GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer XXXX leistete von XXXX (vorzeitige Entlassung) Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und stellte mit Schreiben vom 26.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:Der Beschwerdeführer römisch 40 leistete von römisch 40 (vorzeitige Entlassung) Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer und stellte mit Schreiben vom 26.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), welcher am 30.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Im Antrag wird angeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Präsenzdienstes bei der "SKH"-Ausbildung (Anm: Selbst- und Kameradenhilfe) am 22.05.2013 beim Erlernen der Bergegriffe einen namentlich genannten Kameraden aufheben müssen. Er habe dabei noch gesagt, dass dieser für den Beschwerdeführer zu schwer sei, ihn aber trotzdem aufheben müssen. Beim Aufheben habe es im Lendenwirbelbereich des Beschwerdeführers geknackt und er sei zu Boden gestürzt. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt und nicht ganz normal aufstehen können. Sein Kommandant habe ihm dann laut befohlen, aufzustehen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Der Kommandant habe gesagt, wenn der Beschwerdeführer etwas im Rücken gehabt hätte, hätte er nicht aufstehen können. Da der Beschwerdeführer am nächsten Tag noch immer starke Schmerzen gehabt habe, sei er zum Truppenarzt gegangen. Dieser habe ihn dann auf ein Bett gelegt und am Fuß gezogen und bei der Hand und es habe wieder geknackt. Daraufhin habe der Arzt gesagt, es sei jetzt wieder gut. Er habe dann Schmerztabletten bekommen und für vier Tage ein paar Befreiungen. Als Gesundheitsschädigung machte der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall im Wirbelbereich "L5/S1" geltend, welcher im Rahmen einer Röntgenuntersuchung am 02.09.2013 diagnostiziert worden war und zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit am 06.09.2013 geführt hatte.Im Antrag wird angeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Präsenzdienstes bei der "SKH"-Ausbildung Anmerkung, Selbst- und Kameradenhilfe) am 22.05.2013 beim Erlernen der Bergegriffe einen namentlich genannten Kameraden aufheben müssen. Er habe dabei noch gesagt, dass dieser für den Beschwerdeführer zu schwer sei, ihn aber trotzdem aufheben müssen. Beim Aufheben habe es im Lendenwirbelbereich des Beschwerdeführers geknackt und er sei zu Boden gestürzt. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt und nicht ganz normal aufstehen können. Sein Kommandant habe ihm dann laut befohlen, aufzustehen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Der Kommandant habe gesagt, wenn der Beschwerdeführer etwas im Rücken gehabt hätte, hätte er nicht aufstehen können. Da der Beschwerdeführer am nächsten Tag noch immer starke Schmerzen gehabt habe, sei er zum Truppenarzt gegangen. Dieser habe ihn dann auf ein Bett gelegt und am Fuß gezogen und bei der Hand und es habe wieder geknackt. Daraufhin habe der Arzt gesagt, es sei jetzt wieder gut. Er habe dann Schmerztabletten bekommen und für vier Tage ein paar Befreiungen. Als Gesundheitsschädigung machte der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall im Wirbelbereich "L5/S1" geltend, welcher im Rahmen einer Röntgenuntersuchung am 02.09.2013 diagnostiziert worden war und zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit am 06.09.2013 geführt hatte. Seitens des XXXX waren bereits zuvor am 09.10.2013 die Niederschrift
2 Heeresversorgungsgesetz vom 06.09.2013, eine Unfallmeldung vom 30.09.2013, eine truppenärztliche Meldung vom 05.09.2013 und ein truppenärztliches Gutachten ebenfalls vom 05.09.2013 sowie ein Dienstplan betreffend den 22.05.2013, sowie mit weiterem Schreiben vom 24.10.2013 die Gesundheitskarte betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt worden.Seitens des römisch 40 waren bereits zuvor am 09.10.2013 die Niederschrift
Paragraph 83, Absatz 2, Heeresversorgungsgesetz vom 06.09.2013, eine Unfallmeldung vom 30.09.2013, eine truppenärztliche Meldung vom 05.09.2013 und ein truppenärztliches Gutachten ebenfalls vom 05.09.2013 sowie ein Dienstplan betreffend den 22.05.2013, sowie mit weiterem Schreiben vom 24.10.2013 die Gesundheitskarte betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde übermittelt worden. Mit Schreiben vom 06.11.2000 übermittelte die XXXX Gebietskrankenkasse eine Tabelle über die dort vorgemerkten Arbeitsunfähigkeiten samt den zu Grunde liegenden Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie in Auftrag gegeben, um die bestehenden Gesundheitsschädigungen und die Frage der Kausalität zwischen der Gesundheitsschädigung und dem absolvierten Wehrdienst zu ermitteln.Mit Schreiben vom 06.11.2000 übermittelte die römisch 40 Gebietskrankenkasse eine Tabelle über die dort vorgemerkten Arbeitsunfähigkeiten samt den zu Grunde liegenden Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer an die belangte Behörde. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie in Auftrag gegeben, um die bestehenden Gesundheitsschädigungen und die Frage der Kausalität zwischen der Gesundheitsschädigung und dem absolvierten Wehrdienst zu ermitteln. In seinem Gutachten vom 16.01.2014 führt der sachverständige Facharzt für Chirurgie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers dazu auszugsweise mit Literaturverweis wie folgt aus: "...... Zusammenfassung-Stellungnahme zur Kausalität Herr B. hat im Rahmend der Sanitätsausbildung beim Bundesheer am 22.05.2013 auf dem Gelände der Kaserne XXXX beim Heben eines auf dem Boden liegenden "verwundeten" Kameraden einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die Kniekehle verspürt. Der Dienst sei nicht unterbrochen, eine wesentliche Behandlung nicht durchgeführt worden. Er hat eine Woche danach an der Angelobung teilgenommen und hierauf in XXXX die Ausbildung zum Heereskraftfahrer gemacht.Herr B. hat im Rahmend der Sanitätsausbildung beim Bundesheer am 22.05.2013 auf dem Gelände der Kaserne römisch 40 beim Heben eines auf dem Boden liegenden "verwundeten" Kameraden einen Kreuzschmerz mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die Kniekehle verspürt. Der Dienst sei nicht unterbrochen, eine wesentliche Behandlung nicht durchgeführt worden. Er hat eine Woche danach an der Angelobung teilgenommen und hierauf in römisch 40 die Ausbildung zum Heereskraftfahrer gemacht. Nach der Rückkehr in die Kaserne XXXX wurde eine MR-Untersuchung durchgeführt, bei der ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S festgestellt und Herr B. daraufhin aus dem Bundessheer vorzeitig entlassen wurde.Nach der Rückkehr in die Kaserne römisch 40 wurde eine MR-Untersuchung durchgeführt, bei der ein Bandscheibenvorfall im Segment L5/S festgestellt und Herr B. daraufhin aus dem Bundessheer vorzeitig entlassen wurde. Grundsätzlich sei festgehalten, dass ein Unfallszusammenhang - zu dem noch Stellung genommen wird -nach Lob folgende Fakten voraussetzt: 1 .Erhebliche Unfalleinwirkung 2. Ausbildung deutlicher, für den Bandscheibenvorfall typischer Symptome in unmittelbarem, zeitlichem Anschluss an das Ereignis sowie die alsbaldige Einstellung belastender körperlicher Tätigkeiten Diese Voraussetzungen wurden bei Herrn B. nicht erfüllt. "Eine erhebliche Unfalleinwirkung" liegt nur dann vor, wenn knöcherne Begleitverletzungen der Wirbelsäule (Knochenbrüche) aufgetreten sind, weil das Verhältnis des tolerierten Axialdruckes im Wirbel zur Bandscheibe 1:2 beträgt. Die Bandscheibe, sofern sie nicht signifikant degenerativ verändert ist, toleriert wesentlich höhere mechanische Belastungen als die angerenzenden Wirbelkörper, sodass immer zuerst der Knochen bricht, dann erst die Bandscheibe zerreisst. Ein Hebe-oder Verhebetrauma kommt als Ursache eines Bandscheibenvorfalles nach heutigem Wissensstand nicht in Frage, weil die Muskulatur nicht mehr Kraft aufbringt als die nachgeschalteten Körperstellen tolerieren". "Das oft angeschuldigte Verheben oder Prellungen stellen nur eine Gelegenheitsursache (eines Bandscheibenvorfalles) dar. Abschließend kann gesagt werden, dass das angeschuldigte Ereignis vom 23.05.2013 nicht geeignet war, den Bandscheibenvorfall im lumbosacralen Übergang (L5/S) herbeizuführen. Das angeschuldigte Ereignis stellte eine Gelegenheitsursache dar, es wirkte bloß zufällig auslösend auf bereits weit fortgeschrittene, krankhafte Veränderungen der Bandscheibe, die schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensieren. Eine Kausalität im gutachtlichen Sinn liegt nicht vor. Beantwortung der Fragen der Zuleitung: ad a) Der Bandscheibenprolaps L4/L5 (Lt.MR-Befund vom 02.09.2013,Abl.27,im Segment L5/S1, Anm.) ist ursächlich nicht auf die Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung zurückzufuhren.ad a) Der Bandscheibenprolaps L4/L5 (Lt.MR-Befund vom 02.09.2013,Abl.27,im Segment L5/S1, Anmerkung ist ursächlich nicht auf die Eigentümlichkeiten der militärischen Dienstleistung zurückzufuhren. ad b) Eine Verschlechterung eines bereits vor Antritt der militärischen Dienstleistung bestehenden Leidens, das nicht ursächlich auf die Präsenzdienstleistung zurückzuführen ist, hat nicht stattgefunden. Eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 22.05.2013 entfällt, weil es sich um keine Dienstbeschädigung handelt." Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2013 wurde - ohne dem Beschwerdeführer eine Kenntnis- oder Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Gutachten einzuräumen- die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Bandscheibenprolaps L5/S1"
und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente wurde
1 HVG abgelehnt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2013 wurde - ohne dem Beschwerdeführer eine Kenntnis- oder Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Gutachten einzuräumen- die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Bandscheibenprolaps L5/S1"
Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente wurde
Paragraph 2, Absatz eins, HVG abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid zusammengefasst aus,
1 HVG sei eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Unter Verweis auf das Sachverständigengutachten führt die belangte Behörde aus, aus der Sicht des Sachverständigen sei der Vorfall vom "23.09.2013" nicht geeignet gewesen, den Bandscheibenvorfall im lumbosacralen Übergang (L5/S1) herbeizuführen. Dieses Leiden sei auf eine Gelegenheitsursache zurückzuführen, welche sich bloß zufällig auslösend auf bereits weit fortgeschrittene, krankhafte Veränderungen der Bandscheibe auswirke, welche schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensieren könnten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der militärischen Dienstleistung könne daher nicht festgestellt werden. Da somit der ursächliche Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit einem schädigenden Ereignis während des Grundwehrdienstes nicht gegeben sei, werde der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen.Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid zusammengefasst aus,
Paragraph 2, Absatz eins, HVG sei eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Unter Verweis auf das Sachverständigengutachten führt die belangte Behörde aus, aus der Sicht des Sachverständigen sei der Vorfall vom "23.09.2013" nicht geeignet gewesen, den Bandscheibenvorfall im lumbosacralen Übergang (L5/S1) herbeizuführen. Dieses Leiden sei auf eine Gelegenheitsursache zurückzuführen, welche sich bloß zufällig auslösend auf bereits weit fortgeschrittene, krankhafte Veränderungen der Bandscheibe auswirke, welche schon unter leichten und alltäglichen Belastungen dekompensieren könnten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der militärischen Dienstleistung könne daher nicht festgestellt werden. Da somit der ursächliche Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigung mit einem schädigenden Ereignis während des Grundwehrdienstes nicht gegeben sei, werde der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 05.02.2014 den oben genannten Bescheid mit der Ablehnung der Beschädigtenrente erhalten, dessen Begründung er in keinster Art und Weise nachvollziehen könne. Ein "Gutachten" von Frau XXXX zeige demgegenüber Folgendes auf:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.03.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 05.02.2014 den oben genannten Bescheid mit der Ablehnung der Beschädigtenrente erhalten, dessen Begründung er in keinster Art und Weise nachvollziehen könne. Ein "Gutachten" von Frau römisch 40 zeige demgegenüber Folgendes auf: "Bei meinen Patienten Herrn B. wurde am 02.09.2013 nach einem Hebetrauma am 22.05.2013 ein Bandscheibenprolaps L5/S1 diagnostiziert. Seither treten unter Belastung ständig Schmerzen auf, die nur durch physiotherapeutische Maßnahmen und medikamentöse Schmerztherapie gemildert werden können. Vor dem Hebetrauma stand Herr B. noch nie wegen vertebragener Beschwerden in meiner Behandlung." (Arztbrief vom 25.02.2014). Der Beschwerdeführer ersuche daher, dem Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente stattzugeben. Der Beschwerde beigelegt wurde der genannte Arztbrief der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.02.2014. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 01.04.2014. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 57/2015, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, BGBl. Nr. 27/1964 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes - HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, idgF lauten: "§ 1
1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5.-bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz
Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind. 6.-bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz, 7.-bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit
Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit
Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2
1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.Eine Gesundheitsschädigung ist nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 23.05.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa dessen Erkenntnisse vom 23.05.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Im vorliegenden Beschwerdefall holte die belangte Behörde zwar ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie ein und stellte im Rahmen der Beauftragung auch durchaus geeignete Fragen, um die Kausalität unter dem Blickwinkel der vom Höchstgericht geforderten "Theorie der wesentlichen Bedingung" beurteilen zu können, jedoch legte sie in weiterer Folge dem Bescheid das Gutachten vom 16.01.2014 zu Grunde ohne offenbar dieses auf seine Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit geprüft zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ein Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde ein Gutachten auf seine Vollständigkeit, auf die Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis). Im Beschwerdefall legte zwar der Gutachter abstrakt dar, wann es nach der im Gutachten zitierten medizinischen Literatur zu einem Bandscheibenvorfall komme, jedoch setzte er sich nicht ausreichend mit den im Beschwerdefall bestandenen Sachverhaltskomponenten auseinander. Weder wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seinen ersten Wirbelsäulenbeschwerden am 22.05.2013 unter Medikamenteneinnahme weiterhin noch mehrere Monate seinen Grundwehrdienst verrichten musste, was ja eben - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auch zu einer weiteren Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens geführt haben könnte, und er nur ein paar Tage von schweren Arbeiten, wie etwa Tragearbeiten, befreit worden war, noch wurde in irgendeiner Weise auf den Umstand eingegangen, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf findet, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorschäden im Bereich der Wirbelsäule gehabt haben könnte. Alle bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse sprechen gegen einen solchen Vorschaden: In der mit Schreiben vom 06.11.2000 von der XXXX Gebietskrankenkasse übermittelten Tabelle über die dort vorgemerkten Arbeitsunfähigkeiten samt den zu Grunde liegenden Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer scheint vor dem Antritt des Grundwehrdienstes keine einzige Krankenstandsmeldung des Beschwerdeführers auf, die sich in irgendeiner Weise auf Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule beziehen würde. Auch im Arztbrief der Ärztin für Allgemeinmedizin des Beschwerdeführers vom 25.02.2014 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer am 02.09.2013 nach einem Hebetrauma am 22.05.2013 ein Bandscheibenprolaps L5/S1 diagnostiziert worden sei und seither unter Belastung ständig Schmerzen aufträten, die nur durch physiotherapeutische Maßnahmen und medikamentöse Schmerztherapie gelindert gemildert werden könnten. Vor dem Hebetrauma sei der Beschwerdeführer aber noch nie wegen vertebragener (Anm.: von der Wirbelsäule ausgehender) Beschwerden in ihrer Behandlung gewesen. Zu diesem Arztbrief ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör zum Gutachten gewährt hatte und er diesen Arztbrief daher erst im Zuge der Beschwerde vorlegen konnte. Auch nach Einlangen des Arztbriefes erfolgte seitens der belangten Behörde keinerlei neuerliche Befassung des Gutachters.Im Beschwerdefall legte zwar der Gutachter abstrakt dar, wann es nach der im Gutachten zitierten medizinischen Literatur zu einem Bandscheibenvorfall komme, jedoch setzte er sich nicht ausreichend mit den im Beschwerdefall bestandenen Sachverhaltskomponenten auseinander. Weder wurde der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seinen ersten Wirbelsäulenbeschwerden am 22.05.2013 unter Medikamenteneinnahme weiterhin noch mehrere Monate seinen Grundwehrdienst verrichten musste, was ja eben - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auch zu einer weiteren Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens geführt haben könnte, und er nur ein paar Tage von schweren Arbeiten, wie etwa Tragearbeiten, befreit worden war, noch wurde in irgendeiner Weise auf den Umstand eingegangen, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf findet, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Vorschäden im Bereich der Wirbelsäule gehabt haben könnte. Alle bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse sprechen gegen einen solchen Vorschaden: In der mit Schreiben vom 06.11.2000 von der römisch 40 Gebietskrankenkasse übermittelten Tabelle über die dort vorgemerkten Arbeitsunfähigkeiten samt den zu Grunde liegenden Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer scheint vor dem Antritt des Grundwehrdienstes keine einzige Krankenstandsmeldung des Beschwerdeführers auf, die sich in irgendeiner Weise auf Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule beziehen würde. Auch im Arztbrief der Ärztin für Allgemeinmedizin des Beschwerdeführers vom 25.02.2014 wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer am 02.09.2013 nach einem Hebetrauma am 22.05.2013 ein Bandscheibenprolaps L5/S1 diagnostiziert worden sei und seither unter Belastung ständig Schmerzen aufträten, die nur durch physiotherapeutische Maßnahmen und medikamentöse Schmerztherapie gelindert gemildert werden könnten. Vor dem Hebetrauma sei der Beschwerdeführer aber noch nie wegen vertebragener Anmerkung, von der Wirbelsäule ausgehender) Beschwerden in ihrer Behandlung gewesen. Zu diesem Arztbrief ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinerlei Parteiengehör zum Gutachten gewährt hatte und er diesen Arztbrief daher erst im Zuge der Beschwerde vorlegen konnte. Auch nach Einlangen des Arztbriefes erfolgte seitens der belangten Behörde keinerlei neuerliche Befassung des Gutachters. Auch im Untersuchungprotokoll der Stellungskommission vom 23.08.2012 findet sich keinerlei Hinweis auf irgendeine Vorschädigung der Wirbelsäule. Dass im Gutachten trotz dieser vorliegenden Beweismittel in der Beurteilung von "bereits weit fortgeschrittenen, krankhaften Veränderungen der Bandscheibe" ausgegangen wurde, erweist sich als nicht nachvollziehbar und hätte zumindest von der belangten Behörde durch Ergänzung und neuerliche Befassung des Gutachters geklärt werden müssen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes des völligen Fehlens eines Parteiengehörs an den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung. Darüberhinaus widerspricht die Aussage des Gutachters, dass vor Antritt des Grundwehrdienstes "bereits weit fortgeschrittene, krankhafte Veränderungen der Bandscheibe" vorgelegen seien, auch seinen eigenen nachfolgenden Ausführungen, wonach "eine Verschlechterung eines bereits vor Antritt der militärischen Dienstleistung bestehenden Leidens, das nicht ursächlich auf die Präsenzdienstleistung zurückzuführen ist, nicht stattgefunden habe". Aus den bisher vorliegenden Beweismitteln ergibt sich kein Hinweis auf Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers vor dem Dienstantritt, jedoch eine vorzeitige Entlassung aus dem Grundwehrdienst wegen eines Bandscheibenvorfalles L5/S1 nach vier absolvierten Monaten Grundwehrdienst. Es liegt bislang auch kein Hinweis auf eine außerhalb des Militärdienstes erlittene Wirbelsäulenverletzung vor. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Wirbelsäulenbeschwerden vom Truppenarzt zunächst nur medikamentös behandelt und musste nach ein paar Tagen erleichterter Arbeit offenbar weiter seinen normalen Dienst versehen. Weitere bildgebende Untersuchungen wurden erst nach neuerlichen massiven Beschwerden im September 2013 durchgeführt, wobei dann der Bandscheibenvorfall diagnostiziert wurde. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen gehabt, wonach der im § 2 Abs. 1 HVG geforderte wesentliche Zusammenhang etwa auch dann gegeben sei, wenn eine Gesundheitsschädigung auf der ärztlichen Versorgung in der militärischen Sanitätsanstalt zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033).In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen gehabt, wonach der im Paragraph 2, Absatz eins, HVG geforderte wesentliche Zusammenhang etwa auch dann gegeben sei, wenn eine Gesundheitsschädigung auf der ärztlichen Versorgung in der militärischen Sanitätsanstalt zuzurechnende Unzulänglichkeiten zurückzuführen ist. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob sich das die Behandlung in der militärischen Sanitätsanstalt erforderlich machende Ereignis "im Dienst" oder außerhalb desselben ereignet hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, Zl. 2010/09/0033). Die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital sei den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf § 10 der Verordnung der Bundesregierung vom 09.01.1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen seien (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.1997, Zl. 94/09/0202).Die ärztliche Versorgung in einem Heeresspital sei den der militärischen Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen zuzuordnen und ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 10, der Verordnung der Bundesregierung vom 09.01.1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979,, hinzuweisen, wonach Wehrpflichtige primär von militärischen Sanitätseinrichtungen zu versorgen seien vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.1997, Zl. 94/09/0202). Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes
2 AVG nicht gerecht (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht gerecht vergleiche nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einholung eines weiteren oder allenfalls ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens unter Auseinandersetzung mit den genannten Beweismitteln, wozu dem Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren sein wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG als gravierend mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht liegt im vorliegenden Fall im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen und unter Berücksichtigung der bereits genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Sinne des Gesetzes. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2006391.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.