RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW129 1438660-1 SpruchW129 1438660-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 09.895-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, Zl. 13 09.895-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben am 11.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben angehört - reiste gemäß eigenen Angaben am 11.07.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, sie wolle den Vater ihres ungeborenen Sohnes finden, welcher angeblich in Wien lebe. Im November 2012 habe sie ihn in Kiew kennengelernt. Vom 08.12.2012 bis Ende Dezember seien sie zusammen in Kiew gewesen, danach sei er zurück nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin sei zurück nach XXXX gereist und habe festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe einige Zeit Kontakt übers Internet mit ihm gehabt, das letzte Mal im Februar
- Sie habe ihm nicht mitteilen können, dass sie schwanger sei. Es sei unüblich in Tschetschenien, dass eine Frau ohne Mann ein Kind bekomme. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrer Mutter anvertraut, welche mit ihrem Vater gesprochen habe. Aus Angst vor ihrem Vater sei die Beschwerdeführerin nach Kiew geflüchtet. Sie hoffe, der Vater des Kindes würde sie aufnehmen, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren müsse, würde ihr Vater sie umbringen.römisch eins.
- Bei der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, sie wolle den Vater ihres ungeborenen Sohnes finden, welcher angeblich in Wien lebe. Im November 2012 habe sie ihn in Kiew kennengelernt. Vom 08.12.2012 bis Ende Dezember seien sie zusammen in Kiew gewesen, danach sei er zurück nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin sei zurück nach römisch 40 gereist und habe festgestellt, dass sie schwanger sei. Sie habe einige Zeit Kontakt übers Internet mit ihm gehabt, das letzte Mal im Februar
- Sie habe ihm nicht mitteilen können, dass sie schwanger sei. Es sei unüblich in Tschetschenien, dass eine Frau ohne Mann ein Kind bekomme. Die Beschwerdeführerin habe sich ihrer Mutter anvertraut, welche mit ihrem Vater gesprochen habe. Aus Angst vor ihrem Vater sei die Beschwerdeführerin nach Kiew geflüchtet. Sie hoffe, der Vater des Kindes würde sie aufnehmen, wenn sie nach Tschetschenien zurückkehren müsse, würde ihr Vater sie umbringen. I.
- Am 09.10.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend das bisher Vorgebrachte wiederholte und im Wesentlichen ergänzend angab, sie sei im November 2012 beim Neffen ihrer Stiefmutter zu Besuch gewesen, als sie den Vater ihres Kindes kennengelernt habe. Sie befürchte, ihr Vater würde sie töten, weil sie durch die uneheliche Schwangerschaft Schande über die Familie gebracht habe. Er habe von der Schwangerschaft erst erfahren, nachdem sie aus dem Heimatland gereist sei. Zu ihrem Bruder nach Moskau hätte sie sich nicht begeben können, weil der Bruder sie anstatt ihres Vaters umgebracht hätte.römisch eins.
- Am 09.10.2013 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, bei der die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe betreffend das bisher Vorgebrachte wiederholte und im Wesentlichen ergänzend angab, sie sei im November 2012 beim Neffen ihrer Stiefmutter zu Besuch gewesen, als sie den Vater ihres Kindes kennengelernt habe. Sie befürchte, ihr Vater würde sie töten, weil sie durch die uneheliche Schwangerschaft Schande über die Familie gebracht habe. Er habe von der Schwangerschaft erst erfahren, nachdem sie aus dem Heimatland gereist sei. Zu ihrem Bruder nach Moskau hätte sie sich nicht begeben können, weil der Bruder sie anstatt ihres Vaters umgebracht hätte. I.
- Im nunmehr angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weil die Ausführungen nur vage, oberflächlich gewesen seien und mit den Länderfeststellungen nicht vereinbar seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Eine Ausweisung würde auf Grund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.römisch eins.
- Im nunmehr angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zuerkannt und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig erklärt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Russischen Föderation sowie zur Rückkehrsituation und der Familiensituation der Beschwerdeführerin getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft, weil die Ausführungen nur vage, oberflächlich gewesen seien und mit den Länderfeststellungen nicht vereinbar seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. Eine Ausweisung würde auf Grund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. I.
- Mit Schreiben vom 04.11.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinander gesetzt, weswegen sie zu dem fälschlichen Schluss gekommen sei, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und asylrelevant.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.11.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinander gesetzt, weswegen sie zu dem fälschlichen Schluss gekommen sei, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft und asylrelevant. I.
- Am 26.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer, Z = Zeuge):römisch eins.
- Am 26.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist nicht erschienen. Diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestaltete sich in den wesentlichen wiedergegebenen Teilen wie folgt (Anmerkung zu den verwendeten Abkürzungen: R = Richter, BF = Beschwerdeführer, Z = Zeuge): "R: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch? BF: Vielen Dank, mir und meinem Kind geht es gut. [...] R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Nein. R: Haben Sie irgendeinen Kontakt zu Ihren Verwandten in Tschetschenien. BF denkt nach. Mit der Mutter ja, mit dem Vater nicht. R: Was haben Sie der Mutter erzählt? BF: Wie es mir so geht und dass ich ein Kind zur Welt gebracht habe und dass ich verheiratet bin. R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit? BF: Ja. R befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war. BF: XXXX , geboren am XXXX in XXXX , ich bin mit dem Zeugen verheiratet. Ich bin mit ihm rituell verheiratet und zwar seit ...BF: römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , ich bin mit dem Zeugen verheiratet. Ich bin mit ihm rituell verheiratet und zwar seit ... (BF denkt nach) ... 2012, konkret war es der XXXX .(BF denkt nach) ... 2012, konkret war es der römisch 40 . R: Wo haben Sie geheiratet? BF: In der Ukraine. R: Können Sie das etwas detaillierter schildern! BF: Vielleicht in einer Moschee. R: Vielleicht? Bitte detaillierter, welche Moschee war das? BF: Ich kenne die Örtlichkeiten nicht, ich weiß nur, dass es in der Ukraine war ... außerdem war es keine Moschee ....(BF grinst) R: Sondern? BF: Irgendein Moslem hat uns verheiratet. R: Wo genau wurden Sie verheiratet, antworten Sie bitte möglichst präzise. BF: In der Ukraine. R wiederholt die Frage. BF: Ich kenne mich nicht aus. R: Sie werden wenigstens wissen in welcher Stadt es war. BF zuckt mit den Achseln. R: So schwer kann die Antwort doch nicht sein. BF: Ich weiß es nicht. R: Führten Sie jemals einen anderen Namen? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)? BF: Ja, dieses eine Kind, es ist eine Tochter und sie hat inzwischen einen positiven Bescheid aufgrund der Fluchtgründe meines Mannes bekommen. Diese Fluchtgründe gelten auch für mich. R: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc? BF: In der Heimat leben meine Eltern und meine Brüder, ich habe zwei Brüder. R: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc? BF: Außer meinem Mann und meinem Kind habe ich hier keine Angehörigen. R: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie? BF: Russische Föderation R: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig? BF: Tschetschenen R: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ? BF: Islam R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten? BF: 11 Klassen Grundschule und ein Jahr in der Lehranstalt, wo ich Journalismus gelernt habe. Ich habe dieses Studium aber nicht beendet. R: Welche Prüfungen hatten Sie in diesem Jahr Journalismus-Studium absolviert. BF: Jetzt fällt mir ein, ich habe nur sechs Monate studiert, ich habe keine Prüfungen absolviert. R: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten? BF: Ich habe nicht gearbeitet. R: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat? BF: Ich habe immer im Umfeld von XXXX gelebt, bis zu meiner Ausreise.BF: Ich habe immer im Umfeld von römisch 40 gelebt, bis zu meiner Ausreise. R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Es gibt noch ein Elternhaus, ich selbst habe aber kein Vermögen. R: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt? BF: Nein....doch... in der Ukraine bei einem Cousin. Damals war ich auf Besuch. R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? BF: Nein R: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum? BF: Nein R: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Ich hatte Probleme, weil ich unverheiratet schwanger geworden bin. R: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt? BF: Das ist ein religiöser Grund. R: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht? (Die BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.) BF: Anfang Dezember 2012 habe ich meinen Mann kennen gelernt in der Ukraine. Wir feierten das neue Jahr und dann fuhr ich nach Tschetschenien zurück. Dann war ich in Tschetschenien. Wir kommunizierten gemeinsam. Im Februar 2013 hörten wir auf miteinander zu kommunizieren. Dann erst wusste ich, dass ich schwanger bin, und als mein Bauch zu wachsen begann, hat es zuerst mein Vater zwar nicht bemerkt, denn ich hatte breite Gewänder. Der Mutter sagte ich aber, dass ich schwanger bin. Sie drohte es meinem Vater zu sagen. Hätte es der Vater erfahren, dann wäre es schrecklich gewesen. Bei uns ist es üblich, dass unverheiratete Frauen getötet werden, wenn sie schwanger sind, denn das ist eine Schande für die ganze Sippe. (Ende der freien Erzählung) R: Bei welchem Cousin waren Sie konkret zu Besuch? Bitte antworten Sie im Detail! BF: Ein Cousin mütterlicherseits. R: Wie heißt er, wo wohnt er? BF: Er wohnt in der Ukraine. R: Wie heißt er? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Wie noch? BF denkt lange nach. R: So schwer kann das doch nicht sein? BF: Er hat den Namen seiner Frau angenommen. R: Und wie lautet dieser Name? BF: Wir haben uns nicht lange unterhalten, ich weiß nicht, wie er heißt. Ich weiß auch nur, dass er in der Ukraine wohnt, aber nicht in welcher Stadt. R: Das Alles ist leider sehr unglaubwürdig. BF: Warum? R: Alleine schon die Stadt müssen Sie doch wissen!? BF: Ich hatte eine sehr schwere Geburt und kann mich an solche Kleinigkeiten nicht mehr erinnern. R: Das Ganze liegt gerade einmal 15 Monate zurück. Sie sind das erste Mal in ihrem gesamten Leben im Ausland und können sich heute nicht einmal erinnern, in welcher Stadt Sie wochenlang gelebt haben!? BF (grinst und macht eine verächtliche Handbewegung): Ich erinnere mich nicht. R: Wie haben Sie denn Ihren Mann kennengelernt? BF denkt nach .... Das war am Abend am
- Dezember in der Ukraine. R: Wo und wie haben Sie ihn kennengelernt, antworten Sie bitte im Detail! BF: Am
- Dezember ging ich aus dem Haus hinaus in den Hof. Ich telefonierte gerade draußen auf tschetschenisch und daraufhin wusste mein Mann, der beim Haus vorbeikam, dass ich Tschetschenin bin. Er war gerade zufälligerweise dort auf der Straße. R: Wie ging es dann weiter, hat er Sie angesprochen? BF: Ja, er sprach mich an, er erzählte mir, dass er in Österreich lebt und ich sagte, dass ich in die Ukraine gekommen bin als Besucherin. R: Wie ging es dann weiter in dieser Beziehung? BF (denkt nach): Ab dann kommunizierten wir miteinander. R: Wie kommunizierten Sie miteinander? BF denkt nach und schweigt. R: So schwer kann das doch nicht sein. BF: Wir sahen uns jedenfalls am übernächsten Tag wieder. Bis Ende Dezember ging das so, Anfang Jänner fuhr dann er zurück nach Österreich und ich nach Tschetschenien zurück. R: Jetzt haben Sie aber die Eheschließung und die Zeugung des Kindes ein bisschen unter den Tisch fallen lassen. Wie kam es dazu? BF: Wir verkehrten miteinander. R: Wie konnten Sie als unverheiratete Frau in der Fremde mit Ihrem Mann verkehren (im Sinne von: wo gab es den ersten sexuellen Kontakt) oder haben Sie zuerst geheiratet und dann erst mit Ihrem Mann verkehrt? BF: Wir waren einfach zusammen. R: So schwer kann die Frage nicht sein, Sie haben mir vor einer halben Stunde zu Protokoll gegeben, dass Sie Ihren Mann in der Ukraine geheiratet hätten. Sie werden doch wissen, ob Sie vor oder nach der Eheschließung Verkehr mit Ihrem Mann hatten. BF: Wir haben zuerst geheiratet und dann erst Verkehr miteinander gehabt. R: Erzählen Sie mir bitte wie es von dem ersten Kennenlernen bis zur Eheschließung kam! BF: Am
- Dezember lernten wir uns kennen. Am
- Oder
- Haben wir die Ehe geschlossen. R: Ist das nicht ein bisschen schnell? BF: Warum? R: Also einen oder zwei Tage jemanden zu kennen, dann zu heiraten ist doch schnell, zumal Sie selbst sagten, dass Sie Ihren Mann erst am 2.Tag nach dem Erstkontakt wiedersahen! Wir reden hier also von max. 72-96 Stunden, von denen Sie Ihren Mann zumindest 24 Stunden lang nicht sahen. BF: Für uns ist das normal. R: Wo hat denn Ihr Mann gewohnt? BF denkt nach .... Im Hotel. R: Wie hieß das Hotel? BF: Woher soll ich das wissen. Ich war bei ihm zweimal in der Nacht im Hotel, ich habe den Namen nicht erkennen können. R: Wo haben Sie die Hochzeitsnacht verbracht? BF denkt nach .... Im Quartier meines Cousins. R: War Ihr Cousin bei der Hochzeit anwesend? BF: Nein. R: Das ist doch Ihr Gastgeber, gerade für Sie als Tschetschenin sollte das doch ein Gebot der Höflichkeit sein, ihn sowohl in seiner Rolle als Cousin als auch in seiner Rolle als Gastgeber einzuladen. BF (grinst): Nein, das sehe ich überhaupt nicht so. R: Wie war das dann, sind Sie zu Ihrem Cousin hingegangen und haben gesagt: "Das ist mein Mann, den habe ich gerade geheiratet, der wird heute in der Wohnung übernachten!" BF (verzieht den Mund): Der Cousin war gerade zufälligerweise nicht zu Hause. Er war mit seiner Frau halt eben irgendwo. BF tätigt beinahe alle Antworten mit einem völlig gelangweilten Gesichtsausdruck, verzieht bei sämtlichen vertiefenden Fragen den Mund und antwortet sichtlich widerwillig auf die gestellten Fragen. R: Aus all diesen Antworten und insbesondere auch aus der Art und Weise wie Sie antworten muss ich leider den Schluss ziehen, dass es diesen Cousin gar nicht gibt oder dass zumindest dieser Teil dieser Geschichte nicht richtig ist. BF verzieht den Mund und schweigt. R: In welchem Bett haben Sie die Hochzeitsnacht verbracht. War das das Ehebett Ihres Cousins oder war das Ihr eigenes Zimmer? BF denkt lange nach und schweigt. R: So schwer kann das doch nicht sein! BF: Es war das Bett des Cousin. R: Wann kam denn der Cousin von seinem externen Aufenthalt wieder? BF: Schon nach drei oder vier Tagen. R: Hat Ihr Mann in diesen drei oder vier Tagen jede Nacht bei Ihnen verbracht? BF: Ja. Dann war er wieder im Hotel. R: Wer hat Sie denn verheiratet? BF: Ein Moslem. R: Welche Gäste waren dort anwesend? Welche Zeugen? BF: Gäste waren keine da, nur Zeugen. R: Wer waren denn die Zeugen? BF (denkt nach): Nur ich und mein Mann waren dort. Es gab doch keine Zeugen. R: Keine Zeugen? BF: Nein, nur ich und mein Mann. R: Haben Sie eine Urkunde bekommen? BF: Was für eine Urkunde? Ich habe keine Urkunde bekommen. R: Keine Bestätigung über die Eheschließung? BF: Nein. In Tschetschenien ist das nicht üblich. Ich erhielt jedenfalls keine. R: Als Ihr Cousin wieder zurückkam, haben Sie ihm irgendetwas von der Hochzeit gesagt? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Ich fürchtete mich. R: Warum fürchteten Sie sich? Laut Ihrer eigenen Aussage ist doch alles völlig normal verlaufen. Es sei normal, dass man jemanden schon nach 72-96 Stunden heiratet. BF: Ich sage nicht, dass es normal ist. R: War Ihr Cousin bis zu Ihrer Heimkehr jeden Tag anwesend oder ist er erneut einige Tage weg gewesen? BF: Nein, er blieb bis zu meiner Ausreise immer zu Hause. R: Wie konnten Sie sich dann unbemerkt zu Ihrem Mann ins Hotel schleichen? Sie sagten doch, dass Sie zweimal bei Ihrem Mann in der Nacht im Hotel waren!? BF: Mein Mann kam und nahm mich ins Hotel mit. R: Und das ist weder dem Cousin noch seiner Frau aufgefallen? BF: Mein Cousin war in der Arbeit. R: Und dessen Frau? BF: Ich habe natürlich nicht erzählt, dass ich einen Mann habe. R: Wie weit war es von der Wohnung Ihres Cousins zu Hotel? BF: 30 Minuten. R: Zu Fuß? Mit dem Taxi? Mit dem Bus? BF: 30 Minuten zu Fuß, max. 30 Minuten mit dem Taxi. Wie lange mit dem Taxi weiß ich nicht mehr. R: Sie sind auch mit dem Taxi gemeinsam mit Ihrem Mann von der Wohnung des Cousins zu dem Hotel gefahren? BF: Ja. R: Was war das für ein Hotel, wo Ihr Mann seine Unterkunft hatte? Beschreiben Sie bitte jedes Detail! BF: Nein, das kann ich nicht. Es sind schon 15 Monate vergangen. R: Sind Sie mit dem Lift zum Hotelzimmer gefahren, oder über die Treppe gegangen? BF: Ich erinnere mich nicht, das ist schon 15 Monate her. R: Hat Ihr Mann ein Badezimmer und ein WC im Hotelzimmer gehabt oder war das auf dem Gang draußen? BF denkt nach .... R: So schwer kann das doch nicht sein! BF grinst über das gesamte Gesicht, ich weiß es nicht mehr. Ich lüge nicht. R: Sie wollen nicht einmal wissen, in welcher Stadt das war? BF verzieht das Gesicht: Nein. R: Vor dem BAA wussten Sie wenigstens noch, dass das in Kiew war! BF (blickt gelangweilt und enerviert): Ja, ja, ja.. Es war in Kiew. R: Wieso wissen Sie jetzt auf einmal, dass es in Kiew war? BF schweigt. R: Wie kamen Sie im Dez. 2012 überhaupt nach Kiew? BF denkt nach ... per Autobus. R: Wie sind Sie mit dem Autobus nach Kiew gefahren? BF grinst über das gesamte Gesicht. Ich war zweimal in Kiew. R: Wann waren Sie in Kiew? BF: Im Dezember 2012 R: Und wann noch? BF: Und dann im April 2013, als ich schon geflohen bin. R: Wie kamen Sie im Dezember 2012 ganz konkret mit dem Bus nach Kiew? BF: Ich fuhr zuerst nach XXXX und direkt von XXXX nach Kiew.BF: Ich fuhr zuerst nach römisch 40 und direkt von römisch 40 nach Kiew. R: Es gibt keine direkte Busverbindung von XXXX nach Kiew.R: Es gibt keine direkte Busverbindung von römisch 40 nach Kiew. BF: Ich bin zuerst nach Moskau gefahren. R: Und von Moskau? BF: Von Moskau nach Kiew? R: Wie lang dauert die Busfahrt von Moskau nach Kiew? BF: Ich erinnere mich nicht. Außerdem fällt mir jetzt gerade ein, ich bin mit der Bahn gefahren und das zweite Mal erst mit dem Bus. R: Wie lange dauert die Zugfahrt von Moskau nach Kiew? BF: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Wie kamen Sie vom Bahnhof zur Unterkunft Ihres Cousins? BF: Das erste Mal fuhren wir zusammen vom Bahnhof zur Unterkunft. R: Warum war Ihr Mann überhaupt in Kiew? BF denkt nach ..... Es war eine Exkursion. R: Wer hat diese Exkursion durchgeführt? BF: Er ist alleine auf Urlaub gekommen. R: Warum gerade nach Kiew? Er hätte ja auch z.B. von Wien nach Rom oder Paris auf Urlaub fahren können! BF: Er wollte sich wahrscheinlich Kiew ansehen. R: Darüber haben Sie sich nicht mit ihm unterhalten? BF: Wir haben schon darüber gesprochen und er hat mir gesagt, er sei einfach so gekommen. R: Wieso hatten Sie so große Angst zu Hause, Sie waren doch verheiratet. Die Schwangerschaft ist da doch keine Schande. BF: Ja, aber nicht ohne Einverständnis des Vaters. R: Vorhalt AS
- Warum geben Sie bei der Erstbefragung an, es sei eine Schande, unverheiratet ein Kind zu bekommen, das verstehe ich nicht, Sie waren doch verheiratet! BF: Damit meinte ich ohne Einverständnis. R: Vorhalt AS
- Vor dem BAA sagten Sie ebenfalls, Sie hätten ein uneheliches Kind bekommen, das stimmt ja nicht, Sie waren doch verheiratet! Auch auf AS 85 sagen Sie, es sei eine Schande, ledig ein Kind zu bekommen. Sie haben nie gesagt, dass es hier um die fehlende Einverständniserklärung des Vaters geht. BF: Ich wiederhole, ohne Einverständnis des Vaters wäre die Ehe ungültig. R: Warum erzählen Sie dem BAA auch nicht, dass es eine Eheschließung gab? BF: Man fragte mich nicht. R: Selbst heute zu Beginn gaben Sie an, es sei eine Schande, unverheiratet ein Kind zu erhalten. BF: Das war ein Missverständnis. R: Im April 2013 haben Sie sich wieder bei demselben Cousin versteckt? BF: Ja. R: Sonst bei niemandem? BF: Nein. R: Nochmals meine Frage: Wie heißt der Cousin? BF: An den Nachnamen kann ich mich nicht erinnern. Der Vorname war XXXX .römisch 40 . R: Kein anderer Vorname? BF: Nein. R: Vorhalt: AS 79: Damals nannten Sie aber als den Vornamen XXXX .R: Vorhalt: AS 79: Damals nannten Sie aber als den Vornamen römisch 40 . BF: Dieser Name stand im Pass. R: XXXX ?.R: römisch 40 ?. BF: Ich erinnere mich nicht. R: Den letzten Namen haben Sie beim BAA zu Protokoll gegeben (AS79)! BF (wirkt äußerst gelangweilt und enerviert): Damals wusste ich den Namen eben noch. R: Wann und bei welcher Gelegenheit hat Ihr Mann Sie gefragt, ob Sie seine Frau werden wollen? BF: Zwei/Drei Tage nach dem Kennenlernen. R: Bei welcher Gelegenheit? BF denkt nach .... Als wir spazieren gingen. R: Wohin gingen Sie spazieren? BF: Unweit der Wohnstätte des Cousins. R: Was war denn dort, wo genau sind Sie spazieren gegangen? BF: Ich erinnere mich nicht. Zeuge: XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische FöderationZeuge: römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation Z wird nochmals hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten (insbesondere Wahrheitspflicht und etwaige strafrechtliche Konsequenzen) umfassend belehrt. R: Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt, wie ist das wirklich verlaufen? Bitte antworten Sie so detailliert wie möglich. Z (wirkt äußerst gelangweilt): In der Ukraine. Sie können fragen wie sie wollen, ich hatte ein Visum, ich bin dorthin gefahren. R: Warum waren Sie ausgerechnet in der Ukraine? Z: Nostalgiegründe. R: Wann waren Sie schon vorher in Kiew? Z: 2012, 2011 und
- R: Wie lernten Sie Ihre Frau kennen? Z: Die Frau kam - ich habe dort auch einen Onkel - eigentlich fuhr ich zum Onkel. Ich ging in den Park und so lernte ich meine Frau kennen. R: Im Park? Z: Ich weiß nicht, ob es im Park war, Details weiß ich nicht mehr. R: Was soll das? Zuerst sagen Sie, Sie haben Ihre Frau im Park kennengelernt und dann doch nicht. Wo haben Sie Ihre Frau kennen gelernt? Z: Ich weiß noch wie es war. Ich werde es jetzt genau erzählen. R: Ja, bitte. Z: Wir haben uns einfach kennen gelernt. R: Da fehlen aber jetzt einige Details! Z: Ich erinnere mich nicht an die Details. Moment, Moment. Ich habe zwei Kriege durchlebt, ich hatte hier in Österreich auch Probleme. R: Welche Probleme hatten Sie hier? Z: Ich fuhr nach Preßburg. Ich gelangte in eine Geschichte, wo ein Mensch verstarb, hier hatte ich auch Probleme. R: Welche Probleme hatten Sie in Österreich? Z: Mit einem Wort kann man das nicht sagen. R: Welche Probleme hatten Sie hier in Österreich? Z: Ich weiß die Details nicht mehr. R: Wann haben Sie Ihre Frau kennen gelernt? Z: Ende 2012, ich glaube, es war im November. Wie ich sagte, die Details weiß ich nicht mehr. Nach ein/zwei Wochen beschloss ich ihr, einen Antrag zu machen. Wir gingen in eine muslimische Moschee und ich sagte dort, dass ich sie heiraten will. R: In welcher Moschee war denn das? Z: Eine kleine tschetschenische Moschee in Kiew. R: Wo genau? Z: Ich kenne mich in Kiew nicht aus, selbst in Tschetschenien kenne ich mich nicht aus. R: Wer hat sie denn getraut? Z: Ein Imam. R: Wer waren die Gäste, wer waren die Zeugen? Z: Es gab keine Zeremonie. Der Imam sagte, dass zwei Zeugen nötig sind und zwei dort gerade Betende rief er herbei. Diese waren dann als Zeugen da. R: Gab es überhaupt eine Bestätigung? Z: Es gab keine Bestätigung. R: Wie kamen Sie gerade auf diese Moschee, wenn Sie sich doch in Kiew nach eigenen Worten überhaupt nicht auskennen? Z: Der Sohn meines Onkels führte mich dorthin. R: Ich trage Ihnen auf, binnen Frist von zwei Wochen eine Bestätigung des dortigen Imams vorzulegen, da Sie tatsächlich im Jahre 2012 geheiratet haben! Z: Ich werde dies machen. R: Ihre Frau verneinte letztlich die Moschee und die Anwesenheit von Zeugen! Z: Sie erinnert sich eben falsch. R: Wo haben Sie die Hochzeitsnacht verbracht? Z: Das war die Wohnung ihres Cousins. R: Wo war der Cousin? Z: Laut ihren Worten war er in Tschetschenien. R: D.h. Sie haben den Cousin nicht kennengelernt und auch nicht gesehen? Z: Ich habe ihn nicht kennengelernt und auch nicht gesehen. R: Wo war die Wohnung? Z: In Kiew, ich weiß nicht wo, ich lebe seit 10 Jahren in Wien und kenne mich hier auch nicht gut aus. R: Wie lange haben Sie dann in der Wohnung des Cousins mit Ihrer Frau gemeinsam gelebt? Z: Drei oder vier Wochen und das Neujahr feierten wir auch dort. R: Wieso weiß das Ihre Frau nicht? Sie spricht von zwei oder drei Tagen. Z: Sie ist aufgeregt und fürchtet sich, außerdem spricht sie nicht sehr gut Russisch. Vielleicht hat sie Tage und Wochen verwechselt. D: Die Verständigung mit der BF war/ist hervorragend, es gab/gibt keine Verständigungsprobleme mit ihr. R: Außerdem sagt Ihre Frau, dass der Cousin nach einigen Tagen zurückkam, den müssen Sie ja dann gesehen haben, wenn Sie drei oder vier Wochen lang dort gelebt haben! Z: Nein, ich müsste ihn nicht gesehen haben. Er lebt sein eigenes Leben dort. Selbst wenn ich ihm begegnet wäre, hätte ich ihm nach unserer Tradition ausweichen müssen. R: Wo haben Sie denn davor gewohnt, bevor Sie beim Cousin Ihrer Frau lebten? Z: Zuerst im Hotel und dann bei meinem Cousin
- Grades. R: Als Sie Ihre Frau kennengelernt haben, waren Sie dann noch im Hotel? Z: Schon beim Cousin. R: Haben Sie Ihre Frau jemals ins Hotel oder zum Cousin mitgenommen? Z: Nein. R: Warum sagt Ihre Frau das Gegenteil? Z: Ich weiß nicht, warum sie das sagt. R: In welchem Hotel haben Sie überhaupt gelebt? Z: Travel ..... und noch etwas. R: Warum sagt die Frau, dass Sie bereits am
- Oder
- Tag geheiratet hätten? Z: Die Ehe war, soweit ich mich erinnere, im Dezember, am
- oder am
- Und kennengelernt habe ich sie Ende November. R: Auch das stellt Ihre Frau anders dar. Z: Darf man vielleicht nicht eine Frau kennenlernen, sie heiraten und ein Kind mit ihr haben, ist das verboten? R: War der Cousin Ihrer Frau verheiratet? Z: Das weiß ich nicht. R: Das wissen Sie nicht, Sie waren doch in seiner Wohnung! Z: Bei uns kann man vier Frauen haben. R: Was soll diese seltsame Antwort (R wiederholt die Frage). Wo haben Sie mit Ihrer Frau die Hochzeitsnacht verbracht, war das ein Ehebett oder ein einzelnes Bett? Da müssen Sie doch mitbekommen, ob der Cousin verheiratet war Z: Romantik und Sentimentalität ist nicht meines, ich weiß es nicht mehr. R: Wie weit war das Hotel, wo Sie lebten, von der Unterkunft des Cousins Ihrer Frau entfernt? Z: Zwei Kilometer vielleicht. R: Wie groß war die Wohnung des Cousins? Z: Etwa 40 m
- Ein Zimmer, eine Küche und ein Nebenraum. R: Wann haben Sie Ihre Frau gefragt, ob sie Ihre Frau werden wolle? Z: Damals, als wir in die Moschee gingen, im Dezember. R: Auch das behauptet Ihre Frau anders. Z: Ich erzähle es so, wie es ist. R: Aus welchen Fluchtgründen haben Sie den Status als Asylberechtigter erhalten? Z: Aufgrund des Krieges. R: Nur aufgrund des Krieges? Z: Zweimal wurde ich von der Schule entführt. R: Wer hat Sie denn von der Schule entführt. Z: Russische Soldaten entführten mich. R: Wann war denn das? Z: Während des zweiten Krieges. R: Wie alt waren Sie denn damals? Z denkt nach .... 13 oder 14 Jahre. R: Erzählen Sie mir alles über die erste Entführung! Z: Man kann nicht sagen, dass ich als Individuum entführt wurde. Sie haben alle jungen Leute eingesammelt und zur Kommandantur gebracht. Erst in der Nacht oder am nächsten Morgen wurden wir frei gelassen. Es war schon lange her. R: Hat man Sie einfach so freigelassen? Z: Dann wurden die Eltern gerufen und die bezahlten Geld, wieviel weiß ich nicht, und man ließ mich frei. Mein Vater nannte mir einen Betrag, aber ich weiß nicht wieviel. Dann 2003 kam ich nach Österreich und kurz davor, da war ich schon etwas älter, wurden wieder direkt in der Schule alle eingesammelt, auch ich wurde aus der Schule eingesammelt, und sie stellten uns alle auf die Wand und sagten, alle Tschetschenen von 10 bis 60 Jahren sind Kämpfer. Und deshalb hielten sie uns fest. R: Wie lange? Z: Zwei Tage oder so. Wiederum kamen die Eltern und zahlten. Danach sagte der Vater, ich solle weg fahren. Damals war mein älterer Bruder bereits hier. R: Was passierte im Detail in diesen zwei Tagen? Z: Ich weiß es nicht mehr. R: Sie gaben vor dem BAA Schläge zu Protokoll! Z: Ich kann nicht sagen, dass es Folter war, aber sie schlugen uns etwas auf den Hals, auf die Lippen, also am Körper. Wenn jemals was sprach, dann bekam er zusätzliche Schläge. R: Was geschah noch in diesen zwei Tagen? Z: Wir waren noch klein, ich war
- Ich sage ihnen, wir waren jung, die Erwachsenen wurden getötet. R: Also Sie sind einfach freigelassen worden? Z: Ja. R: Angeblich haben Ihre Eltern bezahlt Z: Ja, natürlich haben meine Eltern bezahlt. R: Diese zweite Festnahme erfolgte direkt in der Schule? Z: Ja, man hat mich aus der Schule mitgenommen. R: Vor dem BAA war es auf dem Nachhauseweg. Z: Ja, das war eher am Nachhauseweg von der Schule. Von den anderen verlangen sie, dass sie die Waffen bringen, erst dann wurden sie freigelassen. Deshalb und aufgrund dessen habe ich keinen Kopf für Details, für Romantik und solche Einzelheiten. R: Angeblich hätten Sie etwas unterschreiben sollen im Keller! Z: Ich erinnere mich nicht mehr. R: Sie hätten sich geweigert es zu unterschreiben und sind daher geschlagen worden. Das ist der Hauptfluchtgrund, warum können Sie sich nicht mehr erinnern? Z (grinst über das ganze Gesicht): Selbst das habe ich alles vergessen. R: Warum ist Ihr älterer Bruder nach Österreich geflohen? Z: Wegen den gleichen Vorfällen. R: Von welchem Bruder reden Sie da überhaupt? Z: Von XXXX . Ich habe auch noch einen zweiten Bruder hier, er heißtZ: Von römisch 40 . Ich habe auch noch einen zweiten Bruder hier, er heißt XXXX .römisch 40 . R: Welche konkreten Vorfälle gab es bei Ihrem Bruder XXXX , wenn Sie sagen können, dass es "Die gleichen Vorfälle gewesen sind"?R: Welche konkreten Vorfälle gab es bei Ihrem Bruder römisch 40 , wenn Sie sagen können, dass es "Die gleichen Vorfälle gewesen sind"? Z: Es waren die beiden völlig gleichen Vorfälle wie bei mir, es war nur eine andere Schule. R: Welche fluchtauslösenden Vorfälle gab es bei Ihrem zweiten Bruder? Z: Er kam mit meinem Vater, meiner Mutter und meiner Schwester. Sein Fluchtgrund waren die allgemeinen Umstände in Tschetschenien, damit meine ich den Krieg, besondere und individuelle Fluchtgründe hatten er und die anderen Familienmitglieder nicht. R: Wie ging es dann mit Ihrer Frau weiter, warum haben Sie eigentlich Ihre Frau in der Ukraine verlassen? Z: Das Visum von mir lief aus, es hatte nur eine Gültigkeit von drei Monaten. Das ist ein Grund und der zweite Grund war, irgendwie kamen wir auch nicht miteinander zurecht und so gingen wir eben auseinander. Aber ich ließ ihr meine Daten zurück, dass ich hier lebe, sodass sie weiß, wie man mich finden kann. R: Haben Sie sich wechselseitig geschrieben oder telefoniert? Z: Über soziale Netzwerke haben wir kommuniziert. Normalerweise verwende ich Gmail, aber mit ihr ..... es gibt eine russische Website, eine Art Facebook. R: Das ist ja nicht gerade die geschickteste Form, wenn sich Ihre Frau eigentlich vor der eigenen Familie fürchtet! Z: Ja, schon richtig. Aber jeder hat einen eigenen Login. Man sieht nicht alles wie bei Facebook. R: Wann hat Ihnen Ihre Frau erstmals mitgeteilt, dass sie schwanger ist? Z: Wie soll ich das wissen? Ich hatte zuerst gar keinen Kontakt und dass öffnete ich meine Website, ich kroch nicht jeden Tag in meinem Account und dann las ich plötzlich, dass sie hier in Traiskirchen sei und dass sie schwanger ist. R: D.h. Sie haben erst von der Schwangerschaft erfahren und von der Reise nach Österreich, als Ihre Frau schon hier war? Z: Ja und ich fuhr sofort hin. Die Aussagen des Z werden diesem zurückübersetzt, Z verlässt um 16:00 Uhr den Saal. Die BF betritt diesen. R: Wie groß war die Wohnung Ihres Cousins? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Wie viele Zimmer gab es. BF: Keine Ahnung (BF wirkt erneut äußerst gelangweilt und enerviert). R: Ihr Mann erzählt bei praktisch jedem Punkt zu den Fragen des Kennenlernens und Heiratens etwas anderes als Sie (R listet die Punkte auf) BF: Ich weiß es nicht. R: Wo hat Ihr Mann Ihnen den Heiratsantrag gemacht? Sie sagten beim Spazierengehen, er nannte einen bestimmten Ort. BF (denkt nach): Vielleicht habe ich es durcheinander gebracht. R: Angeblich erst direkt in der Moschee! BF: Ja, auch in der Moschee. R: Ihr Mann meint, er hätte 3-4 Wochen mit Ihnen in der Wohnung des Cousins verbracht, was sagen Sie dazu? BF: Vielleicht habe ich etwas durcheinander gebracht. R: Wann haben Sie Ihrem Mann erstmals von Ihrer Schwangerschaft erzählt und wie hat er reagiert? BF: Erst hier in Traiskirchen. Ich habe es ihm auch elektronisch geschrieben, hatte aber erst hier in Traiskirchen telefonischen Kontakt mit ihm. R: Das ist praktisch das einzige Detail, wo Sie und Ihr Mann übereinstimmende Aussagen tätigen. Wieso gerade hier? BF schweigt. R: Wollen Sie dazu nichts sagen? BF schweigt. R: Hat Ihr Mann Sie in Tschetschenien (und nicht in der Ukraine) kennengelernt? BF: Können Sie das beweisen? R: Wenn Sie schon so antworten, denke ich, dass ich einen wunden Punkt getroffen habe. BF (blickt äußerst gelangweilt): Machen Sie schneller, mein Kind ist draußen und hat Hunger. R: Auch diese Antwort hätte ich mir nicht erwartet, wenn es wirklich anders war. BF: schweigt. R: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird.
- Frage: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.) BF: Die stecken alle unter einer Decke. R wiederholt die Frage und ergänzt: Sie sind eine verheiratete Frau und haben kein lediges Kind. Verfolgt Sie der Staat, weil Sie verheiratet sind? BF: Der Staat nicht, aber man könnte mich umbringen. R: Wer ist "man"? BF: Mein Vater und die Brüder. R: Derselbe Vater und dieselben Brüder, die Sie alleine im Dez. 2012 zu Ihrem Cousin fahren ließen? Oder die Ihnen ein Journalistik-Studium ermöglicht haben? BF: Ja. R: Die
- (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Dass mein Vater und die Brüder mich umbringen. R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt? BF: Ich kümmere mich um mein Kind. R: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen? BF: Ja, natürlich. R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Grundversorgung. R: Wie verbringen Sie den Alltag? BF: Ich kümmere mich um mein Kind. Sonst mache ich nichts. R: Was macht eigentlich Ihr Mann? BF: Er ist arbeitslos. Er ist beim AMS. Früher hat er gearbeitet. R: Wann? BF: Denkt nach: Mal drei Monate so, mal so, je nachdem, was ihm das AMS gibt. R: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht? BF: Nein. R: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten) BF (auf Russsich): Nein. Ich kann nur ...( setzt auf Deutsch fort): Grüß Gott.... Danke... Auf Wiedersehen. R kommen überein, dass die BF nur marginale Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist. R: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? BF: Nichts. R: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen. BF: Keine. R: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.? BF: Nein. R: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt? BF:Nein. Der R befragt die, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle. Dies wird verneint. R befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe, dies wird bejaht. R befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird verneint. I.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015, Zl. W129 1438660-1/12Z, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übersendet und wurde überdies aufgefordert allfällige Neuerungen hinsichtlich ihrer Gesundheit und ihrer Fluchtgründe vorzubringen.römisch eins.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2015, Zl. W129 1438660-1/12Z, wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme übersendet und wurde überdies aufgefordert allfällige Neuerungen hinsichtlich ihrer Gesundheit und ihrer Fluchtgründe vorzubringen. I.
- Mit Schreiben vom 06.01.2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, sie habe auf Grund einer außerehelichen Beziehung während eines Aufenthaltes in Kiew zu ihrem jetzigen Mann gehabt habe und dadurch schwanger geworden sei. Weiters wurde erneut auf Länderfeststellungen und die darin beschriebenen Ehrenmorde verwiesen.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 06.01.2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und brachte im Wesentlichen vor, sie habe auf Grund einer außerehelichen Beziehung während eines Aufenthaltes in Kiew zu ihrem jetzigen Mann gehabt habe und dadurch schwanger geworden sei. Weiters wurde erneut auf Länderfeststellungen und die darin beschriebenen Ehrenmorde verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I.
- Feststellungen:römisch eins.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen. Sie stellte am 11.07.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Tochter sowie ihrer Tochter; im Herkunftsstaat leben die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin. In Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 23.10.2013, Zl. 13 09.895-BAT, hat das Bundesasylamt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt.In Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 23.10.2013, Zl. 13 09.895-BAT, hat das Bundesasylamt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 für auf Dauer unzulässig erklärt. Es kann weder festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die beschwerdeführende Partei ist unbescholten. II.1.
- Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Situation in der russischen Teilrepublik Tschetschenien: Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen. In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren. Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit
- September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens. Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden". Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
- Allgemeine Situation In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15) Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen. Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14) Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am
- August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012) 2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012) Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012) Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus
- (Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013) Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken. (Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue
- North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes) Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter. In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012) In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.
- Sicherheitslage Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt: Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung. Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011) Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7) In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5) Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt. Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia). Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013) 2.
- Die Rebellen Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15) Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014) Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom
- März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014) Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014) Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am
- April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014) 2.2.
- Das Vorgehen der Rebellen In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16) 2.2.
- Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18) Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. (Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010) Am
- Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will. (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5) Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren. Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (
- bis
- Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen. Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax. (Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/; Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd: "Widerliche Verbrechen", http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd; Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014) Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit. 2.3.
- Menschenrechte allgemein Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort. (Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013) Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) 2.3.
- Die Menschenrechtslage in Tschetschenien Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia) Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012) Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht. (Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013) Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012) In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen. Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation) Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012) Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15) 2.3.
- Religionsfreiheit Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an. (U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013) Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. (BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus) 2.3.
- Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows: Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am
- Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15) Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9) Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011) 2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012) Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013) Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012) 2.3.
- Sicherheitsbehörden In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen. (Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien) Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg). Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen. (Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue
- Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow) Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013). 2.3.
- Haftbedingungen Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt. (Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, ) Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012) Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011) Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
- Versorgungslage Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012) Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig. Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012) Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) 3.
- Wohnsituation Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24) Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16) Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg) 3.
- Nahrungsversorgung Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23) Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet. Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft. (Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am
- Jänner 2011, http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/) 3.
- Arbeitslosigkeit und soziale Lage Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012) Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat. Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen: Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Födera