RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlL515 1266669-4 Spruch1.) L515 1249781-6/20E 2.) L515 1266667-4/17E 3.) L515 1266669-4/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwal
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694601-14130397, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694601-14130397, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694808-14130567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 830694808-14130567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. I.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bei der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen bP3.römisch eins.
- Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bei der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen bP
- 1.3.
- Die bP stellten erstmals im Februar 2004 Anträge auf internationalen Schutz. In Bezug auf den Verfahrenshergang zwischen erstmaliger und nunmehriger Antragstellung wird auf die übersichtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich bP1 verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Hervorhebungen und Unterstreichungen nicht im Original): "... -Strichaufzählung Sie stellten am 12.02.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, indem Sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind. -Strichaufzählung Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: XXXX wurde Ihr Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: römisch 40 wurde Ihr Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). -Strichaufzählung Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. -Strichaufzählung Diesem Rechtsmittel hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006, Zahl: XXXX stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: XXXX, wurde gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Diesem Rechtsmittel hat der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29.06.2006, Zahl: römisch 40 stattgegeben. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2004, Zahl: römisch 40 , wurde gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: XXXX wurde Ihr Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idfBGBl Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl Nr. 76/1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gem. § 8 Abs. 2 leg. cit wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: römisch 40 wurde Ihr Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idfBGBl Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). -Strichaufzählung Dagegen erhoben Sie fristgerecht Berufung. -Strichaufzählung Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: XXXX wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt I gem. § 7 AsylGidFBGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylGidfBGBl. Nr.: 101/2003 iVm 3 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 wurde festgestellt (Spruchpunkt II), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. In Erledigung der Berufung wurde Spruchpunkt III. gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: römisch 40 wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 7, AsylGidFBGBl. römisch eins Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylGidfBGBl. Nr.: 101 aus 2003, in Verbindung mit 3 50 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wurde festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig ist. In Erledigung der Berufung wurde Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. -Strichaufzählung Spruchpunkt I und II dieses Bescheides erwuchsen am 09.05.2008 in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: XXXX betreffend § 7 und 8 Abs. 1 AsylG erhoben Sie am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei dieses Bescheides erwuchsen am 09.05.2008 in Rechtskraft. Gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: römisch 40 betreffend Paragraph 7 und 8 Absatz eins, AsylG erhoben Sie am 11.06.2008 Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. -Strichaufzählung Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zahl: XXXX wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zahl: römisch 40 wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. -Strichaufzählung Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. -Strichaufzählung Am 03.09.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: XXXX betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG abgelehnt.Am 03.09.2008 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.05.2008, Zahl: römisch 40 betreffend Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG abgelehnt. -Strichaufzählung Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zahl: XXXX wurde die Beschwerde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr.:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2008, Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.: 101/2003 idgF als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie mit Urteil des LG XXXX, Zahl: XXXX m vom 17.05.2005 gem. §§ 127, 130
- Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurden. Weiters wurden Sie am 10.11.2005 wegen räuberischen Diebstahl, am 19.08.2008 nach § 27/1 SMG und am 08.10.2008 wegen Diebstahl angezeigt.101 aus 2003, idgF als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl: römisch 40 m vom 17.05.2005 gem. Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurden. Weiters wurden Sie am 10.11.2005 wegen räuberischen Diebstahl, am 19.08.2008 nach Paragraph 27 /, eins, SMG und am 08.10.2008 wegen Diebstahl angezeigt. -Strichaufzählung Am 27.11.2008 brachten Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz ein. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, Zahl: XXXX wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, Zahl: römisch 40 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. -Strichaufzählung Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. -Strichaufzählung Mit Bescheid des AsylGH vom 27.01.2009, Zahl: XXXX wurde Ihre Beschwerde gem. § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des AsylGH vom 27.01.2009, Zahl: römisch 40 wurde Ihre Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. -Strichaufzählung Am 22.12.2011 brachten Sie nach illegaler Einreise in Österreich erneut Anträge auf internationalen Schutz ein. Sie gaben im Wesentlichen an, dass Sie sich, nachdem Sie nach Armenien zurückgeschoben werden sollten, sich in Frankreich und der Ukraine aufgehalten haben. -Strichaufzählung Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurde Ihr Antrag gem. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr.: 51/1991 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 10 Abs. 1 Z1 wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.01.2012 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Nr.: 51 aus 1991, idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Z1 wurden Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). -Strichaufzählung Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. -Strichaufzählung Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, Zahl: XXXX wurde die Beschwerde gem. §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr.:Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, Zahl: römisch 40 wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.: 51/1991 idgF § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.51 aus 1991, idgF Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. -Strichaufzählung Sie befanden sich ab dem 27.05.2013 im Stande der Festnahme bzgl. der Sicherung der Abschiebung. -Strichaufzählung Am 27.05.2013 stellten Sie erneut einen Asylantrag, der noch am selben Tag von der Erstaufnahmestelle per Mandatsbescheid abgefertigt wurde, indem gem. § 12a Absatz 4 AsylG 2005 ivm § 57 Absatz 1 AVG idgF festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebschutz gem. § 12 AsylG wurde Ihnen gem. § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.Am 27.05.2013 stellten Sie erneut einen Asylantrag, der noch am selben Tag von der Erstaufnahmestelle per Mandatsbescheid abgefertigt wurde, indem gem. Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005 ivm Paragraph 57, Absatz 1 AVG idgF festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde Ihnen gem. Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. -Strichaufzählung Sie und Ihre Familie wurden am 28.05.2013 mittels Charter abgeschoben. -Strichaufzählung Am 23.01.2014 sind Sie mit Ihrer Gattin und Ihrem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet eingereist. ..." I.3.
- Am 23.1.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde ("bB") neuerlich Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz.römisch eins.3.
- Am 23.1.2014 stellten die bP bei der belangten Behörde ("bB") neuerlich Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz. I.4.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor:römisch eins.4.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 Folgendes vor: "Am 28.05.2013 kam ich mit meiner Familie am Flughafen in Armenien/Erevan an. Nach der Landung wurden ich und meine Frau von der Polizei abgeholt. Die Polizei wusste schon über unseren Asylantrag in Österreich bescheid und auch über die Asylgründe. Sie legten mir meine Asylgründe in armenischer Sprache vor. Ich wurde von der Polizei eine Woche eingesperrt. In dieser Woche wurde ich geschlagen, gefoltert. Weiters musste ich auch mitansehen, wie ein Mithäftling zusammen geschlagen und dabei getötet wurde. Weiters drohte man mir, dass sie mich auch töten würden. Aufgrund der Misshandlungen der Polizei kam ich ins Spital. Dort musste ich angeben, gestürzt zu sein. Sie wollten die Wahrheit nicht wissen. Nach 2 Tagen im Spital gelang es mir zu flüchten. Meine Frau wurde auch geschlagen, wurde aber nach 2 Tagen entlassen. Sonstige Fluchtgründe habe ich keine. Bei einer Rückkehr in meine Heimat habe ich Angst, dass ich und meine Familie getötet werden." I.4.
- Am 03.04.2014 langte bei der ho. Behörde eine schriftliche Richtigstellung, bzw. ergänzendes Vorbringen und Anträge ein (AS 65 - 73). Zu dessen näheren Ausführung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.römisch eins.4.
- Am 03.04.2014 langte bei der ho. Behörde eine schriftliche Richtigstellung, bzw. ergänzendes Vorbringen und Anträge ein (AS 65 - 73). Zu dessen näheren Ausführung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen. I.4.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:römisch eins.4.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor: "... LA: Ihr Vertreter gab in der Stellungnahme an, dass ein Missverständnis bzgl. des Schlepperfahrzeuges vorliegt? VP: Ich habe Mercedes Esprit gesagt, meinte aber den Mercedes Sprinter. Befragt gebe ich an, dass diese Sache bereits schon geklärt ist und dachte nicht mehr daran. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja, jetzt schon ein bisschen. ... LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist. VP: Letztes Jahr, am
- Mai kamen sie zu uns nach Hause und nahmen uns mit. Sie kamen in der Früh und schoben uns nach Armenien ab. Ich habe keine Aggression gezeigt. Ich habe mich sehr ruhig verlassen und sagte, dass ich echte Probleme im Heimatland habe und sagte, schiebst mich nicht ab. Wir flogen am
- Mai ab und kamen in Armenien am Flughafen an. Ich habe die öst. Polizisten gebeten mit mir auszusteigen und mich am Flughafen zu begleiten. Sie begleiteten uns und sahen, dass wir von den armenischen Polizisten empfangen wurden. Wir setzten uns am Flughafen hin und die armenischen Polizisten nahmen uns nach hinten mit. Meine Familie brachte man in den neu eröffneten Saal am Flughafen und dort hat man mich von meiner Familie getrennt. Sie brachten mich dann in den alten Flughafen, in den zweiten Stock. Dort gab es ein einzelnes Zimmer. Dort hat man mich hingesetzt und dort fand auch die Einvernahme statt. Im Wartesaal wurde ich von drei Personen in Empfang genommen, dann waren es nur mehr zwei Personen. Bei der dritten Person fanden sich Einvernahmeprotokolle aus Österreich, die ich zuletzt angegeben hatte. Ich konnte nicht erkennen, ob das die Protokolle der ersten oder der dritten Einvernahme waren. Ich weiß nicht, welches Protokoll das war, ich habe immer das gleiche angegeben. Sie stellten mir jene Fragen, die ich bereits in den Protokollen beantwortet habe. LA: Woher wollen Sie wissen, dass dies die Protokolle aus Österreich waren? VP: Sie waren auf Deutsch geschrieben und ich weiß, welche Protokolle das sind, ich habe drauf schauen können. Ich habe hier 10 Jahre gelebt. LA: Fahren Sie fort. VP: Sie setzten mit einer Einvernahme fort auf rüde Art und Weise, was ich dort geantwortet habe. Sie haben mich ziemlich zusammen geschlagen. Zwei, drei Tage hielt man mich in diesem Zimmer fest. Sie haben mich beschimpft und mir immer wieder unnötige Fragen gestellt. Sie wussten zuvor nichts von meinen Problemen, stellten mir aber die gleichen Fragen wie in den Protokollen. Zwei, bis drei Tage wurde ich dort festgehalten. Ich hatte einige sehr schwere Tage dort. Sie kamen immer im Stundentakt, befragten mich und schlugen mich. Ich habe mich sehr verletzt gefühlt, durch die Behandlung der Personen. Nach zwei, drei Tagen war die Situation sehr schwer ertragbar, sie gaben mir Wasser und ein Stück Brot. Dann brachten sie mich vom zweiten Stock runter in den Keller. Dort waren einzelne Zimmer, sie waren sehr dunkel und hatten Oberlichten. Einige Tage wurde ich dort festgehalten. Dann brachten sie eine weitere Person ins Nachbarzimmer. Ich kann ihnen das Zimmer beschreiben, wo sie mich festgehalten haben. Es war ein kleineres Zimmer als dieses Zimmer hier. Hatte kein richtiges Fenster, dann gab es eine dicke Glasscheibe, zwischen den Zimmern. Ich glaube, dass diese Zimmer für Einvernahmen umgestaltet wurden. Man konnte durch die Scheibe durchsehen, jedoch nichts hören. Ich bekam mit, dass eine Person ins Nachbarzimmer gebracht wurde, konnte jedoch nichts hören. Die gleichen zwei Personen, die mich geschlagen haben, schlugen diesen Mann. Er war bisschen älter, über 50, vermutlich für eine gleiche, ähnliche Sache. Ich fühle mich nicht so gut, wenn ich mich zurückerinnere. Es war wirklich schrecklich. ... Es gab eine unmenschliche Behandlung dort, ich habe immer noch Schmerzen hier an der Seite hier. Anmerkung: Die VP greift sich an die rechte Seite, Höhe der Brust. Steht auf, geht im Zimmer auf und ab, schaut beim Fenster raus und ist sichtlich sehr bewegt. Sie schlugen den Mann im Nebenzimmer so stark, dass er nicht mehr stand und am Boden lag. Es war schrecklich, dann sind die Personen zu mir gekommen und meinten, ich würde das Gleiche nun erleben und sagten, warum ich diese Antworten, die im Protokoll standen, gegeben habe. Ich fühlte mich sehr schlecht, überhaupt nach den Schlägen und verlor das Bewusstsein. Ich fühlte mich deshalb so schlecht, weil ich überhaupt keine Informationen über meine Familie hatte, was geschehen ist und warum das alles passiert ist. Als ich zu Bewusstsein kam, befand ich mich in einem Auto wieder, als wir gerade ins Krankenhaus fuhren. Sie brachten mich in das XXXX Krankenhaus. Sie warnten mich im Fahrzeug noch, sollte ich was über die Schläge erzählen, würde ich meine Familie nie wieder sehen. Sie sagten, sie werden den Ärzten mitteilen, dass sie mich irgendwo gefunden hätten und ich gefallen wäre. Die Ärzte glaubten diese Version nicht, behandelten mich. Die Ärzte wollten mich stationär aufnehmen, die Polizisten wollten nicht, aber der Arzt meinte, dass die Verletzungen eine Behandlung benötigen. Die Ärzte bestanden darauf, dass ich aufgenommen werde und die Polizisten gaben nach. Ich glaube, das war der
- oder
- Juni, als ich ins Krankenhaus gebracht wurde. Ich weiß es nicht mehr ganz genau. Kurz vor Morgengrauen ergriff ich die Flucht aus dem Krankenhaus.Sie schlugen den Mann im Nebenzimmer so stark, dass er nicht mehr stand und am Boden lag. Es war schrecklich, dann sind die Personen zu mir gekommen und meinten, ich würde das Gleiche nun erleben und sagten, warum ich diese Antworten, die im Protokoll standen, gegeben habe. Ich fühlte mich sehr schlecht, überhaupt nach den Schlägen und verlor das Bewusstsein. Ich fühlte mich deshalb so schlecht, weil ich überhaupt keine Informationen über meine Familie hatte, was geschehen ist und warum das alles passiert ist. Als ich zu Bewusstsein kam, befand ich mich in einem Auto wieder, als wir gerade ins Krankenhaus fuhren. Sie brachten mich in das römisch 40 Krankenhaus. Sie warnten mich im Fahrzeug noch, sollte ich was über die Schläge erzählen, würde ich meine Familie nie wieder sehen. Sie sagten, sie werden den Ärzten mitteilen, dass sie mich irgendwo gefunden hätten und ich gefallen wäre. Die Ärzte glaubten diese Version nicht, behandelten mich. Die Ärzte wollten mich stationär aufnehmen, die Polizisten wollten nicht, aber der Arzt meinte, dass die Verletzungen eine Behandlung benötigen. Die Ärzte bestanden darauf, dass ich aufgenommen werde und die Polizisten gaben nach. Ich glaube, das war der
- oder
- Juni, als ich ins Krankenhaus gebracht wurde. Ich weiß es nicht mehr ganz genau. Kurz vor Morgengrauen ergriff ich die Flucht aus dem Krankenhaus. LA: Welche Art von Verletzungen hatten Sie bei der Einlieferung ins Krankenhaus? VP: Sie haben mich absichtlich nicht im Gesicht verletzt. Ich hatte aber Verletzungen am Kopf hinten und am rechten Bereich der Rippen, ich hatte das Gefühl, dass ich mir die Rippen gebrochen habe. Ich habe so viele Schläge auf die Rippen bekommen habe, dass ich nicht mehr weiß, wie oft ich geschlagen worden bin und kann nicht mehr darüber reden. Anmerkung: Die VP steht auf, geht zum Fenster und schaut hinaus. Nach ein paar Minuten setzt sich die VP wieder zum Tisch. LA: Welche Art von Kopfverletzung hatten Sie? VP: Ich hatte blaue Flecken und Schwellungen. Am rechten Hinterkopf hatte ich blaue Flecken, Hämatome und Schwellungen. Ich hatte auch blaue Flecken am rechten Rippenbereich, sogar wenn ich sie jetzt angreife, habe ich Schmerzen, sowie am rechten Bein, hatte ich Schwellungen und blaue Flecken. Ich hatte dort Fußtritte gegen mein rechtes Bein bekommen. Ich hatte auch Kratzer und blaue Flecken an der rechten Schulter und am rechten Oberarm. Diese Leute wissen, wie man jemanden zusammen schlägt. Sie haben mich nur auf einer Seite geschlagen, damit man einen Sturz argumentieren kann, sie haben genau geachtet, mich nicht auf der anderen Seite zu schlagen. LA: Haben Sie durch diese Schläge noch immer sichtbare Verletzungen, die Sie vorweisen können? VP: Ja, am seitlichen Brustbereich, die Rippen bzw. der Brustbereich ist noch angeschwollen. LA: Kann diese Verletzung ein Laie erkennen? VP: Ja. LA: Wären Sie damit einverstanden, mir Ihren rechten Brustbereich zu zeigen? VP: Ja. Anmerkung: Die VP zeigt den rechten Brustbereich. Eine auffallende Schwellung war für die erkennende Organwalterin nicht erkennbar. Einvernahme unterbrochen von 09.52 Uhr bis 10.04 Uhr LA: Fahren Sie fort. Beginnen Sie mit der Schilderung, wie Ihnen die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen ist. VP: Also die Bewachung im Krankenhaus war nicht sehr streng. Es gab einen Polzisten, der unten stand, befragt gebe ich an, im Vorgarten des Krankenhauses, das konnte ich aus dem Fenster sehen und ein Polizist saß im Auto und somit konnte ich fliehen. LA: Wie fliehen? VP: Ich war im dritten Stock untergebracht, ging zu Fuß einen Stock hinunter. Im unteren Stockwerk des Krankenhauses war auch eine Polyklinik untergebracht, ich glaube, Kinder wurden dort behandelt und ich habe über einen anderen Ausgang dieser Polyklinik, die auf eine andere Straße führt, das Gebäude verlassen. Ich habe ein Auto angehalten und fuhr zu einem Freund. Befragt gebe ich an, dass ich damit ein Taxi meine. Dieser fuhr mich zum Haus meines Freundes. Ich hatte keine Information über meine Familie und dieser Freund war der einzige, der eine Information haben könnte. Mein Freund hätte mich am Flughafen in Empfang nehmen sollen, ich habe ihn natürlich nicht gesehen, aber ich konnte mit dem Handy des öst. Polizisten ihn verständigen und ihn bitten, dass er mich vom Flughafen abholt. LA: Wie heißt dieser Freund? VP: Artak, den Familiennamen weiß ich, möchte den aber nicht zu Protokoll geben. Ich habe schon ziemlich viele Probleme und möchte nicht andere Leute damit hineinziehen. Ich habe diese Protokolle dort gesehen. LA: Fahren Sie fort. VP: Mein Freund rief die Freundin meiner Frau an. Meine Frau war in der Zwischenzeit bei einer Freundin untergekommen. Ich habe danach dann erfahren, dass sie ein bis zwei Tage am Flughafen festgehalten worden ist. Dann hat mich meine Frau von meinen Freund abgeholt und wir fuhren dann zu ihrer Freundin. Befragt gebe ich an, dass Sie mit dem Vornamen XXXX heißt. Wir fuhren zu ihrem Haus, erst dort habe ich erfahren, was mit meiner Familie am Flughafen passiert ist. Meine Kinder hatte man wo anders hingebracht. Ich ganz wo anders und meine Frau auch wo ganz anders und dass alles, weil ich mich in das Flugzeug hineingesetzt habe und den Anweisungen gefolgt bin. Mir ging es dann zwei Tage sehr schlecht. Fühlte mich schrecklich. Ich wollte mich an nichts mehr erinnern. Am
- Juni brachte man mich dann ins Krankenhaus. Das was ich ihnen erzähle, ist die Geschichte von 15 bis 20 Tagen. Am
- kam ich nochmals ins Krankenhaus. Ca. eineinhalb Tag wurde ich dort aufgenommen. Ich hatte aber so große Angst, dass ich von diesen Männern gefunden werde, ich wusste nicht, wie mir geschieht. In der Nacht noch verließ ich das Krankenhaus und ging nach XXXX. Eigentlich gingen wir zuerst zur Freundin nach Hause, blieben dort 10 Tage und gingen dann nach XXXX. Gegen
- oder
- verließ ich dann mit meiner Frau und meinem jüngeren Sohn Hamlet Armenien. Mein älterer Sohn war bereits vorher weggegangen.VP: Mein Freund rief die Freundin meiner Frau an. Meine Frau war in der Zwischenzeit bei einer Freundin untergekommen. Ich habe danach dann erfahren, dass sie ein bis zwei Tage am Flughafen festgehalten worden ist. Dann hat mich meine Frau von meinen Freund abgeholt und wir fuhren dann zu ihrer Freundin. Befragt gebe ich an, dass Sie mit dem Vornamen römisch 40 heißt. Wir fuhren zu ihrem Haus, erst dort habe ich erfahren, was mit meiner Familie am Flughafen passiert ist. Meine Kinder hatte man wo anders hingebracht. Ich ganz wo anders und meine Frau auch wo ganz anders und dass alles, weil ich mich in das Flugzeug hineingesetzt habe und den Anweisungen gefolgt bin. Mir ging es dann zwei Tage sehr schlecht. Fühlte mich schrecklich. Ich wollte mich an nichts mehr erinnern. Am
- Juni brachte man mich dann ins Krankenhaus. Das was ich ihnen erzähle, ist die Geschichte von 15 bis 20 Tagen. Am
- kam ich nochmals ins Krankenhaus. Ca. eineinhalb Tag wurde ich dort aufgenommen. Ich hatte aber so große Angst, dass ich von diesen Männern gefunden werde, ich wusste nicht, wie mir geschieht. In der Nacht noch verließ ich das Krankenhaus und ging nach römisch 40 . Eigentlich gingen wir zuerst zur Freundin nach Hause, blieben dort 10 Tage und gingen dann nach römisch 40 . Gegen
- oder
- verließ ich dann mit meiner Frau und meinem jüngeren Sohn Hamlet Armenien. Mein älterer Sohn war bereits vorher weggegangen. LA: Als Sie von Ihrer Gattin von Ihrem Freund abgeholt worden sind und zum Haus der Freundin gebracht worden sind, welche Familienmitglieder waren dort anwesend. VP: Dort gab es nur die Freundin, meine Frau und mich. LA: Wo befanden sich zu diesem Zeitpunkt Ihre Söhne? VP: Eine entfernte Verwandte hat sie nach XXXX mitgenommen, das habe ich alles aber erst später erfahren.VP: Eine entfernte Verwandte hat sie nach römisch 40 mitgenommen, das habe ich alles aber erst später erfahren. LA: In welches Krankenhaus kamen Sie am
- Juni? VP: Ins gleiche Krankenhaus, also in das Krankenhaus XXXX.VP: Ins gleiche Krankenhaus, also in das Krankenhaus römisch 40 . LA: Wurden Sie bei den zweimaligen Behandlungen in diesem Krankenhaus jedes Mal mit Ihrem Namen aufgenommen? VP: Ja, ich habe mich jedes Mal mit meinem Namen ausgewiesen. LA: Was meinen Sie mit ausgewiesen, haben Sie ein Dokument vorgezeigt? VP: Ja. Befragte gebe ich an, dass ich mich mit dem vorübergehenden Pass ausgewiesen habe, den ich hier in Österreich bekommen habe. LA: Können Sie Behandlungsbestätigungen dieses Krankenhauses vorlegen? VP: Ja, die habe ich meinem Anwalt gegeben. Anmerkung: Zwei Kopien über Behandlungsbestätigungen für den 15.6., ausgest. 17.
- werden vorgelegt. LA: Das sind Kopien, wo befinden sich die Originale? VP: Bei mir zu Hause. LA: Sie werden ersucht, die Originale umgehend der Behörde vorzulegen. VP: Ja, das habe ich verstanden. LA: Auf den Bestätigungen ist die Bezeichnung Krankenhaus XXXX nicht erkennbar?LA: Auf den Bestätigungen ist die Bezeichnung Krankenhaus römisch 40 nicht erkennbar? VP: Dieses Krankenhaus heißt XXXX und befindet sich auf der XXXX. (Anmerkung: XXXX XXXX XXXX). Es kann auch sein, dass sie den Namen geändert haben, das passiert in Armenien. Das ist aber ein sehr bekanntes Krankenhaus in XXXX, das jeder kennt.VP: Dieses Krankenhaus heißt römisch 40 und befindet sich auf der römisch 40 . (Anmerkung: römisch 40 römisch 40 römisch 40 ). Es kann auch sein, dass sie den Namen geändert haben, das passiert in Armenien. Das ist aber ein sehr bekanntes Krankenhaus in römisch 40 , das jeder kennt. LA: Das sind Bestätigungen über die zweite Behandlung. Was ist mit der ersten Behandlung? VP: Ich habe beim ersten Mal kein Arztbrief bekommen und auch nicht verlangt. Eigentlich wollte ich nichts ins Krankenhaus, aber ich musste und habe erst beim zweiten Mal um einen Arztbrief gebeten. LA: Warum gibt es diesen Arztbrief in zweifacher Ausfertigung? VP: Das weiß ich nicht, das ist ihre Sache, eine ist handschriftliche und die andere mit Computer verfasst. LA: Sie gaben an, dass es Ihnen nach der Haft nicht gut ging und Sie von Ihrer Gattin gepflegt werden mussten. Wie war Ihr gesundheitlicher Zustand und wie hat Ihre Gattin Sie gepflegt? VP: Ich war bettlägerig und sie hat mich gepflegt. Sie hat mir Wasser gebracht, Kompressen angelegt und hat mich gepflegt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt andere Sorgen, wollte wissen, wie es meiner Familie ging und wie wir da wieder rauskommen. Ich war nicht in der Lage, nur an mich zu denken, wie es mir geht. LA: Warum mussten Sie schließlich ins Krankenhaus gebracht werden? VP: Ich ging eigentlich aus Angst zum zweiten Mal ins Krankenhaus. Ich litt unter sehr starker Übelkeit und Schwindelgefühle. Als ich damals das Krankenhaus vorzeitig verlassen habe, dachte ich mir, dass ich eine innere Blutung hätte und als es mir nicht besser ging, ging ich zur Kontrolle ins Krankenhaus und die stellten fest, dass es keine lebensbedrohlichen Schäden gab. LA: Gut, Sie haben das Krankenhaus verlassen, wie ging es weiter. VP: Ich ging zurück zur Freundin meiner Frau, dann ging es mir etwas besser, dass ich das Haus wieder verlassen konnte. In der Zwischenzeit klärten wir, wie es den Kindern ging, wo die Kinder waren. Ich möchte nur anmerken, dass meine Kinder hier ein ordentliches Leben hatten. Weder in Armenien noch in der Ukraine, wo wir ungefähr ein Jahr lang auf der Flucht waren, hatten die Kinder ein geregeltes Leben. LA: Wo haben sich die Kinder aufgehalten. Was konnten Sie abklären? VP: Ich habe in dieser Zwischenzeit, als ich zurückgekommen bin, zur Freundin meiner Frau, erfahren, wo meine Kinder sind, wie sie dorthin gekommen sind. Soweit ich weiß, wurden die Kinder zuerst zur Freundin XXXX gebracht, dann nach XXXX gebracht. Mein Freund hat sie dann nach XXXX gefahren.VP: Ich habe in dieser Zwischenzeit, als ich zurückgekommen bin, zur Freundin meiner Frau, erfahren, wo meine Kinder sind, wie sie dorthin gekommen sind. Soweit ich weiß, wurden die Kinder zuerst zur Freundin römisch 40 gebracht, dann nach römisch 40 gebracht. Mein Freund hat sie dann nach römisch 40 gefahren. LA: Als Sie das zweite Mal aus dem Krankenhaus entlassen worden sind, waren die Kinder in XXXX? VP: Ja, zu dem Zeitpunkt waren Sie XXXX und davor auch.VP: Ja, zu dem Zeitpunkt waren Sie römisch 40 und davor auch. LA: Wie ging es weiter. VP: Ich blieb bis zum Ende des Monats bei der Freundin und kam zu Kräften. Ich ging dann am
- oder
- Juni 2013 nach XXXX zu den Kindern. XXXX war bereits weg. Ich habe dann meine Familie genommen und habe Armenien verlassen.VP: Ich blieb bis zum Ende des Monats bei der Freundin und kam zu Kräften. Ich ging dann am
- oder
- Juni 2013 nach römisch 40 zu den Kindern. römisch 40 war bereits weg. Ich habe dann meine Familie genommen und habe Armenien verlassen. LA: Wie konnten Sie das so einfach? VP: Finanziell hat mir mein Freund ausgeholfen. Wir haben eine Maschuke (Anmerkung: Sammeltaxi) genommen und fuhren nach Kiev. LA: Wie konnten Sie ohne Reisedokumente nach Kiev fahren? VP: Mit den vorläufigen Reisedokumenten, die wir in Österreich bekommen haben und ich habe dem Fahrer noch Geld gegeben und der hat den Rest erledigt. LA: Sie gaben an, dass Sie in das alte Flughafengebäude gebracht worden sind. Woher wissen Sie, dass es sich bei dem Gebäude um das alte Flughafengebäude gehandelt hat? VP: Weil es ein neues Gebäude und ein altes Gebäude gibt. Das neue Gebäude ist nur fünf Jahre alt. LA: Sie wurden in den zweiten Stock gebracht, stand auf dem Zimmer, wo Sie hingebracht worden sind, eine Nummerierung oder eine Bezeichnung? VP: Das Gebäude ist nicht in Betrieb, es liegt brach da. LA: Geben Sie soweit es Ihnen möglich ist, den Weg vom neuen Flughafengebäude zu dem alten Flughafengebäude an, so detailliert, dass dies einem Vertrauensanwalt in Armenien möglich ist, dieses Zimmer nach Ihrer Beschreibung nach zu finden. VP: Ich kann das aufzeichnen. Das ist das neue Flughafengebäude. Davor stehen die Flugzeuge. Daneben ist das alte Flughafengebäude. Die Flugzeuge bleiben vor dem neuen Flughafengebäude stehen, ich wurde in das neue Flughafengebäude gebracht. Es gab ein Zimmer im neuen Flughafengebäude, wo ich angehalten worden bin. Dann wurde ich anschließen in das alte Flughafengebäude gebracht. LA: Sie betraten das alte Flughafengebäude wo genau, gingen wie weiter usw. VP: Dieses alte Gebäude ist rund und oben auf dem Gebäude ist der Kontrollturm. Man geht einige Stiegen hinunter und dort sind einige Eisentüren. Wir sind durch eine Tür hinein und sind vier Stufen hinauf und gleich rechts neben dem Eingang gibt es ein enges Stiegenhaus und wir sind in den zweiten Stock hinaufgegangen und im Inneren des Gebäudes waren so eine Art aus Aluminium gefertigte Kojen - Zimmer. Damit meine ich in einen großen Raum, der durch die Kojen untereilt waren, da waren dann einzelne Kojen, seitlich mit Jalousie und die Konstruktion zwischen den Kojen war aus Metall. Zwei Tage lang wurde ich in einer solchen Koje angehalten. LA: Waren Sie der einzige in diesem Raum mit den Kojen? VP: Das Gebäude ist komplett leer, eine Baustelle. Dieses Gebäude wird weder abgerissen, noch renoviert. Die Polizei hat sich diesem Gebäude angenommen. LA: Dann schildern Sie, wie Sie in diesen zwei Tagen lang angehalten worden sind. VP: Ich kann es ihnen im Detail nicht erklären, das ist für mich eine schreckliche Erinnerung. Man hat mich ziemlich zusammen geschlagen, davon können Sie ausgehen. LA: Abgesehen von den Schlägen, wie wurden Sie dort angehalten? VP: Ich wurde befragt und wenn es notwendig war, wurde ich geschlagen. Dann wurde ich gefesselt an den Heizkörper. Dann kamen sie wieder mit ein paar Papieren und sagten, du hast dich beschwert über unser Land, was gefällt dir hier nicht. Ich habe damals, als ich meine Aussagen getätigt habe, immer gesagt, dass mir Gefahr seitens der Behörden droht und trotzdem wurden wir abgeschoben. LA. Was konnten Sie noch in dieser Koje wahrnehmen? VP: Es war ein sehr alter Tisch, ein Stuhl und ein Metallsafe, sonst war nichts. LA: Beschreiben Sie den Weg von dieser Koje in den anderen Raum, wo Sie angehalten worden sind. VP: Von dieser Koje in dem vorderen Saal, sind wir über das gleiche Stiegenhaus ins Kellergeschoss. Da war ein Zimmer, es gab zwischen den Zimmern dickes Glas und nur die zwei Zimmer hatten gemeinsam ein dickes Glasfenster. LA: Ich verstehe Ihre Erklärung nicht ganz. Sie kamen ins Kellergeschoß? VP: Es gibt im Kellergeschoss einen Gang. Seitlich vom Gang gibt es seitlich Türen zu Räumen und dann wurde es dunkel und ich konnte nicht sehen, wie es mit dem Gang weiterging. Es waren drei Türen auf der linken Seite und eine oder zwei Türen auf der rechten Seite. Auf der linken Seite befanden sich Metalltüren, auf der rechten Seite befanden sich Holztüren, soweit ich mich erinnern kann. Mich brachte man ins erste Zimmer links, dort wo die Metalltüren waren. Ich wurde ins erste Zimmer links hineingebracht, es befand sich zum Nachbarzimmer ein Fenster mit dickem Glas, ich konnte ins nächste Zimmer hineinsehen, sah aber, dass es kein weiteres Fenster in dem Zimmer gab und man konnte vermutlich auch in mein Zimmer hineinsehen. LA: Was befand sich noch in dem Zimmer? VP: Ein alter Tisch, ein Stuhl und sonst nichts. Es war betoniert, aber sehr feucht. Es war ein Zimmer, das eigentlich nicht benutzt war. LA: Wurden Ihnen in dem Zimmer Licht aufgedreht oder gab es da eine natürliche Lichtquelle? VP: Die Lampe war immer an, die wurde nachts nicht abgedreht. Das war eine Art Deckenlampe. LA: Wie konnten Sie sich dort einen längeren Zeitraum aufhalten? Wo konnten Sie Ihre Notdurft verrichte, was bekamen Sie zu essen, wie und wo konnten Sie schlafen? VP: Da war eine Art Decke dort, wo ich mich hinlegte. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich zu Essen bekam, Brot oder Suppe oder so etwas. Wenn ich auf die Toilette gehen wollte, musste ich bis zu zwei Stunden schreien und da wurde ich entweder auf die Toilette gebracht oder ich musste meine Notdurft im Zimmer erledigen. LA: Zum Schlafen hatten Sie nur eine Art Decke. Haben ich Sie da richtig verstanden und Sie mussten auf dem Betonboden schlafen? VP: Sie stellen mir Fragen, die regen mich schon auf, wen interessiert, wie ich dort geschlafen habe. Ich wurde dort hineingebracht, aus einem einzigen Grund, mich zu schlagen und das einzige was sie interessiert hat war, mich zu schlagen und nicht, wie ich dort schlafen und liegen konnte. LA: Antworten Sie bitte auf die Ihnen gestellte Frage. VP: Sie haben mir die Decke nicht gegeben, die Decke war schon im Zimmer. Dann hat man mich geschlagen. LA: Warum gaben Sie gegenüber Ihrem Vertreter an, in einem Zimmer gewesen zu sein, wo sich Betten befanden? VP: Das ist ein Bett. Es gibt kein Bett in einer anderen Form in solchen Unterkünften. LA: Sie sprachen bei Ihrem Vertreter von aufklappbaren Betten. Was sagen Sie dazu? VP: Es gab so ein aufklappbares Bett, aber darauf konnte man nicht schlafen. Das war im Kellergeschoss, aber das haben sie dann weggenommen. Anmerkung: Die Einvernahme wollte von der Organwalterin bis zu jenem Teil rückübersetzt werden, der Vertreter wollte aber unbedingt vor der Rückübersetzung folgende Fragen stellen. Vertreter: In der Zeit, wo Sie am zweiten Stock angehalten worden sind, konnten Sie aus dem Fenster sehen? VP: Nein, es war zu. Es gab runde Fenster, im Saal waren lauter rundförmige Fenster aber in der Koje gab es kein Fenster, wo man rausschauen konnte. Vertreter: Der Raum, im Keller, den Sie beschrieben haben, Sie sagten, der hatte eine Metalltür. Konnte man diese Metalltür auch von innen öffnen? VP: Es gab keinen Griff auf der Innenseite. Vertreter: Können Sie sich erinnern, ob diese Metalltür ein Guckloch hatte? CP: Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß es nicht. Vertreter: Können Sie sich erinnern, ob die Metalltür versperrbar war oder mittels eines Riegels? VP: Nein es gab kein Schloss. Wenn ich mich erinnere, war es ein Einschnappen und ein Art Riegel, der runtergeklappt wurde. ... Vertreter: Haben die Beamten Uniformen getragen? VP: Wie sie uns am Flughafen in Empfang genommen haben, waren diese Personen in Zivil gekleidet. Als sie uns in Empfang genommen haben, waren sie in Begleitung von uniformierten Polizisten. Befragt gebe ich an, dass die Personen, die mich verhört, geschlagen und in der Koje und im Keller waren und auch die mich ins Krankenhaus gefahren haben, waren immer Zivil gekleidet. Vertreter: Sie haben mir gegenüber, aber auch heute davon gesprochen, dass die armenischen Beamten ein Protokoll aus dem früheren Asylverfahren habe. Können Sie erklären, warum dies ein Protokoll aus Ihrem Verfahren waren und nicht irgendein Protokoll. VP: Ich habe nur in meinem Asylverfahren hier den Namen des Abgeordneten erwähnt. Diese Polizisten fragten mich, warum ich den Namen des Abgeordneten erwähnt habe. Befragt gebe ich an, dass der Name XXXX.VP: Ich habe nur in meinem Asylverfahren hier den Namen des Abgeordneten erwähnt. Diese Polizisten fragten mich, warum ich den Namen des Abgeordneten erwähnt habe. Befragt gebe ich an, dass der Name römisch 40 . ... LA: Können Sie mir aufgrund dieser Fotografie zeigen, wo Sie festgehalten worden sind. Anmerkung: Eine Ansicht von oben aus "googlemaps" wird dem VP vorgelegt. VP: Ich wurde hier festgehalten, aber nicht auf dieser Ebene, sondern drunter. Kleine Busse brachten die Passagiere zu der Empfangshalle. Bei diesem Eingang wurde ich getrennt und in das alte Flughafengebäude gebracht. Der komplette alte Komplex ist nicht in Betrieb. Ich bin von außen in das alte Gebäude gebracht worden. LA: Ihre Gattin sprach von einem Verbindungsgang zwischen dem alten und dem neuen Flughafengebäude? VP: Ich glaube, das ist jenes Teilstück, aber ich war nie dort. Damit meine ich die Verbindung zwischen den von mir eingezeichneten Buchstaben A und B. Ich wurde aber außen zu dem alten Gebäude gebracht. Ich kenne nur dieses eine Element, das das alte Flughafengebäude mit dem neuen Flughafengebäude verbindet. LA: Als es Ihnen gesundheitlich nicht gut ging und Sie von Ihrer Gattin und deren Freundin ins Krankenhaus gebracht wurden, hatten Sie außer dem Schwindelgefühl und der Übelkeit noch andere Krankheitssymptome? VP: Ich hatte natürlich Schmerzen, im Rumpfbereich. Ich hatte Angst, dass ich innere Blutungen hatte. LA: Hatten Sie noch andere Krankheitssymptome, z.B. Fieber? VP: Fieber hatte ich nicht, ich hatte Kopfschmerzen und Schmerzen im Rumpfbereich. Die Rippen taten mir sehr weh. LA: Wie lange waren Sie beim ersten Mal im Krankenhaus? VP: Einen Tag. Am nächsten Tag in der Früh floh ich bereits. LA: Warum gaben Sie in der ersten Einvernahme an, dass Ihnen nach 2 Tagen im Spital gelang zu flüchten? VP: Ich wurde zum Krankenhaus gebracht und am nächsten Tag gelang es mir zu fliehen. Vielleicht ist der nächste Tag, an dem ich geflohen bin, als zweiten Tag zu sehen. Ich kann mich leider nicht konkret an alles erinnern, ich bitte um Nachsicht. LA: Warum gaben Sie in den Angaben vor Ihrem Vertreter an, dass Ihnen der Freund ein Taxi rief, der Sie zu der Freundin Ihrer Gattin bzw. Gattin gebracht hat? VP: Meine Gattin ist ja auch mit dem Taxi gekommen. Sie haben mich mit einem Taxi abgeholt. LA: Nehmen Sie zu dem Vorhalt Stellung. Es ist ein Unterschied, ob ein Taxi Sie zu Ihrer Gattin bringt oder ob die Gattin mit Ihnen im Taxi mitgefahren ist. VP: Sie müssen in der Situation sein, um zu wissen, wie es einem dabei geht. Ich war vielleicht 10 Minuten bei meinem Freund, es ist egal, wer nun das Taxi gerufen hat, auf jeden Fall war meine Gattin dabei und hat mich abgeholt. LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden? VP: Ja, aber mit der Bitte, dass niemand herausfindet, wo ich bin und dass mein Name nicht auftaucht. ... VP: Zu Seite 5 Welche Art von Verletzungen ich hatte, möchte ich ergänzend angeben, dass ich leichte blaue Flecken im Gesicht hatte. LA: Warum erwähnen Sie das auf einmal? VP: Weil vorgelesen wurde, dass ich im Gesicht nicht verletzt wurde und da habe ich mich daran erinnert, dass ich leichte blaue Flecken hatte. LA: Ist es nicht so, dass Sie mit der Vertrauensperson in der Zwischenzeit gesprochen haben. VP: Nein, es wurde mir vorgelesen und da ist es mir aufgefallen. Ich schenke dem keine Beachtung. I.4.
- Seitens der bB wurden im Wege deren Staatendokumentation ergänzende Ermittlungen durchgeführt.römisch eins.4.
- Seitens der bB wurden im Wege deren Staatendokumentation ergänzende Ermittlungen durchgeführt. I.4.
- Am 12.6.2014 langte bei der bB eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein.römisch eins.4.
- Am 12.6.2014 langte bei der bB eine weitere Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. I.4.
- Am 02.09.2014 wurden die bP ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Angaben der bP1 werden hierzu wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
- Am 02.09.2014 wurden die bP ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Angaben der bP1 werden hierzu wie folgt wiedergegeben: "... LA: Schildern Sie nochmals jene Situation, als Sie in Armenien gelandet sind und das Flugzeug verlassen haben. Konkrete und detailreiche Angaben zu jener Situation, als Sie von Ihrer Familie getrennt und abgeführt worden sind. Zu welchem Zeitpunkt, wo und wie erfolgte Ihre Abführung? VP: Wie ich von hier weggeflogen bin, wurde ich überprüft, ich hatte keine Verletzungen. Wir sind tagsüber in XXXX angekommen. Die öst. Polizisten sind an Bord geblieben und haben zugeschaut, wie wir die Stiegen runter gegangen sind. Es haben uns Personen in Zivil und in Uniform empfangen und brachten uns in einen Warteraum, vom Hintereingang. Danach wurde ich in diesem Warteraum von meiner Familie getrennt. Wissen Sie, es ist für mich nicht einfach, mich jedes Mal daran zu erinnern. Ich bin nervlich sehr angespannt. Ich wurde am Boden in Empfang genommen und wurde in den Wartesaal gebracht. Es kam ein Bus und wir wurden alle mit dem Bus zu diesem Wartesaal gebracht. Das haben die öst. Polizisten noch gesehen.VP: Wie ich von hier weggeflogen bin, wurde ich überprüft, ich hatte keine Verletzungen. Wir sind tagsüber in römisch 40 angekommen. Die öst. Polizisten sind an Bord geblieben und haben zugeschaut, wie wir die Stiegen runter gegangen sind. Es haben uns Personen in Zivil und in Uniform empfangen und brachten uns in einen Warteraum, vom Hintereingang. Danach wurde ich in diesem Warteraum von meiner Familie getrennt. Wissen Sie, es ist für mich nicht einfach, mich jedes Mal daran zu erinnern. Ich bin nervlich sehr angespannt. Ich wurde am Boden in Empfang genommen und wurde in den Wartesaal gebracht. Es kam ein Bus und wir wurden alle mit dem Bus zu diesem Wartesaal gebracht. Das haben die öst. Polizisten noch gesehen. LA: Im Wartesaal angekommen, wie war die Situation, als Sie von den Polizisten abgeführt worden sind? VP: Sie hatten Papiere in der Hand und es schien, als wären Sie über alles informiert. Diese Leute sind das Gesetz und sie sagen, du kommst jetzt mit. LA: Sie befanden sich mit Ihrer Familie im Wartesaal. Hatten Sie zu diesem Zeitpunkt schon die Passkontrolle passiert? VP: Nein, es gab keine Kontrolle. Es gab einen eigenen Wartesaal, es gab aber keine Kontrolle. LA: Sie befanden sich mit Ihrer Familie im Wartesaal. Wer und wie viele Männer kamen und wie lief nun jene Situation ab, dass Sie schließlich mit den Männern mitgehen mussten? Gingen Sie alleine mit den Männern mit oder musste Ihre Gattin zeitgleich mit Ihnen mitgehen usw. Sie sollen nun jene Situation schildern, wie der Ablauf war, wie man Sie aus diesem Wartesaal hinausgebracht hat. VP: Man brachte in diesen Wartesaal alle abgeschobenen Personen. Dann hat man unsere Familie getrennt, es liefen in diesem Wartesaal verschieden Prozedere ab. Es war ein großer Saal und wir als Familie wurden in einen Bereich des Wartesaales gebracht. Ich wurde dann alleine in Begleitung von drei Männern in Zivil getrennt und weggebracht. LA: Sahen Sie zu diesem Zeitpunkt, was mit den anderen Familienmitgliedern passierte? VP: Nein, das habe ich nicht mehr gesehen, ich weiß nicht, was mit ihnen passiert ist. LA: Sie wurden am Flughafen von Männern in Zivil angehalten. Ihnen wurden die Angaben, die Sie im Asylverfahren in Österreich gemacht haben, vorgehalten. Was wollte man von Ihnen konkret? Hat man an Sie konkrete Forderungen gestellt? VP: Sie sagten, warum hast du solche Angaben gemacht. Und dann begannen sie mich zu belästigen. Warum hast du das erzählt, warum hast du das gesagt, solche Fragen hat man mir gestellt - konntest du dir nicht vorstellen, dass du einmal zurückkommst? LA: Wurden an Sie Forderungen gestellt? VP: Die einzige Forderung, die sie an mich gestellt haben, waren die Fragen, warum ich das gesagt habe und warum ich das Land in Verruf gebracht habe. LA: Können Sie den behandelnden Arzt namentlich angeben, der Sie bei Ihrem ersten Aufenthalt im Krankenhaus verarztet hat? VP: Nein. Ich war damals in einem fürchterlichen Zustand und kann mich daher nicht erinnern. LA: Als Sie von den Anhalteräumen des alten Flughafengebäudes vom oberen Stockwerk nach unten geführt worden sind, und sich in Folge in Kellerräumen befunden haben, hat es sich dabei nach Ihrer Meinung nach um das gleiche Gebäude gehandelt? VP: Ja, zu 100%. VP: Was meinen Sie damit, dass Sie im
- Stock des alten Flughafengebäudes angehalten worden sind. Ist dieser
- Stock ident mit hier in Österreich als
- Stock bezeichneten Stockwerk? VP: Das ist als
- Stock zu werten. In Armenien haben wir kein Erdgeschoss, es gibt einen Keller, einen ersten Stock und einen zweiten Stock. In Armenien wird das, was als Erdgeschoss in Österreich bezeichnet wird, als ersten Stock bezeichnet. ... Vertreter: Als Sie im Wartesaal des Flughafens getrennt wurden, haben Sie zu jenem Zeitpunkt auf den Rest Ihre Familie geachtet? VP: Ich habe nur zurückgeschaut und habe gesehen, dass sie sie in eine andere Richtung gedrängt haben. LA: Wer ist sie? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe es nur aus dem Blickwinkel gesehen, ich habe es nicht konkret gesehen. Vertreter: Haben Sie gesehen, was mit Ihrer Frau passiert ist? VP: Nein, ich habe das erst später erfahren. LA: Können Sie sich erinnern, ob jene Personen, die Sie abgeführt haben, uniformiert waren? VP: Nein, sie waren in Zivil, die vergesse ich nicht. I.4.
- Im weiteren Verfahrensverlauf wurde seitens der verfahrensführenden Organwalterin eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet.römisch eins.4.
- Im weiteren Verfahrensverlauf wurde seitens der verfahrensführenden Organwalterin eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation der bB gerichtet. I.4.
- Am 07.01.2015 wurden die bP seitens einer Organwalterin der bB neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab bP1 im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.4.
- Am 07.01.2015 wurden die bP seitens einer Organwalterin der bB neuerlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab bP1 im Wesentlichen Folgendes an: "... LA: Welche Erkrankung haben Sie? VP: Eine Art Angina und Schmerzen im linken Ohr und Gesichtsbereich. Sonst bin ich gesund. LA: Bezugnehmen auf Ihre letzten Einvernahme hat sich an Ihrem Leben hier in Österreich etwas geändert bzw. können Sie bzgl. einer Integration etwas anführen? VP: Ja, schon. Ich habe einige Arbeitszusagen, die ich ihnen vorlegen möchte. Meine Kinder besuchen die Schule. Mein jüngster Sohn besucht die Handelsakademie, der Ältere das Gymnasium. Meine Schwiegertochter arbeitet bzw. sie macht eine Friseurlehre. Meine Frau lernt Deutsch und wir versuchen uns hier zu integrieren. LA: Was machen Sie bzgl. Ihrer Integration. Sie haben nun alle Familienmitglieder angeführt. VP: Ich lerne Deutsch, ich arbeite Halbzeit. Dazu kann ich Unterlagen vorlegen. Befragt gebe ich an, dass ich bei der FA. XXXX Halbtags arbeite, in der Woche ca. 15 Stunden.VP: Ich lerne Deutsch, ich arbeite Halbzeit. Dazu kann ich Unterlagen vorlegen. Befragt gebe ich an, dass ich bei der FA. römisch 40 Halbtags arbeite, in der Woche ca. 15 Stunden. Anmerkung: Der Vertreter klärt die Art der Beschäftigung bei der Fa. XXXX ab.Anmerkung: Der Vertreter klärt die Art der Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 ab. LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie über den Inhalt des Rechercheergebnisses bereits in Kenntnis sind und auf eine Übersetzung dieser verzichten. VP: Ich möchte was dazu sagen. Ich bitte sie in diesem Fall in Armenien nicht mehr zu Recherchieren. Sie bekommen falsche Informationen. Ich habe auch Gegenbeweise. Die Leute, die der Vertrauensanwalt befragte, wissen ganz genau, um was es geht. Sie wissen, was ich damit meine. Es wird alles verdunkelt. Die Fotos, die der Vertrauensanwalt geschickt hat, wurden vom Parkplatz aus aufgenommen, also von weitem. Er hat mit 100%iger Sicherheit behauptet, dass das Flughafengebäude keinen Keller hat. Auf diesem Stick gibt es Fotos, die auch von außen den Eingang der Keller zeigen. Man hat mich durch diesen Eingang hineingebracht. Nach meiner ersten Einvernahme bzw. nach den Recherchen des Vertrauensanwaltes wurde 15m von diesem Gebäude abgerissen. Das alles ist auf dem Stick ersichtlich. LA: Was wollen Sie mit dem Abriss des Gebäudes zum Ausdruck bringen? VP: Die Fassade wurde im Ausmaß von 14m abgerissen. Es wurde zugebaut und jetzt ist dort eine Baustelle. Ich bitte sie keine Informationen mehr über unsere Familie weiterzuleiten, weil wir tatsächlich in Gefahr sind. Ich weiß nicht wer, dem Vertrauensanwalt die Informationen gegeben hat, aber das sind sicher nicht die richtigen Personen gewesen. Vertreter: Ich möchte zum besseren Verständnis folgendes angeben. Rund um den Termin der letzten Einvernahme (Mitte Juli 2014) ist ein Teil des alten Flughafengebäudes bzw. die unmittelbare daran angrenzende Straßenkonstruktion eingestürzt. Diesbezügliche Informationen sind öffentlich über das Internet zugänglich. Die vom Antragsteller elektronisch vorgelegten Lichtbilder zeigen unter anderem eine Einzäunung bzw. Verplankung des entsprechenden Bereiches - zeigen aber auch eine Abfahrt/Zugang zu einem augenscheinlich unter dem Erdgeschoss liegenden Teil des alten Flughafengebäudes. VP: Ich bitte sie, diese Fotos nicht weiterzuleiten. LA: Warum? VP: Jedes Mal wird meine Familie darunter leiden. Nach dem ersten Mal wurde der Kellereingang vom Gebäude aus zugeschüttet, diesen gibt es nicht mehr. Der Flughafen ist ein strategisches Gebäude, die Fotos darf man nicht veröffentlichen. LA: Sie haben in den ersten Einvernahmen angegeben, dass Sie vom ersten Stock direkt in den Keller gebracht worden sind. Dieses Gebäude und den Stiegenaufgang gibt es nach wie vor, als wie soll der Eingang zu dem Keller zugeschüttet worden sein? VP: Das gesamte Gebäude existiert nicht. Teile des alten Gebäudes werden mit dem neuen Flughafengebäude verbunden und der Rest wird abgerissen. LA: Laut den Angaben des Vertrauensanwaltes befand sich im Gebäude, der von Ihnen beschriebene Stiegenaufgang, aber definitiv keinen Keller. Da der VB das Stiegenhaus nach wie vor besichtigen konnte, konnte dieser auch feststellen, dass es keinen Keller gibt, der dieses Stiegenhaus verbunden hätte. Ein Zuschütten des Kellers lag nicht vor. VP: Es ist Aussage gegen Aussage. Ich selbst bin dort gewesen. LA: Der VB gibt an: Die Beschreibung des Büros der Flughafenpolizei seitens des Antragstellers entspricht mehr oder weniger der Realität. Allerdings ist seine Beschreibung des Untergeschoßes/des Kellers nicht richtig, da solche Räumlichkeiten überhaupt nicht vorhanden sind. VP: Ich möchte nicht mehr darüber sprechen. Wie kann ein normaler Mensch so etwas behaupten. Wie ist so was möglich, dass ein Flughafengebäude keine Keller hat. LA: Schildern Sie nochmals jene Situation, als Sie nach Ihrer Flucht bei Ihrem Freund waren und schließlich zu der Freundin Ihrer Frau gebracht wurden? Es geht um die Situation, wie Sie zu der Freundin Ihrer Gattin gekommen sind. VP: Mir ging es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht. Ich war auch beim Arzt. Ich bin zu meinem Freund geflüchtet. Vermutlich hat mein Freund mit der Freundin meiner Frau Kontakt aufgenommen. Wir sind mit dem Auto bzw. mit einem Taxi, den Fahrer kannten wir nicht, gemeinsam mit meinem Freund und der Freundin meiner Frau zur Freundin meiner Frau gefahren. Ich fühlte mich damals sehr schlecht, genauso wie ich mich jetzt fühle. LA: War Ihre Gattin bei dieser Fahrt auch mit? VP: Nein. Befragt gebe ich an, dass meine Gattin bei dieser Fahrt nicht mit war. Sie war in der Wohnung ihrer Freundin und befragt gebe ich an, dass sie dort auf mich gewartet hat. Ich habe sie dort das erste Mal nach dem Vorfall gesehen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? VP: Nein, ich fühle mich nicht gut. LA: Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen? Vertreter: Ich ersuche die vorgelegten Beweismittel zum Akt zu nehmen. Ich ersuche um eine 14tägige Frist zur Stellungnahme. I.4.
- Die bP übermittelten in weiterer Folge per Mail die Lichtbilder vom "alten Terminal" des Flughafens in Jerewan und langte per Mail Ihre schriftliche Stellungnahme zur asyl- und abschiebungsrelevanten in der Republik Armenien ein, von der die bB ausging.römisch eins.4.
- Die bP übermittelten in weiterer Folge per Mail die Lichtbilder vom "alten Terminal" des Flughafens in Jerewan und langte per Mail Ihre schriftliche Stellungnahme zur asyl- und abschiebungsrelevanten in der Republik Armenien ein, von der die bB ausging. I.4.
- bP2 berief sich im Wesentlichen auf die Angaben von bP
- Sie brachte vor, anlässlich der bereits beschriebenen Abschiebung von ihrem Mann getrennt und 2 Tage am Flughafen festgehalten worden zu sein. Sie wäre über den Aufenthalt in Österreich und zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz befragt worden. Hier bei hätte man mit ihr auch geschrien und an ihrer Kleidung gerissen. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass die armenischen Behörden genau im Bilde gewesen wären, was sie in Österreich im Asylverfahren angegeben haben. Nachdem sie freigelassen worden wäre, hätte sie sich einige Tage später wieder mit bP1 getroffen, welcher sich in einem schlechten Zustand befunden und ca. 7 - 10 Tage festgehalten worden wäre.römisch eins.4.
- bP2 berief sich im Wesentlichen auf die Angaben von bP
- Sie brachte vor, anlässlich der bereits beschriebenen Abschiebung von ihrem Mann getrennt und 2 Tage am Flughafen festgehalten worden zu sein. Sie wäre über den Aufenthalt in Österreich und zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz befragt worden. Hier bei hätte man mit ihr auch geschrien und an ihrer Kleidung gerissen. Sie hätte das Gefühl gehabt, dass die armenischen Behörden genau im Bilde gewesen wären, was sie in Österreich im Asylverfahren angegeben haben. Nachdem sie freigelassen worden wäre, hätte sie sich einige Tage später wieder mit bP1 getroffen, welcher sich in einem schlechten Zustand befunden und ca. 7 - 10 Tage festgehalten worden wäre. I.4.
- bP3 berief sich auf die Gründe ihrer Eltern.römisch eins.4.
- bP3 berief sich auf die Gründe ihrer Eltern. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.5.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.5.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe der Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1): " Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie von der Polizei festgehalten, misshandelt wurden und in Folge eine Verfolgung oder Gefährdung durch die Polizei im Heimatland befürchten müssen. Zwar wiesen die Schilderungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern - wie in der Stellungnahme Ihres Vertreters angemerkt - eine hohe Übereinstimmung auf, dennoch fehlten es Ihren Schilderungen an lebensnahen, detaillierten vor allem emotionalen Angaben, die einen Bezug auf eine selbst erlebte Situation herstellen lassen würden. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen. Obwohl Sie aufgefordert worden sind, die Situation lebensnah zu schildern, fehlte es an Ihren Schilderung entschieden an Details, wie die Schläge ausgeführt worden waren, wie Sie diese Schläge wahrgenommen haben und wie es Ihnen dabei gesundheitlich ging bzw. wie Sie die Schmerzen wahrgenommen haben. Sie bezogen sich bei Ihren Schilderungen lediglich auf oberflächliche Angaben wie: Sie haben mich ziemlich zusammen geschlagen und gaben dazu keine näheren Angaben an. Führten Sie in dem ergänzenden und präzisierenden Vorbringen vom 31.03.2014 schriftlich an, dass Sie mit Handschellen an einem Heizkörper gefesselt waren, so brachten Sie diese Details in Ihren Einvernahmen nicht konkreter ins Treffen. Sie gaben überdies schriftlich an, dass Sie so lange schlagen worden wären, bis Sie sich kaum mehr bewegen konnten und danach wurden Sie mit Handschellen an einem Heizkörper gefesselt. Diese Situation, mit schmerzenden Gliedern, fast bewegungslos und wahrscheinlich mit unsagbaren Schmerzen verbunden an einem Heizkörper gefesselt zu sein, müsste Ihnen unvergessen im Gedächtnis sein, weshalb die erkennenden Behörde durch das Fehlen konkreter Schilderungen in Ihrer Einvernahme den Eindruck gewann, dass Sie nicht von einer selbst erlebten Situation berichteten. Dieser Eindruck wurde auch durch folgenden Widerspruch verstärkt. Gaben Sie schriftlich an, dass Sie in dem Keller in eine Zelle, wo zwei aufklappbare Betten, die durch eine kleine Mauer getrennt waren, gebracht wurden, gaben Sie in der ersten Einvernahme vor der erkennenden Organwalterin lediglich an, auf einer am Boden liegenden Decke geschlafen zu haben und konnten sich in keinster Weise auf diese Betten erinnern. Auf Vorhalt gaben Sie zuerst an, es hätte kein Bett gegeben, um dann jedoch anzuführen, das aufklappbare Bett wäre dann aus dem Raum entfernt worden. Aufgrund dieser oben angeführten Ausführungen gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie keinesfalls in den von Ihnen angeführten Kellerräumen angehalten worden sein konnten. Zu diesen Kellerräumen bzw. alten Flughafengebäude - der Ort Ihrer angeblichen Anhaltung - wurden umfassende Recherchen durchgeführt. Zwar - wie vom Sachverständigen bestätigt- verfügten Sie über Kenntnisse des "alten" Flughafengebäudes betreffend, jedoch konnten Ihre Angaben hinsichtlich der Kellerräume nicht bestätigt werden. Aufgrund einer Vorortrecherche des Sachverständigen konnte dieser feststellen, dass die Polizei Räumlichkeiten im ersten Stock und das Treppenhaus benutzt, jedoch gibt es in diesem Bereich überhaupt kein Untergeschoß bzw. einen Keller. Da Sie in Ihrer Einvernahme angaben, über das gleiche Stiegenhaus - jener Polizeistation wo Sie angehalten worden waren - in das Kellergeschoss gelangt zu sein, war somit festzustellen, dass Sie über diesen Weg niemals in einen Keller gelangt sein konnten, da der Sachverständige einen solchen in diesem Bereich nicht wahrnehmen konnte. Zudem bestätigte ein Mitarbeiter des Sicherheitspersonals am Flughafen, dass es keinen Keller im alten Flughafengebäude gibt. Die nun von Ihnen vorgelegten Fotografien, die anscheinend eine Einfahrt in einen "Keller" zeigen, waren nicht dazu geeignet, die Recherchen des Sachverständigen vor Ort zu entkräften, da diese Fotografien zwar eine Einfahrt in einen unterirdischen Raum zeigen, jedoch nicht als Beweis dafür gewertet werden konnten, dass es direkt unter dem alten Flughafengebäude, also sprich unter der Polizeistelle im ersten Stock, einen Keller gibt. Zu den Ausführungen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters in der Stellungnahme vom 20.01.2015 bzgl. der Sachverständige hätte niemals das fragliche Gebäude selbst betreten, muss angemerkt werden, dass der Sachverständige Vorortrecherchen durchgeführt hat und persönlich feststellen konnte, dass es bei dem Eingang im Erdgeschoss keinen Keller gibt. Somit konnten Sie keinesfalls über das gleiche Stiegenhaus in einen Keller gebracht worden sein und waren Ihre Angaben daher als nicht glaubhaft zu bewerten gewesen. Obwohl Ihr rechtsfreundlicher Vertreter in der Stellungnahme vom 20.01.2015 angab, dass von einer hohen Übereinstimmung zwischen den Angaben der einzelnen Familienmitglieder auszugehen war, waren doch gravierende Widersprüche zwischen Ihnen und Ihrer Gattin festzustellen. In Ihrer Einvernahme gaben Sie vorerst konkret an, dass man Sie absichtlich nicht im Gesicht verletzt hätte, weshalb Sie auch keine Verletzungen im Gesicht hatten und sprachen lediglich von "blauen Flecken" am rechten Hinterkopf, Rippenbereich, sowie am rechten Bein. Ihre Gattin gab jedoch widersprüchlich an, blaue Flecken, die eher schon gelb waren an der rechten Wange und unter beiden Augen wahrgenommen zu haben. Da Sie in diesem Zusammenhang bemerkt haben, dass es zu unterschiedlichen Angaben gekommen war, gaben Sie plötzlich zum Schluss der Einvernahme an, sich an blaue Flecken im Gerichtsbereich erinnern zu können. Da Sie sich nun selbst widersprachen, waren Ihre eigenen Angaben in Zweifel zu ziehen, denn eine Verletzung im Gesichtsbereich, besonders unterhalb beider Augen, muss man wahrgenommen haben bzw. sind Hämatome in diesem Bereich sehr schmerzhaft und konnte es daher niemals zu solch einer Aussage - sie haben mich absichtlich nicht im Gesicht verletzt - kommen, wenn Sie von einer selbst erlebten Situation berichtet hätten. Zu solch widersprüchlichen Aussagen kam es auch bei der Schilderung, wie Sie von Ihrem Freund zu der Freundin Ihrer Gattin gebracht worden sind. Gaben Sie noch in der ersten Einvernahme vor der erkennenden Organwalterin an, dass Ihre Gattin Sie von dem Freund abgeholt habe - Ihre Gattin führte widersprüchlich aus, gemeinsam mit der Freundin gekommen zu sein, gaben Sie und Ihre Gattin auf einmal in der letzten Einvernahme an, dass Sie nur von der Freundin abgeholt worden wären. Aufgrund obiger Ausführungen war nun eine Anhaltung und Misshandlung Ihrer Person nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren die auch in Vorlage gebrachten Krankenhausbestätigungen nicht geeignet, Ihr Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. So gab Ihre Gattin an, dass Ihr Fieber nicht zu senken war, Sie hatten sogar fallweise über 39 Grad und deshalb hätte Ihre Gattin Sie ins Krankenhaus gebracht, haben Sie jedoch in Ihrem Vorbringen diese Fieberschübe nicht mal ansatzweise erwähnt und gab es auch diesbezüglich keine Aufzeichnung in dem vorgelegten Krankenhausbefund. Da es eine allgemeine Tatsache ist, dass derartige Schriftstücke sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich sind, waren diese Krankenhausbestätigungen nicht dazu geeignet, das Vorbringen in einem glaubwürdigeren Licht erschein zu lassen. Es konnte daher keinesfalls diese Bestätigung mehr Beweiskraft haben, als die Widersprüche und Ungereimtheiten in Ihrem Vorbringen. Überdies wird festgehalten, dass die Recherchen des Sachverständigen - dass es keine illegale Verhöre und Inhaftierungen gegeben hat- als Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt Ihrerseits zu bewerten gewesen waren. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung Ihrer Aufgaben speziell Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen. Durch ihre fachliche Qualifikation, ihre Sprachkenntnisse und ihrem weitreichenden Netzwerkpool können sie dem Anforderungsprofil der Vertretungsbehörden entsprechen ihr Fachwissen bzw. die jeweils angefragten Informationen an die jeweilige Vertretungsbehörde weiterleiten und können daher als äußerst zuverlässige Quelle bezeichnet werden. Aber auch in der Gesamtschau Ihres Vorbringens war eine Verfolgung Ihrer Person nicht glaubhaft bzw. waren die Gründe Ihrer mehrtätigen Anhaltung mit intensiver Misshandlung Ihrer Person nicht plausibel und war dies als weiteres Indiz für ein vorgebrachtes Konstrukt zu bewerten. Da man an Sie keinerlei Forderungen gestellt hat und Sie immer nur gefragt hätte, warum Sie solche Angaben in Österreich getätigt haben, war eine Anhaltung für so einen langen Zeitraum nicht plausibel und weder mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen noch mit den vorliegenden Länderinformationen vereinbar, da dezidiert angeführt wird, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien keine Repressionen erfahren haben. Zusammenfassend war aufgrund obiger Ausführungen eine Verfolgung Ihrer Person durch die Polizei in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft nachvollziehbar und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen." In Bezug auf die bP2 - bP3 wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.5.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen:römisch eins.5.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB nachfolgende Feststellungen: "Politische Lage Armenien ist knapp 29.800 km² groß und hat fast 3 Millionen Einwohner. Davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere (CIA 7.1.2014). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Parlamentswahlen am 6.05.2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, TigranSargsyan (AA 10.2013a). ... Bei den Parlamentswahlen am
- Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Reise & Sicherheit, Armenien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.1.2014 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Armenia; http://www.ecoi.net/local_link/247902/374002_de.html, Zugriff 15.1.2014 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (7.1.2014): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 14.1.2014 -Strichaufzählung derStandard.at (11.12.2013): Ankara drückt "Reset"-Taste für Armenienpolitik; http://derstandard.at/1385170713334/Ankara-drueckt-Reset-Taste-fuer-Armenienpolitik, Zugriff 15.1.2014 Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny-Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände mehr als 15% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (AA 10.2013b). Der Territorialkonflikt um Nagorny-Karabach zwischen Armenien und Aserbeidschan bleibt sehr volatil und ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien. Immer wieder kommt es zu Scharmützeln und bewaffneten Auseinandersetzungen an den Grenzen der beiden Staaten auch abseits von Nagorny-Karabach. Begriffe wie "Blitzkrieg", "Präventivschlag" oder "totaler Krieg" werden dabei von beiden Seiten bemüht. Regelmäßig kommt es zu militärischen Übungen beider Länder, begleitet von entsprechender Kriegsrhetorik. Solche Aktionen dienen oft auch der Ablenkung von innenpolitischen Problemen, der Waffenstillstand bleibt so weiterhin sehr fragil, mit der Möglichkeit eines jederzeitigen Ausbruchs. Beide Seiten misstrauen den Friedensbemühungen der internationalen Gemeinschaft, insbesondere der diesen Konflikt zu lösen angetretenen "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), der führend die USA, Russland und Frankreich angehören (ICG 26.9.2013). Die Beziehungen zur Türkei sind aufgrund des von Armenien erhobenen Vorwurfs des "Völkermords" an 1,5 Mill. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) schwerbelastet. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpfte die Ratifizierung der Protokolle allerdings nachträglich an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. Seit einigen Jahren gibt es allerdings eine offene Debatte und verstärkte Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften. Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. (AA 10.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013b): Reisen & Sicherheit; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html; Zugriff 15.1.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 17.1.2014 Rechtsschutz/Justizwesen Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vgl. auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013).Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig (BAA-Analyse 31.5.2010, vergleiche auch: AA 25.1.2013). Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert. Dies hat zur Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung) (AA 25.1.2013). Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. ... Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013). Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014 Allgemeine Menschenrechtslage Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a). Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8,; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise & Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.1.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013). Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 25.1.2013). Die armenische Gesetzgebung bezüglich der Kriminalisierung von Folter stellt insofern ein Problem dar, als sie nicht konform mit der Definition von Folter, festgelegt in der UN-Konvention gegen Folter, geht. Die armenischen Gesetze kennen diesbezüglich nur Bestimmungen, die auf Folterhandlungen ausschließlich begangen von Individuen im privaten Bereich reflektieren. Entsprechend wurde bisher kein öffentlich Bediensteter in Armenien wegen Folter angeklagt oder verurteilt (EC 20.3.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014 Korruption Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013). Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States againstCorruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States againstCorruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vergleiche auch: EC 20.3.2013). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2012 and recommendations for action, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364315499_2013-progress-report-armenia-en.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Armenia, http://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628253_nit13-armenia-3rdproof.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.1.2014 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vergleiche auch US DOS 19.4.2013). Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt. Weiter sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben (siehe Kapitel 22 Grundversorgung/Wirtschaft) (BAA-Analysen 26.8.2010). In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert (AA 10.2013a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013a). Reise & Sicherheit, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.1.2014 -Strichaufzählung BAA-Analysen der Staatendokumentation (26.8.2010): Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr -Strichaufzählung US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/245168/355092_en.html, Zugriff 17.1.2014 Ombudsmann Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten) und er kann notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen. ... Quellen: -Strichaufzählung BAA-Analysen der Staatendokumentation (31.5.2010): Justizsystem in Armenien -Strichaufzählung HRD - Human Rights Defender of the Republic of Armenia (o.D.): offizielle Homepage, http://ombuds.am/en/guards/browse, Zugriff 17.1.2014 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Art. 15 der Verfassung verankert (AA 25.1.2013).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15, der Verfassung verankert (AA 25.1.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien .. Grundversorgung/Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013). Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2013c): Reise & Sicherheit, Armenien,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.1.2014 Sozialbeihilfen Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013). Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). ... Arbeitslosenunterstützung Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): LänderinformationsblattArmenien Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): LänderinformationsblattArmenien ... Behandlungsmöglichkeit von Hämophilie Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass eine ausreichende Behandlung der Krankheit nicht gesichert scheint. Einzelquellen: IOM berichtet zusammengefasst, dass gemäß der Information des Hämatologie-Zentrums nach Professor Yeolyan eine ausreichende Versorgung mit dem Blutgerinnungsfaktor VIIInach Professor Yeolyan eine ausreichende Versorgung mit dem Blutgerinnungsfaktor römisch acht nicht garantiert ist. Alle Faktoren sind in Armenien verfügbar. Die Blutgerinnungsfaktoren werden kostenfrei an Patienten im Notfall zur Verfügung gestellt. Blutgerinnungsfaktor VIII istwerden kostenfrei an Patienten im Notfall zur Verfügung gestellt. Blutgerinnungsfaktor römisch acht ist nicht in lokalen Polikliniken erhältlich. In einem Notfall, wenn ein Patient in das Hämatologie- Zentrum nach Prof. Yeolyan kommt, erhält er/sie den Faktor VIII.Zentrum nach Prof. Yeolyan kommt, erhält er/sie den Faktor römisch acht. IOM - International Organization for Migration (23.12.2014): Auskunft per Mail IOM berichtet zusammengefasst, dass gemäß den Information des Hämatologie-Zentrum nach Prof. Yeolyan, kauft die Regierung von Armenien pro Jahr 400.000 IE des Blutgerinnungsfaktors VIII. Es gibt 300 registrierte Patienten in Armenien von welchen 200Blutgerinnungsfaktors römisch acht. Es gibt 300 registrierte Patienten in Armenien von welchen 200 Patienten Faktor VIII erhalten. Eine Person die an Hämophilie leidet, braucht 8000-10000 IEPatienten Faktor römisch acht erhalten. Eine Person die an Hämophilie leidet, braucht 8000-10000 IE pro Monat. Für Faktor VIII sind 2000 IE pro Monat verfügbar. Der Arzt sagte, dass einer derpro Monat. Für Faktor römisch acht sind 2000 IE pro Monat verfügbar. Der Arzt sagte, dass einer der Brüder, welche nach Österreich gingen um eine adäquatere Behandlung zu erhalten, an Hepatitis leide und solche Patienten häufiger an Blutungen leiden. Aufgrund des Mangels an Faktor VIII sind diese Patienten in einer lebensbedrohenden Situation in Armenien.Faktor römisch acht sind diese Patienten in einer lebensbedrohenden Situation in Armenien. IOM - International Organization for Migration (23.12.2014): Auskunft per Mail Behandlung nach Rückkehr Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013). Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (25.1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Länderinformationsblatt Armenien I.5.
- Das Ergebnis der Recherchen vor Ort wurde wie folgt zusammengefasst:römisch eins.5.
- Das Ergebnis der Recherchen vor Ort wurde wie folgt zusammengefasst: "Der SV für Armenien gibt an, dass eine umfangreiche Vorort-Recherche durchgeführt wurde. Es ist wahr, dass seit dem Neubau des Flughafens das alte Flughafengebäude nicht mehr verwendet wird. Es gibt jedoch eine kleine Polizeistation im alten Flughafengebäude im ersten Stock. Die anderen Teile des alten Gebäudes, inklusive dem Erdgeschoß (mit Ausnahme der Treppen) sind geschlossen und auch die Polizei hat keinen Zugriff auf diese Teile. Es gibt ein großes Polizei-Schild beim Haupteingang und auch kleine Schilder mit Telefonnummer an der Rezeptionswand im ersten Stock. Die Polizeistation verfügt über eine Rezeption bei der Haupttreppe im ersten Stock. Es gibt mehrere Büros an der rechten und linken Seite der Rezeption. Alle Türen sind aus Holz und sehen wie Bürotüren aus, nicht wie Gefängnistüren. Es gibt einen separaten kleinen Raum im Rezeptionszimmer, welcher einen Eisenrahmen mit Riegel hat und über genügend Tageslicht verfügt. Dieses Zimmer ist vorgesehen für Personen die von der Flughafenpolizei verhaftet wurden und angehalten werden (für max. 3 Stunden), bis sie von Polizisten zu den jeweiligen Polizeistationen gebracht werden. Ich konnte herausfinden, dass keine Person am
- Mai am Flughafen verhaftet und angehalten wurde. Diese Information erhielt ich freundlicherweise von der Flughafenpolizei. Die oben genannten Fakten zusammenfassend kann ich schlussfolgern, dass der Antragsteller über Kenntnisse betreffend des Flughafengebäudes und den Ort der Flughafen-Polizeistation verfügt. Die meisten seiner Aussagen sind falsch, besonders die folgenden: "mehrere Eisentüren", "großer Raum unterteilt in Kojen", "Kellerräume", und alle Beschreibungen zu den Kellerräumen. Auch seine Aussage über seine behaupteten Schläge und Haft am Flughafen für 2 (oder 10) Tage sind auch falsch. ... SV für Armenien (11.6.2014): Antwort des SV per Mail Der SV für Armenien gibt an, dass er nach Überprüfung aller verfügbarer Quellen bestätigen kann, dass es keine Informationen betreffend Verhöre und/oder Misshandlungen durch die Polizei im alten Flughafengebäude von Jerewan gibt. ... SV für Armenien (11.6.2014): Antwort des SV per Mail Der SV für Armenien machte eine neuerliche Vorortrecherche, mit der sich seine bisherigen Untersuchungsergebnisse bestätigt haben. Auch die Beschreibung der Polizeistation, die der SV im Bericht vom
- Juni 2014 machte, wird in diesem ergänzenden Bericht bestätigt. Die Polizeistation befindet sich in kleinen Räumlichkeiten im ersten Stock des alten Flughafengebäudes. Die anderen Teile des alten Gebäudes, inklusive dem Erdgeschoß (mit Ausnahme der Treppen) sind verriegelt und auch die Polizei hat keinen Zutritt zu diesen Räumlichkeiten. Zusätzlich zu den oben genannten Fakten, legte der SV ein Foto des alten Flughafengebäudes, auf dem die Fenster der Polizeistation und die anderen Etagen zu sehen sind. (Siehe Foto mit entsprechenden Beschreibungen). Die Polizei benutzt im Erdgeschoß nur den Eingang und die Treppen, die in den ersten Stock führen. Das Erdgeschoß befindet sich auf der Höhe der Straße und des Bürgersteiges. Das Erdgeschoß wird mit natürlichem Licht (Tageslicht) beleuchtet und da gibt es überhaupt kein Untergeschoß bzw. keinen Keller. Zu den zusätzlichen Fragen berichtet der SV, dass es unmöglich ist, alle Räumlichkeiten des alten Gebäudes zu überprüfen, weil diese verschlossen sind und niemand, einschließlich der Polizei, den Zugang zu diesen Räumlichkeiten hat. Nur das wichtige/zuständige Flughafenpersonal kann diese betreten. Dies wurde von einem Mitarbeiter des Sicherheitspersonals am Flughafen bestätigt, den der SV befragt hat. Dieser Mitarbeiter bestätigte auch, dass es keinen Keller im alten Flughafengebäude gibt. Er bestätigte auch, dass die Polizei keinen Zutritt zu den anderen Teilen des alten Gebäudes hat, außer zu den Büroräumen im ersten Stock. Dass es keine illegale Verhöre und Inhaftierungen gab, hat das Flughafenpersonal und die Quellen des SV innerhalb der Polizei (nicht der Flughafenpolizei) bestätigt. Der SV hat dasselbe auch bei den Menschenrechtsorganisationen und in den Medienberichten überprüft, aber eine derartige Sachlage wurde nicht beobachtet, bzw. festgestellt. Die Beschreibung des Büros der Flughafenpolizei seitens des Antragstellers entspricht mehr oder weniger der Realität. Allerdings ist seine Beschreibung des Untergeschoßes/des Kellers nicht richtig, da solche Räumlichkeiten überhaupt nicht vorhanden sind. Laut dem SV, alle Angaben, die er während dieser Untersuchung gemacht hat, basieren auf: a) Vorortrecherche und Beobachtung, b) Befragung der Flughafenpolizisten und Flughafenmitarbeiter, c) Quellen innerhalb der Polizei (Person, die der SV persönlich kennt), d) Nachforschen bei den Menschenrechtsorganisationen, e) Medienberichte. ... SV für Armenien (20.10.2014): Antwort des SV, per Mail" I.5.
- Die bB attestierte den bP eine gewisse von ihnen vorgebrachte soziale Vernetzung. Weiters ging die bB davon aus, dass sich der ältere Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP3 legal in Österreich aufhält, die bP jedoch mit diesem keine familiären Bande unterhalten.römisch eins.5.
- Die bB attestierte den bP eine gewisse von ihnen vorgebrachte soziale Vernetzung. Weiters ging die bB davon aus, dass sich der ältere Sohn von bP1 und bP2 bzw. Bruder von bP3 legal in Österreich aufhält, die bP jedoch mit diesem keine familiären Bande unterhalten. I.5.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.5.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen der bP wiederholt und ging die rechtsfreundliche Vertretung davon aus, dass sich das Vorbringen keinesfalls als nicht glaubhaft darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die armenischen Behörden bei der Ankunft der bP bereits im Bilde waren, was sie im Asylverfahren vorgebracht hätten. Da die bP den Behörden diese Informationen nicht gaben, ist davon auszugehen, dass der Informationsfluss der Sphäre der Asylbehörden zuzurechnen ist und von diesen zumindest mitverschuldet worden wären. Seitens der bB sei nicht berücksichtigt bzw. ermittelt worden, ob ein derartiges Datenleck zumindest möglich ist. Es wäre auch zu berücksichtigen, dass im Lichte der vorliegenden Fallkonstellation die bB ein objektives Interesse an einem Verfahrensausgang dahingehend, dass das Vorbringen als nicht glaubhaft qualifiziert wird, hat. Der Sachverständige hätte auf höchst indirektem Wege ermittelt und stünde das Ergebnis seiner Recherchen nicht mit dem seitens der bP vorgelegten Beweismaterial im Einklang, zumal aus diesem Beweismaterial hervorgehe, dass der der stillgelegte Terminal des Flughafens Jerewan sehr wohl eine Unterkellerung aufweise. Ebenso verwies die Vertretung darauf, das Folterorte oft typischerweise geheim gehalten werden, wie beispielsweise Gerüchte über die Anhaltung von terrorverdächtigen durch US-amerikanische Dienste zeigten, welche erst mehr als eine Jahrzehnt nach deren Entstehung verifiziert werden konnten. Die bB hätte sich letztlich einer unschlüssigen Beweiswürdigung bedient und hätte in weiterer Folge hieraus die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die bB sei auch tatsachenirrig davon ausgegangen, dass die bP nicht mit dem legal im Bundesgebiet aufhältigen Sohn bzw. Bruder zusammen leben. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sie mit diesem und dessen Familie im Familienverband leben. I.7.
- Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt weitere Recherchen vor Ort durchgeführt. Ebenso wurde Einsicht in verschiedene Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien (siehe hierzu Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung), sowie in die aktuellen Verfassungsschutzberichte des BVT genommen. Diesen Berichten konnte kein Vorwurf an die armenischen Behörden entnommen werden, dass abgeschobene Asylwerber misshandelt würden, bzw. der armenische Staat nachrichtendienstliche Aktivitäten setzt, welche darauf abzielen, sich Kenntnisse über die Angaben von armenischen Asylwerbern zu deren Begründung des Antrages zu verschaffen. Es konnte auch nicht verifiziert werden, dass im von bP1 genannten Zeitraum eine Person in Polizeihaft umgekommen wäre.römisch eins.7.
- Seitens des ho. Gerichts wurden über einen Vertrauensanwalt weitere Recherchen vor Ort durchgeführt. Ebenso wurde Einsicht in verschiedene Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien (siehe hierzu Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung), sowie in die aktuellen Verfassungsschutzberichte des BVT genommen. Diesen Berichten konnte kein Vorwurf an die armenischen Behörden entnommen werden, dass abgeschobene Asylwerber misshandelt würden, bzw. der armenische Staat nachrichtendienstliche Aktivitäten setzt, welche darauf abzielen, sich Kenntnisse über die Angaben von armenischen Asylwerbern zu deren Begründung des Antrages zu verschaffen. Es konnte auch nicht verifiziert werden, dass im von bP1 genannten Zeitraum eine Person in Polizeihaft umgekommen wäre. I.7.
- Ebenso wurden Anfragen an die bB, sowie das Bun