G 2005 und § 61 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu Spruchpunkt I. 2. Satz zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig".Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu Spruchpunkt römisch eins. 2. Satz zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig". Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
Abs 2 BFA-VG abgewiesen.Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak, stellte am 01.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung am 03.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat am 31.05.2015 verlassen zu haben und schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisepass über die Türkei nach Wien geflogen zu sein. Er habe bereits im Jahr 2014 einen Asylantrag in Belgien gestellt, wo sein Bruder wohnhaft sei. Dieser Antrag sei jedoch abgelehnt und der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von ungefähr zweieinhalb Monaten Anfang Februar 2015 nach Frankreich abgeschoben worden. Von dort aus sei er kurze Zeit später mit Hilfe einer Menschenrechtsorganisation in den Irak zurückgekehrt. Dazu befragt, was gegen eine Rückkehr nach Belgien spreche, verwies der Beschwerdeführer erneut auf die negative Entscheidung in Belgien. Visum habe er keines gehabt. Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 einen Asylantrag in Belgien eingebracht hat (BE1 ... vom 25.11.2014). Mit Eingabe vom 20.07.2015 legte der Beschwerdeführer einige Dokumente vor (es handle sich seinen Angaben nach um einen irakischen Mietvertrag vom 13.02.2015, welcher bis zum 13.06.2015 gültig sei; einen irakischen Polizeibericht vom 22.05.2015 betreffend seine Entführung sowie seinen irakischen Personalausweis; vgl. AS 27 bis 29). Mit diesen Dokumenten wolle er nachweisen, dass er sich nach seiner Antragstellung in Belgien (und Abschiebung nach Frankreich) für ca. dreieinhalb Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten habe; Frankreich habe er am 12.02.2015 verlassen. Im Übrigen sei die 20-Tages-Frist gem. § 28 AsylG bereits abgelaufen und ersuche der Beschwerdeführer um Zulassung zum Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte.Mit Eingabe vom 20.07.2015 legte der Beschwerdeführer einige Dokumente vor (es handle sich seinen Angaben nach um einen irakischen Mietvertrag vom 13.02.2015, welcher bis zum 13.06.2015 gültig sei; einen irakischen Polizeibericht vom 22.05.2015 betreffend seine Entführung sowie seinen irakischen Personalausweis; vergleiche AS 27 bis 29). Mit diesen Dokumenten wolle er nachweisen, dass er sich nach seiner Antragstellung in Belgien (und Abschiebung nach Frankreich) für ca. dreieinhalb Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten habe; Frankreich habe er am 12.02.2015 verlassen. Im Übrigen sei die 20-Tages-Frist gem. Paragraph 28, AsylG bereits abgelaufen und ersuche der Beschwerdeführer um Zulassung zum Verfahren durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte. Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit den belgischen Behörden gaben diese mit Schreiben vom 24.07.2015 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 einen Asylantrag in Belgien gestellt habe. In der Folge hätten die belgischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin VO an Frankreich gerichtet und hätte Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers am 17.03.2015 auch zugestimmt (Anm: die Zustimmungserklärung Frankreichs war beigeschlossen; es ergibt sich daraus, dass Frankreich in die Übernahme gem. Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO eingewilligt hat; vgl. AS 45). Am 23.04.2015 sei der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt worden und habe seither keinen Kontakt mehr mit den belgischen Behörden gehabt.Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens mit den belgischen Behörden gaben diese mit Schreiben vom 24.07.2015 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 einen Asylantrag in Belgien gestellt habe. In der Folge hätten die belgischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 12, Absatz 4, der Dublin VO an Frankreich gerichtet und hätte Frankreich der Übernahme des Beschwerdeführers am 17.03.2015 auch zugestimmt Anmerkung, die Zustimmungserklärung Frankreichs war beigeschlossen; es ergibt sich daraus, dass Frankreich in die Übernahme gem. Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO eingewilligt hat; vergleiche AS 45). Am 23.04.2015 sei der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt worden und habe seither keinen Kontakt mehr mit den belgischen Behörden gehabt. Aufgrund der seitens der belgischen Behörden vorliegenden Informationen richtete das Bundesamt am 10.08.2015 ein Aufnahmegesuch gem. Art 12. Abs. 4 Dublin III-VO an Frankreich (vgl. AS 47 bis 57). Frankreich erteilte mit Schreiben vom 13.08.2015 die Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zu übernehmen (AS 63).Aufgrund der seitens der belgischen Behörden vorliegenden Informationen richtete das Bundesamt am 10.08.2015 ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Frankreich vergleiche AS 47 bis 57). Frankreich erteilte mit Schreiben vom 13.08.2015 die Zustimmung, den Beschwerdeführer auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zu übernehmen (AS 63). Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 08.10.2015, gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Den Vorhalt des Einvernahmeleiters, ob die bis dato im Verfahren gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, bejahte der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer legte zwei Gehaltszettel einer Firma aus dem Irak, einen Arbeitsvertrag aus dem Irak sowie einen Angestelltenausweis für eine Firma aus dem Irak vor und gab weiters an, im Irak zuletzt als Ingenieur im Telekommunikationsbereich tätig gewesen zu sein. Er habe einen in Belgien lebenden Bruder; zu diesem bestünde eine harmonische Beziehung, aber keine existenzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nachdem der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurde, dass die Absicht bestehe, ihn nach Frankreich zu überstellen, erklärte dieser, in Frankreich nicht um Asyl angesucht zu haben. Man habe ihn in Frankreich einfach auf die Straße gesetzt; außerdem habe er in Frankreich niemanden; er habe zu seinem Bruder nach Belgien gelangen wollen. Dem Beschwerdeführer wurden sodann die relevanten Teile der Länderinformationen zu Frankreich übersetzt, woraufhin dieser zusammengefasst Folgendes angab: In Frankreich müsse man die ersten vier bis fünf Monate "selber auskommen" bis man eine Einvernahme habe. Der Beschwerdeführer selbst habe eine Hotline-Nummer für eine Obdachlosenhilfsorganisation erhalten, wo man jeden Tag telefonisch ein Bett habe reservieren müssen; wenn man sich zu spät gemeldet habe, habe man auf der Straße schlafen müssen. So habe der Beschwerdeführer zwei Tage auf der Straße übernachtet, "bis einer gekommen" sei, der ihn aufgenommen und ihm geholfen hätte, in den Irak zurück zu reisen. Auch seien die Franzosen sehr ausländerfeindlich. Darüber hinaus könne er in Frankreich keine seiner Ausbildung entsprechende Arbeit finden. In Österreich sei dies anders; er habe hier bereits ein Vorstellungsgespräch gehabt. Des Weiteren würden viele Iraker von Frankreich in den Irak abgeschoben werden. Der Beschwerdeführer sei am 12.02.2015 aus Frankreich ausgereist und am 13.02.2015 im Irak angekommen. Hinsichtlich dieser Reisebewegung habe er keine Beweise; er habe alles vernichtet, da er nicht beabsichtigt gehabt hätte, den Irak neuerlich zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vorgehalten, dass dieser laut Mitteilung der belgischen Behörden am 23.04.2015 von Belgien nach Frankreich abgeschoben worden sei. Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, dazu "nichts zu sagen zu haben". Schließlich korrigierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben dahingehend, nicht in den Irak zurückgekehrt zu sein. Seit der am 23.04.2015 stattgefundenen Überstellung von Belgien nach Frankreich habe er sich bei Freunden in Frankreich aufgehalten. Am 26.04.2015 sei er schließlich nach Belgien und von dort aus am 01.06.2015 nach Österreich gereist. Abgesehen von seinem Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis und der Wahlkarte seien alle anderen von ihm vorgelegten Beweismittel gefälscht. Er wolle sich wegen der Vorlage gefälschter Dokumente entschuldigen; er habe dies nur gemacht, um nicht in den Irak zurückkehren zu müssen; sein Leben sei dort in Gefahr. In Frankreich könne er aber auch nicht bleiben, da er dort niemanden habe und keine Unterstützung bekomme. In Österreich habe er eine Freundin. Er fühle sich hier wohl und werde von den Mitmenschen gut behandelt. Er habe sich auch für einen Job in seinem Ausbildungsbereich beworben und mit einem Deutschkurs begonnen. Er wolle die Sprache lernen und sich in Österreich integrieren. Mit Bescheid vom 08.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
4 der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei.
F wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig.Mit Bescheid vom 08.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages
, Absatz 4, der Dublin-III-VO Frankreich zuständig sei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Frankreich zulässig. Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 13.08.2015 gem. Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren Krankheiten. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte; ebenso wenig sei eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person erkennbar. Im Übrigen sei festzustellen, dass seine Angaben, wonach er für mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte und in den Irak zurückgekehrt wäre, von ihm selbst in der Einvernahme am 08.10.2015 als unwahr bezeichnet worden seien.Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall Frankreich für die Führung des Asylverfahrens zuständig sei und sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 13.08.2015 gem. Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-VO für zuständig erklärt hätten. Der Beschwerdeführer leide nicht an schweren Krankheiten. Er verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte; ebenso wenig sei eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person erkennbar. Im Übrigen sei festzustellen, dass seine Angaben, wonach er für mehr als drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte und in den Irak zurückgekehrt wäre, von ihm selbst in der Einvernahme am 08.10.2015 als unwahr bezeichnet worden seien. Ferner traf die Behörde die folgenden Länderfeststellungen zu Frankreich (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 3.8.2015, Asylreformgesetz beschlossen (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren) Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art 29Artikel 29 Modalitäten und Fristen
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war dieser im Besitz eines bis 31.12.2014 gültigen französischen Visums. Bei der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (in Belgien am 25.11.2014) war das französische Visum sohin noch gültig, weshalb Frankreich einer Übernahme des Beschwerdeführers auch nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO zugestimmt hat (Versteinerungsprinzip; Art 7 Abs 2 Dublin III-VO). Der von der Behörde und auch vom Beschwerdeführer herangezogene Abs 4 leg cit wäre hingegen nur relevant, wenn das Visum zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (in casu am 25.11.2014; Belgien) bereits abgelaufen gewesen wäre; dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall, woraus sich die Zuständigkeit Frankreichs nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO ergibt (siehe auch Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K17 zu Art 12). Frankreich hat der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers war dieser im Besitz eines bis 31.12.2014 gültigen französischen Visums. Bei der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (in Belgien am 25.11.2014) war das französische Visum sohin noch gültig, weshalb Frankreich einer Übernahme des Beschwerdeführers auch nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zugestimmt hat (Versteinerungsprinzip; Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO). Der von der Behörde und auch vom Beschwerdeführer herangezogene Absatz 4, leg cit wäre hingegen nur relevant, wenn das Visum zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (in casu am 25.11.2014; Belgien) bereits abgelaufen gewesen wäre; dies war jedoch gegenständlich nicht der Fall, woraus sich die Zuständigkeit Frankreichs nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ergibt (siehe auch Filzwieser/Sprung Dublin III-Verordnung, K17 zu Artikel 12,). Frankreich hat der Übernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich keine Anhaltspunkte. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Frankreichs sind nicht ersichtlich. Auch die Überstellungsfrist ist nach wie vor offen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, sich nach seiner Überstellung von Belgien nach Frankreich für einen über drei Monate währenden Zeitraum außerhalb der Europäischen Union befunden zu haben. Dies wurde von ihm zwar anfangs behauptet, jedoch in der Einvernahme vom 08.10.2015 wie folgt korrigiert: Er habe sich nach der Überstellung nach Frankreich dort bei Freunden aufgehalten und sei anschließend über Belgien nach Österreich gekommen (AS 137). Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen seien gefälscht. Die Voraussetzungen der Art. 16 sowie Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein humanitärer Sonderfall im Sinn dieser Bestimmungen nicht vorliegen.Die Voraussetzungen der Artikel 16, sowie Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil das geforderte besondere Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein humanitärer Sonderfall im Sinn dieser Bestimmungen nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Frankreich
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Der angefochtene Bescheid enthält ausreichende Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (letzte Kurzinformation vom 20.07.2015 zur Neufassung des französischen Asylgesetzes, zB aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren, Zurückweisung eines Folgeantrags ohne neue Elemente, kein Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA) für Asylwerber im Dublin-Verfahren), zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie gänzlich unwahrscheinlich, dass in Frankreich Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In der Aufnahmerichtlinie ist u.a. die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Frankreich insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nachdem aus dem Akt ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von den französischen Behörden aufgrund eines von Frankreich ausgestellten Visums rückübernommen wird (Art 12 Dublin III-VO) steht fest, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bislang keinen Asylantrag gestellt hat. Demnach hatten die französischen Behörden auch keinen Grund, den Beschwerdeführer in das Versorgungsnetz für Asylwerber (das sowohl eine Unterbringung als auch allgemeine und medizinische Versorgung beinhaltet) aufzunehmen, weshalb der Vorwurf über eine mangelhafte Versorgung ins Leere geht. Dass der Beschwerdeführer in Frankreich habe auf der Straße schlafen bzw. sich um einen Schlafplatz bei einer karitativen Organisation habe kümmern müssen, liegt - mangels Asylantragstellung - in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Auch in Österreich haben Visumsinhaber kein Recht, bei einer bewilligten Einreise Versorgungsleistungen (wie sie sonst nur Asylwerber erhalten) in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr nach dem Dublin-Regime hat der Beschwerdeführer unter Umständen keinen Zugang zur Unterbringung in einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (CADA), nach den Länderfeststellungen jedoch in einem sog Notfallzentrum. Eine Überbelegung wurde bis dato nicht beobachtet (siehe AS 107).Nachdem aus dem Akt ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer von den französischen Behörden aufgrund eines von Frankreich ausgestellten Visums rückübernommen wird (Artikel 12, Dublin III-VO) steht fest, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bislang keinen Asylantrag gestellt hat. Demnach hatten die französischen Behörden auch keinen Grund, den Beschwerdeführer in das Versorgungsnetz für Asylwerber (das sowohl eine Unterbringung als auch allgemeine und medizinische Versorgung beinhaltet) aufzunehmen, weshalb der Vorwurf über eine mangelhafte Versorgung ins Leere geht. Dass der Beschwerdeführer in Frankreich habe auf der Straße schlafen bzw. sich um einen Schlafplatz bei einer karitativen Organisation habe kümmern müssen, liegt - mangels Asylantragstellung - in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Auch in Österreich haben Visumsinhaber kein Recht, bei einer bewilligten Einreise Versorgungsleistungen (wie sie sonst nur Asylwerber erhalten) in Anspruch zu nehmen. Bei einer Rückkehr nach dem Dublin-Regime hat der Beschwerdeführer unter Umständen keinen Zugang zur Unterbringung in einem Unterbringungszentrum für Asylwerber (CADA), nach den Länderfeststellungen jedoch in einem sog Notfallzentrum. Eine Überbelegung wurde bis dato nicht beobachtet (siehe AS 107). Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-Verordnung nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Frankreich vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin III-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Frankreich Asylwerber mit einem glaubhaft gemachten Schutzbedürfnis ohne inhaltliches Verfahren in deren Herkunftsstaat zurückverbringt. Sobald der Beschwerdeführer demnach nach einer Rückkehr nach Frankreich dort um Asyl ansucht, ist eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten. Im Falle einer unionsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehalten, gegen Frankreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten offenkundig davon ausgehen, dass Frankreich einen grundsätzlich für Asylwerber sicheren Staat darstellt. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass eine den oben angeführten Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten. Abgesehen von der mangelhaften Versorgung (welche Frankreich aus den oben dargelegten Gründen nicht angelastet werden kann) und der Befürchtung einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung nach Frankreich (welche jedoch unbegründet ist), hat der Beschwerdeführer keine weitergehende individuelle Gefährdung seiner Person im Lichte des Art. 3 EMRK dargetan, zumal er allfällige Probleme mit Behörden oder sonstigen Personen bzw. sonstige Vorfälle wie beispielsweise körperliche Übergriffe nicht einmal behauptet hat.Abgesehen von der mangelhaften Versorgung (welche Frankreich aus den oben dargelegten Gründen nicht angelastet werden kann) und der Befürchtung einer Kettenabschiebung im Falle einer Überstellung nach Frankreich (welche jedoch unbegründet ist), hat der Beschwerdeführer keine weitergehende individuelle Gefährdung seiner Person im Lichte des Artikel 3, EMRK dargetan, zumal er allfällige Probleme mit Behörden oder sonstigen Personen bzw. sonstige Vorfälle wie beispielsweise körperliche Übergriffe nicht einmal behauptet hat. Die allgemeinen Einlassungen dahingehend, wonach die Franzosen ausländerfeindlich wären und der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer gravierenden Fremdenfeindlichkeit konfrontiert sei, finden in der vorhandenen Berichtslage (unbeschadet einzelner Probleme/Missstände wie in anderen EU-Staaten auch) keine Deckung. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Frankreich in seinem Berufsfeld (ingenieur) keine Arbeit finden zu können, wohingegen er in Österreich sogar schon ein Vorstellungsgespräch gehabt und nunmehr eine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz habe, macht er damit keine Umstände geltend, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren, dass er in Frankreich in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Durch den Umstand allein, in Frankreich keine Arbeit gefunden zu haben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dort in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, verletzt worden zu sein. Eine angebliche Einstellungszusage eines Unternehmens in Österreich wurde nicht durch entsprechende Nachweise belegt.Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Frankreich in seinem Berufsfeld (ingenieur) keine Arbeit finden zu können, wohingegen er in Österreich sogar schon ein Vorstellungsgespräch gehabt und nunmehr eine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz habe, macht er damit keine Umstände geltend, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren, dass er in Frankreich in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Durch den Umstand allein, in Frankreich keine Arbeit gefunden zu haben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dort in seinen Rechten gem. Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, verletzt worden zu sein. Eine angebliche Einstellungszusage eines Unternehmens in Österreich wurde nicht durch entsprechende Nachweise belegt. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die medizinische Grundversorgung in Frankreich ist nach den Länderberichten ausreichend gesichert. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer lebt laut eigenen Angaben in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Bei seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch weder deren Namen noch deren Adresse oder Geburtstag an; auch in der Beschwerde wurde hiezu nichts Näheres ausgeführt. Festzuhalten bleibet in diesem Zusammenhang, dass die (allfällige) Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als sich die Beteiligten des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten konnte, dieses Familienleben in Österreich fortführen zu können. Ein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu dieser "Freundin" wurde weder behauptet noch kann das Gericht ein solches erkennen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine weiteren familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Auch liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Was konkret die in Aussicht gestellte Arbeitsplatzzusage anbelangt, ist auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach einer solchen in einem Verfahren betreffend die Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; 29.06.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Nach dem Gesagten stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).Nach dem Gesagten stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Sein nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zur Abweisung des Antrags auf Beigabe eines kostenkosen Verfahrenshelfers: § 40 VwGVG lautet: § 40
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Auch Art. 27 Abs. 6 Dublin III-VO gibt keinen zusätzlichen Anspruch. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich.Im gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus Paragraph 40, VwGVG noch aus Paragraph 52, BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Auch Artikel 27, Absatz 6, Dublin III-VO gibt keinen zusätzlichen Anspruch. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich. Zu den in der Beschwerde weiters vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelfrist bleibt festzuhalten, dass gegenständlich die Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W185.2117215.1.00
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