Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2015 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 23.02.2015 bis 04.03.2015 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
GVG abgewiesen.Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen. V.
Vm § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher XXXX für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 04.03.2015 iHv € 143,- auferlegt.römisch fünf.
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher römisch 40 für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 04.03.2015 iHv € 143,- auferlegt. B) I. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte IV. und V.
4 B-VG zulässig.römisch eins. Die Revision ist im Hinblick auf Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.
II. Im Übrigen ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Im Übrigen ist die Revision
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2013 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Die Verfahrensanordnung
G 2005 konnte dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war.Die Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 konnte dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Italien stimmte der Überstellung des Beschwerdeführers
1 lit. c Dublin-II-VO am 11.06.2013 zu.Italien stimmte der Überstellung des Beschwerdeführers
Österreich teilte Italien am 12.06.2013 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Mit Bescheid vom 13.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Italien ausgewiesen. Er wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 21.06.2013 in Rechtskraft. 2. Am 13.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Abbruchhaus in Schönberg schlafend angetroffen, wobei er Cannabisharz bei sich hatte, und nach EKIS-Priorierung nach dem FPG festgenommen. Er wurde im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung nach dem Suchtmittelgesetz dem Bundesamt vorgeführt und zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 500 Euro wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. § 120 Abs. 1a FPG verhängt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.2. Am 13.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in einem Abbruchhaus in Schönberg schlafend angetroffen, wobei er Cannabisharz bei sich hatte, und nach EKIS-Priorierung nach dem FPG festgenommen. Er wurde im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung nach dem Suchtmittelgesetz dem Bundesamt vorgeführt und zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befragt. Mit Strafverfügung vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe iHv 500 Euro wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 14.01.2014 wurde das Laissez-passer ausgestellt, am 15.01.2014 wurde Italien von der Überstellung des Beschwerdeführers längstens bis 11.12.2014 informiert. Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde die begleitete Abschiebung veranlasst. Die Flugabschiebung nach Rom wurde für den 29.01.2014 veranlasst. Die gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014 abgewiesen. Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die Abschiebung wurde storniert. 3. Am 22.02.2015 wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof Steinach am Brenner aus Italien kommend wegen rechtswidriger Einreise nach Österreich
1 FPG festgenommen und am 23.02.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Am 22.02.2015 wurde der Beschwerdeführer am Bahnhof Steinach am Brenner aus Italien kommend wegen rechtswidriger Einreise nach Österreich
Paragraph 120, Absatz eins, FPG festgenommen und am 23.02.2015 dem Bundesamt vorgeführt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer Fremder und nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe bisher sechs verschiedene Alias-Identitäten angegeben und sei volljährig. Er sei haft- und vernehmungsfähig, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine Barmittel. Er habe keine Einkommen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder Barmittel selbst zu beschaffen. Er habe keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe bisher nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt. Er habe keine Verwandten, Bekannten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; sein angeblich bester Freund XXXX habe laut ZMR-Auskunft keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrsche weder die Landessprache noch habe er grundlegende geographische Kenntnisse. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig, besitze weder Einreise- noch Aufenthaltstitel oder einen Reisepass. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 13.03.2013, rechtskräftig seit 21.06.2013, zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden worden. Seit der Festnahme am 22.02.2015 um 21:46 Uhr
Auf Grund des Dublintreffers IT1RM2AT7S sei er als Asylwerber registriert und eine Zurückschiebung nach Italien nicht möglich gewesen. Italien sei für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei auf Grund der Dublin-Verordnung durchführbar. Er sei am 22.02.2014 illegal von Italien kommend mit dem Zug über den Brenner nach Österreich eingereist, dies in bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen. Es stehe fest, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren, vielmehr wolle er keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Verfügung vom 10.07.2014 wegen der Verbrechen gem. § 38a Abs. 1 SMG und § 165 Abs. StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verkehre in der "kriminellen ‚Nordafrikaszene'". Er habe sich bisher unkooperativ verhalten, weil er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und sich somit aus der Schubhaft "freigepresst" und dadurch eine bevorstehende und bereits geplante Abschiebung nach Italien verhindert habe. Er sei nach der Entlassung untergetaucht und habe sich wieder ins EU-Ausland begeben. Er sei zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er habe in Innsbruck keinen Freund, der ihm Unterhalt bieten könne. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe auch keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe weder eine ordentliche Unterkunft in Österreich, noch die Möglichkeit, bei einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Person mit ordentlichem Wohnsitz zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur zum Teil glaubwürdig, weil sie den vorangegangenen Angaben teilweise widersprächen. Im Hinblick auf Namen und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben nur bedingt Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer behaupte nur, bei seinem Freund Unterkunft nehmen zu können, um der Schubhaft zu entgegen und sich dem Verfahren zu entziehen; er könne aber die genaue Adresse nicht angeben. Dies sei unglaubwürdig. Es werde nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren werde, weil er mehrfach angegeben habe, er habe in Italien nicht um Asyl ansuchen wollen, weil er dort nicht bleiben habe wollen, weil man dort so schlecht zu Ausländern sei. Er wolle nicht von der österreichischen Polizei an die italienische Polizei übergeben und von dieser wieder angehalten werden, was aber einem geordneten Verfahren entspreche. Es gebe auch Widersprüche im Hinblick auf den Aufenthalt in Portugal. Er habe sich bisher nicht bemüht, seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu legitimieren und habe keine ernsthaften Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er wolle ein wirtschaftlich besseres Leben in Europa. Er habe gegen Ein- und Ausreisebestimmungen sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen durch Schwarzarbeit mehrfach verstoßen. Weder habe er sein Asylverfahren in Italien abgewartet, noch sich bemüht, seine tatsächliche Identität nachzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass er in Italien Asyl beantragt habe, sei ebenso unglaubwürdig wie die Angabe, dass er nichts vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich gewusst habe. Er habe nie ernsthaft um Asyl angesucht. Dass er freiwillig nach Italien zurückkehren werde, sei eine Schutzbehauptung um die Flucht zu vereiteln.Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer Fremder und nicht österreichischer Staatsbürger sei und über keine identitätsbezeugenden Dokumente verfüge. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe bisher sechs verschiedene Alias-Identitäten angegeben und sei volljährig. Er sei haft- und vernehmungsfähig, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und verfüge über keine Barmittel. Er habe keine Einkommen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten oder Barmittel selbst zu beschaffen. Er habe keinen aktuellen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe bisher nur über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügt. Er habe keine Verwandten, Bekannten oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; sein angeblich bester Freund römisch 40 habe laut ZMR-Auskunft keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer beherrsche weder die Landessprache noch habe er grundlegende geographische Kenntnisse. Er sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig, besitze weder Einreise- noch Aufenthaltstitel oder einen Reisepass. Er könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen. Sein Asylantrag sei mit Bescheid vom 13.03.2013, rechtskräftig seit 21.06.2013, zurückgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden worden. Seit der Festnahme am 22.02.2015 um 21:46 Uhr
Paragraph 40, FPG befinde sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Innsbruck. Auf Grund des Dublintreffers IT1RM2AT7S sei er als Asylwerber registriert und eine Zurückschiebung nach Italien nicht möglich gewesen. Italien sei für die Führung des Asylverfahrens zuständig. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers sei auf Grund der Dublin-Verordnung durchführbar. Er sei am 22.02.2014 illegal von Italien kommend mit dem Zug über den Brenner nach Österreich eingereist, dies in bewusster Missachtung der Einreise- und Grenzbestimmungen. Es stehe fest, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Italien zurückzukehren, vielmehr wolle er keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Verfügung vom 10.07.2014 wegen der Verbrechen gem. Paragraph 38 a, Absatz eins, SMG und Paragraph 165, Abs. StGB zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer verkehre in der "kriminellen ‚Nordafrikaszene'". Er habe sich bisher unkooperativ verhalten, weil er durch Hungerstreik seine Haftunfähigkeit herbeigeführt und sich somit aus der Schubhaft "freigepresst" und dadurch eine bevorstehende und bereits geplante Abschiebung nach Italien verhindert habe. Er sei nach der Entlassung untergetaucht und habe sich wieder ins EU-Ausland begeben. Er sei zum wiederholten Male illegal nach Österreich eingereist. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und habe hier keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Er habe in Innsbruck keinen Freund, der ihm Unterhalt bieten könne. Er habe nicht ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe auch keine begründete Aussicht, eine Arbeitsstelle zu finden und verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe weder eine ordentliche Unterkunft in Österreich, noch die Möglichkeit, bei einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Person mit ordentlichem Wohnsitz zumindest vorübergehend Unterkunft zu nehmen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur zum Teil glaubwürdig, weil sie den vorangegangenen Angaben teilweise widersprächen. Im Hinblick auf Namen und Staatsangehörigkeit werde seinen Angaben nur bedingt Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer behaupte nur, bei seinem Freund Unterkunft nehmen zu können, um der Schubhaft zu entgegen und sich dem Verfahren zu entziehen; er könne aber die genaue Adresse nicht angeben. Dies sei unglaubwürdig. Es werde nicht geglaubt, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren werde, weil er mehrfach angegeben habe, er habe in Italien nicht um Asyl ansuchen wollen, weil er dort nicht bleiben habe wollen, weil man dort so schlecht zu Ausländern sei. Er wolle nicht von der österreichischen Polizei an die italienische Polizei übergeben und von dieser wieder angehalten werden, was aber einem geordneten Verfahren entspreche. Es gebe auch Widersprüche im Hinblick auf den Aufenthalt in Portugal. Er habe sich bisher nicht bemüht, seinen Aufenthalt im Schengengebiet zu legitimieren und habe keine ernsthaften Gründe, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Er wolle ein wirtschaftlich besseres Leben in Europa. Er habe gegen Ein- und Ausreisebestimmungen sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen durch Schwarzarbeit mehrfach verstoßen. Weder habe er sein Asylverfahren in Italien abgewartet, noch sich bemüht, seine tatsächliche Identität nachzuweisen. Dass er nicht gewusst habe, dass er in Italien Asyl beantragt habe, sei ebenso unglaubwürdig wie die Angabe, dass er nichts vom negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich gewusst habe. Er habe nie ernsthaft um Asyl angesucht. Dass er freiwillig nach Italien zurückkehren werde, sei eine Schutzbehauptung um die Flucht zu vereiteln. Weil er sich dem Asylverfahren in Italien bewusst entzogen habe und wegen seines bisherigen Verhaltens, insb. des Hungerstreiks, bestehe erhebliche Fluchtgefahr. Er habe angegeben, nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft wieder quer durch Europa gereist zu sein. Er missachte nationales und Unionsrecht bewusst. Mit den gelinderen Mitteln könne nicht das Auslangen gefunden werden. Die Haftfähigkeit sei gegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.3015 wurde dem Beschwerdeführer
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Übernahme zugestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.3015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, BFA-VG sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Verfahrenshelfer beigegeben. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch Übernahme zugestellt. Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Dort stellte er am 25.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund seines Asylantrages die Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft ändere. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG vorlägen, sei die Anhaltung in Schubhaft
6 FPG zulässig und werde auf dieser Grundlage fortgesetzt. Ebenfalls am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und stellte das Bundesamt ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien
1 lit. b Dublin-III-Verordnung und teilte Italien mit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre.Am 25.02.2015 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel überstellt. Dort stellte er am 25.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich auf Grund seines Asylantrages die Grundlage für die Anhaltung in Schubhaft ändere. Da in seinem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG vorlägen, sei die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zulässig und werde auf dieser Grundlage fortgesetzt. Ebenfalls am selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt und stellte das Bundesamt ein dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Italien
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung und teilte Italien mit, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Zuständigkeit Italiens erloschen wäre. 4. Gegen diesen Bescheid sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2015, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung, der Barauslagen und der Eingabengebühr zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt ist, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten sowie jeweils in eventu die ordentliche Revision zulassen. Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er das Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet und Österreich nach kurzer Zeit wieder verlassen habe. Er habe die folgenden Monate in Spanien, Portugal und Italien verbracht. Die Ausweisung sei auf Grund der 18-Monats-Frist konsumiert und am 14.12.2014 abgelaufen. Es spiele dafür keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt sei. Auch die Behörde gehe von einer zwischenzeitigen Ausreise des Beschwerdeführers aus. Mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme hätte die Verhängung der Schubhaft nur zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung verhängt werden dürfen. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, freiwillig nach Italien auszureisen. Zudem könne er bei seinem Freund wohnen, dessen Telefonnummer er angeben habe können. Die Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung hätte zur Sicherung hingereicht. Die Dublin III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. § 76 Abs. 1 FPG stelle keine Umsetzung des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO dar, weil sie keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt.Die Dublin III-VO sei auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Paragraph 76, Absatz eins, FPG stelle keine Umsetzung des Artikel 2, Litera n, Dublin-III-VO dar, weil sie keine objektiven Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr gesetzlich festlege und sich diese auch aus der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht ableiten ließen. Es werde daher die Überprüfung der Unionsrechts- und Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof beantragt. Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletzte den Beschwerdeführer in seinen nach Artikel 5, EMRK und Artikel 83, Absatz 2, B-VG gewährleisteten Rechten, weil Paragraph 22 a, BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Anhaltung noch andauert. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhafttitelbehörde zu fungieren sei aber verfassungsrechtlich nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation sei ausgeschlossen. Auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, 26.6.2014, E 4/2014-11, werde verwiesen. Es werde angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe. 5. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 vorgelegt. In seiner Beschwerdevorlage beantragt das Bundesamt, die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv € 426,20 zu verpflichten. Das Bundesamt führt aus, dass selbst wenn die 18-Monatsfrist nach Ausreise bereits abgelaufen wäre, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig sei, weil jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer gegeben sei (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 28.08.2012, 2010/21/0517). Das Konsultationsverfahren mit Italien sei am 25.02.2015 eingeleitet worden. Auf Grund der Vorlage eines Zugtickets aus Italien und der Einreise von Italien kommend sei jedenfalls von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Selbst wenn die Erlassung einer Anordnung der Außerlandesbringung nötig sein sollte, werde dies innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich sein. Die belegte Ausreise liege erst mit dem vorgelegten Bahnticket vom 28.03.2013 vor, die Behörde habe daher jedenfalls innerhalb der 18-Monate-Frist agiert. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden zwar eine mehrmalige Ausreise bzw. ein Umherreisen im Schengengebiet nahelegen, aber er könne keine tatsächlichen Belege dafür mit Ausnahme des Bahntickets vorlegen. Zuerst habe er behauptet, von Juni bis November 2013 in Portugal gewesen zu sein, dann habe er behauptet, überhaupt nur 6-8 Tage in Österreich gewesen zu sein. Schließlich habe er behauptet, am 01.07.2013 nach Innsbruck und im Juli für drei Monate nach Verona gefahren zu sein. Am 28.03.2014 sei er seinen Angaben zufolge nach der Einreise im November 2013 wieder nach Italien ausgereist (belegt durch das Bahnticket) und später über Spanien, Portugal und Italien am 22.02.2015 wieder in Österreich eingereist. Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sei davon auszugehen, dass nur die eine belegte Ausreise am 28.03.2014 stattgefunden habe. Die Frist von 18 Monaten ab Ausreise sei sohin noch wirksam. Daher sei die Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung unabhängig von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig. Die belangte Behörde gehe - anders als von der Beschwerde unterstellt - davon aus, dass eine belegte Ausreise erst am 28.03.2014 angenommen werde und sich der Beschwerdeführer ab 28.03.2014 in Italien aufgehalten habe und mit diesem Datum der auferlegten Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei. Ab diesem Zeitpunkt behaupte der Beschwerdeführer auch tatsächlich eine rege Reisetätigkeit, habe diese aber nicht belegen können. Auf Grund der wenig glaubhaften und unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers könne kein definitives Ausreisdatum festgemacht werden, die belangte Behörde müsse sich an den Fakten orientieren; sie könne nicht dazu verpflichtet werden, sofort eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, wenn ein Fremder widersprüchliche Angaben zu seinen Reisebewegungen mache. Betreffend Einreiseverbote sei in § 60 Abs. 1 FPG ausdrücklich normiert, dass der Fremde seine Ausreise nachzuweisen habe. Dies müsse bei systematischer und teleologischer Interpretation auch bei einer Ausweisung nach der alten Rechtslage gelten, die als aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
dem
Vm § 120 Absatz 1aStrafverfügung vom 13.01.2014
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz 1a FPG. -Strichaufzählung Meldezettel der Stadt Innsbruck betreffend Hauptwohnsitzmeldung: XXXX, keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzesrömisch 40 , keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes -Strichaufzählung
Sicherstellungsprotokoll vom 26.03.2014 wegen Verdachts
Paragraph 127, Absatz 1 SMG (Cannabisharz) BF: Ich will Ihnen heute die ganze Wahrheit sagen. R: Warum sind Sie von Österreich, im Juni 2013, nach Verona gezogen? BF: Als ich nach Innsbruck gekommen bin, habe ich gesehen, wie die Araber und vor allem die Asylwerber dort leben, da habe ich sofort gewusst, das ist nicht das Leben, das ich mir vorstelle und deswegen habe ich mich entschieden, zurück nach Italien zu gehen, wo ich ein besseres Leben gehabt habe. R: Heute geben Sie an, dass Sie sich in Österreich niederlassen wollen. Andererseits geben Sie an, Österreich verlassen zu haben, weil es in Österreich Asylwerbern so schlecht geht, das widerspricht sich! BF: Trotz der tristen Lage der Asylwerber hier, Österreich bietet allen Leute Schutz und deswegen habe ich mich hier sicher gefühlt. R: Sie haben heute ebenfalls angegeben, Sie haben jetzt einen Asylantrag gestellt, weil Sie gehört haben, dass es möglich ist einen Asylantrag zu stellen, wenn man Österreich für 1 Jahr verlässt, war das der Grund für die Ausreise? BF: Das ist auch ein Grund, weil es in Italien wärmer ist als hier und auch meine Ärztin hat mir geraten, wegen meiner Knochen dort zu leben, wo es etwas wärmer ist. R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie nach der Asylantragstellung Italien verlassen, weil es den Asylwerbern in Italien so schlecht geht. Jetzt sagen Sie, dass es Ihnen in Italien besser ging, was sagen Sie dazu? BF: Zuerst habe ich gesagt, meine Absicht war nicht einen Asylantrag in Italien zu stellen. Ich habe unterschrieben, obwohl ich nicht gewusst, dass es sich um einen Asylantrag handelt. R: Bisher haben Sie angegeben in Italien nur Ihre Fingerabdrücke abgeben zu haben, aber Sie nie angeben etwas unterschrieben zu haben. BF: Ich korrigiere, ich habe nicht unterschrieben, ich habe nur meine Fingerabdrücke abgegeben. Die Italiener haben uns gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben, das war nicht freiwillig. R: Haben Sie jemals für ein Aufenthaltsrecht für Italien, Spanien, Frankreich oder Portugal verfügt? BF: Nein. R: Sie sagen, Sie sind auf der Flucht, warum haben seit 1999, abgesehen von Österreich und Italien, nirgendswo einen Asylantrag gestellt? BF: Ich kenne mich mit den Gesetzen nicht aus, daher habe ich nirgends einen Antrag gestellt. R: In der Einvernahme am 13.01.2014 haben Sie angegeben Österreich im Mai 2013 verlassen zu haben. In der Einvernahme am 23.02.2015 [a]m
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Art. 28 Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.Artikel 28, Dublin III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. [...] Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf
3 UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung
Abs. 3 UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person
Abs. 3 UA 3 nicht länger in Haft gehalten.[...] Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf
, Absatz 3, UA 1 Dublin III-VO die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung
Absatz 3, UA 2 aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des UA 2 statt, wird die Person
Absatz 3, UA 3 nicht länger in Haft gehalten. Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 25.02.
2 Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr'
n meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.[...]
, Absatz 2, Dublin-III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren bei Bestehen erheblicher Fluchtgefahr unter der Voraussetzung, dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen. ‚Fluchtgefahr'
, Litera n, meint das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
2a Z 1 FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung
G 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Asylwerber ist
G 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung
G 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung
G 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Asylantragstellung am 25.02.2015 wiederum Asylwerber iSd § 76 FPG.Asylwerber ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Die Begriffsbestimmung stellt nur auf die Beendigung des Asylverfahrens in Österreich ab. Es wird nicht dahin differenziert, ob dem rechtskräftigen "Abschluss" eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt. Auch mit einer rechtskräftigen Zurückweisung
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen der auf Grund der Dublin III-VO gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wird das in Österreich geführte Asylverfahren iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fremde nicht mehr "Asylwerber". Gegen ihn kann die Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG angeordnet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz insofern weiter existent sein muss, als er - auf Grund der mit der Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 verbundenen Feststellung der Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages nach der Dublin III-VO - in diesem Mitgliedstaat einer (inhaltlichen) Prüfung zu unterziehen ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121). Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Asylantragstellung am 25.02.2015 wiederum Asylwerber iSd Paragraph 76, FPG. Der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2a Z 1 FPG setzt ua. voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres
G 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert § 76 Abs. 2a Z 1 FPG somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0108; vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006).Der Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG setzt ua. voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres
Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen (VwGH 19.05.2011, 2010/21/0108; vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/21/0006). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es zu keiner Konsumation der Ausweisung, weil diese
G 2005 in der damals geltenden Fassung 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Dies gilt
G 2005 auch weiterhin. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers am 28.03.2014 - sohin vor weniger als einem Jahr - ist die Ausweisung folglich weiterhin aufrecht.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam es zu keiner Konsumation der Ausweisung, weil diese
Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht blieb. Dies gilt
Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 auch weiterhin. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers am 28.03.2014 - sohin vor weniger als einem Jahr - ist die Ausweisung folglich weiterhin aufrecht. Da gegen den Beschwerdeführer sohin eine zurückweisende Entscheidung
G 2005 und eine damit verbundene durchsetzbare Ausweisung bestehen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer sohin eine zurückweisende Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005 und eine damit verbundene durchsetzbare Ausweisung bestehen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG erfüllt. [...] Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).[...] Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008).Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar vergleiche VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191; 28.05.2008, 2007/21/0233; 28.02.2008, 28.02.2008). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260).Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0260). Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration kommt primär im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwSlg. 17259 A/2007; VwGH 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft darf auch in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z 1 FPG dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (vgl. VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FPG immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs. 2a FPG ableiten. (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0503)Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Artikel eins und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ableiten. (VwGH 20.10.2011, 2010/21/0503) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."Es ist daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." 10. Das Bundesverwaltungsgericht den Parteien Parteiengehör ein. Das Bundesamt erstattete keine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 aus, dass der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen gesetzlich nicht gedeckt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071, ausgesprochen habe, dass § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sowie § 113 FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar seien und die Auferlegung der Dolmetscherkosten nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
1 BFA-VG und § 113 FPG die leges speciales im Verhältnis zum nur subsidiär anzuwendenden AVG seien. Den Bestimmungen des § 76 AVG werde im Hinblick auf den Ersatz der Dolmetscherkosten dadurch derogiert. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass die Auferlegung der Dolmetschergebühren als Barauslage grundsätzlich in Betracht komme, werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag verwiesen, den Ersatz der Dolmetschergebühren im Rahmen des Kostenersatzes
GVG der unterlegenen Partei aufzuerlegen.Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.11.2015 aus, dass der Ersatz der Dolmetscherkosten als Barauslagen gesetzlich nicht gedeckt sei, weil der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 19.05.2015, 2014/21/0071, ausgesprochen habe, dass Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG sowie Paragraph 113, FPG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar seien und die Auferlegung der Dolmetscherkosten nach Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht
Paragraph 76, AVG in Betracht komme, weil Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, FPG die leges speciales im Verhältnis zum nur subsidiär anzuwendenden AVG seien. Den Bestimmungen des Paragraph 76, AVG werde im Hinblick auf den Ersatz der Dolmetscherkosten dadurch derogiert. Falls das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass die Auferlegung der Dolmetschergebühren als Barauslage grundsätzlich in Betracht komme, werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag verwiesen, den Ersatz der Dolmetschergebühren im Rahmen des Kostenersatzes
Paragraph 35, VwGVG der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2015 aus, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 keine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtigen würde: Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idgF als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber § 22a Abs. 3 BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe
7 B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Der Bundeskanzler habe die Aufhebung am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Daher seien diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Durch das FRÄG 2015 seien am 20.07.2015 die geänderten Nachfolgebestimmungen des § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in Kraft getreten. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG habe der Verfassungsgerichtshof ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft geschaffen, das aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei. Diese Mehrgleisigkeit und Lückenhaftigkeit scheine mit Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG sowie Art. 6 PersFrBVG unvereinbar. Durch die Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsgerichtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem bis zum Inkrafttreten des FRÄG 2015 bestehenden Umfangs des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle und es zur Rechtslage zwischen Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG und Inkrafttreten des FRÄG 2015 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei. Auch in einem anderen Verfahren sei die Revision zugelassen worden. Im Übrigen werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, 19.02.2015, 2014/21/0075, hingewiesen, wonach ein Rückgriff auf die in der Judikatur aufgestellten Kriterien unzulässig sei. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Schubhaft in unionsrechtswidriger Weise verhängt worden sei.Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2015 aus, dass nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 keine Rechtsgrundlage erkennbar gewesen sei, welche das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtigen würde: Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG idgF als verfassungswidrig aufgehoben, nicht aber Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe
, Absatz 7, B-VG ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien. Der Bundeskanzler habe die Aufhebung am 14.04.2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Daher seien diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden. Durch das FRÄG 2015 seien am 20.07.2015 die geänderten Nachfolgebestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz eins, eins a und 2 BFA-VG in Kraft getreten. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG habe der Verfassungsgerichtshof ein mehrgleisiges System des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft geschaffen, das aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden nachteilig sei. Diese Mehrgleisigkeit und Lückenhaftigkeit scheine mit Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG sowie Artikel 6, PersFrBVG unvereinbar. Durch die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG erweise sich die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des BFA-VG mangels ausreichenden verfassungsgerichtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK und Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG als unzulässig und rechtswidrig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht feststellen möge, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil es sich bei der Frage nach dem bis zum Inkrafttreten des FRÄG 2015 bestehenden Umfangs des Rechtsschutzes gegen die Festnahme, Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handle und es zur Rechtslage zwischen Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG und Inkrafttreten des FRÄG 2015 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe und eine analoge Anwendung der bisherigen Rechtsprechung nicht möglich sei. Auch in einem anderen Verfahren sei die Revision zugelassen worden. Im Übrigen werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, 19.02.2015, 2014/21/0075, hingewiesen, wonach ein Rückgriff auf die in der Judikatur aufgestellten Kriterien unzulässig sei. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Schubhaft in unionsrechtswidriger Weise verhängt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 5, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
F hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8 f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblich
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.