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{'item': 'W189 2115721-1'}

Obsah (15)§ 7Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 6Art. 130§§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW189 2115721-1 SpruchW189 2115721-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrich

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 19.09.2013, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und dieser Antrag unter Spruchteil II.

§ 8Abs.

1 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 19.09.2013, bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dieser Antrag unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.02.2014 zu eigenen Handen (RSa) zugestellt. 2. Mit dem am 01.04.2014 beim BFA eingelangten und mit 31.03.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.2.

Mit dem am 01.04.2014 beim BFA eingelangten und mit 31.03.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. 3. Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 22.05.2015, Zl. 831357301/1721215, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen und festgestellt, dass dem BF an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge nach Zustellung durch Hinterlegung am 12.06.2015 in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 22.05.2015, Zl. 831357301/1721215, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen und festgestellt, dass dem BF an der verspäteten Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge nach Zustellung durch Hinterlegung am 12.06.2015 in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt wird daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Zuständigkeit:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 2.

  1. Zu Spruchpunkt A. (Zurückweisung wegen Verspätung): Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 2.2.
  2. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. G 171/2015 u. a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und auch frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.2.2.
  3. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zl. G 171 aus 2015, u. a., Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden und auch frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall. Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegende Beschwerde anzuwenden.Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013,, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, ist daher verfassungswidrig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegende Beschwerde anzuwenden.

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG handelt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG vier Wochen.Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt, beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, 1. Satz VwGVG vier Wochen. Bei Bescheidbeschwerden beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG die Beschwerdefrist dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Bei Bescheidbeschwerden beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG die Beschwerdefrist dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 2.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 19.02.2014 nachweislich zu eigenen Handen mit RSa zugestellt und daher

§§ 13und 21 i

Vm. § 9 Abs. 3 ZustG rechtswirksam erlassen wurde. Dies steht auch nach Durchführung des Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG fest und wurde vom BF auch nicht bestritten.2.2.2.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der angefochtene Bescheid dem BF am 19.02.2014 nachweislich zu eigenen Handen mit RSa zugestellt und daher

Paragraphen 13 und 21 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG rechtswirksam erlassen wurde. Dies steht auch nach Durchführung des Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG fest und wurde vom BF auch nicht bestritten. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 4

  1. Satz VwGVG iVm. §§ 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch 19.02.2014 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch 19.03.2014 geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 4,
  2. Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch 19.02.2014 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch 19.03.2014 geendet. Die gegenständliche Beschwerde, datiert mit 31.03.2014, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 01.04.2014 und somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist an die belangte Behörde per Telefax übermittelt. Die seitens des BF im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens

§ 71

AVG vorgebrachten Gründe, die ihn an der rechtzeitigen Erstattung einer Beschwerde hinderten, vermögen daran nichts zu ändern, zumal das BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens diesen Antrag mit Bescheid vom 22.05.2015

§ 71Abs.

1 AVG wegen Verschuldens des BF an der Versäumung des Rechtsmittels abgewiesen hat und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist.Die seitens des BF im Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens

Paragraph 71, AVG vorgebrachten Gründe, die ihn an der rechtzeitigen Erstattung einer Beschwerde hinderten, vermögen daran nichts zu ändern, zumal das BFA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens diesen Antrag mit Bescheid vom 22.05.2015

Paragraph 71, Absatz eins, AVG wegen Verschuldens des BF an der Versäumung des Rechtsmittels abgewiesen hat und in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde und auch - rechtskräftig - feststeht, dass dem BF an der unterlassenen rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft, war auch die Beschwerde

§ 7Abs. 4 1. Satz Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen.2.2.3. Da die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von vier Wochen eingebracht wurde und auch - rechtskräftig - feststeht, dass dem BF an der unterlassenen rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde ein Verschulden trifft, war auch die Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4,

  1. Satz VwGVG als verspätet zurückzuweisen. 2.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. 2.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W189.2115721.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.