Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 18Art. 129cArt. 151§ 75Artikel 129§ 6§ 58§ 17Art. 130RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW116 1418674-1 SpruchW116 1418674-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI a
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, Pashtune und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 27.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der damals noch minderjährige Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er 1996 geboren sei und aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Nangarhar stamme. In seiner Heimat würden nach wie vor seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Vor etwa zwei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Cousin XXXX, welcher gleichzeitig mit ihm einen Asylantrag stellte, schlepperunterstützt in den Iran gereist. In seiner Heimat sei sein Leben in Gefahr. Vor ca. sechs Monaten sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Er lebe in einem Gebiet, in dem die Taliban regieren würden und der Staat keine Macht habe. Als Jugendlicher sei er in Gefahr von den Taliban rekrutiert und mitgenommen zu werden. Zwischen Anhängern der Taliban und seiner Familie gebe es darüber hinaus schon seit Jahren eine Feindschaft. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, Pashtune und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 27.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung gab der damals noch minderjährige Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er 1996 geboren sei und aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Nangarhar stamme. In seiner Heimat würden nach wie vor seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Vor etwa zwei Monaten sei er gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 , welcher gleichzeitig mit ihm einen Asylantrag stellte, schlepperunterstützt in den Iran gereist. In seiner Heimat sei sein Leben in Gefahr. Vor ca. sechs Monaten sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Er lebe in einem Gebiet, in dem die Taliban regieren würden und der Staat keine Macht habe. Als Jugendlicher sei er in Gefahr von den Taliban rekrutiert und mitgenommen zu werden. Zwischen Anhängern der Taliban und seiner Familie gebe es darüber hinaus schon seit Jahren eine Feindschaft. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden. 1.
- Am 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Nazian, Provinz Nangahar stamme, wo er bis zuletzt gelebt habe, und zwar gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seinem Onkel und dessen Frau und Kindern. Von dort sei er dann gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Cousin nach Kabul aufgebrochen, wo sie einem Schlepper übergeben worden seien. Sie würden in ihrem Heimatdorf ein Grundstück besitzen, das von seinem Onkel bewirtschaftet werde. Er habe nie einem Beruf ausgeübt und nur ab und zu in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Vor sechs oder sieben Monaten sei sein Vater von ihren Feinden umgebracht worden. Diese Leute hätten bereits mit seinem Großvater väterlicherseits eine Feindschaft gehabt. Er selbst kenne die Feinde nicht persönlich, es würde sich dabei auch um Paschtunen handeln, sonst wisse nichts über sie, er sei ihnen nie persönlich begegnet. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sein Vater von diesen Feinden getötet worden sei. Bereits davor habe er von dieser Feindschaft erfahren, aber selbst keine diesbezüglichen Vorfälle miterlebt. Vor etwa sieben Monaten sei der Vater tot nachhause gebracht worden und der Onkel habe gesagt, dass er von ihren Feinden getötet worden sei. Der Vater sei dann auf dem Friedhof in ihrem Dorf begraben worden. Für den Tod seines Vaters habe es keine Zeugen gegeben. Als sie Kinder gewesen seien, hätten sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt, erst als sie herangewachsen seien. Der Onkel und der Vater hätten sie dann immer verstecken müssen. Die Probleme hätten vor allem die Männer betroffen. Die Taliban hätten die Jugendlichen eingesammelt und diese für Propaganda eingesetzt. Deshalb hätten er und sein Cousin sich versteckt, die anderen Geschwister seien noch zu jung gewesen. Sie selbst seien dagegen schon alt genug für die Taliban gewesen. Die Taliban würden die Jugendlichen mitnehmen und diese ausbilden. Später würden sie die Jugendlichen dann als Attentäter irgendwohin schicken. Die Taliban würden den Jugendlichen erzählen, dass man ins Paradies komme, wenn man im Kampf gegen die Amerikaner sterbe. Im Nachbardorf seien Kinder mitgenommen worden, von denen man nie wieder etwas gehört habe. Das wisse jeder in ihrem Gebiet. Sie hätten schließlich die Nachricht von den Taliban erhalten, dass sie ihn und seinen Cousin mitnehmen wollten. Und zwar hätten die Taliban ein Kind zu ihnen nachhause geschickt, das ihnen die Nachricht überbracht habe. Er habe die Nachricht nicht persönlich erhalten und wisse nicht, ob diese von seiner Mutter oder von seiner Tante übernommen worden sei. Die Taliban würden immer zuerst Kinder zu den Leuten nachhause schicken. Sie würden verlangen, dass die Familien die erwachsenen Kinder den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn man dieser Forderung nicht nachkomme, werde man mit Gewalt mitgenommen und entführt. Man werde dann erst wieder gegen Geld freigelassen. Das Kind sei etwa eineinhalb Monate vor ihrem Aufbruch bei ihrem Haus erschienen. Ihr Heimatdorf würde im Grenzgebiet liegen, wo die Taliban regierten. Der Staat habe dort keine Macht. Die Taliban würden von den Jugendlichen verlangen, dass sie sie unterstützen. Von seinem Onkel hätten sie verlangt, dass er eine Person aus seiner Familie zur Verfügung stelle. Außerdem sei ihr Leben wegen einer Feindschaft mit anderen Paschtunen in Gefahr gewesen. Sein Onkel väterlicherseits habe sie daher weggeschickt. Im Falle einer Entführung hätte ihr Onkel für sie viel Geld zahlen müssen und das habe dieser sich nicht leisten können. Für ihre Flucht habe der Onkel ein Grundstück verkauft. Bereits sein Vater und sein Onkel hätten sich öfters vor den Feinden verstecken müssen. Sie hätten ständig Angst gehabt. Der Onkel habe das Haus nie alleine verlassen und sei zu seiner Verteidigung immer bewaffnet gewesen. Die Taliban hätten zwei oder dreimal jemanden zu ihnen nachhause geschickt, einmal vor dem Tod seines Vaters, einmal danach und das letzte Mal ca. eineinhalb Monate bevor sie das Dorf verlassen hätten. Er sei wegen der Taliban in Gefahr gewesen, zu einem konkreten Vorfall gegen ihn sei es jedoch nicht gekommen. Sein Vater sei dagegen umgebracht worden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstbefragungen, nämlich dass der Vater von Taliban getötet worden sei, gab er an, dass sein Vater nicht von den Taliban sondern von dessen Feinden getötet worden sei. Mit seiner Aussage habe er gemeint, dass viele Personen aus den Familien ihrer Feinde Taliban seien. Die Namen ihrer Feinde kenne er nicht, er sei damals zu jung gewesen um nachzufragen. Die Feinde seien jedoch Paschtunen, die mit den Taliban Beziehung stehen würden. Sie seien mächtig. Im Falle seiner Rückkehr wieder von den Feinden umgebracht werden.1.
- Am 16.02.2011 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Dabei gab er an, dass er aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Nazian, Provinz Nangahar stamme, wo er bis zuletzt gelebt habe, und zwar gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, seinem Onkel und dessen Frau und Kindern. Von dort sei er dann gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Cousin nach Kabul aufgebrochen, wo sie einem Schlepper übergeben worden seien. Sie würden in ihrem Heimatdorf ein Grundstück besitzen, das von seinem Onkel bewirtschaftet werde. Er habe nie einem Beruf ausgeübt und nur ab und zu in der Landwirtschaft mitgeholfen. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Vor sechs oder sieben Monaten sei sein Vater von ihren Feinden umgebracht worden. Diese Leute hätten bereits mit seinem Großvater väterlicherseits eine Feindschaft gehabt. Er selbst kenne die Feinde nicht persönlich, es würde sich dabei auch um Paschtunen handeln, sonst wisse nichts über sie, er sei ihnen nie persönlich begegnet. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass sein Vater von diesen Feinden getötet worden sei. Bereits davor habe er von dieser Feindschaft erfahren, aber selbst keine diesbezüglichen Vorfälle miterlebt. Vor etwa sieben Monaten sei der Vater tot nachhause gebracht worden und der Onkel habe gesagt, dass er von ihren Feinden getötet worden sei. Der Vater sei dann auf dem Friedhof in ihrem Dorf begraben worden. Für den Tod seines Vaters habe es keine Zeugen gegeben. Als sie Kinder gewesen seien, hätten sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt, erst als sie herangewachsen seien. Der Onkel und der Vater hätten sie dann immer verstecken müssen. Die Probleme hätten vor allem die Männer betroffen. Die Taliban hätten die Jugendlichen eingesammelt und diese für Propaganda eingesetzt. Deshalb hätten er und sein Cousin sich versteckt, die anderen Geschwister seien noch zu jung gewesen. Sie selbst seien dagegen schon alt genug für die Taliban gewesen. Die Taliban würden die Jugendlichen mitnehmen und diese ausbilden. Später würden sie die Jugendlichen dann als Attentäter irgendwohin schicken. Die Taliban würden den Jugendlichen erzählen, dass man ins Paradies komme, wenn man im Kampf gegen die Amerikaner sterbe. Im Nachbardorf seien Kinder mitgenommen worden, von denen man nie wieder etwas gehört habe. Das wisse jeder in ihrem Gebiet. Sie hätten schließlich die Nachricht von den Taliban erhalten, dass sie ihn und seinen Cousin mitnehmen wollten. Und zwar hätten die Taliban ein Kind zu ihnen nachhause geschickt, das ihnen die Nachricht überbracht habe. Er habe die Nachricht nicht persönlich erhalten und wisse nicht, ob diese von seiner Mutter oder von seiner Tante übernommen worden sei. Die Taliban würden immer zuerst Kinder zu den Leuten nachhause schicken. Sie würden verlangen, dass die Familien die erwachsenen Kinder den Taliban zur Verfügung stellen. Wenn man dieser Forderung nicht nachkomme, werde man mit Gewalt mitgenommen und entführt. Man werde dann erst wieder gegen Geld freigelassen. Das Kind sei etwa eineinhalb Monate vor ihrem Aufbruch bei ihrem Haus erschienen. Ihr Heimatdorf würde im Grenzgebiet liegen, wo die Taliban regierten. Der Staat habe dort keine Macht. Die Taliban würden von den Jugendlichen verlangen, dass sie sie unterstützen. Von seinem Onkel hätten sie verlangt, dass er eine Person aus seiner Familie zur Verfügung stelle. Außerdem sei ihr Leben wegen einer Feindschaft mit anderen Paschtunen in Gefahr gewesen. Sein Onkel väterlicherseits habe sie daher weggeschickt. Im Falle einer Entführung hätte ihr Onkel für sie viel Geld zahlen müssen und das habe dieser sich nicht leisten können. Für ihre Flucht habe der Onkel ein Grundstück verkauft. Bereits sein Vater und sein Onkel hätten sich öfters vor den Feinden verstecken müssen. Sie hätten ständig Angst gehabt. Der Onkel habe das Haus nie alleine verlassen und sei zu seiner Verteidigung immer bewaffnet gewesen. Die Taliban hätten zwei oder dreimal jemanden zu ihnen nachhause geschickt, einmal vor dem Tod seines Vaters, einmal danach und das letzte Mal ca. eineinhalb Monate bevor sie das Dorf verlassen hätten. Er sei wegen der Taliban in Gefahr gewesen, zu einem konkreten Vorfall gegen ihn sei es jedoch nicht gekommen. Sein Vater sei dagegen umgebracht worden. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstbefragungen, nämlich dass der Vater von Taliban getötet worden sei, gab er an, dass sein Vater nicht von den Taliban sondern von dessen Feinden getötet worden sei. Mit seiner Aussage habe er gemeint, dass viele Personen aus den Familien ihrer Feinde Taliban seien. Die Namen ihrer Feinde kenne er nicht, er sei damals zu jung gewesen um nachzufragen. Die Feinde seien jedoch Paschtunen, die mit den Taliban Beziehung stehen würden. Sie seien mächtig. Im Falle seiner Rückkehr wieder von den Feinden umgebracht werden. 1.
- Der Cousin des Beschwerdeführers gab bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.02.2011 an, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Nazian, Provinz Nangahar stamme, wo er bis zuletzt gelebt und fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater habe für ihn gesorgt, er habe nie gearbeitet. In seiner Heimat habe er noch seine Eltern und seine fünf Geschwister. Sein Vater habe im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet, früher hätten sie ein eigenes Grundstück besessen, aber er wisse nicht mehr, ob sie dieses Grundstück jetzt noch besitzen würden. Wegen diesem Grundstück hätten sie Feinde gehabt, die Feindschaft würde bereits auf seinen Großvater väterlicherseits zurückgehen. In seinem Elternhaus hätte neben seiner Familie auch noch die Familie seines mitgereisten Cousins gelebt. Der Vater seines Cousins sei vor einigen Monaten gestorben, er sei von den verfeindeten Taliban getötet worden. Bereits sein Großvater väterlicherseits habe Grundstücksstreitigkeiten mit den Taliban gehabt und da habe dann die Feindschaft begonnen. Dass der Onkel von ihren Feinden getötet worden sei, habe er von seinem Vater erfahren. Es seien die Taliban gewesen. Er selbst kenne die Feinde der Familie nicht persönlich, er habe diese nie gesehen. Sein Leben in der Heimat sei nicht besonders gewesen, er sei in die Schule gegangen und habe ab und zu bei der Feldarbeit geholfen. Die Entscheidung Afghanistan zu verlassen habe sein Vater für ihn getroffen.1.
- Der Cousin des Beschwerdeführers gab bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.02.2011 an, dass er aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Nazian, Provinz Nangahar stamme, wo er bis zuletzt gelebt und fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Sein Vater habe für ihn gesorgt, er habe nie gearbeitet. In seiner Heimat habe er noch seine Eltern und seine fünf Geschwister. Sein Vater habe im landwirtschaftlichen Bereich gearbeitet, früher hätten sie ein eigenes Grundstück besessen, aber er wisse nicht mehr, ob sie dieses Grundstück jetzt noch besitzen würden. Wegen diesem Grundstück hätten sie Feinde gehabt, die Feindschaft würde bereits auf seinen Großvater väterlicherseits zurückgehen. In seinem Elternhaus hätte neben seiner Familie auch noch die Familie seines mitgereisten Cousins gelebt. Der Vater seines Cousins sei vor einigen Monaten gestorben, er sei von den verfeindeten Taliban getötet worden. Bereits sein Großvater väterlicherseits habe Grundstücksstreitigkeiten mit den Taliban gehabt und da habe dann die Feindschaft begonnen. Dass der Onkel von ihren Feinden getötet worden sei, habe er von seinem Vater erfahren. Es seien die Taliban gewesen. Er selbst kenne die Feinde der Familie nicht persönlich, er habe diese nie gesehen. Sein Leben in der Heimat sei nicht besonders gewesen, er sei in die Schule gegangen und habe ab und zu bei der Feldarbeit geholfen. Die Entscheidung Afghanistan zu verlassen habe sein Vater für ihn getroffen. Zu seinen konkreten Fluchtgründen gab er an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er und sein Cousin sich von ihnen ausbilden lassen sollten, um danach in den Krieg geschickt zu werden. Das habe sein Vater aber nicht gewollt und sie deshalb weggeschickt. Sie seien alt genug für den Krieg gewesen, die Taliban hätten auch andere Jugendliche mitnehmen wollen. Er habe erfahren, dass die Taliban Kinder zu ihrem Haus geschickt hätten. Das habe ihm sein Vater erst in Kabul erzählt; dort habe er dann erfahren, dass ihn die Taliban mitnehmen hätten wollten. Davor sei es nie zu Übergriffen auf ihn gekommen, auch die Taliban hätten ihn nie persönlich kontaktiert. Sie hätten jedoch bereits viele andere Jugendliche mitgenommen. In Kabul habe ihnen sein Vater gesagt, dass ihr Leben im Heimatdorf in Gefahr sei. Die Taliban würden Sie mitnehmen und in den Krieg schicken wollen. Deshalb müsse er ihn und seinen Cousin aus Afghanistan wegschicken. Bis Kabul habe er nicht gewusst, dass er Afghanistan verlassen würde. Im Falle seiner Rückkehr hätte Angst vor den Taliban. 1.
- Am 17.03.2011 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen über die Situation Afghanistan. Nach auszugsweiser Zitierung von vom Presseberichten über sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan brachte die gesetzliche Vertreterin vor, dass sich daraus ergeben würde, dass eine Rückkehr dem Beschwerdeführer unzumutbar sei. Er wäre nicht nur aufgrund der allgemein katastrophalen Sicherheitslage sondern auch aufgrund seiner individuellen Situation dort einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt.
- Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes: 2.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe vollinhaltlich unglaubwürdig seien. Beweiswürdigend wurde dies damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen und im Laufe des Verfahrens gesteigert worden seien. Zu Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Behörde aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers davon ausgehen müsse, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus diesem Grund sei eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung nicht zulässig.Der Bescheid gründet auf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe vollinhaltlich unglaubwürdig seien. Beweiswürdigend wurde dies damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen und im Laufe des Verfahrens gesteigert worden seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die Behörde aufgrund der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan und der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers davon ausgehen müsse, dass dieser im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus diesem Grund sei eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung nicht zulässig. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 31.03.2011 nach westlich zugestellt. 2.2. Mit Schreiben vom 01.04.2011 brachte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur Spruchpunkt I. angefochten wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich bezeichnet hätte. Dementsprechend habe dieser ein stimmiges und den Allgemeinen Länderberichten entsprechendes Vorbringen erstattet. Dabei habe die Behörde seine Minderjährigkeit außer Acht gelassen. Er habe vielmehr immer übereinstimmend ausgesagt, dass sie in der Heimat Feinde hätten, die bereits seinen Vater getötet hätten. Zum anderen befürchte er eine Zwangsrekrutierung bzw. Entführung durch die Taliban. In Afghanistan sei es üblich, dass die Taliban bereits Kinder um die vierzehn Jahre zwangsrekrutieren würden. Dementsprechend hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass er eine Person aus seiner Familie zur Verfügung stellen müsse. Für eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung sei es zudem nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Die Taliban-Präsenz und die davon ausgehende Gefahr in Nangarhar seien unmittelbar und aktuell, da der Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor der drohenden Gefahr zu schützen. Untermauert wurden diese Ausführungen durch auszugsweise Zitierung von Berichten über die Sicherheitssituation in Nangarhar. Verfolgungshandlungen seien dem Start auch dann zuzurechnen, wenn er nicht Willens oder in der Lage sei, eine Verfolgung durch Privatpersonen zu unterbinden. Es werde daher Antrag gestellt dem Beschwerdeführer
§ 3Asyl
G 2005 der Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen.2.2. Mit Schreiben vom 01.04.2011 brachte der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin gegen den Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein, worin ausdrücklich nur Spruchpunkt römisch eins. angefochten wird. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als widersprüchlich bezeichnet hätte. Dementsprechend habe dieser ein stimmiges und den Allgemeinen Länderberichten entsprechendes Vorbringen erstattet. Dabei habe die Behörde seine Minderjährigkeit außer Acht gelassen. Er habe vielmehr immer übereinstimmend ausgesagt, dass sie in der Heimat Feinde hätten, die bereits seinen Vater getötet hätten. Zum anderen befürchte er eine Zwangsrekrutierung bzw. Entführung durch die Taliban. In Afghanistan sei es üblich, dass die Taliban bereits Kinder um die vierzehn Jahre zwangsrekrutieren würden. Dementsprechend hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass er eine Person aus seiner Familie zur Verfügung stellen müsse. Für eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung sei es zudem nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien. Die Taliban-Präsenz und die davon ausgehende Gefahr in Nangarhar seien unmittelbar und aktuell, da der Staat nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor der drohenden Gefahr zu schützen. Untermauert wurden diese Ausführungen durch auszugsweise Zitierung von Berichten über die Sicherheitssituation in Nangarhar. Verfolgungshandlungen seien dem Start auch dann zuzurechnen, wenn er nicht Willens oder in der Lage sei, eine Verfolgung durch Privatpersonen zu unterbinden. Es werde daher Antrag gestellt dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberichtigten zuzuerkennen.
- Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.
- Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 3.
- Am 03.11.2014 reiste die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Söhnen XXXX und XXXX und der Tochter XXXX, mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums ins Bundesgebiet ein, gab an, wegen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein und stellte für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz.3.
- Am 03.11.2014 reiste die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Söhnen römisch 40 und römisch 40 und der Tochter römisch 40 , mit dem Flugzeug legal und im Besitz eines österreichischen Visums ins Bundesgebiet ein, gab an, wegen einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen zu sein und stellte für sich und ihre Kinder Anträge auf internationalen Schutz. Am 12.01.2015 wurde sie von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ein weiterer Sohn namens XXXX seit etwa zweieinhalb Jahren verschollen sei, bezüglich des Zeitraumes sei sie sich jedoch nicht sicher. Zu seinem Verschwinden gab sie an, dass es ihn betreffend von väterlicher Seite Feindschaften gegeben hätte. Diese Feindschaft habe schon vor ihrer Heirat mit ihrem Mann bestanden. Sie hätten einfach gelebt, dann seien Leute gekommen und hätten ihren Mann getötet. Am nächsten Tag hätten Sie ihn beerdigt. Sie hätten dann noch Drohungen erhalten, worin sie aufgefordert worden seien, dass ihr ältester Sohn und ihr Neffen mit ihnen gehen sollten. Später seien eines Nachts Taliban zu ihnen nachhause gekommen, hätten sie und ihre Tochter geschlagen und ihren Sohn XXXX mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch in ihrem Haus im namentlich genannten Heimatdorf in der Provinz Nangarhar gelebt.Am 12.01.2015 wurde sie von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass ein weiterer Sohn namens römisch 40 seit etwa zweieinhalb Jahren verschollen sei, bezüglich des Zeitraumes sei sie sich jedoch nicht sicher. Zu seinem Verschwinden gab sie an, dass es ihn betreffend von väterlicher Seite Feindschaften gegeben hätte. Diese Feindschaft habe schon vor ihrer Heirat mit ihrem Mann bestanden. Sie hätten einfach gelebt, dann seien Leute gekommen und hätten ihren Mann getötet. Am nächsten Tag hätten Sie ihn beerdigt. Sie hätten dann noch Drohungen erhalten, worin sie aufgefordert worden seien, dass ihr ältester Sohn und ihr Neffen mit ihnen gehen sollten. Später seien eines Nachts Taliban zu ihnen nachhause gekommen, hätten sie und ihre Tochter geschlagen und ihren Sohn römisch 40 mitgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch in ihrem Haus im namentlich genannten Heimatdorf in der Provinz Nangarhar gelebt. Nach dem Tod ihres Mannes habe noch eine Zeit lang dessen Bruder bei ihnen im Haus gelebt. Ihr Mann sei vor etwa vier Jahren erschossen worden. Es habe eine Feindschaft wegen Grundstücken gegeben. Es sei eines Abends passiert, Dorfbewohner hätten die Leiche ihres Mannes nachhause gebracht. Wegen ihrer Feinde hätten sie immer aufpassen müssen und hätten sich stets auf ihrem Grundstück oder zuhause aufgehalten. Die Feindschaft hätte bereits vor ihrer Heirat bestanden. Die Kinder seien zunächst nicht gefährdet gewesen und in die etwa zehn Minuten entfernte Schule gegangen. Auf die Frage, wer konkret ihren Mann erschossen hätte, gab sie an, dass sie das nicht genau sagen könne, sie wisse nur, dass ihre Feinde mächtig seien und Beziehungen zu den Taliban hätten. Auf die Frage, wo ihr Schwager jetzt leben würde, gab sie an, dass dieser zunächst ihren und seinen Sohn in Sicherheit gebracht habe. Als sie etwa drei Monate später von einem Besuch bei ihrer Schwester in das Heimatdorf zurückgekommen sei, habe sie bemerkt, dass ihr Schwager mit seiner Familie fortgegangen war. Wohin, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, wo sich dieser zurzeit aufhalte. Sie sei mit den Kindern dort geblieben, weil sie nicht gewusst habe, wo sie hingehen hätte sollen. Sie habe weiter auf ihrem Grundstück gearbeitet und ihr Bruder aus dem Nachbardorf habe sie dabei unterstützt. Außerdem habe sie noch zwei Schwestern in anderen Dörfern desselben Distrikts. Auf die Frage, warum sie nicht zu ihren Verwandten gezogen sondern trotz Feindschaft ungeschützt mit ihren Kindern weiterhin Dorf geblieben sei, antwortete sie, dass jeder sein eigenes Leben hätte. Auf die Frage, was sie unternommen habe, um Informationen über die Identität der Feinde bzw. den Grund der Feindschaft zu erhalten, antwortete sie: "Nichts. Ich bin Hausfrau. Mein Mann wurde ermordet und ich habe auf die Kinder aufgepasst." Sie wisse nur, dass es sich um Cousins ihres Schwiegervaters handeln würde. Näheres wisse sie nicht. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie das Grundstück verpachtet. Etwa drei oder vier Monate nachdem ihr Schwager verschwunden sei, seien die Taliban gekommen und hätten ihren zweiten Sohn mitgenommen. Daraufhin wurde ihr vorgehalten, dass ihre Zeitangaben widersprüchlich seien, da sich der Vorfall nach ihren nunmehrigen Angaben bereits vor dreieinhalb Jahren und nicht wie vorher angegeben nach zweieinhalb Jahren ereignet hätte. Darauf antwortete sie, dass das durchaus so sein könnte, sie könne weder rechnen noch schreiben. Auf Aufforderung ihre konkreten Fluchtgründe anzugeben, antwortete sie, dass es niemanden gegeben habe, der auf sie aufgepasst hätte. Ihr Leben sehr schwer und sie sei alleine gewesen. Als ihr Sohn nicht mehr da gewesen sei, habe sie Angst um ihre Tochter bekommen und befürchtet, dass man ihr auch sie wegnehmen könnte. Wegen dieser Angst seien die Kinder nicht mehr in die Schule gegangen. Außerdem habe es immer wieder Attentate und Bombenanschläge in ihrer Gegend gegeben. Mit ihrer Ausreise aus Afghanistan habe sie solange zugewartet, weil sie nicht gewusst habe, wo sich ihr Sohn aufgehalten habe. Sie habe ab und zu einige Nächte bei ihrem Bruder verbracht, jedoch nicht ganz zu ihm ziehen können. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie bei einem derartigen Risiko für sich und ihre Kinder jahrelang alleine in dem Haus weiterleben sollte, wo sie ihre Feinde leicht finden hätten können, wenn die Gefahr tatsächlich so akut gewesen wäre, antwortete sie, dass das Leben in Afghanistan schwer sei und sie Angst gehabt hätten, jedoch nirgendwo anders hingehen hätten können. Die Entführung ihres Sohnes habe sich eines Abends ereignet. Die beiden jüngeren Söhne hätten bereits geschlafen. Die Taliban hätten die Eingangstür aufgebrochen und sie und ihre Tochter geschlagen. Schließlich hätten sie ihren Sohn mitgenommen und sie wisse bis heute nicht, wo sich dieser aufhalte. Auf die Frage, ob sie diesen Vorfall nicht detaillierter und lebensnaher schildern könne, gab sie folgendes an: "So war das halt. Wir haben sehr geweint. Es gab auch Schüsse. Sie nahmen ihn im Auto mit. Ich habe so viel Leid überstanden und ich bin halt hart geworden." Als sie und ihre Tochter geschlagen worden seien, hätten sie geschrien. Dabei seien ihre jüngeren Söhne aufgewacht. Es habe ihnen niemand helfen können, denn dort habe jeder um sich selbst Angst und würde die Taliban fürchten. Als sie geschrien hätten, hätten die Taliban geschossen, damit nicht die Nachbarn kommen um zu helfen. Auf die Frage, weshalb sie vor der österreichischen Botschaft angegeben habe, dass ihr Mann von den Taliban aufgefordert worden wäre, für sie zu arbeiten, und deshalb getötet worden wäre, weil er sich geweigert hätte, wogegen sie nun angeben würde, dass lediglich eine alte Feindschaft der Grund für den Tod ihres Gatten sei, gab sie an, dass sie das ausgesagt habe, weil ihre Feinde Beziehungen zu den Taliban hätten. Das habe sie auch bei der österreichischen Botschaft zu ausgesagt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten
§ 3Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Spruchpunkt III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status eines Asylberichtigten
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 3.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden. 3.
- Am 12.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit, sowie in den Beschwerdeverfahren seines Cousins und seiner Mutter und Geschwister eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Cousin und seine Mutter erschienen. 3.4.
- Dabei gab der Cousin des Beschwerdeführers Folgendes an: Er habe gemeinsam mit seiner Familie und der seines Cousins im Dorf XXXX, Distrikt Nazian, Provinz Nangarhar gewohnt. Er habe noch drei Schwestern und zwei Brüder, die alle jünger seien als er. Seit er geflüchtet sei, habe er mit ihnen keinen Kontakt mehr, er wisse auch nicht, wo sie sich zurzeit aufhalten würden. Bereits seit der Zeit seines Großvaters hätten sie Feinde wegen der Landwirtschaft gehabt, außerdem hätten sie eine Feindschaft mit den Taliban. Diese hätten seinen Onkel getötet, den Mord selbst habe er nicht persönlich wahrgenommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es Taliban gewesen seien, die junge Leute rekrutieren würden, damit diese Bombenanschläge verüben. Bei den Taliban und den Feinden seines Großvaters habe es sich eigentlich um die gleichen Leute gehandelt. Sie seien sehr mächtig und würden immer junge Leute rekrutieren. Die Ursache für die Feindschaft mit seinem Großvater sei ein Grundstück gewesen, dass sich diese aneignen hätten wollen. Sein Vater habe ihm auch erzählt, dass die Taliban junge Männer rekrutieren würden, und zwar als er ihn nach Kabul gebracht habe. Er nehme an, dass die Taliban irgendein Schreiben geschickt hätten; was genau darin gestanden habe, wisse er nicht, er sei damals erst dreizehn Jahre alt gewesen. Sie hätten auch von anderen Dorfbewohnern gehört, dass die Taliban immer wieder junge Männer mitnehmen würden, um sie auf den Krieg vorzubereiten. In ihrer Provinz gebe es viele Taliban, die für den Krieg viele Leute brauchen würden. Als er noch in Afghanistan gelebt habe, hätte er nicht sehr viele Informationen über ihre Feinde gehabt. Er nehme an, dass ihn sein Vater dadurch schützen habe wollen. Da der Vater erfahren habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe er ihnen erzählt, dass ihre Feinde junge Burschen mitnehmen würden, und dann dafür gesorgt, dass sie Afghanistan verlassen. Nachdem der Onkel getötet worden sei, seien noch einige Monate vergangen. Eines Tages habe sein Vater gesagt, dass er von den Plänen ihrer Feinde erfahren hätte und sie fliehen müssten. Ihre Flucht sei dann binnen kurzer Zeit erfolgt. Eigentlich sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr gewesen, aber um sie vor der Zwangsrekrutierung zu schützen, habe der Vater zuerst ihn und seinen Cousin in Sicherheit gebracht. Seit seiner Flucht habe er mit ihm keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob seiner Familie ebenfalls die Flucht gelungen sei. Er mache sich große Sorgen und hoffe, dass sie an einem sicheren Ort leben würden. Bis zu seiner Ausreise habe er die Schule besucht. In seiner Region gebe es sehr viele Taliban, er habe immer wieder gesehen, wie sie in ihren Fahrzeugen herumgefahren seien. Es handle sich dabei zum Großteil um Bewohner ihrer Dörfer, die tagsüber ihre Gesichter bedecken würden, damit man sie nicht erkenne. Sein Vater habe ihm lange nichts von den Drohungen und Gefahren erzählen wollen, um ihm keine Angst zu machen. Seinem Vater sei es darum gegangen, dass er in Sicherheit aufwachse und von den schlimmen Sachen so wenig wie möglich mitbekomme. An den Tag, als sein Onkel umgebracht worden sei, könne er sich nicht mehr so genau erinnern. Als sein Vater nachhause gekommen sei, habe er ihnen erzählt, dass man den Onkel ermordet habe. Er könne sich noch erinnern, dass die Familie sehr viel geweint habe.3.
- Am 12.01.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit, sowie in den Beschwerdeverfahren seines Cousins und seiner Mutter und Geschwister eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer, sein Cousin und seine Mutter erschienen. 3.4.
- Dabei gab der Cousin des Beschwerdeführers Folgendes an: Er habe gemeinsam mit seiner Familie und der seines Cousins im Dorf römisch 40 , Distrikt Nazian, Provinz Nangarhar gewohnt. Er habe noch drei Schwestern und zwei Brüder, die alle jünger seien als er. Seit er geflüchtet sei, habe er mit ihnen keinen Kontakt mehr, er wisse auch nicht, wo sie sich zurzeit aufhalten würden. Bereits seit der Zeit seines Großvaters hätten sie Feinde wegen der Landwirtschaft gehabt, außerdem hätten sie eine Feindschaft mit den Taliban. Diese hätten seinen Onkel getötet, den Mord selbst habe er nicht persönlich wahrgenommen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass es Taliban gewesen seien, die junge Leute rekrutieren würden, damit diese Bombenanschläge verüben. Bei den Taliban und den Feinden seines Großvaters habe es sich eigentlich um die gleichen Leute gehandelt. Sie seien sehr mächtig und würden immer junge Leute rekrutieren. Die Ursache für die Feindschaft mit seinem Großvater sei ein Grundstück gewesen, dass sich diese aneignen hätten wollen. Sein Vater habe ihm auch erzählt, dass die Taliban junge Männer rekrutieren würden, und zwar als er ihn nach Kabul gebracht habe. Er nehme an, dass die Taliban irgendein Schreiben geschickt hätten; was genau darin gestanden habe, wisse er nicht, er sei damals erst dreizehn Jahre alt gewesen. Sie hätten auch von anderen Dorfbewohnern gehört, dass die Taliban immer wieder junge Männer mitnehmen würden, um sie auf den Krieg vorzubereiten. In ihrer Provinz gebe es viele Taliban, die für den Krieg viele Leute brauchen würden. Als er noch in Afghanistan gelebt habe, hätte er nicht sehr viele Informationen über ihre Feinde gehabt. Er nehme an, dass ihn sein Vater dadurch schützen habe wollen. Da der Vater erfahren habe, dass ihr Leben in Gefahr gewesen sei, habe er ihnen erzählt, dass ihre Feinde junge Burschen mitnehmen würden, und dann dafür gesorgt, dass sie Afghanistan verlassen. Nachdem der Onkel getötet worden sei, seien noch einige Monate vergangen. Eines Tages habe sein Vater gesagt, dass er von den Plänen ihrer Feinde erfahren hätte und sie fliehen müssten. Ihre Flucht sei dann binnen kurzer Zeit erfolgt. Eigentlich sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr gewesen, aber um sie vor der Zwangsrekrutierung zu schützen, habe der Vater zuerst ihn und seinen Cousin in Sicherheit gebracht. Seit seiner Flucht habe er mit ihm keinen Kontakt mehr und wisse nicht, ob seiner Familie ebenfalls die Flucht gelungen sei. Er mache sich große Sorgen und hoffe, dass sie an einem sicheren Ort leben würden. Bis zu seiner Ausreise habe er die Schule besucht. In seiner Region gebe es sehr viele Taliban, er habe immer wieder gesehen, wie sie in ihren Fahrzeugen herumgefahren seien. Es handle sich dabei zum Großteil um Bewohner ihrer Dörfer, die tagsüber ihre Gesichter bedecken würden, damit man sie nicht erkenne. Sein Vater habe ihm lange nichts von den Drohungen und Gefahren erzählen wollen, um ihm keine Angst zu machen. Seinem Vater sei es darum gegangen, dass er in Sicherheit aufwachse und von den schlimmen Sachen so wenig wie möglich mitbekomme. An den Tag, als sein Onkel umgebracht worden sei, könne er sich nicht mehr so genau erinnern. Als sein Vater nachhause gekommen sei, habe er ihnen erzählt, dass man den Onkel ermordet habe. Er könne sich noch erinnern, dass die Familie sehr viel geweint habe. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan, da er vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban geflüchtet sei, und abgesehen davon habe seine Familie dort Feinde aus den Reihen der Taliban. Seit seiner Flucht habe sich die Situation in Afghanistan stark verschlechtert, er sehe immer wieder Videos, in denen die Köpfe von getöteten Jugendlichen am Straßenrand nebeneinander gereiht werden würden. Damit wolle man der Bevölkerung Angst machen und die Familien dazu bringen, ihre jungen Männer freiwillig diesen wilden Leuten zu übergeben. Es sei unvorstellbar, was die armen Menschen dort durchmachen müssten. 3.4.
- Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: Die Feinde seiner Großeltern seien auch seine Feinde gewesen, es sei dabei um ein Grundstück gegangen. Konkret habe es sich bei den Feinden um Angehörige der Familie väterlicherseits gehandelt, damit meine er Cousins seines Vaters und seines Großvaters. Diese Leute hätten zu den Taliban gehört bzw. seien mit diesen in engem Kontakt gestanden. Er selbst habe nie mit ihnen Kontakt gehabt, von Erzählungen aber gewusst, dass sie in Gefahr gewesen seien. Sie hätten nicht normal leben können und immer vorsichtig sein müssen, damit sie nicht erwischt würden. Sie hätten sie entweder getötet oder dafür gesorgt, dass die Taliban sie mitnehmen. Eines Abends sei sein Vater erschossen und die Leiche zu ihrem Haus gebracht worden. Sein Onkel habe erfahren, dass ihre Feinde dafür verantwortlich gewesen seien; es sei eine schlimme Situation für ihn gewesen, weil er seinen Vater verloren habe. Es habe dort Kinder gegeben, die von den Taliban zu den Häusern geschickt worden seien, um andere Kinder zu überreden mit ihnen zu gehen. Die Taliban hätten den Leuten auf diese Weise immer Nachrichten übermittelt. Die Kinder selbst habe er persönlich nie gesehen, es sei ihm erzählt worden, ebenso habe er keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Man wisse aber nie, wer ein Taliban sei. Bei Tag würden diese normal aussehen, nachts würden sie dann zu Taliban, da erkenne man sie nicht. Im Nachbarort hätten die Taliban auch Jugendliche mitgenommen. Sein Onkel habe ihnen erzählt, dass sie Feinde hätten, die mit den Taliban in Verbindung stünden. Außerdem habe er erzählt, dass sie seinen Vater getötet hätten. 3.4.
- Seine Mutter gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: Die Familie ihres Schwiegervaters sei bereits vor ihrer Eheschließung mit Familienangehörigen verfeindet gewesen. Dabei sei es primär um Grundstücke gegangen. Wie es zu dem Streit zwischen ihnen gekommen sei, wisse sie nicht. Als Frau habe sie niemals die Gelegenheit gehabt, an gesellschaftlichen Ereignissen, bei denen sich die Männer getroffen hätten, teilzunehmen, daher kenne sie die Feinde nicht persönlich. Soweit sie wisse, hätten die Feinde jedoch im gleichen Bezirk gelebt. Nähere Informationen habe sie nicht, weil man den Frauen nichts erzählen würde. Im Zuge dieser Feindschaft sei ihr Ehemann getötet worden. Ihre Feinde hätten Kontakte zu den Taliban und sie habe große Angst davor, dass die Leute ihre Söhne entführen und dazu zwingen würden Selbstmordattentäter zu werden. Aus Angst habe sie nicht mehr gewollt, dass ihre Kinder in die Schule gingen. Sie habe auch Angst um ihre Tochter gehabt. Nachdem ihr Mann getötet worden sei, seien sie schutzlos gewesen. Sie habe kleine Kinder gehabt, um die sie sich kümmern habe müssen. Sie sei sehr froh darüber gewesen, dass der Bruder ihres Mannes zuerst ihren ältesten Sohn in Sicherheit gebracht habe. Wenn die Männer nachhause gekommen seien, hätten sie vor den Frauen nie darüber gesprochen, was sie erlebt hätten oder ob sie bedroht worden seien. Die Frauen hätten die Männer auch nicht danach fragen dürfen. Ihre erste konkrete Erfahrung mit den Feinden sei der Tod ihres Mannes gewesen. Der Dorfvorsteher habe seinen Leichnam zu ihrem Haus gebracht. Ihr Ehemann sei an jenem Tag, als er erschossen worden sei, auf den Feldern gewesen. Es sei jedem klar gewesen, wer ihn getötet hätte. Die Männer ihres Hauses hätten sich im Gästebereich mit anderen Dorfbewohnern zusammengesetzt, sie habe aber nicht erfahren, was dabei gesprochen oder beschlossen worden sei. Die Frauen seien im Haus geblieben und hätten viel geweint. Sie habe ursprünglich auch nicht gewusst, dass ihr Sohn in Gefahr gewesen sei. Den Entschluss ihn und seinen Cousin außer Landes zu bringen, habe ihr Schwager alleine getroffen und sie eines Tages einfach weggebracht. Als sie ihn dann gefragt habe, was er mit den Burschen gemacht habe, hätte er nur gesagt, dass es sie nichts angehen würde, sie habe nichts mitzureden. Sie habe nicht einmal das Recht gehabt zu fragen, was mit ihrem Sohn passiert sei. Sie habe auch davon gehört, dass die Taliban junge Burschen zu den Häusern geschickt hätten. Die Wohnhäuser hätten jedoch geschützte Bereiche für die Frauen und wenn Gäste kämen, würden diese außerhalb der Hausmauern in einem gesonderten Bereich, wo sich Männer aufhalten, empfangen werden. Sie könne daher nicht sagen, ob bzw. wie oft junge Leute zu ihnen gekommen seien. Einige Zeit nachdem Ihr ältester Sohn weggebracht worden sei, habe sie ihre Schwester besucht und glaublich drei Nächte bei ihr verbracht. Als sie wieder nachhause gekommen sei, hätte ihr Schwager mit seiner Familie das Haus bereits verlassen gehabt. Sie wisse nicht wohin er gegangen sei. Eines Nachts seien Taliban in ihr Haus eingedrungen, hätten sie und ihre Tochter geschlagen und schließlich ihren Sohn Azizulah mitgenommen. Es seien sehr viele Männer gewesen. Es sei unüblich, dass fremde Männer in Häuser eindringen, wo sich Frauen aufhalten, und diese angreifen. Die Situation sei so ein Schock für sie gewesen, dass sie nicht mitbekommen habe, wie viele Männer es genau gewesen seien. Es habe davor keine Versuche gegeben, ihren Sohn Azizulah zu rekrutieren. Nach der Entführung ihres Sohnes habe sie sehr viele Schwierigkeiten durchgemacht, sie sei schutzlos gewesen. Zirka fünf bis sechs Monate später habe sie an einer Trauerfeier teilgenommen. Dabei habe sie mit einer Frau über ihre Schwierigkeiten gesprochen. Mit deren Hilfe habe sie dann Kontakt mit ihrem in Österreich lebenden Sohn herstellen können und dieser habe sich darum gekümmert, dass sie Afghanistan ebenfalls verlassen habe können. In Afghanistan sei sie manchmal von ihrem Bruder unterstützt worden. Abgesehen von der privaten Feindschaft in ihrer Familie habe sich die Situation in ihrer Wohnregion stark verschlechtert. Dort gebe es mittlerweile neben den Taliban eine Gruppe namens Daesh (IS), die auch keinen Halt davor machen würden Frauen zu entführen. Sie wolle Österreich nicht verlassen, weil ihre Kinder hier in Sicherheit seien. Sie fürchte sich hier nicht davor das Haus zu verlassen und ihre Kinder hätten die Möglichkeit in einer normalen Gegend aufzuwachsen und etwas aus sich zu machen. In Afghanistan würden zivile Personen immer wieder zu Opfern von bewaffneten Auseinandersetzungen und Selbstmordanschlägen. Ihr Schwager habe ihren und seinen Sohn gemeinsam weggeschickt, damit sie nicht von den Feinden getötet würden. Bei einer Rückkehr wäre wieder ihre ganze Familie in Gefahr. Als sie nach Österreich gekommen sei, habe Azizulah mit ihrem ältesten Sohn Kontakt aufgenommen und diesem erzählt, dass ihm die Flucht von den Taliban gelungen sei und er sich nun bei entfernten Verwandten in Pakistan aufhalten würde. Er sei ca. siebzehn Jahre alt und sie mache sich große Sorgen um ihn. Sie hoffe eine Möglichkeit zu finden, ihn ebenfalls nach Österreich zu holen. Die Behörden Pakistans könnten ihn wieder nach Afghanistan abschieben, wo ihm ihre Feinde etwas antun würden. Ihre Beiden jüngsten Söhne seien für die Feindschaft noch zu jung gewesen. Sie habe aber gehört, dass nun vermehrt bereits Kinder in jungen Jahren von den Taliban entführt würden, um sie zu Selbstmordattentäter auszubilden. Ihre Tochter hätte in Afghanistan dasselbe Leben wie sie selbst, sie hätte dort keine Rechte und würde dazu gezwungen werden, jemanden zu heiraten. Ein solches Leben wünsche sie sich nicht für ihre Tochter. Diese sei nun dreizehn oder vierzehn Jahr alt, gehe hier in die Schule und habe viele Freunde. Sie wünsche sich, dass ihre Tochter eines Tages hier arbeiten könne und anderen Menschen helfe. Sie solle sich selbst einen Beruf aussuchen, denn sie wolle auf keinen Fall, dass sie nur zuhause sitze und nicht von ihren Rechten und Möglichkeiten Gebrauch machen könne. Auf keinen Fall wolle sie, dass ihre Tochter zwangsverheiratet werde, es sei ihr eigenes Leben und sie sei ein freier Mensch. Sie würde alles dafür tun, dass ihre Tochter alle Entscheidungen in ihrem Leben selbst treffen könne. Sie selbst habe als Frau nach dem Tod ihres Mannes nicht die Möglichkeit gehabt einer Arbeit nachzugehen. Es werde von den Bewohnern ihres Dorfes nicht einmal gutgeheißen, wenn eine Frau alleine das Haus verlasse, um Lebensmittel einzukaufen. Sie sei in ihren vier Wänden eingesperrt gewesen. Wenn nicht die eigene Familie ein junges Mädchen zwangsverheirate, würden die Bewohner des Dorfes bei schutzlosen Mädchen dafür sorgen. Oft würde sogar die eigene Mutter einwilligen, weil die Angst bestehe, dass der Ruf eines Mädchens beschmutzt werden können. Mächtige Personen in den Dörfern, die darüber Bescheid wissen würden, dass es in einem Haus ein schutzloses Mädchen gebe, würden diese Häuser mit ihren Fahnen kennzeichnen, um zu verhindern, dass sich jemand anderer traue, ein solches Mädchen zu heiraten. Diese Mädchen würden dann nämlich als versprochen gelten. Sie habe ihre Tochter in Afghanistan nicht einmal zur Schule geschickt, weil sie die Angst gehabt habe, dass sie auf dem Weg entführt und zwangsverheiratet werden könnte. Die Frauen im Dorf hätten immer wieder von solchen Vorfällen berichtet. Sogar Mädchenschulen seien niedergebrannt worden. 3.4.
- Ihr Sohn gab ergänzend an, dass er mit seinem Bruder in Pakistan in Kontakt stehe. Dieser sei von den Taliban im Grenzgebiet zu Pakistan festgehalten worden. Nach ein bis eineinhalb Jahren sei ihm gemeinsam mit anderen die Flucht gelungen. Zunächst sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt und daraufhin mit seinem Onkel mütterlicherseits mitgegangen. Mit dessen Hilfe sei ihm schließlich die Flucht nach Pakistan gelungen. Er halte sich zurzeit bei entfernten Verwandten seines Vaters auf und von diesen habe er schließlich seine Kontaktdaten erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist neunzehn Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt ursprünglich aus dem Dorf XXXX, im Distrikt Nazian, in der Provinz Ghazni, wo er bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Geschwistern und mit seinem Onkel väterlicherseits sowie dessen Familie gemeinsam in einem Haus gelebt hat. Er hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht. Kurze Zeit nachdem sein Vater 2010 getötet worden war, wurden er und sein Cousin von seinem Onkel nach Kabul gebracht und von dort schlepperunterstützt außer Landes geschickt. Im Dezember 2010 reiste er schließlich gemeinsam mit seinem Cousin illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 03.11.2015 reisten seine Mutter, seine Schwester sowie seine beiden jüngeren Brüder legal ins Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Die Asylanträge seiner Verwandten sind ebenfalls beim BVwG anhängig.Der Beschwerdeführer ist neunzehn Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Nazian, in der Provinz Ghazni, wo er bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern, seinen vier Geschwistern und mit seinem Onkel väterlicherseits sowie dessen Familie gemeinsam in einem Haus gelebt hat. Er hat dort sechs Jahre die Grundschule besucht. Kurze Zeit nachdem sein Vater 2010 getötet worden war, wurden er und sein Cousin von seinem Onkel nach Kabul gebracht und von dort schlepperunterstützt außer Landes geschickt. Im Dezember 2010 reiste er schließlich gemeinsam mit seinem Cousin illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 03.11.2015 reisten seine Mutter, seine Schwester sowie seine beiden jüngeren Brüder legal ins Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits volljährig. Die Asylanträge seiner Verwandten sind ebenfalls beim BVwG anhängig. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan: Sicherheitslage allgemein Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom
- Juli 2014, S 2) Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres
- Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
- Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht. (General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom
- Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 15) Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (
- Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen. (ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom
- Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom
- August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom
- Mai 2013) Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr. (BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte. (APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom
- Juli 2013) Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. (Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- August 2013, S. 14) Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert. (UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f) Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom
- April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden. Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.) Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben. (AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom
- September 2013) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- März 2013) In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom
- Februar bis
- Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- Juni 2013) In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am
- Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom
- Mai bis
- August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. (UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom
- September 2013)
ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11) In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014) Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete. Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren. (DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal,
- Juni 2014) Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat. (ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom
- Juni 2014) Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört. (Spiegel-Online, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom
- Juni 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 10f) Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am
- Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. Bei einem Anschlag der Taliban wurden am
- Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juni 2014) Am
- Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juli 2014) Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist heute ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul"
- Juli 2014, Zugriff
- Juli 2014) Provinz Nangarhar (siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 14). Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am
- Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO. Am
- Oktober 2014 starben in der östlichen Provinz Nangarhar bei einem Selbstmordanschlag in der Hauptstadt Jalalabad und bei mehreren weiteren Vorfällen mindestens 24 Personen. Am
- Oktober 2014 starben im Distrikt Khogyani der ostafghanischen Provinz Nangarhar mindestens fünf Zivilisten, als Taliban das Feuer auf ihr Fahrzeug eröffneten. Bei Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban in den Provinzen Helmand und Nangarhar wurden drei Taliban getötet und acht verletzt. Am
- November 2014 teilte das Innenministerium mit, dass bei Operationen der Sicherheitskräfte gegen Taliban in den Provinzen Uruzgan und Khost mindestens 28 Taliban getötet und 47 verwundet worden seien. Auch in den Provinzen Laghman, Kunduz, Nangarhar, Badakhshan, Balkh, Kandahar, Zabul und Paktia sei gegen Taliban vorgegangen worden. Am
- November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. Auch in der vergangenen Woche gab es wieder zahlreiche bewaffnete Zwischenfälle und Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Repräsentanten des Staates, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. So wurden am
- November 2014 beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad ein Zivilist getötet und neun verletzt. Im Distrikt Haskamina der östlichen Provinz Nangarhar erzwangen die Taliban die Schließung sämtlicher Schulen und blockierten Straßen. Sie fordern die Freilassung von Gefangenen. Ebenfalls in Nangarhar (Distrikt Spin Ghar) wurden bei einem Drohnenangriff sechs Taliban getötet. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom
- Juni 2014,
- und
- Oktober 2014,
- und
- November 2014) Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am
- Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert. (TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom
- Juni 2013) Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom
- September 2013, S. 4f) Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom
- November 2012 bis
- Februar 2013 insgesamt 3.783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen
- Jänner und
- Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen
- November 2012 und
- Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd-osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet. (UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom
- März 2013) Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher Taliban in mehreren abgelegenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 161% gestiegen. 2013 wurden 1.451 Vorfälle registriert. (Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- November 2014, S. 53f) Zwangsrekrutierung: Die Provinz Parwan zählte bis zum Jahr 2010 neben einigen anderen nördlichen und nordöstlichen Provinzen zu den eher sicheren Gegenden in Afghanistan. Jedoch ist anzumerken, dass die Taliban nun auch im Norden des Landes aktiv sind und über ethnische Grenzen hinaus gezielt rekrutieren. Für die Einschüchterung der Bevölkerung setzten die Taliban verschiedene Methoden ein. Einerseits lassen sie ihren Zielpersonen Drohbriefe zukommen, andererseits errichten sie illegale Straßensperren, um die Menschen aufzuhalten, persönlich zu bedrohen und diese so in Angst zu versetzen. Die Taliban kontrollieren die meisten Hauptverbindungen und Hauptstraßen zwischen den einzelnen Provinzen und in manchen Provinzen auch die Strecken zwischen den einzelnen Distrikten. Immer wieder werden Fahrzeuge angehalten und durchsucht. Es ist bekannt, dass viele Menschen, die von den Taliban angehalten wurden, entweder rekrutiert, entführt oder gar getötet wurden. Da die meisten Straßen nach der Abenddämmerung von den Taliban oder anderen kriminellen Gruppen kontrolliert werden und dadurch nicht mehr sicher sind, bevorzugen es die Menschen tagsüber zu reisen. Die Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren durch die Taliban ist in Afghanistan nach wie vor Gang und Gäbe. Mittlerweile sind auch die Menschen im Norden und Osten Afghanistans von diesen Zwangsrekrutierungen betroffen. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierung von Kindersoldaten durch aufständische Gruppen laufend ansteigt. Taliban setzen diese Kinder als Selbstmordattentäter ein. Berichten zufolge werden die Kinder unter anderem durch Täuschung, Geldangebote oder Zwang dazu gebracht Selbstmordattentäter zu werden. Es gibt Fälle, in denen Kinder von bewaffneten Gruppen zwecks Rekrutierung, Lösegelderpressung, Vergeltung oder Einschüchterung von Personen mit angeblichen Verbindungen zur Regierung bzw. ausländischen Organisationen entführt worden sind. Bei den Opfern handelt es sich immer um männliche Kinder und Jugendliche. Bei den Personen, die ins Blickfeld der Taliban geraten sind, handelt es sich meistens um Menschen, die Verbindungen zur Regierung haben oder mit Ausländern zusammenarbeiten. Des Weiteren sind Mitarbeiter der afghanischen Sicherheitsbehörden (ANP) sowie Soldaten der afghanischen National Armee betroffen. Es ist durchaus üblich, dass die Taliban ihre Zielpersonen über einen längeren Zeitraum beobachten und auf diese Weise Datenmaterial zu den Personen sammeln. Insbesondere in jenen Regionen, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, und sie dadurch Verbindungen zur örtlichen Bevölkerung sowie den Mullahs haben, können die Taliban Informationen über bestimmte Personen erhalten. (Gutachten Hila Asef vom 20.11.2014 zum Verfahren W225 1438035-1/15Z) Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom
- März 2014, S. 20) Rückkehrfragen Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- Jänner 2012, S. 28) Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom
- Mai 2012) Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind. (BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16) Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom
- März 2014, S. 5) UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013). 1.
- Zu den Fluchtgründen: Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er Afghanistan 2010 im Alter von etwa dreizehn Jahren gemeinsam mit seinem Cousin verlassen hat, nachdem sein Vater von den langjährigen Feinden der Familie, die in enger Verbindung zu Taliban stehen, getötet und seine Familie in weiterer Folge von den Taliban aufgefordert worden war, ihnen den Beschwerdeführer und seinen Cousin zu übergeben, ist glaubwürdig und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Auch aufgrund der ebenso glaubwürdigen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat tatsächlich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. im Falle einer neuerlichen Weigerung eine maßgebliche und nachhaltige Verfolgung durch diese droht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes bzw. der Beschwerdeergänzung Beweis erhoben. Insbesondere stützt sich die Beweiswürdigung auf die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Cousins und seiner zwischenzeitig ebenso im Bundesgebiet aufhältigen Mutter im Zuge der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprache Pashtu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. 2.
- Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen: Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
§ 18Abs. 2 Asyl
G 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist zunächst auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten
Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Fluchtgründen im Verlauf des gesamten Verfahrens gleichbleibende und schlüssige Angaben gemacht. Dass er dabei nicht zu allen Punkten, wie zum Beispiel zur konkreten Identität der Feinde seiner Familie, detaillierte und umfassende Aussagen machen konnte, ist vor dem Hintergrund, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst etwa dreizehn Jahre alt war und demensprechend selbst nur auf jene Informationen zurückgreifen konnte, die ihm von seinen Eltern und Verwandten im Zuge von Erzählungen zugekommen sind, nachvollziehbar und mindert dementsprechend nicht seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit. Seine Aussagen waren durchwegs frei von Widersprüchen und er hat sich dabei immer nur auf jene Fakten beschränkt, die ihm bekannt waren, ohne sich dabei auf allfällige weitere Spekulationen einzulassen. Einen grundsätzlich aufrichtigen und persönlich glaubwürdigen Eindruck hat er schließlich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassen. Seine Angaben stimmten in den wesentlichen Punkten mit jenen seines Cousins überein und wurden in der mündlichen Verhandlung zudem durch die Aussagen seiner Mutter vollinhaltlich bestätigt. Das sich aus allen vorliegenden Aussagen ergebende Bild einer afghanischen Familie, die bereits seit Jahrzehnten in eine Feindschaft mit entfernten Verwandten verwickelt ist, welche auch nicht davor zurückschrecken, ihre Beziehung zu den in der Heimatprovinz sehr präsenten Taliban und selbst Waffengewalt einzusetzen, um ihre Ziele zu erreichen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte lebensnah und schlüssig. So haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter glaubhaft geschildert, wie es zu dem Mord an seinem Vater und in weiterer Folge zur Forderung der Taliban gekommen ist, den Beschwerdeführer und seinen Cousin zu übergeben, was den Onkel dann dazu bewogen hat, die Beiden schnellstmöglich außer Landes zu bringen. Der Umstand, dass sie weder den Mord noch die Rekrutierungsversuche der Taliban selbst miterlebt haben, sondern diesbezüglich nur das wiedergeben konnten, was ihnen jeweils vom Onkel des Beschwerdeführers darüber erzählt wurde, vermag - wie oben bereits ausgeführt - die generelle Glaubwürdigkeit der Angaben nicht zu schmälern. Und schließlich hat die Mutter in der mündlichen Verhandlung lebensnah geschildert, wie es nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu einem Überfall der Taliban auf ihr Haus gekommen ist, der schließlich mit der Entführung ihres zweitältesten Sohnes geendet hat. Die von der Behörde geäußerten Zweifel an der generellen Glaubwürdigkeit der Mutter des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen damit begründet wurden, dass sie Fragen nach der zeitlichen Einordnung der verschieden Vorfälle zum Teil widersprüchlich beantwortet habe, ist entgegen zu halten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung davon überzeugen konnte, dass es sich bei ihr tatsächlich um sehr eine einfache Frau handelt, die keine Schulbildung aufweisen kann, ausschließlich für den Haushalt zuständig war und nicht am sozialen Leben teilnehmen konnte, weil sie ihr Haus auch kaum verlassen durfte. Vor diesem Hintergrund ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass in ihrer Heimat Daten und Zeiträume für sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Vor diesem Hintergrund, aber auch auf Grundlage der vorliegenden Länderfeststellungen, wonach die Taliban gerade in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers besonders aktiv und in der Bevölkerung verfestigt sind, und es generell in Afghanistan zunehmend zu Verschleppungen und Zwangsrekrutierungen durch die Taliban kommt, wobei dies immer öfter auch männliche Kinder und Jugendliche trifft, muss daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr tatsächlich Gefahr laufen würde, von den Feinden der Familie und den mit diesen in enger Beziehung stehenden Taliban neuerlich verfolgt zu werden, um ihn dazu zu bringen, sich den Taliban anzuschließen. Und im Falle seiner Weigerung, wovon aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, da sich dieser nun bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhält und aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen gegen die Taliban eingestellt ist, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, wäre als Folge auch mit einer nachhaltigen Verfolgung durch die Taliban selbst zu rechnen, da er sich damit in ihren Augen zu einem politischen Feind generieren würde, soweit dies nicht bereits schon durch seine Flucht ins Ausland geschehen ist. Zusammengefasst erweisen sich damit die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der ebenso glaubwürdigen Aussagen seiner Mutter und vorliegenden Länderberichten zur aktuellen Situation in seiner Heimatprovinz insgesamt als schlüssig und plausibel. Es muss daher auch als ausreichend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich von den Taliban verfolgt und unter Umständen sogar getötet werden würde. Und da den Länderberichten zufolge extremistischen Gruppierungen in Afghanistan ausreichend gut vernetzt sind, ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes: 3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof
Art. 129cdes Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl.
Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Art. 151Abs.
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof
Artikel 129c, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012,, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.2.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2,). Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.3.2.
- Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
- Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233).
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nä