RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW138 2116729-1 SpruchW138 2116729-1/2E W138 2119532-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCH
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daher aus Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Die §§ 17, 20, 25 und 34 VermG in der geltenden Fassung lauten:Die Paragraphen 17, 20, 25 und 34 VermG in der geltenden Fassung lauten: §
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgtParagraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
- von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
- von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41, §
- Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.Paragraph 20, Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes. § 34.
(1)Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.Paragraph 34,
(1)Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2,) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2)Wenn im Sprengel eines Vermessungsamtes kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat, sind auf Antrag der Grundeigentümer auch Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen innerhalb zweier Jahre ab Antragstellung durchzuführen. § 1 Z 3 Vermessungsverordnung lautet: §
- Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche. § 28 VwGVG lautet: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In den verfahrensgegenständlichen Beschwerden wird der Gerichtsverweis zu Lasten der Beschwerdeführer bemängelt, dies im Wesentlichen unter Hinweis auf drei Kaufverträge bzw. Baupläne. Auf Basis der vorgenannten Unterlagen gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass der von ihnen behauptete Grenzverlauf der wahrscheinlichere sei und die Eigentümerin des Grundstückes 173/2 zu Gericht zu verweisen wäre. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht auf den Gerichtsweg verwiesen wurden. Wer im Fall einer fehlenden Einigung zu Gericht zu verweisen ist, regelt § 25 Abs. 2 VermG. Es ist jene Person, deren behaupteter Grenzverlauf von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf abweicht. Erst wenn der behauptete Grenzverlauf beider Seiten von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf abweicht, so ist eine Wahrscheinlichkeitsabwägung zu treffen. Diese Sachverhaltselemente, insbesondere der von den Grundeigentümern behauptete Grenzverlauf wird in der Grenzverhandlung ermittelt. Sie bildet die Grundlage für die Rechtsfolge des Gerichtsverweisungsbescheides. Im gegenständlichen Fall konnte das Vermessungsamt Gmunden die Baupläne aus 1870, welche Behelfe im Sinne des § 1 Z 3 Vermessungsverordnung sind, im Zuge der durchgeführten Grenzverhandlung nicht berücksichtigen und den Parteien nicht vorhalten, zumal diese Unterlagen erst nach Bescheiderlassung aufgefunden wurden.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist es, zu überprüfen, ob die Beschwerdeführer zu Recht auf den Gerichtsweg verwiesen wurden. Wer im Fall einer fehlenden Einigung zu Gericht zu verweisen ist, regelt Paragraph 25, Absatz 2, VermG. Es ist jene Person, deren behaupteter Grenzverlauf von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf abweicht. Erst wenn der behauptete Grenzverlauf beider Seiten von dem sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlauf abweicht, so ist eine Wahrscheinlichkeitsabwägung zu treffen. Diese Sachverhaltselemente, insbesondere der von den Grundeigentümern behauptete Grenzverlauf wird in der Grenzverhandlung ermittelt. Sie bildet die Grundlage für die Rechtsfolge des Gerichtsverweisungsbescheides. Im gegenständlichen Fall konnte das Vermessungsamt Gmunden die Baupläne aus 1870, welche Behelfe im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Vermessungsverordnung sind, im Zuge der durchgeführten Grenzverhandlung nicht berücksichtigen und den Parteien nicht vorhalten, zumal diese Unterlagen erst nach Bescheiderlassung aufgefunden wurden. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes deutet alles darauf hin, dass den Grundstücksgrenzen, welche sich im gegenständlich relevanten Bereich aus dem Grundsteuerkataster ergeben, kein verwertbarer Beweiswert zukommt, zumal nicht objektiviert werden kann, auf Basis welcher Unterlagen diese Grundstücksgrenzen in den Grundsteuerkataster eingetragen wurden und auch nicht objektiviert werden kann, wie es zu den im Grundsteuerkataster vorgenommenen Änderungen im entscheidungsrelevanten Grenzbereich gekommen ist. Dem gegenüber deuten die drei Kaufverträge samt Situationsskizzen und die beiden Baupläne dahin, dass die Grenzen des Grundsteuerkatasters unrichtig sind. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vermessungsamt Gmunden in einer Grenzverhandlung zu klären, ob auf Basis der neuen Unterlagen (zwei Baupläne) ein sich aus den Behelfen ergebender Grenzverlauf eruierbar ist. Sollte dies nicht zweifelsfrei möglich sein, so ist die an obiger Stelle erwähne Wahrscheinlichkeitsabwägung zu treffen. Die Durchführung einer neuerlichen Grenzverhandlung, im Zuge welcher auch die neuen Behelfe (zwei Baupläne) den Parteien vorgehalten werden, ist im gegenständlichen Fall unumgänglich. Eine solche Grenzverhandlung ist vom zuständigen Vermessungsamt, im gegenständlichen Fall vom Vermessungsamt Gmunden, durchzuführen. Darauf hinzuweisen ist, dass nicht automatisch jene Person zu Gericht zu verweisen ist, welche einen von der DKM abweichenden Grenzverlauf behauptet. Vielmehr ist die DKM nur einer von mehreren Behelfen, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Vermessungsamt bei der Beurteilung des sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes heranzuziehen sind. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Gemäß § 3 Abs. 1 VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zu Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß Paragraph 37, AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VermG ist auf das behördliche Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie der Vermessungsämter das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG dient dazu, den Parteien Gelegenheit zu Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Wie schon der Parteistellung im allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vergleiche VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg 1804/1949). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt.Wie schon der Parteistellung im allgemeinen, kommt dem daran anknüpfenden Recht auf Gehör im Besonderen nicht nur eine rechtsstaatliche, sondern auch eine demokratische Funktion insofern zu, als die Parteien dadurch an der Art der Erzeugung der sie betreffenden individuellen Normen mitwirken können (vergleiche VwGH 24.05.2002, 99/21/0101, VfSlg 1804 aus 1949,). Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/1947 nicht von einem Ermittlungsverfahren im Sinne des AVG gesprochen werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet sohin einen kardinalen Grundsatz jedes behördlichen Verfahrens. Die vom Parteiengehör umfassten prozessualen Rechte gehören zu den wichtigsten Befugnissen, welche das AVG den Parteien einräumt. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren (VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157). Wie sich aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt, wurde der Grundsatz des Parteiengehörs nicht voll umfänglich gewahrt. Der vom Gerichtsverweisungsbescheid ebenso betroffenen Eigentümerin des Grundstückes 173/2 wurde weder der erste, noch der zweite Gerichtsverweisungsbescheid, aber auch nicht die Beschwerdevorentscheidung und auch keiner der Schriftsätze der Beschwerdeführer zugestellt. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2008, 2007/06/0258 ergibt, sind Partei des Verfahrens zur Erlassung des Gerichtsverweisungsbescheides nicht nur jener Eigentümer, welcher auf den Gerichtsweg verwiesen wird, sondern auch der an den strittigen Grenzverlauf anrainende Grundeigentümer. Im gegenständlichen Fall sind somit sowohl die Beschwerdeführer als auch die Eigentümerin des Grundstückes 173/2 Parteien des Gerichtsverweisungsverfahrens. Da einerseits das Parteiengehör vom Vermessungsamt Gmunden nicht voll inhaltlich gewahrt wurde und es auf Basis der vorliegenden Umstände zwingend notwendig ist, eine neuerliche Grenzverhandlung unter Vorhalt der neu aufgefundenen Beweise durchzuführen, wird vom Bundesverwaltungsgericht der angefochtene Bescheid mit dem gegenständlichen Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde wird den gesetzlichen Vorgaben entsprechend allen Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich im Rahmen des Parteiengehöres umfassend zu äußern und den Gerichverweisungsbescheid nicht nur jener Partei zuzustellen haben, welche auf den Gerichtweg verwiesen wird, sondern auch dem an den relevanten Grenzverlauf anrainenden Grundeigentümer. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Durchführung einer Grenzverhandlung vor Ort durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbundenIn der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation ist nicht davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere die Durchführung einer Grenzverhandlung vor Ort durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist und ist dies jedenfalls auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbunden Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG eine Grenzverhandlung vor Ort durchführen müsste. Auch eine Verhandlung vor dem BVwG erscheint in diesem Fall nicht geeignet, zumal es notwendig ist, eine Grenzverhandlung vor Ort durchzuführen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Entscheidungen unter Zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Entscheidungen unter Zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W138.2116729.1.00