F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen eins, 2 und 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Militärkommando XXXXübermittelte am 25.09.2013 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Anzeige nach § 83 Abs. 1 HVG betreffend den Beschwerdeführer unter einem mit einer Unfallmeldung vom 01.07.2013, einer ärztlichen Meldung vom 24.06.2013 - wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne umgekippt und zu Boden gefallen sei sowie danach Schmerzen am linken Sprunggelenk gehabt habe - einer Niederschrift
2 HVG vom 01.07.2013 sowie einem Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer.Das Militärkommando XXXXübermittelte am 25.09.2013 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) eine Anzeige nach Paragraph 83, Absatz eins, HVG betreffend den Beschwerdeführer unter einem mit einer Unfallmeldung vom 01.07.2013, einer ärztlichen Meldung vom 24.06.2013 - wonach der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 12.06.2013 beim Marsch in der Kaserne umgekippt und zu Boden gefallen sei sowie danach Schmerzen am linken Sprunggelenk gehabt habe - einer Niederschrift
Paragraph 83, Absatz 2, HVG vom 01.07.2013 sowie einem Konvolut an ärztlichen Befunden betreffend den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2013 einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde. In diesem Antrag machte der Beschwerdeführer die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" geltend und führte zu den Umständen, auf welche diese angeführte Gesundheitsschädigung zurückzuführen sei, Folgendes an: "Beim Marschieren auf unwegsamen Gelände mit Ausrüstung 03/3 auf Stein getreten und dabei umgeknickt. Trotz Schmerzen bis zur Kaserne weiter marschiert. Nächster Tag Fuß angeschwollen - zum Truppenarzt." Seitens der belangten Behörde wurden in weiterer Folge ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie eine versichertenbezogene Abfrage betreffend Erkrankungen des Beschwerdeführers samt erstellter Diagnosen für den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre eingeholt. Mit Schreiben vom 14.10.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, bekannt zu geben, bei welchem Arzt er behandelt worden sei bzw. welche ärztlichen Befunde er besitze betreffend eine vom Beschwerdeführer anlässlich der Einstellungsuntersuchung am 06.05.2013 angegebene Fußballverletzung am linken Sprunggelenk vor dem Präsenzdienst. Am 23.10.2013 wurde der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 21.10.2013 übermittelt, worin dieser ausführt, es seien ihm als Hausarzt des Beschwerdeführers vorstehende Verletzungen am linken Fuß bzw. linken Sprunggelenk nicht bekannt. Als einzige zu erhebende Beschwerde in diesem Bereich sei eine im Oktober 2012 aufgetretene Insertionstendinose der linken Achillessehne anzuführen. Im Rahmen dieser Beschwerde sei am 12.10.2012 eine Röntgenaufnahme des linken Fußes angefertigt worden, die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeige. Die Ansatztendinose sei vollständig ausgeheilt worden. Ein weiteres Trauma zwischen dieser Untersuchung und dem Einrückungstermin sei nicht erhebbar, der Beschwerdeführer habe im Mai 2013 völlig beschwerdefrei seinen Präsenzdienst angetreten. Die Aussage, bei einer Einstellungsuntersuchung eine Fußballverletzung vor dem Präsenzdienst erlitten zu haben, stelle der Beschwerdeführer vehement in Abrede. Außerdem habe er in den ersten Wochen bis zum Verletzungstag alle von ihm geforderten Belastungen anstandslos absolvieren können. Die zur Debatte stehende Verletzung im Juni 2013 sei eindeutig auf ein Supinationstrauma im Rahmen eines Umknickens während eines Marsches beim Präsenzdienst zurückzuführen. Die Zuständigkeit für die Verletzung liege eindeutig beim österreichischen Bundesheer. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge am 30.10.2013 ein Facharzt für Chirurgie um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Kausalität des angeführten Leidens "Knochenmarksödem linkes Bein" ersucht. Der beauftragte Facharzt für Chirurgie führte nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.11.2013 in seinem Gutachten vom 04.12.2013 als Stellungnahme zur Kausalität Folgendes aus: "Das als Dienstbeschädigung geltend gemachte "Knochenmarksödem linkes Bein" wurde dem MRT-Befund entnommen in welchem die Lokalisation im linken Sprunggelenk genau beschrieben wird. Das Knochenmarksödem (Knochenödem,bone bruize) ist ein"unspezifischer Befund, der nicht nur als Antwort auf ein Trauma des Knochens und/oder der Gelenke sondern u.a. auch peritumoral, bei Entzündungen und als Begleitphänomen einer lang bestehenden Arthrose auftritt (K. D. Thomann, F. Schröter, V Grosser (Hrsg): Handbuch der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung ,S.53, Urban & Fischer,2009 ".Das Knochenmarksödem (Knochenödem,bone bruize) ist ein"unspezifischer Befund, der nicht nur als Antwort auf ein Trauma des Knochens und/oder der Gelenke sondern u.a. auch peritumoral, bei Entzündungen und als Begleitphänomen einer lang bestehenden Arthrose auftritt (K. D. Thomann, F. Schröter, römisch fünf Grosser (Hrsg): Handbuch der orthopädisch-unfallchirurgischen Begutachtung ,S.53, Urban & Fischer,2009 ". Im gegenständlichen Fall ist das Knochenmarksödem, also eine stärkere Flüssigkeitsansammlung, Begleiterscheinung der Grundkrankheit "Osteochondrosis dissecans" die mehrmals kernspintomografisch verifiziert wurde und aktenkundig ist. Bei der Osteochondrosis dissecans, synonym Osteochondritis dissecans-handelt es sich um eine Nekrose (Absterben) eines unter dem Gelenksknorpel liegenden Knochenbezirkes der zunächst noch von Gelenksknorpel bedeckt ist ("Schlummerstadium"). Im weiteren Verlauf der Krankheit wird die Knorpel Schicht dünner, angehoben und geht zugrunde, der abgestorbene Knochen bleibt in seinem "Mausbett" liegen oder kann als freier Körper in das Gelenk abgestoßen werden. Die Ätiologie (Entstehungsursache) der Osteochondrosis dissecans ist nicht bekannt; zahlreiche unterschiedliche Faktoren werden angenommen u.a. auch Traumen als singuläres Ereignis oder sich wiederholende Mikrotraumen oder mechanische Fehl- oder Dauerbelastung oder genetische Dispositionen (Praxis der Orthopädie, hrsgg. Vom Michael Jäger und Carl-Joachim Wirth, 2. Auf., S.404, G. Thierne, 1992). Ein einmaliges Trauma kommt als Ursache einer Osteochondrosis dissecans nur dann in Betracht, wenn es mit einer erheblichen Gewalteinwirkung auf das Gelenk einhergeht. Im Sprunggelenk ist i. d.R. der Nachweis von Verletzungen des Bandapparates am Außen-oder Innenknöchel erforderlich. Diese Verletzungen konnten im MRT-Befund vom 18.06.2013 (Abl.7), 6 Tage nach dem angeschuldigten Ereignis, dezidiert ausgeschlossen werden. Nachgewiesen wurden Knochenzysten an der inneren Sprungbeinkante entsprechend einer"0.d.(Osteochondrosis dissecans,Anm.). Dazu muss gesagt werden, dass Knochenzysten nach einem einmaligen Trauma, wenn über-haupt, sich nicht innerhalb von 6 Tagen bilden, sondern dass ihre Entstehung Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Auch der deutlich verschmälerte, lokale Knorpelüberzug (über den osteochondrotischen Herd) kann nicht auf das angeschuldigte Ereignis zurückgeführt werden, da der Abbau der Knorpel-substanz ein schleichender Prozess ist, der sich zumindest über einen Zeitraum von Monaten erstreckt. Im Kontroll- MTR-Befund vom 20.08.2013 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Befund vom 18.06.2013 keine Befundänderung bezüglich des Knorpel-überzuges eingetreten ist. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Knochen-Knorpelläsion der inneren Kante des linken Sprungbeins mit Wahrscheinlichkeit nicht auf das angeschuldigte Ereignis vom 12.06.2013 - Umkippen mit dem linken Fuß über einen Stein bei einem Gepäcksmarsch im Rahmen des Grundweindienstes - zurückzuführen ist, sondern dass die Osteochondrosis dissecans mit Wahrscheinlichkeit schon vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung bestanden hat. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis kann mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. E. Nicht-Dienstbeschädigung 1 Osteochondrosis dissecans der inneren Kante des linken Sprungbeines Eine Nachuntersuchung entfällt, weil es sich um keine Dienstbeschädigung handelt. F. Stellungnahme zur "ärztlichen Stellungnahme zum Unfallgeschehen vom Juni 2013" XXXX,Arzt für Allgemeinmedizin XXXXrömisch 40 ,Arzt für Allgemeinmedizin römisch 40 In seinem Attest weist Herr Dr.Fink darauf hin, dass bei Herrn XXXX im Oktober 2012 wegen einer Insertionsdendinose der linken Achillessehne Röntgenbilder angefertigt wurden, "die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeigten".In seinem Attest weist Herr Dr.Fink darauf hin, dass bei Herrn römisch 40 im Oktober 2012 wegen einer Insertionsdendinose der linken Achillessehne Röntgenbilder angefertigt wurden, "die jedoch ein völlig normales Knochenbild zeigten". Dazu muss gesagt werden, dass die meist kleinen, osteochondrotischen Herde in den Standardaufnahmen nur selten nachweisbar sind. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass in den Standardaufnahmen des Sprunggelenkes a.p.und seitl. ein osteochondrotischer Herd nicht zur Darstellung kommt. Um diesen darzustellen, sind spezielle Einstellungen des Sprunggelenkes notwendig, heutzutage sind sie jedoch durch CT oder MRT ersetzt, die erfahrungsgemäß auch kleine osteochondrale Läsionen zur Darstellung bringen. Die negativen Röntgenaufnahmen vom Oktober 2012 sind nicht geeignet, eine Osteochondrosis dissecans des Sprungbeines auszuschließen. Die von Herrn Dr. XXXX angeführte Beschwerdefreiheit vor dem angeschuldigten Ereignis und die anstandslos absolvierten Belastungen sind damit zu erklären, dass der osteochondrotische Herd der inneren Sprungbeinkante, wie die MRT-Untersuchung bewiesen hat vom Gelenksknorpel bedeckt war also kein Defekt bestanden hat, der das Gelenksspiel beeinträchtigt hätte Es ist auch nicht gerechtfertigt, die durch das Umkippen mit dem linken Fuß ausgelösten Beschwerden ausschließlich auf die Osteochondrosis dissecans zurückzuführen und damit ihre traumatische Entstehung zu begründen. Schmerzen durch Umkippen mit dem Fuß sind nicht ungewöhnlich, können verschiedene Ursachen haben u.a. Prellungen, Zerrungen, Verletzung der Gelenkskapsel und des Bandapparates.Die von Herrn Dr. römisch 40 angeführte Beschwerdefreiheit vor dem angeschuldigten Ereignis und die anstandslos absolvierten Belastungen sind damit zu erklären, dass der osteochondrotische Herd der inneren Sprungbeinkante, wie die MRT-Untersuchung bewiesen hat vom Gelenksknorpel bedeckt war also kein Defekt bestanden hat, der das Gelenksspiel beeinträchtigt hätte Es ist auch nicht gerechtfertigt, die durch das Umkippen mit dem linken Fuß ausgelösten Beschwerden ausschließlich auf die Osteochondrosis dissecans zurückzuführen und damit ihre traumatische Entstehung zu begründen. Schmerzen durch Umkippen mit dem Fuß sind nicht ungewöhnlich, können verschiedene Ursachen haben u.a. Prellungen, Zerrungen, Verletzung der Gelenkskapsel und des Bandapparates. Wenn Herr Dr. XXXX weiter schreibt dass "die Zuständigkeit für die Verletzungsfolgen eindeutig beim Österr. Bundesheer liegt" ist damit wohl ohne Zweifel die Osteochondrosis dissecans gemeint. Diese Argumentation des Hausarztes des Herrn XXXX hält aber einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand und kann auch mit dem aktuellen, medizinischen Wissensstand, wonach es sich bei der Osteochondrosis dissecans um ein eigenständiges in seiner Ätiologie nicht bekanntes Krankheitsbild handelt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden."Wenn Herr Dr. römisch 40 weiter schreibt dass "die Zuständigkeit für die Verletzungsfolgen eindeutig beim Österr. Bundesheer liegt" ist damit wohl ohne Zweifel die Osteochondrosis dissecans gemeint. Diese Argumentation des Hausarztes des Herrn römisch 40 hält aber einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand und kann auch mit dem aktuellen, medizinischen Wissensstand, wonach es sich bei der Osteochondrosis dissecans um ein eigenständiges in seiner Ätiologie nicht bekanntes Krankheitsbild handelt, nicht in Übereinstimmung gebracht werden." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde
Nr. 27/1964, in der geltenden Fassung, die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2014 wurde
Paragraphen eins und 2 des Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der geltenden Fassung, die Gesundheitsschädigung "Knochenmarksödem linkes Bein" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe vom XXXX (vorzeitige Entlassung) den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Nach Wiedergabe der Gutachtensergebnisse vom 04.12.2013 wurde im Bescheid resümierend ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis könne mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sei daher abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass
Paragraph 2, Absatz eins, HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe vom römisch 40 (vorzeitige Entlassung) den Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet. Nach Wiedergabe der Gutachtensergebnisse vom 04.12.2013 wurde im Bescheid resümierend ausgeführt, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Osteochondrosis der inneren Kante des linken Sprungbeines und dem angeschuldigten Ereignis könne mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Anerkennung der angemeldeten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sei daher abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte der Beschwerdeführer zunächst seine bereits im Rahmen der Antragstellung getätigten Aussagen hinsichtlich seines Umknickens und der starken Schmerzen im linken Fuß. Der Beschwerdeführer bestreite weiters, anlässlich der Einstellungsuntersuchung am 06.05.2013 angegeben zu haben, eine Fußballverletzung am linken Sprunggelenk vor dem Präsenzdienst angegeben zu haben. Dies sei unzutreffend. Weiters sei in dem Antragsformular, welches er der belangten Behörde übermittelt habe, die angegebene Gesundheitsbeeinträchtigung bereits gedruckt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Gutachten, auf welches sich die Behörde stütze, nicht zur Stellungnahme erhalten und daher auch kein entsprechendes Vorbringen erstatten können. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, auf welchen konkreten medizinischen Befund abgestellt werde, es sei dort von Knochenmarksödem, Zysten und Osteochondroditis die Rede. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zugrunde liege. Der Beschwerdeführer könne das zugrunde gelegte Gutachten in keiner Weise verstehen. Es sei ihm dieses Gutachten auch nicht vor Bescheiderlassung zugekommen. Zur Kausalität wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bis zum Antritt seines Präsenzdienstes im Jahr 2013 bzw. bis zum Zeitpunkt der Marschverletzung völlig beschwerdefrei gewesen sei. Seit dieser Verletzung habe er bei (auch geringfügiger) Belastung des linken Fußes heftige Schmerzen. Dies bedeute für ihn, dass er seinen erlernten Beruf als Kfz-Techniker nicht mehr ausüben könne und sich eine andere Beschäftigung suchen müsse. Er beantrage daher, in Abänderung des angefochtenen Bescheides seine gegenständliche Fußverletzung als Dienstbeschädigung anzuerkennen oder allenfalls den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben oder allenfalls den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerde beigelegt wurden neuerlich die Stellungnahme des Hausarztes vom 21.10.2013 sowie weitere ärztliche Befunde vom 15.01.2014, 20.02.2014 und 02.03.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz- BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 57/2015, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten: "Versorgungsberechtigte Personen § 1.
1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz
Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
Z 5 erlitten hat.Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit
Ziffer 5, erlitten hat. ... § 2.
1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.Eine Gesundheitsschädigung ist nach Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz HVG jedoch nur dann als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede während des Präsenzdienstes entstandene Gesundheitsschädigung als eine solche zu werten, die der Wehrpflichtige "infolge des Präsenzdienstes" erlitten hat. Voraussetzung dafür, dass eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung festgestellt wird, ist vielmehr, dass die Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Behörde zu prüfen vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.1986, Zl. 85/09/0208, und vom 01.12.1988, Zl. 88/09/0112). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa dessen Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa dessen Erkenntnisse vom 23.5.2002, Zl. 99/09/0013 oder vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2 HVG). Im vorliegenden Beschwerdefall steht auf Grund der vorliegenden Gutachten, welche - wie oben ausgeführt wurde - der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden, fest, dass das vom Beschwerdeführer behauptete schädigende Ereignis, nämlich sein Sturz durch Umknicken mit dem linken Fuß keine Ursache der im Beschwerdefall geltend gemachten Gesundheitsschädigung ist. Im Übrigen ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015 zum Gutachten erstattete Vorbringen, es sei nicht ganz ausgeschlossen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung vielleicht auf andere Bewegungsabläufe im Rahmen des Grundwehrdienstes zurückzuführen sei, festzuhalten, dass sich auch diese Vermutung auf Grund der vorliegenden Gutachten ausschließen lässt, welche beide von einer über Monate und Jahre dauernden Entstehung der vorliegenden Gesundheitsschädigung ausgehen. In den schlüssigen Gutachten wird - wie ebenfalls oben dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass keinerlei Kausalität zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung besteht. Auch eine Verfrühung oder Erschwerung des Schadens durch die angeschuldigte Ursache kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG anerkannt werden.In den schlüssigen Gutachten wird - wie ebenfalls oben dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass keinerlei Kausalität zwischen dem Unfall und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung besteht. Auch eine Verfrühung oder Erschwerung des Schadens durch die angeschuldigte Ursache kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Gutachten ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht als Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 2 HVG anerkannt werden. Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung
und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird.Die belangte Behörde stellte daher im Ergebnis zu Recht im angefochtenen Bescheid fest, dass die gegenständliche Gesundheitsschädigung
Paragraphen eins und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der Kausalität des behaupteten schädigenden Ereignisses für die vorliegende Gesundheitsschädigung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2008011.1.00
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