1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte am 15.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer legte dabei neben einer Diplomurkunde über die Verleihung eines akademischen Grades ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend seine Morbus-Crohn-Erkrankung vor. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Es besteht seit 2004 ein Morbus Chron mit seit 2011 zunehmender Progredienz, seit 3 Jahren Dauercortisontherapie als auch Remicade. Seit 02/2014 wurde eine 2xige Ballondilatation durchgeführt, welche eine kurzfristige Besserung brachte, mit neuerlicher Rezidivneigung der Stenosierung. Die Darmveränderungen sind langstreckig stenosierend und fistolierend.Es besteht seit 2004 ein Morbus Chron mit seit 2011 zunehmender Progredienz, seit 3 Jahren Dauercortisontherapie als auch Remicade. Seit 02 aus 2014, wurde eine 2xige Ballondilatation durchgeführt, welche eine kurzfristige Besserung brachte, mit neuerlicher Rezidivneigung der Stenosierung. Die Darmveränderungen sind langstreckig stenosierend und fistolierend. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Imurek schlecht vertragen, immer wieder Kreislaufprobleme und Übelkeit. Ich habe Existenzängste und bin auch in Psychotherapie. Meine Beschwerden sind vor allem Durchfall und Obstipation im Wechsel, mit heftigem imperativem Stuhldrang. Am meisten beeinträchtigen mich die Schmerzen und Blähungen im Abdominalbereich. Der Leidensdruck wird immer mehr und seit einem Jahr habe ich auch an Gewicht verloren." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Cortison, Remicade Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder (3 und 6 Jahre alt), berufstätig als Fotograf und Sachverständiger. ... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 180 cm Gewicht: 74 kg Blutdruck: 110/65 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf, Hals: Keine Stauungszeichen, keine Lippencyanose, keine Atemnot. Thorax / Lunge: Sonorer Klopfschall, freies Vesiculäratmen. Herz: Mittellaute, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: Weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen. Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Wirbelsäule: Frei beweglich, keine Klopfdolenz, keinerlei Funktionseinschränkungen. Extremitäten: Obere Extremität: in allen Gelenken frei beweglich, fester und vollständiger Faustschluss beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Kreuz/Nacken/Pinzetten/Spitzgriff beidseits regelrecht. Untere Extremität: in allen Gelenken frei beweglich, keine Bandinstabilitäten, Stehen und Gehen ohne Hilfsmittel und ohne Anhalten möglich. Zehenspitzen- und Fersengang durchführbar. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse allseits gut tastbar. Grob neurologisch: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Sonstiges: - Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffälliges, sicheres Gangbild, Hilfsmittel werden nicht verwendet. Psycho(patho)logischer Status: In allen Qualitäten orientiert, kooperativ-freundliches Verhalten, psychisch stabil, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Crohn 07.04.05 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: ad1. Unterer Rahmensatz, da unauff. Allgemein und Ernährungszustand. ... Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Untersuchungszeitpunkt ... [X] Dauerzustand Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb [X] geeignet [ ] nicht geeignet Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Tabelle kann nicht abgebildet werden Begründung: Eine maßgebliche Stuhlinkontinenz ist durch aktuelle Befundberichte nicht belegt, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher VKM, somit nicht ausreichend begründbar. [X] die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bejaht, da ? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass wurde das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch Ankreuzen des "nein"-Kästchens verneint. Die sachverständige Gutachterin führte dazu aus, eine maßgebliche Stuhlinkontinenz sei durch aktuelle Befundberichte nicht belegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel somit nicht ausreichend begründbar. Weiters wurde durch Ankreuzen festgehalten, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen, noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliege. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.03.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 23.02.2015 sowie einen Arztbrief eines Psychotherapeuten vom Februar 2015 vor. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Ansuchens um Ausstellung eines Behindertenpasses im Juli 2014 habe er noch versucht, mit konservativen Medikamenten trotz seiner schweren anhaltenden Autoimmunkrankheit "Morbus Crohn" ein halbwegs vertretbares Leben zu führen. Nach jahrelanger Kortison Therapie gefolgt von einer Antikörpertherapie mit "Remicade", Immunsuppressiva und zwei Dilatationsversuchen 2014 sei nun schließlich eine intensive Operation nötig geworden. Es ergebe sich nun eine, vom bisherigen der belangten Behörde bekannten Sachverhalt abweichende Entwicklung, die die Situation des Beschwerdeführers entscheidend beeinträchtige. Am 03.02.2015 sei die Operation im XXXX erfolgt, bei der dem Beschwerdeführer ca. 50 cm Dünndarm, der Appendix und ca. 9 cm Dickdarm entfernt worden seien. Zusätzlich habe er zwei Fisteln gehabt, wovon eine ins Sigma gereicht habe. Die Krankheit setze dem Beschwerdeführer körperlich und psychisch sehr zu, da er dauerhaft damit zu kämpfen habe, nicht zu wissen, wie sich die Krankheit weiterentwickle. Er werde rund um die Uhr von sehr spontan auftretenden, nicht gänzlich kontrollierbaren Durchfallschüben, schweren Bauchkrämpfen, argen Blähungen und der Angst sich auf Grund dessen innerhalb öffentlicher Bereiche vollständig zu blamieren, geplagt. Besonders der Umstand, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wo eine Toilette nicht vorhanden sei, die Unmöglichkeit bestehe, jederzeit einen plötzliche auftretenden Stuhlgang sofort nachzukommen, würde unweigerlich in einer unwürdigen Situation enden. Innerhalb seines Fahrzeuges könne und müsse der Beschwerdeführer mit einer mobilen Toilette unterwegs sein und je nach Notwendigkeit von dieser sofort Gebrauch machen. Seit der Operation folge der Beschwerdeführer einem sehr strengen Diätplan, sei auf knapp 70 kg abgemagert und fühle sich vermutlich daher sehr schwach. Teilweise fühle er sich noch deutlich mehr eingeschränkt als vor der Operation. Er sei voraussichtlich sein restliches Leben auf starke Medikamente angewiesen, da die Krankheit unheilbar und der Verlauf ärztlicherseits als sehr gravierend bezeichnet werde. Hierfür lege der Beschwerdeführer dem Schreiben entsprechende Gutachten seiner ärztlichen Betreuung bei. Durch Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" könne ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, wenn auch massiv körperlich eingeschränkt, dennoch am öffentlichen sozialen Leben teilzuhaben.Mit Schreiben vom 01.03.2015 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legte einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 23.02.2015 sowie einen Arztbrief eines Psychotherapeuten vom Februar 2015 vor. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, zum Zeitpunkt seines ursprünglichen Ansuchens um Ausstellung eines Behindertenpasses im Juli 2014 habe er noch versucht, mit konservativen Medikamenten trotz seiner schweren anhaltenden Autoimmunkrankheit "Morbus Crohn" ein halbwegs vertretbares Leben zu führen. Nach jahrelanger Kortison Therapie gefolgt von einer Antikörpertherapie mit "Remicade", Immunsuppressiva und zwei Dilatationsversuchen 2014 sei nun schließlich eine intensive Operation nötig geworden. Es ergebe sich nun eine, vom bisherigen der belangten Behörde bekannten Sachverhalt abweichende Entwicklung, die die Situation des Beschwerdeführers entscheidend beeinträchtige. Am 03.02.2015 sei die Operation im römisch 40 erfolgt, bei der dem Beschwerdeführer ca. 50 cm Dünndarm, der Appendix und ca. 9 cm Dickdarm entfernt worden seien. Zusätzlich habe er zwei Fisteln gehabt, wovon eine ins Sigma gereicht habe. Die Krankheit setze dem Beschwerdeführer körperlich und psychisch sehr zu, da er dauerhaft damit zu kämpfen habe, nicht zu wissen, wie sich die Krankheit weiterentwickle. Er werde rund um die Uhr von sehr spontan auftretenden, nicht gänzlich kontrollierbaren Durchfallschüben, schweren Bauchkrämpfen, argen Blähungen und der Angst sich auf Grund dessen innerhalb öffentlicher Bereiche vollständig zu blamieren, geplagt. Besonders der Umstand, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wo eine Toilette nicht vorhanden sei, die Unmöglichkeit bestehe, jederzeit einen plötzliche auftretenden Stuhlgang sofort nachzukommen, würde unweigerlich in einer unwürdigen Situation enden. Innerhalb seines Fahrzeuges könne und müsse der Beschwerdeführer mit einer mobilen Toilette unterwegs sein und je nach Notwendigkeit von dieser sofort Gebrauch machen. Seit der Operation folge der Beschwerdeführer einem sehr strengen Diätplan, sei auf knapp 70 kg abgemagert und fühle sich vermutlich daher sehr schwach. Teilweise fühle er sich noch deutlich mehr eingeschränkt als vor der Operation. Er sei voraussichtlich sein restliches Leben auf starke Medikamente angewiesen, da die Krankheit unheilbar und der Verlauf ärztlicherseits als sehr gravierend bezeichnet werde. Hierfür lege der Beschwerdeführer dem Schreiben entsprechende Gutachten seiner ärztlichen Betreuung bei. Durch Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" könne ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, wenn auch massiv körperlich eingeschränkt, dennoch am öffentlichen sozialen Leben teilzuhaben. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung der getroffenen Einschätzung an den Ärztlichen Dienst übermittelt, von welchem die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Innere Medizin veranlasst wurde. In dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 06.05.2015 wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, in den wesentlichen Teilen wie folgt ausgeführt: "Anamnese: Morbus Crohn seit 2004 bekannt, seit 2011 zunehmende Progredienz im Ileum mit Fistulierung, Z.n. 2x Ballondilatation, Remicadetherapie, Cortisondauertherapie, neu hinzugekommen ist nun eine Ileozökalresektion und Fistelexzission 01/2015 Depression seit 2012: in psychotherapeutischer Behandlung mit Unterbrechungen, keine Medikamenteneinnahme Derzeitige Beschwerden: bis zu 7x täglich Stuhlgang, mehrheitlich Diarrhoe, kein Blut, wäßrig, diese wären nicht zu kontrollieren, einmal wäre das schon in der Straßenbahn passiert, sonst nie, im Auto hätte er ein Camping WC dabei, bei der Operation wäre mehr Darm herausgekommen, als ursprünglich geplant, sonst sei der Verlauf aber unkompliziert gewesen, er habe starke Schmerzen gehabt, bei der Entlassung 70kg, jetzt 77kg Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Immunoprim, Quantalan Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, Berufsfotograf, arbeitet auch bei der NÖ Landesregierung im Bereich Lenkerprüfung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ärztlicher Befundbericht 02/2015, Prof. Dr. XXXX: fistulierender Morbus Crohn, Z.n. Ileozökalresektion und Fistelexzission 01/2015, chologene DiarrhoeÄrztlicher Befundbericht 02 aus 2015,, Prof. Dr. XXXX: fistulierender Morbus Crohn, Z.n. Ileozökalresektion und Fistelexzission 01 aus 2015,, chologene Diarrhoe Einen Arztbrief aus dem XXXX- dort habe die Operation stattgefunden -gibt es laut Antragssteller nicht, er habe nie einen bekommen Befundbericht Psychotherapeutische Praxis Mag. Dr. XXXX: derzeit mittelschwere Depression Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 180 cm Gewicht: 77 kg Blutdruck: 105/70 Klinischer Status - Fachstatus: Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippenzyanose, Gebiß: in dauernder Behandlung Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Pulmo: sonorer KS, VA Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Narbe bland, BD unter dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, Bauchdecke weich, keine Druckschmerzen, keine Resistenzen palpabel, DG in allen 4 Quadranten UE: keine Ödeme, keine Varizen, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Untersuchung im Sitzen und Liegen möglich, keine Bewegungseinschränkung Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig Status Psychicus: allseits orientiert, psychisch stabil, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Crohn mit Z.n. Ileozökalresektion, Wahl dieser Positionsnummer, da wegen schwerer chronischer Schleimhautveränderungen eine Ileozökaloperation notwendig war, unterer Rahmensatz, da postoperativ ein guter Allgemein- und Ernährungszustand besteht 07.04.06 50 2 Depressive Störung, Wahl dieser Positionsnummer, da die Arbeitsleistung erhalten ist und unter Psychotherapie stabil, unterer Rahmensatz, da keine Medikamenteneinnahme besteht 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende funktionelle Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da durch dessen Intensität kein funktionelles Zusammenwirken besteht ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: seit dem Vorgutachten kam es zu einer Verschlechterung im Rahmen der Grunderkrankung, sodass eine Operation notwendig war Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Auf Grund der stattgehabten Operation ist von einer schweren Schleimhautschädigung mit Fistelbildung im Rahmen des Morbus Crohn auszugehen und somit eine Erhöhung des GdB gerechtfertigt ... [X] Nachuntersuchung in 5 Jahren, Begründung: Besserung ist möglich Die Antragstellerin/ Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. [X] ja [ ] nein ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen in die ÖVM und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. Die angegebene häufige Stuhlfrequenz ist keine Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM, durch entsprechende Hygieneartikel können Stuhlverunreinigungen hintangehalten werden. Eine im Rahmen der depressiven Verarbeitungsmuster auftretende Ängstlichkeit und agoraphobe Vermeidung wird durch eine Unterstützung dieser Vermeidungsmuster tendenziell verstärkt und ist somit nicht hilfreich. 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
Er wurde weiters darüber informiert, dass ihm
1 BBG ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" würden nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten jedoch nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht. Er wurde weiters darüber informiert, dass ihm
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ein Behindertenpass ausgestellt werden könne. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" würden nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten jedoch nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 23.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.06.2015, erklärte sich der Beschwerdeführer betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Diesbezüglich führte er aus, die bereits in seiner Stellungnahme vom 01.03.2015 beschriebene Operation habe zu keiner Verbesserung der plötzlich auftretenden Durchfallschübe geführt. Lediglich das Schmerzpotential sei durch Entnahme eines hochgradig stenosierten und langstreckigen Darmstückes etwas verbessert worden. Die häufig auftretenden und sehr heftig verlaufenden Durchfallschübe und Flatulenzen würden sich in keinster Form kontrollieren lassen. Dem imperativen Stuhlgang nicht umgehend nachzukommen, könne zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser und erheblicher Geruchsbelästigung führen. Zwischen fünf und zehn Stuhlentleerungen nahezu täglich, zum Teil verbunden mit inkontinenten Ablagerungen in der Unterwäsche, seien ein Umstand, mit dem sich der Beschwerdeführer ständig auseinandersetzen müsse. Für den Beschwerdeführer als Mitte 30-jährigen Mann erscheine es unendlich schwer, jedes Mal wenn er vorhabe sich öffentlich zu bewegen, "Windeln" anzulegen. Gelegentlich borge er sich Binden von seiner Frau, was schon sehr erniedrigend sei. Die belangte Behörde führe darüber hinaus aus, dass es besser wäre, sich den Herausforderungen zu stellen um die agoraphoben Muster nicht noch weiter zu verfestigen. Obwohl der Beschwerdeführer verstehe, was damit gemeint sei, habe ihm sein Therapeut dringend davon abgeraten, sich in Situationen zu begeben, die eine massive Verschlechterung der psychischen Situation nach sich ziehen könnten. Zwar sei es gut, sich seinen Ängsten zu stellen, doch käme es einer Traumatisierung gleich, wenn es täglich passieren würde, dass der Beschwerdeführer es nicht rechtzeitig zu einer Toilette schaffe. Dies würde ihn in der Bewältigung des Krankheitsgeschehens um Monate zurückwerfen. Es gehe hier um eine reale Angst und nicht um eine neurotische, irrationale Angst vor Spinnen oder vor der Höhe. Sein Therapeut meine, Angstaussetzen sei gut, jedoch kontrolliert und auf sicherem Terrain und nicht auf eigene Faust mit Traumarisiko. Die ganze Angelegenheit sei dem Beschwerdeführer sehr unangenehm. Er wolle keine Windeln tragen und sich auch nicht mit der Idee in die Straßenbahn setzen, es werde schon klappen. Der Vorstellung, dass es nicht klappen könne sei so entsetzlich, dass er sie sich gar nicht vorstellen wolle. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heiße es im Kern, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unzumutbar sei, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könnte oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwere. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann unzumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirke. Dies sei nach Meinung des Beschwerdeführers gegeben. Das medizinische Leiden des Beschwerdeführers bestehe darin, dass es für ihn nicht vorhersehbar sei, wann es zu dem geschilderten, akuten imperativen Stuhlgang und zu Flatulenzen komme. Es sei von einem dauerhaften Zustand auszugehen, da es dem Betroffenen - dem Beschwerdeführer - nicht möglich sei, im Vorhinein abzuschätzen, wann es zu einem akuten imperativen Stuhldrang komme. Damit sei auch die Voraussetzung "dauernde Gesundheitsschädigung" gegeben. Nach dem Ersuchen, der Beschwerdeführer möge seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen belegen, langte bei der belangten Behörde am 20.07.2015 die bereits am 26.06.2015 vorgelegte Stellungnahme sowie ein speziell für die belangte Behörde angefertigter ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 15.07.2015 ein. Darin wird angeführt, auf Grund der häufigen Stuhlgänge und einer Urge-Inkontinenz werde die Vornahme der vom Patienten beantragten Zusatzeintragung unterstützt. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des neu vorgelegten Befundes mit Schreiben vom 22.07.2015 neuerlich der Ärztliche Dienst befasst und um neuerliche Prüfung ersucht, ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung vorlägen. In ihrer daraufhin erstatteten ergänzenden Stellungnahme führte die Fachärztin für Fachärztin für Innere Medizin, die bereits das Gutachten vom 06.05.2015 erstellt hatte, aus, die angegebene Stuhlhäufigkeit könne aus ärztlicher Sicht durch Inkontinenzprodukte versorgt werden. Diese Versorgung sei zumutbar und kein Kriterium für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Wie bereits im Gutachten festgestellt, sei die psychische Situation offenbar ausreichend stabil, sodass auf eine Erweiterung der Therapieoptionen verzichtet werde. Nach neuerlicher Durchsicht ergebe sich somit keine Änderung zum Gutachten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 06.05.2015 abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden. Eine Abänderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei nicht angezeigt. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde am 23.09.2015 von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt und die Zusatzeintragung "Diät lt. VO BGBl. 303/1996" vorgenommen. Gegen den Bescheid vom 21.09.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Einleitend wiederholt er dabei seine bereits in den beiden Stellungnahmen vom 01.03.2015 sowie 23.06.2015 getätigten Ausführungen. Anschließend wird der Inhalt des von ihm im Rahmen seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 vorgelegten und vom Beschwerdeführer als medizinisches Fachgutachten bezeichneten ärztlichen Befundberichtes eines Universitätsprofessors und Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie wiedergegeben. In Folge des in Entsprechung der Aufforderung der belangten Behörde vom 12.02.2015 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 vorgelegten Gutachtens sei er zu einer Untersuchung aufgefordert worden, welche sich auf Äußerlichkeiten beschränkt habe, jedoch keinesfalls mit einer tiefgreifenden internistischen Untersuchung (z.B. Ultraschall) gleichgesetzt werden könne. Daraufhin sei am 11.06.2015 ein aus mehreren Gründen bemerkenswertes Schreiben der belangten Behörde zum Parteiengehör erfolgt. Einerseits werde mit diesem Schreiben von der gutachterlichen Äußerung der belangten Behörde vom 12.02.2015 abgegangen, in welchem die ärztliche Sachverständige bereits festgestellt hätte, dass die Krankheit des Beschwerdeführers ein Dauerzustand sei. Andererseits werde versucht, das eingehend fachlich begründete Gutachten eines Universitätsprofessors, der sehr wohl laufend internistische Untersuchungen vorgenommen habe, mit einer oberflächlichen Begutachtung und Befragung zu widerlegen, ohne dass auf die gutachterliche Darlegung des Universitätsprofessors auch nur mit einem Wort eingegangen werde. Ein solches Schreiben sei daher nicht geeignet, ein fundiertes Gutachten zu sein, oder ein Fachgutachten eines kompetenten Facharztes und Universitätsprofessors zu wiederlegen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seinen körperlichen Zustand in einem Schreiben vom 23.06.2015 nochmals ausführlich beschrieben und den Leidensdruck im Hinblick auf die immer wieder auftretenden Beschwerden dargelegt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nochmals das Gutachtensergebnis des Universitätsprofessors und Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie mit Schreiben vom 15.07.2015 beigelegt. Darin werde insbesondere betont, dass im Hinblick auf den körperlichen Zustand des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Ungeachtet dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels sei die belangte Behörde weiterhin von dem gleichen, mangelhaften Amtsgutachten (ohne Datum, Zustimmung des Chefarztes vom 27.05.2015) ausgegangen und habe das Ansuchen um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bescheidmäßig abgewiesen. Abschließend fasst der Beschwerdeführer wie folgt zusammen, warum er von der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie von Verletzungen von Verfahrensvorschriften ausgehe: "
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 1 ....
Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.09.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird - soweit im Beschwerdefall relevant - Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. .......... Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. ......... Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. .......... Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. ......." Aus diesen Erläuterungen ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber selbst im Falle einer bestehenden Stuhlinkontinenz, somit selbst bei gänzlichem Unvermögen Stuhl zu halten oder kontrolliert abzugeben, von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausging und auch die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht. Beim Beschwerdeführer besteht nach den vorliegenden Befunden und dem Sachverständigengutachten eine Dranginkontinenz bei 5-10 Durchfall-Stuhlentleerungen täglich. Der Beschwerdeführer ist als Berufsfotograf tätig und nach seinen Angaben im Rahmen der ärztlichen Begutachtung im Mai 2015 auch bei der NÖ Landesregierung als Sachverständiger tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass er auch bei der Verrichtung dieser Tätigkeiten geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen haben wird, die einer möglichen Verunreinigung durch ungewollten Stuhlverlust vorbeugen. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Gutachterin, vom Beschwerdeführer unbestritten, festhielt, dass dieser bei seiner Entlassung im Jänner 2015 ein Körpergewicht von 70 kg aufwies und bei der Untersuchung Anfang Mai 2015 bereits 77 kg wog. Diese rasche Gewichtszunahme lässt den Schluss zu, dass sich die Krankheit des Beschwerdeführers seit seiner Operation im Hinblick auf die Frequenz und Stärke der durchfallbedingten Stuhlentleerungen nicht maßgeblich verschlechtert, sondern eher verbessert haben dürfte. Von einem durchgängig schweren Krankheitsverlauf des Verdauungstraktes, dessen Auswirkungen mit handelsüblichen Hilfsmitteln nicht ausreichend begegnet werden kann, kann im Beschwerdefall unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Beschwerdefalles nicht ausgegangen werden. Die Verwendung der - wie oben ausgeführt - zweckmäßigen und zur Vorsorge geeigneten Behelfe (Inkontinenzprodukte wie z.B. Einlagen, saugfähige Einmalhosen) ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen zumutbar. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird durch die Verwendung der Hilfsmittel nicht in hohem Maße erschwert und ist daher auch aus diesem Blickwinkel zumutbar. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass die ihn behandelnden Ärzte davon ausgingen, dass ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Frage der "Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage darstellt und diese somit von der belangten Behörde bzw nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist. Insofern besteht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine "Bindung" der Behörde oder des Gerichtes an die diesbezügliche Meinung des behandelnden Arztes. Zudem hatte die Behörde und hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht auch die oben genannten Erläuterungen des Verordnungsgebers zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen betreffend Inkontinenzleiden nicht außer Acht zu lassen. Darüber hinaus enthalten die vom Beschwerdeführer seitens seiner beiden behandelnden Ärzte in Vorlage gebrachten Befunde hinsichtlich der Aussage, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, keine nähere Begründung, woraus sich schließen lassen würde, weshalb Inkontinenzartikel im Beschwerdefall nicht benutzbar oder nicht ausreichend sicher wären. Beim Beschwerdeführer liegen weiters weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine entscheidungsmaßgeblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden; diesbezüglich wird nochmals auf die obigen Ausführungen der Sachverständigen zur depressiven Störung verwiesen. Ein psychiatrisches Leiden in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarem Ausmaß behindert, wurde nicht belegt. Es liegt im Beschwerdefall auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der genannten Verordnung vor. Da festzustellen war, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W133.2116734.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.