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{'item': 'L501 2118544-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlL501 2118544-1 SpruchL501 2118544-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 i

Vm 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat und Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 27, Absatz eins a, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat und Herr römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.04.2010 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 09.02.2010 mit einem GdB von 50vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 29.04.2010 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 09.02.2010 mit einem GdB von 50vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 14, BEinstG angehört. In dem vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangten Behörde) von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX (in der Folge Dr. M.H.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem vom Sozialministeriumservice (in der Folge belangten Behörde) von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. M.H.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 12.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: "Die Inkontinenzbeschwerden haben sich in den letzten Jahren gebessert, insbesondere in der Nacht brauche ich jedoch Einlagen. Tagsüber ist es besser und ich brauche nur fallweise Einlagen, im Sommer ist es besser wie im Winter. Alle sechs Monate habe ich urologische Kontrolluntersuchungen, bisher fanden sich keine Rezidivhinweise. Die Kreuz- und Gelenksbeschwerden sind unverändert seit der Letztbegutachtung". Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand endoskopischer extraperitonealer radikaler Prostataektomie (11/2009) bei Adenocarcinom der Prostata 20 % nach Ablauf der Heilungsbewährung - es bestehen keine Rezidivhinweise, jedoch eine geringgradige Dranginkontinenz (Urologischer Facharztbefund vom 9.4.2014) Zustand endoskopischer extraperitonealer radikaler Prostataektomie (11 aus 2009,) bei Adenocarcinom der Prostata 20 % nach Ablauf der Heilungsbewährung - es bestehen keine Rezidivhinweise, jedoch eine geringgradige Dranginkontinenz (Urologischer Facharztbefund vom 9.4.2014) 13.01.02 20 vH 02 Bluthochdruck Unverändert seit Letztbegutachtung, nach EVO 10 % 05.01.01 10 vH 03 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung 02.01.01 20 vH 04 Hüftdysplasie beidseits, rezidivierende Kniegelenksschmerzen Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung 02.02.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das unter lfd. Pos. Nr. 01 angeführte führende Leiden wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, es besteht kein funktionelles Zusammenwirken. Stellungnahme zu Vorgutachten: Kein Rezidivhinweis bei maligner Tumorerkrankung, Ablauf der Heilungsbewährung Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 10.03.2015

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.03.2015 monierte die bP die Nichtberücksichtigung ihrer Seh- und Gehbehinderung, ihres Bandscheibenleidens, ihrer Nervosität und Schlafstörungen und kündigte weitere Befunde an. Am 30.06.2015 langten folgende Befunde ein: Befund Dris. XXXX (Röntgen Kniegelenke), Befundbericht Urologie Dris. XXXX, MRT-Lendenwirbelsäule Dris. XXXXDie belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 10.03.2015

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.03.2015 monierte die bP die Nichtberücksichtigung ihrer Seh- und Gehbehinderung, ihres Bandscheibenleidens, ihrer Nervosität und Schlafstörungen und kündigte weitere Befunde an. Am 30.06.2015 langten folgende Befunde ein: Befund Dris. römisch 40 (Röntgen Kniegelenke), Befundbericht Urologie Dris. römisch 40 , MRT-Lendenwirbelsäule Dris. römisch 40 In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. H.H.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.09.2015, im WesentlichenIn dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 (in der Folge Dr. H.H.), Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 24.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Derzeit braucht er immer noch Einlagen wegen der Harninkontinenz, Einlagen werden fallweise unter Tags verwendetmeistens in der Nacht, Harn: 1 x/h. Berichtet über Schmerzen in der Wirbelsäule ausstrahlend bis in die Vorfüße, vor allem Schmerzen beim Sitzen. Ebenso erwähnt der Patient Schlafstörungen und Nervosität. Gesamtmobilität - Gangbild: Die Mobilität und das Gangbild sind nicht eingeschränkt. Status Psychicus: Patient ist orientiert, Antrieb normal, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich gegeben, Ductus kohärent, keine pathologischen Denkinhalte Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach radikaler Protataentfernung bei Karzinom, ED:2009, Dranginkontinenz 13.01.02 30 vH 02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenvorfall L5/S1, Bandscheibeneinriss L4/L5 02.01.02 30 vH 03 Hüftdysplasie beidseits 02.05.08 20 vH 04 Degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken- rechts>links. 02.05.19 20 vH 05 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Hauptdiagnose ist lfd. Pos. Nr. 02 - Erkrankung der WS. Diese Erkrankung wird durch die lfd. Pos. Nr. 01, 03 und 04 um eine Stufe auf insgesamt 40% gesteigert. GdB somit bei 40% festgesetzt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Sehbehinderung- keine Befunde vorliegend. Schlafstörung, Nervosität Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: lfd. Pos. Nr. 01 aus dem Vorgutachten wird nunmehr um eine Stufe gesteigert und mit 30% eingestuft- Harninkontinenz. Aufgrund der vorliegenden Befunde und des klinischen Bildes wird auch lfd. Pos. Nr. 02 nunmehr mit 30% eingestuft. Lfd. Pos. Nr. 03 und 04 wurden im Vorgutachten zusammen eingestuft- nunmehr getrennt und jeweils mit 20%. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde sodann festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgesetzt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund von Einwendungen der bP gegen das eingeholte Gutachten Dris. M.H. das Ermittlungsverfahren nochmals eröffnet worden sei und ein ergänzendes Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 21.11.2015 fristgerecht erhobene Beschwerde entspricht wortwörtlich der im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 14.03.2015, ergänzt um das Prostataleiden. Die neuerlich angekündigten Befunde langten bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 15.01.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. H.H. vom 30.10.2015 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die im Vergleich zum Gutachten Dris. M.H. vom 12.01.2015 abweichenden Einschätzungen wurden nachvollziehbar begründet. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel des Sachverständigengutachten Dris. H.H. auf. Sie ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dris. H.H. weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie die in ihrer Beschwerde vom 21.11.2015 angekündigten Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend oder unschlüssig. Entgegen ihrem Vorbringen wurde zudem die Prostata OP (30%) und das Bandscheibenleiden (30%) eingeschätzt, hinsichtlich Gehbehinderung ist auf die im Gutachten Dris. H.H. unter Gesamtmobilität-Gangbild aufscheinende Feststellung "Die Mobilität und das Gangbild sind nicht eingeschränkt" sowie auf die Einschätzungen lfd. Pos. Nr. 03 und 04 zu verweisen. Die geltend gemachte Nervosität / Schlafstörung erreicht laut Sachverständigen keinen Grad der Behinderung, die Sehbehinderung keine mangels vorliegender Befunde. Die bP beschränkte sich in ihrer Beschwerde auf die - wie oben angeführt unrichtige - Behauptung, die angeführten Leiden seien nicht bewertet worden; die angekündigten Beweise wurden aber bis dato (nach fast zwei Monaten) nicht nachgereicht. Es bedarf jedoch mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vgl. VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030).Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. H.H. vom 30.10.2015 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die im Vergleich zum Gutachten Dris. M.H. vom 12.01.2015 abweichenden Einschätzungen wurden nachvollziehbar begründet. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel des Sachverständigengutachten Dris. H.H. auf. Sie ist in ihrer Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dris. H.H. weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie die in ihrer Beschwerde vom 21.11.2015 angekündigten Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend oder unschlüssig. Entgegen ihrem Vorbringen wurde zudem die Prostata OP (30%) und das Bandscheibenleiden (30%) eingeschätzt, hinsichtlich Gehbehinderung ist auf die im Gutachten Dris. H.H. unter Gesamtmobilität-Gangbild aufscheinende Feststellung "Die Mobilität und das Gangbild sind nicht eingeschränkt" sowie auf die Einschätzungen lfd. Pos. Nr. 03 und 04 zu verweisen. Die geltend gemachte Nervosität / Schlafstörung erreicht laut Sachverständigen keinen Grad der Behinderung, die Sehbehinderung keine mangels vorliegender Befunde. Die bP beschränkte sich in ihrer Beschwerde auf die - wie oben angeführt unrichtige - Behauptung, die angeführten Leiden seien nicht bewertet worden; die angekündigten Beweise wurden aber bis dato (nach fast zwei Monaten) nicht nachgereicht. Es bedarf jedoch mehr als eines bloß pauschalen, unsubstantiierten Einwandes, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit und Vollständigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 21.11.2014, Zl. 2013/02/0223). Es ist grundsätzlich Sache der Partei, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen vergleiche VwGH 25.05.2005, Zl. 2004/09/0030). Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. H.H., Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  12. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es wurde ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festgestellt, die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht mehr erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Nach § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015 erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da das Wort "Entscheidung" auch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (mit-) umfasst (vgl. dazu die Erläuterungen, RV 527 BlgNR 25. GP), bedarf es der Feststellung, dass die bP mit Ablauf des der Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monates nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.Nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da das Wort "Entscheidung" auch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (mit-) umfasst vergleiche dazu die Erläuterungen, Regierungsvorlage 527 BlgNR 25. GP), bedarf es der Feststellung, dass die bP mit Ablauf des der Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monates nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat und die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom
  2. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom
  4. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
  5. ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP mit ihren Beschwerdeausführungen weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchfu¿hrung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz abgesehen werden.Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP mit ihren Beschwerdeausführungen weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchfu¿hrung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:L501.2118544.1.00

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