführer eine verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber wird zur derzeitigen Diskussion, wonach § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass § 16 Abs. 1
Vm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7).Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I406.2001919.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.