Obsah (17)
§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 66§ 7Art. 151§ 75§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 28§ 74Art. 5RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW115 1434472-1 SpruchW115 1434472-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der zum damaligen Zeitpunkt unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in XXXX gelebt habe. Dort habe er einige Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr XXXX habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern (Bruder und Schwester) Afghanistan verlassen und sei mit ihnen nach Pakistan gereist. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in der Stadt XXXX bei dem Mann seiner Schwester gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, warum er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in den Jahren XXXX mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und vermutlich im Jahr XXXX von den Taliban entführt worden sei. Seither sei er verschollen. Im XXXX habe er sich entschlossen Pakistan zu verlassen und nach Europa zu reisen. Der Grund sei gewesen, dass die Schiiten in Pakistan Probleme bekommen hätten. Eigentlich hätte seine gesamte Familie Pakistan verlassen wollen, sie hätten jedoch nicht so viel Geld für die Bezahlung des Schleppers gehabt. Deswegen sei seine restliche Familie in Pakistan geblieben. Schlepperunterstützt sei er von Pakistan aus durch verschiedene, ihm unbekannte Länder, gereist. Schließlich seien ihm - in einem zum damaligen Zeitpunkt für ihn unbekannten Land - seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Heute wisse er, dass es sich bei dem Land um Griechenland gehandelt habe. Insgesamt habe er sich dort zwei Monate aufgehalten. Eines Tages habe er einen Zettel bekommen, in dem er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Einen Asylantrag habe er in Griechenland nicht gestellt. Versteckt in einem LKW sei er schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Probleme mit den Taliban nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Auch nach Pakistan könne er aufgrund der Probleme mit der pakistanischen Bevölkerung und der Polizei nicht zurück.1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in römisch 40 gelebt habe. Dort habe er einige Jahre die Grundschule besucht. Im Jahr römisch 40 habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern (Bruder und Schwester) Afghanistan verlassen und sei mit ihnen nach Pakistan gereist. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 bei dem Mann seiner Schwester gelebt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Befragt, warum er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in den Jahren römisch 40 mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte und vermutlich im Jahr römisch 40 von den Taliban entführt worden sei. Seither sei er verschollen. Im römisch 40 habe er sich entschlossen Pakistan zu verlassen und nach Europa zu reisen. Der Grund sei gewesen, dass die Schiiten in Pakistan Probleme bekommen hätten. Eigentlich hätte seine gesamte Familie Pakistan verlassen wollen, sie hätten jedoch nicht so viel Geld für die Bezahlung des Schleppers gehabt. Deswegen sei seine restliche Familie in Pakistan geblieben. Schlepperunterstützt sei er von Pakistan aus durch verschiedene, ihm unbekannte Länder, gereist. Schließlich seien ihm - in einem zum damaligen Zeitpunkt für ihn unbekannten Land - seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Heute wisse er, dass es sich bei dem Land um Griechenland gehandelt habe. Insgesamt habe er sich dort zwei Monate aufgehalten. Eines Tages habe er einen Zettel bekommen, in dem er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Einen Asylantrag habe er in Griechenland nicht gestellt. Versteckt in einem LKW sei er schließlich bis nach Österreich gebracht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Probleme mit den Taliban nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Auch nach Pakistan könne er aufgrund der Probleme mit der pakistanischen Bevölkerung und der Polizei nicht zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde laut EURODAC Treffer am XXXX in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.1.
- Der Beschwerdeführer wurde laut EURODAC Treffer am römisch 40 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. 1.
- Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) am XXXX brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass er im Moment keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX Jahre alt sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Das genaue Geburtsdatum kenne er aber nicht.1.
- Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreter und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ergänzend zusammengefasst vor, dass er im Moment keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Befragt zu seinem Alter gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 Jahre alt sei. Dies habe ihm seine Mutter gesagt. Das genaue Geburtsdatum kenne er aber nicht. 1.
- Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt eine sachverständige medizinische multifaktorielle Altersschätzung. 1.
- Mit Gutachten des XXXX Institutes für klinisch forensische Bildgebung (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) zusammengefasst festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von XXXX Jahren ergeben habe. Im konkreten Fall könne zum Alter zum Asylantragszeitpunkt keine Stellung genommen werden.1.
- Mit Gutachten des römisch 40 Institutes für klinisch forensische Bildgebung (Gesamtgutachten) wurde auf der Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand, Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion sowie Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) zusammengefasst festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von römisch 40 Jahren ergeben habe. Im konkreten Fall könne zum Alter zum Asylantragszeitpunkt keine Stellung genommen werden. 1.
- Mit Schreiben vom XXXX teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde mit, dass der Beschwerdeführer bis zur Erreichung seiner Volljährigkeit von namentlich genannten Mitarbeitern der Caritas vertreten werde.1.
- Mit Schreiben vom römisch 40 teilte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers unter Vorlage der diesbezüglichen Vollmachtsurkunde mit, dass der Beschwerdeführer bis zur Erreichung seiner Volljährigkeit von namentlich genannten Mitarbeitern der Caritas vertreten werde. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX von der belangten Behörde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente hinsichtlich seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei in der Provinz XXXX geboren worden. Dort habe er auch drei Jahre lang die Schule besucht. Weiters habe er später in Pakistan als Schweißer gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ca. XXXX verschwunden sei. Seine Mutter habe sein Verschwinden auch bei der Polizei angezeigt. Gefunden sei sein Vater aber nicht worden. Genaueres wisse er dazu aber nicht. Weiters habe er noch einen Bruder und eine Schwester. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie vor allem aus finanziellen Gründen nach Pakistan gegangen seien. Er sei in Afghanistan aber auch von Leuten wegen seines Vaters gehänselt worden. Aus welchem Grund könne er nicht angeben. In Pakistan hätten sie beim Mann seiner Schwester gewohnt und seien von diesem versorgt worden. Aus finanziellen Gründen habe nur er Pakistan verlassen können. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan noch zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel von ihm mit ihren Familien leben würden. Die beiden Tanten würden in XXXX leben. Von seinem Onkel wisse er nichts. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich dazu nicht äußern wolle. Er würde die aktuelle Situation dort nicht kennen. Ergänzend dazu gab der bevollmächtigte Vertreter an, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und Afghanistan als ca. Achtjähriger verlassen habe. Daher habe er kaum soziale Kontakte und auch keinerlei Erfahrung mit dem Leben in afghanischen Großstädten. Weiters gab der bevollmächtigte Vertreter an, dass eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht werde.1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 von der belangten Behörde im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente hinsichtlich seiner Identität könne er nicht vorlegen. Er sei in der Provinz römisch 40 geboren worden. Dort habe er auch drei Jahre lang die Schule besucht. Weiters habe er später in Pakistan als Schweißer gearbeitet. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ca. römisch 40 verschwunden sei. Seine Mutter habe sein Verschwinden auch bei der Polizei angezeigt. Gefunden sei sein Vater aber nicht worden. Genaueres wisse er dazu aber nicht. Weiters habe er noch einen Bruder und eine Schwester. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Familie vor allem aus finanziellen Gründen nach Pakistan gegangen seien. Er sei in Afghanistan aber auch von Leuten wegen seines Vaters gehänselt worden. Aus welchem Grund könne er nicht angeben. In Pakistan hätten sie beim Mann seiner Schwester gewohnt und seien von diesem versorgt worden. Aus finanziellen Gründen habe nur er Pakistan verlassen können. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan noch zwei Tanten väterlicherseits und ein Onkel von ihm mit ihren Familien leben würden. Die beiden Tanten würden in römisch 40 leben. Von seinem Onkel wisse er nichts. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich dazu nicht äußern wolle. Er würde die aktuelle Situation dort nicht kennen. Ergänzend dazu gab der bevollmächtigte Vertreter an, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und Afghanistan als ca. Achtjähriger verlassen habe. Daher habe er kaum soziale Kontakte und auch keinerlei Erfahrung mit dem Leben in afghanischen Großstädten. Weiters gab der bevollmächtigte Vertreter an, dass eine schriftliche Stellungnahme nachgereicht werde. Weiters wurde vom bevollmächtigten Vertreter eine Bestätigung hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses durch den Beschwerdeführer in Vorlage gebracht. 1.
- Am XXXX langte die schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Pakistan auf jeden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. In seinem Heimatland würden lediglich zwei Tanten von ihm leben, die sich vermutlich in XXXX aufhalten würden und mit denen der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt gehabt habe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dem Kindeswohl nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine hoffnungslose Situation kommen. Weiters wurde zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX ausgeführt, dass diese zu einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans gehören würde. Unter Verweis auf verschiedenste Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass sich diese weiter verschlechtert habe. Auch in Kabul komme es vermehrt zu Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen.1.
- Am römisch 40 langte die schriftliche Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters bei der belangten Behörde ein. Darin wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Pakistan auf jeden Fall der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. In seinem Heimatland würden lediglich zwei Tanten von ihm leben, die sich vermutlich in römisch 40 aufhalten würden und mit denen der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt gehabt habe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan würde dem Kindeswohl nach Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention widersprechen sowie eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine hoffnungslose Situation kommen. Weiters wurde zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 ausgeführt, dass diese zu einer der gefährlichsten Provinzen Afghanistans gehören würde. Unter Verweis auf verschiedenste Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde weiters ausgeführt, dass sich diese weiter verschlechtert habe. Auch in Kabul komme es vermehrt zu Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen1.9. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).(Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der Sprachkenntnisse und dem diesbezüglich glaubhaften und widerspruchsfreien Vorbringen würde feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer angegeben selbst nie Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Somit habe im Falle des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedrohung im Sinne der GFK festgestellt werden können.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer angegeben selbst nie Probleme in Afghanistan gehabt zu haben. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Somit habe im Falle des Beschwerdeführers keine asylrelevante Bedrohung im Sinne der GFK festgestellt werden können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem in Kürze volljährigen Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Seine Mutter, seine Schwester sowie sein Bruder würden sich in Pakistan aufhalten. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Sowohl zwei Tanten väterlicherseits als auch ein Onkel von ihm würden noch in Afghanistan leben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen zu können und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Aus diesen Gründen sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem in Kürze volljährigen Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Seine Mutter, seine Schwester sowie sein Bruder würden sich in Pakistan aufhalten. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Sowohl zwei Tanten väterlicherseits als auch ein Onkel von ihm würden noch in Afghanistan leben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen zu können und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Aus diesen Gründen sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet. 1.10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 Asyl
G 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht seine Heimat verlassen habe. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom März 2001 liege im Falle des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung vor. Von der belangten Behörde sei nicht beachtet und gewürdigt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit um eine besonders vulnerable Person handle. Auch im Rahmen der EMRK würde nach der Judikatur des EGMR dem Vorrang des Kindeswohls eine tragende Rolle zukommen. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinem Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht seine Heimat verlassen habe. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom März 2001 liege im Falle des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung vor. Von der belangten Behörde sei nicht beachtet und gewürdigt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit um eine besonders vulnerable Person handle. Auch im Rahmen der EMRK würde nach der Judikatur des EGMR dem Vorrang des Kindeswohls eine tragende Rolle zukommen. In weiterer Folge hätte die belangte Behörde aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinem Heimatstaat eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohe. 2.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.2.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Asylgerichtshof ein. 2.
- In Ergänzung der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom XXXX im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dieser schon im Kindesalter aus Afghanistan fliehen habe müssen und daher keinerlei Erfahrungen im Umgang mit der dort herrschenden Kriegssituation habe. Afghanen, die so wie der Beschwerdeführer schon im Kindesalter ihre Heimat verlassen hätten müssen, seien einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt. Auch habe die belangte Behörde der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidungsfindung offensichtlich keinerlei Bedeutung zugemessen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu bieten. Die vom Beschwerdeführer gefürchteten Verfolgungshandlungen seien derart gravierend, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichen würden. Die ihm drohende physische Gewalt sei als Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu werten.2.
- In Ergänzung der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dieser schon im Kindesalter aus Afghanistan fliehen habe müssen und daher keinerlei Erfahrungen im Umgang mit der dort herrschenden Kriegssituation habe. Afghanen, die so wie der Beschwerdeführer schon im Kindesalter ihre Heimat verlassen hätten müssen, seien einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt. Auch habe die belangte Behörde der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidungsfindung offensichtlich keinerlei Bedeutung zugemessen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung drohen. Aufgrund der aktuellen Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu bieten. Die vom Beschwerdeführer gefürchteten Verfolgungshandlungen seien derart gravierend, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichen würden. Die ihm drohende physische Gewalt sei als Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu werten. 2.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 2.
- Mit E-Mail vom XXXX wurden vom nunmehr volljährigen Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in die Taufvorbereitung aufgenommen worden sei. Die Taufe sei für Ostern XXXX vorgesehen.2.
- Mit E-Mail vom römisch 40 wurden vom nunmehr volljährigen Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre römisch 40 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in die Taufvorbereitung aufgenommen worden sei. Die Taufe sei für Ostern römisch 40 vorgesehen. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer eine weitere integrationsbescheinigende Unterlage in Vorlage gebracht.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer eine weitere integrationsbescheinigende Unterlage in Vorlage gebracht. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf § 52 Abs. 2 BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG hingewiesen und ihm unter Anführung der Kontaktdaten des für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters mitgeteilt, dass er, falls er eine Teilnahme dieses Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung wünschen würde, mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen solle. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer die Kopie eines Taufscheines der (Erz-)Diözese XXXX, Römisch katholische Kirche in Österreich, Pfarre XXXX, ausgestellt am XXXX, übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX getauft worden ist. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre XXXX vor, in dem u.a. angeführt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme und auch ehrenamtliche Dienste übernehme. Darüber hinaus wurden noch weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer die Kopie eines Taufscheines der (Erz-)Diözese römisch 40 , Römisch katholische Kirche in Österreich, Pfarre römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , übermittelt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 getauft worden ist. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Pfarrers der Pfarre römisch 40 vor, in dem u.a. angeführt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme und auch ehrenamtliche Dienste übernehme. Darüber hinaus wurden noch weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Außerdem wurde vom Beschwerdeführer unter Zitierung von Länderberichten auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und die dortige Situation von Konvertiten hingewiesen. 2.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und nunmehr dem christlichen Glauben an. Früher habe er der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Er spreche aber auch Farsi und etwas Deutsch. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Stadt XXXX, im Ortsteil XXXX, gelebt. Danach seien sie nach Pakistan gezogen und hatten dort in der Stadt XXXX gelebt. In Pakistan habe er ungefähr vier oder fünf Jahre gelebt. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten. Befragt zu seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder im Moment aufhalten würden, da er seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt zu ihnen haben würde. Sein Vater sei bereits verstorben. Weiters habe er noch zwei Tanten väterlicherseits. Er glaube, dass diese in XXXX leben würden. Genau wisse er es aber nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verheiratet sei, keine Freundin habe und sich in Österreich keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. In Österreich habe er im XXXX den Hauptschulabschluss gemacht. Auch habe er bereits österreichische Freunde gefunden. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden sei. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er einige Male mit einem Freund in XXXX eine Kirche besucht. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als er begonnen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Seit XXXX gehe er regelmäßig in die Kirche. Befragt, warum er sich entschlossen habe, sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, dass er anfangs nicht viel über das Christentum gewusst habe. Deshalb sei er in die Kirche gegangen, um sich zu informieren. Für ihn würden die Hauptunterschiede zum Islam darin liegen, dass es im Christentum keine Tötungen von Menschen geben würde. Befragt in welcher Form er seinen Glauben nunmehr ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er öfters das Vaterunser bete, wenn er für sich alleine sei (Anmerkung: Der Beschwerdeführer war in der Lage den Text des Gebetes wiederzugeben.). Weiters besuche er regelmäßig den Gottesdienst und helfe auch in der Pfarre mit. Befragt wie seine Taufvorbereitung ausgesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einen Taufvorbereitungskurs absolviert habe. Dieser habe zweimal pro Woche stattgefunden und sie seien darin über Jesus und die Bedeutung der Taufe unterrichtet worden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Er glaube nicht mehr an den Islam; er sei nun Christ. Weiters wurde der Pfarrer der Pfarre XXXX als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Dieser gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer im XXXX von sich aus zu ihm in die Pfarre gekommen sei. In weiterer Folge habe er regelmäßig die Gottesdienste besucht. Im XXXX habe der Beschwerdeführer einen ersten Basiskurs im Zuge der Taufvorbereitung besucht. In diesem Kurs sei der christliche Glaube erörtert worden und der Beschwerdeführer habe sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Er sei regelmäßig zu den Treffen gekommen und habe auch anderen Jugendlichen gegenüber angegeben, dass er den Weg zur Taufe absolviere. Weiters gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe regelmäßig zu den Gottesdiensten und zum anschließenden Pfarrkaffee kommen würde. Manchmal würde er auch Hilfsdienste beim Pfarrkaffee leisten. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle.2.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und nunmehr dem christlichen Glauben an. Früher habe er der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehört. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Muttersprache sei Dari. Er spreche aber auch Farsi und etwas Deutsch. In Afghanistan habe er mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 , im Ortsteil römisch 40 , gelebt. Danach seien sie nach Pakistan gezogen und hatten dort in der Stadt römisch 40 gelebt. In Pakistan habe er ungefähr vier oder fünf Jahre gelebt. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufgehalten. Befragt zu seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo sich seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder im Moment aufhalten würden, da er seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt zu ihnen haben würde. Sein Vater sei bereits verstorben. Weiters habe er noch zwei Tanten väterlicherseits. Er glaube, dass diese in römisch 40 leben würden. Genau wisse er es aber nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht verheiratet sei, keine Freundin habe und sich in Österreich keine Familienmitglieder von ihm aufhalten würden. In Österreich habe er im römisch 40 den Hauptschulabschluss gemacht. Auch habe er bereits österreichische Freunde gefunden. Befragt zu seinem Glaubenswechsel gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden sei. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er einige Male mit einem Freund in römisch 40 eine Kirche besucht. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als er begonnen habe, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. Seit römisch 40 gehe er regelmäßig in die Kirche. Befragt, warum er sich entschlossen habe, sich intensiver mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, dass er anfangs nicht viel über das Christentum gewusst habe. Deshalb sei er in die Kirche gegangen, um sich zu informieren. Für ihn würden die Hauptunterschiede zum Islam darin liegen, dass es im Christentum keine Tötungen von Menschen geben würde. Befragt in welcher Form er seinen Glauben nunmehr ausübe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er öfters das Vaterunser bete, wenn er für sich alleine sei (Anmerkung: Der Beschwerdeführer war in der Lage den Text des Gebetes wiederzugeben.). Weiters besuche er regelmäßig den Gottesdienst und helfe auch in der Pfarre mit. Befragt wie seine Taufvorbereitung ausgesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er einen Taufvorbereitungskurs absolviert habe. Dieser habe zweimal pro Woche stattgefunden und sie seien darin über Jesus und die Bedeutung der Taufe unterrichtet worden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht dem christlichen Glauben abschwören werde. Er glaube nicht mehr an den Islam; er sei nun Christ. Weiters wurde der Pfarrer der Pfarre römisch 40 als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt. Dieser gab auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 von sich aus zu ihm in die Pfarre gekommen sei. In weiterer Folge habe er regelmäßig die Gottesdienste besucht. Im römisch 40 habe der Beschwerdeführer einen ersten Basiskurs im Zuge der Taufvorbereitung besucht. In diesem Kurs sei der christliche Glaube erörtert worden und der Beschwerdeführer habe sich aktiv an den Gesprächen beteiligt. Er sei regelmäßig zu den Treffen gekommen und habe auch anderen Jugendlichen gegenüber angegeben, dass er den Weg zur Taufe absolviere. Weiters gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Taufe regelmäßig zu den Gottesdiensten und zum anschließenden Pfarrkaffee kommen würde. Manchmal würde er auch Hilfsdienste beim Pfarrkaffee leisten. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle. 2.
- Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.2.
- Am römisch 40 wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
- Zur Person und dem Vorbringen des Beschwerdeführers: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz. Er hat bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen und anschließend mit seiner Familie (Mutter, Schwester und Bruder) in Pakistan gelebt. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und etwas Deutsch.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz. Er hat bereits in jungen Jahren Afghanistan verlassen und anschließend mit seiner Familie (Mutter, Schwester und Bruder) in Pakistan gelebt. Sein Vater ist bereits verstorben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Farsi und etwas Deutsch. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist er zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) übergetreten und ist am XXXX in der Pfarre XXXX getauft worden. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zur schiitischen Glaubensrichtung des Islams. In Österreich ist er zum christlichen Glauben (konkret zum römisch-katholischen) übergetreten und ist am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 getauft worden. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert. Er ist in der Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. (Country Report des U.S. Department of State vom
- April 2013) Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am
- September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
- April 2013, S. 1, XXXX, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
- November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom
- April 2013, S. 1, römisch 40 , Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom
- November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 4) Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät. (IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013) Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Juni 2013, S. 4 und vom
- März 2014, S.4)(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- Juni 2013, S. 4 und vom
- März 2014, S.4) Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012, S. 2) Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 12) Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 1) Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2012) Allgemeine Sicherheitslage: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
- Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
- Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
- Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
- Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
- Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
- August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
- Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
- Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
- April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Sharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
- September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
- Februar bis
- Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
- Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
- Mai bis
- August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 %) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- September 2013)
ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
- Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
- Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf NATO-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des NATO-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der NATO in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 NATO-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
- Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2014, S. 11f) In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung
- Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet. Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Jänner 2015) Religionsfreiheit: Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013, S. 10)(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013, S. 10) Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012,
- April 2013, S. 22f) Christen: Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört. (US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom
- Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom
- April 2013)
Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines,
- August 2013, S. 46) Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013)(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013) Konversion: Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 19) Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom
- Mai 2013) Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- Februar 2012) Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am
- Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
- Februar 2012) Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als 1 % der Bevölkerung. Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen. Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Während der afghanische Staat noch niemanden für Apostasie hingerichtet hat, wird manchmal Anklage gegen Konvertiten erhoben. Für die Jahre 2010 und 2011 sind 2 Fälle bekannt, die zum Tode verurteilt, dann aber freigelassen wurden. Einer von diesen beantragte daraufhin Asyl in Europa. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Berichten zufolge, gab es im Untersuchungszeitraum keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert. Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft. Die einzig öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben. Es gibt keine christlichen Schulen, es wurde jedoch von einem christlichen Spital in Kabul berichtet. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2014, S. 98f) Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung: Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom
- März 2014, S. 5) Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet. Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen. Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f) Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013) Todesstrafe: Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013, S. 16; vgl.:(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom
- Mai 2013)
Amnesty International wurden in Afghanistan am
- und
- November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen. (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom
- Mai
- USDOS, Human Right Practices 2012, vom
- April 2013, S. 3) Ausweichmöglichkeiten: Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (XXXX, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16)(römisch 40 , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 16) Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. (UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78) Risikogruppen: In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" zählt UNHCR u.a. Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben zu den möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan. (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers sowie durch die am römisch 40 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben. 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch den vorgelegten Taufschein und die Zeugenaussage des Pfarrers der Pfarre XXXX - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht und er seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein der römisch-katholischen Kirche in Österreich sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch den vorgelegten Taufschein und die Zeugenaussage des Pfarrers der Pfarre römisch 40 - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht und er seinen neuen Glauben auch im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 151Abs.
51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat
§ 75Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.
Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat
Paragraph 75, Absatz 19, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.(VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
- Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
§ 3Abs. 2 erster Satz Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 setzt Art. 5 der Statusrichtlinie um.
Art. 5Abs.
1 leg. cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
Art. 5Abs.
2 leg. cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 setzt Artikel 5, der Statusrichtlinie um.
Artikel 5, Absatz eins, leg.
cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat.
Artikel 5, Absatz 2, leg.
cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt - in Anlehnung an Artikel 5, Absatz eins, der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 - in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 2, der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu Paragraph 3,). Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" vergleiche VwGH 24.10.2001, Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002, Zl. 2000/20/0102). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugu