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{'item': 'W103 2118808-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW103 2118808-1 SpruchW103 2118808-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zl. 1098766606/151986815, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Moldau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015, Zl. 1098766606/151986815, beschlossen: A) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion-OÖ, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Moldau zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und eine frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion-OÖ, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Moldau zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und eine frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Einreiseverbot begründet die belangte Behörde wie folgt: "Sie sind als mittelos anzusehen, da sie nicht über die notwendigen Mittel verfügen um ihren Lebensunterhalt auch nur mittelfristig aus Eigenem zu finanzieren. Sie haben auch keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Andere. Es besteht somit die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Sie sind als unterstandslos anzusehen und haben versucht sich durch Zueignung fremden Eigentums unrechtmäßig zu bereichern. Sie waren erst dazu bereit ihre tatsächliche Identität bekannt zu geben als sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen haben. Einreise und Aufenthalt sind als illegal anzusehen. Auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens steht eindeutig fest, dass sie nicht dazu bereit sind die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Dies stellt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Auf Grund ihrer persönlichen Verhältnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation kommen kann. Es kann somit derzeit keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden."
  3. Mit dem am 23.12.2015 beim BFA, eingelangten und mit 17.12.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF im vollen Umfang Beschwerde. Mit Schreiben vom 12.01.2015 eingelangt am 13.01.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG zurückgezogen.Mit Schreiben vom 12.01.2015 eingelangt am 13.01.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG zurückgezogen.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2015 vom BFA mit dem Vermerk "verspätet eingebracht" vorgelegt. Da der Bescheid jedoch am 15.12.2015 persönlich zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als fristgerecht eingebracht.
  5. Der BF hat am 18.12.2015 das Bundesgebiet verlassen (Abschiebung) und ist per Flugzeug nach Moldau ausgereist.
  6. Hinsichtlich der anderen Spruchpunkte wird mittels Erkenntnis entschieden werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 VwGVG lautet:Paragraph 31, VwGVG lautet: "

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG) mit der Zurückziehung der Beschwerde als nicht mehr existent gilt, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2015 in Rechtskraft und war das Verfahren somit hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. einzustellen.Da die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) und (Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG) mit der Zurückziehung der Beschwerde als nicht mehr existent gilt, erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2015 in Rechtskraft und war das Verfahren somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W103.2118808.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.