GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer reiste am 02.12.2013 illegal in Österreich ein und stellt noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin eine Erstbefragung vor der PI Kufstein durchgeführt wurde. Dabei erklärte er, Staatsangehöriger aus Eritrea zu sein. Er spreche Äthiopisch (Amharisch) und sei Christ. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe die Grundschule von 2004 bis 2010 in XXXX besucht.Er habe die Grundschule von 2004 bis 2010 in römisch 40 besucht. Die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er in Eritrea bei seinem Vater gelebt. Im April 2013 sei er mit sechs weiteren Personen vom Dorf seines Vaters illegal in den Sudan gegangen. Er sei dann weiter nach Libyen und von dort mit einem Boot nach Italien gereist. Anfang November 2013 sei er nach Italien/Sizilien gekommen. Am 10.11.2013 sei er mit dem Bus von Italien nach Deutschland gefahren. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht, in Deutschland habe er einen Antrag gestellt. Dort habe man ihm gesagt, dass er wieder nach Österreich bzw. Italien zurückmüsse. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte er, als Waisenkind in Äthiopien aufgewachsen zu sein. Er habe dann seinen Vater in Eritrea gefunden. In Eritrea hätte er zum Militär müssen, was er jedoch nicht gewollt habe. Er sei bereits vom eritreischen Heer entführt worden, wie es so üblich sei. Da er die eritreische Sprache nicht so gut beherrsche, sei er als Feind betrachtet worden. Zwischen Äthiopien und Eritrea herrsche eine angespannte Situation. Er sei vom Militär geflohen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, als Spion verdächtigt zu werden. Er könne kaum eritreisch und würde aufgrund seiner äthiopischen Sprache als äthiopischer Spion angesehen werden. Er würde im Gefängnis landen, wenn er nicht vorher umgebracht werden würde. Er sei aus Angst, zum Militär eingezogen zu werden, geflüchtet. Er befürchte für den Fall einer Rückkehr die Todesstrafe. Dublin-Konsultationen mit Deutschland brachten keine Zuständigkeit Deutschlands zum Führen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers, weshalb das Verfahren am 13.12.2013 zugelassen wurde. Mit FAX vom 21.05.2014 und 18.06.2014 übermittelte die Diakonie medizinische Unterlagen des LK XXXX aus Mai und Juni 2006, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Ösophagus-Karzinoms stationär und ambulant behandelt wird.Mit FAX vom 21.05.2014 und 18.06.2014 übermittelte die Diakonie medizinische Unterlagen des LK römisch 40 aus Mai und Juni 2006, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Ösophagus-Karzinoms stationär und ambulant behandelt wird. Am 09.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, körperlich und geistig gesund zu sein und Ausführungen zum Grund seiner Ausreise tätigen zu können. Im Bundesgebiet lebe der Beschwerdeführer an einer näher genannten Adresse. Er sei zu Beginn vom Staat unterstützt worden und werde jetzt von der Caritas unterstützt. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe auch keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Bindungen in Österreich. Seit zwei oder drei Wochen besuche er den Deutschunterricht. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte er, an einem Karzinom in der Speiseröhre zu leiden und bereits operiert worden zu sein. Er wisse nicht, wie es jetzt weitergehe. Die Ärzte hätten gemeint, er müsse warten und dürfe nicht weg. Er habe regelmäßig Untersuchungen und müsse in zwei verschieden Krankenhäuser. Eines habe ihn operiert und das andere habe die Krankheit entdeckt. Der nächste Termin sei am 04.05.
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ, vom 12.10.2015 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
FPG zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt, jedoch, dass er äthiopischer Herkunft sei, der Volksgruppe der GAMO angehöre und orthodoxen Glaubens sei. Er habe an einem Ösophagus-Karzinom gelitten und sei am 05.08.2014 in Österreich operiert worden. Die Gründe für seine Ausreise seien nicht glaubhaft und könne nicht festgestellt werden, dass er Äthiopien aufgrund einer gegen seine Person gerichtete Verfolgung verlassen habe. Es liege keine Gefährdungslage im Falle seiner Rückkehr vor. Nach Wiedergabe von Länderinformationen zu Äthiopien wurde beweiswürdigend einleitend ausgeführt, dass seinen Angaben zu seiner Herkunft Äthiopien Glauben geschenkt werden könne, da sowohl seine Angaben zu den Örtlichkeiten als auch sein sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Äthiopien zugeordnet werden könnten. Dem Vorbringen habe aufgrund seiner Widersprüchlichkeit kein Glauben geschenkt werden können, habe er doch in der Erstbefragung und in den folgenden Einvernahmen ein vollkommen unterschiedliches Vorbringen getätigt. Das BFA handelte sein auf Eritrea bezogenes Vorbringen ab und führte zu seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militär aus, dass er nur zwei Wochen in Eritrea aufhältig gewesen sein soll und nicht davon auszugehen sei, dass ihn das eritreische Militär nach zwei Wochen, in welchen er lediglich seinen Vater besucht habe, bereits entführen hätte wollen, um ihn zu rekrutieren, zumal er - wie auch seine Eltern - in Äthiopien geboren worden sei. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er aufgrund seiner Erkrankung Äthiopien bzw. Eritrea verlassen habe. Das BFA gehe davon aus, dass er die Befürchtung rekrutiert zu werden sowie seine eritreische Staatsangehörigkeit nur ins Treffen geführt habe, um seine Chancen auf den Status des Asylberechtigten zu erhöhen. Aufgrund des Umstandes, dass sowohl seine Eltern als auch er in Äthiopien geboren worden seien, er ausschließlich die amharische Sprache spreche und nie in Eritrea gelebt habe, sei aus Sicht des BFA auch nicht nachvollziehbar, warum er behaupte, eritreischer Staatsbürger zu sein und warum er nicht nach Äthiopien zurückkehren könne. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass es weder für eritreisch stämmige Personen, noch für jene anderer ethnischer Gruppierungen zu Diskriminierungen von Seiten des äthiopischen Staates komme. Auch im Zusammenhang mit dem Umstand, wonach er Mischling sei, könne keine Verfolgung in Äthiopien erblickt werden. Laut den Länderfeststellungen sei eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis in Äthiopien nicht feststellbar. Er selbst habe angegeben, in Äthiopien leben zu können, habe jedoch behauptet, dort von den Geschwistern seiner Adoptivmutter zum Außenseiter gemacht worden zu sein, nachdem er nicht mehr unter deren Schutz gestanden sei. Er erklärte auch, kein Staatsbürger zu sein und daher keine Rechte zu haben. Aus Sicht des BFA seien diese Angaben nicht nachvollziehbar, da aus den bereits erwähnten Recherchen der Staatendokumentation hervorgehe, dass die verschiedenen ethnischen Gruppierungen in Äthiopien sehr wohl über Rechte verfügen würden und für ihn auch die Möglichkeit bestehe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Er sei ein erwachsener Mann und bedürfe daher auch nicht mehr des Schutzes seiner Adoptivmutter. Das BFA ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner in Österreich diagnostizierten Erkrankung ein nicht den Tatsachen entsprechendes Fluchtvorbringen konstruiert habe. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten lasse. Weder aus den privaten Problemen mit den Geschwistern seiner Adoptivmutter noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei eine Verfolgung iSd. GFK abzuleiten.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ableiten lasse. Weder aus den privaten Problemen mit den Geschwistern seiner Adoptivmutter noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei eine Verfolgung iSd. GFK abzuleiten. Aus der allgemeinen Lage in Äthiopien sei eine Verfolgung seiner Person nicht ableitbar. Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zu seinem Gesundheitszustand wurde ausgeführt, dass aus diesem keine derart schwere Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien erkannt werden könne, da im letzten von ihm vorgelegten Befund vom 10.03.2015 keine weiteren Therapiemaßnahmen genannt worden seien. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt worden. Das BFA ging davon aus, dass die Krebserkrankung des Beschwerdeführers ausgeheilt sei und in diesem Zusammenhang für den Fall einer Rückkehr von keiner Gefährdung auszugehen sei. Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Äthiopien auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien.Zu Spruchteil römisch drei. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Äthiopien auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig und geboten seien. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Eingangs wurde auf die ungeklärte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers verwiesen. Sein Vater sei Eritreer und seine Mutter Äthiopierin. Der Vater sei TIGRAY und seine leibliche Mutter sei AMHARIN gewesen. Die leibliche Mutter sei bereits lange verstorben, sein Vater lebe mit seiner neuen Frau und den gemeinsamen Kindern als Bauer in Eritrea. Der Beschwerdeführer sei als kleines Kind von seinen leiblichen Eltern zu einer äthiopischen Frau gegeben worden, die selbst kinderlos gewesen sei und den Beschwerdeführer aufgezogen habe. Eine offizielle Adoption sei jedoch nie erfolgt. Die Eltern seien nach der Trennung Eritreas von Äthiopien nach Eritrea gegangen und der Beschwerdeführer habe bis zum Tod seiner "Adoptivmutter" bei dieser gelebt. Im Zuge von Erbstreitigkeiten sei es zu Problemen mit den Angehörigen seiner Adoptivmutter gekommen. Dabei sei ihm gesagt worden, dass er Eritreer sei und nach Eritrea gehen solle. Im Übrigen seien die Polizei bzw. die Ältesten in seinem Dorf zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer kein Äthiopier sei und deshalb nichts erben könne. Der Beschwerdeführer sei schließlich im Jahr 2010 erkrankt, zunächst an Typhus und später an der Speiseröhre, wobei die Ärzte nicht in der Lage gewesen seien, eine Diagnose zu stellen. Es sei von einer "Verletzung der Speiseröhre" ausgegangen worden und habe der Beschwerdeführer ein Schmerzmittel erhalten. Die Ärzte hätten weiter ausgeführt, dass sie die Krankheit des Beschwerdeführers weder diagnostizieren noch gegebenenfalls heilen könnten, da ihnen die medizinischen Möglichkeiten fehlen würden. Der Beschwerdeführer habe anfangs mit seiner Krankheit noch arbeiten können, erst als dies nicht mehr möglich gewesen sei, sei er im Jahr 2013 zu seinem leiblichen Vater nach Eritrea gegangen, in der Hoffnung dort Hilfe zu erhalten. Der Vater sei jedoch Bauer und habe eine große Familie, weshalb dieser dem Beschwerdeführer nicht helfen habe können. In Eritrea sei der Beschwerdeführer nur zwei Wochen lang gewesen. In Österreich sei beim Beschwerdeführer Speiseröhrenkrebs diagnostiziert worden. Er sei behandelt und operiert worden. Die OP sei zwar erfolgreich verlaufen, müsse der Beschwerdeführer jedoch Kontrolltermine wahrnehmen. Da es ihm jetzt gesundheitlich besser gehe, spiele er nunmehr ab und zu bei einem Fußballclub und beginne im Oktober mit einem Deutschkurs. Moniert wurde, dass das BFA seinen amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer könne keine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit machen und gehe aus der Anfragebeantwortung und den Berichten, welche das BFA herangezogen habe, nicht eindeutig hervor, ob der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei. Die Berichte würden von Konfliktregelungen sprechen, welche von gemischtstaatlichen Eltern oder den volljährigen Kindern innerhalb einer Frist zu treffen seien, wenn die Eltern die eritreische und äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern oder seine Adoptivmutter jemals Schritte gesetzt hätten, um einen Reisepass oder eine Staatsbürgerschaft in Äthiopien zu erhalten, sei es zumindest anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer diese so einfach bekommen könnte bzw. diese einfach wegen seiner Geburt innehätte, auch wenn sein Vater noch in Äthiopien geboren worden sei und erst nach der Abspaltung Eritreas dorthin gegangen sei. Es werde auch explizit angeführt, dass besonders Personen mit Bezug zu Eritrea nach 1998 (Angriff Eritreas auf Äthiopien) die Staatsbürgerschaft verweigert worden sei. Im angefochtenen Bescheid werde in den Länderfeststellungen ausgeführt, dass aufgrund des gegenwärtigen politischen Klimas in Eritrea und in Äthiopien Mischehen und daraus hervorgegangene Kinder in keinem Land akzeptiert werden würden. Solche Personen seien bei ihrer Rückkehr oftmals von Diskriminierungen betroffen. Die Ausführungen im Bescheid, wonach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestehe, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erhalten, seien mangelhaft. Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, die eritreische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Lediglich sein Vater habe diese. Er habe Angst, wenn er in Eritrea bei seinem Vater bleiben sollte und die Staatsbürgerschaft beantragen würde, dass er vom Militär eingezogen bzw. entführt werden würde. Solche Razzien seien den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Erläutert wurde, dass der Beschwerdeführer sich als eritreischer Staatsbürger sehe, da sich gesellschaftliche und rechtliche Umstände oft nach den männlichen Familienmitgliedern richten würden. Da sein Vater mittlerweile Eritreer sei habe sich der Beschwerdeführer eher als Eritreer denn Äthiopier gesehen, auch wenn er selbst nie in diesem Land gelebt habe. In Äthiopien habe der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Adoptivmutter niemanden. Im Übrigen sei sein Gesundheitszustand eingeschränkt. Wenn auch der Speiseröhrentumor entfernt werden habe können, bestehe weiterhin eine außergewöhnliche Situation, als der Beschwerdeführer zu medizinischen Kontrollen müsse und für den Fall von Komplikationen oder des neuerlichen Auftretens eines Tumors sofort medizinischer Behandlung bedürfte. Auch eine regelmäßige Nachsorge sei essentiell, wobei auf entsprechende Internetberichte verwiesen wurde. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe, dass dieser wegen seines Gesundheitszustandes aus Äthiopien bzw. Eritrea weggegangen sei. Die Erkrankung sei - wie die anderen dargelegten Gründe - mit ein Grund zur Ausreise gewesen. Es wurde schließlich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach sich die Asylbehörden mit der konkreten Lage im Heimatland des Asylwerbers auseinanderzusetzen hätten, selbst wenn das Fluchtvorbringen von vornherein als kaum glaubwürdig erscheine. Auch wurde Judikatur zur Wertung von Aussagen im Rahmen der Erstbefragung zitiert. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gesagt habe, dass seine Eltern aus Eritrea seien, da für ihn wesentlich gewesen sei, dass sein Vater aus Eritrea sei. Er habe vor dem BFA nicht mehr über seine Angst in Eritrea erzählt, da dies in der Einvernahme nicht Thema gewesen sei. Es sei hauptsächlich über seine Krankheit gesprochen worden und habe er sich in Eritrea ja nur kurz (zwei Wochen) aufgehalten. Schließlich seien im angefochtenen Bescheid mangelhafte Länderfeststellungen getroffen worden, diese würden sich nicht mit der Situation von in Äthiopien lebenden Menschen mit Bezug zu Eritrea auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, wie jemand in der Lage des Beschwerdeführers ohne familiären Bezug und ohne Einkommen mit einer wenn auch behandelten Krebserkrankung in Äthiopien überleben könne. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. BFA unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Inhalt des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde samt der im Verlauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) 1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II.3. Zur Entscheidungsbegründung:römisch zwei.3. Zur Entscheidungsbegründung: Obwohl
Vm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.Obwohl
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und
Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Herkunftsstaat ist
G 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist. Das BFA geht im angefochtenen Bescheid von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, ohne in diesem Zusammenhang ausreichend Ermittlungen geführt zu haben. Damit geht das BFA im Übrigen auch von den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen und Einvernahmen ab, im Zuge derer er seine Herkunft mit Eritrea angab bzw. ist dies in den Einvernahmeprotokollen derart festgehalten. In der Beschwerde meint der Beschwerdeführer, selbst nicht zu wissen, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Dort präzisierte er seine Ausführungen vor dem BFA betreffend seine Familienangehörigen. Insbesondere wird in der Beschwerde dargelegt, dass sein Vater Staatsangehöriger von Eritrea sein soll. Dieser sei zwar in Äthiopien geboren worden, sei nach der Abspaltung Eritreas jedoch dorthin gegangen. Nach den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers soll seine Mutter bereits früh verstorben sein. Seine Ziehmutter, bei der er in Äthiopien gelebt haben will, soll ihn nie offiziell adoptiert haben, woraus sich nach deren Ableben auch die von ihm genannten Probleme ergeben hätten. Zum Beschwerdeführer sollen keine offiziellen Papiere existieren, die Aufschluss über seine Staatsangehörigkeit geben könnten. In den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wird offenbar den Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen überwiegenden Aufenthalt in Äthiopien und damit verbundenen Anhaltspunkten für eine Herkunft aus Äthiopien Glauben geschenkt, im Übrigen jedoch von der Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen zu der von ihm behaupteten Verfolgung ausgegangen. Das BFA geht hier nicht schlüssig vor, hat der Beschwerdeführer doch weder für sein Vorbringen noch für seine Herkunft irgendwelche Beweismittel vorgelegt. Beispielsweise hat er unterschiedliche Ausführungen zur Dauer seines Aufenthaltes in Eritrea getätigt. Auch seine Ausführungen zu seinen Eltern waren vor dem BFA unscharf. Der Beschwerdeführer hat letztlich nie ausdrücklich behauptet, eritreischer Staatsangehöriger zu sein und kann die Unterstellung in der Beweiswürdigung, dass er die eritreische Staatsangehörigkeit nur ins Treffen geführt habe, um seine Chancen auf den Status des Asylberechtigten zu erhöhen, demnach nicht gefolgt werden. Vollkommen unschlüssig beurteilt das BFA auch die Erkrankung des Beschwerdeführers, indem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wurde, dass er aufgrund dieser Erkrankung den Herkunftsstaat verlassen habe. Für die erkennende Richterin ist diese Beurteilung nicht nachvollziehbar, sondern erscheint es naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krebserkrankung nicht mehr in der Lage gesehen hat, selbständig in Äthiopien zu leben. Aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit von Äthiopien lässt sich die Staatsangehörigkeit nicht abschließend eruieren. Das BFA hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Eltern des Beschwerdeführers und er selbst in Äthiopien geboren worden seien, er ausschließlich die amharische Sprache spreche und einen überwiegenden Aufenthalt in Äthiopien behauptet habe. Hier muss jedoch beachtet werden, dass nach den Beschwerdeausführungen der Vater des Beschwerdeführers nach der Abspaltung Eritreas dort die Staatsbürgerschaft erlangt haben soll, wobei der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA zum Ausdruck gebracht hat, dass sein Vater aus Eritrea stammt und das BFA in diesem Punkt jedenfalls näher nachfragen hätte müssen. Soweit das BFA lapidar auf die Länderfeststellungen zu Äthiopien verweist wird in der Beschwerde zu Recht darauf verwiesen, dass aus diesen nicht herauslesbar ist, ob dem Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft verliehen werden würde. Der Umstand, dass das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung dem Beschwerdeführer die bestehende Möglichkeit aufzeigt, die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, legt im Übrigen nahe, dass das BFA nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzt. Im Lichte dieser Ausführungen war festzuhalten, dass das BFA die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht abschließend bzw. ausreichend ermittelt hat. Die Befragungen des Beschwerdeführers vor dem BFA reichen hiefür ebenso wenig aus wie die ergänzenden Informationen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. die dem Bescheid zugrunde gelegten Informationen zur Staatsbürgerschaft in Äthiopien. Hiefür werden entsprechende fallspezifische länderkundliche Recherchen zu tätigen sein und ist allenfalls eine Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Zu den Ergebnissen wird der Beschwerdeführer entsprechend zu hören sein. Sollte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers tatsächlich nicht zu eruieren sein, wird das BFA den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zu eruieren haben und die Prüfung von internationalem Schutz bezogen auf diesen Staat durchzuführen haben. Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt sein Vorbringen - das sich sowohl auf Eritrea als auch auf Äthiopien bezieht - zu ermitteln und einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde aufgrund der ohne ausreichende Ermittlungen angenommenen Staatsangehörigkeit das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat gewürdigt hat und damit ein schwerer Begründungsmangel vorliegt, ist - wie dargelegt - von wesentlichen Ermittlungslücken auszugehen. Basierend darauf war dem BFA eine Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich. Die dennoch erfolgte Feststellung, wonach der Beschwerdeführer aus Äthiopien stamme und keine asylrelevanten Probleme glaubhaft darlegen habe können, erfolgte willkürlich. Im Übrigen erscheint die Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation wurden vom BFA nicht ausreichend ermittelt. Das BFA beschränkt sich darauf, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erfolgreich operiert wurde, hat sich jedoch nicht weiter damit befasst, welche weiterführende Behandlung der Beschwerdeführer benötigt bzw. inwieweit eine vollständige Heilung der Krebserkrankung des Beschwerdeführers eingetreten ist. In der Beschwerde wird dahingehend ausgeführt, dass regelmäßige weitere Kontrollen notwendig und eine regelmäßig Nachsorge essentiell seien. Dem gilt es im fortgesetzten Verfahren nachzugehen. Der Beschwerdeführer wird aufzufordern sein, seinen aktuellen Gesundheitszustand anhand medizinischer Befunde darzulegen bzw. wird sein aktueller Gesundheitszustand zu ermitteln sein. Daran anschließend werden entsprechende Länderinformationen betreffend den noch zu eruierenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einzuholen zu sein, um allfällige Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten bzw. die medizinische Versorgungslage abzuklären bzw. zu eruieren, ob Art. 3 EMRK tangiert ist. Im Rahmen dieser Prüfung werden allenfalls mit der Erkrankung verbundene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. vorhandene familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte entsprechend zu berücksichtigen sein.Daran anschließend werden entsprechende Länderinformationen betreffend den noch zu eruierenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einzuholen zu sein, um allfällige Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten bzw. die medizinische Versorgungslage abzuklären bzw. zu eruieren, ob Artikel 3, EMRK tangiert ist. Im Rahmen dieser Prüfung werden allenfalls mit der Erkrankung verbundene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. vorhandene familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte entsprechend zu berücksichtigen sein. Das BFA wird demnach die aufgezeigten unterlassenen Ermittlungsschritte durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in zentralen Punkten (Herkunft, Gesundheitszustand) lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt. Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W189.2116915.1.00
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