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{'item': 'W133 2001661-2'}

Obsah (13)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 5§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW133 2001661-2 SpruchW133 2001661-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU

§ 42Abs.

1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 03.10.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportarzt nach der Richtsatzverordnung wurde dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.06.2007 abgewiesen, da der Grad der Behinderung nur 40 v.H. betrug. Am 24.10.2007 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme mehrerer Zusatzeintragungen bei der belangten Behörde. Nach erfolgter sachverständiger Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach der Richtsatzverordnung wurden - basierend auf einem Gutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Facharztes für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten (jeweils aktenmäßig) - die Gesundheitsschädigungen:

(1)Hörreste rechts, hochgradige an Taubheit grenzende Hörstörung links
(2)Schwachsichtigkeit rechts
(3)Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
(4)Chronische Bronchitits
(5)Depressive Symptomatik festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde ein entsprechender Behindertenpass mit den Zusatzeintragungen "schwer hörbehindert; Diät lt. VO BGBl. 303/1996" ausgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2008 wurde der Antrag in Bezug auf die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gem. § 42 BBG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.05.2008 wurde der Antrag in Bezug auf die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" gem. Paragraph 42, BBG abgewiesen. Mit Eingabe vom 07.11.2010 übermittelte der Beschwerdeführer neue ärztliche Befunde an die belangte Behörde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2011 ersuchte diese um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer mit den übermittelten Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung stellen wolle. Mit Schreiben vom 27.02.2013 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel", da es ihm auf Grund eines Bandscheibenvorfalles immer schlechter gehe und er keine 300 Meter mehr gehen könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2013 ersuchte diese den Beschwerdeführer fachärztliche Unterlagen vorzulegen, aus welchen Art und Ausmaß seiner Behinderung ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge einen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 17.10.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer unter zunehmender Schmerzsymptomatik und damit verbundenen Stimmungsschwankungen leide, sowie weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2012, worin dem Beschwerdeführer ein degenerativer Bandscheibenschaden C5-TH2 L3-5 mit wetterabhängiger Schmerzsymptomatik und Ausstrahlung in Arme und Beine diagnostiziert wurde. Aus orthopädischer Sicht ergebe sich eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.02.2013 vor, worin die Diagnose: -Strichaufzählung Staublunge -Strichaufzählung COPD Gold IICOPD Gold römisch zwei -Strichaufzählung Obstruktives Schlafapnoesyndrom und -Strichaufzählung CPAP-Therapie gestellt wurde. In weiterer Folge richtete die belangte Behörde am 03.04.2013 ein Schreiben an den Ärztlichen Dienst mit der Bitte um Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorlägen. Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 04.04.2013 auf diesem Schreiben ein Feld mit "Nein" angekreuzt und beim Punkt "Nein, weil:" ein Stempel mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Gehstrecke ausreichend, Ein-und Aussteigen möglich, sicherer Transport gewährleistet". Weiters wurde ein Hinweis auf "vorgelegte Befunde Abl. 91-94 und Vergleichsbefunde Abl.63-64" ergänzt. Mit Schreiben vom 08.04.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass

ärztlichem Sachverständigengutachten vom 04.04.2013 die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen, da die Wegstrecke ausreichend und das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet seien. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen dieses Schreiben. Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

§§ 42und 45 BBG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete "Gutachten vom 04.04.2013" zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.Mit Bescheid vom 13.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Die belangte Behörde legte in der Begründung das von ihr als schlüssig erachtete "Gutachten vom 04.04.2013" zugrunde und führte allgemein aus, dass dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Da eine Stellungnahme innerhalb der Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Mit Schreiben vom 13.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs-und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, entgegen den Bescheidausführungen sei ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sowie darüber hinaus auch kein sicherer Transport gewährleistet, da er an starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide und sich trotz laufender Therapie keine Verbesserung zeige. Darüber hinaus bestehe Atemnot aufgrund einer COPD II sowie einer Staublunge.Mit Schreiben vom 13.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung vor der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs-und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, entgegen den Bescheidausführungen sei ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sowie darüber hinaus auch kein sicherer Transport gewährleistet, da er an starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide und sich trotz laufender Therapie keine Verbesserung zeige. Darüber hinaus bestehe Atemnot aufgrund einer COPD römisch zwei sowie einer Staublunge. Der damaligen Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) wurden neuerlich der ärztliche Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 22.02.2013 beigelegt, worin die Diagnose: -Strichaufzählung Staublunge -Strichaufzählung COPD Gold IICOPD Gold römisch zwei -Strichaufzählung Obstruktives Schlafapnoesyndrom und -Strichaufzählung CPAP-Therapie gestellt worden war sowie der ebenfalls bereits vorgelegte Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 10.10.2012, worin dem Beschwerdeführer ein degenerativer Bandscheibenschaden C5-TH2 L3-5 mit wetterabhängiger Schmerzsymptomatik und Ausstrahlung in Arme und Beine diagnostiziert worden war. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde - offenbar um eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen - ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Urologie und Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, welcher den Beschwerdeführer einer fachärztlichen Untersuchung unterzog und am 17.10.2013 ein Gutachten erstattete, worin er einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. einschätzte, jedoch festhielt, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen solle. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch Ankreuzen im vorgefertigten Formular allgemein Folgendes festgehalten: "Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil: eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein-und Aussteigens, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel, unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen, auswirkt ....... Begründungen: " Es wurde keine Begründung angeführt und wurden weiters auf derselben Seite des Gutachtens im oberen Bereich die Felder "ist stark sehbehindert" und "ist stark hörbehindert" (ABl. 99/17) jeweils mit "Nein" angekreuzt, obwohl derselbe Gutachter noch am 22.08.2013 der belangten Behörde mitgeteilt hatte und auch in seinem Gutachten selbst ausführte, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen sollte.Es wurde keine Begründung angeführt und wurden weiters auf derselben Seite des Gutachtens im oberen Bereich die Felder "ist stark sehbehindert" und "ist stark hörbehindert" Amtsblatt 99/17) jeweils mit "Nein" angekreuzt, obwohl derselbe Gutachter noch am 22.08.2013 der belangten Behörde mitgeteilt hatte und auch in seinem Gutachten selbst ausführte, dass auf Grund der divergierenden Befundlage die Einschätzung der vormaligen Leiden 1 und 2 (Seh-und Hörstörung) nicht möglich sei und fachärztlich erfolgen sollte. Der Verwaltungssakt und die Berufungsschrift wurden am 15.11.2013 der Bundesberufungskommission vorgelegt. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu. Mit Beschluss vom 27.08.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke ausreichend wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" seien und sein sicherer Transport gewährleistet sei. Weitere Begründungen enthalte weder das "Gutachten" vom 04.04.2013 noch das von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung eingeholte Gutachten vom 17.10.2013. Dem Bescheid sei lediglich das aktenmäßig erstattete, von der belangten Behörde als "Gutachten" bezeichnete Schreiben vom 04.04.2013 zugrunde gelegt worden. Eine persönliche Untersuchung bzw. eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden habe nicht stattgefunden. Auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes sei die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar sei, nicht möglich.Mit Beschluss vom 27.08.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

28 Absatz 2, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der angefochtene Bescheid erweise sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich darauf abgestellt, dass eine Gehstrecke ausreichend wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" seien und sein sicherer Transport gewährleistet sei. Weitere Begründungen enthalte weder das "Gutachten" vom 04.04.2013 noch das von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung eingeholte Gutachten vom 17.10.2013. Dem Bescheid sei lediglich das aktenmäßig erstattete, von der belangten Behörde als "Gutachten" bezeichnete Schreiben vom 04.04.2013 zugrunde gelegt worden. Eine persönliche Untersuchung bzw. eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden habe nicht stattgefunden. Auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse und des nicht feststehenden Sachverhaltes sei die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung bzw. rechtliche Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar sei, nicht möglich. Die belangte Behörde ersuchte im fortgesetzten Verfahren in der Folge neuerlich den Ärztlichen Dienst um Feststellung, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorlägen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2014 erstatteten Gutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurde - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Derzeitige Beschwerden: Berichtet über wechselnd auftretende Krämpfe in beiden Beinen, gestern links, heute rechts, wenn er die Krämpfe habe, könne er nicht gehen, tgl. Schmerzmitteleinnahme erforderlich, berichtet über Gefühlsstörungen in den Händen und in den Beinen, gibt an, einen Stock beim Krampf zu verwenden, dieser wird heute nicht mitgeführt, obwohl er Beschwerden auf der rechten Seite hat. Berichtet auch über Atemnot, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist bekannt, steht in lungenfachärztlicher Kontrolle, dort wird die Diagnose einer COPD Gold II gestellt, Nikotinkonsum 10 Stück/Tag, CPAP-Therapie bei OSAS.Berichtet auch über Atemnot, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist bekannt, steht in lungenfachärztlicher Kontrolle, dort wird die Diagnose einer COPD Gold römisch zwei gestellt, Nikotinkonsum 10 Stück/Tag, CPAP-Therapie bei OSAS. Berichtet auch über Depression und Vergesslichkeit, steht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung unter der Diagnose subdepressive Episode mit Somatisierungsneigung, er beklagt auch Vergesslichkeit, gestern habe er vergessen, zu frühstücken. ... Antragsrelevanter Status: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 161 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck: Caput/Collum: Brillenträger, Hinter-Dem-Ohr-Hörgerät bds. Stamm: der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, verlängertes Exspirium über beiden Lungen, Eupnoe, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken adipös, weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen, kleiner gut reponierbarer Nabelbruch Obere Extremitäten: die Schultern stehen gerade, die Muskulatur seitengleich symmetrisch kräftig ausgeprägt, der Schürzen- Nackengriff langsam aber vollständig demonstriert, das seitliche Heben der Arme bis 90° möglich, die Ellenbogen- und Handgelenke nicht eingeschränkt, Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich, beide Hände mit Gebrauchsspuren Untere Extremitäten: das Becken steht gerade, Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. gut ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Oberschenkel 55 cm 18 cm über dem Patellaoberrand, Unterschenkel 39 cm an der dicksten Stelle, die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken unauffällig, die Kniegelenke bandstabil, ohne Erguss, die Zehenbeweglichkeit frei, die Beschwielung der Füße seitengleich, die Durchblutung oB, Fußpulse bds gut tastbar Wirbelsäule: die Achse im Lot, Kopfrotation wird nach beiden Seiten mit 30° demonstriert, KJA mit 5/13 cm, Reklination zögerlich, Rumpfdrehung und -seitneigung bei der passiven Bewegungsprüfung keine Einschränkungen jedoch endlagig Schmerzangabe, der FBA 30 cm, Schober 10/15, Lasegue negativ, die paravertebrale Muskulatur in allen Abschnitten symmetrisch mäßig bis mitteikräftig ausgeprägt, ohne Hartspann, ohne Druckdolenz Neurologie: die MER an den OE und (JE seitengleich lebhaft auslösbar, ein sensomotorisches Defizit ist nicht objektivierbar Gesamtmobilität - Gangbild: trägt Konfektionsschuhe, betritt die Ordination in Begleitung des Schwiegersohns frei gehend, das Gangbild mittelschrittig, das Barfußgangbild ebenfalls mittelschrittig, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, die Schrittgeschwindigkeit nicht sehr schnell, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist möglich, bei der Gewichts- und Größenbestimmung ist ein Heben des Kopfes mit einem KJA von nahezu 20 cm problemlos möglich, ebenso ist beim An- und Auskleiden das Heben der Arme bds. problemlos über 90° möglich, auch ein Schürzen- und Nackengriffäquivalent ist ohne wesentliche Einschränkung beobachtbar Psycho(patho)logischer Status: ist allseits orientiert, der Gedankengang ist nachvollziehbar, Affekt stabil, die Stimmung ausgeglichen, der Antrieb im Normbereich, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Hörstörung 2 Sehstörung 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 4 Chronisch obstruktive Bronchitis 5 Obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 Affektive Störung 7 Nabelbruch Die angegeben Beschwerden weichen zum Teil wesentlich vom Ergebnis der klinischen Untersuchung, sowie den vorliegenden Befunden ab. Es bestehen Mobilitätseinschränkungen, diese sind jedoch nicht objektivierbar derart ausgeprägt, dass kürzere Wegstrecken nicht selbstständig zurückgelegt werden könnten. Eine zusätzliche Verbesserung der Gehstrecke wäre durch die Verwendung eines Hilfsmittels erzielbar. Das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist ohne erhebliche Einschränkungen möglich. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbst ist durch die Erkrankungen nicht mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die oben angeführten Leiden besteht. Sie ist ihrem Ausmaß nach aber nicht derart ausgeprägt, dass kurze Wegstrecken nicht bewältigbar wären. Auch das selbstständige Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ohne erheblichen Aufwand bewältigbar. Die angeführte nächtliche Harninkontinenz hat keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Bei der Untersuchung ist keine Harninkontinenz feststellbar. Eine Einlagenversorgung wird nicht durchgeführt. Diesbezüglich eventuelle auftretende Beschwerden wären jedoch durch die Verwendung von entsprechendem Inkontinenzmaterial ausreichend gut kompensierbar. Eine psychische Funktionsbeeinträchtigung, die mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich interferieren würde, ist nicht objektivierbar. Gravierende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht. Eine wesentliche Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor. Aus medizinischer Sicht ergeben sich keine Einschränkungen des Gesundheitszustandes, die mit der regelhaften Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erheblich interferieren würden." Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen das Gutachten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2015 wurde der am 28.02.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 17.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 16.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen mit Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule, welche mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm verbunden sei. Des Weiteren komme es beim Beschwerdeführer zu Einschränkungen der Lendenwirbelsäule mit Schmerzausstrahlungen ins linke Bein bis in den Vorfußbereich. Durch diese Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei dem Beschwerdeführer das selbständige Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Auf Grund der bestehenden Einschränkungen des Armes und vorliegender Taubheit der Hände sei ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ohne Verletzungsgefahr gegeben. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie beantragt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2015 weitere medizinische Unterlagen nach und beantragte zusätzlich zum bereits beantragten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde, HNO-Heilkunde und Augenheilkunde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin auf Grund der neu vorgelegten Befunde um Ergänzung seines Gutachtens vom 17.12.

  1. Mit Schreiben vom 13.08.2015 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vor, die dem Sachverständigen ebenfalls übermittelt wurden. In seinem Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015 führte der Facharzt für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin nach eingehender Darstellung der neu vorgelegten Befunde wie folgt aus: "... Aus den oben angeführten Befunden ist nicht abzuleiten, dass nun Einschränkungen der Mobilität aufgetreten sind, die eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. Die cardiopulmonale Leistungsfähigkeit ist für das Zurücklegen kurzer und auch längerer Wegstrecken sicher ausreichend. Die Aufbrauchserscheinungen am Achsenskelett bedingen Schmerzen, die jedoch im Regelfall mit der etablierten konservativen Schmerztherapie ausreichend beherrschbar sind. Eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung der Schmerzzustände durch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zu erwarten, eine Besserung durch die ausschließliche Benutzung eines nicht öffentlichen Verkehrsmittels ebenfalls nicht. In sämtlichen vorliegenden Befunden wird keine Einschränkung der Gehstrecke oder ein diesbezüglich relevantes Defizit der unteren Extremitäten beschrieben. Auch ist eine dauerhafte Gehstreckeneinschränkung durch neurologische Ausfälle aufgrund der Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule aus den bildgebenden Befunden nicht ableitbar. Das in der Beschwerde angeführte Defizit der oberen Extremitäten findet in den vorliegenden Befunden überhaupt keinen Niederschlag. In der durchgeführten Untersuchung vom 17.12.2014 war es ebenfalls nicht objektivierbar. Aus den angeführten Gründen lässt sich aus den nun nachgereichten Befunden keine Änderung der Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ableiten. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist bewältigbar. Im Bedarfsfall ist eine Verlängerung durch Hilfsmittelgebrauch (Gehstock) erzielbar. Die im Regelfall bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftretenden Niveauunterschiede sind überwindbar und ein durchgehend sicherer Transport ist gewährleistet. Diesbezüglich möchte ich auf die Ausführungen im Vorgutachten verweisen (Abl. 124-127). Eine unzumutbare Schmerzverschlechterung durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zu erwarten. Davon unabhängig auftretende Schmerzdurchbrüche können durch Modifikation der bereits etablierten und für den Alltagsgebrauch erfahrungsgemäß ausreichenden Schmerztherapie mit Opiaten in niedriger Dosierung ausgeglichen werden." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2015 wurde der belangten Behörde und dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als rechtlichem Vertreter des Beschwerdeführers in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Beweisverfahrens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 03.12.2015 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme und führte aus, es sei ihm nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da er keine Gehstrecke von rund 300 m bewältigen könne. Auch in der Stellungnahme des Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2015 werde ausgeführt, dass nur mehr das Zurücklegen kurzer Wegstrecken bewältigbar sei. Wenn im Gutachten angegeben werde, dass im Bedarfsfall die Verlängerung der Wegstrecke durch einen Hilfsmittelgebrauch erzielt werden könne, so sei dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung seiner Halswirbelsäule, welche mit Schmerzausstrahlung in die Arme verbunden sei, eben keinen Gehstock verwenden und daher auch keine längeren Gehstrecken bewältigen könne. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer vor allem auch deswegen nicht möglich, da er an einer beidseitigen Lumboischialgie, an einer kräftigen Osteochondrose und an einem beidseitigen Cervikalsyndrom leide. Im Zusammenwirken der angeführten Gesundheitsschädigungen könne der Beschwerdeführer weder eine Gehstrecke von rund 300 m zurücklegen, noch Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen überwinden. Außerdem habe er Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Der Stellungnahme wurden diverse medizinische Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben vom 09.12.2015 reichte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland einen Laborbefund und einen Befund des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Orthopädie vom 03.12.2015 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er brachte mit Schreiben vom 27.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2014 sowie dem durch das Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholten Ergänzungsgutachten vom 19.10.
  4. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. In den Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten vom 17.12.2014 beinhaltet auch einen sehr ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde. Der Sachverständige bestätigt in seinem Gutachten vom 17.12.2014 das Vorliegen von Mobilitätseinschränkungen, er führt dazu jedoch nachvollziehbar aus, es könne nicht objektiviert werden, dass das Zurücklegen kürzerer Wegstrecken nicht selbstständig möglich sei. Er hält fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden zum Teil nicht nur wesentlich von den Ergebnissen der durchgeführten klinischen Untersuchung, sondern auch von den durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegten Befunden abweichen würden. Der Sachverständige führt weiters schlüssig aus, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit durch die festgestellten Leiden bestehe, doch sei auch diese nicht derart ausgeprägt, um kurze Wegstrecken nicht bewältigen zu können. Auch die vom Beschwerdeführer eingewendete nächtliche Harninkontinenz habe keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Auch die Ausführungen im Gutachten vom 19.10.2015 sind schlüssig und widerspruchsfrei. Der Gutachter setzt sich darin ausführlich mit den im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Befunden auseinander und führt in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 17.12.2014 aus, dass aus diesen Befunden nicht abzuleiten sei, dass nun Einschränkungen der Mobilität aufgetreten seien, die eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. In seiner Beschwerde führt der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer aus, auf Grund der bestehenden Einschränkungen des Armes und vorliegender Taubheit der Hände sei ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ohne Verletzungsgefahr möglich. Hierzu ist auszuführen, dass die angeführten Defizite der oberen Extremitäten in den vorliegenden Befunden - wie auch vom ärztlichen Sachverständigen bestätigt - keinerlei Niederschlag finden. Auch in der am 17.12.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung konnten diesbezügliche Defizite nicht objektiviert werden. Der Gutachter berichtet davon, dass Schürzen- und Nackengriff vollständig demonstriert wurden, das seitliche Heben der Arme bis 90° möglich sei, die Ellenbogen- und Handgelenke nicht eingeschränkt seien, der Faustschluss beidseits komplett und kräftig sei und Daumenopposition bis zum Kleinfinger möglich sei. Das sichere Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist somit jedenfalls möglich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Gehstreckeneinschränkung hält der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015 zutreffend fest, dass eine solche Einschränkung oder ein diesbezüglich relevantes Defizit der unteren Extremitäten in keinem der vorliegenden Befunde beschrieben wird. Auch eine durch neurologische Ausfälle auf Grund der Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule bedingte dauerhafte Gehstreckeneinschränkung könne aus den bildgebenden Befunden nicht abgeleitet werden. Das Gangbild beschreibt der Gutachter als harmonisch mit unbehinderter Abrollbewegung. In seiner Stellungnahme zu dem durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör vom 03.12.2015 führt der Beschwerdeführer weiters aus, dass auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung seiner Halswirbelsäule, welche mit Schmerzausstrahlung in die Arme verbunden sei, kein Gehstock zur Verlängerung der Gehstrecke verwendet werden könne. Diesbezüglich ist auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 17.12.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung selbst angegeben hatte, einen Stock zu verwenden. Zudem geht der Sachverständige auf Grund der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung nachvollziehbar davon aus, dass der Beschwerdeführer auch ohne Verwendung einer Gehhilfe kürzere Wegstrecken selbstständig zurücklegen könne. Die Verwendung eines Hilfsmittels regt der Gutachter lediglich zur Verbesserung der für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch bereits ausreichenden Gehstrecke an. Auch aus den vom Beschwerdeführer im Dezember nachgereichten orthopädischen Befunden ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer an einer aktiv aerosiven Osteochondrose L5-S1 sowie an einem akuten Facetensyndrom bds und einem Facettensyndrom C5-7 leidet, jedoch finden sich in allen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden keinerlei ärztliche Äußerungen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - entgegen der gutachterlichen Beurteilung - das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und ein sicheres Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ohne Verletzungsgefahr möglich wäre, kein Gehstock zur Verlängerung der Gehstrecke verwendet werden könnte und kürzere Wegstecken von ihm nicht bewältigt werden könnten. Das von ihm diesbezüglich erstattete Vorbringen konnte somit, wie dies auch im Gutachten angeführt wurde, nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme zu dem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör vom 03.12.2015 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahme zu dem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör vom 03.12.2015 auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 17.12.2014 und vom 19.10.
  5. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder dAbsatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist

§ 5Abs.

1 leg.cit. mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist

Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten. An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Wie oben unter Punkt II.

  1. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2014 sowie das durch das Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholte Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015 zu Grunde gelegt. Danach können kürzere Wegstrecken selbstständig zurückgelegt werden. Das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden zum Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ohne erheblichen Aufwand und sicher bewältigbar. Die vorgebrachten Schmerzen können durch Medikamente therapiert werden. Die angeführte nächtliche Harninkontinenz hat keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2014 sowie das durch das Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholte Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015 zu Grunde gelegt. Danach können kürzere Wegstrecken selbstständig zurückgelegt werden. Das Überwinden von üblichen Niveauunterschieden zum Ein- und Aussteigen sowie der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind ohne erheblichen Aufwand und sicher bewältigbar. Die vorgebrachten Schmerzen können durch Medikamente therapiert werden. Die angeführte nächtliche Harninkontinenz hat keine Auswirkungen auf die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde und in der Stellungnahme zu dem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehör vom 03.12.2015 erhobenen Einwendungen sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde, HNO-Heilkunde und Augenheilkunde beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden um Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt II.
  3. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie/Chirurgie, Neurologie/Psychiatrie, Lungenheilkunde, HNO-Heilkunde und Augenheilkunde beantragt wird, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu verweisen, wonach die Behörden um Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Wie unter Punkt römisch zwei.
  4. bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2001661.2.00

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