G das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren zu W114 2118489-3 als Feststellungsverfahren weitergeführt.Infolge des im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin am 15.12.2015 um 01.15 Uhr erteilten Zuschlages an römisch 40 , wird in Folge eines Antrages der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 vom 14.01.2016
Paragraph 331, Absatz 4, BVergG das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren zu W114 2118489-3 als Feststellungsverfahren weitergeführt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 11.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) erstmals per Telefax am 14.12.2015, um 15.35 Uhr eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX , die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax vom 03.12.2015 übermittelten Entscheidung der Flughafen Wien AG, dem Angebot der XXXX , im Vergabeverfahren "Schneeschleudern Z-2015-074" den Zuschlag zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.Mit Schriftsatz vom 11.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) erstmals per Telefax am 14.12.2015, um 15.35 Uhr eingelangt, begehrte die römisch 40 (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch römisch 40 , die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax vom 03.12.2015 übermittelten Entscheidung der Flughafen Wien AG, dem Angebot der römisch 40 , im Vergabeverfahren "Schneeschleudern Z-2015-074" den Zuschlag zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt. Dazu wurde von der Antragstellerin im Wesentlichsten zusammengefasst ausgeführt, dass das Angebot von XXXX auszuscheiden wäre, da XXXX ausschreibungskonforme Schneeschleudern nicht anbieten könne und daher auch nicht angeboten habe. Aus der öffentlich einsehbaren technischen Leistungsbeschreibung der von XXXX angebotenen Schneeschleudern ergebe sich, dass diese drei in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Mindestkriterien nicht erfüllten.Dazu wurde von der Antragstellerin im Wesentlichsten zusammengefasst ausgeführt, dass das Angebot von römisch 40 auszuscheiden wäre, da römisch 40 ausschreibungskonforme Schneeschleudern nicht anbieten könne und daher auch nicht angeboten habe. Aus der öffentlich einsehbaren technischen Leistungsbeschreibung der von römisch 40 angebotenen Schneeschleudern ergebe sich, dass diese drei in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Mindestkriterien nicht erfüllten. Nachdem die Flughafen Wien AG (im Weiteren: Auftraggeberin) vom Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am 15.12.2015 gegen 11.00 Uhr - unter Berücksichtigung von § 315 BVergG - mit Telefax und unter den bekannt gegebenen elektronischen Adressen vom BVwG über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt wurde, hat sie mit aufgetragenem Schriftsatz vom 17.12.2015, nunmehr vertreten durch XXXX , dem BVwG mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist des § 197 Abs. 4 BVergG bereits abgelaufen sei, und im gegenständlichen Vergabeverfahren daher die Rahmenvereinbarung mit XXXX bereits abgeschlossen worden wäre. Ab Zuschlagserteilung bzw. Abschluss der Rahmenvereinbarung komme dem BVwG
G keine Zuständigkeit mehr für die Entscheidung über Anträge auf Nichtigerklärung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge wären daher zurück-, in eventu abzuweisen.Nachdem die Flughafen Wien AG (im Weiteren: Auftraggeberin) vom Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am 15.12.2015 gegen 11.00 Uhr - unter Berücksichtigung von Paragraph 315, BVergG - mit Telefax und unter den bekannt gegebenen elektronischen Adressen vom BVwG über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens verständigt wurde, hat sie mit aufgetragenem Schriftsatz vom 17.12.2015, nunmehr vertreten durch römisch 40 , dem BVwG mitgeteilt, dass die Stillhaltefrist des Paragraph 197, Absatz 4, BVergG bereits abgelaufen sei, und im gegenständlichen Vergabeverfahren daher die Rahmenvereinbarung mit römisch 40 bereits abgeschlossen worden wäre. Ab Zuschlagserteilung bzw. Abschluss der Rahmenvereinbarung komme dem BVwG
Paragraph 320, Absatz eins, BVergG keine Zuständigkeit mehr für die Entscheidung über Anträge auf Nichtigerklärung bzw. auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge wären daher zurück-, in eventu abzuweisen. Von der Antragstellerin wurde in einer Stellungnahme vom 20.12.2015 hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag rechtzeitig innerhalb der Stillhaltefrist des § 197 Abs. 4 BVergG und am 14.12.2015 noch vor Ende der Amtsstunden des BVwG rechtskonform via Web-ERV beim BVwG eingebracht worden sei. Es liege auch kein wirksamer Abschluss der Rahmenvereinbarung mit XXXX vor. Das Telefax, mit welchem XXXX am 15.12.2015 um 01.15 Uhr per Telefax mitgeteilt worden sei, dass mit ihr die gegenständliche Rahmenvereinbarung geschlossen werde, sei durch XXXX XXXX unterfertigt worden. XXXX XXXX sei lt. Firmenbuchauszug jedoch nur Prokurist der Auftraggeberin und als solcher vertrete er die Auftraggeberin nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Er könne rechtsverbindlich nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied der Auftraggeberin zeichnen. In keinem Fall dürfe man auf Basis der Eintragung im Firmenbuch davon ausgehen, dass XXXX Einzelprokura habe.Von der Antragstellerin wurde in einer Stellungnahme vom 20.12.2015 hingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag rechtzeitig innerhalb der Stillhaltefrist des Paragraph 197, Absatz 4, BVergG und am 14.12.2015 noch vor Ende der Amtsstunden des BVwG rechtskonform via Web-ERV beim BVwG eingebracht worden sei. Es liege auch kein wirksamer Abschluss der Rahmenvereinbarung mit römisch 40 vor. Das Telefax, mit welchem römisch 40 am 15.12.2015 um 01.15 Uhr per Telefax mitgeteilt worden sei, dass mit ihr die gegenständliche Rahmenvereinbarung geschlossen werde, sei durch römisch 40 römisch 40 unterfertigt worden. römisch 40 römisch 40 sei lt. Firmenbuchauszug jedoch nur Prokurist der Auftraggeberin und als solcher vertrete er die Auftraggeberin nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied. Er könne rechtsverbindlich nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied der Auftraggeberin zeichnen. In keinem Fall dürfe man auf Basis der Eintragung im Firmenbuch davon ausgehen, dass römisch 40 Einzelprokura habe. In einer weiteren Stellungnahme vom 21.12.2015 verwies die Antragstellerin auf §§ 2 Z. 30 und 50 und 133f BVergG und führte dazu aus, dass das am 15.12.2015 um 01.15 abgesandte Telefax an XXXX nicht die in §§ 133f BVergG normierten Förmlichkeiten, insbesondere die normierte Schriftform (Unterschriftlichkeit) erfülle, weswegen davon auszugehen sei, dass noch kein wirksamer Zuschlag vorliege.In einer weiteren Stellungnahme vom 21.12.2015 verwies die Antragstellerin auf Paragraphen 2, Ziffer 30 und 50 und 133 f BVergG und führte dazu aus, dass das am 15.12.2015 um 01.15 abgesandte Telefax an römisch 40 nicht die in Paragraphen 133 f, BVergG normierten Förmlichkeiten, insbesondere die normierte Schriftform (Unterschriftlichkeit) erfülle, weswegen davon auszugehen sei, dass noch kein wirksamer Zuschlag vorliege. Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2015, W114 2118489-1/3E, wurde der Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der Zuschlag bereits erteilt worden sei und unter Hinweis auf § 312 Abs. 2 BVergG nach Zuschlagserteilung das BVwG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht mehr zuständig sei.Mit Beschluss des BVwG vom 21.12.2015, W114 2118489-1/3E, wurde der Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der Zuschlag bereits erteilt worden sei und unter Hinweis auf Paragraph 312, Absatz 2, BVergG nach Zuschlagserteilung das BVwG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nicht mehr zuständig sei. In einer Stellungnahme vom 28.12.2015 führte die Auftraggeberin aus, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung vergaberechtskonform abgeschlossen worden wäre. Die §§ 133f BVergG seien nicht anwendbar, da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um einen Beschaffungsvorgang handle, der dem Sektorenbereich zuzurechnen sei.In einer Stellungnahme vom 28.12.2015 führte die Auftraggeberin aus, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung vergaberechtskonform abgeschlossen worden wäre. Die Paragraphen 133 f, BVergG seien nicht anwendbar, da es sich in der gegenständlichen Angelegenheit um einen Beschaffungsvorgang handle, der dem Sektorenbereich zuzurechnen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 04.01.2016 führte die Auftraggeberin aus, dass das Angebot von XXXX ausschreibungskonform gewesen sei und insbesondere den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprochen habe.In einer weiteren Stellungnahme vom 04.01.2016 führte die Auftraggeberin aus, dass das Angebot von römisch 40 ausschreibungskonform gewesen sei und insbesondere den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprochen habe. In einem Schriftsatz vom 14.01.2016, eingelangt im BVwG am 15.01.2016, beantragte die Antragstellerin Einsicht in das Angebot von XXXX , behauptete, dass die Angebotsprüfung nicht abgeschlossen sei, forderte die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 50.000.--, gab bekannt, dass sie der Ansicht sei, dass die Stillhaltefrist im gegenständlichen Vergabeverfahren wenn überhaupt, erst am 07.12.2015 zu laufen begonnen habe, da der die Zuschlagsentscheidung unterzeichnende Prokurist allein nicht zur Unterzeichnung dieser Entscheidung befugt gewesen wäre und eine wie auch immer geartete Bevollmächtigung dazu auch nicht vorliege. Daraus ergebe sich die absolute Nichtigkeit des darauf folgenden vermeintlichen Abschlusses der Rahmenvereinbarung. Hilfsweise stellte die Antragstellerin unter Hinweis auf § 331 Abs. 4 BVergG den Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren.In einem Schriftsatz vom 14.01.2016, eingelangt im BVwG am 15.01.2016, beantragte die Antragstellerin Einsicht in das Angebot von römisch 40 , behauptete, dass die Angebotsprüfung nicht abgeschlossen sei, forderte die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 50.000.--, gab bekannt, dass sie der Ansicht sei, dass die Stillhaltefrist im gegenständlichen Vergabeverfahren wenn überhaupt, erst am 07.12.2015 zu laufen begonnen habe, da der die Zuschlagsentscheidung unterzeichnende Prokurist allein nicht zur Unterzeichnung dieser Entscheidung befugt gewesen wäre und eine wie auch immer geartete Bevollmächtigung dazu auch nicht vorliege. Daraus ergebe sich die absolute Nichtigkeit des darauf folgenden vermeintlichen Abschlusses der Rahmenvereinbarung. Hilfsweise stellte die Antragstellerin unter Hinweis auf Paragraph 331, Absatz 4, BVergG den Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren. Am 19.01.2016 fand in der gegenständlichen Angelegenheit im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der mit den Parteien der Sachverhalt erörtert wurde und den Parteien Gelegenheit eingeräumt wurde, ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die Auftraggeberin hat in einem Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach dem Billigstbieterprinzip im Oberschwellenbereich eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung von 4 Schneeschleudern mit der Option von 2 weiteren Schneeschleudern für die Flughafen Wien AG und deren verbundene Unternehmen, über die Dauer von 5 Jahren ab Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einer 3maligen Verlängerungsoption von jeweils 12 Monaten, öffentlich ausgeschrieben. Der Beschaffungsvorgang ist dem Sektorenbereich zuzuordnen. 1.2. Die Antragstellerin hat sich durch die Abgabe eines Angebotes am Vergabeverfahren beteiligt. 1.3. Bei den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen befindet sich ein mit 30.11.2015 datiertes Dokument, welches als "Vergabevorschlag" tituliert ist. Dieses Dokument enthält Informationen über das durchgeführte Vergabeverfahren, das Ergebnis einer durchgeführten Angebotsprüfung und der Angebotsbewertung und sieht einen Vergabevorschlag zu Gunsten von XXXX vor. Dieses Dokument wurde sowohl von XXXX XXXX als auch von XXXX XXXX unterzeichnet.
dem von der Antragstellerin dem BVwG zur Verfügung gestellten Auszug aus dem Firmenbuch vom 20.12.2015 ist XXXX XXXX Mitglied des Vorstandes der Auftraggeberin und vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen die Auftraggeberin.1.3. Bei den von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen befindet sich ein mit 30.11.2015 datiertes Dokument, welches als "Vergabevorschlag" tituliert ist. Dieses Dokument enthält Informationen über das durchgeführte Vergabeverfahren, das Ergebnis einer durchgeführten Angebotsprüfung und der Angebotsbewertung und sieht einen Vergabevorschlag zu Gunsten von römisch 40 vor. Dieses Dokument wurde sowohl von römisch 40 römisch 40 als auch von römisch 40 römisch 40 unterzeichnet.
dem von der Antragstellerin dem BVwG zur Verfügung gestellten Auszug aus dem Firmenbuch vom 20.12.2015 ist römisch 40 römisch 40 Mitglied des Vorstandes der Auftraggeberin und vertritt mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen die Auftraggeberin. 1.
G erfolgte am 15.12.2015 nach 11.00 Uhr.Die Bekanntmachung des beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Nachprüfungsverfahrens auf der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 323, Absatz eins, BVergG erfolgte am 15.12.2015 nach 11.00 Uhr. 1.9. Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde der Zuschlag rechtskonform erteilt, bevor die Auftraggeberin vom BVwG
G über den Eingang des Nachprüfungsantrages verständigt wurde.1.9. Im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde der Zuschlag rechtskonform erteilt, bevor die Auftraggeberin vom BVwG
Paragraph 323, Absatz 3, BVergG über den Eingang des Nachprüfungsantrages verständigt wurde. 1.
G das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren zu W114 2118489-3 als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist.1.16. Daran anschließend wurde in einer Beratung des zuständigen Senates des BVwG einstimmig beschlossen, dass infolge des im Vergabeverfahren von der Auftraggeberin am 15.12.2015 um 01.15 Uhr erteilten Zuschlages an römisch 40 in Folge eines Antrages der Antragstellerin vom 14.01.2016
Paragraph 331, Absatz 4, BVergG das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren zu W114 2118489-3 als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.2.
G ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Nur einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit handelt es sich um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, in einem Verfahren im Bereich der Auftragsvergabe, das
14b Abs 2 Z 1 lit. g B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt. Die Entscheidung ist daher durch einen Senat des BVwG zu treffen. Der Senat besteht
G aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern müssen jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der Andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören. Die Angelegenheit wurde
der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen.3.2.
Paragraph 292, Absatz eins, BVergG ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Nur einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit handelt es sich um einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, in einem Verfahren im Bereich der Auftragsvergabe, das
14b Absatz 2, Ziffer eins, Litera g, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt. Die Entscheidung ist daher durch einen Senat des BVwG zu treffen. Der Senat besteht
Paragraph 292, Absatz 2, BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern müssen jeweils einer aus dem Kreis der Auftraggeber und der Andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören. Die Angelegenheit wurde
der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W114 zur Erledigung zugewiesen. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.4.
G sind in Verfahren vor dem BVwG neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.3.4.
Paragraph 311, BVergG sind in Verfahren vor dem BVwG neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden. 3.5.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.5.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.6.
G kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern3.6.
Paragraph 320, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
G. Er richtet sich gegen die Entscheidung der Auftraggeberin vom 03.12.2015, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, wenngleich diese Entscheidung jedoch von der Antragstellerin als Zuschlagsentscheidung bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
G. Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Frist des § 321 Abs. 1 BVergG per WEB-ERV eingebracht. Er ist rechtzeitig eingebracht worden.3.7. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin genügt den formalen Anforderungen
Paragraph 322, Absatz eins, BVergG. Er richtet sich gegen die Entscheidung der Auftraggeberin vom 03.12.2015, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, wenngleich diese Entscheidung jedoch von der Antragstellerin als Zuschlagsentscheidung bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG. Der Nachprüfungsantrag wurde innerhalb der Frist des Paragraph 321, Absatz eins, BVergG per WEB-ERV eingebracht. Er ist rechtzeitig eingebracht worden. In diesem Zusammenhang wird vom BVwG insbesondere auf den Beschluss des VwGH vom 17.11.2015, Ra 2014/01/0198-8, hingewiesen. In dieser Angelegenheit befasste sich der VwGH mit der Frage des Einbringens einer Revision beim BVwG am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ende der Amtsstunden des BVwG. Dabei stützte sich der VwGH im Besonderen auf §§ 19 und 21 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013,In diesem Zusammenhang wird vom BVwG insbesondere auf den Beschluss des VwGH vom 17.11.2015, Ra 2014/01/0198-8, hingewiesen. In dieser Angelegenheit befasste sich der VwGH mit der Frage des Einbringens einer Revision beim BVwG am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ende der Amtsstunden des BVwG. Dabei stützte sich der VwGH im Besonderen auf Paragraphen 19 und 21 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, § 20 der Geschäftsordnung des BVwG idF des Beschlusses vom 04.08.2014 und § 1 der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 515/
G iVm §§ 1 und 2 Abs 2 BVwG-PauschGebV Vergabe rechtskonform entrichtet.Die Pauschalgebühren sowohl für den Nachprüfungsantrag als auch für den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden
Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 2, BVwG-PauschGebV Vergabe rechtskonform entrichtet. Dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss des aus dem Vergabeverfahren resultierenden Vertrages hat, hat sie durch ihre Teilnahme am Vergabeverfahren und ihre Bemühungen im Vergabekontrollverfahren vor dem BVwG nachhaltig unter Beweis gestellt. 3.8. Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist die Flughafen Wien Aktiengesellschaft. Sie übt als Betreiberin des Flughafens Wien - Schwechat eine Sektorentätigkeit
G aus und ist damit Sektorenauftraggeberin
G (vgl. BVA vom 16.08.2012, N/0070-BVA/10/2012-39 oder BVwG vom 03.07.2015, W123 2108996-2/9E oder BVwG vom 19.05.2014, W138 2007599-1/15E bzw. VwGH vom 21.04.2004, 2003/04/0176).3.8. Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Flughafen Wien Aktiengesellschaft. Sie übt als Betreiberin des Flughafens Wien - Schwechat eine Sektorentätigkeit
Paragraph 172, BVergG aus und ist damit Sektorenauftraggeberin
Paragraph 163, BVergG vergleiche BVA vom 16.08.2012, N/0070-BVA/10/2012-39 oder BVwG vom 03.07.2015, W123 2108996-2/9E oder BVwG vom 19.05.2014, W138 2007599-1/15E bzw. VwGH vom 21.04.2004, 2003/04/0176). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag im Sinne des § 5 iVm § 174 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwelgenwert des § 180 Abs. 1 BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Lieferauftrag im Sinne des Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 174, BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt entsprechend den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwelgenwert des Paragraph 180, Absatz eins, BVergG, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. 3.9.
G darf der Sektorenauftraggeber bei sonstiger absoluter Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage.3.9.
Paragraph 197, Absatz 4, BVergG darf der Sektorenauftraggeber bei sonstiger absoluter Nichtigkeit die Rahmenvereinbarung nicht innerhalb der Stillhaltefrist abschließen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Absendung der Mitteilung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beträgt bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zehn Tage. Da die Mitteilung, dass mit XXXX die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, von der Auftraggeberin an alle Bieter des Vergabeverfahrens, und damit auch an die Antragstellerin am 03.12.2015 abgesendet wurde, begann die Stillhaltefrist mit dieser Absendung und endete unter Berücksichtigung der §§ 221 ff BVergG am Montag, den 14.12.2015 um 24.00 Uhr.Da die Mitteilung, dass mit römisch 40 die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, von der Auftraggeberin an alle Bieter des Vergabeverfahrens, und damit auch an die Antragstellerin am 03.12.2015 abgesendet wurde, begann die Stillhaltefrist mit dieser Absendung und endete unter Berücksichtigung der Paragraphen 221, ff BVergG am Montag, den 14.12.2015 um 24.00 Uhr. Das bedeutet, dass - sofern die Auftraggeberin nicht über das Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Untersagung der Zuschlagserteilung beantragt wird, vom Bundesverwaltungsgericht verständigt wird bzw. wurde, ab dem 15.01.2015, 00.00 Uhr vergaberechtskonform den Zuschlag erteilen durfte und auch am 15.12.2015 um 01.15 Uhr auch vergaberechtskonform erteilt hat. Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 21.12.2015, W 114 2118489-1/3E ausgeführt wurde, steht es einem Auftraggeber frei, auch nur eine einzige Sekunde nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag zu erteilen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt keine Verständigung eines Verwaltungsgerichtes iSd § 328 Abs. 5 BVergG zugekommen ist, in welchem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Einzig allein ein solcher Antrag, über welchen er vom entsprechenden Verwaltungsgericht verständigt wurde, führt dazu, dass es einem Auftraggeber verwehrt ist, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Eine direkte Verständigung durch den Antragsteller löst keine aufschiebende Wirkung aus.Wie bereits im Beschluss des BVwG vom 21.12.2015, W 114 2118489-1/3E ausgeführt wurde, steht es einem Auftraggeber frei, auch nur eine einzige Sekunde nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag zu erteilen, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt keine Verständigung eines Verwaltungsgerichtes iSd Paragraph 328, Absatz 5, BVergG zugekommen ist, in welchem ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde, dem aufschiebende Wirkung zukommt. Einzig allein ein solcher Antrag, über welchen er vom entsprechenden Verwaltungsgericht verständigt wurde, führt dazu, dass es einem Auftraggeber verwehrt ist, in einem Vergabeverfahren den Zuschlag zu erteilen. Eine direkte Verständigung durch den Antragsteller löst keine aufschiebende Wirkung aus. Sofern die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Zuschlagserteilung sei nicht rechtsverbindlich durch die Auftraggeberin erfolgt, da das entsprechende Telefax nur von XXXX unterfertigt worden ist, wird die Antragstellerin auf den "Vergabevorschlag" verwiesen, in welchem nicht nur XXXX XXXX sondern auch XXXX XXXX als Mitglied des Vorstandes diesen Vergabevorschlag vorbehaltslos unterfertigt hat und damit eindeutig zu verstehen gibt, dass auch er als Mitglied des Vorstandes und damit die Auftraggeberin selbst den Zuschlag an XXXX rechtsverbindlich billigt und damit auch seine Zustimmung zu diesem Verfahrensabschluss erteilt.Sofern die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die Zuschlagserteilung sei nicht rechtsverbindlich durch die Auftraggeberin erfolgt, da das entsprechende Telefax nur von römisch 40 unterfertigt worden ist, wird die Antragstellerin auf den "Vergabevorschlag" verwiesen, in welchem nicht nur römisch 40 römisch 40 sondern auch römisch 40 römisch 40 als Mitglied des Vorstandes diesen Vergabevorschlag vorbehaltslos unterfertigt hat und damit eindeutig zu verstehen gibt, dass auch er als Mitglied des Vorstandes und damit die Auftraggeberin selbst den Zuschlag an römisch 40 rechtsverbindlich billigt und damit auch seine Zustimmung zu diesem Verfahrensabschluss erteilt. Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die 10tägige Stillhaltefrist habe nicht mit der Verständigung durch die Auftraggeberin zu laufen begonnen, ignoriert sie diesbezüglich gänzlich den Wortlaut des § 197 Abs. 4 BVergG sowie den Umstand, dass für XXXX XXXX zumindest eine Anscheinsvollmacht hinsichtlich der alleinigen Unterfertigung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vorgelegen ist. Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht im Besonderen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird gleichermaßen wie in einem offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung jederzeit auch widerrufen werden kann, sodass dann in einem solchen Fall auch keine Zuschlagserteilung erfolgen würde. Zudem existiert bei der Auftraggeberin eine interne Konzernanweisung "Vergabeordnung der Flughafen Wien Gruppe", aus der für das BVwG zweifelsfrei ersichtlich ist, dass XXXX XXXX als Leiter des Zentralen Einkaufes allein zur Unterfertigung der Entscheidung, dass die Auftraggeberin beabsichtigt die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung abzuschließen als auch zur Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren ermächtigt ist. Zu mindestens lag diesbezüglich eine Anscheinsvollmacht vor.Wenn die Antragstellerin die Auffassung vertritt, die 10tägige Stillhaltefrist habe nicht mit der Verständigung durch die Auftraggeberin zu laufen begonnen, ignoriert sie diesbezüglich gänzlich den Wortlaut des Paragraph 197, Absatz 4, BVergG sowie den Umstand, dass für römisch 40 römisch 40 zumindest eine Anscheinsvollmacht hinsichtlich der alleinigen Unterfertigung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vorgelegen ist. Diesbezüglich wird vom Bundesverwaltungsgericht im Besonderen darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird gleichermaßen wie in einem offenen Verfahren die Zuschlagsentscheidung bis zur Zuschlagserteilung jederzeit auch widerrufen werden kann, sodass dann in einem solchen Fall auch keine Zuschlagserteilung erfolgen würde. Zudem existiert bei der Auftraggeberin eine interne Konzernanweisung "Vergabeordnung der Flughafen Wien Gruppe", aus der für das BVwG zweifelsfrei ersichtlich ist, dass römisch 40 römisch 40 als Leiter des Zentralen Einkaufes allein zur Unterfertigung der Entscheidung, dass die Auftraggeberin beabsichtigt die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung abzuschließen als auch zur Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren ermächtigt ist. Zu mindestens lag diesbezüglich eine Anscheinsvollmacht vor. Daraus folgt, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren von der Auftraggeberin am 15.12.2015 um 01.15 Uhr vergaberechtskonform der Zuschlag erteilt bzw. die Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Wenn die Antragstellerin unter Hinweis auf Punkt 4 der internen Konzernanweisung die Auffassung vertritt, der Zuschlag hätte nur von XXXX als für das gegenständliche Vergabeverfahren zuständigem Verfahrensleiter erteilt werden können, berücksichtigt sie nicht die bei der Auftraggeberin vorgegebene hierarchische Struktur, wonach XXXX als Mitarbeiter des Zentralen Einkaufes tätig war, und XXXX XXXX als Leiter des Zentralen Einkaufes bei der Auftraggeberin die entsprechende Kompetenz seines ihm unterstellten weisungsgebundenen Mitarbeiters an sich zog.Wenn die Antragstellerin unter Hinweis auf Punkt 4 der internen Konzernanweisung die Auffassung vertritt, der Zuschlag hätte nur von römisch 40 als für das gegenständliche Vergabeverfahren zuständigem Verfahrensleiter erteilt werden können, berücksichtigt sie nicht die bei der Auftraggeberin vorgegebene hierarchische Struktur, wonach römisch 40 als Mitarbeiter des Zentralen Einkaufes tätig war, und römisch 40 römisch 40 als Leiter des Zentralen Einkaufes bei der Auftraggeberin die entsprechende Kompetenz seines ihm unterstellten weisungsgebundenen Mitarbeiters an sich zog. Sofern von der Antragstellerin hinsichtlich des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses auf Formerfordernisse
G hingewiesen wird, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, dass
G für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern der 2. Teile des BVergG und daher auch die §§ 133 und 134 BVergG nicht zur Anwendung gelangen und für den Sektorenbereich vergleichbare Bestimmungen nicht gelten.Sofern von der Antragstellerin hinsichtlich des Zustandekommens des Vertragsverhältnisses auf Formerfordernisse
Paragraphen 133, f BVergG hingewiesen wird, wird auch vom Bundesverwaltungsgericht hingewiesen, dass
Paragraph 163, BVergG für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern der 2. Teile des BVergG und daher auch die Paragraphen 133 und 134 BVergG nicht zur Anwendung gelangen und für den Sektorenbereich vergleichbare Bestimmungen nicht gelten. Wenn die Antragstellerin die Meinung vertritt, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag nicht bzw. noch nicht erteilt worden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, warum sie einen Antrag auf Weiterführung des Nachprüfungsverfahrens als Feststellungsverfahren gestellt hat. Hätte sie diesbezüglich keinen Zweifel, hätte sie diesen Antrag nicht gestellt, zumal bei einer solchen Konstellation ein entsprechender Antrag auch sinnentleert wäre. 3.10.
G ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.3.10.
Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
G ist unter einer Zuschlagserteilung (Zuschlag) die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen, zu verstehen.
Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG ist unter einer Zuschlagserteilung (Zuschlag) die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen, zu verstehen.
G ist ein Angebot die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
Paragraph 2, Ziffer 3, BVergG ist ein Angebot die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. XXXX hat ihr Letztangebot und damit ein Angebot iSd § 2 Z 3 BVergG abgegeben, welches bei der Auftraggeberin am 22.10.2015 um 10.45 Uhr einlangte. Die Auftraggeberin ihrerseits hat mit Telefax vom 15.01.2015 um 01.15 Uhr an XXXX dieses Angebot angenommen und derart rechtsverbindlich den Zuschlag iSd § 2 Z 50 BVergG an XXXX erteilt.römisch 40 hat ihr Letztangebot und damit ein Angebot iSd Paragraph 2, Ziffer 3, BVergG abgegeben, welches bei der Auftraggeberin am 22.10.2015 um 10.45 Uhr einlangte. Die Auftraggeberin ihrerseits hat mit Telefax vom 15.01.2015 um 01.15 Uhr an römisch 40 dieses Angebot angenommen und derart rechtsverbindlich den Zuschlag iSd Paragraph 2, Ziffer 50, BVergG an römisch 40 erteilt. 3.
G ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wird.3.12.
Paragraph 331, Absatz 4, BVergG ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen, wenn während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wird. Mit Einbringung des Nachprüfungsantrages via Web-ERV am 14.12.2015 um 13.54 Uhr wurde von der Antragstellerin das gegenständliche Nachprüfungsverfahren anhängig gemacht. Mit Telefax vom 15.12.2015 um 01.15 wurde während des anhängig gemachten Nachprüfungsverfahrens im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 wurde innerhalb der sich aus § 332 Abs. 2 BVergG ergebenden 6wöchigen Frist von der Antragstellerin der Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren gestellt, sodass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren
Mit Einbringung des Nachprüfungsantrages via Web-ERV am 14.12.2015 um 13.54 Uhr wurde von der Antragstellerin das gegenständliche Nachprüfungsverfahren anhängig gemacht. Mit Telefax vom 15.12.2015 um 01.15 wurde während des anhängig gemachten Nachprüfungsverfahrens im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erteilt. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 wurde innerhalb der sich aus Paragraph 332, Absatz 2, BVergG ergebenden 6wöchigen Frist von der Antragstellerin der Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren gestellt, sodass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren
G als Feststellungsverfahren, welches unter der Verfahrenszahl W114 2118489-3 geführt wird, weiterzuführen ist.Paragraph 331, Absatz 4, BVergG als Feststellungsverfahren, welches unter der Verfahrenszahl W114 2118489-3 geführt wird, weiterzuführen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtsfolge, dass das Nachprüfungsverfahren über Antrag der Antragstellerin als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist, sich unmittelbar aus § 331 Abs. 4 BVergG ergibt und auch von der Antragstellerin der entsprechende Antrag gestellt wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Rechtsfolge, dass das Nachprüfungsverfahren über Antrag der Antragstellerin als Feststellungsverfahren weiterzuführen ist, sich unmittelbar aus Paragraph 331, Absatz 4, BVergG ergibt und auch von der Antragstellerin der entsprechende Antrag gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W114.2118489.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.