Obsah (17)
§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 5Art. 2Artikel 6Artikel 54Artikel 50§ 7Art. 51Art. 73§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW118 2117264-1 SpruchW118 2117264-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Ei
§ 28Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm Art. 51 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, ABl. L 141 vom 30.4.2004 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Artikel 51, Absatz eins und Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004,, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004 idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 27.04.2007 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69568604, wurde dem BF für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 465,39 gewährt. Dabei wurden 14,76 beantragte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,51 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,76 ha zugrunde gelegt.
- Im Antragsjahr 2010 wurden vom BF eine Reihe von im Antragsjahr 2007 beantragten Flächen nicht mehr im ursprünglichen Ausmaß oder gar nicht mehr beantragt.
- Mit Schreiben der AMA vom 30.06.2011 wurde dem BF seitens der AMA mitgeteilt, dass im Zuge eines EDV-mäßigen Abgleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. gar nicht mehr beantragt worden seien. Die AMA müsse nach derzeitigem Stand davon ausgehen, dass die Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung/Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zur Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung (= Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen. Allfällige Erklärungen seien mit dem beiliegenden Formblatt, versehen mit einer Begründung und den jeweiligen Nachweisen bis zum 15.07.2011 bei der AMA einzubringen. Das Schreiben enthält eine Auflistung der betroffenen Grdst.-Nrn. und der jeweiligen Fehlfläche. Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-115825924, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2007 die bereits gewährte Einheitliche Betriebsprämie wieder rückgefordert. Dabei legte die AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 19,51 ha und 14,76 beantragten Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,08 ha zugrunde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 4,68 ha. Da eine Flächenabweichung im Ausmaß von mehr als 20 % festgestellt worden sei, hätte keine Einheitliche Betriebsprämie mehr gewährt werden können.
- Mittels Schreiben vom 11.01.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, mit dem Regulierungsvergleich vom
- Dezember 1867 hätte er für die "XXXX" ein Servituts-Recht auf fremdem Grund und Boden erhalten. Dieses Weidegebiet erstrecke sich auf mehr als 300 ha. Von diesen 300 ha hätte er mit der Bezirksbauernkammer Liezen seinerzeit für seine 3 Kühe 9 ha in Anspruch genommen. Nach den nunmehr geforderten Richtlinien für die Digitalisierung müsste der BF auf fremdem Grund Bäume entfernen, die ihm nicht gehörten. Der Grundbesitzer lasse aber keine Bäume fällen. Obwohl noch jede Menge an kleinen Weideflächen zur Verfügung stünde, die vom BF auch genutzt würden, seien diese nicht digitalisierbar (Wald-Wiese). Im Gespräch mit der AMA und auch mit der Kammer sei der BF auf keinen grünen Zweig gekommen. Obwohl er die Formulare gemeinsam mit der Kammer ausgefüllt habe und sich mit dieser "Blum(en)suchweide" kein Amt auskenne, müsse er nun zurückzahlen. Der landwirtschaftliche Einheitswert betrage EUR 218,
- Der BF sei sich sicher, keine ihm nicht zustehende Förderung erhalten zu haben. Den Unterlagen ist die Kopie einer Bestätigung der XXXX Forst- und Gutsverwaltung vom 30.04.1955 angeschlossen, derzufolge dem BF offensichtlich für drei Kühe ein Weiderecht eingeräumt wird; für ein Pferd sei ein Weidezeins zu entrichten. Für eine weitere Kuh sei noch für das Vorjahr der Weidezins zu entrichten.Den Unterlagen ist die Kopie einer Bestätigung der römisch 40 Forst- und Gutsverwaltung vom 30.04.1955 angeschlossen, derzufolge dem BF offensichtlich für drei Kühe ein Weiderecht eingeräumt wird; für ein Pferd sei ein Weidezeins zu entrichten. Für eine weitere Kuh sei noch für das Vorjahr der Weidezins zu entrichten.
- Mit Datum vom 17.11.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage der Akten führte die AMA im Wesentlichen aus, dass sich aufgrund von Einsprüchen des BF betreffend die Sonderrichtlinien ÖPUL und Ausgleichszulage die Differenzfläche von 4,68 ha auf 3,99 ha verringert habe, die Flächenabweichung betrage aber weiterhin mehr als 20%.
- Mit Schreiben des BVwG vom 24.11.2015 wurde dem BF eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der AMA eingeräumt. Unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurde der BF darüber hinaus mit folgenden vorläufigen Schlussfolgerungen konfrontiert: "Aus der Definition des Betriebes in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 wird abgeleitet, dass nur für solche Flächen an Antrag gestellt werden darf, die vom jeweiligen Antragsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden."Aus der Definition des Betriebes in Artikel 2, VO (EG) 1782 aus 2003, wird abgeleitet, dass nur für solche Flächen an Antrag gestellt werden darf, die vom jeweiligen Antragsteller im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet werden. In Ihrem Fall zeigt sich, dass im Schreiben derXXXX Forst- und Gutsverwaltung (das keinen Konnex zu den strittigen Flächen aufweist) im Hinblick auf zwei Kühe von Servitutsrechten gesprochen wird, im Hinblick auf eine weitere Kuh wird offensichtlich zu Kompensations-Zwecken ein weiteres Weiderecht gewährt. Für weitere aufgetriebene Tiere ist ein Weidezins zu entrichten. Somit liegt nahe, dass diese Flächen nicht in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung bewirtschaftet wurden. Ihren Ausführungen ist ferner zu entnehmen, dass sich das gesamte Weidegebiet auf 300 ha erstreckt, von denen Sie nur 9 ha in Anspruch genommen hätten. Eine Nachschau im INVEKOS-GIS hat ergeben, dass es sich bei den beantragten Flächen offensichtlich im Wesentlichen um zur Gänze überschirmte Flächen, mithin um Wald gehandelt hat. Eine Abgrenzung der von Ihnen beantragten Flächen ist nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre Tiere ein unbestimmtes Areal beweidet haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei den beantragten Flächen tatsächlich nicht um beihilfefähige Flächen gehandelt hat. Diesfalls sehen die zitierten Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien vor. Allenfalls könnten die verhängten Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz bzw. gänzlicher Einbehalt der Prämien) entfallen, sofern Ihnen der Nachweis gelingt, dass Sie an der verfehlten Antragstellung keine Schuld traf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Anleitung durch die zuständige Bezirksbauernkammer in der vorliegenden Fallkonstellation der AMA nicht zuzurechnen ist, sondern offensichtlich im Rahmen der Beratungsleistungen der Kammer erfolgte. Es wird Ihnen nunmehr die Möglichkeit eröffnet, zu den angeführten Überlegungen - vorzugsweise auf Basis der im INVEKOS-GIS zur Verfügung stehenden Orthofotos - Stellung zu nehmen." Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 27.04.2007 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. In Summe wurde eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 19,51 ha beantragt. Dabei wurde das FS 16 mit einem Ausmaß von insgesamt 10,45 ha als Grünland beantragt. Anteilig entfielen auf die Grdst.-Nr. 1051/5 2,00 ha, auf die Grdst.-Nr. 1090/1 0,20 ha, auf die Grdst.-Nr. 1137 0,85 ha, auf die Grdst.-Nr. 1145 2,56 ha sowie auf die Grdst.-Nr. 1147/2 4,84 ha. Tatsächlich handelte es sich jedoch im Hinblick auf die angeführten Grundstücke bei 8,74 ha um Flächen, die nicht im Namen und auf Rechnung des BF bewirtschaftet wurden. Darüber hinaus waren diese Flächen im Wesentlichen zur Gänze von Bäumen überschirmt. Insgesamt erstreckte sich das Weidegebiet auf rund 300 ha. Eine Abgrenzung der beantragten Flächen in der Natur hat nicht stattgefunden.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Einschau in das INVEKOS-GIS. Den vorläufigen Schlussfolgerungen des BVwG wurde seitens des BF nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A)
- a)Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 5; [...]." "Artikel 36 Zahlungen
(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. [...]." "Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Art. 2lit.
a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, gilt als "landwirtschaftliche Fläche" die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.
Artikel 2, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr.
795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 1, gilt als "landwirtschaftliche Fläche" die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Art. 2
Z 22 VO (EG) 796/2004 wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 6der Verordnung (EG) Nr.
1251/1999 des Rates, Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 54Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003,
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates stillgelegte Flächen.
Artikel 2
, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 6der Verordnung (EG) Nr.
1251 aus 1999, des Rates, Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen
Artikel 54Absatz 2 und Artikel 107 der Verordnung (EG) Nr.
1782 aus 2003,,
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates stillgelegte Flächen und
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates stillgelegte Flächen.
Art. 2
Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 2
, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
(1)Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(1)Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...].
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]. Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere (
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers; (
- b)die betreffenden Beihilferegelungen; (
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen; (
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; (
- e)gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...].
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 335/2004: "Begriffsbestimmungen § 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
§ 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1.
Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart
Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt. [...]." "Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. [...]."
- b)Rechtliche Würdigung: Aus der in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene.Aus der in Artikel 2, VO (EG) 1782 aus 2003, enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Zu dieser Auslegungsfrage gibt es bereits eine Mehrzahl von Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 14. Oktober 2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, zu verweisen. Seitens des EuGH wurde in diesem Urteil festgehalten, dass die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf den betreffenden Flächen im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen muss, welcher Umstand vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeute der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass dem BF im Hinblick auf die strittigen Flächen ein bloßes Weiderecht zukommt. Eine Bewirtschaftung der Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wurde nicht einmal behauptet. Darüber hinaus hat sich im Rahmen einer Einschau in das INVEKOS-GIS gezeigt, dass die strittigen Flächen praktisch zur Gänze von Bäumen überschirmt sind. Dieser Umstand wurde vom BF bereits im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen zugestanden. Dass Wald keine beihilfefähige Fläche darstellt, ergibt sich bereits aus Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003. Dessen ungeachtet ermöglicht Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 die Anerkennung von baumbestandenen Flächen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Dies trifft schon nach den Angaben des BF nicht zu, zumal sich die beantragte Weidefläche nach seinen Angaben verteilt auf einem Gebiet von 300 ha befindet.Darüber hinaus hat sich im Rahmen einer Einschau in das INVEKOS-GIS gezeigt, dass die strittigen Flächen praktisch zur Gänze von Bäumen überschirmt sind. Dieser Umstand wurde vom BF bereits im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen zugestanden. Dass Wald keine beihilfefähige Fläche darstellt, ergibt sich bereits aus Artikel 44, Absatz 2, VO (EG) 1782 aus 2003,. Dessen ungeachtet ermöglicht Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, die Anerkennung von baumbestandenen Flächen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Dies trifft schon nach den Angaben des BF nicht zu, zumal sich die beantragte Weidefläche nach seinen Angaben verteilt auf einem Gebiet von 300 ha befindet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des BF eine Abgrenzung des Weidegebiets seiner Tiere nicht vorgenommen wurde. Nach den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen sind die beantragten Flächen jedoch exakt zu identifizieren; vgl. Art. 12 Abs. 1 lit.
- d)VO (EG) 796/2004 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Z 1 INVEKOS-GIS-Verordnung. Auch diesem Antragserfordernis wurde der BF nicht gerecht.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den Angaben des BF eine Abgrenzung des Weidegebiets seiner Tiere nicht vorgenommen wurde. Nach den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen sind die beantragten Flächen jedoch exakt zu identifizieren; vergleiche Artikel 12, Absatz eins, Litera d,) VO (EG) 796 aus 2004, sowie Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, INVEKOS-GIS-Verordnung. Auch diesem Antragserfordernis wurde der BF nicht gerecht. Flächen, die den für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen nicht genügen, können
Art. 2Z 22 VO (EG) 796/2004 jedoch nicht als ermittelt gelten.
Auch wenn es sich nach den Angaben der AMA statt wie im Bescheid ausgewiesen nicht bei 9,43 ha, sondern lediglich bei 8,74 ha um nicht beihilfefähige Fläche handelte, wodurch sich die Differenzfläche von 4,68 ha auf 3,99 ha verringert, liegt noch immer eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche größer als 20 % vor, weshalb
Art. 51Abs.
1 VO (EG) 796/2004 keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren war.Flächen, die den für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen nicht genügen, können
Artikel 2, Ziffer 22, VO (EG) 796 aus 2004, jedoch nicht als ermittelt gelten.
Auch wenn es sich nach den Angaben der AMA statt wie im Bescheid ausgewiesen nicht bei 9,43 ha, sondern lediglich bei 8,74 ha um nicht beihilfefähige Fläche handelte, wodurch sich die Differenzfläche von 4,68 ha auf 3,99 ha verringert, liegt noch immer eine Abweichung der beantragten von der ermittelten Fläche größer als 20 % vor, weshalb
Artikel 51
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, keine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren war. Der Nachweis mangelnden Verschuldens an der Fehlbeantragung i.S.d. Art. 68 VO (EG) 796/2004 wurde seitens des BF nicht erbracht. Insbesondere ist schon nach dem Vorbringen des BF keinerlei Zusicherung der AMA ersichtlich, dass es sich bei den strittigen Flächen um beihilfefähige Flächen handeln könnte. Soweit sich der BF auf die Beratungsleistungen der zuständigen Bezirksbauernkammer beruft, können diese im vorliegenden Fall nur im eigenen Wirkungsbereich erfolgt sein, weshalb eine allfällige Falsch-Beratung der Behörde nicht zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat darüber hinaus in einer Entscheidung jüngsten Datums die Erkundigungspflichten des Antragstellers im Rahmen der Antragstellung betont. Dass der BF diese Anforderungen erfüllt hätte, wurde von diesem nicht dargetan; Vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.Der Nachweis mangelnden Verschuldens an der Fehlbeantragung i.S.d. Artikel 68, VO (EG) 796 aus 2004, wurde seitens des BF nicht erbracht. Insbesondere ist schon nach dem Vorbringen des BF keinerlei Zusicherung der AMA ersichtlich, dass es sich bei den strittigen Flächen um beihilfefähige Flächen handeln könnte. Soweit sich der BF auf die Beratungsleistungen der zuständigen Bezirksbauernkammer beruft, können diese im vorliegenden Fall nur im eigenen Wirkungsbereich erfolgt sein, weshalb eine allfällige Falsch-Beratung der Behörde nicht zuzurechnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat darüber hinaus in einer Entscheidung jüngsten Datums die Erkundigungspflichten des Antragstellers im Rahmen der Antragstellung betont. Dass der BF diese Anforderungen erfüllt hätte, wurde von diesem nicht dargetan; Vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628. Im Hinblick auf die allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruches ist auf ein weiteres Erkenntnis des VwGH zu verweisen, in dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verjährung
Art. 73Abs.
5 VO (EG) 796/2004 durch eine Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen wird. Nichts anderes kann für die Sachverhaltserhebung der AMA vom 30.06.2011 bei Anwendung des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 gelten. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Rückforderung auch nur teilweise Verjährung eingetreten ist. Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht nicht näher eingegangen zu werden.Im Hinblick auf die allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruches ist auf ein weiteres Erkenntnis des VwGH zu verweisen, in dem er zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verjährung
Artikel 73
, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, durch eine Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen wird. Nichts anderes kann für die Sachverhaltserhebung der AMA vom 30.06.2011 bei Anwendung des Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, gelten. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Rückforderung auch nur teilweise Verjährung eingetreten ist. Auf die Anwendbarkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte damit zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vergleiche EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben den o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen neben den o.a. mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche für die vorliegende Fallkonstellation exemplarisch etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W118.2117264.1.00