1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.10.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt nach der Richtsatzverordnung wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2007 abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrug. Am 24.10.2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen bei der belangten Behörde. Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach der Richtsatzverordnung wurden - basierend auf einem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Facharztes für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten (jeweils aktenmäßig) - die Gesundheitsschädigungen:
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 04.04.2013 die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen, da die Wegstrecke ausreichend und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet seien. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen dieses Schreiben. Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete "Gutachten vom 04.04.2013" zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete "Gutachten vom 04.04.2013" zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Mit Schreiben vom 13.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs-und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, entgegen den Bescheidausführungen sei ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sowie darüber hinaus auch kein sicherer Transport gewährleistet, da er an starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide und sich trotz laufender Therapie keine Verbesserung zeige. Darüber hinaus bestehe Atemnot aufgrund einer COPD II sowie einer Staublunge.Mit Schreiben vom 13.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs-und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, entgegen den Bescheidausführungen sei ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sowie darüber hinaus auch kein sicherer Transport gewährleistet, da er an starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide und sich trotz laufender Therapie keine Verbesserung zeige. Darüber hinaus bestehe Atemnot aufgrund einer COPD römisch zwei sowie einer Staublunge. Der damaligen Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) wurden neuerlich der ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.02.2013 beigelegt, worin die Diagnose: -Strichaufzählung Staublunge -Strichaufzählung COPD Gold IICOPD Gold römisch zwei -Strichaufzählung Obstruktives Schlafapnoesyndrom und -Strichaufzählung CPAP-Therapie gestellt worden war sowie der ebenfalls bereits vorgelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2012, worin dem Beschwerdeführer ein degenerativer Bandscheibenschaden C5-TH2 L3-5 mit wetterabhängiger Schmerzsymptomatik und Ausstrahlung in Arme und Beine diagnostiziert worden war. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde - offenbar um eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen - ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Urologie und Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, welcher den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzog und am 17.10.2013 ein Gutachten erstattete, worin er einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einschätzte, jedoch festhielt, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen solle. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Ankreuzen im vorgefertigten Formular allgemein Folgendes festgehalten: "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil: eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt ....... Begründungen: " Es wurde keine Begründung angeführt und wurden weiters auf derselben Seite des Gutachtens im oberen Bereich die Felder "ist stark sehbehindert" und "ist stark hörbehindert" (ABl. 99/17) jeweils mit "Nein" angekreuzt, obwohl derselbe Gutachter noch am 22.08.2013 der belangten Behörde mitgeteilt hatte und auch in seinem Gutachten selbst ausführte, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen sollte.Es wurde keine Begründung angeführt und wurden weiters auf derselben Seite des Gutachtens im oberen Bereich die Felder "ist stark sehbehindert" und "ist stark hörbehindert" Amtsblatt 99/17) jeweils mit "Nein" angekreuzt, obwohl derselbe Gutachter noch am 22.08.2013 der belangten Behörde mitgeteilt hatte und auch in seinem Gutachten selbst ausführte, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen sollte. Der Verwaltungssakt und die Berufungsschrift wurden am 15.11.2013 der Bundesberufungskommission vorgelegt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Mit Beschluss vom 27.08.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit
28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke ausreichend wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" seien und sein sicherer Transport gewährleistet sei. Weitere Begründungen enthalte weder das "Gutachten" vom 04.04.2013 noch das von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung eingeholte Gutachten vom 17.10.2013. Dem Bescheid sei lediglich das aktenmäßig erstattete, von der belangten Behörde als "Gutachten" bezeichnete Schreiben vom 04.04.2013 zugrunde gelegt worden. Eine persönliche Untersuchung bzw. eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden habe nicht stattgefunden. Auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes sei die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar sei, nicht möglich.Mit Beschluss vom 27.08.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit
28 Absatz 2, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke ausreichend wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" seien und sein sicherer Transport gewährleistet sei. Weitere Begründungen enthalte weder das "Gutachten" vom 04.04.2013 noch das von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung eingeholte Gutachten vom 17.10.2013. Dem Bescheid sei lediglich das aktenmäßig erstattete, von der belangten Behörde als "Gutachten" bezeichnete Schreiben vom 04.04.2013 zugrunde gelegt worden. Eine persönliche Untersuchung bzw. eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden habe nicht stattgefunden. Auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes sei die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar sei, nicht möglich. Die belangte Behörde ersuchte im fortgesetzten Verfahren in der Folge neuerlich den Ärztlichen Dienst um Feststellung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorlägen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2014 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Derzeitige Beschwerden: Berichtet über wechselnd auftretende Krämpfe in beiden Beinen, gestern links, heute rechts, wenn er die Krämpfe habe, könne er nicht gehen, tgl. Schmerzmitteleinnahme erforderlich, berichtet über Gefühlsstörungen in den Händen und in den Beinen, gibt an, einen Stock beim Krampf zu verwenden, dieser wird heute nicht mitgeführt, obwohl er Beschwerden auf der rechten Seite hat. Berichtet auch über Atemnot, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist bekannt, steht in lungenfachärztlicher Kontrolle, dort wird die Diagnose einer COPD Gold II gestellt, Nikotinkonsum 10 Stück/Tag, CPAP-Therapie bei OSAS.Berichtet auch über Atemnot, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist bekannt, steht in lungenfachärztlicher Kontrolle, dort wird die Diagnose einer COPD Gold römisch zwei gestellt, Nikotinkonsum 10 Stück/Tag, CPAP-Therapie bei OSAS. Berichtet auch über Depression und Vergesslichkeit, steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung unter der Diagnose subdepressive Episode mit Somatisierungsneigung, er beklagt auch Vergesslichkeit, gestern habe er vergessen, zu frühstücken. ... Antragsrelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 161 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: Caput/Collum: Brillenträger, Hinter-Dem-Ohr-Hörgerät bds. Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, verlängertes Exspirium über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen, kleiner gut reponierbarer Nabelbruch Obere Extremitäten: die Schultern stehen gerade, die Muskulatur seitengleich symmetrisch kräftig ausgeprägt, der Schürzen- Nackengriff langsam aber vollständig demonstriert, das seitliche Heben der Arme bis 90° möglich, die Ellenbogen- und Handgelenke nicht eingeschränkt, Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, beide Hände mit Gebrauchsspuren Untere Extremitäten: das Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. gut ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Oberschenkel 55 cm 18 cm über dem Patellaoberrand, Unterschenkel 39 cm an der dicksten Stelle, die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, die Kniegelenke bandstabil, ohne Erguss, die Zehenbeweglichkeit frei, die Beschwielung der Füße seitengleich, die Durchblutung oB, Fußpulse bds gut tastbar Wirbelsäule: die Achse im Lot, Kopfrotation wird nach beiden Seiten mit 30° demonstriert, KJA mit 5/13 cm, Reklination zögerlich, Rumpfdrehung und -seitneigung bei der passiven Bewegungsprüfung keine Einschränkungen jedoch endlagig Schmerzangabe, der FBA 30 cm, Schober 10/15, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten symmetrisch mäßig bis mitteikräftig ausgeprägt, ohne Hartspann, ohne Druckdolenz Neurologie: die MER an den OE und (JE seitengleich lebhaft auslösbar, ein sensomotorisches Defizit ist nicht objektivierbar Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, betritt die Ordination in Begleitung des Schwiegersohns frei gehend, das Gangbild mittelschrittig, das Barfußgangbild ebenfalls mittelschrittig, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, die Schrittgeschwindigkeit nicht sehr schnell, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, bei der Gewichts- und Größenbestimmung ist ein Heben des Kopfes mit einem KJA von nahezu 20 cm problemlos möglich, ebenso ist beim An- und Auskleiden das Heben der Arme bds. problemlos über 90° möglich, auch ein Schürzen- und Nackengriffäquivalent ist ohne wesentliche Einschränkung beobachtbar Psycho(patho)logischer Status: ist allseits orientiert, der Gedankengang ist nachvollziehbar, Affekt stabil, die Stimmung ausgeglichen, der Antrieb im Normbereich, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung 2 Sehstörung 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Chronisch obstruktive Bronchitis 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 Affektive Störung 7 Nabelbruch Die angegeben Beschwerden weichen zum Teil wesentlich vom Ergebnis der klinischen Untersuchung, sowie den vorliegenden Befunden ab. Es bestehen Mobilitätseinschränkungen, diese sind jedoch nicht objektivierbar derart ausgeprägt, dass kürzere Wegstrecken nicht selbstständig zurückgelegt werden könnten. Eine zusätzliche Verbesserung der Gehstrecke wäre durch die Verwendung eines Hilfsmittels erzielbar. Das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ohne erhebliche Einschränkungen möglich. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbst ist durch die Erkrankungen nicht mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die oben angeführten Leiden besteht. Sie ist ihrem Ausmaß nach aber nicht derart ausgeprägt, dass kurze Wegstrecken nicht bewältigbar wären. Auch das selbstständige Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ohne erheblichen Aufwand bewältigbar. Die angeführte nächtliche Harninkontinenz hat keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Bei der Untersuchung ist keine Harninkontinenz feststellbar. Eine Einlagenversorgung wird nicht durchgeführt. Diesbezüglich eventuelle auftretende Beschwerden wären jedoch durch die Verwendung von entsprechendem Inkontinenzmaterial ausreichend gut kompensierbar. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, die mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich interferieren würde, ist nicht objektivierbar. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht. Eine wesentliche Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor. Aus medizinischer Sicht ergeben sich keine Einschränkungen des Gesundheitszustandes, die mit der regelhaften Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich interferieren würden." Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen das Gutachten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 wurde der am 28.02.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 17.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 16.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule, welche mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm verbunden sei. Des Weiteren komme es beim Beschwerdeführer zu Einschränkungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein bis in den Vorfußbereich. Durch diese Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei dem Beschwerdeführer das selbständige Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Auf Grund der bestehenden Einschränkungen des Armes und vorliegender Taubheit der Hände sei ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ohne Verletzungsgefahr gegeben. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie beantragt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2015 weitere medizinische Unterlagen nach und beantragte zusätzlich zum bereits beantragten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde, HNO-Heilkunde und Augenheilkunde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin auf Grund der neu vorgelegten Befunde um Ergänzung seines Gutachtens vom 17.12.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....
1 leg.cit. mit
Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit
Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie oben unter Punkt II.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2001661.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.