GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: 1. Verfahrensgang: 1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (SVA) fest, dass Dr. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.09.2009 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Im Spruchpunkt 2 setzte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen, im Spruchpunkt 3 die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2014 fest.1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2014 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, (SVA) fest, dass Dr. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) im Zeitraum vom 01.09.2009 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliege. Im Spruchpunkt 2 setzte die belangte Behörde die monatlichen Beitragsgrundlagen, im Spruchpunkt 3 die monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2014 fest. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des § 5 GSVG sei für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ab dem 01.01.2000 festgestellt worden. Eine Voraussetzung für die Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne dieser Bestimmung sei allerdings ein Anspruch auf eine annähernd gleichwertige Leistung. Da im maßgeblichen Zeitraum seit dem 01.09.2009 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt weder eine Krankenversicherung in einer privaten Gruppenkrankenversicherung noch eine Selbstversicherung nach dem ASVG bestehe, sei die Pflichtversicherung
GSVG festzustellen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, eine Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 5, GSVG sei für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ab dem 01.01.2000 festgestellt worden. Eine Voraussetzung für die Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Sinne dieser Bestimmung sei allerdings ein Anspruch auf eine annähernd gleichwertige Leistung. Da im maßgeblichen Zeitraum seit dem 01.09.2009 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt weder eine Krankenversicherung in einer privaten Gruppenkrankenversicherung noch eine Selbstversicherung nach dem ASVG bestehe, sei die Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG festzustellen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in mehreren Erkenntnissen entschieden, dass der Bestand einer Pflichtversicherung neben dem Pensionsbezug nicht verfassungswidrig sei.
GSVG seien auf die Beitragsgrundlagenbildung der nach § 14b GSVG-Pflichtversicherten die Bestimmungen der §§ 25 ff GSVG anzuwenden. Nach § 14g Abs 1 GSVG seien für die Durchführung der Pflichtversicherung
alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt sei.
Paragraph 14 e, GSVG seien auf die Beitragsgrundlagenbildung der nach Paragraph 14 b, GSVG-Pflichtversicherten die Bestimmungen der Paragraphen 25, ff GSVG anzuwenden. Nach Paragraph 14 g, Absatz eins, GSVG seien für die Durchführung der Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt sei. 1.2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OG, die vorliegende Beschwerde, welche bei der belangten Behörde am 15.07.2014 eingelangt ist, mit dem Vorbringen, wichtig sei, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2009 über eine freiwillige Krankenversicherung (freiwillige Weiterversicherung), und zwar bei der Wiener Gebietskrankenkasse, in Form einer Selbstversicherung
Nicht ausdrücklich aus der Bescheidbegründung, sondern aus dem Akteninhalt festzustellen sei allerdings, dass ohne das Zutun des Beschwerdeführers und ohne irgendeine Antragstellung oder Erklärung seinerseits diese freiwillige Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in eine Pflichtkrankenversicherung umgewandelt worden sei, da der Beschwerdeführer seit dem 01.09.2009 eine Alterspension nach dem ASVG beziehe. Der Beschwerdeführer leiste daher seit dem 01.09.2009 ununterbrochen bis dato die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge an die WGKK, welche von seiner Alterspension abgezogen und abgeführt werden. Daher habe der Beschwerdeführer selbstverständlich nur Versicherungsleistungen aus der Krankenversicherung bei der WGKK und zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde bezogen.1.2 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Göbel & Hummer Rechtsanwälte OG, die vorliegende Beschwerde, welche bei der belangten Behörde am 15.07.2014 eingelangt ist, mit dem Vorbringen, wichtig sei, dass der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2009 über eine freiwillige Krankenversicherung (freiwillige Weiterversicherung), und zwar bei der Wiener Gebietskrankenkasse, in Form einer Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG verfügt habe. Nicht ausdrücklich aus der Bescheidbegründung, sondern aus dem Akteninhalt festzustellen sei allerdings, dass ohne das Zutun des Beschwerdeführers und ohne irgendeine Antragstellung oder Erklärung seinerseits diese freiwillige Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse in eine Pflichtkrankenversicherung umgewandelt worden sei, da der Beschwerdeführer seit dem 01.09.2009 eine Alterspension nach dem ASVG beziehe. Der Beschwerdeführer leiste daher seit dem 01.09.2009 ununterbrochen bis dato die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge an die WGKK, welche von seiner Alterspension abgezogen und abgeführt werden. Daher habe der Beschwerdeführer selbstverständlich nur Versicherungsleistungen aus der Krankenversicherung bei der WGKK und zu keinem Zeitpunkt von der belangten Behörde bezogen. Erst am 23.08.2012 sei der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskammer Wien darauf aufmerksam gemacht geworden, dass die bestehende Pflichtversicherung bei der WGKK möglicherweise nach der Gesetzeslage nicht ausreichend sei. Bis dahin sei der Beschwerdeführer im guten Glauben gewesen, dass er nicht bei der belangten Sozialversicherung versichert sein könne. Die Gesetzeslage sei aufgrund der laufenden Änderungen völlig unübersichtlich. Die nun eintretende Pflichtversicherung sei auch erst durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes als rechtens etabliert worden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Versicherungspflicht nicht erkennen können. Nach dem der Beschwerdeführer am 30.10.2012 schriftlich den Antrag auf Pflichtversicherung
GSVG gestellt habe, habe er mit Schreiben vom 29.08.2013 (also zehn Monate nach seiner Antragstellung) erstmals die Bestätigung der SVA über den Bestand der Krankenversicherung erhalten.Erst am 23.08.2012 sei der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskammer Wien darauf aufmerksam gemacht geworden, dass die bestehende Pflichtversicherung bei der WGKK möglicherweise nach der Gesetzeslage nicht ausreichend sei. Bis dahin sei der Beschwerdeführer im guten Glauben gewesen, dass er nicht bei der belangten Sozialversicherung versichert sein könne. Die Gesetzeslage sei aufgrund der laufenden Änderungen völlig unübersichtlich. Die nun eintretende Pflichtversicherung sei auch erst durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes als rechtens etabliert worden. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seine Versicherungspflicht nicht erkennen können. Nach dem der Beschwerdeführer am 30.10.2012 schriftlich den Antrag auf Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG gestellt habe, habe er mit Schreiben vom 29.08.2013 (also zehn Monate nach seiner Antragstellung) erstmals die Bestätigung der SVA über den Bestand der Krankenversicherung erhalten. Der Beschwerdeführer bestreite, dass es rechtens sein könne, dass er nachträglich Beiträge zu einer Versicherung zu leisten habe, die er nicht nur tatsächlich nie in Anspruch genommen habe, sondern bei der er auch gar nicht wissen habe können, dass er anspruchsberechtigt sei. Der Beschwerdeführer akzeptiere den Bestand der Pflichtversicherung und damit seine Beitragspflicht ab September 2013 bis laufend und werde für September bis Dezember 2013 und Jänner bis September 2014 die Beiträge in der im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Höhe einzahlen. Die belangte Behörde habe erstmals mit Kontoauszug vom 26.10.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.11.2013, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab 01.09.2009 bis zum 30.09.2013 im Gesamtbetrag von € 16.500,80 geltend gemacht. Das Recht der Sozialversicherung auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (§ 40 Abs 1 GSVG). Am 01.10.2011 wären die Beiträge bis Dezember 2011 fällig gewesen. Somit seien alle Beiträge bis einschließlich Dezember 2011 verjährt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre komme nicht in Frage, weil dem Beschwerdeführer als dem Versicherten die Erstattung der fristgerechten Anmeldung nicht zumutbar gewesen sei. Er hätte bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können oder müssen, dass er zu einer Anmeldung vor dem 30.10.2012 verpflichtet gewesen wäre.Die belangte Behörde habe erstmals mit Kontoauszug vom 26.10.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.11.2013, Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum ab 01.09.2009 bis zum 30.09.2013 im Gesamtbetrag von € 16.500,80 geltend gemacht. Das Recht der Sozialversicherung auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen zwei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Paragraph 40, Absatz eins, GSVG). Am 01.10.2011 wären die Beiträge bis Dezember 2011 fällig gewesen. Somit seien alle Beiträge bis einschließlich Dezember 2011 verjährt. Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre komme nicht in Frage, weil dem Beschwerdeführer als dem Versicherten die Erstattung der fristgerechten Anmeldung nicht zumutbar gewesen sei. Er hätte bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können oder müssen, dass er zu einer Anmeldung vor dem 30.10.2012 verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass er erst seit dem 01.09.2013 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Abs 3 GSVG unterliege und dementsprechend seine Beitragspflicht erst ab dem 01.09.2013 beginne. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde den Auftrag zur Ausstellung eines Bescheides im aufgezeigten Sinne auftragen.Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass er erst seit dem 01.09.2013 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliege und dementsprechend seine Beitragspflicht erst ab dem 01.09.2013 beginne. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde den Auftrag zur Ausstellung eines Bescheides im aufgezeigten Sinne auftragen. 1.3 In ihrer Stellungnahme vom 01.08.2014 bringt die belangte Behörde vor, sämtliche Voraussetzungen der Pflichtversicherung
Der Eintritt der Pflichtversicherung sei willensunabhängig bei Vorliegen der Voraussetzungen.1.3 In ihrer Stellungnahme vom 01.08.2014 bringt die belangte Behörde vor, sämtliche Voraussetzungen der Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG seien im Falle des Beschwerdeführers ab dem 01.09.2009 vorliegend. Der Eintritt der Pflichtversicherung sei willensunabhängig bei Vorliegen der Voraussetzungen. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjähre binnen drei (nicht zwei) Jahren ab Fälligkeit der Beiträge und verlängere sich unter anderem auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung unterlassen habe. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und habe den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Die eingetretene Pflichtversicherung sei auch nicht aufgrund von Erkenntnissen des VwGH rechtlich etabliert worden, einer rechtlichen Klarstellung des eindeutigen Wortlautes bedürfe es nicht. Die Kenntnis der Grundzüge, in dem Sinne, dass auch im Bereich der Krankenversicherung die Mehrfachversicherung ab dem Jahr 2000 gesetzlich verankert worden sei, müsse insbesondere einem rechtskundigen Personenkreis bekannt sein. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Meldepflichtverletzungen vorzuhalten und komme
Demgemäß sei jedenfalls keine Verjährung eingetreten.Dem Beschwerdeführer sei daher eine Meldepflichtverletzungen vorzuhalten und komme
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG die fünfjährige Verjährungsfrist zu Anwendung. Demgemäß sei jedenfalls keine Verjährung eingetreten. 1.4 Mit einem Schreiben vom 10.09.2015 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass zwischenzeitlich der Einkommensteuerbescheid 2013 übermittelt worden sei und nun eine endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2013 unter Berücksichtigung der Mehrfachversicherung in der Höhe von € 3284,11 feststehe und sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung 2013 mit Euro 251,18 berechne. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Gesetzliche Bestimmungen: Seit dem 01.01.2014 kann
Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Paragraph 194, Absatz 5, GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Verfassungsbestimmung des Art 130 Abs 1 B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) erkennen.Die Verfassungsbestimmung des Artikel 130, Absatz eins, B-VG bestimmt unter anderem, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,) erkennen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
ASVG.Der Beschwerdeführer übt (seit 1977 sowie) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aus. Bis zum 31.08.2009 bestand eine freiwillige Krankenversicherung hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt in Form einer Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG. Seit dem 01.09.2009 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG und aufgrund § 3 der Satzung Teil B der Rechtsanwaltskammer Wien eine Altersrente aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung.Seit dem 01.09.2009 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG und aufgrund Paragraph 3, der Satzung Teil B der Rechtsanwaltskammer Wien eine Altersrente aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung. Aufgrund des Pensionsbezuges im ASVG endete die Selbstversicherung
Seit dem 01.09.2009 blieb die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht krankenversichert, da er weder einer Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beitrat noch eine Selbstversicherung im GSVG abschloss.Aufgrund des Pensionsbezuges im ASVG endete die Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG mit dem 31.08.2009. Seit dem 01.09.2009 blieb die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht krankenversichert, da er weder einer Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer beitrat noch eine Selbstversicherung im GSVG abschloss. Mit einem Schreiben vom 07.08.2012 holte die Rechtsanwaltskammer bei der belangten Behörde eine Auskunft ein, ob eine Krankenversicherung des Beschwerdeführers
GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliege.Mit einem Schreiben vom 07.08.2012 holte die Rechtsanwaltskammer bei der belangten Behörde eine Auskunft ein, ob eine Krankenversicherung des Beschwerdeführers
Paragraph 14, GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt vorliege. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1 Zum Spruchpunkt I: 4.1.1 Gesetzliche Grundlagen: § 5 GSVG "Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen":Paragraph 5, GSVG "Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen": Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit
Abs 1 Z 4 pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversichert waren, können sich auf Antrag in der Krankenversicherung selbstversichern, wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer (vormaligen) gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
":Paragraph 14 b, GSVG "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
Paragraph 5 :
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung. 4.1.2 Die Interpretation dieser Bestimmungen: Mit 1. Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht
Das "Opting-Out" ist nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht.Mit 1. Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht
Paragraph 5, GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" ist nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied ein gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht. Nach § 5 Abs 1 Z 1 und 2 GSVG sind ua Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, welcher sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach § 2 Abs 1 Z 4 leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach § 16 ASVG oder nach § 14 GSVG besteht.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GSVG sind ua Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG, welcher sie auf Grund dieser Tätigkeit an sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. unterliegen würden, ausgenommen, wenn sie Anspruch auf gleichwertige Leistungen der Krankenversicherung gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung haben, der sie angehören, oder wenn sie Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung haben, die für sie entweder nach Paragraph 16, ASVG oder nach Paragraph 14, GSVG besteht. Aus den Materialien zur
Abs 1 Z 1 GSVG können sich Personen, die eine freiberufliche Erwerbstätigkeit
Abs 1 Z 4 GSVG ausüben (Aktive), deren Berufsgruppe jedoch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nach dieser Bestimmung in der Krankenversicherung selbst versichern (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).1.
Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG können sich Personen, die eine freiberufliche Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausüben (Aktive), deren Berufsgruppe jedoch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nach dieser Bestimmung in der Krankenversicherung selbst versichern (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).
Als aktiv Erwerbstätige sind Mitglieder dieser Personengruppe in der Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Da die Krankenversicherung der Pensionisten an den Bezug einer Pension geknüpft ist (§ 3 Abs 1 Z 1 GSVG) bzw. daran, dass der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat (§ 4 Abs 2 Z 6 lit a GSVG), käme für diese Personengruppe im Falle der Beendigung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (Bezug einer Altersversorgungsleistung) eine Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Betracht. Um die Möglichkeit zu eröffnen, in der angestammten Versicherung auch als Pensionist zu bleiben, ist die Schaffung eines eigenen Tatbestandes erforderlich, wobei ein Beitragssatz von 6,8% der Beitragsgrundlage gelten soll.3. Paragraph 14 a, Absatz 2, GSVG regelt die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Fall, dass eine Berufsgruppe auf Grund eines Antrages
Paragraph 5, GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist. Als aktiv Erwerbstätige sind Mitglieder dieser Personengruppe in der Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Da die Krankenversicherung der Pensionisten an den Bezug einer Pension geknüpft ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) bzw. daran, dass der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GSVG), käme für diese Personengruppe im Falle der Beendigung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (Bezug einer Altersversorgungsleistung) eine Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Betracht. Um die Möglichkeit zu eröffnen, in der angestammten Versicherung auch als Pensionist zu bleiben, ist die Schaffung eines eigenen Tatbestandes erforderlich, wobei ein Beitragssatz von 6,8% der Beitragsgrundlage gelten soll. II. Pflichtversicherungrömisch zwei. Pflichtversicherung Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst ist. Folgende Varianten sind denkbar:Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine "ergänzende" Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfasst ist. Folgende Varianten sind denkbar: 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Abs 1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs 1 Z 1 GSVG).1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). 2. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Abs 1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension bezogen (§ 14b Abs 1 Z 2 GSVG).2. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension bezogen (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG).
ASVG.
Abs 1 ASVG sind die Grundvoraussetzungen dieser Selbstversicherung ein Wohnsitz im Inland, ein entsprechender Antrag und keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Abs 6 endet sie mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen, folglich jedenfalls auch dann, wenn die betreffende Person in die gesetzliche Krankenpflichtversicherung einbezogen wird.Der Beschwerdeführer war bis zum 31.08.2009 ausschließlich selbstständig als Rechtsanwalt tätig und bestand sein Krankenversicherungsschutz in der Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG.
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG sind die Grundvoraussetzungen dieser Selbstversicherung ein Wohnsitz im Inland, ein entsprechender Antrag und keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Absatz 6, endet sie mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen, folglich jedenfalls auch dann, wenn die betreffende Person in die gesetzliche Krankenpflichtversicherung einbezogen wird. Ab dem 01.09.2009 bezieht der Beschwerdeführer eine ASVG-Pension sowie eine Altersversorgungsleistung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Da aufgrund des ASVG-Pensionsbezuges eine gesetzliche Krankenversicherung eingetreten ist, endete die freiwillige Selbstversicherung ex-lege am 31.08.2009. Insofern wurde die Selbstversicherung
ASVG nicht in eine Pflichtversicherung aufgrund des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers "umgewandelt", wie dieser in seiner Beschwerde vermeint.Ab dem 01.09.2009 bezieht der Beschwerdeführer eine ASVG-Pension sowie eine Altersversorgungsleistung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Da aufgrund des ASVG-Pensionsbezuges eine gesetzliche Krankenversicherung eingetreten ist, endete die freiwillige Selbstversicherung ex-lege am 31.08.2009. Insofern wurde die Selbstversicherung
Paragraph 16, ASVG nicht in eine Pflichtversicherung aufgrund des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers "umgewandelt", wie dieser in seiner Beschwerde vermeint. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es jeder Person mit einer durchschnittlichen Sorgfaltspflicht zumutbar ist, sich zu einem Zeitpunkt, an dem sich grundlegende Lebensumstände verändern (in etwa der Antritt einer Alterspension), über die (rechtlichen und faktischen) Konsequenzen zu informieren. Dass dies insbesondere auch von rechtskundigen Personen erwartet werden kann, muss nicht näher ausgeführt werden. Somit bezog der Beschwerdeführer ab dem 01.09.2009 eine krankenversicherte ASVG-Pension, eine "Zusatzpension" der Rechtsanwaltskammer Wien sowie selbstständige Einkünfte aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Da der Beschwerdeführer nicht der kammereigenen Krankenvorsorgeeinrichtung beigetreten ist, blieben diese Einkünfte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unversichert. Der Beitritt zur Selbstversicherung nach § 14a Abs 1 Z 1 ist für Personen, die freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht begründet, bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach § 14b bzw. des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird neben der freiberuflichen Erwerbstätigkeit hingegen eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt § 14a Abs 1 Z 1 zur Anwendung.Der Beitritt zur Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist für Personen, die freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben und deren Berufsgruppe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nur dann möglich, wenn keine andere krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und/oder keine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird. Wird eine derartige Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Sozialversicherungspension, welche die Krankenversicherungspflicht begründet, bezogen, besteht nur die Möglichkeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, bzw. des Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird neben der freiberuflichen Erwerbstätigkeit hingegen eine Versorgungsleistung oder eine nicht krankenversicherungspflichtige Pension bezogen, kommt Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, zur Anwendung. Die Pflichtversicherung nach § 14b tritt folglich dann ein, wenn neben dem aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit stammenden Erwerbseinkommen eine zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird und kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Durch die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG wird nicht die zusätzliche Pension versichert, sondern die nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit. (Vgl Aminer-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, 157 ff.)Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, tritt folglich dann ein, wenn neben dem aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit stammenden Erwerbseinkommen eine zusätzliche krankenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine krankenversicherungspflichtige Pension bezogen wird und kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Durch die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG wird nicht die zusätzliche Pension versichert, sondern die nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommene freiberufliche Erwerbstätigkeit. (Vgl Aminer-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG2, 157 ff.) § 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist.Paragraph 14 b, GSVG sieht eine Gegenausnahme zu Paragraph 5, GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. Somit trifft auf den Beschwerdeführer die gesetzliche Konstellation des § 14b Abs 1 Z 2 GSVG zu und ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
)
dieser Bestimmung eingetreten.Somit trifft auf den Beschwerdeführer die gesetzliche Konstellation des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG zu und ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
Paragraph 5,)
dieser Bestimmung eingetreten. Die von der belangten Behörde angewendeter Absatz 3 verlangt die Einstellung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (arg. leg.cit.: "Personen, die ....
GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, ... dann pflichtversichert, wenn sie aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters...versorgungsleistung beziehen ... und zusätzlich eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. ..."). Im vorliegenden Fall übt jedoch der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rechtsanwalt weiterhin aus und bezieht gleichzeitig eine Versorgungsleistung der Rechtsanwaltskammer Wien sowie eine Pension nach dem ASVG. Somit liegen die Voraussetzungen des § 14b Abs 1 Z 2 GSVG vor.zusätzlich eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. ..."). Im vorliegenden Fall übt jedoch der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Rechtsanwalt weiterhin aus und bezieht gleichzeitig eine Versorgungsleistung der Rechtsanwaltskammer Wien sowie eine Pension nach dem ASVG. Somit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG vor. 4.1.4 Das Prinzip der Mehrfachversicherung: Im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung, insbesondere auch in der Krankenversicherung, gilt das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird. Unter Erwerbseinkommen ist nicht nur ein Einkommen durch eine aktive Tätigkeit zu verstehen, sondern auch ein Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel eine Pension oder eine Altersversorgungsleistung der Rechtsanwaltskammer - auch diese Einkommen unterliegen der Versicherungspflicht. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (VwGH 2003/03/19; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt vergleiche zB B 893/05, Slg. 4714 aus 1964,; Slg. 6015 aus 1969,; Slg. 6181 aus 1970,) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (VwGH 2003/03/19; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03). 4.1.5 Verjährung: § 40 "Verjährung der Beiträge"Paragraph 40, "Verjährung der Beiträge"
Abs 1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert bei der vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs 1 ASVG damit, dass sich ein meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Es trifft ihn aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Wenn der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben musste, wird eine Erkundungspflicht ausgelöst (vgl VwGH 2001/08/0069, 2001/08/0130).Die Verjährungsfrist von fünf Jahren ist davon abhängig, dass bei der Meldung die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof argumentiert bei der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG damit, dass sich ein meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Es trifft ihn aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis. Wenn der Beitragspflichtige nach dem von ihm zu fordernden Grundwissen zumindest Zweifel an der Beitragsfreiheit haben musste, wird eine Erkundungspflicht ausgelöst vergleiche VwGH 2001/08/0069, 2001/08/0130). Wie bereits unter Punkt 4.1.3 erörtert, hat der Beschwerdeführer die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er sich mit den rechtlichen Konsequenzen seines Pensionsantrittes nicht auseinandergesetzt hat. Dass er Erkundungen bei den entsprechenden Behörden oder bei seiner Interessenvertretung eingeholt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch erscheint es nicht als unzumutbar, von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er sich von sich aus in Kenntnis der Gesetzeslage setzt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde erst durch ein entsprechendes Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien - eingelangt am 07.08.2012 - vom Nicht-Vorliegen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers seit seinem Pensionsantritt Kenntnis erlangte. Somit stellt sich die Nichtmeldung des Pensionsantrittes durch den Beschwerdeführer über Jahre hinweg als schuldhafter Meldeverstoß dar, weshalb von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist (vgl VwGH 2006/08/0152).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die belangte Behörde erst durch ein entsprechendes Schreiben der Rechtsanwaltskammer Wien - eingelangt am 07.08.2012 - vom Nicht-Vorliegen einer Pflichtversicherung des Beschwerdeführers seit seinem Pensionsantritt Kenntnis erlangte. Somit stellt sich die Nichtmeldung des Pensionsantrittes durch den Beschwerdeführer über Jahre hinweg als schuldhafter Meldeverstoß dar, weshalb von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist vergleiche VwGH 2006/08/0152). Es kann im vorliegenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben, wann die Fälligkeit der vorgeschriebenen Beiträge eingetreten ist: Auch wenn der Beschwerdeführer erst die Vorschreibung der Beiträge vom 26.10.2013, zugestellt am 15.11.2013, als das fristauslösende, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangende, Ereignis betrachtet, liegt jedenfalls die Fälligkeit im Zeitrahmen der 5-jährigen Verjährungsfrist. Die mit Bescheid vom 24. März 2010 erfolgte Vorschreibung der Beiträge lag jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, weshalb Verjährung der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nicht eingetreten ist. Ob die Interessensvertretung des Beschwerdeführers ihrer Informationspflicht gegenüber ihren Mitgliedern nachgekommen ist, ist im Verfahren über die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem GSVG nicht zu klären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4.1.6 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes:
Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)Es ist vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
, Absatz eins, EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.) 4.2 Zum Spruchpunkt II:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl VfSlg 4714/1964, 4801/1964, 6181/1970, VwGH 2003/03/19; VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH B 869/03, VfSlg 14802/1997, VfGH B869/03).Im vorliegenden Fall gibt es eine gesicherte Rechtsprechung zu den anzuwendenden Bestimmungen sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist vergleiche VfSlg 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6181 aus 1970,, VwGH 2003/03/19; VfSlg. 6181 aus 1964,; VfSlg. 4801 aus 1964,; VfSlg. 6181 aus 1970,, VfGH B 869/03, VfSlg 14802 aus 1997,, VfGH B869/03). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W178.2009967.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.