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{'item': 'W133 2008011-1'}

Obsah (13)§§ 1Art. 133§ 83§ 2§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW133 2008011-1 SpruchW 133 2008011-1/7E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU

§§ 1, 2 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen eins, 2 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Militärkommando XXXXübermittelte am 25.09.2013 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Anzeige nach § 83 Abs. 1 HVG betreffend den Beschwerdeführer unter einem mit einer Unfallmeldung vom 01.07.2013, einer ärztlichen Meldung vom 24.06.2013 - wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne umgekippt und zu Boden gefallen sei sowie danach Schmerzen am linken Sprunggelenk gehabt habe - einer Niederschrift

§ 83Abs.

2 HVG vom 01.07.2013 sowie einem Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer.Das Militärkommando XXXXübermittelte am 25.09.2013 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Anzeige nach Paragraph 83, Absatz eins, HVG betreffend den Beschwerdeführer unter einem mit einer Unfallmeldung vom 01.07.2013, einer ärztlichen Meldung vom 24.06.2013 - wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne umgekippt und zu Boden gefallen sei sowie danach Schmerzen am linken Sprunggelenk gehabt habe - einer Niederschrift

Paragraph 83, Absatz 2, HVG vom 01.07.2013 sowie einem Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" geltend und führte zu den Umständen, auf welche diese angeführte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sei, Folgendes an: "Beim Marschieren auf unwegsamen Gelände mit Ausrüstung 03/3 auf Stein getreten und dabei umgeknickt. Trotz Schmerzen bis zur Kaserne weiter marschiert. Nächster Tag Fuß angeschwollen - zum Truppenarzt." Seitens der belangten Behörde wurden in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie eine versichertenbezogene Abfrage betreffend Erkrankungen des Beschwerdeführers samt erstellter Diagnosen für den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre eingeholt. Mit Schreiben vom 14.10.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bekannt zu geben, bei welchem Arzt er behandelt worden sei bzw. welche ärztlichen Befunde er besitze betreffend eine vom Beschwerdeführer anlässlich der Einstellungsuntersuchung am 06.05.2013 angegebene Fußballverletzung am linken Sprunggelenk vor dem Präsenzdienst. Am 23.10.2013 wurde der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 21.10.2013 übermittelt, worin dieser ausführt, es seien ihm als Hausarzt des Beschwerdeführers vorstehende Verletzungen am linken Fuß bzw. linken Sprunggelenk nicht bekannt. Als einzige zu erhebende Beschwerde in diesem Bereich sei eine im Oktober 2012 aufgetretene Insertionstendinose der linken Achillessehne anzuführen. Im Rahmen dieser Beschwerde sei am 12.10.2012 eine Röntgenaufnahme des linken Fußes angefertigt worden, die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeige. Die Ansatztendinose sei vollständig ausgeheilt worden. Ein weiteres Trauma zwischen dieser Untersuchung und dem Einrückungstermin sei nicht erhebbar, der Beschwerdeführer habe im Mai 2013 völlig beschwerdefrei seinen Präsenzdienst angetreten. Die Aussage, bei einer Einstellungsuntersuchung eine Fußballverletzung vor dem Präsenzdienst erlitten zu haben, stelle der Beschwerdeführer vehement in Abrede. Außerdem habe er in den ersten Wochen bis zum Verletzungstag alle von ihm geforderten Belastungen anstandslos absolvieren können. Die zur Debatte stehende Verletzung im Juni 2013 sei eindeutig auf ein Supinationstrauma im Rahmen eines Umknickens während eines Marsches beim Präsenzdienst zurückzuführen. Die Zuständigkeit für die Verletzung liege eindeutig beim österreichischen Bundesheer. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge am 30.10.2013 ein Facharzt für Chirurgie um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Kausalität des angeführten Leidens "Knochenmarksödem linkes Bein" ersucht. Der beauftragte Facharzt für Chirurgie führte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2013 in seinem Gutachten vom 04.12.2013 als Stellungnahme zur Kausalität Folgendes aus: "Das als Dienstbeschädigung geltend gemachte "Knochenmarksödem linkes Bein" wurde dem MRT-Befund entnommen in welchem die Lokalisation im linken Sprunggelenk genau beschrieben wird. Das Knochenmarksödem (Knochenödem,bone bruize) ist ein"unspezifischer Befund, der nicht nur als Antwort auf ein Trauma des Knochens und/oder der Gelenke sondern u.a. auch peritumoral, bei Entzündungen und als Begleitphänomen einer lang bestehenden Arthrose auftritt (K. D. Thomann, F. Schröter, V Grosser (Hrsg): Handbuch der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung ,S.53, Urban & Fischer,2009 ".Das Knochenmarksödem (Knochenödem,bone bruize) ist ein"unspezifischer Befund, der nicht nur als Antwort auf ein Trauma des Knochens und/oder der Gelenke sondern u.a. auch peritumoral, bei Entzündungen und als Begleitphänomen einer lang bestehenden Arthrose auftritt (K. D. Thomann, F. Schröter, römisch fünf Grosser (Hrsg): Handbuch der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung ,S.53, Urban & Fischer,2009 ". Im gegenständlichen Fall ist das Knochenmarksödem, also eine stärkere Flüssigkeitsansammlung, Begleiterscheinung der Grundkrankheit "Osteochondrosis dissecans" die mehrmals kernspintomografisch verifiziert wurde und aktenkundig ist. Bei der Osteochondrosis dissecans, synonym Osteochondritis dissecans-handelt es sich um eine Nekrose (Absterben) eines unter dem Gelenksknorpel liegenden Knochenbezirkes der zunächst noch von Gelenksknorpel bedeckt ist ("Schlummerstadium"). Im weiteren Verlauf der Krankheit wird die Knorpel Schicht dünner, angehoben und geht zugrunde, der abgestorbene Knochen bleibt in seinem "Mausbett" liegen oder kann als freier Körper in das Gelenk abgestoßen werden. Die Ätiologie (Entstehungsursache) der Osteochondrosis dissecans ist nicht bekannt; zahlreiche unterschiedliche Faktoren werden angenommen u.a. auch Traumen als singuläres Ereignis oder sich wiederholende Mikrotraumen oder mechanische Fehl- oder Dauerbelastung oder genetische Dispositionen (Praxis der Orthopädie, hrsgg. Vom Michael Jäger und Carl-Joachim Wirth, 2. Auf., S.404, G. Thierne, 1992). Ein einmaliges Trauma kommt als Ursache einer Osteochondrosis dissecans nur dann in Betracht, wenn es mit einer erheblichen Gewalteinwirkung auf das Gelenk einhergeht. Im Sprunggelenk ist i. d.R. der Nachweis von Verletzungen des Bandapparates am Außen-oder Innenknöchel erforderlich. Diese Verletzungen konnten im MRT-Befund vom 18.06.2013 (Abl.7), 6 Tage nach dem angeschuldigten Ereignis, dezidiert ausgeschlossen werden. Nachgewiesen wurden Knochenzysten an der inneren Sprungbeinkante entsprechend einer"0.d.(Osteochondrosis dissecans,Anm.). Dazu muss gesagt werden, dass Knochenzysten nach einem einmaligen Trauma, wenn über-haupt, sich nicht innerhalb von 6 Tagen bilden, sondern dass ihre Entstehung Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Auch der deutlich verschmälerte, lokale Knorpelüberzug (über den osteochondrotischen Herd) kann nicht auf das angeschuldigte Ereignis zurückgeführt werden, da der Abbau der Knorpel-substanz ein schleichender Prozess ist, der sich zumindest über einen Zeitraum von Monaten erstreckt. Im Kontroll- MTR-Befund vom 20.08.2013 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Befund vom 18.06.2013 keine Befundänderung bezüglich des Knorpel-überzuges eingetreten ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Knochen-Knorpelläsion der inneren Kante des linken Sprungbeins mit Wahrscheinlichkeit nicht auf das angeschuldigte Ereignis vom 12.06.2013 - Umkippen mit dem linken Fuß über einen Stein bei einem Gepäcksmarsch im Rahmen des Grundweindienstes - zurückzuführen ist, sondern dass die Osteochondrosis dissecans mit Wahrscheinlichkeit schon vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung bestanden hat. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis kann mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. E. Nicht-Dienstbeschädigung 1 Osteochondrosis dissecans der inneren Kante des linken Sprungbeines Eine Nachuntersuchung entfällt, weil es sich um keine Dienstbeschädigung handelt. F. Stellungnahme zur "ärztlichen Stellungnahme zum Unfallgeschehen vom Juni 2013" XXXX,Arzt für Allgemeinmedizin XXXXrömisch 40 ,Arzt für Allgemeinmedizin römisch 40 In seinem Attest weist Herr Dr.Fink darauf hin, dass bei Herrn XXXX im Oktober 2012 wegen einer Insertionsdendinose der linken Achillessehne Röntgenbilder angefertigt wurden, "die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeigten".In seinem Attest weist Herr Dr.Fink darauf hin, dass bei Herrn römisch 40 im Oktober 2012 wegen einer Insertionsdendinose der linken Achillessehne Röntgenbilder angefertigt wurden, "die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeigten". Dazu muss gesagt werden, dass die meist kleinen, osteochondrotischen Herde in den Standardaufnahmen nur selten nachweisbar sind. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass in den Standardaufnahmen des Sprunggelenkes a.p.und seitl. ein osteochondrotischer Herd nicht zur Darstellung kommt. Um diesen darzustellen, sind spezielle Einstellungen des Sprunggelenkes notwendig, heutzutage sind sie jedoch durch CT oder MRT ersetzt, die erfahrungsgemäß auch kleine osteochondrale Läsionen zur Darstellung bringen. Die negativen Röntgenaufnahmen vom Oktober 2012 sind nicht geeignet, eine Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines auszuschließen. Die von Herrn Dr. XXXX angeführte Beschwerdefreiheit vor dem angeschuldigten Ereignis und die anstandslos absolvierten Belastungen sind damit zu erklären, dass der osteochondrotische Herd der inneren Sprungbeinkante, wie die MRT-Untersuchung bewiesen hat vom Gelenksknorpel bedeckt war also kein Defekt bestanden hat, der das Gelenksspiel beeinträchtigt hätte Es ist auch nicht gerechtfertigt, die durch das Umkippen mit dem linken Fuß ausgelösten Beschwerden ausschließlich auf die Osteochondrosis dissecans zurückzuführen und damit ihre traumatische Entstehung zu begründen. Schmerzen durch Umkippen mit dem Fuß sind nicht ungewöhnlich, können verschiedene Ursachen haben u.a. Prellungen, Zerrungen, Verletzung der Gelenkskapsel und des Bandapparates.Die von Herrn Dr. römisch 40 angeführte Beschwerdefreiheit vor dem angeschuldigten Ereignis und die anstandslos absolvierten Belastungen sind damit zu erklären, dass der osteochondrotische Herd der inneren Sprungbeinkante, wie die MRT-Untersuchung bewiesen hat vom Gelenksknorpel bedeckt war also kein Defekt bestanden hat, der das Gelenksspiel beeinträchtigt hätte Es ist auch nicht gerechtfertigt, die durch das Umkippen mit dem linken Fuß ausgelösten Beschwerden ausschließlich auf die Osteochondrosis dissecans zurückzuführen und damit ihre traumatische Entstehung zu begründen. Schmerzen durch Umkippen mit dem Fuß sind nicht ungewöhnlich, können verschiedene Ursachen haben u.a. Prellungen, Zerrungen, Verletzung der Gelenkskapsel und des Bandapparates. Wenn Herr Dr. XXXX weiter schreibt dass "die Zuständigkeit für die Verletzungsfolgen eindeutig beim Österr. Bundesheer liegt" ist damit wohl ohne Zweifel die Osteochondrosis dissecans gemeint. Diese Argumentation des Hausarztes des Herrn XXXX hält aber einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand und kann auch mit dem aktuellen, medizinischen Wissensstand, wonach es sich bei der Osteochondrosis dissecans um ein eigenständiges in seiner Ätiologie nicht bekanntes Krankheitsbild handelt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden."Wenn Herr Dr. römisch 40 weiter schreibt dass "die Zuständigkeit für die Verletzungsfolgen eindeutig beim Österr. Bundesheer liegt" ist damit wohl ohne Zweifel die Osteochondrosis dissecans gemeint. Diese Argumentation des Hausarztes des Herrn römisch 40 hält aber einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand und kann auch mit dem aktuellen, medizinischen Wissensstand, wonach es sich bei der Osteochondrosis dissecans um ein eigenständiges in seiner Ätiologie nicht bekanntes Krankheitsbild handelt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde

§§ 1und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.

Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde

Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der geltenden Fassung, die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

§ 2Abs.

1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe vom XXXX (vorzeitige Entlassung) den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Nach Wiedergabe der Gutachtensergebnisse vom 04.12.2013 wurde im Bescheid resümierend ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis könne mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sei daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass

Paragraph 2, Absatz eins, HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe vom römisch 40 (vorzeitige Entlassung) den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Nach Wiedergabe der Gutachtensergebnisse vom 04.12.2013 wurde im Bescheid resümierend ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis könne mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sei daher abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine bereits im Rahmen der Antragstellung getätigten Aussagen hinsichtlich seines Umknickens und der starken Schmerzen im linken Fuß. Der Beschwerdeführer bestreite weiters, anlässlich der Einstellungsuntersuchung am 06.05.2013 angegeben zu haben, eine Fußballverletzung am linken Sprunggelenk vor dem Präsenzdienst angegeben zu haben. Dies sei unzutreffend. Weiters sei in dem Antragsformular, welches er der belangten Behörde übermittelt habe, die angegebene Gesundheitsbeeinträchtigung bereits gedruckt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Gutachten, auf welches sich die Behörde stütze, nicht zur Stellungnahme erhalten und daher auch kein entsprechendes Vorbringen erstatten können. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, auf welchen konkreten medizinischen Befund abgestellt werde, es sei dort von Knochenmarksödem, Zysten und Osteochondroditis die Rede. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde liege. Der Beschwerdeführer könne das zugrunde gelegte Gutachten in keiner Weise verstehen. Es sei ihm dieses Gutachten auch nicht vor Bescheiderlassung zugekommen. Zur Kausalität wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis zum Antritt seines Präsenzdienstes im Jahr 2013 bzw. bis zum Zeitpunkt der Marschverletzung völlig beschwerdefrei gewesen sei. Seit dieser Verletzung habe er bei (auch geringfügiger) Belastung des linken Fußes heftige Schmerzen. Dies bedeute für ihn, dass er seinen erlernten Beruf als Kfz-Techniker nicht mehr ausüben könne und sich eine andere Beschäftigung suchen müsse. Er beantrage daher, in Abänderung des angefochtenen Bescheides seine gegenständliche Fußverletzung als Dienstbeschädigung anzuerkennen oder allenfalls den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben oder allenfalls den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden neuerlich die Stellungnahme des Hausarztes vom 21.10.2013 sowie weitere ärztliche Befunde vom 15.01.2014, 20.02.2014 und 02.03.

  1. Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine neuerliche sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zur Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und zur Beurteilung der Kausalität (§ 2 HVG) des als Dienstbeschädigung geltend gemachten Fußleidens unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung und der vorliegenden medizinischen Befunde und der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasst.Mit Schreiben vom 20.01.2015 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine neuerliche sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie zur Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Gutachtens mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen und zur Beurteilung der Kausalität (Paragraph 2, HVG) des als Dienstbeschädigung geltend gemachten Fußleidens unter Berücksichtigung der Theorie der wesentlichen Bedingung und der vorliegenden medizinischen Befunde und der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasst. Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.03.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status Folgendes festgehalten: "...... Zusammenfassung und Beurteilung: Der Untersuchte leidet an einer sogenannten Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines links. Eine Osteochondrosis dissecans (OD) ist eine umschriebene aseptische Knochennekrose (Durchblutungsstörung) mit Knorpelerweichung bis hin zur Abstoßung eines Knorpelknochenstückes in einem Gelenk. Im oberen Sprunggelenk findet sich diese Veränderung typischerweise an der medialen Talusschulter. Eine eindeutige Ursache hierfür ist nicht bekannt, Beschwerden treten meist nach Belastungen auf, auch Fehlstellungen, wiederholte Microtraumen oder Unfälle werden als auslösende Ursache angenommen. Das typische Alter für eine OD im oberen Sprunggelenk liegt zwischen 17 und 35 Jahren. Die OD verläuft in 4 Stadien (nach Berndt und Harty, 1959), im Stadium 1 findet eine lokale Durchblutungsstörung (subchondrale Osteonekrose) statt, im Stadium 2 kommt es zu einer Sklerosierung und Demarkation (Abgrenzung) mit beginnender Lösung des Fragmentes, im Stadium 3 findet sich ein demarkiertes Dissekat welches durch die zunehmend dünner werdende Knorpeldecke in seiner Position gehalten wird, die Durchblutung ist nun völlig abgeschnitten, im Stadium 4 löst sich der freie Gelenkskörper (Gelenksmaus) aus seinem Mausbett. Die Erkrankung wird häufig zufällig auf einem Röntgenbild, CT oder MRT nach einem Unfall festgestellt. Ein die OD umgebendes (perifokales) Knochenmarködem kann in allen Stadien der OD MR-tomographisch zu sehen sein. Bei Umknickverletzungen im oberen Sprunggelenk, einem sogenannten Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes kommt es typischerweise initial zu einer Überdehnung, Einrissen oder Komplettrissen der äußeren Sprunggelenksbänder und der Gelenkskapsel und je nach Intensität der Verletzung auch zu einer Knochenstauchung (bone bruise), einem Abbruch der Außenknöchelspitze oder zu einer osteochondralen Abscherungfraktur mit Ablösung von Knorpel-Knochenfragmenten des Sprungbeines (sogenannte flake fractures). Diese sind meist an der inneren Sprungbeinkante (mediale Talusschulter) lokalisiert. In solchen Fällen findet sich jedoch praktisch nie eine isolierte Ablösung eines Knorpel-Knochenstückes sondern auch immer eine oder mehrere der oben genannten Begleitverletzungen des Kapsel-Bandapparates. Aufgrund der erhobenen Befunde, insbesondere des MRT Befundes vom 18.06.2013 ist eine rein traumatisch bedingte osteochondrale Abscherungverletzung somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da keine begleitende Bandverletzung festgestellt werden konnte. Wäre eine solche vorhanden gewesen, hätte das nur 6 Tage nach dem Unfall angefertigte MRT diese eindeutig gezeigt. Die in der MRT vom 18.06.2013 festgestellten zystischen Veränderungen und die deutlich verringerte Knorpeldicke im Bereich der OD sprechen für das Vorliegen eines Stadiums 3 einer OD. Die Entwicklung bis zu diesem Stadium dauert Monate bis Jahre. Die Befunde ergeben somit eindeutig das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter im Stadium 3, welches zum Unfallzeitpunkt schon seit geraumer Zeit bestanden hat. Die Osteochondrosis dissecans verläuft immer nach den oben genannten Stadien. Von einer Verschlimmerung ist somit nur dann zu sprechen, wenn sich ein Übergang in das nächsthöhere Stadium zeigt. Die in weiterer Folge durchgeführten Magnetresonanztomographieuntersuchungen, zuletzt am 24.02.2015 zeigen keinen Übergang in das Stadium
  2. Somit ist vom Ausgangsbefund, der Magnetresonanztomographie vom 18.06.2013 bis zu diesem letzten Befund keine Verschlimmerung festzustellen. Es ergeben sich folgende akausale Leiden:
  3. Durchblutungsstörung eines knorpelüberzogenen Knochenanteiles an der Innenkante des Sprungbeines links (Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter), Sprunggelenksspiegelung mit Knorpelglättung, teilweiser Gelenksinnenhautentfernung und retrograder Anbohrung des Sprungbeines (04/2014)
  4. Durchblutungsstörung eines knorpelüberzogenen Knochenanteiles an der Innenkante des Sprungbeines links (Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter), Sprunggelenksspiegelung mit Knorpelglättung, teilweiser Gelenksinnenhautentfernung und retrograder Anbohrung des Sprungbeines (04 aus 2014,)
  5. O-Bein-Fehlstellung beidseits Eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht nicht. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ist keine Befundänderung objektivierbar. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen sowie mitgeteilt, dass - soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere - das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage dieser Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde. Mit Schreiben vom 22.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, worin er ausführt, es sei ihm nicht möglich, innerhalb der eingeräumten Frist dem umfangreichen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten bzw. eine fundierte Stellungnahme zu erstatten. Er verweise auf seine Angaben in seiner Beschwerde. Faktum sei, dass er bis zur gegenständlichen Fußverletzung im Zuge eines Marsches völlig beschwerdefrei gewesen sei und nie gesundheitliche Probleme gehabt habe, was seine beiden Füße betreffe. Seit der aktuellen Verletzung habe er jedoch starke Schmerzen und sei in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Insbesondere habe er Probleme beim Stiegen Steigen und bergauf Gehen. Durch diese Probleme beim Gehen habe er nun auch Beschwerden in der linken Hüfte und dem Kreuz, eine bloß geringfügige Belastung des linken Fußes sei bereits mit starken Schmerzen verbunden. Seinen erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker könne er aufgrund dieser körperlichen Beschwerden nicht mehr ausüben. Als medizinischer Laie frage er sich, ob die im Gutachten angeführten Erkenntnisse, die sich auf eine Studie aus dem Jahre 1959 berufen würden, noch aktuell seien. Er könne aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehen, dass es ausgeschlossen sei, dass die bei ihm festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisses ursächlich zurückzuführen sei. Im Verfahren sei nicht geprüft worden, inwieweit in seinem Fall die Gesundheitsschädigung auf die "der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse" zurückzuführen sei. Tatsächlich sei die Ableistung des Grundwehrdienstes bekanntermaßen mit erheblichen körperlichen Anstrengungen, die weit über das normale Maß hinausgingen, verbunden. Somit sei es durchaus denkbar und plausibel, dass die Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Ableistung seines Grundwehrdienstes, nicht nur die Marschverletzung für sich, seine Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit herbeigeführt habe. Er könne nicht verstehen, dass er die Folgen einer im Dienst des Bundesheeres erlittenen Gesundheitsschädigung zur Gänze aus eigenem Risiko mit allen Folgen und ohne Unterstützung seitens der öffentlichen Hand zu tragen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer leistete vom XXXX Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer.Der Beschwerdeführer leistete vom römisch 40 Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer. Der Beschwerdeführer kam bei einem Marsch in seiner Kaserne am 12.06.2013 durch Umknicken mit dem linken Fuß zu Sturz, marschierte weiter und begab sich am nächsten Tag zum Truppenarzt unter der Angabe von Schmerzen im Bereich des linken Sprunggelenkes. Er stellte am 09.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" geltend und führte zu den Umständen, auf welche diese angeführte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sei, an, er sei beim Marschieren auf unwegsamen Gelände mit Ausrüstung auf einen Stein getreten und dabei umgeknickt. Der Beschwerdeführer leidet an einer "Osteochondrosis dissecans" des Sprungbeines links. Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" ist eine Begleiterscheinung der Grundkrankheit "Osteochondrosis dissecans". Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann jedoch nicht als Folge des Sturzes des Beschwerdeführers am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne festgestellt werden. Eine Kausalität ist nicht gegeben; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  7. Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum und die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt auch kein Hinweis auf eine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Dauer und den Daten der Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht bestritten. Die Feststellungen zum Sturz des Beschwerdeführers in der Kaserne und zu seiner Antragstellung ergeben sich aus der im Akt erliegenden ärztlichen Meldung der truppenärztlichen Station vom 24.06.2013, der vom Beschwerdeführer unterfertigten Unfallmeldung vom 01.07.2013 sowie dem Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2013, welcher am 09.10.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" eine Begleiterscheinung der Grundkrankheit "Osteochondrosis dissecans" ist und der Beschwerdeführer an einer "Osteochondrosis dissecans" des Sprungbeines links leidet sowie, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Folge des Sturzes des Beschwerdeführers am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne festgestellt werden kann und keine Kausalität gegeben ist, beruht auf den beiden im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten - dem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 04.12.2013 sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.03.
  8. Darin legen beide Gutachter unter Bezugnahme auf das Untersuchungsergebnis, alle vorliegenden medizinischen Befunde sowie auf die Einwendungen des Beschwerdeführers vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig im Ergebnis übereinstimmend dar, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung eben keine Folge des Sturzes bzw Umkippens des linken Fußes vom 12.06.2013 ist, sondern es sich dabei vielmehr um eine Erkrankung handelt, welche jedenfalls schon vor Antritt des Präsenzdienstes bestanden hatte und durch den Grundwehrdienst auch nicht verschlimmert oder früher entstanden wäre. Als aktuelle Gesundheitsschädigung stellten beide Gutachter eine "Osteochondrosis dissecans" (OD) des Sprungbeines links fest. Im Gutachten vom 21.03.2015 wird zusätzlich noch eine "O-Bein-Fehlstellung beidseits" diagnostiziert, welche aber im Beschwerdefall nicht von Relevanz ist. Die Erkrankung "Osteochondrosis dissecans" des Sprungbeines links wurde erstmals im Zuge der MRT-Untersuchung am 18.06.2013, die aus Anlass des Umkippens des Beschwerdeführers am 12.06.2013 durchgeführt worden war, an Hand der mittels des MRT sichtbar gewordenen Zysten und des Knochenmarködemsaumes erkannt bzw diagnostizierbar. Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.03.2015 wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Erkrankung häufig erst zufällig auf einem Röntgenbild, CT oder MRT nach einem Unfall festgestellt werde. Laut den schlüssigen Ausführungen des Gutachters, vgl dazu auch die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten, ergäben die Befunde eindeutig das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter im Stadium 3, welches zum Unfallzeitpunkt schon seit geraumer Zeit bestanden habe. Die in der MRT vom 18.06.2013 festgestellten zystischen Veränderungen und die deutlich verringerte Knorpeldicke im Bereich der OD sprächen für das Vorliegen eines Stadiums 3 dieser Erkrankung. Die Entwicklung bis zu diesem Stadium dauere Monate bis Jahre. Die in weiterer Folge durchgeführten Magnetresonanztomographieuntersuchungen, zuletzt am 24.02.2015 zeigten - so die ebenfalls schlüssigen Ausführungen im Gutachten - keinen Übergang in das Stadium
  9. Somit sei vom Ausgangsbefund, der Magnetresonanztomographie vom 18.06.2013 bis zu diesem letzten Befund keine Verschlimmerung festzustellen. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die vorliegende Erkrankung am linken Sprunggelenk des Beschwerdeführers nicht durch die Ableistung seines, rund einen Monat vor dem Sturz bzw Umkippen begonnenen Präsenzdienstes und auch nicht durch den Sturz im Rahmen des Grundwehrdienstes entstanden sein kann.Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.03.2015 wird nachvollziehbar dargelegt, dass diese Erkrankung häufig erst zufällig auf einem Röntgenbild, CT oder MRT nach einem Unfall festgestellt werde. Laut den schlüssigen Ausführungen des Gutachters, vergleiche dazu auch die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten, ergäben die Befunde eindeutig das Vorliegen einer Osteochondrosis dissecans der medialen Talusschulter im Stadium 3, welches zum Unfallzeitpunkt schon seit geraumer Zeit bestanden habe. Die in der MRT vom 18.06.2013 festgestellten zystischen Veränderungen und die deutlich verringerte Knorpeldicke im Bereich der OD sprächen für das Vorliegen eines Stadiums 3 dieser Erkrankung. Die Entwicklung bis zu diesem Stadium dauere Monate bis Jahre. Die in weiterer Folge durchgeführten Magnetresonanztomographieuntersuchungen, zuletzt am 24.02.2015 zeigten - so die ebenfalls schlüssigen Ausführungen im Gutachten - keinen Übergang in das Stadium
  10. Somit sei vom Ausgangsbefund, der Magnetresonanztomographie vom 18.06.2013 bis zu diesem letzten Befund keine Verschlimmerung festzustellen. Aus diesen gutachterlichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die vorliegende Erkrankung am linken Sprunggelenk des Beschwerdeführers nicht durch die Ableistung seines, rund einen Monat vor dem Sturz bzw Umkippen begonnenen Präsenzdienstes und auch nicht durch den Sturz im Rahmen des Grundwehrdienstes entstanden sein kann. Auch das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 04.12.2013 enthält schlüssige und widerspruchsfreie Ausführungen zur mangelnden Kausalität zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und dem angeschuldigten Umknicken im Rahmen des Grundwehrdienstes; vgl auch dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten. Auf Basis des MRT-Befundes vom 18.06.2013 erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass sich Knochenzysten - wie im Beschwerdefall vorliegend - nach einem einmaligen Trauma, wenn überhaupt, nicht innerhalb von 6 Tagen bilden, sondern dass ihre Entstehung Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Auch aus diesem Gutachten ergibt sich, dass durch das angeschuldigte Ereignis weder die Erkrankung verursacht wurde, noch dadurch eine Verschlechterung oder ein frühzeitiger Eintritt der Erkrankung bewirkt wurde. Im Gutachten vom 04.12.2013 wird auch ausführlich und nachvollziehbar zur ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen vom Juni 2013 Stellung genommen; vgl dazu wieder die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten.Auch das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom 04.12.2013 enthält schlüssige und widerspruchsfreie Ausführungen zur mangelnden Kausalität zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und dem angeschuldigten Umknicken im Rahmen des Grundwehrdienstes; vergleiche auch dazu die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten. Auf Basis des MRT-Befundes vom 18.06.2013 erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass sich Knochenzysten - wie im Beschwerdefall vorliegend - nach einem einmaligen Trauma, wenn überhaupt, nicht innerhalb von 6 Tagen bilden, sondern dass ihre Entstehung Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Auch aus diesem Gutachten ergibt sich, dass durch das angeschuldigte Ereignis weder die Erkrankung verursacht wurde, noch dadurch eine Verschlechterung oder ein frühzeitiger Eintritt der Erkrankung bewirkt wurde. Im Gutachten vom 04.12.2013 wird auch ausführlich und nachvollziehbar zur ärztlichen Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen vom Juni 2013 Stellung genommen; vergleiche dazu wieder die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Gutachten. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom 21.03.2015 im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs insofern entgegengetreten, als er zusammengefasst auf seine Angaben in seiner Beschwerde verweist und ausführt, es sei ein Faktum, dass er bis zur gegenständlichen Fußverletzung im Zuge eines Marsches völlig beschwerdefrei gewesen sei und nie gesundheitliche Probleme gehabt habe, was seine beiden Füße betreffe. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, zumal es - wie oben bereits dargestellt wurde -den vorliegenden Befunden und Gutachten widerspricht. Vielmehr wurden erst durch das Umknicken und die in der Folge veranlassten MRT-Untersuchungen die damals bereits bestanden habenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sichtbar und diagnostizierbar. Auch dem Einwand, der Beschwerdeführer könne aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollziehen, dass es ausgeschlossen sei, dass die bei ihm festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisses ursächlich zurückzuführen sei, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der schlüssigen Ausführungen in den Gutachten nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dem Einwand im Rahmen des Stellungnahme zum Gutachten vom 22.04.2015, der Beschwerdeführer könne innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen den umfangreichen Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen ist entgegenzuhalten, dass auch bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keinerlei ärztliche Befunde oder Gegengutachten vorgelegt wurden, die die bisherig vorliegenden Gutachten entkräften könnten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Partei frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Dem Einwand im Rahmen des Stellungnahme zum Gutachten vom 22.04.2015, der Beschwerdeführer könne innerhalb der ihm gesetzten Frist von zwei Wochen den umfangreichen Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen ist entgegenzuhalten, dass auch bis zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keinerlei ärztliche Befunde oder Gegengutachten vorgelegt wurden, die die bisherig vorliegenden Gutachten entkräften könnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, id

F BGBl. I Nr. 57/2015, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1.

(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Paragraph eins,
(1)Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
  1. bei der Meldung oder Stellung,
  2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
  3. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
  4. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
  5. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
  6. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

§ 2Abs.

1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz

Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

  1. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
  2. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl. Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit

Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2.

(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen."
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen."

§ 1Abs.

1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.Eine Gesundheitsschädigung ist nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa dessen Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2 HVG). Im vorliegenden Beschwerdefall steht auf Grund der vorliegenden Gutachten, welche - wie oben ausgeführt wurde - der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, fest, dass das vom Beschwerdeführer behauptete schädigende Ereignis, nämlich sein Sturz durch Umknicken mit dem linken Fuß keine Ursache der im Beschwerdefall geltend gemachten Gesundheitsschädigung ist. Im Übrigen ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015 zum Gutachten erstattete Vorbringen, es sei nicht ganz ausgeschlossen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung vielleicht auf andere Bewegungsabläufe im Rahmen des Grundwehrdienstes zurückzuführen sei, festzuhalten, dass sich auch diese Vermutung auf Grund der vorliegenden Gutachten ausschließen lässt, welche beide von einer über Monate und Jahre dauernden Entstehung der vorliegenden Gesundheitsschädigung ausgehen. In den schlüssigen Gutachten wird - wie ebenfalls oben dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass keinerlei Kausalität zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung besteht. Auch eine Verfrühung oder Erschwerung des Schadens durch die angeschuldigte Ursache kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG anerkannt werden.In den schlüssigen Gutachten wird - wie ebenfalls oben dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass keinerlei Kausalität zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung besteht. Auch eine Verfrühung oder Erschwerung des Schadens durch die angeschuldigte Ursache kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 2 HVG anerkannt werden. Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung

§§ 1

und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird.Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung

Paragraphen eins und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Kausalität des behaupteten schädigenden Ereignisses für die vorliegende Gesundheitsschädigung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Kausalität des behaupteten schädigenden Ereignisses für die vorliegende Gesundheitsschädigung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2008011.1.00

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