← Österreich

{'item': 'I406 2001919-1'}

Obsah (17)§ 33§ 16Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlI406 2001919-1 SpruchI406 2001919-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelric

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird

§ 16Abs.

1 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.12.2013 unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatums einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 28.12.2013 sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 03.01.2014 gab der Beschwerde hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass er in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung und Versorgung gemeinsam mit Freunden staatliche Ölpipelines gesprengt und Öl gestohlen habe. Er und seine Freunde seien eines Tages von Polizisten und Soldaten angegriffen worden und habe er fliehen können. Aus Angst um sein Leben habe er deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl.831919510/176708 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F erlassen. Weiters wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist.

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 16.01.2014, Zl.831919510/176708 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 22.01.2014 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch den Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift persönlich bestätigt. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, der Caritas der Diözese Eisenstadt (Caritas Burgenland), St.-Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, vom 07.02.2014, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG, erhob zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer mit der Verkettung unglücklicher Umstände und führte im Wesentlichen aus, dass ihm mangels Rechtsberatung vor Ort die rechtliche Tragweite des für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht umgehend begreifbar war und er bei der Caritaszentrale Eisenstadt erst am 03.02.2014 einen Rechtsberatungstermin erhalten habe, wo ihm das Fristende 05.02.2014 mitgeteilt worden sei. Die Herbeischaffung notwendiger Beweismittel habe bedauerlicherweise bis zum Abend des 04.02.2014 gedauert und sei es der Rechtsberaterin aufgrund von Auswärtsterminen erst danach möglich gewesen, die Beschwerde fertigzustellen und am Abend des 05.02.2014 um 22:11 Uhr per Fax an die vermeintliche belangte Behörde zu übermitteln.Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin, der Caritas der Diözese Eisenstadt (Caritas Burgenland), St.-Rochus-Straße 15, 7000 Eisenstadt, vom 07.02.2014, welcher am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG, erhob zugleich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer mit der Verkettung unglücklicher Umstände und führte im Wesentlichen aus, dass ihm mangels Rechtsberatung vor Ort die rechtliche Tragweite des für ihn weitgehend unverständlichen Dokuments nicht umgehend begreifbar war und er bei der Caritaszentrale Eisenstadt erst am 03.02.2014 einen Rechtsberatungstermin erhalten habe, wo ihm das Fristende 05.02.2014 mitgeteilt worden sei. Die Herbeischaffung notwendiger Beweismittel habe bedauerlicherweise bis zum Abend des 04.02.2014 gedauert und sei es der Rechtsberaterin aufgrund von Auswärtsterminen erst danach möglich gewesen, die Beschwerde fertigzustellen und am Abend des 05.02.2014 um 22:11 Uhr per Fax an die vermeintliche belangte Behörde zu übermitteln. Bedauerlicherweise habe die Rechtsberaterin irrtümlicherweise eine falsche Faxnummer verwendet und sei ihr der Fehler erst am nächsten Tage, dem 06.02.2014, aufgefallen. Hinzu komme, dass aufgrund des breitgefächerten Aufgabenkreises der Caritas sowie deren bescheidener Ressourcen dem erstmalig unterlaufenen Fehler der Rechtsberaterin sowie der im Vergleich zu einer Rechtsanwaltskanzlei zu differenzierenden organisatorischen und ökonomischen Situation der Caritas Burgenland sie kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Beweiswürdigung und der daraus folgenden unrichtigen und rechtswidrigen rechtliche Beurteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 16Abs.

1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der gegenständliche Bescheid vom 16.01.2014, Zl. 831919510/1776708, wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2014 persönlich ausgefolgt und die Übernahme durch dessen Unterschrift bestätigt, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 05.02.2014 endete. Mit Schriftsatz vom 07.02.2015, welcher bei der belangten Behörde am selben Tag einlangte, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beschwerde eingebracht, wodurch vom Beschwerdeführer eine verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber wird zur derzeitigen Diskussion, wonach § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass § 16 Abs. 1

  1. Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, gegenüber § 7 Abs. 4 VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden.Der Vollständigkeit halber wird zur derzeitigen Diskussion, wonach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungswidrig sei, darauf verwiesen, dass Paragraph 16, Absatz eins,
  2. Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, gegenüber Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine lex specialis darstellt. Laut dieser gesetzlichen Regelung beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 zwei Wochen. Aus der Begründung des parlamentarischen Abänderungsantrages geht hervor, dass diese verkürzte Frist zur Regelung des Gegenstandes in den genannten Fällen erforderlich und damit "unerlässlich" ist. Da die genannte Bestimmung im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Rechtsbestand angehört, war sie auch anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmungen des mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" titulierten § 33 VwGVG lauten wie folgt:Die maßgebliche Bestimmungen des mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" titulierten Paragraph 33, VwGVG lauten wie folgt: "§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt." Zum Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Verkettung unglücklicher Umstände ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorliege und ihn an der nicht fristgerechten Einbringung kein Verschulden oder nur ein minderen Grades des Versehens treffe, ist zu beachten: Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann nicht dem Verschulden des Vertreters gleichgesetzt werden. Der rechtskundige Vertreter hat aber gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen. Dies betrifft vor allem die Organisation des Kanzleibetriebes und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. Auf Grund dieser Verpflichtung hat der rechtskundige Parteienvertreter auch den Kanzleibetrieb so einzurichten, dass allfällige Fristversäumnisse rasch erkannt werden. Die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrag beginnt nämlich bereits dann zu laufen, wenn die Verspätung - bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb - hätte erkannt werden können (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100). Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Ein Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen das E
  1. März 2007, 2005/16/0258; ferner etwa den B vom
  2. Februar 2012, 2012/06/0001).Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Ein Parteienvertreter hat nämlich durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt vergleiche zum Ganzen das E
  3. März 2007, 2005/16/0258; ferner etwa den B vom
  4. Februar 2012, 2012/06/0001). Dem Einwand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach einem Rechtsanwaltsanwärter als einem hochspezifizierten Juristen jedenfalls ein höherer Sorgfaltsmaßstab zuzuordnen sei, als einem/r RechtsberatIn der Caritas Burgenland ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur den allgemeinen Begriff des rechtskundigen Parteienvertreters verwendet und zu Recht keine Differenzierung oder Wertung von Rechtsberufen - welcher Art auch immer - vornimmt. Im Zusammenhang mit einer rechtsberatenden Tätigkeit müssen einem rechtskundigen Beratenden die Tragweite und Rechtsfolgen eines Bescheides sowie die Konsequenzen eines dagegen versäumten Rechtsmittelfrist bewusst sein, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um einen Rechtsanwaltsanwärter, einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen rechtskundigen Parteienvertreter handelt. Die Rechtsvertretung stellt ihr Versehen im Vergleich zu einer "organisatorisch und ökonomisch wohlausgestatteten Rechtsanwaltskanzlei" auf die fehlenden bzw. geringen personellen Ressourcen, die begrenzten finanziellen Mittel sowie die Betreuung des gesamten Burgenlandes ab. In diesem Zusammenhang ist auf das im BFA-VG geregelte Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen zu verweisen, worin sowohl die fachlichen, persönlichen als auch die administrativen Erfordernisse für eine rechtsberatende Funktion im Asyl- und Fremdenrecht normiert sind. Demnach ist die Betrauung als Rechtsberater unter anderem nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
  5. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
  6. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
  7. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
  8. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
  9. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren. Ungeachtet der Frage, ob die Rechtsvertretung durch ihre Ausführungen das Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen im Sinne des BFA-VG erfüllt, stellt die Caritas Burgenland als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Schriftsatz vom 07.02.2014 klar, dass ein angemessener und zumutbarer Kontrollmechanismus im Hinblick auf den breitgefächerten Aufgabenkreis der Caritas, die bescheidenen Ressourcen und den Umstand, dass sie eine "Kontrollhierarchie" nicht primär juristisch anlege, ein bescheideneres Niveau haben müsse, ohne jedoch konkret auf das bei ihr implementierte Kontrollsystem näher einzugehen. Unter Verweis auf die vorgenannte höchstgerichtliche Judikatur sind in Ermangelung der Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt und dieser daher als unbegründet abzuweisen sowie die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Da damit bereits in der Hauptsache entschieden wurde, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, i

Vm § 24 Abs. 2 VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7).Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG die in der schriftlichen Stellungnahme beantragte öffentliche mündliche Verhandlung entfallen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I406.2001919.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.