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{'item': 'I409 1432242-1'}

Obsah (10)§ 28§ 75Art. 133§ 3§ 6§ 18§§ 4§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlI409 1432242-1 SpruchI409 1432242-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SC

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 und 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 1 und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins und 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. den Beschluss gefasst: Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am

  1. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom
  2. Jänner 2012 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er aus einer sehr armen Familie stamme. Sein Vater sei alt und arbeite nicht. Er wolle in Österreich arbeiten und seine Familie finanziell unterstützen. Die Leute hätten ihn in Marokko gesagt, dass man in Österreich besser als in Italien leben könne. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Er sei weder politisch noch religiös verfolgt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er in seiner Heimat keine Arbeit zu finden und wieder in Armut leben zu müssen. Zuhause habe er keine Zukunft. Am
  3. März 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er im Wesentlichen die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte und ergänzend vorbrachte, im Jahr 2008 die Schule abgebrochen zu haben und nach Tanger übersiedelt zu sein, weil sie zu wenig Geld gehabt hätten und er gehofft habe, Arbeit zu finden, er jedoch keine gefunden habe. Er habe auf der Straße geschlafen. Nach Hause sei er nicht zurückgekehrt, weil es zu Hause viele Probleme und wenig Geld gegeben habe. Seine Familie sei sehr arm. Die Jugendlichen in seinem Bezirk, wo er gewohnt habe, hätten ihn oft geschlagen, um ihn davon zu überzeugen, Drogen zu verkaufen oder Diebstähle zu begehen. Sie hätten ihn auch vergewaltigen wollen. Aus Angst getötet zu werden, habe er keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Er sei von ihnen mit einer Metallstange geschlagen worden, sodass er eine Narbe am rechten äußeren Unterschenkel davon getragen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  4. Dezember 2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) und "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde

"§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2012 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) und "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich verfügte die belangte Behörde

"§ 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. Jänner 2013, eingelangt am
  2. Jänner 2013, Beschwerde an den Asylgerichtshof. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: A)
  3. Feststellungen: A) 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste am
  5. Jänner 2012 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist entgegen seiner Behauptung nicht am
  6. August 1997, sondern am
  7. Mai 1995 geboren. Er ist ledig, volljährig, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig. Er verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen, da sich seine gesamte Familie in Marokko aufhält. Im Jahr 2012 leistete er gemeinnützige Arbeit für eine Stadtgemeinde, schloss die Kurse "Deutsch als Fremdsprache: Deutsch für AnfängerInnen (A1-Aufbau)" und "Deutsch als Fremdsprache: Lesen und Schreiben Alpha 2-3" erfolgreich ab und besuchte den "2200 Basisbildungskurs (Deutsch, Englisch, Mathematik)"; er weist in Österreich dennoch keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgeht, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten kann. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  8. August 2015 wegen versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach § 15, § 127 und § 129 Z 1 StGB, wegen versuchter Nötigung nach § 15, § 105 Abs. 1 StGB, wegen Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, wegen schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, § 143 erster Satz zweiter Fall StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  9. August 2015 wegen versuchten Diebstahles teils durch Einbruch nach Paragraph 15,, Paragraph 127 und Paragraph 129, Ziffer eins, StGB, wegen versuchter Nötigung nach Paragraph 15,, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, wegen Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, wegen schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, erster Satz zweiter Fall StGB sowie wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer nicht von den "Jugendlichen in seinem Bezirk" verfolgt; anders als er behauptet, ist die Narbe an seinem rechten äußeren Unterschenkel weder durch eine Schnittverletzung mit einem Messer im Jahr 2010, noch durch einen Schlag mit einer Eisenstange im Jahr 2008 entstanden. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Marokko bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. A) 1.
  10. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko: Zur aktuellen Lage in Marokko werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: "Allgemeines und Politik Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.
  11. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte. König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.König Mohammed römisch sechs. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet. Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015]; Sicherheitslage Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der * "DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen. * Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. * Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels. Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen. (Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014, http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8 Justiz- und Rechtsschutzwesen Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. (Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5) Todesstrafe Das marokkanische Strafgesetzbuch ("code pénal" - CP) sieht für bestimmte Delikte die Todesstrafe vor und wird diese von marokkanischen Gerichten nach wie vor verhängt. Zuletzt wurden im 2012 über sechs Personen das Todesurteil ausgesprochen. Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Letztmalig wurden im Jahr 2011 im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 18; Amnesty International - Amnesty International Report 2014/2015 https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/ [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015 http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015]) Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen. Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B: * AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains") * OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme") * FVJ ("Forum Vérité et Justice") * CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme") * LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme") * LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme") Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. (Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion: Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Artikel 28, der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015]) Religionsfreiheit Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Art. 3 der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert.Der sunnitische Islam ist in Marokko Staatsreligion. Artikel 3, der marokkanischen Verfassung die garantiert jedoch die Religionsfreiheit für Christen und Juden ("Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion") sieht die Verfassung zudem vor, dass der König der Führer aller Gläubigen ist. Unter Strafe stehen die Abwerbung vom islamischen Glauben (Prosytelismus) sowie der Atheismus. Eine freiwillige Konversion ist straffrei. Ungeachtet dessen ist bei Bekanntwerden der Konversion mit Diskriminierung und gesellschaftlicher Benachteiligung zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht und werden Religionszugehörigkeiten auch nicht öffentlich registriert. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2013 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 29.07.2015]) Homosexualität Homosexuelle Handlungen sind nach dem marokkanischen Strafgesetzbuch für beide Geschlechter strafbar und sind bei gleichgeschlechtlichen Handlungen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,-- bis 1.000,-- MAD (ca. 11,-- bis 110,-- EUR) vorgesehen. Da die Regierung Homosexualität als illegal bewertet, gelten keine Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz von Homosexuellen und die strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen gegen LGBT-Personen ist nicht vorgesehen. Wird Homosexualität offen ausgelebt, kommt es zu einem harten Durchgreifen der Behörden. Allerdings wird Homosexualität toleriert, solange sie im Verborgenen gelebt wird. Entgegen dem generell harten Durchgreifen der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität zeigt die Polizei generell ziemlich tolerante Haltung gegenüber Homosexualität. Die Polizei scheint nur dann einzuschreiten, wenn es Anzeigen oder Vorfälle gibt, bzw. werden teilweise auch Maßnahmen gegen ein Ausufern der Prostitution (Casablanca) unternommen. Die Polizei macht sich nicht aktiv auf die Suche nach Homosexuellen und wird niemand deshalb verhaftetet, weil er feminin wirkt. Darüber hinaus hat sich in Marokko eine kleine Schwulenbewegung etabliert, wie z.B. die 2004 gegründete Bewegung "kifkif", die sich als marokkanischer Verband für Homosexuellenrechte sieht. Generell kann gesagt werden, dass die Bevölkerung in europäisch geprägten Städten wie Casablanca oder Marrakesch etwa unter bestimmten Gesichtspunkten als offener angesehen werden kann als der Rest des Landes. Selbst in kleineren Städten werden Homosexuelle und Menschen mit LGBT-Bezug in ihrem privaten Umfeld zumeist in Ruhe gelassen. Es ist auch einfacher, als LGBT-Personen in intellektuellen Kreisen zu leben. Viele junge Menschen teilen sich Wohnungen und es wird nicht als unnatürlich oder seltsam wahrgenommen, dass Männer mit Männern oder Frauen mit Frauen leben. (Quellen: BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Marokko, Stand 27.07.2015 http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1438000423_maro-lib-2015-07-23-as.doc [Zugriff 29.07.2015], ILGA: State Sponsored Homophobia 2015: A world survey of laws: criminalisation, protection and recognition of same-sex love, Stand Mai 2015 http://www.ecoi.net/file_upload/90_1433741287_ilga-state-sponsored-homophobia-2015.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Marokko: Homosexualität, Stand 06.11.2014, S. 2;) Westsahara Im weit überwiegenden Teil der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus. Die Vereinten Nationen bemühen sich bislang ohne Erfolg, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen. Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. Sympathisanten der Polisario bzw. politisch aktive Unterstützer der Unabhängigkeit der Westsahara werden immer wieder schikaniert; Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden. (Quellen: Amnesty International - Jahresbericht Marokko/Westsahara 2015 http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/marokko-und-westsahara?destination=suche%3Fwords-advanced%3D%26country%3D60%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26sort_type%3Ddesc%26page_limit%3D50%26form_id%3Dai_search_form%26search2_x%3D22%26search2_y%3D10 [Zugriff 29.07.2015]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 16;]) Wirtschaft Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed römisch sechs. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden. Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika. Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. (Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015]) Medizinische Versorgung In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Illegaler Grenzübertritt Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014) Situation für Rückkehrer Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21) Rückkehr nach Marokko Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte. (Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)". A)
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die aktuellen Länderberichte zu Marokko mit Stand August
  13. A) 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem aktuellen Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest. Das tatsächliche Lebensalter des Beschwerdeführers beruht auf dem Gutachten des Sachverständigen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom
  15. November
  16. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  17. August 2015.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  18. August
  19. A) 2.
  20. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führte bei der Erstbefragung am
  21. Jänner 2012 an, lediglich aus wirtschaftlichen Gründe Marokko verlassen zu haben, um dann in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  22. März 2012 zu behaupten, von den "Jugendlichen in seinem Bezirk" mit Gewalt zur Begehung von (weiteren) Straftaten genötigt worden zu sein; er sei von ihnen mit einer Metallstange geschlagen worden, sodass er eine Narbe am rechten äußeren Unterschenkel davon getragen habe. Im Hinblick auf dieses Fluchtvorbringen erschüttert der Umstand die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
  23. August 2015 (u.a.) wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde; offenbar hatte der Beschwerdeführer - anders als angeblich in seiner Heimatland Marokko - keine Bedenken in seinem Gastland Österreich massiv straffällig zu werden. Außerdem verwickelte sich der Beschwerdeführer in einem zentralen Punkt seines Fluchtvorbringens in einen Widerspruch: So gab er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am
  24. März 2012 an, seine Narbe am rechten äußeren Unterschenkel stamme von einem Schlag mit einer Metallstange, während er bei der Befundaufnahme durch einen Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie am
  25. April 2012 behauptete, er sei an dieser Stelle mit einem Messer verletzt worden. Dazu kommt, dass der besagte Sachverständige in seinem Gutachten vom
  26. Mai 2012 zum Schluss kam, dass die Narbe "am ehesten durch eine Verbrennung", jedoch "weder durch eine Schnittverletzung durch ein Messer im Jahr 2010, noch durch einen Schlag mit einer Eisenstange im Jahr 2008" entstanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. A) 2.
  27. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  28. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
  29. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Asylgesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat. 2.

§ 75Abs.

19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit.) zu Ende zu führen.2.

Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht (nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit.) zu Ende zu führen. A) 3.
  3. Zur belangten Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Der angefochtene Bescheid wurde noch vom Bundesasylamt erlassen, das mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 aufgelöst wurde. Die bisherigen Aufgaben des Bundesasylamtes wurden mit
  5. Jänner 2014 vom neu geschaffenen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen. Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in § 75 Abs. 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des § 19 Abs. 2 Z 1 VwGVG anzusehen, der

§ 18Vw

GVG Parteistellung zukommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028).Auch wenn keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung existiert, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der in Paragraph 75, Absatz 17 bis 22 Asylgesetz 2005 enthaltenen Übergangsbestimmungen im gegenständlichen (einen "Übergangsfall" betreffenden) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG anzusehen, der

Paragraph 18, VwGVG Parteistellung zukommt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. November 2014, Zl. Fr 2014/20/0028). A) 3.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lauten wie folgt: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ... .
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)... Übergangsbestimmungen § 75.
(1)...Paragraph 75,
(1)...
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
  1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
  2. ... so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. ...". A) 3.3.
  3. Zu den einzelnen Spruchpunkten: A) 3.3.2.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):A) 3.3.2.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): 1.

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233). 2.
  5. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, von den "Jugendlichen in seinem Bezirk" mit Gewalt zur Begehung von Straftaten genötigt worden zu sein. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. 2.
  6. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt - vor dem Hintergrund der unbedenklichen Länderberichte über Marokko - aber auch aus folgenden Gründen nicht die Stattgabe seines Antrages auf internationalen Schutz: Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. dazu exemplarisch für die dortige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. April 2015, Zl. E-1968/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen.Selbst wenn das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu werten gewesen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die staatlichen Behörden in Marokko grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind vergleiche dazu exemplarisch für die dortige Rechtsprechung das Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes vom
  8. April 2015, Zl. E-1968/2015). Anstatt also sofort das Land zu verlassen, wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.Außerdem ist es in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gerichtsbekannt, dass in Marokko - bei Vorliegen einer Verfolgung durch Private in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Asylgesetz 2005 besteht, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (zu diesem Erfordernis vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. März 2011, Zl. 2008/01/0047); im Besonderen wäre es vor allem dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Marokkos Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich wäre. Letzteres erschließt sich schon alleine aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer schließlich auch gelungen ist, aus Marokko kommend illegal nach Österreich einzureisen.
  11. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann es dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung (u.a.) wegen schweren Raubes - mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom

  1. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren - nach Maßgabe des § 6 Asylgesetz 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.Bei diesem Ergebnis kann es dahin gestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung (u.a.) wegen schweren Raubes - mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
  2. August 2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren - nach Maßgabe des Paragraph 6, Asylgesetz 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist. A) 3.3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.3.2.
  4. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
  5. Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie bereits unter Punkt A) 3.3.2.
  6. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. 2.
  7. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht wieder bestreiten können sollte.2.
  9. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Vielmehr stehen nach den aktuellen Länderberichten zu Marokko für Rückkehrer Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Vielmehr stehen nach den aktuellen Länderberichten zu Marokko für Rückkehrer Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. 2.
  11. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.2.
  12. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  13. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. A) 3.3.2.

  1. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):A) 3.3.2.
  2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): 1.

§ 75Abs.

20 erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1) bestätigt.1.

Paragraph 75, Absatz 20, erster Satz Asylgesetz 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 - also in so genannten "Übergangsfällen" - in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz (u.a.) den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,) bestätigt. 2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs.

20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.2.1. In diesem Verfahren ist die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der eingangs getroffenen Feststellungen im Entscheidungszeitpunkt nicht auf Dauer unzulässig. Daher war - hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides - das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 2.

  1. Auch wenn die belangte Behörde nach § 75 Abs. 20 zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt:2.
  2. Auch wenn die belangte Behörde nach Paragraph 75, Absatz 20, zweiter Satz Asylgesetz 2005 nicht an die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gebunden ist, wird zum vorliegenden Beschwerdefall Folgendes angemerkt: Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am
  3. Jänner 2012 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens etwas mehr als drei Jahre gedauert hat (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  4. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am
  5. Jänner 2012 unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens etwas mehr als drei Jahre gedauert hat vergleiche dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  6. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom
  7. Dezember 2012 bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privatleben erst danach entstanden sein kann. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte und den er unter Zuhilfenahme falscher Angaben begründete, sodass dieser letztlich als unbegründet abzuweisen war. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügt. Seine Familie hält sich in Marokko auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat besteht, die seine nicht sehr ausgeprägte Integration in Österreich jedenfalls überwiegt.Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben verfügt. Seine Familie hält sich in Marokko auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat besteht, die seine nicht sehr ausgeprägte Integration in Österreich jedenfalls überwiegt. Überdies zeigt das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
  10. August 2015, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheute, in seinem Gastland (u.a.) einen schweren Raub zu begehen und damit massiv straffällig zu werden. Angesichts dieses Umstandes gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal von ihm eine gravierende Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität ausgeht. Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  12. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  13. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  14. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  15. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den - nicht besonders gewichtigen - persönlichen Interessen steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  17. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  18. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  19. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  20. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Bei der Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem anderen ins Gewicht, dass er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung jedenfalls als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die belangte Behörde wird gegen den Beschwerdeführer vielmehr umgehend entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen haben, insbesondere um die Bevölkerung vor Gewalt- und Vermögenskriminalität zu schützen.
  21. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt abschließend ermittelte. Auch wird in der Beschwerde die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht substantiiert in Abrede stellt und lediglich aufbauend auf der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK behauptet. Allerdings ist der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer - auch unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Geburtsdatums - mittlerweile volljährig, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht [vgl. überdies die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2.2.].Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt abschließend ermittelte. Auch wird in der Beschwerde die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht substantiiert in Abrede stellt und lediglich aufbauend auf der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK behauptet. Allerdings ist der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer - auch unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Geburtsdatums - mittlerweile volljährig, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht [vgl. überdies die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2.2.]. Da der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.Da der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:I409.1432242.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.