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{'item': 'W170 2119276-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§§ 2§ 7§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 16§ 27§ 18§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW170 2119276-1 SpruchW170 2119276-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelricht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Moslems angehört - stellte am 21.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Antragstellung wurde bei der Beschwerdeführerin ein auf diese lautender, syrischer Personalausweis vorgefunden.
  2. Am 21.9.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab an in Syrien zuletzt in "Hasaka" gelebt zu haben und Syrien legal "2015 mit dem Bus" verlassen zu haben; sie habe dann etwa acht Monate im Irak gelebt, von wo aus sie weiter in die Türkei gereist wäre. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann XXXX, StA. Syrien, der in Österreich lebe, geheiratet.Die Beschwerdeführerin gab an in Syrien zuletzt in "Hasaka" gelebt zu haben und Syrien legal "2015 mit dem Bus" verlassen zu haben; sie habe dann etwa acht Monate im Irak gelebt, von wo aus sie weiter in die Türkei gereist wäre. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Ehemann römisch 40 , StA. Syrien, der in Österreich lebe, geheiratet. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Beschwerdeführerin an: "In meiner Heimat herrscht Krieg und mein Haus wurde von Terroristen bombardiert und zerstört. In Hasaka konnte ich nicht mehr in Sicherheit leben, da ich und meine Familie von den Terroristen bedroht wurden.". Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben. Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, wann das gegenständliche Verfahren zugelassen wurde. Am 9.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen. In dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, bis Anfang 2015 in "Hasaka" gelebt und danach nach Kurdistan, genauer nach XXXX geflüchtet zu sein. In Al-Hasaka habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt, diese seien auch nach XXXX geflüchtet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe bereits seit fünf Jahren in Österreich, er sei hier anerkannter Flüchtling. Sie habe diesen in XXXX geheiratet, der Ehemann sei dabei nicht anwesend gewesen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin schwanger.In dieser gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, bis Anfang 2015 in "Hasaka" gelebt und danach nach Kurdistan, genauer nach römisch 40 geflüchtet zu sein. In Al-Hasaka habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt, diese seien auch nach römisch 40 geflüchtet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe bereits seit fünf Jahren in Österreich, er sei hier anerkannter Flüchtling. Sie habe diesen in römisch 40 geheiratet, der Ehemann sei dabei nicht anwesend gewesen. Inzwischen sei die Beschwerdeführerin schwanger. In Syrien sei die Beschwerdeführerin weder politisch tätig gewesen noch habe sie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt. Über Aufforderung, ihre Fluchtgründe detailliert zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich bin wegen des Krieges nach Kurdistan (Irak) geflüchtet. In Kurdistan selbst war ich weniger in Gefahr als in Syrien. Für Frauen ist es in diesen Gebieten immer gefährlich, aber ich bin nach Österreich wegen meinem Mann gekommen." Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass dies all ihre Fluchtgründe seien und sie nicht nach Syrien zurückkehren könne, weil dort "die IS" herrsche sowie ihre gesamte Familie geflüchtet sei und die Beschwerdeführerin nunmehr dort niemand mehr habe. Weitere Nachfragen zu den Fluchtgründen erfolgten ebenso wenig wie eine Klärung des Herkunftsgebietes, da "Hasaka" sowohl die Stadt als auch das Gouvernement al-Hasaka bezeichnen kann.
  3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.12.2015, erlassen am 23.12.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem begründend festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Die Beschwerdeführerin habe Syrien Anfang 2015, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt verlassen, da sie aufgrund der derzeitigen Situation in ihrem Heimatland um ihre Sicherheit gefürchtet habe. Vor allem sei die Situation für Frauen in diesem Gebiet sehr gefährlich (im Bescheid auch im Konjunktiv "festgestellt"). Konkrete Bedrohungshandlungen seien gegen die Beschwerdeführerin nicht gesetzt worden, es könne nicht festgestellt werden, dass diese ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen habe. Auf Grund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in Syrien und aufgrund des Umstandes, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich sei, sei der Beschwerdeführerin eine Rückkehr aber nicht zumutbar. Feststellungen zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin, sowie zur Frage, wer in diesem Gebiet konkret die Macht in der Hand hat, finden sich im Bescheid nicht In den Länderfeststellungen finden sich keine eindeutigen Feststellungen zur Frage, wer in der Stadt Al-Hasaka die Macht in der Hand hält, da sich auf Seite 12 des Bescheides eine Karte findet, nach der die Stadt offenbar "ISIS-held" sei während auf Seite 21 unter Punkt 3.3.
  4. angeführt ist: "Sonderfall Stadt Hassakah - In der Stadt Hassakah wie in der gleichnamigen Provinz sind neben dem YPG/YPJ auch noch Regimetruppen präsent. Daraus ergibt sich für die BewohnerInnen ein bürokratisches Labyrinth und versetzt sie in Angst, das jeweils andere Gebiet zu betreten oder bei Checkpoints zu durchqueren. Wo sich die beiden Machtansprüche überschneiden, müssen nämlich die Bewohner die Bedingungen beide Seiten erfüllen, um Probleme zu vermeiden. Keine der beiden Seiten anerkennt z.B. die Ableistung des Wehrdienstes bei der Gegenseite. The Guardian bringt Beispiele von Männern, die nolens volens zwecks Bewegungsfreiheit beide Dienste ableisten [wobei indirekt hervorgeht, dass der Wehrdienst bei der syrischen Armee in die Zeit vor 2011 abgeleistet wurde, als es weder Krieg noch die von der PYD verhängte Wehrpflicht gab, sondern nur die allgemeine syrische Wehrpflicht] sowie Beispiele von Männern, die das jeweils andere Gebiet nicht betreten, um nicht Gefahr zu laufen, dort (noch einmal) eingezogen zu werden (The Daily Star, 5.8.2015a)." Feststellungen zu Situation von Frauen, etwa auch im Herschaftsgebiet der IS, finden sich im Bescheid nicht. Beweiswürdigend wurde "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates" ausgeführt: "Dass Sie Ihre Heimat Syrien nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen haben, lässt sich aus den gleichlautenden Aussagen entnehmen. Sie machten im Laufe des Verfahrens keinerlei konkrete asylrelevante Verfolgung geltend, sondern beriefen sich durchgehend auf die derzeitige allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsstaat Syrien." Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge und die Beschwerdeführerin Syrien alleine auf Grund der derzeitigen Sicherheitslage verlassen habe. Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen. Auf Grund der prekären Sicherheitslage sei eine Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit zurzeit unmöglich, sodass der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 21.12.2015, Az.: 1088125210/151397585, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  5. Mit am 5.1.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  6. Mit am 5.1.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Einleitend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt I. zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig sei.Einleitend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin der "Status des Asylberechtigten" zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgung aufgrund ihrer Ethnie und der unterstellten politischen Gesinnung durch das Regime als auch den IS, insbesondere fürchte die Beschwerdeführerin auch geschlechtsspezifische Gewalt, da die meisten Frauen von Vergewaltigungen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch regimefeindliche Milizen betroffen seien. Auch sei die Beschwerdeführerin mit einem Asylberechtigten verheiratet und erwarte das erste gemeinsame Kind. Das Verfahren vor dem Bundesamt sei mangelhaft gewesen, da dieses seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und insbesondere nicht darauf hingewirkt habe, dass erhebliche Angaben gemacht oder fehlende ergänzt worden wären. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, da diese hinsichtlich entscheidungsrelevanter Punkte unvollständig wären. Diese würden sich in "keinster Weise" mit der besonderen Gefährdung von Kurden sowie geschlechterspezifischen Verfolgungen von Frauen im gesamten Land befassen und keinen Bezug zur Herkunftsstadt Al-Hasaka nehmen. Die Behörde hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der amtsbekannten Länderberichte und der notorisch bekannten, katastrophalen Menschenrechtslage wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden und zur sozialen Gruppe der Frauen Verfolgung in Syrien drohe. Laut einem näher zitierten UNHCR-Bericht aus 2013 seien sowohl Kurden als auch Frauen in Syrien besonders gefährdet. Durch den Krieg habe sich die Situation für Frauen noch verschärft, diese würden laut näher dargestellten Berichten Opfer von Folter, Vergewaltigung und sexueller Gewalt. Der Beschwerdeführerin drohe in Syrien Verfolgung durch IS und das Regime, das nicht in der Lage oder gewillt sei, Kurden zu schützen. Für die IS würden die Kurden als gottlos gelten. Anfang Juni 2015 sei der IS bis auf wenige hundert Meter an Al-Hasaka vorgerückt und habe Giftgas unter anderem auch gegen die Stadt eingesetzt. Schließlich habe die Behörde auch noch das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen. So sei diese zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, insbesondere, da die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht ein relativ freies Leben geführt habe und in einer liberalen Familie aufgewachsen sei; sie habe nie ein Kopftuch getragen und widerstrebe ihr das Tragen desselben. Die Beschwerdeführerin pflege einen westlichen Kleidungsstil und befürchte schon alleine deshalb eine Verfolgung durch den IS. Daher sie die Beschwerdeführerin Flüchtling im Sinne der GFK und sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Mit Schriftsatz vom 7.1.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.1.2016 eingelangt, wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1

§ 3Abs.

2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005),

§ 3Abs.

2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015 (in Folge: FPG).1

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015, (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (in Folge: AsylG 2005),

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015, (in Folge: FPG). Nachdem die Beschwerdeführerin am 21.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser

§§ 2Abs. 1 Z 13 und 69 Asyl

G 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.Nachdem die Beschwerdeführerin am 21.9.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser

Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 13 und 69 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.

§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl.

I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 des Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und imGemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge: B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren ist daher

§ 1BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im Asyl

G 2005 und FPG anzuwenden.Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren ist daher

Paragraph eins, BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG anzuwenden.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl.

I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 16Abs.

1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Daher gilt die Zwei-Wochen Frist;

§ 16Abs.

1

  1. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4
  2. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige, der Bescheid wurde am 24.12.2015 erlassen und die Beschwerde am 5.1.2016 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Paragraph 16, Absatz eins, 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Daher gilt die Zwei-Wochen Frist;

Paragraph 16, Absatz eins,

  1. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4,
  2. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um keine unbegleitete Minderjährige, der Bescheid wurde am 24.12.2015 erlassen und die Beschwerde am 5.1.2016 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. 2.

§ 27Vw

GVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.2.

Paragraph 27, VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des Paragraph 20, BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde. 3.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A3.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Art. 1Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifelsohne Syrien. Verfolgung im Sinne des Artikel eins Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention). 4. Das Bundesamt hat es unterlassen, festzustellen, woher die Beschwerdeführerin aus Syrien genau stammt, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin die Macht in der Hand hat und wie diese Partei mit Frauen umgeht, insbesondere, ob Frauen ein konservativer Lebensstil aufgezwungen wird; wenn dies der Fall ist, wäre darüber hinaus festzustellen, ob die Beschwerdeführerin einen westlichen Lebensstil hat oder inzwischen angenommen hat und ob dieser die Ablegung dieses Lebensstils noch zumutbar ist sowie gegebenenfalls, was passieren würde, wenn die Beschwerdeführerin diesen Lebensstil in ihrer Herkunftsregion leben würde. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben, dass sie und ihre Familie von Terroristen bedroht worden seien; diesbezüglich hat das Bundesamt nicht nachgefragt. Im Übrigen hat das Bundesamt sich darauf beschränkt, die Beschwerdeführerin nur kurz zu ihren Fluchtgründen zu befragen und hat trotz der Auskunft, dass die Herrschaft der IS die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsgebiet verhindere, diesbezüglich keine Nachfrage getätigt. Insgesamt hat das Bundesamt daher die Ermittlung in einigen wesentlichen Teilen des Verfahrens vollkommen unterlassen. 5.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.5.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, im Verfahren über Bescheidbeschwerden (Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) weiters in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Es liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
  3. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  4. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
  5. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  6. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt. Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass schon alleine der Umstand, dass das Bundesamt einerseits keine hinreichend spezifischen Länderfeststellungen - insbesondere zur Lage der Frauen in Syrien - getroffen hat und andererseits auch den zumindest angedeuteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin - Bedrohung durch die Terroristen, Herrschaft des IS verhindere Rückkehr nach Syrien - nicht durch geeignete Fragestellungen auf den Grund gegangen ist.Hinsichtlich der Frage, ob dies der Fall ist, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, ist auszuführen, dass schon alleine der Umstand, dass das Bundesamt einerseits keine hinreichend spezifischen Länderfeststellungen - insbesondere zur Lage der Frauen in Syrien - getroffen hat und andererseits auch den zumindest angedeuteten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin - Bedrohung durch die Terroristen, Herrschaft des IS verhindere Rückkehr nach Syrien - nicht durch geeignete Fragestellungen auf den Grund gegangen ist. Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt ansonsten durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls -Strichaufzählung so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann -Strichaufzählung sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich zwar hinsichtlich der generellen Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen lässt, jedoch die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung nach deren Wortlaut nur dann zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Daher gelte für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren in Verdrängung des § 24 Abs. 4 VwGVG der § 21 Abs. 7 BFA-VG. Nach dieser Bestimmung könne das Bundesverwaltungsgericht nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein müsse und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen müsse. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstoße. Daher implizieren nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Darüber hinaus hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts in Asylangelegenheiten auseinandergesetzt und ausgeführt, dass sich zwar hinsichtlich der generellen Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen lässt, jedoch die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung nach deren Wortlaut nur dann zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Daher gelte für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren in Verdrängung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG der Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Nach dieser Bestimmung könne das Bundesverwaltungsgericht nur - bzw. auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint". Dies bedeutet, so der Verwaltungsgerichthof weiter, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein müsse und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen müsse. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstoße. Daher implizieren nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hier vorliegende) Ermittlungsmängel des Bundesamtes, soweit diese entscheidungsrelevante Sachverhalte betreffen, eine Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes in für vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfasste Verfahren, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststeht und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W170.2119276.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.