Obsah (9)
§ 28§ 4Art 133§ 414§ 17Art 130§ 40§ 539a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW178 2004326-1 SpruchW178 2004326-1/ 17E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
§ 28Abs 2 Vw
GVG teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Ing. XXXX an folgenden Tagen aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
§ 4Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a Al
VG unterlag:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Ing. römisch 40 an folgenden Tagen aufgrund seiner Beschäftigung bei der römisch 40 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag:
- bis 31.12.2007,
- bis 09.04.2008,
- bis 08.01.2009, 10.03.2009, 31.03.2009, 03.04.2009
- bis 13.04.2009, 24.04.2009, 22.05.2009, 28.05.2009, 31.08.2009, sowie 08.09.2009
- bis 11.10.2009
- bis 30.10.2009,
- bis 27.11.2009,
- bis 11.12.
- II.römisch zwei. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang: 1.1 Mit einem Bescheid vom 28.12.2011, XXXX , stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) fest, dass Herr Ing. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer - Bf), XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot für die XXXX , an folgenden Tagen der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
§ 4
Abs 2 ASVG unterlag:1.1 Mit einem Bescheid vom 28.12.2011, römisch 40 , stellte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) fest, dass Herr Ing. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer - Bf), römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot für die römisch 40 , an folgenden Tagen der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlag:
- bis 31.12.2007,
- bis 09.04.2008,
- bis 08.01.2009,
- und 31.03.2009,
- bis 13.04.2009 und 24.04.2009,
- und 28.05.2009,
- und 31.08.2009, 03.-
- sowie 08.,
- und 23.09.2009, 09.-11., 23.,
- bis 30.10.2009,
- bis 27.11.2009,
- bis 11.12.
- 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Bf einen Einspruch vom 30.01.2012 an den Landeshauptmann von Niederösterreich im Wesentlichen mit dem Vorbringen, zusätzlich zu seiner langjährigen Anstellung bei der Firma XXXX betreibe der Bf das Unternehmen XXXX , welches als Hauptzweck die Aus- und Weiterbildung von Piloten habe und weiters den Bf als selbstständigen Piloten verschiedenen Luftbeförderungsunternehmen zur Verfügung stelle. Eines der Luftbeförderungsunternehmen sei auch die Firma XXXX (im Folgenden XXXX ) gewesen. Zumindest an sieben von den insgesamt 39 Tagen, die im Bescheid angeführt seien, liege kein Beförderungsvertrag von der angeführten Firma mit einem Kunden vor. Die Einsätze als Prüfer dienen vorzugsweise zur Verlängerung der Typenberechtigung des jeweiligen Prüflings.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Bf einen Einspruch vom 30.01.2012 an den Landeshauptmann von Niederösterreich im Wesentlichen mit dem Vorbringen, zusätzlich zu seiner langjährigen Anstellung bei der Firma römisch 40 betreibe der Bf das Unternehmen römisch 40 , welches als Hauptzweck die Aus- und Weiterbildung von Piloten habe und weiters den Bf als selbstständigen Piloten verschiedenen Luftbeförderungsunternehmen zur Verfügung stelle. Eines der Luftbeförderungsunternehmen sei auch die Firma römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) gewesen. Zumindest an sieben von den insgesamt 39 Tagen, die im Bescheid angeführt seien, liege kein Beförderungsvertrag von der angeführten Firma mit einem Kunden vor. Die Einsätze als Prüfer dienen vorzugsweise zur Verlängerung der Typenberechtigung des jeweiligen Prüflings. Eine persönliche Arbeitspflicht habe es nicht gegeben, der Prüfling kontaktiere einen geeigneten Prüfer, die Prüfer seien auf der Homepage der Austro Control GmbH publiziert. Der Prüfer könne frei entscheiden, ob, wann und wo er eine Prüfung abnehme. Der Prüfer handle aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und den seitens der Behörde Austro Control GmbH vorgegebenen Richtlinien. Der Prüfling stelle das Luftfahrzeug für die Prüfung zur Verfügung. Er werde dies zumeist von der Firma erhalten, für die er tätig sei. Für die Prüfung sei aber nur das Rechtsverhältnis vom Prüfer zum Prüfling maßgeblich. Dies sei analog zur Abnahme einer Kfz-Führerscheinprüfung zu sehen, bei der der Prüfling ebenfalls ein Fahrzeug für die Prüfung zur Verfügung stelle. Eine Eingliederung in die jeweilige Betriebsorganisation sei nicht gegeben. Der Prüfer handle aufgrund der für Prüfungen anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen. Eine disziplinäre Verantwortlichkeit gegenüber einer Person oder Firma sei nicht gegeben. Der Prüfer handle als Gutachter
Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) und übermittle das Gutachten der Austro Control GmbH als zuständige Behörde. Der Prüfer könne einen frei festzusetzenden Betrag für die Prüfung vom Prüfling verlangen. Sofern ein Unternehmen dem Prüfling die Kostenübernahme zugesagt habe, werde aus Gründen der einfacheren Administration die Honorarnote des Prüfers direkt an das Unternehmen, bei dem der Prüfling tätig sei, verrechnet. Es sei im ausdrücklichen Ermessen vom Bf gewesen, ob er einen Flug durchführe oder nicht. Auch nach Annahme eines Flugauftrages habe der Bf mangels disziplinärer Unterworfenheit keine rechtliche Verpflichtung gehabt, dass er den Flug auch wirklich durchführe. Wie im Bescheid ausgeführt werde, seien während der Ausübung der Tätigkeit fixe Vorgaben sowie firmenspezifische Abläufe und Weisungen einzuhalten. Da der Bf als verantwortlicher Pilot (Commander) eingesetzt gewesen sei, habe er das Recht gehabt, frei zu entscheiden, inwieweit er von Weisungen abweiche, und wie er die Flugdurchführung
der ihm obliegenden Verantwortung durchführe. Bestätigt werde dies im so genannten "Basic Operations Manual" der Firma XXXX , welches die Befugnisse des Commanders statuiere.Es sei im ausdrücklichen Ermessen vom Bf gewesen, ob er einen Flug durchführe oder nicht. Auch nach Annahme eines Flugauftrages habe der Bf mangels disziplinärer Unterworfenheit keine rechtliche Verpflichtung gehabt, dass er den Flug auch wirklich durchführe. Wie im Bescheid ausgeführt werde, seien während der Ausübung der Tätigkeit fixe Vorgaben sowie firmenspezifische Abläufe und Weisungen einzuhalten. Da der Bf als verantwortlicher Pilot (Commander) eingesetzt gewesen sei, habe er das Recht gehabt, frei zu entscheiden, inwieweit er von Weisungen abweiche, und wie er die Flugdurchführung
der ihm obliegenden Verantwortung durchführe. Bestätigt werde dies im so genannten "Basic Operations Manual" der Firma römisch 40 , welches die Befugnisse des Commanders statuiere. Nach Zitierung der auszugsweise übersetzten Bestimmungen führt der Bf in seinem Einspruch weiter aus, das Unternehmen habe zu keinem Zeitpunkt ein Funkgerät besessen und habe auch nicht die Flugdurchführung überwachen können. Die im angefochtenen Bescheid erwähnten Geräte seien zwar eingebaut, die Daten seien aufzuzeichnen, ein Abfragen und Auswerten dieser Daten sei jedoch dem Unternehmen unmöglich. Die im Bescheid angeführte Betriebseingliederung, Kontrollunterworfenheit und persönliche Arbeitsleistungspflicht sei nicht gegeben gewesen. Dies sei alleine schon dadurch zu erkennen, dass das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen und Zahlungen zum Erhalt der Grundvoraussetzung für die Tätigkeit des Bf - der Pilotenlizenz - übernommen habe. Die im Bescheid angesprochenen "Flightsheets" seien eine Zusammenfassung der Flugdaten für die Buchhaltung, vergleichbar einem Lieferschein oder Arbeitsblatt eines Handwerkers gegenüber dem Kunden und sei damit als Beweis einer Kontrollunterworfenheit untauglich. Auch sei unten rechts auf diesem Blatt im Feld mit der Bezeichnung "ID/Sign:" Zu unterfertigen. Aus gutem Grund werde hier nicht der verantwortliche "Freelancer" - (nebenberufliche) Pilot - zur Unterschrift verpflichtet. Vielmehr sei es üblich gewesen, dass nach der Rückkehr eines Fluges in Wien der hauptberufliche Copilot - neben anderen Tätigkeiten (wie z.B. Versorgung des Luftfahrzeuges) - diese administrative Tätigkeit übernommen und der nebenberufliche Pilot in Ermangelung der disziplinären Unterworfenheit den Firmenbereich und Flughafen verlassen habe. Ähnlich einem selbstständigen Handwerker sei vom Bf eben nur der Flugauftrag abgearbeitet worden. Im Gegensatz dazu seien die hauptberuflichen Piloten im Rahmen ihrer 40-Stundenwoche je nach Zeitenlage eines Fluges sowohl vor als auch nach dem Flug mit Aufgaben in der Firma von ihrem jeweiligen Vorgesetzten beauftragt gewesen. Die Aussage der belangten Behörde, dass das Unternehmen XXXX die Aufrechterhaltung der Pilotenlizenzen bezahlt habe, sei falsch. Diese Pilotenlizenz in Verbindung mit einem fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnis sei Voraussetzung, dass ein Luftfahrzeug betrieben werden dürfe. Dazu seien mehrmals pro Jahr erhebliche Zahlungen für die Verlängerung der Typenberechtigungen z.B. an die Austro Control GmbH zu leisten, welche zur Gänze vom Bf beglichen worden seien. Weitere Zahlungen seien vom Bf unter anderem an Ausbildungsunternehmen, fliegerärztliche Sachverständige, Reisekosten und Flugsimulatorenbetreiber im In- und Ausland ergangen. Als Nachweis der Kostenübernahme werden auszugsweise Rechnungen angeführt.Die Aussage der belangten Behörde, dass das Unternehmen römisch 40 die Aufrechterhaltung der Pilotenlizenzen bezahlt habe, sei falsch. Diese Pilotenlizenz in Verbindung mit einem fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnis sei Voraussetzung, dass ein Luftfahrzeug betrieben werden dürfe. Dazu seien mehrmals pro Jahr erhebliche Zahlungen für die Verlängerung der Typenberechtigungen z.B. an die Austro Control GmbH zu leisten, welche zur Gänze vom Bf beglichen worden seien. Weitere Zahlungen seien vom Bf unter anderem an Ausbildungsunternehmen, fliegerärztliche Sachverständige, Reisekosten und Flugsimulatorenbetreiber im In- und Ausland ergangen. Als Nachweis der Kostenübernahme werden auszugsweise Rechnungen angeführt. Neben der Verpflichtung zur Bezahlung der genannten Ausgaben sei auch die volle Verantwortung der Organisation dieser lizenzerhaltenden Maßnahmen beim Bf gelegen. Zur Abgrenzung zu den hauptberuflich eingesetzten Piloten seien die Kosten für Lizenzverlängerung, Weiterbildungskurse usw. für hauptberuflich tätige Personen sehr wohl von dem Unternehmen übernommen worden. Die Pilotenlizenz stehe in dem Arbeitssystem "Flugbetrieb" im Mittelpunkt, sie sei Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben. Der Bf habe diese Voraussetzung selbst einzubringen gehabt und eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung zu erhalten. Da der Bf für mehrere Unternehmen als Pilot tätig sei und diese Maßnahmen für die Tätigkeit bei allen Unternehmen erforderlich seien, könne man ersehen, dass die Kostenzuordnung zu nur einem Unternehmen unmöglich sei, da das kostentragende Unternehmen damit ihr Konkurrenzunternehmen finanzieren würde. Zwischen dem Bf und dem Unternehmen habe es keine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung für den Erwerb weiterer Typenberechtigungen und auch nicht für die Erhaltung der vorhandenen Berechtigungen gegeben. Im Jahr 2000 habe der Bf von XXXX die einzige zusätzliche Typenberechtigung erhalten. Zwar seien die Kosten für diesen Erwerb und die Erhaltung der Berechtigung durch das Unternehmen bezahlt worden, es seien diese Kosten jedoch durch reduzierte Honorarnoten letztlich vom Bf selbst bezahlt worden. Trotz der hohen Qualifikation des Bf sei vom Unternehmen nur ein geringer Piloten-Tagessatz von € 450 bezahlt worden. Verglichen mit dem Marktwert des Bf stelle dieser Betrag ca. die Hälfte dar. Als Beweis dazu könne die Verrechnung eines Piloten-Tagessatzes in der Höhe von € 850 an das Unternehmen A-Jet angeführt werden. Beim Unternehmen XXXX sei dieser geringe Tagessatz damit begründet worden, dass die Kosten der angeführten Typenberechtigung bezahlt worden seien. Diese Gegenverrechnung sei vom Bf auch akzeptiert worden und habe er damit letztlich aber auch die Kosten für diese Type selbst bezahlt.Da der Bf für mehrere Unternehmen als Pilot tätig sei und diese Maßnahmen für die Tätigkeit bei allen Unternehmen erforderlich seien, könne man ersehen, dass die Kostenzuordnung zu nur einem Unternehmen unmöglich sei, da das kostentragende Unternehmen damit ihr Konkurrenzunternehmen finanzieren würde. Zwischen dem Bf und dem Unternehmen habe es keine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung für den Erwerb weiterer Typenberechtigungen und auch nicht für die Erhaltung der vorhandenen Berechtigungen gegeben. Im Jahr 2000 habe der Bf von römisch 40 die einzige zusätzliche Typenberechtigung erhalten. Zwar seien die Kosten für diesen Erwerb und die Erhaltung der Berechtigung durch das Unternehmen bezahlt worden, es seien diese Kosten jedoch durch reduzierte Honorarnoten letztlich vom Bf selbst bezahlt worden. Trotz der hohen Qualifikation des Bf sei vom Unternehmen nur ein geringer Piloten-Tagessatz von € 450 bezahlt worden. Verglichen mit dem Marktwert des Bf stelle dieser Betrag ca. die Hälfte dar. Als Beweis dazu könne die Verrechnung eines Piloten-Tagessatzes in der Höhe von € 850 an das Unternehmen A-Jet angeführt werden. Beim Unternehmen römisch 40 sei dieser geringe Tagessatz damit begründet worden, dass die Kosten der angeführten Typenberechtigung bezahlt worden seien. Diese Gegenverrechnung sei vom Bf auch akzeptiert worden und habe er damit letztlich aber auch die Kosten für diese Type selbst bezahlt. Für jeden Flug sei eine administrative Vorbereitung erforderlich. Hauptberufliche Piloten führen diese Tätigkeit in der Firma am Flughafen durch. Da nebenberufliche Piloten mangels Eingliederung in die Firmenabläufe die Gebräuche nur mangelhaft kennen (zum Beispiel Passwort des Firmencomputers) werden diese Vorbereitungen zuhause mit den eigenen Betriebsmitteln durchgeführt. Neben dem Computer seien vom Bf auch die Kosten für die erforderlichen Luftfahrt-Zugangscodes, Softwarepakete, Onlinegebühren, Druckkosten usw. selbst getragen worden. Im Gegensatz zu den hauptberuflichen Piloten habe der Bf auch kein Laptop und kein Mobiltelefon bekommen. Neben der Ausrüstung am Wohnort habe der Bf weitere mobilen Ausrüstungsgegenstände als Betriebsmittel für die Flugdurchführung in seinem Eigentum: Navigationsrechner, Flugbuch, gesetzlich vorgeschriebene Polarisierung der Sonnenbrille, Warnschutzweste, Pilotenkoffer, Flugplan-Klemmbrett, Funksprechgarnitur für das Cockpit, Hand-Flugfunkempfänger, Hand-Luftfahrt-GPS-Empfänger sowie Handbücher und Fotodokumentation für die jeweilige Luftfahrzeugtype. Im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid werde daher vom Bf vorgebracht, dass er sehr wohl und sehr umfangreich mit eigener, kostenintensiver Infrastruktur und Betriebsmitteln gearbeitet habe. Der Bf stelle den Antrag, den beeinspruchten Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die im Bescheid angeführten 39 Tage um die angeführten sieben Tage zu reduzieren. 1.
- Diesem Einspruch gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH von NÖ) mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2013 keine Folge und bestätigte Bescheid der NöGKK mit der Maßgabe, dass nach der Wortfolge "seiner Tätigkeit als Pilot" die Wortfolge "Fluglehrer und Flugprüfer (einschließlich der Prüfung an Flugsimulatoren)" eingefügt werde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Rechtlich wurde ausgeführt, der Bf habe sich tatsächlich nicht vertreten lassen können, im Vertretungsfalle, z.B. bei Krankenstand, hätte die Firma XXXX eine Vertretung organisiert, wobei es belanglos sei, ob diese Vertretung aus dem Bereich des Stammpersonals oder des "Freelancer- Personalpools" erfolgt sei. Es liege im Wesen einer fallweisen Beschäftigung eines Dienstnehmers, dass Arbeitsort und Arbeitszeit bereits vertraglich festgelegt worden seien. Das arbeitsbezogene Verhalten wiederum habe sich aus dem Wesen der Tätigkeit als Pilot ergeben. Es habe aber durchaus auch weitreichendere Weisungen, wie etwa das Handbuch des Unternehmens, welche in Form der Übergabe dieses Manuals an den Bf erteilt worden seien. Somit sei insgesamt vom Vorliegen der stillen Autorität des Dienstgebers auszugehen. Kontrollen habe es im bedeutenden Umfang gegeben, insbesondere in Form von Personenkontrollen, durch das Melden im Büro, durch die Eintragungen im Flugbuch, durch die technischen Überwachungen bei der Durchführung der Flüge, durch mündliche und schriftliche Informationen aus Anlass von Prüfungen und Typenberechtigungsverlängerungen oder Neuverteilungen, durch das Feedback der Kunden und Passagiere des Unternehmens. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Bestimmungselement der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit des Bf im großen Ausmaß vorliege. Als disziplinäre Verantwortlichkeit könne auch die einfach mögliche "Nichtmehrbeauftragung" mit der Durchführung von Flügen und Prüfungen am Flugsimulator eine denkbare Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden. Die vom Bf ins Treffen geführte Kostentragung durch ihn sowie die von ihm beigestellten Betriebsmittel seien im Vergleich zu ihm anvertrauten Betriebsmittel im Wert von zweistelligem Millionen-Euro-Betrag völlig unbedeutend. Es liegen daher die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG vor. Es liege auch kein freies Dienstverhältnis vor, der Bf habe seine Arbeitszeit nicht frei einteilen können, sondern sei an die Flug- und Abfertigungszeiten gebunden gewesen, ebenso auch an die vertragliche oder mittels Weisung vorgegebene Arbeitsorte (Flugstrecken). Das Vorliegen eines freien Dienstvertrages sei daher auszuschließen.Rechtlich wurde ausgeführt, der Bf habe sich tatsächlich nicht vertreten lassen können, im Vertretungsfalle, z.B. bei Krankenstand, hätte die Firma römisch 40 eine Vertretung organisiert, wobei es belanglos sei, ob diese Vertretung aus dem Bereich des Stammpersonals oder des "Freelancer- Personalpools" erfolgt sei. Es liege im Wesen einer fallweisen Beschäftigung eines Dienstnehmers, dass Arbeitsort und Arbeitszeit bereits vertraglich festgelegt worden seien. Das arbeitsbezogene Verhalten wiederum habe sich aus dem Wesen der Tätigkeit als Pilot ergeben. Es habe aber durchaus auch weitreichendere Weisungen, wie etwa das Handbuch des Unternehmens, welche in Form der Übergabe dieses Manuals an den Bf erteilt worden seien. Somit sei insgesamt vom Vorliegen der stillen Autorität des Dienstgebers auszugehen. Kontrollen habe es im bedeutenden Umfang gegeben, insbesondere in Form von Personenkontrollen, durch das Melden im Büro, durch die Eintragungen im Flugbuch, durch die technischen Überwachungen bei der Durchführung der Flüge, durch mündliche und schriftliche Informationen aus Anlass von Prüfungen und Typenberechtigungsverlängerungen oder Neuverteilungen, durch das Feedback der Kunden und Passagiere des Unternehmens. Es sei daher davon auszugehen, dass dieses Bestimmungselement der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich der Tätigkeit des Bf im großen Ausmaß vorliege. Als disziplinäre Verantwortlichkeit könne auch die einfach mögliche "Nichtmehrbeauftragung" mit der Durchführung von Flügen und Prüfungen am Flugsimulator eine denkbare Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden. Die vom Bf ins Treffen geführte Kostentragung durch ihn sowie die von ihm beigestellten Betriebsmittel seien im Vergleich zu ihm anvertrauten Betriebsmittel im Wert von zweistelligem Millionen-Euro-Betrag völlig unbedeutend. Es liegen daher die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit im Sinne einer Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Es liege auch kein freies Dienstverhältnis vor, der Bf habe seine Arbeitszeit nicht frei einteilen können, sondern sei an die Flug- und Abfertigungszeiten gebunden gewesen, ebenso auch an die vertragliche oder mittels Weisung vorgegebene Arbeitsorte (Flugstrecken). Das Vorliegen eines freien Dienstvertrages sei daher auszuschließen. 1.
- Am 12.03.2013 erhob der Bf gegen diesen Bescheid eine Berufung (die vorliegende Beschwerde) im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe nahezu ausschließlich Prüfungen für Luftfahrzeuge abgenommen, welche aufgrund ihrer Größe mit zwei Piloten geflogen werden müssen. Bei den Prüfungen werde dabei der Einsatz als steuernder und als assistierender Pilot überprüft. Dies sei auch bei den Luftfahrzeugen der Firma XXXX der Fall gewesen. In der Praxis sei es immer wieder vorgekommen, dass Pilot A vom Luftverkehrsunternehmen 1 und Pilot B vom Luftverkehrsunternehmen 2 gewesen seien. Schon begrifflich könne daher der Prüfer nicht einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen zugeordnet werden.1.
- Am 12.03.2013 erhob der Bf gegen diesen Bescheid eine Berufung (die vorliegende Beschwerde) im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe nahezu ausschließlich Prüfungen für Luftfahrzeuge abgenommen, welche aufgrund ihrer Größe mit zwei Piloten geflogen werden müssen. Bei den Prüfungen werde dabei der Einsatz als steuernder und als assistierender Pilot überprüft. Dies sei auch bei den Luftfahrzeugen der Firma römisch 40 der Fall gewesen. In der Praxis sei es immer wieder vorgekommen, dass Pilot A vom Luftverkehrsunternehmen 1 und Pilot B vom Luftverkehrsunternehmen 2 gewesen seien. Schon begrifflich könne daher der Prüfer nicht einem bestimmten Luftverkehrsunternehmen zugeordnet werden. Wenn im Bescheid mit einem "Vertrauensverhältnis zur Fluggesellschaft" argumentiert werde, so sei zu entgegnen, dass ein Vertrauensverhältnis, das in Richtung Abhängigkeit gehe, nach den international geltenden Bestimmungen den Prüfer wegen Befangenheit ausschließen würde. Auch sei unrichtig, dass der Bf andere vergleichbare Tätigkeiten nur an anderen Tagen ausüben habe können. So seien am 31.08.2009 zwei verschiedene Flüge, am 02.10.2010 z.B. vier Prüfungsflüge für andere Unternehmen geflogen worden. Bei der Prüfung stehe der Prüfer in keinem Rechtsverhältnis zum Luftverkehrsunternehmen. Der Prüfling habe das Luftfahrzeug für die Prüfung zur Verfügung zu stellen. Unrichtig sei auch die Feststellung, der Bf hätte ohne die Zurverfügungstellung eines Luftfahrzeuges die Verlängerung seiner Musterberechtigungen nicht tätigen können. Der Bf habe einige seiner Musterberechtigungen oft mehrere Jahre nicht auf einem Luftfahrzeug geflogen, sondern mittels Prüfung in einem Flugsimulator verlängert. Im Zeitraum vom 03.04.2007 bis zum 27.12.2012 habe der Bf insgesamt 21 Prüfungen auf Simulatoren in Europa und in den USA absolviert. Der Bf sei keinen Weisungen und Kontrolle unterlegen, dies zeige sich auch darin, dass er als Flottenchef tätig gewesen sei. Die Piloten seien disziplinär dem Flottenchef unterstellt. In seiner Funktion als Flight Safety Manager habe er sicherheitsrelevante Fragen seiner Flüge selbst zu entscheiden gehabt. Die Behörde führe aus, dass nach der Zusage eines Freelancers die XXXX erwarte, dass der Pilot seinen Einsatz auch erfülle. Eine derartige Erwartungshaltung manifestierte aber keine persönliche Dienstpflicht. Es wäre theoretisch sehr wohl möglich, dass der Bf einen Kollegen auswähle, der bei entsprechender Qualifikation für ihn den Flug übernehme. Entscheidend sei, dass der Flug von einer geeigneten Person durchgeführt werde. Nicht wesentlich sei, welcher konkrete Pilot dies tue. Eine persönliche Arbeitspflicht habe nicht bestanden.Die Behörde führe aus, dass nach der Zusage eines Freelancers die römisch 40 erwarte, dass der Pilot seinen Einsatz auch erfülle. Eine derartige Erwartungshaltung manifestierte aber keine persönliche Dienstpflicht. Es wäre theoretisch sehr wohl möglich, dass der Bf einen Kollegen auswähle, der bei entsprechender Qualifikation für ihn den Flug übernehme. Entscheidend sei, dass der Flug von einer geeigneten Person durchgeführt werde. Nicht wesentlich sei, welcher konkrete Pilot dies tue. Eine persönliche Arbeitspflicht habe nicht bestanden. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die XXXX in vielerlei Hinsicht die Durchführung der Flüge überwachen habe können, so habe dies nichts mit dem Tatbestandsmerkmal Kontrollunterworfenheit zu tun. Hier sei vielmehr überhaupt kein Unterschied zu einem selbstständig Erwerbstätigen zu sehen. Auch dieser erhalte ein Feedback vom Auftraggeber, ob dieser mit seiner Tätigkeit zufrieden gewesen sei oder nicht.Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass die römisch 40 in vielerlei Hinsicht die Durchführung der Flüge überwachen habe können, so habe dies nichts mit dem Tatbestandsmerkmal Kontrollunterworfenheit zu tun. Hier sei vielmehr überhaupt kein Unterschied zu einem selbstständig Erwerbstätigen zu sehen. Auch dieser erhalte ein Feedback vom Auftraggeber, ob dieser mit seiner Tätigkeit zufrieden gewesen sei oder nicht. Der Landeshauptmann unterliege einer irrigen Rechtsansicht, Regelwerke, Richtlinien und Fachhandbücher würden umfassende Weisungen darstellen. Diese seien keine Weisungen, sondern Rechtsvorschriften für die Ausübung der Tätigkeit. Der Pilot stehe, wenn er Prüfungen abnehme oder selbst um Lizenzverlängerungen ansuche, in gar keinem Rechtsverhältnis zum Luftverkehrsunternehmen. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Bf bei der XXXX als Dienstnehmer mit Höchstbemessungsgrundlage beschäftigt sei.Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch insbesondere deshalb nicht gegeben, weil der Bf bei der römisch 40 als Dienstnehmer mit Höchstbemessungsgrundlage beschäftigt sei. Die von der XXXX erteilten Aufträge haben sich jeweils auf ein bestimmtes Werk bezogen, nämlich den Flug von Ort A zu Ort B. Dies im Unterschied zu bei einem Luftverkehrsunternehmen hauptberuflich tätigen Pilot, der während seiner Dienstzeit angeordnete Flüge durchzuführen habe und diese nicht ablehnen könne.Die von der römisch 40 erteilten Aufträge haben sich jeweils auf ein bestimmtes Werk bezogen, nämlich den Flug von Ort A zu Ort B. Dies im Unterschied zu bei einem Luftverkehrsunternehmen hauptberuflich tätigen Pilot, der während seiner Dienstzeit angeordnete Flüge durchzuführen habe und diese nicht ablehnen könne. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bf aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot, Fluglehrer und Flugprüfer nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
§ 4
Abs 2 ASVG unterlegen sei.Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bf aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot, Fluglehrer und Flugprüfer nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlegen sei. 1.5 Am 30.06.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Bf zu seiner Tätigkeit für die XXXX ausführte, diese habe zur Abdeckung ihres Bedarfs einerseits hauptberufliche und andererseits nebenberufliche Piloten gehabt. Wenn sie mit den hauptberuflichen Piloten nicht zu Recht gekommen seien oder Prüfungen vorgehabt haben, haben sie den Bf kontaktiert. Eine schriftliche Vereinbarung habe es nicht gegeben. Eine vertragliche Verpflichtung, die vereinbarten Termine wahrzunehmen, habe es nicht gegeben, maximal eine moralische, da es einen Vertrag nicht gegeben habe. Der Bf sei nicht disziplinär eingegliedert gewesen. Wenn er eine Stunde vorher abgesagt hätte, hätte die Firma einen so genannten Subcharter von einem anderen Unternehmen genommen oder diesen Flug nicht absolviert oder sie hätte vielleicht einen anderen Piloten genommen, der dann am nächsten Tag von einem anderen abgelöst hätte werden müssen. Es sei in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht vorgekommen.1.5 Am 30.06.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Bf zu seiner Tätigkeit für die römisch 40 ausführte, diese habe zur Abdeckung ihres Bedarfs einerseits hauptberufliche und andererseits nebenberufliche Piloten gehabt. Wenn sie mit den hauptberuflichen Piloten nicht zu Recht gekommen seien oder Prüfungen vorgehabt haben, haben sie den Bf kontaktiert. Eine schriftliche Vereinbarung habe es nicht gegeben. Eine vertragliche Verpflichtung, die vereinbarten Termine wahrzunehmen, habe es nicht gegeben, maximal eine moralische, da es einen Vertrag nicht gegeben habe. Der Bf sei nicht disziplinär eingegliedert gewesen. Wenn er eine Stunde vorher abgesagt hätte, hätte die Firma einen so genannten Subcharter von einem anderen Unternehmen genommen oder diesen Flug nicht absolviert oder sie hätte vielleicht einen anderen Piloten genommen, der dann am nächsten Tag von einem anderen abgelöst hätte werden müssen. Es sei in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht vorgekommen. Zum Beweis, dass der Bf bereitschaftlich für andere geflogen sei, wurden die "Durchführung von Bereitschaften" und die "Durchführung von Pilotenprüfungen" als Beilage zum Akt genommen. Bei den Bereitschaften gehe es darum, einen Piloten mangels einer Firma abzudecken. Diese Bereitschaft werde entweder bezahlt oder nicht, in den letzten Jahren üblicherweise nicht. Wie man an diesen schriftlichen Unterlagen ersehen könne, sei der Bf bei 3-5 Unternehmen tätig gewesen. Der Bf könne nicht mehr sagen, ob er in 2007 und 2009 auch für andere Flugunternehmen in Bereitschaft gewesen sei. Es sei schon die weiterführende Praxis gewesen, dass man für mehrere Unternehmen tätig gewesen sei. Das gehe auch aus der Rechnung hervor, die hinten angehängt sei. Auf der zweiten Seite stehe, dass der Bf im Zeitraum vom 25. bis zum 26. sowie am 30.11.2009 "Standby" berechnet habe. Wie aus den Anmerkungen ersichtlich, seien der 03.11., der 27. bis 29.11. wieder gestrichen worden. Der Bf habe sich moralisch verpflichtet gefühlt, die zugesagten Flüge auch vorzunehmen, er habe jedoch bereits in der Einvernahme vor der NöGKK festgehalten, dass sich bei einem Flugnotfall seine Schwerpunkttätigkeit verlagere. Der Pool bestehe aus ca. 2-3 hauptberuflichen und 2-3 nebenberuflichen Piloten. Das habe aber immer gewechselt, weil Piloten zu anderen Typen gekommen seien oder ausgeschieden seien. Für die Erlangung der Lizenz und für Verlängerungen sei der einzelne Pilot zuständig, es sei ein ausschließliches Verhältnis zwischen Prüfer und Prüfling, man sei Sachverständiger der Austro Control GmbH und nur dieser verantwortlich. Zur Bezahlung führte der Bf anhand einer Honorarnote vom 09.01.2006 aus, die Prüfungsflüge seien
Gebühren, die im Luftfahrtgesetz im Zusammenhang mit der ZLPV geregelt seien, verrechnet worden und habe man die Rechnung der Austro Control GmbH gelegt. Der Gesetzgeber habe das später geändert und habe diese Gebühren der freien Marktwirtschaft überlassen, nach einer Gesetzesänderung habe die Austro Control GmbH mit der Gebührenverrechnung nichts mehr zu tun, sondern der Sachverständige vereinbare das mit dem Prüfling. Das Unternehmen schreibe dem Piloten vor, er habe sich um eine aufrechte Lizenz zu kümmern. Je nach Vereinbarung zahle das Unternehmen dem Piloten die Verlängerung. Aus diesem Grund werde die Rechnung oft direkt an das Luftfahrtunternehmen gestellt. Prüfungstage seien der 19.08., der
- und 23.09 sowie der 21.10.2009 gewesen. Auf Befragen der NöGKK gab der Bf an, er habe eine Prüferlizenz mit Bescheidcharakter. Er sei Sachverständiger für die Behörde. Er könne im Auftrag der Austro Control GmbH oder auch im Auftrag von anderen Fluglinien tätig sein, es gebe die Liste die er übergeben habe. Der Bf sei weltweit tätig - dies stehe auf der Seite 2 der Vorlage. An den genannten Tagen haben ihn einerseits Piloten beauftragt - da kommen die Piloten und sagen, dass ihre Lizenz bald ablaufen werde. Es könne vorkommen, dass in eine Richtung ein gewerblicher Flug mit Passagieren durchgeführt werde und im Rückflug ein Prüfungsflug. Grundsätzlich kommen immer die Piloten. Der Bf habe in der Firma teilweise eine Mehrfachfunktion gehabt. Er sei Flottenchef gewesen und als solcher für die Kontrolle der Fluglizenzen der Piloten zuständig. Der Anspruch auf das Geld habe gegenüber dem Prüfling bestanden. Der Einfachheit halber sei aber direkt an das Unternehmen fakturiert worden. Es komme immer vor, dass Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, die müssen auch nicht notwendigerweise vom gleichen Unternehmen sein. Auf die Frage, wer das Luftfahrzeug zur Verfügung stelle, führte der Bf aus, in dem angeführten Fall sei es der Prüfling gewesen, wenn ein Pilot bei einem Unternehmen sei, habe er das Flugzeug vom Unternehmen. Es sei aber für den Sachverständigen unerheblich, von wo er das Flugzeug habe. Es könne aber auch am Simulator erfolgen. Zur Pilotentätigkeit für die XXXX am 09.10.2009, am 10.10.2009 sowie am 11.10.2009 führte der Bf aus, die Flüge haben sich terminlich voll nach ihm gerichtet. Aus dem E-Mail Verkehr sei erkennbar, wie sich dies angebahnt habe und seit 2003 auch abgelaufen sei. Frau XXXX habe privat angefragt, dass sie gerne fliegen würde. An den im Bescheid genannten Tagen seien es Flüge mit Frau XXXX gewesen. Die Firma XXXX sei ausgewählt worden, weil der Bf dies so ausgemacht habe. Er habe nicht nur den Termin vorgegeben, sondern das Unternehmen und überwiegend die Besatzung, z.B. welcher Pilot oder Copilot mit ihm fliege, bestimmt. Der Beförderungsvertrag sei zwischen Frau XXXX und dem jeweiligen Beförderungsunternehmen abgeschlossen worden. Das Flugzeug habe der Bf nicht von der XXXX gemietet, es sei ein Beförderungsflug gewesen. Die Crew sei entweder haupt- oder nebenberuflich von dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt gewesen. Der Bf müsste nachschauen, welchem Unternehmen die Leute an den fraglichen Tagen zugeordnet gewesen seien. Wenn der Bf das Unternehmen XXXX gewählt habe, sei er mit einem Copilot der XXXX geflogen. Diesen habe er aber nicht bezahlt. Die Rechnung sei zwischen der Firma und der Frau XXXX ausgestellt worden.Zur Pilotentätigkeit für die römisch 40 am 09.10.2009, am 10.10.2009 sowie am 11.10.2009 führte der Bf aus, die Flüge haben sich terminlich voll nach ihm gerichtet. Aus dem E-Mail Verkehr sei erkennbar, wie sich dies angebahnt habe und seit 2003 auch abgelaufen sei. Frau römisch 40 habe privat angefragt, dass sie gerne fliegen würde. An den im Bescheid genannten Tagen seien es Flüge mit Frau römisch 40 gewesen. Die Firma römisch 40 sei ausgewählt worden, weil der Bf dies so ausgemacht habe. Er habe nicht nur den Termin vorgegeben, sondern das Unternehmen und überwiegend die Besatzung, z.B. welcher Pilot oder Copilot mit ihm fliege, bestimmt. Der Beförderungsvertrag sei zwischen Frau römisch 40 und dem jeweiligen Beförderungsunternehmen abgeschlossen worden. Das Flugzeug habe der Bf nicht von der römisch 40 gemietet, es sei ein Beförderungsflug gewesen. Die Crew sei entweder haupt- oder nebenberuflich von dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt gewesen. Der Bf müsste nachschauen, welchem Unternehmen die Leute an den fraglichen Tagen zugeordnet gewesen seien. Wenn der Bf das Unternehmen römisch 40 gewählt habe, sei er mit einem Copilot der römisch 40 geflogen. Diesen habe er aber nicht bezahlt. Die Rechnung sei zwischen der Firma und der Frau römisch 40 ausgestellt worden. Bezüglich des Testfluges am 07.12.2009 führte der Bf weiter aus, er sei vom Unternehmen ersucht worden, ob er diesen Flug durchführen könne und habe dann diesen durchgeführt. Möglicherweise sei auch ein Kontrollorgan der Behörde an Bord gewesen. Man brauche einen Piloten, der das Flugzeug führe. Es sei seine Wahlfreiheit gewesen, besonders bei technischen Flügen, wo kein Passagier zu einem bestimmten Zeitpunkt sein musste, wann und wo der Bf ihn mache und zu welchem bestimmten Zeitpunkt. Bezüglich dieser Tätigkeit habe der Bf als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Flughafen Wien AG eine Sondervereinbarung. Zum Beweis der Tätigkeit des Bfs auch für andere Unternehmen bzw. Auftraggeber übergab dieser eine Aufstellung, die zum Akt genommen wurde (Beilage 7). Er sei weder am Unternehmen XXXX beteiligt gewesen noch habe er als Geschäftsführer agiert.Zum Beweis der Tätigkeit des Bfs auch für andere Unternehmen bzw. Auftraggeber übergab dieser eine Aufstellung, die zum Akt genommen wurde (Beilage 7). Er sei weder am Unternehmen römisch 40 beteiligt gewesen noch habe er als Geschäftsführer agiert. Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht an, sie sei bis zum Jahr 2004 bei der XXXX beschäftigt gewesen, von 2007-2009 sei sie bei der Firma XXXX gewesen. Sie sei 29 Jahre in der Fliegerei und habe von Beginn an in dieser Branche mit dem Bf zusammengearbeitet. Sie sei auch viel mit ihm geflogen. Er sei ihr Fluglehrer gewesen, sie sei Pilotin. Sie sei auch selbst als Pilotin für die XXXX geflogen, 2007-2009 aber nicht mehr. Von 2004 an sei sie bei der XXXX gewesen, wo sie immer noch sei. Auf die Frage, in welcher Beziehung die XXXX zur XXXX gestanden sei, gab die Zeugin an, 2007-2009 seien kurz auch die Flugzeuge der XXXX bei der XXXX gewesen. Zum Schluss seien die Flugzeuge von der IJM übernommen worden. Das sei eher zum Ende der XXXX gewesen. Davor sei möglicherweise eine Zusammenarbeit gewesen, dass Piloten von der XXXX geflogen seien oder von der XXXX Flugzeuge gechartert worden seien. Die Zeugin sei zu Beginn im Dispatch bei der XXXX tätig gewesen.Die Zeugin römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht an, sie sei bis zum Jahr 2004 bei der römisch 40 beschäftigt gewesen, von 2007-2009 sei sie bei der Firma römisch 40 gewesen. Sie sei 29 Jahre in der Fliegerei und habe von Beginn an in dieser Branche mit dem Bf zusammengearbeitet. Sie sei auch viel mit ihm geflogen. Er sei ihr Fluglehrer gewesen, sie sei Pilotin. Sie sei auch selbst als Pilotin für die römisch 40 geflogen, 2007-2009 aber nicht mehr. Von 2004 an sei sie bei der römisch 40 gewesen, wo sie immer noch sei. Auf die Frage, in welcher Beziehung die römisch 40 zur römisch 40 gestanden sei, gab die Zeugin an, 2007-2009 seien kurz auch die Flugzeuge der römisch 40 bei der römisch 40 gewesen. Zum Schluss seien die Flugzeuge von der IJM übernommen worden. Das sei eher zum Ende der römisch 40 gewesen. Davor sei möglicherweise eine Zusammenarbeit gewesen, dass Piloten von der römisch 40 geflogen seien oder von der römisch 40 Flugzeuge gechartert worden seien. Die Zeugin sei zu Beginn im Dispatch bei der römisch 40 tätig gewesen. Wenn sie einen Auftrag gehabt haben und keiner der angestellten Piloten verfügbar gewesen sei, dann sei es ihre Aufgabe gewesen, die Freelancer anzurufen und zu fragen, ob sie fliegen können. Sodann habe man eigentlich darauf vertrauen müssen, dass diese auch wirklich können. Wenn jemand kurzfristig abgesagt habe, dann musste man weiter suchen und jemand anderen finden. Die Gründe für eine Absage könne die Zeugin nicht angeben, als Freelancer habe man keine Begründung abgeben müssen. Er sei daran nicht gebunden. Es sei eher selten vorgekommen, dass jemand kurzfristig abgesagt habe. Man habe seine Leute schon gekannt und gewusst, dem könne sie vertrauen, wenn der zusagt, dann könne man darauf vertrauen, dass er auch komme. Es sei grundsätzlich erwartet worden, dass die Flüge durchgeführt werden. Man müsse halt so lange suchen, bis man wen finde. Es sei schon erwartet worden, wenn ein Pilot einen Flug zusage, dass er ihn auch durchführe. Es sei auch deswegen wichtig, dass man verlässliche Freelancer bekomme. Es habe einen Pool an Freelancern bestanden, es gehe darum, dass man schauen müsse, dass der Freelancer lizenziert sei und ein Type-Rating habe. Damals habe es noch nicht so viele Piloten für diese Typen gegeben. Stammpiloten und Freelancer seien insoweit als XXXX -Piloten erkennbar gewesen, als es nicht genehmigungspflichtig, aber meldepflichtig gewesen sei. Die Behörde habe gewusst, wie viele Piloten tätig seien, genau unterscheidbar zwischen fix tätig und Freelancern.Wenn sie einen Auftrag gehabt haben und keiner der angestellten Piloten verfügbar gewesen sei, dann sei es ihre Aufgabe gewesen, die Freelancer anzurufen und zu fragen, ob sie fliegen können. Sodann habe man eigentlich darauf vertrauen müssen, dass diese auch wirklich können. Wenn jemand kurzfristig abgesagt habe, dann musste man weiter suchen und jemand anderen finden. Die Gründe für eine Absage könne die Zeugin nicht angeben, als Freelancer habe man keine Begründung abgeben müssen. Er sei daran nicht gebunden. Es sei eher selten vorgekommen, dass jemand kurzfristig abgesagt habe. Man habe seine Leute schon gekannt und gewusst, dem könne sie vertrauen, wenn der zusagt, dann könne man darauf vertrauen, dass er auch komme. Es sei grundsätzlich erwartet worden, dass die Flüge durchgeführt werden. Man müsse halt so lange suchen, bis man wen finde. Es sei schon erwartet worden, wenn ein Pilot einen Flug zusage, dass er ihn auch durchführe. Es sei auch deswegen wichtig, dass man verlässliche Freelancer bekomme. Es habe einen Pool an Freelancern bestanden, es gehe darum, dass man schauen müsse, dass der Freelancer lizenziert sei und ein Type-Rating habe. Damals habe es noch nicht so viele Piloten für diese Typen gegeben. Stammpiloten und Freelancer seien insoweit als römisch 40 -Piloten erkennbar gewesen, als es nicht genehmigungspflichtig, aber meldepflichtig gewesen sei. Die Behörde habe gewusst, wie viele Piloten tätig seien, genau unterscheidbar zwischen fix tätig und Freelancern. Über Befragen der NöGKK gab die Zeugin weiter an, die Abwicklung müsse überall gleich sein, wenn der Pilot ein Freelancer sei, sei er nicht so involviert und es könne schon sein, dass der Copilot es übernommen habe, für die Firma zu sprechen oder Papiere auszufüllen, wenn der Freelancer ein Pilot gewesen sei. Manchmal sei auch der Kapitän als Prüfer eingesetzt worden, vorausgesetzt, er habe die Berechtigung gehabt. Von der Arbeit her habe es keine Unterschiede in der Flugvorbereitung gegeben. Hinsichtlich eines Auftrages haben sich die Kunden an die Verkaufsabteilung gewandt, diese habe dann auch die Preise mit den Kunden verhandelt. Die Kunden haben an die XXXX bezahlt. Es ist alles über die Firma gegangen. Auch die Frau XXXX sei Kundin von XXXX gewesen. Diese habe immer den BF verlangt, manchmal auch die Zeugin, einen anderen Piloten habe sie nicht akzeptiert und der BF habe gesagt, welchen Copilot er mitnehme.Über Befragen der NöGKK gab die Zeugin weiter an, die Abwicklung müsse überall gleich sein, wenn der Pilot ein Freelancer sei, sei er nicht so involviert und es könne schon sein, dass der Copilot es übernommen habe, für die Firma zu sprechen oder Papiere auszufüllen, wenn der Freelancer ein Pilot gewesen sei. Manchmal sei auch der Kapitän als Prüfer eingesetzt worden, vorausgesetzt, er habe die Berechtigung gehabt. Von der Arbeit her habe es keine Unterschiede in der Flugvorbereitung gegeben. Hinsichtlich eines Auftrages haben sich die Kunden an die Verkaufsabteilung gewandt, diese habe dann auch die Preise mit den Kunden verhandelt. Die Kunden haben an die römisch 40 bezahlt. Es ist alles über die Firma gegangen. Auch die Frau römisch 40 sei Kundin von römisch 40 gewesen. Diese habe immer den BF verlangt, manchmal auch die Zeugin, einen anderen Piloten habe sie nicht akzeptiert und der BF habe gesagt, welchen Copilot er mitnehme. Über Befragen der Vertreterin des Bfs gab die Zeugin weiter an, Frau XXXX habe immer den Bf gefragt, wenn sie wohin wollte, weil sie nur mit ihm fliegen wollte und habe mehrere Termine vorgeschlagen. Der BF habe dann bei der Firma angefragt und geschaut, wann das Flugzeug frei sei, mit dem sie fliegen wolle. Die Abwicklung sei dann über die Firma gelaufen. Soviel die Zeugin wisse, habe es keine fixen Verträge gegeben, deswegen seien sie froh gewesen, wenn sie einen Freelancer gehabt haben, der verlässlich gewesen sei. Der Freelancer habe gewusst was zu tun sei, er habe sich mit dem Manager ausgemacht, was er für seinen Flugeinsatz bekomme. Die Tagessätze seien insofern unterschiedlich gewesen, als es auch Kapitäne gegeben habe, die Prüfer gewesen sein, diese haben mehr verlangen können.Über Befragen der Vertreterin des Bfs gab die Zeugin weiter an, Frau römisch 40 habe immer den Bf gefragt, wenn sie wohin wollte, weil sie nur mit ihm fliegen wollte und habe mehrere Termine vorgeschlagen. Der BF habe dann bei der Firma angefragt und geschaut, wann das Flugzeug frei sei, mit dem sie fliegen wolle. Die Abwicklung sei dann über die Firma gelaufen. Soviel die Zeugin wisse, habe es keine fixen Verträge gegeben, deswegen seien sie froh gewesen, wenn sie einen Freelancer gehabt haben, der verlässlich gewesen sei. Der Freelancer habe gewusst was zu tun sei, er habe sich mit dem Manager ausgemacht, was er für seinen Flugeinsatz bekomme. Die Tagessätze seien insofern unterschiedlich gewesen, als es auch Kapitäne gegeben habe, die Prüfer gewesen sein, diese haben mehr verlangen können. Auf Vorhalt der NöGKK, dass die Honorarnoten Fixbeträge enthalten, die gleich seien, gab die Zeugin weiter an, der Bf habe einen fixen Satz gehabt, sie meine unterschiedliche Beträge wegen der Qualifikation. Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht an, sie sei im Zeitraum von 2007-2009 am Flughafen Wien als Vorstandsassistentin beschäftigt gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit sei ihr das Unternehmen XXXX bekannt, sie wisse, dass es ein Bedarfsflugunternehmen sei. Sie sei bei der Frau XXXX mitgeflogen, aber als Passagier, weil sie sie eingeladen habe. Die Zeugin wisse nur, dass der Bf für mehrere Unternehmen geflogen sei, aber näheres wisse sie nicht. Auf die Frage der Bf-Vertreterin, was sie aufgrund ihrer damaligen Lebensgemeinschaft mit dem Bf von den Flügen von Frau XXXX wisse, gab die Zeugin an, sie wisse nicht, wie sie zu Stande gekommen sein. Sie wisse nur, dass Frau XXXX den BF bevorzugt habe, weil sie unter Flugangst gelitten habe.Die Zeugin römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht an, sie sei im Zeitraum von 2007-2009 am Flughafen Wien als Vorstandsassistentin beschäftigt gewesen. Aufgrund ihrer Tätigkeit sei ihr das Unternehmen römisch 40 bekannt, sie wisse, dass es ein Bedarfsflugunternehmen sei. Sie sei bei der Frau römisch 40 mitgeflogen, aber als Passagier, weil sie sie eingeladen habe. Die Zeugin wisse nur, dass der Bf für mehrere Unternehmen geflogen sei, aber näheres wisse sie nicht. Auf die Frage der Bf-Vertreterin, was sie aufgrund ihrer damaligen Lebensgemeinschaft mit dem Bf von den Flügen von Frau römisch 40 wisse, gab die Zeugin an, sie wisse nicht, wie sie zu Stande gekommen sein. Sie wisse nur, dass Frau römisch 40 den BF bevorzugt habe, weil sie unter Flugangst gelitten habe. Nach Ende der Einvernahmen gab die NöGKK an, sie sei der Auffassung, dass ein Dienstrechtsverhältnis vorliege, sie verweise auf den Bescheid des Landeshauptmannes und weise darauf hin, dass es bereits Erkenntnisse des VwGH im Zusammenhang mit Fluglehrern, LKW-Lenkern, Taxilenkern etc gebe, die derartige Fragen, die hier Thema gewesen seien, behandelten. Die Bf-Vertreterin verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere darauf, dass keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe. Die Tätigkeit bei der XXXX sei unzweifelhaft nur im Nebenerwerb ausgeführt worden, er habe diese Angebote ablehnen können, es habe keine Verpflichtung für ihn bestanden, einen zugesagten Flug persönlich durchzuführen, weil er einen Kollegen, der die gleiche Ausbildung aufweise, die für das entsprechende Flugzeug notwendig sei, damit hätte beauftragen können. Die Aufträge der XXXX haben keine Dienstleistungen, wie es der § 4 ASVG verlange, beinhaltet.Die Bf-Vertreterin verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere darauf, dass keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit bestanden habe. Die Tätigkeit bei der römisch 40 sei unzweifelhaft nur im Nebenerwerb ausgeführt worden, er habe diese Angebote ablehnen können, es habe keine Verpflichtung für ihn bestanden, einen zugesagten Flug persönlich durchzuführen, weil er einen Kollegen, der die gleiche Ausbildung aufweise, die für das entsprechende Flugzeug notwendig sei, damit hätte beauftragen können. Die Aufträge der römisch 40 haben keine Dienstleistungen, wie es der Paragraph 4, ASVG verlange, beinhaltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen: Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG bestimmt: Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Seit dem 01.01.2014 kann
§ 414
Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3. Sachverhalt: Der Bf ist Pilot und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Luftfahrt, Fluglehrer, einschließlich Prüfer für Linienpiloten, Flugdienstberater, Flugplatzbetriebsleiter und Einsatzleiter am Flughafen Wien sowie Mitglied in zahlreichen nationalen und internationalen Luftfahrt-Komitees. Der Bf ist auch Inhaber des Einzelunternehmens XXXX (FN XXXX ).römisch 40 (FN römisch 40 ). Der Bf ist auch gewerberechtlicher Geschäftsführer des Flughafens Wien, diese Tätigkeit beanspruchte seine Arbeitskraft vorwiegend. Die XXXX ( XXXX ) war eine Bedarfsfluggesellschaft. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.12.2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, am 05.07.2013 erfolgte die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit
§ 40FBG.Die römisch 40 ( römisch 40 ) war eine Bedarfsfluggesellschaft.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.12.2011 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet, am 05.07.2013 erfolgte die amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Paragraph 40, FBG. Er hat als Pilot für die XXXX an einzelnen Tagen Passagierflüge durchgeführt. Er wurde von der XXXX kontaktiert, ob er einen Flug übernehmen kann und hat entweder zu oder abgesagt. Bei Zusage hat er den Auftrag persönlich ausgeführt, es sei denn, besondere Gründe wie Krankheit oder eine außergewöhnliche Situation in seiner weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer hätten ihn daran gehindert.Er hat als Pilot für die römisch 40 an einzelnen Tagen Passagierflüge durchgeführt. Er wurde von der römisch 40 kontaktiert, ob er einen Flug übernehmen kann und hat entweder zu oder abgesagt. Bei Zusage hat er den Auftrag persönlich ausgeführt, es sei denn, besondere Gründe wie Krankheit oder eine außergewöhnliche Situation in seiner weiteren Tätigkeit als Geschäftsführer hätten ihn daran gehindert. Das ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht vorgekommen. Der Bf schulte auch Piloten der XXXX auf die Flugzeugtypen ein, er nahm Prüfungen ab; er agierte für die XXXX auch als Sicherheitsbeauftragter. Bei Bedarf und nach zeitlicher Verfügbarkeit des Bf führte dieser technische Überprüfungsflüge bzw Testflüge durch.Der Bf schulte auch Piloten der römisch 40 auf die Flugzeugtypen ein, er nahm Prüfungen ab; er agierte für die römisch 40 auch als Sicherheitsbeauftragter. Bei Bedarf und nach zeitlicher Verfügbarkeit des Bf führte dieser technische Überprüfungsflüge bzw Testflüge durch. An diesen in den Honorarnoten - und im Bescheid der NÖGKK - aufscheinenden Tagen (31.03.2009, 07.12.2009) hat er keine Passagiere befördert, sondern technische Überprüfungen durchgeführt. An anderen Tagen hat er Prüfungen für die Verlängerung von Pilotenlizenzen durchgeführt (19.08.2009 - mehrere Tätigkeiten-, 22.-23.09.2009, 23.10.2009, vgl. die Honorarnoten im Akt der NÖGKK).An anderen Tagen hat er Prüfungen für die Verlängerung von Pilotenlizenzen durchgeführt (19.08.2009 - mehrere Tätigkeiten-, 22.-23.09.2009, 23.10.2009, vergleiche die Honorarnoten im Akt der NÖGKK). Diese Tage sind in den im Spruch angeführten Tagen nicht enthalten. Die XXXX verfügte über zwei Flugzeuge, ein Flugzeug mit maximal zehn Plätzen für Passagiere und eins mit max. 17 Plätzen für Passagiere.Die römisch 40 verfügte über zwei Flugzeuge, ein Flugzeug mit maximal zehn Plätzen für Passagiere und eins mit max. 17 Plätzen für Passagiere. Die Gesellschaft war eine "Type Rating Training Organisation (TRTO)" (ein behördlich genehmigter Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen). Das Unternehmen bot Dienstleistungen betreffend Aufrechterhaltung der Lizenzen, die Abnahme der Prüfungen und verfügte über einen Flugsimulator. Piloten sind verpflichtet, Trainingsflüge am Flugsimulator durchzuführen. Jeder Pilot ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Lizenzen aufrecht erhalten bzw verlängert werden. Die Gebührenverrechnung erfolgt zwischen den Sachverständigen/Prüfer (folglich den Bf) und dem Prüfling. Da viele Unternehmen diese Prüfungskosten für die bei ihnen tätigen Piloten übernehmen, wurde je nach Vereinbarung die Rechnung direkt an das Luftfahrtunternehmen gestellt. Das jeweilige Luftfahrzeug wurde vom Prüfling zur Verfügung gestellt - dieser erhielt dieses vom Unternehmen, für das er tätig war. So wurde Prüflingen der Firma XXXX auch ein Luftfahrzeug dieses Unternehmens zur Verfügung gestellt. Das Prüfungsgutachten war sodann der Austro Control GmbH als zuständige Behörde zu übermitteln. Die Piloten mussten immer über die entsprechende Fluglizenz verfügen.Piloten sind verpflichtet, Trainingsflüge am Flugsimulator durchzuführen. Jeder Pilot ist selbst dafür verantwortlich, dass seine Lizenzen aufrecht erhalten bzw verlängert werden. Die Gebührenverrechnung erfolgt zwischen den Sachverständigen/Prüfer (folglich den Bf) und dem Prüfling. Da viele Unternehmen diese Prüfungskosten für die bei ihnen tätigen Piloten übernehmen, wurde je nach Vereinbarung die Rechnung direkt an das Luftfahrtunternehmen gestellt. Das jeweilige Luftfahrzeug wurde vom Prüfling zur Verfügung gestellt - dieser erhielt dieses vom Unternehmen, für das er tätig war. So wurde Prüflingen der Firma römisch 40 auch ein Luftfahrzeug dieses Unternehmens zur Verfügung gestellt. Das Prüfungsgutachten war sodann der Austro Control GmbH als zuständige Behörde zu übermitteln. Die Piloten mussten immer über die entsprechende Fluglizenz verfügen. Zusätzlich zur Firma XXXX war der Bf auch für andere Unternehmen in geringem Ausmaß tätig, beispielsweise für die XXXX , die XXXX sowieZusätzlich zur Firma römisch 40 war der Bf auch für andere Unternehmen in geringem Ausmaß tätig, beispielsweise für die römisch 40 , die römisch 40 sowie XXXX .römisch 40 . Die Anfragen der Kunden der XXXX enthielten die Anzahl der Passagiere, die Destinationen und das Flugdatum sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt. Sodann wurde der Preis vom Unternehmen kalkuliert und dem Kunden angeboten. Nach einer erfolgten Buchungsbestätigung begann die Flugplanung, welche von einer Fremdfirma vorgenommen wurde. Die entsprechenden Informationen wurden von der XXXX weitergeleitet. Der Kunde bezahlte im Vorhinein. Folglich wurde die Crew ausgesucht, im entsprechenden Programm schien nur das Stammpersonal auf, dieses wurde von der Flugbetriebsleitung betreut und eingepflegt. In diesem Programm wurden alle Urlaubstage und Krankenstandstage vom Stammpersonal eingetragen. Die Flugbetriebsleitung war ausgelagert und befand sich in Wien Schwechat.Die Anfragen der Kunden der römisch 40 enthielten die Anzahl der Passagiere, die Destinationen und das Flugdatum sowie gegebenenfalls den Zeitpunkt. Sodann wurde der Preis vom Unternehmen kalkuliert und dem Kunden angeboten. Nach einer erfolgten Buchungsbestätigung begann die Flugplanung, welche von einer Fremdfirma vorgenommen wurde. Die entsprechenden Informationen wurden von der römisch 40 weitergeleitet. Der Kunde bezahlte im Vorhinein. Folglich wurde die Crew ausgesucht, im entsprechenden Programm schien nur das Stammpersonal auf, dieses wurde von der Flugbetriebsleitung betreut und eingepflegt. In diesem Programm wurden alle Urlaubstage und Krankenstandstage vom Stammpersonal eingetragen. Die Flugbetriebsleitung war ausgelagert und befand sich in Wien Schwechat. Wenn kein Pilot des Stammpersonals verfügbar war, wurde auf die nebenberuflichen Piloten ("Freelancer") wie den Bf zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang wurde auch bei Bedarf der Bf kontaktiert. Mit diesen wurden keine schriftlichen Verträge geschlossen, sondern nur mündliche Vereinbarungen. Wenn gar keine Crew zusammengestellt werden konnte, musste der Flug storniert werden. Die "Freelancer" wie der Bf wurden bei Bedarf kontaktiert und sagten entweder zu oder ab, ein sanktionsloses Ablehnen war zu diesem Zeitpunkt möglich; nach Zusage wurde erwartet, dass der Pilot auch erscheint. Sollte ihm dies trotzdem nicht möglich sein, informierte er die XXXX , welche sich auf die gleiche Weise um einen Ersatz bemühte. Wäre die Anwesenheit des Bf aufgrund seiner Funktion am Flughafen Wien notwendig, so hätte er die XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Flug nicht antreten könne. Dies galt auch bei Krankheit.Die "Freelancer" wie der Bf wurden bei Bedarf kontaktiert und sagten entweder zu oder ab, ein sanktionsloses Ablehnen war zu diesem Zeitpunkt möglich; nach Zusage wurde erwartet, dass der Pilot auch erscheint. Sollte ihm dies trotzdem nicht möglich sein, informierte er die römisch 40 , welche sich auf die gleiche Weise um einen Ersatz bemühte. Wäre die Anwesenheit des Bf aufgrund seiner Funktion am Flughafen Wien notwendig, so hätte er die römisch 40 davon in Kenntnis gesetzt, dass er den Flug nicht antreten könne. Dies galt auch bei Krankheit. Für die von der XXXX eingesetzten Flugzeuge verfügte nur eine geringe Anzahl von Piloten über eine derartige Typenberechtigung. Es bestand folglich nur eine geringe Anzahl von Piloten, die berechtigt waren, mit derartigen Flugzeugen zu fliegen, demzufolge diese auch herangezogen werden konnten.Für die von der römisch 40 eingesetzten Flugzeuge verfügte nur eine geringe Anzahl von Piloten über eine derartige Typenberechtigung. Es bestand folglich nur eine geringe Anzahl von Piloten, die berechtigt waren, mit derartigen Flugzeugen zu fliegen, demzufolge diese auch herangezogen werden konnten. Bei den technischen Überprüfungsflügen bzw. Testflügen (wo keine Passagiere zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort sein mussten) bestimmte weitgehend der Bf zu welchem Zeitpunkt und wo er diesen durchführe. Eine spezielle Kundin, Frau XXXX , wollte ausschließlich mit dem Bf fliegen und habe sie bei Bedarf direkt beim Bf angefragt, welcher ihr Termine vorgeschlagen hat, an welchen er verfügbar ist und fragte sodann bei der XXXX oder bei anderen Flugbedarfsunternehmen an, ob die von ihm gewünschte Maschine verfügbar ist. Insofern vermittelte eigentlich der Bf diese Kundin an das Unternehmen. Eine Provision verrechnete er laut eigener Aussage nicht, da er dadurch andere Vorteile bekam (zB Möglichkeit der Mitnahme der eigenen Familienangehörigen).Eine spezielle Kundin, Frau römisch 40 , wollte ausschließlich mit dem Bf fliegen und habe sie bei Bedarf direkt beim Bf angefragt, welcher ihr Termine vorgeschlagen hat, an welchen er verfügbar ist und fragte sodann bei der römisch 40 oder bei anderen Flugbedarfsunternehmen an, ob die von ihm gewünschte Maschine verfügbar ist. Insofern vermittelte eigentlich der Bf diese Kundin an das Unternehmen. Eine Provision verrechnete er laut eigener Aussage nicht, da er dadurch andere Vorteile bekam (zB Möglichkeit der Mitnahme der eigenen Familienangehörigen). Eine bestimmte Mindestbeschäftigung wurde vom Unternehmen nicht garantiert. Der Bf besaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Piloten-und Prüferberechtigung für zwölf unterschiedliche Flugzeugklassen/Muster. Der "Freelancer" kam zum Flughafen, das Unternehmen mietete dort Räumlichkeiten an. Die XXXX entrichtete die Parkgebühren, die Start- und Landegebühren, follow me car etc. Das Handling (zB Gepäckverladung) wurde vom Flughafenpersonal durchgeführt, auch hierfür waren Gebühren zu entrichten.Der "Freelancer" kam zum Flughafen, das Unternehmen mietete dort Räumlichkeiten an. Die römisch 40 entrichtete die Parkgebühren, die Start- und Landegebühren, follow me car etc. Das Handling (zB Gepäckverladung) wurde vom Flughafenpersonal durchgeführt, auch hierfür waren Gebühren zu entrichten. Die Piloten kamen in einer Uniform zum Flugfeld, mit ihrem Koffer und den Unterlagen. Die erforderlichen Unterlagen (Flugplan) waren im Büro der XXXX zu übernehmen, wobei der Bf die Daten für die Flugplanung per E-Mail oder einer Download-Adresse nachhause bekam - diese Informationen beinhalteten die Flugstrecke, Passagierliste, Überflugsgenehmigungen, die bestätigte Abfertigungsanfrage. Vom eigenen Computer fragte der Bf auch die Wetterinformation ab, als Pilot hat er einen eigenen Zugang zur Austro Control GmbH. Die erforderlichen Kontrollen werden vom Piloten am Bord vorgenommen. Die Landegenehmigungen sind vom jeweiligen Flughafen vorgegeben und müssen im Vorfeld beantragt werden. Es kam auch vor, dass Flugzeuge von bestimmten Flughäfen abzuholen waren, in einem derartigen Fall wurden die Kosten für das Ticket für den Hinflug von der XXXX übernommen.Die Piloten kamen in einer Uniform zum Flugfeld, mit ihrem Koffer und den Unterlagen. Die erforderlichen Unterlagen (Flugplan) waren im Büro der römisch 40 zu übernehmen, wobei der Bf die Daten für die Flugplanung per E-Mail oder einer Download-Adresse nachhause bekam - diese Informationen beinhalteten die Flugstrecke, Passagierliste, Überflugsgenehmigungen, die bestätigte Abfertigungsanfrage. Vom eigenen Computer fragte der Bf auch die Wetterinformation ab, als Pilot hat er einen eigenen Zugang zur Austro Control GmbH. Die erforderlichen Kontrollen werden vom Piloten am Bord vorgenommen. Die Landegenehmigungen sind vom jeweiligen Flughafen vorgegeben und müssen im Vorfeld beantragt werden. Es kam auch vor, dass Flugzeuge von bestimmten Flughäfen abzuholen waren, in einem derartigen Fall wurden die Kosten für das Ticket für den Hinflug von der römisch 40 übernommen. Im Gegensatz zu den "Freelancern" mussten Stammpiloten zusätzliche Aufgaben ausführen: Hilfe bei der Gepäcksverladung bzw. Verladung der Cateringutensilien, Updates der Pläne aller Flughäfen. Aus diesem Grund waren sie auch meistens früher am Flughafen als die "Freelancer". Um die Flugvorbereitung bzw. auch den Flug zu Hause durchführen zu können, hatte der Bf neben dem Computer sowie den Luftfahrt-Zugangscodes und Softwarepaketen insbesondere auch folgende (mobile) Betriebsmittel im Eigentum: Navigation Rechner, Flugbuch, Pilotenkoffer, Laptop, Funksprechgarnitur für das Cockpit (Kopfhörer und Mikrofon), Hand-Flugfunkempfänger, Hand-Luftfahrt-GPS-Empfänger sowie Handbücher und Fotodokumentation für die jeweilige Luftfahrzeugtype. Der Bf fand sich ca. 1 Stunde vor dem Abflug am Flughafen ein, führte Gespräche mit den Passagieren, welche meistens den Kapitän kennen lernen wollten, er führte sämtliche Checks am Flugzeug durch. Der Rückflug erfolgte entweder sofort mit dem leeren Flugzeug oder es wurde gewartet bis z.B. Besprechungen beendet wurden und erfolgte mit den Passagieren wiederum der Rückflug. Das Flugzeug konnte auch am Ankunft-Flughafen verbleiben und ein anderer Pilot übernahm dieses Flugzeug. Sofern ein anderer Pilot das Flugzeug übernahm, wurde der Bf mit einem Linienflugzeug nachhause gebracht. Diese Kosten sowie die Kosten einer notwendigen Übernachtung wurden von der XXXX übernommen.Der Rückflug erfolgte entweder sofort mit dem leeren Flugzeug oder es wurde gewartet bis z.B. Besprechungen beendet wurden und erfolgte mit den Passagieren wiederum der Rückflug. Das Flugzeug konnte auch am Ankunft-Flughafen verbleiben und ein anderer Pilot übernahm dieses Flugzeug. Sofern ein anderer Pilot das Flugzeug übernahm, wurde der Bf mit einem Linienflugzeug nachhause gebracht. Diese Kosten sowie die Kosten einer notwendigen Übernachtung wurden von der römisch 40 übernommen. Die "Freelancer" erhielten für die Einsätze einen Tagessatz zuzüglich Diäten. Sofern Übernachtungen erforderlich waren, übernahm die XXXX die Kosten dafür. Diese Posten wurden vom Bf in an die XXXX gestellten Honoraren angeführt und verrechnet.Die "Freelancer" erhielten für die Einsätze einen Tagessatz zuzüglich Diäten. Sofern Übernachtungen erforderlich waren, übernahm die römisch 40 die Kosten dafür. Diese Posten wurden vom Bf in an die römisch 40 gestellten Honoraren angeführt und verrechnet. Aufgrund der Vorgabe der Flugbehörde mussten sämtliche Piloten über jeden Flugeinsatz ein "Flightsheet" ausfertigen. Dieses beinhaltete das Flugdatum, die Passagieranzahl, den Anflug- und Abflugflughafen, An- und Abflugzeit, Gesamtflugzeit und diente als Zusammenfassung der Flugdaten für die Buchhaltung, um die beim Flug angefallenen Kosten mitzuteilen bzw. diese weiter zu verrechnen. Für den Zutritt am Flughafen ist ein Ausweis bzw eine Zutrittsberechtigung erforderlich. Piloten, die für mehrere Fluglinien tätig sind, haben gegebenenfalls mehrere Ausweise. Der Bf besitzt aufgrund seiner Position am Flughafen Wien eine eigene Zutrittsberechtigung, eine Zutrittskarte der XXXX wurde ihm daher nicht ausgestellt.Für den Zutritt am Flughafen ist ein Ausweis bzw eine Zutrittsberechtigung erforderlich. Piloten, die für mehrere Fluglinien tätig sind, haben gegebenenfalls mehrere Ausweise. Der Bf besitzt aufgrund seiner Position am Flughafen Wien eine eigene Zutrittsberechtigung, eine Zutrittskarte der römisch 40 wurde ihm daher nicht ausgestellt. 4. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der NÖ GKK, dem Akt des Landeshauptmannes von NÖ, den vom Bf vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 30.06.2015. An den im Spruch genannten Zeiträumen war der Bf immer als gebuchter Pilot für Transportzwecke unterwegs. Die Anzahl und die Lagerung der Tage ebenso wie die Art der Durchführung der Pilotentätigkeit ist im Wesentlichen nicht bestritten, abgesehen von den unten stehenden Überlegungen. Es ist unbestritten geblieben, dass es keine Verpflichtung gab, dass der Bf auf eine Anfrage der XXXX die Durchführung eines Fluges zusagen musste; das Ermittlungsverfahren hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass der Bf die zugesagten Termine nur bei außergewöhnlichen Umständen absagen durfte, wie Krankheit. Daran ändern auch die Aussagen der Zeugin und des Bf in der mündlichen Verhandlung nichts, die bemüht waren, die Pflichtversicherung hintanzuhalten. Die Aussagen decken sich nicht mit den betrieblichen Notwendigkeiten eines Bedarfsflugunternehmens und sind daher als unglaubwürdig einzustufen.Es ist unbestritten geblieben, dass es keine Verpflichtung gab, dass der Bf auf eine Anfrage der römisch 40 die Durchführung eines Fluges zusagen musste; das Ermittlungsverfahren hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass der Bf die zugesagten Termine nur bei außergewöhnlichen Umständen absagen durfte, wie Krankheit. Daran ändern auch die Aussagen der Zeugin und des Bf in der mündlichen Verhandlung nichts, die bemüht waren, die Pflichtversicherung hintanzuhalten. Die Aussagen decken sich nicht mit den betrieblichen Notwendigkeiten eines Bedarfsflugunternehmens und sind daher als unglaubwürdig einzustufen. Wenn das Unternehmen auf einen sogenannten Freelancer zurückgriff, dann war dem schon vorausgegangen, dass der Auftrag an das Unternehmen durch das Stammpersonal nicht durchgeführt werden konnte und auch der zeitliche Spielraum nicht mehr gegeben war, nach der Zusage - ohne aus wichtigem Grund verhindert zu sein- generell wieder abzusagen. Auch haben die Ermittlungen ergeben, dass für die Flugzeuge der XXXX eine spezielle Qualifikation als Pilot vorhanden sein musste, die nur von wenigen Personen erbracht werden konnte.Auch haben die Ermittlungen ergeben, dass für die Flugzeuge der römisch 40 eine spezielle Qualifikation als Pilot vorhanden sein musste, die nur von wenigen Personen erbracht werden konnte. Ebenso ist es einer verantwortungsbewussten Person zuzumuten, verbindlich eine Entscheidung zu treffen, ob sie relativ zeitnah eine Aufgabe erfüllen will oder nicht. Die Ergänzung im Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ hat nur die Tätigkeitsbeschreibung ergänzt, was aber zu keinen zusätzlichen Versicherungszeiträumen führte (und auch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre). 5. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchpunkt I: 5.1
§ 4
Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.5.1
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 5.2 Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs
§ 4Abs 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Vw
GH 2009/08/0135, 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist.5.2 Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 2009/08/0135, 2010/08/0137, jeweils mwN). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist. Zur Bestimmungsfreiheit des Bf: Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (Vgl VwGH 2010/08/0204, 2009/08/0123, mwN.) 5.
- Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses können auch Personen, die - wie der Bf - nur tageweise Beschäftigungen ausüben, jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. VwGH vom
- Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A mwN).5.
- Trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses können auch Personen, die - wie der Bf - nur tageweise Beschäftigungen ausüben, jedenfalls in den tatsächlichen Beschäftigungszeiten in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist vergleiche VwGH vom
- Juni 1990, Slg. Nr. 13.223/A mwN). 5.4 Es ist vorerst drauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht sämtliche vom Bf im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten zur Beurteilung stehen, sondern lediglich die für die Dienstgeberin XXXX erbrachten Dienstleistungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.2015, 2013/08/0226, ausgesprochen hat, steht der Umstand, dass der Dienstnehmer allenfalls auch für andere Unternehmen tätig war, der Beurteilung als abhängige unselbstständige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Oktober 2013, 2013/08/0162 mwN), zumal das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17.12.2014, Ra 2014/08/0037.Es ist vorerst drauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht sämtliche vom Bf im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten zur Beurteilung stehen, sondern lediglich die für die Dienstgeberin römisch 40 erbrachten Dienstleistungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.2015, 2013/08/0226, ausgesprochen hat, steht der Umstand, dass der Dienstnehmer allenfalls auch für andere Unternehmen tätig war, der Beurteilung als abhängige unselbstständige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht entgegen (unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
- Oktober 2013, 2013/08/0162 mwN), zumal das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 17.12.2014, Ra 2014/08/
- 5.5 Vorliegen eines Dienstvertrages Bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag ist es entscheidend, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (diesfalls liegt ein Werkvertrag vor),vgl. Erk des VwGH vom 20.Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A u.v.m.Bei der Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag ist es entscheidend, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (diesfalls liegt ein Werkvertrag vor),vergleiche Erk des VwGH vom 20.Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A u.v.m. Im gegenständlichen Fall liegt offensichtlich die Verpflichtung zu einer Dienstleistung und kein Werkvertrag vor. 5.6 Zur Weisungsgebundenheit Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (vgl. VwGH vom
- April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben.Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits vergleiche VwGH vom
- April 2007, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben. Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl VwGH 91/08/0077, 93/08/0092).Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen vom Verwaltungsgerichtshof als maßgebend angesehenen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist vergleiche VwGH 91/08/0077, 93/08/0092). Es ist unbestritten, dass aufgrund der fachlichen Qualifikation des Bf keine sachlichen Weisungen erteilt wurden, auch waren die Tätigkeiten aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und aufgrund der Nutzung Bedingungen des Flughafens determiniert. Sehr wohl bestand die Verpflichtung des Bf, die vom seinen Dienstgeber vertraglich eingegangenen Verpflichtungen für die Durchführung der Flüge und rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Das arbeitsbezogene Verhalten war weitgehend festgelegt durch die Daten der übernommenen Flüge, ohne dass die XXXX gegenüber dem Bf dies im Einzelnen anweisen musste. Zeitrahmen und Ort der Leistungserbringung war bestimmt; an diese Weisungen, die sich aus den vertraglichen Pflichten ergaben, war er verpflichtet sich zu halten. Diesbezüglich bestand auch ein Kontrollrecht der XXXX , zumal sie sich gegenüber ihren Auftraggebern zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung verpflichtet hatte.Das arbeitsbezogene Verhalten war weitgehend festgelegt durch die Daten der übernommenen Flüge, ohne dass die römisch 40 gegenüber dem Bf dies im Einzelnen anweisen musste. Zeitrahmen und Ort der Leistungserbringung war bestimmt; an diese Weisungen, die sich aus den vertraglichen Pflichten ergaben, war er verpflichtet sich zu halten. Diesbezüglich bestand auch ein Kontrollrecht der römisch 40 , zumal sie sich gegenüber ihren Auftraggebern zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung verpflichtet hatte. 5.7 Zur persönlichen Arbeitspflicht Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Bf im Rahmen der übernommenen Dienstleistungsverpflichtungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Es ist im vorliegenden Fall auch sachgemäß, dass es auf die persönliche Leistung des Bf ankam - dies schon aufgrund der imperativen Voraussetzung des Besitzes einer Lizenz für das jeweilige Luftfahrzeug sowie die dem Bf hoheitlich verliehene Prüfbefugnis. Wie oben dargelegt bestand aufgrund der hohen und speziellen Qualifikation der Beschäftigung kein Pool, aus dem die XXXX einen Ersatz für den Bf auch sehr kurzfristig hätte finden können.Es ist im vorliegenden Fall auch sachgemäß, dass es auf die persönliche Leistung des Bf ankam - dies schon aufgrund der imperativen Voraussetzung des Besitzes einer Lizenz für das jeweilige Luftfahrzeug sowie die dem Bf hoheitlich verliehene Prüfbefugnis. Wie oben dargelegt bestand aufgrund der hohen und speziellen Qualifikation der Beschäftigung kein Pool, aus dem die römisch 40 einen Ersatz für den Bf auch sehr kurzfristig hätte finden können. 5.8 Zur Einordung in die Betriebsorganisation der Comtel: Der Bf war, wie oben in den Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargestellt, - wenn auch nur zeitlich beschränkt, nämlich soweit er sich durch die Zusage der Übernahme eines Fluges einbrachte - in die Betriebsorganisation der XXXX - eingebunden.Der Bf war, wie oben in den Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargestellt, - wenn auch nur zeitlich beschränkt, nämlich soweit er sich durch die Zusage der Übernahme eines Fluges einbrachte - in die Betriebsorganisation der römisch 40 - eingebunden. 5.9 Spesenersatz Es ist auch als Kriterium für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit zu werten, dass ihm der Aufwand, den die Tätigkeit erforderte, in Form von Diäten und Ersatz der Nächtigungskosten und Möglichkeit der Rückreise auf Kosten der XXXX ersetzt wurde.Es ist auch als Kriterium für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit zu werten, dass ihm der Aufwand, den die Tätigkeit erforderte, in Form von Diäten und Ersatz der Nächtigungskosten und Möglichkeit der Rückreise auf Kosten der römisch 40 ersetzt wurde. 5.10 Keine Zurechnung zum Unternehmen XXXX5.10 Keine Zurechnung zum Unternehmen römisch 40 Der Bf war im gegenständlichen Zeitraum Inhaber eines Einzelunternehmens, in dessen Namen er auch die Honorarnoten ausstellte und auch sonstige Leistungen erbracht. Die Tätigkeit ist aber nicht dem Einzelunternehmen XXXX zuzurechnen, sondern dem Bf als Person. Er hat seine Tätigkeit als Pilot in eigener Person erbracht und darauf waren auch die Verträge mit der XXXX errichtet.Die Tätigkeit ist aber nicht dem Einzelunternehmen römisch 40 zuzurechnen, sondern dem Bf als Person. Er hat seine Tätigkeit als Pilot in eigener Person erbracht und darauf waren auch die Verträge mit der römisch 40 errichtet. Dazu ist Folgendes auszuführen: § 539a ASVG (idF BGBl. Nr. 201/1996) lautet (samt Überschrift):Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) lautet (samt Überschrift): "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung"
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen 1.die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
- Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
- die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
- die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind." Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 539a Abs. 2 ASVG liegt dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An die Stelle der nach der genannten Gesetzesstelle unbeachtlichen Rechtskonstruktion tritt
§ 539aAbs.
3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0176).Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG liegt dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An die Stelle der nach der genannten Gesetzesstelle unbeachtlichen Rechtskonstruktion tritt
Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen wäre vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- April 2011, Zl. 2008/08/0176). In diesem Sinn ist die Ausstellung der Honorarnote durch das Einzelunternehmen als Scheinhandlung zu betrachten und die tatsächliche Zurechnung der Tätigkeit zum Bf festzustellen. 5.11 Zur Qualifikation der Prüfungsabnahme An den Tagen, an denen der Bf Prüfungen durchgeführt hat, die für die Verlängerung der Pilotenlizenzen notwendig waren, ist die Pflichtversicherung zu verneinen. An diesen Tagen war er in der Funktion eines Sachverständigen tätig und nicht im Namen der XXXX .An den Tagen, an denen der Bf Prüfungen durchgeführt hat, die für die Verlängerung der Pilotenlizenzen notwendig waren, ist die Pflichtversicherung zu verneinen. An diesen Tagen war er in der Funktion eines Sachverständigen tätig und nicht im Namen der römisch 40 . Es ist zwar nicht konsequent, dass er für diese Tätigkeit trotzdem Honorarnoten gelegt hat, es ändert aber an der Art der Tätigkeit nichts. Diese Tage waren daher in der Liste der Tage der Pflichtversicherung zu streichen. Die technische Kontrolle der Flugzeuge am 31.03.2009 und am 07.12.20009 wurde im Namen der XXXX durchgeführt und ist als von der Pflichtversicherung umfasst zu betrachten.Die technische Kontrolle der Flugzeuge am 31.03.2009 und am 07.12.20009 wurde im Namen der römisch 40 durchgeführt und ist als von der Pflichtversicherung umfasst zu betrachten.
- Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Der Bf besaß keine eigene unternehmerische Struktur, die die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausschlösse.Der Bf besaß keine eigene unternehmerische Struktur, die die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschlösse. Der Bf besaß zwar ein eigenes Handfunkgerät und bekam im Unterschied zu den anderen Piloten von der XXXX kein Laptop und kein Handy, sondern er verwendete die eigenen Geräte.Der Bf besaß zwar ein eigenes Handfunkgerät und bekam im Unterschied zu den anderen Piloten von der römisch 40 kein Laptop und kein Handy, sondern er verwendete die eigenen Geräte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. Erkenntnis vom 20.02.2008, 2007/08/0053) ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuüben Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche Erkenntnis vom 20.02.2008, 2007/08/0053) ergibt sich die wirtschaftliche Abhängigkeit im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuüben Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Beim Bf kamen keine eigenen Betriebsmittel zum Einsatz, die als bestimmend für die Tätigkeit anzusehen gewesen werden. Es gibt im gegenständlichen Fall zwar Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur, zumal der Bf auch - wenn auch in geringem Maße - für andere Unternehmen und als Prüfer tätig war. Die gesamte unternehmerische Struktur - insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz der Flugzeuge und den Abschluss von Verträgen mit den Passagieren - lag bei der XXXX .Die gesamte unternehmerische Struktur - insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz der Flugzeuge und den Abschluss von Verträgen mit den Passagieren - lag bei der römisch 40 .
- Zusammenfassung: Bei der Gesamtschau aller bei der Beurteilung festgestellten Merkmale der Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass jene der unselbständigen Ausübung der Tätigkeit überwiegen. Aus der bisherigen Erörterung ergibt sich, dass der Bf in dem isoliert zu betrachtenden Beschäftigungsverhältnis der Pilotentätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur XXXX tätig war. Eine Dienstnehmereigenschaft
§ 4
Abs 2 ASVG liegt daher vor.Aus der bisherigen Erörterung ergibt sich, dass der Bf in dem isoliert zu betrachtenden Beschäftigungsverhältnis der Pilotentätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zur römisch 40 tätig war. Eine Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt daher vor. Der Beschwerde war teilweise Folge zu geben und jene Tage, an denen der Bf Prüfungen abnahm, nicht in die Pflichtversicherung einzubeziehen. Es war daher auch die Einfügung im Spruch des Bescheides des LH von Niederösterreich "Fluglehrer und Flugprüfer" zu streichen. Zum Spruchpunkt II: Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft
§ 4
Abs 2 ASVG bzw zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht die vorliegende Entscheidung von der auch in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur nicht ab. Es sind ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, der Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend ermittelt.Zur Frage der Dienstnehmereigenschaft
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale liegt eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor und weicht die vorliegende Entscheidung von der auch in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur nicht ab. Es sind ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, der Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend ermittelt. Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W178.2004326.1.00