Obsah (13)
§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW133 2004070-1 SpruchW133 2004070-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB
§ 40Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idg
F stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 70 von Hundert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die damals minderjährige Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, am 05.12.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:Die damals minderjährige Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 als gesetzliche Vertreterin, am 05.12.2008 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein. Am 11.12.2008 wurde weiters die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass beantragt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., aufgrund der Gesundheitsschädigung "Asperger-Syndrom", ausgestellt. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin den Behindertenpass mit dem Hinweis auf die vorliegende Befristung und wies mit Bescheid vom 03.04.2009 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden KOBV), Berufung und führte begründend an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seitens der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde eingeholt, worin die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin sowie der Bedarf einer Begleitperson bejaht wurden. Mit Bescheid vom 13.11.2009 gab die Bundesberufungskommission der Berufung der Beschwerdeführerin statt und hob den angefochtenen Bescheid auf, da die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" vorlagen. Am 19.07.2012 beantragte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die Verlängerung des Behindertenausweises für die Tochter und legte diverse medizinische Befunde vor. In dem in weiterer Folge - ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin aktenmäßig erstatteten - Sachverständigengutachten vom 31.07.2012 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung auszugsweise Folgendes festgestellt: "Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom
- Juli 2012: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Asperger Syndrom, Depression 585 60 2 Adoleszentenskoliose (Fehlstellung der Wirbelsäule) 190 20 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
- Sechs Stufen über unterem Rahmensatz, da zwei Krankheitsbilder und Fachärztliche und medikamentöse Therapie erforderlich
- Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. ..... Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung. .....Begründung: Benützung ÖVM derzeit aufgrund der Depressio mit Selbstvertrauensminderung in Kombination mit Asperger Syndrom nicht zumutbar. ..... [x] Nachuntersuchung 09/2013, weil Besserung möglich ist, insbesondere auch im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Im Gutachten wurde auch der Bedarf einer Begleitperson bejaht.[x] Nachuntersuchung 09 aus 2013,, weil Besserung möglich ist, insbesondere auch im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Im Gutachten wurde auch der Bedarf einer Begleitperson bejaht. Dem KOBV wurde in weiterer Folge durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Befristung des Behindertenpasses der Beschwerdeführerin aufgrund des Sachverständigengutachtens bis 30.09.2013 erstreckt werde. Am 27.09.2013 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst um Durchführung der vorgesehenen Nachuntersuchung. Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 08.10.2013 neuerlich zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die vorgenommenen Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" noch gegeben seien, eine Nachuntersuchung jedoch 10/2016 nötig sei, da der weitere Verlauf noch nicht absehbar sei. Handschriftlich wurde am 17.12.2013 vermerkt: "Besserung seit Vorgutachten".Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten vom 08.10.2013 neuerlich zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die vorgenommenen Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" noch gegeben seien, eine Nachuntersuchung jedoch 10 aus 2016, nötig sei, da der weitere Verlauf noch nicht absehbar sei. Handschriftlich wurde am 17.12.2013 vermerkt: "Besserung seit Vorgutachten". Im ergänzenden Gutachten derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.01.2014 zum Gesamtgrad der Behinderung, wurde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung auszugsweise Folgendes festgehalten: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Autismus, depressive Episode Unterer Rahmensatz dieser Position, da Fortschritte im Rahmen der Therapie erkennbar 03.04.02 50 2 Geringe Kyphoskoliose Oberer Rahmensatz, da belastungsunabhängige Beschwerden bei geringer Bewegungseinschränkung 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. ... Stellungnahme zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten Fortschritte durch Therapie. Eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach wie vor nicht zumutbar. [x] Nachuntersuchung 10/2016, Begründung: weil weiterer Verlauf noch nicht absehbar[x] Nachuntersuchung 10 aus 2016,, Begründung: weil weiterer Verlauf noch nicht absehbar ... Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 50% seit 2003 (2012-2013 60%) möglich." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2014 setzte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtensergebnisses den Grad der Behinderung mit 50 v.H.
§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) neu fest.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine solche Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.02.2014 setzte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtensergebnisses den Grad der Behinderung mit 50 v.H.
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) neu fest. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine solche Stellungnahme nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Mit E-Mailnachricht vom 04.03.2014 erhob die nunmehr als Sachwalterin bestellte Mutter für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2014 und führte dazu begründend Folgendes aus: "Ihr gesundheitlicher Zustand ist, was den Autismus angeht konstant, jedoch bedeuten ihre Wirbelsäulenprobleme eine jedes Jahr stärker werdende Problematik und sie kann das einzige Hobby (Hippotherapie/Pferde), das ihr auch bei ihrer Autismuserkrankung hilft, nur zeitweise ausüben. Man muss bedenken, dass dies der einzige Grund war meine Tochter freiwillig aus dem Hause zu bekommen. Zur Zeit habe ich wieder Physikalische Therapie, Hippotherapie sowie Transport zur Schule (mit LSR N. besprochen) beantragt. XXXX musste sogar ihre Schule aufgeben, weil ihr sogar das Bus fahren absolut nicht möglich war, sowie die reguläre Teilnahme am öffentlichen Unterricht."Ihr gesundheitlicher Zustand ist, was den Autismus angeht konstant, jedoch bedeuten ihre Wirbelsäulenprobleme eine jedes Jahr stärker werdende Problematik und sie kann das einzige Hobby (Hippotherapie/Pferde), das ihr auch bei ihrer Autismuserkrankung hilft, nur zeitweise ausüben. Man muss bedenken, dass dies der einzige Grund war meine Tochter freiwillig aus dem Hause zu bekommen. Zur Zeit habe ich wieder Physikalische Therapie, Hippotherapie sowie Transport zur Schule (mit LSR N. besprochen) beantragt. römisch 40 musste sogar ihre Schule aufgeben, weil ihr sogar das Bus fahren absolut nicht möglich war, sowie die reguläre Teilnahme am öffentlichen Unterricht. Zur Zeit besucht sie extern die XXXX, um dem sozialen Stress etwas zu entgehen. Stehen über einen längeren Zeitraum (und ich spreche von mehr als vlt. 3!!!! Min,) geht mit argen Schmerzen einher. Somit ist es absolut nicht richtig, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird. Das Gegenteil ist somit der Fall."Zur Zeit besucht sie extern die römisch 40 , um dem sozialen Stress etwas zu entgehen. Stehen über einen längeren Zeitraum (und ich spreche von mehr als vlt. 3!!!! Min,) geht mit argen Schmerzen einher. Somit ist es absolut nicht richtig, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird. Das Gegenteil ist somit der Fall." Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Die Sachwalterin der Beschwerdeführerin legte am 26.05.2014 die Urkunde betreffend ihre Bestellung als Sachwalterin für die Beschwerdeführerin vom 23.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge zwei weitere Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Psychiatrie/Neurologie und Orthopädie eingeholt. Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 Folgendes festgehalten: "Vorerkrankungen: Asperger Syndrom seit langem bekannt (Diagnosesicherung 2007). WS Beschwerden. Miktion/Defäkation: ungestört, Alkohol/Nikotin: werden negiert Derzeitige Beschwerden: Asperger Syndrom mit sozialen Problemen und starker Rückzugstendenz. 2012 Diagnose einer depressiven Episode, wobei die damals verordnete antidepressive Therapie keine Änderung des Zustandes, der sozialen Interaktion gebracht hat und wieder abgesetzt wurde. Frau XXXX sei in ihrer kindlichen Entwicklung und auch jetzt nie gelaufen/gesprungen bei Fehlhaltung der WirbelsäuleDerzeitige Beschwerden: Asperger Syndrom mit sozialen Problemen und starker Rückzugstendenz. 2012 Diagnose einer depressiven Episode, wobei die damals verordnete antidepressive Therapie keine Änderung des Zustandes, der sozialen Interaktion gebracht hat und wieder abgesetzt wurde. Frau römisch 40 sei in ihrer kindlichen Entwicklung und auch jetzt nie gelaufen/gesprungen bei Fehlhaltung der Wirbelsäule Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: keine laufende Medikation, Hippotherapie, Physiotherapie Sozialanamnese: Regelrechter Schulbesuch war nicht möglich gewesen - wegen sozialer Interaktionsproblematik. Besucht derzeit extern die HAK - muß zweimal/Woche in die abends in die Schule mit Begleitlehrerin. Besachwaltet für Vertretung bei Behörden, Vermögen, Rechtsgeschäfte, die über das tägliche Leben hinausgehen. Lebt mit Mutter in einer Wohnung, 3 erwachsene Geschwister Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine relevanten neuen Befunde vorliegend Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: schlank Größe: 165 cm Gewicht: 52 kg Blutdruck: 100/80 mmHg Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin HN: l-XII altersgemäß HWS-Rotation bds. endlagig eingeschränkt, SOP/Trapeziusrand nicht druckdolent OE: MER seitengleich, mittellebhaft, AW/FNV sicher, kein sensomot. Defizit, Nackengriff bds. Möglich Rumpf: Kyphoskoliose der BWS, WS nicht klopfdolent, ISG frei, kein sensibles Niveau UE: MER seitengleich mittellebhaft, Babinski/Lasegue bds. neg., kein sensomot. Defizit Gesamtmobilität - Gangbild: Kommte selbständig gehend zur Untersuchung, Romberg und komplizierte Gangarten sicher möglich. An/Auskleiden selbständig möglich Status Psychicus: Frau XXXX ist affektarm, wortkarg, antwortet nur auf konkrete Fragen mit verlängerter Latenz mit Ja/Nein, Blickkontakt fallweise möglich. Aufforderungen und motorische Aufträge werden mit etwas verlängerter Latenz ausgeführt, übrige Anamnese wird komplett durch die anwesende Mutter bestritten. Menschenansammlungen sind sehr schwierig, kann mit Mutter oder Schwester in ein Lokal gehen, hält sie mittlerweile aus. Bei Überforderung schläft sie bei der Mutter im Zimmer. Regelschulbesuch war nicht mehr möglich gewesen.Status Psychicus: Frau römisch 40 ist affektarm, wortkarg, antwortet nur auf konkrete Fragen mit verlängerter Latenz mit Ja/Nein, Blickkontakt fallweise möglich. Aufforderungen und motorische Aufträge werden mit etwas verlängerter Latenz ausgeführt, übrige Anamnese wird komplett durch die anwesende Mutter bestritten. Menschenansammlungen sind sehr schwierig, kann mit Mutter oder Schwester in ein Lokal gehen, hält sie mittlerweile aus. Bei Überforderung schläft sie bei der Mutter im Zimmer. Regelschulbesuch war nicht mehr möglich gewesen. Zusammenfassung Autismusspektrumstörung - Asperger Syndrom 03.04.02 GdB 60 % Mittlerer Rahmensatz, da schwere Beeinträchtigung der sozialen Interaktion und Selbständigkeit im öffentlichen Leben und Freizeitverhalten, bei normaler Intelligenz. Der GdB hat sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.7.2012 (Abl. 48-50) nicht wesentlich verbessert. Die Autismusspektrumstörung besteht weitgehend unverändert, sodaß eine Verbesserung, wie im Letztgutachten vom 8.10.2013 (Abl. 67) nicht erhebbar ist. Eine depressive Episode wurde 2012 vermutet, ist im weiteren Verlauf aus dem fehlenden Therapieansprechen als nicht sicher zu erachten. Das gehemmt, ruhige Verhalten ist so gesehen in erster Linie dem zugrundeliegenden Aspergersyndrom geschuldet. Eine Begleitperson ist vorerst weiterhin erforderlich, aufgrund der schweren Beeinträchtigung der sozialen Interaktion und der starken Hemmung in Bezug auf sprachliche Entäußerungen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit noch unzumutbar, da nach wie vor ausgeprägtes Vermeidungsverhalten/Unsicherheit in Menschenansammlungen. Von der Mutter und lt. Mutter auch von Frau K. selbst wird eine Normalisierung des Lebens angestrebt, sodass im weiteren Verlauf der Wegfall der Zusatzeintragung möglich erscheint, dies aber sicherlich nicht kurz/mittelfristig. Eine Befristung des Behindertenpasses inkl. Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf 5 Jahre (Nachuntersuchung Juli 2020) ist sinnvoll. Zu diesem Zeitpunkt sollte ein neuer Befund/Therapiebericht in Bezug auf die Fähigkeiten und bis dahin erlangte Selbständigkeit vorgelegt werden." Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie wurde nach persönlicher Untersuchung am 30.09.2015 Folgendes festgehalten: "Die Mutter der Antragswerberin hat als deren Sachwalterin gegen den Bescheid vom 7.2.2014 Einspruch erhoben. Die zwischenzeitlich angeforderte neurologisch fachärztliche Untersuchung wurde am 14.7.2015 durchgeführt. Die Antragwerberin kommt nunmehr zur gerichtlich vorgesehenen, orthopädisch fachärztlichen Untersuchung. Grunderkrankungsspezifisch ist im Rahmen der Untersuchung eine direkte Kommunikation mit der Antragswerberin nicht möglich. Die Kommunikation erfolgt über deren Mutter. Die Grundproblematik wurde im neurologisch fachärztlichen Gutachten erfasst. Das orthopädische Problem besteht in erster Linie in Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule, wo eine Skoliose besteht. Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin leidet einerseits unter Schmerzen, andererseits unter einer Haltungsschwäche des Achsenorganes. Anamnestisch ist erhebbar, dass die Antragswerberin aufgrund ihrer Grunderkrankung keinerlei sportliche Aktivität durchführt. Die einzige Aktivität welche ihr Freude bereite u. auch eine deutliche Besserung der Beschwerden des Bewegungsapparates bringt ist die laufende Hippotherapie. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Derzeit keine orale Medikation. Hippotherapie, Physiotherapie Sozialanamnese: siehe neurologisch fachärztliches Gutachten Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): siehe Akt Diagnosezusammenfassung:
- Autismusspectrumstörung, Aspergersyndrom
- Kyphoskoliose der Wirbelsäule Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Status Psychicus: siehe neurologisch fachärztliche Begutachtung Größe: 165 cm Gewicht: 52 kg Blutdruck: 100/85 mmgH Klinischer Status - Fachstatus: Caput: unauffällig HWS: Rotation u. Neigung der HWS endlagig eingeschränkt. Re. u. li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingerbeweglichkeit aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB beider OE zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Gebrauchshand: rechts Thorax: äußerlich unauffällig BWS: etwas verstärkte Brustkyphose, s-förmige Skoliose. Abdomen: weich, indolent LWS: s-förmige Skoliose. Klopfschmerz im thoracolumbalen Wirbelübergang. Seitneigung Fingerspitzen bds. bis Höhe des oberen Patellapols. FBA 40 cm. Becken: stabil Re. u. li. UE: Hüft-, Knieu. Sprunggelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges Gangbild. Lagewechsel problemlos möglich Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Autismusspectrumstörung - Aspergersyndrom Wahl dieser Position im mittleren Rahmensatz, da eine schwere Beeinträchtigung der sozialen Interaktion u. Selbstständigkeit im öffentlichen Leben u. Freizeitverhalten bei normaler Intelligenz vorliegt 03.04.02 60% 2 Kyphoskoliose der Wirbelsäule Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung des Achsenorganes verbunden mit einem chronischen Schmerzsydnrom vorliegt 02.01.02 30% Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung und grunderkrankungsspezifisch schwer durchführbaren, physiotherapeutischen Maßnahmen um 1 Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ergeben sich folgende Änderungen. Die Position 1 wird nun nach fachärztlich, neurologischpsychiatrischer Begutachtung mit 60 v.H. eingeschätzt (siehe Nebengutachten). Die Skoliose der Wirbelsäule wird nunmehr mit 30 v.H. in die Bewertung aufgenommen (siehe Positionsbegründung) Das ergibt nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Die Einwendungen der Antragswerberin respektive deren Sachwalterin lt. Abl. 83 wurden im Rahmen des Anamnesegesprächs neuerlich erhoben u. berücksichtigt. Laut Neubegutachtung und Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ergeben sich in der obigen Stellungnahme erwähnte Veränderung der Bewertung der Einzelleiden, sowie des Gesamtgrades der Behinderung. Die veränderte Bewertung begründet sich in den im Rahmen der neurologisch psychiatrisch fachärztlichen Untersuchung erhobenen Befunde einerseits, andererseits aus den im Rahmen der orthopädisch fachärztlichen Untersuchung festgestellten Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe oben ? Dauerzustand [x] Nachuntersuchung 07/2020, Begründung: Neubegutachtung der Fähigkeiten und des Status der Selbständigkeit der Antragswerberin[x] Nachuntersuchung 07 aus 2020,, Begründung: Neubegutachtung der Fähigkeiten und des Status der Selbständigkeit der Antragswerberin Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [x] ja" Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen wurden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen der "Begleitperson" und der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" neuerlich bejaht und wie folgt begründet: "Begründung: Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Ja - Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist derzeit unzumutbar, da nach wie vor ausgeprägtes Vermeidungsverhalten und Unsicherheit in Menschenansammlungen vorliegt." Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde mit Schreiben der Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2015 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme wurde bis dato nicht eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin gehört seit 03.03.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 70 v.H. Im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2015 wurde eine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin für Juli 2020 empfohlen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 03.03.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.07.2015 sowie eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.09.
- Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen, dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Im vorliegenden neurologischen Gutachten vom 14.07.2015 wird das Leiden 1 "Autismusspektrumstörung - Aspergersyndrom" mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. bewertet . Der gewählte Rahmensatz, der mit der schweren Beeinträchtigung der sozialen Interaktion und Selbständigkeit im öffentlichen Leben und Freizeitverhalten begründet wird und sich auch im Befund der persönlichen Untersuchung wiederspiegelt, entspricht den Kriterien dieser Positionsnummer "ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche." Im Gegensatz zum Gutachten, auf welches sich die belangte Behörde stützte, stellte die Sachverständige nunmehr keine Verbesserung des Zustandes mehr fest. Die 2012 vermutete depressive Episode könne nicht als bestehend erachtet werden, da ein Therapieansprechen fehle. Zwar werde die Erhöhung der Selbständigkeit der Beschwerdeführerin angestrebt, eine diesbezügliche Nachuntersuchung sei aber erst im Juli 2020 sinnvoll. Im Vergleich zu den durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten zeigt sich im orthopädisch- unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 30.09.2015, dass das Leiden 2 nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und somit höher eingestuft wurde. Nachvollziehbar begründet wird dies damit, dass eine deutliche Funktionseinschränkung verbunden mit einem chronischen Schmerzsyndrom vorliege. Dieser Rahmensatz entspricht auch den Kriterien des Anhanges zur Einschätzungsverordnung: "Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika". Dieses Leiden erhöht nunmehr das Leiden 1 um eine Stufe, da die Durchführung von physiotherapeutischen Maßnahmen durch die Grunderkrankung erschwert wird und es damit zu einer ungünstigen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt. Beide Gutachter begründen ausführlich und schlüssig die aktuelle Beurteilung der Funktionsstörungen und zeigen nachvollziehbar auf, weshalb es zu Abweichungen hinsichtlich der Beurteilung im Vorgutachten kommt. Die in der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunde entsprechen den gewählten Positionsnummern und den dazu in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Kriterien. Beide Parteien sind diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Beide Parteien sind diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihnen durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.09.2015 sowie der Fachärztin für Neurologie vom 14.07.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ...Inkrafttreten § 54. ...Paragraph 54, ...
(12)§ 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
(12)Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. ... § 55. ...Paragraph 55, ...
(4)Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(4)Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum
- August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
- August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
(5)Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. römisch zwei Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen."In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen." Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 und 30.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage - 70 v.H. beträgt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind diesen Gutachten entgegen getreten.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die beiden schlüssigen Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 und 30.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Grad der Behinderung 50 v.H. betrage - 70 v.H. beträgt. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde sind diesen Gutachten entgegen getreten. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. festzusetzen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht beantragt. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2004070.1.00