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{'item': 'W201 2003999-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW201 2003999-1 SpruchW201 2003999-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzel

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 13.09.2013, XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als früherer Ehegattin nach dem am 26.06.2013 verstorbenen Dr. XXXX XXXX kein Versorgungsgenuss gebühre.1.
  3. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA), Pensionsservice, vom 13.09.2013, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als früherer Ehegattin nach dem am 26.06.2013 verstorbenen Dr. römisch 40 römisch 40 kein Versorgungsgenuss gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beamten sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gemäß § 55a EheG geschieden worden. Laut dem vor dem Bezirksgericht geschlossenen Vergleich habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, ab dem 01.10.1999 einen monatlichen Unterhalt von ATS 7.000 zu bezahlen. Weiters sei vereinbart worden, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ATS 16.000 zwölf Mal jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintrete. Betrage das Gesamteinkommen allerdings monatlich mehr als ATS 16.000 netto zwölf Mal jährlich, verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehegatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag, den die Beschwerdeführerin erzielt habe. Diese Beträge seien wertgesichert vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 nunmehr € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 nunmehr € 1551,
  4. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss sei somit dem Grunde nach gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Beamten sei mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden worden. Laut dem vor dem Bezirksgericht geschlossenen Vergleich habe sich der frühere Ehegatte verpflichtet, ab dem 01.10.1999 einen monatlichen Unterhalt von ATS 7.000 zu bezahlen. Weiters sei vereinbart worden, dass bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von ATS 16.000 zwölf Mal jährlich keine Unterhaltsschmälerung eintrete. Betrage das Gesamteinkommen allerdings monatlich mehr als ATS 16.000 netto zwölf Mal jährlich, verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehegatten um den ATS 16.000 übersteigenden Einkommensbetrag, den die Beschwerdeführerin erzielt habe. Diese Beträge seien wertgesichert vereinbart worden. Nach Auskunft der Statistik Austria entspreche der Betrag von ATS 7.000 im Jahr 2013 nunmehr € 678,62 und der Betrag von ATS 16.000 nunmehr € 1551,
  5. Der Anspruch auf Versorgungsgenuss sei somit dem Grunde nach gegeben. Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnkonto Jänner 2013 bis Juni 2013 betrage das Gesamtnettoeinkommen für diesen Zeitraum € 13.610,70, sohin monatlich netto € 2268,
  6. Dieser Betrag liege über der im Vergleich vereinbarten Grenze von € 1551,
  7. Daher bestehe der Anspruch der Höhe nach nicht. 1.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.10.2013 Berufung (die vorliegende Beschwerde) und brachte vor, da sich der Scheidungsvergleich immer auf das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin beziehe, müsse auf ihr Jahreseinkommen 2013 abgestellt werden und nicht nur auf die ersten sechs Monate des Jahres 2013 oder gar nur auf Juni
  9. Dass immer auf das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin abzustellen sei, ergebe sich aus der Textierung des Scheidungsvergleiches selbst, wo sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, den Lohnzettel/Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres vorzulegen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei eine exakte Abrechnung des vorigen Jahres möglich, die einzelnen Monatseinkommen der Beschwerdeführerin würden keine Rückschlüsse auf ihr Jahreseinkommen zulassen. Es sei korrekt, dass die im Bescheid angegebene Höchstgrenze auf zwölf Monate zu beziehen sei, aber es werde der Unterhalt 2013 unter Zugrundelegung des Einkommens der Beschwerdeführerin basierend auf einem Zeitraum von lediglich sechs Monaten ermittelt. Die Antragstellerin werde 2013 ein Gesamtjahreseinkommen von € 22.489,70 haben, sohin € 1874,14 zwölf Mal im Jahr. Festzuhalten sei auch, dass die Prämie, welche 2013 zur Auszahlung gekommen sei, eine Vergütung für das Jahr 2012 darstelle. Diese sei kein fixer Einkommensbestandteil, sondern hänge in der Höhe von der eigenen Leistung des Arbeitnehmers ab. Die gegenständliche Prämie sei nach unterhaltsrechtlichen Kriterien auch im Jahr 2012 und nicht 2013 zu berücksichtigen. Daher habe sie im gegenständlichen Zusammenhang völlig unberücksichtigt zu bleiben. Durch das höhere Einkommen der Exgattin habe sich der Betrag von € 22.489,70 um die € 18.613,56 verringert, sodass sich der konkret zu zahlende Unterhalt auf € 4267,30 reduziert habe. Dieser Unterhaltsbetrag wäre auf die Monate Juni bis Dezember 2013 aufzuteilen gewesen, sodass sich richtigerweise eine Unterhaltsverpflichtung des Ex-Mannes von € 609,61 im Monat errechne. Weiters sei festzuhalten, dass die Einkommensreduktion bei der Antragstellerin bereits mit 01.06.2013 eingetreten sei. Der Auszahlungsbetrag von € 3188,60 netto ergebe sich nur deshalb, weil im Juni 2013 der Urlaubszuschuss ausbezahlt worden sei. Dieser habe somit zumindest auf die Monate Jänner bis Juni 2013 aufgeteilt zu werden, so dass der Urlaubszuschuss nur zu einem Sechstel im Juni 2013 zu berücksichtigen wäre. Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass ein Versorgungsgenuss gebühre sowie in der Höhe einen Betrag von 609,61 € monatlich festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen: Aufgrund der mit 01.01.2014 erfolgten Kompetenzänderung ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennAbsatz 2: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  11. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  12. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
  13. Sachverhalt: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang (unter Pkt 1).
  14. Rechtliche Beurteilung: 4.
  15. Zum Spruchpunkt I: Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs 3
  16. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  17. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. § 19 PG 1965 lautet:Paragraph 19, PG 1965 lautet: "

(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und"
(1)Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(1a)Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
(1a)Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten
  1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,
  2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.
(2)Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod des Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3)Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4)Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf
  1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
  2. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder
  3. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,
  4. die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Absatz eins a, regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, nicht übersteigen.
(4a)Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn
(4a)Absatz 4, gilt jedoch nicht, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 römisch eins S 807, enthält, 2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und 3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn
  1. a)der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
  2. b)aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahl- oder Stiefkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
(5)Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60% des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen.
(6)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(6)Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Absatz eins, nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.
(7)Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8)Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht.
(9)Ein Versorgungsgenuss nach Abs. 1a gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
  1. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt."
(9)Ein Versorgungsgenuss nach Absatz eins a, gebührt nur dann, wenn der Beamte nach dem
  1. Dezember 1981 verstorben ist. Die der Bemessung des Versorgungsgenusses zugrunde gelegten Unterhaltszahlungen, die bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1990 geleistet worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt der Erlangung des Versorgungsgenusses ergibt." Die belangte Behörde hat es im gegenständlichen Fall in Verkennung der Rechtslage unterlassen, Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch der Beschwerdeführerin maßgeblichen Feststellungen zu setzen. So hat die belangte Behörde nicht erhoben, ob am Sterbetag des Ehegatten überhaupt Unterhaltsleistungen von diesem an die Beschwerdeführerin geleistet wurden oder, ob aufgrund des Einkommens der Beschwerdeführerin die Unterhaltsleistungen (eventuell bereits seit der Scheidung bzw dem Scheidungsvergleich) ruhten. In Folge dessen blieb auch das Einkommen der Beschwerdeführerin (außer in den 6 Monaten vor dem Sterbetag) außer Betracht. Da nach der Rechtsprechung die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt "versteinert" besteht kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuss, wenn der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt materiell nicht aufrecht bestanden hat: In etwa, wenn der Unterhaltsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf geänderte Verhältnisse gehemmt oder erloschen war, zB wegen entsprechenden Eigeneinkommens des Hinterbliebenen im Todeszeitpunkt (vgl Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar § 258 ASVG, Rz 54; OGH 10 ObS 285/99f).Da nach der Rechtsprechung die unterhaltsrechtliche Situation im Todeszeitpunkt "versteinert" besteht kein Anspruch auf einen Versorgungsgenuss, wenn der Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt materiell nicht aufrecht bestanden hat: In etwa, wenn der Unterhaltsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf geänderte Verhältnisse gehemmt oder erloschen war, zB wegen entsprechenden Eigeneinkommens des Hinterbliebenen im Todeszeitpunkt vergleiche Neumayr in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar Paragraph 258, ASVG, Rz 54; OGH 10 ObS 285/99f). Im Akt befinden sich zwar Aktenvermerke bzw ein Schreiben der XXXX Universität Wien, welche auf eine Unterhaltsverpflichtung (erst) ab dem 01.07.2013 hinweisen. Aufgrund welcher Ermittlungen bzw auf welchen Grundlagen diese Informationen beruhen, wurde jedoch durch die belangte Behörde nicht ermittelt.Im Akt befinden sich zwar Aktenvermerke bzw ein Schreiben der römisch 40 Universität Wien, welche auf eine Unterhaltsverpflichtung (erst) ab dem 01.07.2013 hinweisen. Aufgrund welcher Ermittlungen bzw auf welchen Grundlagen diese Informationen beruhen, wurde jedoch durch die belangte Behörde nicht ermittelt. In der gegenständlichen Fallkonstellation sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist.In der gegenständlichen Fallkonstellation sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unvermeidlich ist. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ist nicht davon auszugehen, dass die direkte Entscheidung kostengünstiger oder schneller als durch die Behörde getroffen werden könnte, zumal dieser ein umfassender Zugriff in die Datenbanken des Personalmanagements und der Besoldung zur Verfügung steht. 4.
  3. Zum Spruchpunkt II: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber traf eine klare Regelung, die keiner Auslegung bedarf. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber traf eine klare Regelung, die keiner Auslegung bedarf. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W201.2003999.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.