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{'item': 'W203 2117412-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 56Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlW203 2117412-1 SpruchW203 2117412-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖG

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 10.07.2015 der Einberufungsbefehl zugestellt.
  2. Der BF ist seit dem 28.07.2015 ebenso wie seine Lebensgefährtin XXXX an der Adresse XXXX, behördlich gemeldet.römisch 40 an der Adresse römisch 40 , behördlich gemeldet.
  3. Am 02.08.2015 beantragte der BF Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung an der oben genannten Adresse. Dabei gab er an, dass er dort seit 28.07.2015 als Hauptmieter gemeinsam mit seiner Freundin XXXX wohne, wobei monatliche Wohnkosten in der Höhe von 820 Euro anfallen würden, die er sich mit seiner Freundin teile.
  4. Am 02.08.2015 beantragte der BF Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung an der oben genannten Adresse. Dabei gab er an, dass er dort seit 28.07.2015 als Hauptmieter gemeinsam mit seiner Freundin römisch 40 wohne, wobei monatliche Wohnkosten in der Höhe von 820 Euro anfallen würden, die er sich mit seiner Freundin teile.
  5. Laut einem von einem Mitarbeiter des Heerespersonalamtes nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der "XXXX" angelegten Aktenvermerk vom 27.08.2015 wurde das Mietanbot sowohl vom BF als auch von dessen Lebensgefährtin unterzeichnet, sodass beide gemeinsame Mieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind. Der Mietvertrag wurde am 22.07.2015 unterschrieben.
  6. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.08.2015, GZ. P1215613/3-HPA/2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe

§ 56AVG in Verbindung mit § 31 Abs.

1 und 2 HGG 2001 abgewiesen.5. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.08.2015, GZ. P1215613/3-HPA/2015, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe

Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sowohl die Unterfertigung des Mietanbotes als auch der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung erst nach Erhalt des Einberufungsbefehles am 10.07.2015 erfolgt wären. Vor diesem Zeitpunkt habe der BF über keine eigene Wohnung verfügt. Der Bescheid wurde dem BF am 01.09.2015 zugestellt.

  1. Am 11.09.2015, einlangend bei der belangten Behörde am 15.09.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2015 und begründete diese damit, dass der Mietvertrag bereits bei der Besichtigung der Wohnung am 07.07.2015 mündlich abgeschlossen worden sei. Der BF legte seiner Beschwerde eine diesbezügliche Bestätigung des Maklers XXXX vom 09.09.2015 bei. Der Erwerb der Wohnung sei somit nicht nur bereits vor dem 10.07.0215 im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet, sondern schon "perfekt geworden". Er habe daher Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe "für die von uns angemietete Wohnung".
  2. Am 11.09.2015, einlangend bei der belangten Behörde am 15.09.2015, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.08.2015 und begründete diese damit, dass der Mietvertrag bereits bei der Besichtigung der Wohnung am 07.07.2015 mündlich abgeschlossen worden sei. Der BF legte seiner Beschwerde eine diesbezügliche Bestätigung des Maklers römisch 40 vom 09.09.2015 bei. Der Erwerb der Wohnung sei somit nicht nur bereits vor dem 10.07.0215 im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 eingeleitet, sondern schon "perfekt geworden". Er habe daher Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe "für die von uns angemietete Wohnung".
  3. Von einem Mitarbeiter des Heerespersonalamtes wurde am 15.10.2015 ein Aktenvermerk angelegt, dem zu Folge laut Telefonat mit XXXX, einem Makler der Firma XXXX, anlässlich des Wohnungsbesichtigungstermins am 07.07.2015 dem BF mitgeteilt worden sei, dass er dem Vermieter als Mieter empfohlen und dass kein weiterer Mieter gesucht werde.
  4. Von einem Mitarbeiter des Heerespersonalamtes wurde am 15.10.2015 ein Aktenvermerk angelegt, dem zu Folge laut Telefonat mit römisch 40 , einem Makler der Firma römisch 40 , anlässlich des Wohnungsbesichtigungstermins am 07.07.2015 dem BF mitgeteilt worden sei, dass er dem Vermieter als Mieter empfohlen und dass kein weiterer Mieter gesucht werde.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.11.2015, GZ. P1215613/3-HPA/2015

(4), wurde die Beschwerde des BF vom 11.09.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF der Einberufungsbefehl am 10.07.zugestellt worden sei, und dass dieser gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an der Adresse, an der die verfahrensgegenständliche Wohnung liege, seit 28.07.2015 gemeldet sei. Der Mietvertrag sei am 22.07.2015 abgeschlossen worden, und der Mietbeginn sei der 01.08.2015 gewesen. Unabhängig davon, wann die Anmietung der Wohnung eingeleitet worden sei, verfüge der BF über keine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.Unabhängig davon, wann die Anmietung der Wohnung eingeleitet worden sei, verfüge der BF über keine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Unbestritten sei, dass Küche, Bad und WC der verfahrensgegenständlichen Wohnung von 2 Personen gemeinsam benützt würden, sodass es für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 fehle.
  1. Am 11.11.2015 beantragte der BF mit einem als "Beschwerde gegen Ablehnung der Wohnkostenbeihilfe" bezeichneten Schreiben, dass der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 28.08.2015 [gemeint wohl: die dagegen erhobene Beschwerde vom 11.09.2015] dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Er begründete den Vorlageantrag damit, dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf das Beschwerdevorbringen, der Mietvertrag sei noch vor Zustellung des Einberufungsbefehls abgeschlossen worden, inhaltlich nicht mehr eingegangen sei. Er wohne nicht im Haushalt seiner Lebensgefährtin, sondern bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung handle es sich vielmehr um eine solche, in der der BF und dessen Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt führten. Es sei auch befremdlich, dass auf der offiziellen Homepage des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ganz offensichtlich erklärt werde, dass verheiratete Antragsteller nur einen reduzierten Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe hätten. Da sich verheiratete Menschen im Normalfall einen Haushalt teilen würden, erscheine die von der belangten Behörde getätigte Auslegung "geradezu willkürlich". Der gänzliche Ausschluss von der Wohnkostenbeihilfe von Grundwehrdienern, die in einer Lebenspartnerschaft oder Ehe lebten und daher auch gemeinsam wohnten, wäre diskriminierend im Sinne der Gleichbehandlung.
  2. Die Beschwerde langte samt zugehörigem Verwaltungsakt am 19.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Demnach wurde dem BF am 10.07.2014 der Einberufungsbefehl zugestellt. Der BF hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 22.07.2015 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung an der Adresse XXXX, unterzeichnet. Seit 28.07.2015 wohnt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Ein Wohnungsbesichtigungstermin hatte bereits am 07.07.2015 stattgefunden.Der BF hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 22.07.2015 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung an der Adresse römisch 40 , unterzeichnet. Seit 28.07.2015 wohnt er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an der verfahrensgegenständlichen Adresse. Ein Wohnungsbesichtigungstermin hatte bereits am 07.07.2015 stattgefunden.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde): 3.2.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.
  5. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt: "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
  3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
  4. ...
  5. ...
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)..." 3.2.
  1. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 28.07.2015 bewohnt, und dass der die Wohnung betreffende Mietvertrag in schriftlicher Form am 22.07.2015 zwischen dem Vermieter einerseits und dem BF und dessen Lebensgefährtin als Mieter andererseits unabgeschlossen worden ist. Strittig ist allerdings, wann im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 erstmals "der Erwerb der Wohnung nachweislich eingeleitet" worden ist, und ob dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung, also vor dem 10.07.2015, gelegen ist. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die anlässlich des Wohnungsbesichtigungstermins am 07.07.2015 erfolgte Zusage, dass der BF dem Vermieter als Mieter empfohlen werde und keine weiteren Mietinteressenten für die Wohnung mehr gesucht würden, bereits als nachweisliche Einleitung des Wohnungserwerbs angesehen werden kann, da sich daraus für den BF nichts gewinnen lässt. Die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe setzt nämlich nicht nur voraus, dass der Antragsteller die betreffende Wohnung bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehls bewohnt hat (§ 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) oder zumindest vor diesem Zeitpunkt den Erwerb der Wohnung eingeleitet hat (§ 31 Abs. 1 Z 2 leg. cit.), sondern unter anderem auch, dass es sich dabei um eine eigene Wohnung handelt (§ 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 leg. cit.).3.2.
  2. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 28.07.2015 bewohnt, und dass der die Wohnung betreffende Mietvertrag in schriftlicher Form am 22.07.2015 zwischen dem Vermieter einerseits und dem BF und dessen Lebensgefährtin als Mieter andererseits unabgeschlossen worden ist. Strittig ist allerdings, wann im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 erstmals "der Erwerb der Wohnung nachweislich eingeleitet" worden ist, und ob dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung, also vor dem 10.07.2015, gelegen ist. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die anlässlich des Wohnungsbesichtigungstermins am 07.07.2015 erfolgte Zusage, dass der BF dem Vermieter als Mieter empfohlen werde und keine weiteren Mietinteressenten für die Wohnung mehr gesucht würden, bereits als nachweisliche Einleitung des Wohnungserwerbs angesehen werden kann, da sich daraus für den BF nichts gewinnen lässt. Die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe setzt nämlich nicht nur voraus, dass der Antragsteller die betreffende Wohnung bereits vor der Zustellung des Einberufungsbefehls bewohnt hat (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) oder zumindest vor diesem Zeitpunkt den Erwerb der Wohnung eingeleitet hat (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.), sondern unter anderem auch, dass es sich dabei um eine eigene Wohnung handelt (Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, leg. cit.). Daher ist im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidend, ob der Beschwerdeführer über eine eigene Wohnung im Sinne des HGG 2001 verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Akteninhalt und aus dem Beschwerdevorbringen klar und unzweifelhaft ergibt, dass das Nutzungsrecht für die in der Wohnung befindlichen Räumlichkeiten nicht dem BF alleine, sondern diesem gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin zukommt. Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).Der VwGH führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188). Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" des Wehrpflichtigen mit seiner Lebensgefährtin besteht und sämtliche Räumlichkeiten gemeinsam benützt werden, führt dieser für sich keinen "selbständigen Haushalt" und verfügt er daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG. Steht das Recht zur Benützung der Wohnung (auch) einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt (BVwG 10.12.2014, W106 2014369 mit Verweis auf VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199; VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271).Dass es im Beschwerdefall bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 fehlt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt und ist daher nicht zu beanstanden. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" des Wehrpflichtigen mit seiner Lebensgefährtin besteht und sämtliche Räumlichkeiten gemeinsam benützt werden, führt dieser für sich keinen "selbständigen Haushalt" und verfügt er daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des Paragraph 31, HGG. Steht das Recht zur Benützung der Wohnung (auch) einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt (BVwG 10.12.2014, W106 2014369 mit Verweis auf VwGH 27.03.2007, 2005/11/0199; VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271). Dem Vorbringen des BF, § 31 Abs. 2 HGG 2001 bzw. die Auslegung desselben durch die belangte Behörde wäre gleichheitswidrig, sind die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 über die Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 2 HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, entgegenzuhalten.Dem Vorbringen des BF, Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 bzw. die Auslegung desselben durch die belangte Behörde wäre gleichheitswidrig, sind die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. Nr. 14.853 über die Unbedenklichkeit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, welche mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmung des HGG 2001 im Wesentlichen übereinstimmt, entgegenzuhalten. Im gegenständlichen Verfahren sind ausschließlich die geltenden einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes anzuwenden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie vom BF vorgebracht - die im Internet angebotenen Informationen des zuständigen Bundesministeriums betreffend die Voraussetzungen für den Erhalt einer Wohnkostenbeihilfe dem Heeresgebührengesetz widersprechen bzw. irreführend formuliert sind. Da es somit bereits an der zwingend vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzung "eigene Wohnung" mangelt, kann der belangten Behörde auch nicht vorgehalten werden, dass sie es unterlassen habe, sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2015 mit der Frage, wann erstmals der Erwerb der Wohnung nachweislich eingeleitet worden ist, inhaltlich auseinanderzusetzen. 3.2.
  3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2016:W203.2117412.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.