F festgestellt wurde, dass Herr XXXX ab 23.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wird
F behoben. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen
F auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung nicht vor.Oberösterreich, vom 22.01.2015, VN römisch 40 , mit dem
Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz idgF festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 ab 23.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF behoben. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen
Paragraphen 2, 3,, und 14 Behinderteneinstellungsgesetz idgF auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung nicht vor. II. wegen der Ausstellung eines Ausweises
VO beschlossen:römisch zwei. wegen der Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO beschlossen: A) Die Beschwerde wird
1A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen. B) Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
G stattgegeben und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei,
dem der GdB 50vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG stattgegeben und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei,
dem der GdB 50vH betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. In der gegen diesen Bescheid mit E-Mail vom 23.02.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde ging die bP eingangs kurz auf ein abgeschlossenes Verfahren betreffend Feststellung des Grades der Behinderung ein und beschrieb anschließend bei ihr vorliegende, im Gutachten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigte Krankheiten. Hüftgelenke: Sie könne zwar kurze Wege ohne Beschwerden und Hinken bewältigen, sie leide jedoch ab einer Wegstrecke von 200 bis 400 Meter unter Schmerzen und habe dann - so wie auch nach einem 20 minütigen Spaziergang mit ihrem 85jährigen Vater - am nächsten Tag Probleme in der Hüfte oder mit der Wirbelsäule, sie müsse das Tragen von Gegenständen vermeiden und sich bei jeder Gelegenheit hinsetzen. Ein 25minütiges Stehen am Bahnhof habe 5 Tage extreme Schmerzen in der Wirbelsäule (Lendenwirbel) zur Folge gehabt, sie habe kaum aufstehen und sich bewegen können; mit Voltaren und daheim verabreichter Stromtherapie habe sie gerade noch einen Arzt oder Krankenhausbesuch vermeiden können. Ihren Körper halte sie durch regelmäßiges Radfahren und durch leichtes lockeres Laufen mit kurzen Schritten oder zweitweise Gehen im Wald über kurze Strecken (200 Meter) und gute Turnschuhe fit. Linke Schulter: Wenn sie die Schulter über längere Zeit nicht anstrenge und keine falsche Bewegung mache, was jederzeit passieren könne, habe sie wenig oder beinahe keine Schmerzen. Seit dem Unfall habe sich die Situation zwar gebessert, sie könne aber nicht Schnee schaufeln, sich mangels Kraft nicht mit einem normalen Föhn föhnen, habe Schmerzen beim Waschen der Füße und Binden der Schuhbänder, könne Pullover nicht mit beiden Hände in obere Kastenfächer legen, das Führen eines längeren Telefonats sei ohne Abstützen des linken Ellenbogen auf dem Schreibtisch nicht möglich. Ein Anheben des Armes sei nach vorne bis zu ca. 50 Grad möglich, wenn sie sich nach vorne bücke, erreiche sie ca. 80 Grad, danach bestehe eine Versteifung. Rechte Schulter: Diese sei als gesund eingestuft worden, obwohl sie Beschwerden im Antrag angegeben habe. Sie habe in den letzten Tagen etwas Schnee geschaufelt, dabei die rechte Hand stärker belastet und schmerze jetzt die Schulter schon, wenn sie nur das Fenster kippen wolle. Mit der linken Hand könne sie ohne starke Schmerzen das Fenster nicht kippen, die linke Schulter sei aber auch das große Problem. Kreislaufbeschwerden: Sie habe dem Antrag eine Bestätigung beigelegt, dass sie schon x-mal einen Kreislaufkollaps gehabt habe, jedes Mal eine gewisse Zeit völlig bewusstlos gewesen sei. Es folgen Schilderungen von Situationen, in denen ein Kollaps erlitten wurde sowie die Wiedergabe der Aussage eine Ärztin des Krankenhauses V/bruck, dass bei laufenden Messungen festgestellt worden sei, dass sich der Krauslauf bei schlechter Stimmung verschlechtere und bei positiver verbessere. Ob dies im Bericht stehe, wisse sie nicht, ihres Wissens nach, sei kein größeres Problem festgestellt worden. Ein Heilpraktiker habe ihr erklärt, sie müsse immer wieder mit einem Kollaps rechnen, die Schulmedizin werde aber nie was finden können. Linkes Knie: Sie habe auch dieses Problem im Antrag angegeben, dies sei aber nicht das große Problem. Sie könne das Knie bis auf 12 cm nicht abbiegen, wenn sie an das Knie denke, verspüre sie einen leichten Schmerz im unteren Bereich, der aber durch einen anderen Schmerz (meist der li. Schulter) überdeckt werde und den sie oft gar nicht richtig wahr nehme. Sie sei sehr kälteempfindlich, müsse das Knie bei Verkühlung sofort mit Salbe und gegebenenfalls mit Massagen behandeln; bei zu starker Belastung könne sie es fast nicht mehr bewegen. Eine aufgrund eines Messerstichs erlittene Infektion sei bis heute nicht ausgeheilt. Senk-Spreiz-Fuß: Sie könne sich nicht vorstellen, dass dieser keine Erwerbsminderung darstelle; inwieweit er sich auf den Gesamtzustand auswirke, könne sie nicht sagen. Reflux: Sie habe diesen im Antrag angeführt, als Folge habe sie vor ca. 2 Wochen eine Halsentzündung bekommen. Die reduzierte Einschätzung der Venenerkrankung könne sich nicht nachvollziehen, ob die Wespenallergie oder das kürzere linke Bein eine Erwerbsminderung darstelle, könne sie nicht sagen, auch der Leistenbruch links mache ihr öfters zumindest mäßige Beschwerden. Schlafstörungen-Depressionen wurden mit 30% ihrer Meinung nach angemessen anerkannt. Abschließend stellte die bP fest, dass sie sich eine Erhöhung ihrer Erwerbsminderung erwarte sowie eine lt. § 29b lautende Steuerbefreiung für Kfz und es ihr wichtig sei, dass der GdB nur so weit erhöht werde, dass sie den GdB zeitlich uneingeschränkt erhalte. Beweismittel wurden keine in Vorlage gebracht.Schlafstörungen-Depressionen wurden mit 30% ihrer Meinung nach angemessen anerkannt. Abschließend stellte die bP fest, dass sie sich eine Erhöhung ihrer Erwerbsminderung erwarte sowie eine lt. Paragraph 29 b, lautende Steuerbefreiung für Kfz und es ihr wichtig sei, dass der GdB nur so weit erhöht werde, dass sie den GdB zeitlich uneingeschränkt erhalte. Beweismittel wurden keine in Vorlage gebracht. Am 26.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren der Geschäftsabteilung L501 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2015 teilte die bP mit, dass sie sich der für 15.10.2015 vorgesehenen medizinischen Untersuchung bei Dr. XXXX nicht unterziehen möchte, sie lieber - wenn es nicht ohne diese Untersuchung gehe - auf die Kfz Steuerbefreiung verzichte. Sie habe dem Schreiben ihre Beschwerde beigelegt, in der sie in roter Farbe Berichtigungen vorgenommen sowie Wesentliches unterstrichen habe. Anfügt habe sie eine Aufzeichnung über ihre Kreislaufschwäche, weiters möchte sie auf ihre bestehenden Schlafprobleme hinweisen, die bei der Untersuchung zu wenig berücksichtigt worden seien, da sie bei ihrer Beschwerde davon ausgegangen sei, dass diese in direktem Zusammenhang mit ihrer Kreislaufschwäche bestehe und der Prozentsatz dann zusammengezählt werde. In der beigefügten Beschwerde wurde ausgebessert, dass Schlafstörungen-Depressionen mit 30% ihrer Meinung nach nicht angemessen anerkannt wurden. Dem E-Mail angefügt war überdies eine Aufzeichnung über gesundheitliche Probleme der letzten Tage, insbesondere der Schlafstörungen.Am 26.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren der Geschäftsabteilung L501 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Mit Schreiben vom 07.10.2015 teilte die bP mit, dass sie sich der für 15.10.2015 vorgesehenen medizinischen Untersuchung bei Dr. römisch 40 nicht unterziehen möchte, sie lieber - wenn es nicht ohne diese Untersuchung gehe - auf die Kfz Steuerbefreiung verzichte. Sie habe dem Schreiben ihre Beschwerde beigelegt, in der sie in roter Farbe Berichtigungen vorgenommen sowie Wesentliches unterstrichen habe. Anfügt habe sie eine Aufzeichnung über ihre Kreislaufschwäche, weiters möchte sie auf ihre bestehenden Schlafprobleme hinweisen, die bei der Untersuchung zu wenig berücksichtigt worden seien, da sie bei ihrer Beschwerde davon ausgegangen sei, dass diese in direktem Zusammenhang mit ihrer Kreislaufschwäche bestehe und der Prozentsatz dann zusammengezählt werde. In der beigefügten Beschwerde wurde ausgebessert, dass Schlafstörungen-Depressionen mit 30% ihrer Meinung nach nicht angemessen anerkannt wurden. Dem E-Mail angefügt war überdies eine Aufzeichnung über gesundheitliche Probleme der letzten Tage, insbesondere der Schlafstörungen. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes. Es besteht eine mittelgradige Bewegungseinschränkung mit Abspreizung der linken oberen Extremität bis 90°, degenerative Sehnenveränderungen, mittelgradige Minderbelastbarkeit 02.06.03 20 02 Funktionseinschränkung geringen Grades der Wirbelsäule Es bestehen anamnestisch immer wieder auftretende Kreuzschmerzen bei längerem Stehen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 15.10.2015 bestand eine sehr gute Beweglichkeit - ohne nennenswerten Reizzustand -> daher unterer Rahmensatz 02.01.01 10 vH 03 Berichtete belastungsabhängige Gelenksschmerzen der Hüftgelenke und des linken Kniegelenkes - jeweils normale Funktion, ohne relevante Bewegungseinschränkung, jeweils kein aktueller Reizzustand, geringe funktionelle Auswirkungen im Sinne einer Minderbelastbarkeit 02.02.01 10 vH 04 Nervosität / Schlafstörungen / Depressionen - wie im Vorgutachten, nicht orthopädisch. 03.06.01 30 vH 05 Venenleiden links - wie im Vorgutachten, nicht orthopädisch 05.08.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden (lfd. Nr. 4) wird durch die übrigen Leiden nicht gesteigert - wegen Geringfügigkeit dieser Leiden und fehlender gegenseitiger negativer Leidensbeeinflussung. Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Position 1: Es liegt eine mittelgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes vor - mit seitlichem Abspreizen bis 90° und Nach-vorne-Heben bis 80°, mit geringem Reizzustand. Die Einschätzung erfolgt laut EVO 2010 mit 20 %. Position 2: Es bestehen laut Angaben des Probanden immer wiederkehrende Schmerzen der Lendenwirbelsäulenregion nach langem Stehen. Am 15.10.2015 war keine nennenswerte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule feststellbar, es bestanden noch keine wirbelsäulenbedingten motorischen Ausfälle. Es erfolgte daher die Einschätzung im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit mit 10 %. Fachärztliche Befunde oder radiologische Befunde bezüglich der Wirbelsäule wurden vom Probanden nicht vorgelegt. Position 3: Die körperliche Untersuchung vom 15.10.2015 zeigte bezüglich beider Hüftgelenke und des linken Kniegelenkes keinen krankhaften Befund. Es bestand eine normale Funktion - ohne wesentlichen Reizzustand. Die Gelenksleiden wurden gemeinsam im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit laut EVO mit 10 % eingestuft. Position 4 und 5: fallen nicht in den orthopädischen Fachbereich, wurden aus dem Vorgutachten vom 22.12.2014 übernommen. Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei (insbesondere zu den markierten Passagen, siehe Seiten 87-91 des Aktes) ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptungen sind aus orthopädischer Sicht nur teilweise nachvollziehbar. Zu den vorgelegten Befunden in der I. Instanz ist zu sagen, dass diese Befunde zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden. Unter diesen Befunden befindet sich jedoch kein einziger, der Aussagekraft bezüglich funktioneller Einschränkungen der betreffenden Körperregionen hätte.Zu den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei (insbesondere zu den markierten Passagen, siehe Seiten 87-91 des Aktes) ist zu sagen, dass diese Einwendungen zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden. Die von der beschwerdeführenden Partei aufgestellten Behauptungen sind aus orthopädischer Sicht nur teilweise nachvollziehbar. Zu den vorgelegten Befunden in der römisch eins. Instanz ist zu sagen, dass diese Befunde zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden. Unter diesen Befunden befindet sich jedoch kein einziger, der Aussagekraft bezüglich funktioneller Einschränkungen der betreffenden Körperregionen hätte. Zum Vergleichsgutachten vom 25.10.2005 ist zu sagen, dass im Vergleich zu diesem Gutachten heute eine Beinlängendifferenz von 1 cm klinisch nicht mehr nachweisbar war, eine solche wäre auch aus medizinischer Sicht ohne Bedeutung. Im Vergleich zu diesem Gutachten bestand auch heute eine altersgemäße Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke; - diesbezüglich hat sich keine Veränderung ergeben. Im Vergleich zum Vergleichsgutachten war das rechte Schultergelenk heute schmerzfrei in vollem Umfang beweglich. Dafür war heute das linke Schultergelenk schmerzhaft und bewegungseingeschränkt. Im Vergleich zum Vergleichsgutachten bestanden im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 15.10.2014 keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Wirbelsäule. In der Gesamtheit ist jedoch keine wesentliche Veränderung des gesamtorthopädischen Zustandes bezüglich Funktionseinschränkungen eingetreten - bis auf die nunmehr schlechtere Beweglichkeit des vormals nicht eingeschätzten linken Schultergelenkes. Dafür ist die Einschränkung des rechten Schultergelenks weggefallen. Zum Gutachten I. Instanz vom 22.12.2014 ist zu sagen, dass die Funktionseinschränkung lfd. Nr. 1 (linke Schulter) richtig durchgeführt wurde.Zum Gutachten römisch eins. Instanz vom 22.12.2014 ist zu sagen, dass die Funktionseinschränkung lfd. Nr. 1 (linke Schulter) richtig durchgeführt wurde. Bezüglich lfd. Nr. 2 (Fehlhaltung der Wirbelsäule) ist zu sagen, dass hier zu hoch eingeschätzt wurde, da berichtete Schmerzen nicht objektivierbar sind, über eine ständige Physiotherapie und weitere Therapien bzw. auch über Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule liegen keine fachärztlichen Befunde und radiologische Befunde vor. Bezüglich lfd. Nr. 3 (Hüftfehlstellung beidseits) ist zu sagen, dass diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Eine relevante Funktionseinschränkung der Hüften konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Einschätzung erfolgte im Gutachten I. Instanz zu hoch.Bezüglich lfd. Nr. 3 (Hüftfehlstellung beidseits) ist zu sagen, dass diesbezüglich keine fachärztlichen Befunde vorliegen. Eine relevante Funktionseinschränkung der Hüften konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. Die Einschätzung erfolgte im Gutachten römisch eins. Instanz zu hoch. Das linke Kniegelenk taucht im Gutachten I. Instanz nicht auf, wurde heute gemeinsam mit den Hüftgelenken eingeschätzt im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit.Das linke Kniegelenk taucht im Gutachten römisch eins. Instanz nicht auf, wurde heute gemeinsam mit den Hüftgelenken eingeschätzt im Sinne einer geringen Minderbelastbarkeit. Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
3 AVG nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es wurden weder von der bP noch der belangten Behörde Einwendungen vorgebracht.Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde der bP und der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es wurden weder von der bP noch der belangten Behörde Einwendungen vorgebracht. I.
G liegen nicht vor. Sie ist am 06.08.1960 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am 06.08.1960 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
der sachverständigen Beurteilung Dris. XXXX aus medizinischer Sicht ohne Bedeutung, der Senk-Spreiz-Fuß wurde befundet, eine Funktionseinschränkung jedoch nicht festgestellt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.09.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und überdies die ihr im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 30.10.2015 übermittelten ärztlichen Ausführungen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wird seitens des Sachverständigen darauf Bezug genommen und ausdrücklich festgehalten, dass sich darunter kein einziger befände, der Aussagekraft bezüglich funktioneller Einschränkungen der betreffenden - in der Beschwerde angeführten - Körperregionen hätte. Hinsichtlich des rechten Schultergelenk findet sich im Gutachten überdies die Aussage, dass dieses bei der der persönlichen Untersuchung schmerzfrei in vollem Umfang beweglich gewesen sei, auch eine altersgemäße Beweglichkeit der Knie- und Hüftgelenke sei vorgelegen. Die im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 22.12.2014 geänderte Einschätzung der lfd. Nr. 02 mit 02.01.01 wurde im Zusammenhalt mit der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar mit der Nichtobjektivierbarkeit der berichteten Schmerzen sowie dem Nichtvorliegen fachärztlicher und radiologischer Befunde über eine ständige Physiotherapie und weitere Therapien bzw. auch über Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule begründet. Die Subsumierung der Hüftgelenksbeschwerden unter 02.02.01 erfolgte nach ausführlicher Befundaufnahme (siehe rechtes, linkes Hüftgelenk) aus fachärztlicher Sicht, wobei eine relevante Funktionseinschränkung der Hüfte nicht festgestellt wurde. Die in der Beschwerde angeführte Beinlängendifferenz von 1 cm ist
der sachverständigen Beurteilung Dris. römisch 40 aus medizinischer Sicht ohne Bedeutung, der Senk-Spreiz-Fuß wurde befundet, eine Funktionseinschränkung jedoch nicht festgestellt. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die mit Schreiben vom 07.10.2015 als nicht angemessen monierten Schlafstörungen-Depressionen wurden im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten nach ausführlicher Befundaufnahme unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 30 vH eingeschätzt und nachvollziehbar insbesondere mit der Nervosität, den Schlafstörungen, den zeitweisen Rückzugstendenzen sowie der Antriebsstörung begründet. Auch die seitens der bP in der Beschwerde sowie im ergänzenden Schreiben vom 07.10.2015 geschilderten Kreislaufkollapse wurden gutachterlich erfasst und erläuternd ausgeführt, dass diese in die Pos.Nr. 03.06.01 einflössen, zumal - wie die bP in der Beschwerde auf AS 89 selbst angibt - cardial kein wesentliches pathologisches Substrat fassbar sei, die Bewusstseinsstörung sich jedoch im Sinne einer posttraumatischen Störung auswirke. Die bP trat den diesbezüglichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dris. XXXX zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, Befunde aus dem Fachbereich Psychiatrie wurden nicht vorgelegt, eine entsprechende schulmedizinische Medikation gleichfalls nicht vorgebracht. Es wurde sohin im Hinblick auf die Einschätzungsverordnung - zu 03.06.01 - kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Venenleiden wurde vom Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 10% "sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden" aufgenommen. Bemerkt wird, dass die im Jahr 2005 vorgenommene - zu keinem rechtskräftigen Bescheid geführt habende - Einschätzung nach der Richtsatzverordnung erfolgte, die im Gegensatz zur Einschätzungsverordnung noch eine Unterscheidung in einseitig und beidseitig vornahm und der Leistenbruch auch damals mit einem Gdb von 0 vH eingeschätzt wurde. Eine sich aus der Wespenallergie ergebende funktionelle Einschränkung wurde von der bP nicht einmal ansatzweise erwähnt, so wie eigentlich grundsätzlich festzuhalten ist, dass es den Beschwerdeausführungen an konkretem Vorbringen mangelt, aus welchem Grund die einzelnen Leiden nicht korrekt eingeschätzt worden seien bzw. sie höher einzuschätzen gewesen wären. Es war sohin in den ausgeführten Bereichen dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgen, welches diesbezüglich ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar und ist.Die mit Schreiben vom 07.10.2015 als nicht angemessen monierten Schlafstörungen-Depressionen wurden im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten nach ausführlicher Befundaufnahme unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 30 vH eingeschätzt und nachvollziehbar insbesondere mit der Nervosität, den Schlafstörungen, den zeitweisen Rückzugstendenzen sowie der Antriebsstörung begründet. Auch die seitens der bP in der Beschwerde sowie im ergänzenden Schreiben vom 07.10.2015 geschilderten Kreislaufkollapse wurden gutachterlich erfasst und erläuternd ausgeführt, dass diese in die Pos.Nr. 03.06.01 einflössen, zumal - wie die bP in der Beschwerde auf AS 89 selbst angibt - cardial kein wesentliches pathologisches Substrat fassbar sei, die Bewusstseinsstörung sich jedoch im Sinne einer posttraumatischen Störung auswirke. Die bP trat den diesbezüglichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dris. römisch 40 zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, Befunde aus dem Fachbereich Psychiatrie wurden nicht vorgelegt, eine entsprechende schulmedizinische Medikation gleichfalls nicht vorgebracht. Es wurde sohin im Hinblick auf die Einschätzungsverordnung - zu 03.06.01 - kein Vorbringen erstattet, dass die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Das Venenleiden wurde vom Sachverständigen entsprechend der Einschätzungsverordnung mit 10% "sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden" aufgenommen. Bemerkt wird, dass die im Jahr 2005 vorgenommene - zu keinem rechtskräftigen Bescheid geführt habende - Einschätzung nach der Richtsatzverordnung erfolgte, die im Gegensatz zur Einschätzungsverordnung noch eine Unterscheidung in einseitig und beidseitig vornahm und der Leistenbruch auch damals mit einem Gdb von 0 vH eingeschätzt wurde. Eine sich aus der Wespenallergie ergebende funktionelle Einschränkung wurde von der bP nicht einmal ansatzweise erwähnt, so wie eigentlich grundsätzlich festzuhalten ist, dass es den Beschwerdeausführungen an konkretem Vorbringen mangelt, aus welchem Grund die einzelnen Leiden nicht korrekt eingeschätzt worden seien bzw. sie höher einzuschätzen gewesen wären. Es war sohin in den ausgeführten Bereichen dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgen, welches diesbezüglich ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar und ist. Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Der in Beschwerde gezogene Bescheid spricht sohin nur über den festgestellten Grad der Behinderung ab, nicht jedoch über eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Ausstellung eines Ausweises
VO. Daran vermögen auch die vom Sachverständigen im Hinblick auf die Vornahme einer diesbezüglichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass getätigten Aussagen bei der Gutachtenserstellung nichts zu ändern.Gegenstand des vorliegenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens war - wie von der bP auch beantragt - die Festsetzung des Grades der Behinderung
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Der in Beschwerde gezogene Bescheid spricht sohin nur über den festgestellten Grad der Behinderung ab, nicht jedoch über eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, S, t, römisch fünf O, Daran vermögen auch die vom Sachverständigen im Hinblick auf die Vornahme einer diesbezüglichen Zusatzeintragung in den Behindertenpass getätigten Aussagen bei der Gutachtenserstellung nichts zu ändern.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, Zl. 2011/11/0138). Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, das zusätzliche Begehren der bP auf Ausstellung eines Ausweises
VO zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und war die Beschwerde daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge vergleiche VwGH 17.10.2013, Zl. 2011/11/0138). Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, das zusätzliche Begehren der bP auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, S, t, römisch fünf O, zum Gegenstand seiner Entscheidung machen und war die Beschwerde daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen. Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen (maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen) sowie die Verfahrensrechtslage im Hinblick auf die Gründe für eine Zurückweisung der Beschwerde erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen (maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen) sowie die Verfahrensrechtslage im Hinblick auf die Gründe für eine Zurückweisung der Beschwerde erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht anknüpft. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.